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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_360/2021  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. März 2021 (II 2020 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________/SZ. Sie sind Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft D.________ (GB-/Kat. Nr. xxxx) sowie einer weiteren Wohnliegenschaft (GB-/Kat. Nr. xxxx), welche sie vermieten. 
Die Steuerpflichtigen bewirtschaften verschiedene Grundstücke und betreiben darauf Gemüse- und Obstanbau, eine Kleintierhaltung sowie eine Bienenzucht (Betrieb "E.________"). In der streitigen Steuerperiode 2016 war der Ehemann vollzeitlich als Oberstufenlehrer angestellt; die Ehegattin war Hausfrau. 
 
B.  
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 deklarierten die Steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 420.-- und effektive Berufsauslagen Nebenerwerb / Landwirtschaft von Fr. 26'255.60. Den resultierenden Verlust zogen sie von den übrigen steuerbaren Einkünften ab. Bereits in den Steuererklärungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 hatten die Steuerpflichtigen Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. 
 
Für ihre Liegenschaft D.________ deklarierten die Steuerpflichtigen einen Abzug für effektive Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 4'135.-- und reichten dazu zwei Handwerkerrechnungen (Fr. 255.65 bzw. Fr. 780.30) sowie drei Empfangsscheine für die Bestätigung von Einzahlungen an die Staatskanzlei (Fr. 1'000.--; Zahlungszweck "RRB Nr. 44/2016"), die Gemeindeverwaltung C.________ (Fr. 600.--; ohne Zahlungszweck) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Fr. 1'500.--; Zahlungszweck "III 2016 38" bzw. "Kostenvorschuss") ein. 
 
C.  
Abweichend zur Steuererklärung liess die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit Veranlagungsverfügung vom 14. Februar 2018 die Verluste des Betriebs E.________ für die Steuerperiode 2016 nicht zum Abzug zu. Nachdem sie die Verrechnung der geltend gemachten Verluste aus der Landwirtschaft in den vorangehenden Jahren gewährte hatte, kam die Veranlagungsbehörde für die Steuerperiode 2016 zum Schluss, dass mangels Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern eine Liebhaberei bzw. ein Hobbybetrieb vorliege. Betreffend Unterhalt der Liegenschaft D.________ gewährte sie lediglich den Pauschalabzug. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 27. Juli 2020; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2021). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erheben die Steuerpflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. März 2021 sei aufzuheben. Gleichzeitig erheben sie subsidiäre Verfassungsbeschwerde und verlangen damit, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Steuerpflichtigen replizieren. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Rein kassatorische Rechtsbegehren sind grundsätzlich nicht zulässig. Mit ihrem Rechtsbegehren beantragen die Steuerpflichtigen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In Kombination mit der Beschwerdebegründung wird jedoch deutlich, dass sie verlangen, die deklarierten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die geltend gemachten Prozesskosten als Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 142 II 218).  
 
1.2.2. Der Streitgegenstand wird im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts und somit des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bewegen müssen (BGE 136 II 165 E. 5; Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1). Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteile 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.1 und 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Amt für Landwirtschaft des Kantons Schwyz die bewirtschaftete Nutzfläche des Betriebs E.________ korrekt berechnet und den Steuerpflichtigen zu Recht Direktzahlungen verweigert hatte. Ebenso wenig umfasst der Streitgegenstand vorliegend die Frage, ob der als Prozesskosten geltend gemachte Kostenvorschuss für das Baueinsprachverfahren rechtmässig erhoben wurde. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Steuerpflichtigen ist im Folgenden deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
1.2.3. Da die Angelegenheit in den Sachbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten fällt (vgl. E. 1.1), verbleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
1.3.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern namentlich verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.3.3. Als spezialgesetzliche Bestimmung ermöglicht Art. 73 StHG dem Bundesgericht nicht nur die Prüfung der Vereinbarkeit der kantonalen Gesetzgebung mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes mit freier Kognition (wozu es sich bereits auf Art. 95 BGG stützen könnte), sondern, zur Herstellung der Konkordanz mit dem DBG, auch die freie Überprüfung der Auslegung und Anwendung von harmonisiertem kantonalem Gesetzesrecht. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2; 130 II 202 E. 3.1; Urteil 2C_632/2018 vom 29. August 2019 E. 1.3; 2C_485/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3).  
 
1.3.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3).  
 
1.3.5. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie bloss behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3.2). Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
 
 
2.  
Umstritten ist zunächst die Frage, ob die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2016 mit dem Betrieb E.________ einen selbständigen Nebenerwerb ausübten und den daraus resultierenden Verlust von Fr. 25'835.60 geltend machen können. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören nach Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG namentlich die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste im Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (Urteile 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 4.1; 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.1).  
 
2.1.2. Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (Art. 18 Abs. 1 DBG; BGE 125 II 113 E. 5b [DBG]; 138 II 251 E. 2.4.2 [MWSTG]; 143 V 177 E. 3.3 [AHVG]). Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinngeeignetheit des Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen (BGE 143 V 177 E. 4.2.2; 138 II 251 E. 4.3.3; Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.1).  
 
2.1.3. Führt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer zu keinen Gewinnen (sog. "Dauerverlustbetrieb"; Urteil 2C_548/2018 vom 3. August 2018 E. 2.3.2), kann dies zwar auf die fehlende Gewinnstrebigkeit hinweisen (BGE 115 V 161 E. 9c; Urteile 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 2.2; 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.3). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich aber nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 143 V 177 E. 4.2.4). Da es sich bei der selbständigen Erwerbstätigkeit um ein Dauerverhältnis handelt, ist es der Veranlagungsbehörde unbenommen, die tatsächlichen und die rechtlichen Gegebenheiten in jeder Veranlagungsperiode neu zu beurteilen (BGE 140 I 114 E. 2.4.3).  
 
2.1.4. Die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit einerseits und sog. Liebhaberei, Mäzenatentum oder Betätigung eines Hobbys andererseits erfordert eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse im individuell-konkreten Fall (Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.3). Einzubeziehen in die behördliche Würdigung sind allem voran die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Umsatz, Warenaufwand, Personalaufwand, Mietaufwand, Abschreibungen, übrige massgebende Aufwände, etwaige ausserbetriebliche Erfolge, Finanzierung, Art und Höhe des Eigenkapitals). Zu betrachten sind ferner die persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, anderweitige haupt- und/oder nebenberufliche Erwerbstätigkeiten der selbständig erwerbenden Person). Schliesslich ist den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.3; Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.4).  
 
2.2. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz auf folgende betriebswirtschaftliche Zahlen des Betriebs E.________ ab: In der Steuerperiode 2014 resultierte ein Verlust von Fr. 8'114.55 (Aufwand: Fr. 8'114.55; keine Einnahmen), in der Steuerperiode 2015 ein Verlust von Fr. 7'083.95 (Ausgaben: Fr. 7'333.95; Einnahmen: Fr. 250.--) und in der streitbetroffenen Steuerperiode 2016 ein Verlust von Fr. 25'835.60 (Ausgaben: Fr. 26'255.60; Einnahmen: Fr. 420.--). In der Steuerperiode 2017 betrug der Verlust Fr. 7'591.85 (Ausgaben: Fr. 8'761.85; Einnahmen: Fr. 1'170.--). In den folgenden Steuerperioden 2018 und 2019 wiesen die Steuerpflichtigen für ihren Betrieb schliesslich (geringfügige) Gewinne von Fr. 295.55 (Ausgaben: Fr. 2'809.45; Einnahmen: Fr. 3'105.--) bzw. Fr. 166.15 (Ausgaben: Fr. 1'988.85; Einnahmen: Fr. 2'155.--) aus.  
 
2.3. Die Vorinstanz schützte die Veranlagungsverfügung, wonach mangels Gewinnstrebigkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, sondern die Bewirtschaftung durch die Steuerpflichtigen als Liebhaberei bzw. Hobby zu qualifizieren sei: Bereits die niedrigen Umsatzzahlen (im Vergleich zu den hohen Auslagen) des Betriebs E.________ würden aufzeigen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht kommerziell ausgerichtet sei. Mit den erzielten Einnahmen könnten kaum die laufenden Betriebskosten gedeckt werden. Selbst die leicht positiven Ergebnisse für die Steuerperioden 2018 und 2019 genügten weiterhin kaum, die hohen Investitionen zu amortisieren oder darüber hinaus Gewinn zu erzielen. Die Vorinstanz verneinte zudem, dass sich die Steuerpflichtigen auf eine individuell-konkrete Zusicherung berufen könnten, die ihnen eine Übergangsfrist einräumen würde, während derer ihnen gewisse Anlaufkosten gewährt würden. Im Ergebnis habe die Veranlagungsbehörde für die Steuerperiode 2016 zu Recht eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen sowie gestützt darauf eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit und infolgedessen auch die Abzugsfähigkeit des geltend gemachten Verlusts verneint.  
 
2.4. Entgegen den Ausführungen der Steuerpflichtigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz rechtsverletzend sein oder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll.  
 
2.4.1. Der Betrieb E.________ war in den ersten vier Jahren und damit über die streitige Steuerperiode 2016 hinaus stark defizitär. Überdies lassen die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennen, dass der Betrieb E.________ objektiv geeignet bzw. darauf ausgerichtet ist, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Der Umsatz - mehrheitlich aus dem Verkauf von Hasen, Schafen und Lämmern stammend - fällt äusserst bescheiden aus und steht in keinem betriebswirtschaftlichen Verhältnis zu den anhaltend hohen Ausgaben und Investitionen des Betriebs: Insbesondere in der streitigen Steuerperiode 2016 standen dem Umsatz von Fr. 420.-- aus dem Verkauf von 16 Hasen Ausgaben von Fr. 26'255.60 gegenüber, welche auf die Anschaffung einer Mähmaschine zurückgehen. In den Steuerperioden 2018 und 2019 nahm der Umsatz des Betriebs E.________ zwar leicht zu, jedoch entfielen in diesen Jahren gemäss vorinstanzlicher Feststellungen Fr. 915.-- bzw. Fr. 395.-- der Einnahmen auf den Eigenbedarf der Steuerpflichtigen. Das relativiert einerseits die Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsverkehr und andererseits den für diese Jahre ausgewiesenen geringen Gewinn von Fr. 295.55 bzw. Fr. 166.15 zusätzlich (vgl. Urteile 2C_186/2014 / 2C_187/2014 vom 4. September 2014 E. 3.3 und 3.4). Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vertrieben die Steuerpflichtigen keine Produkte aus dem Obst- und Gemüseanbau und ihr Tierbestand blieb praktisch unverändert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die für eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit notwendige objektive Gewinnstrebigkeit verneinte.  
 
2.4.2. Dass die landwirtschaftliche Nutzungsfläche gemäss den Angaben der Steuerpflichtigen insgesamt 8 ha (und nicht 2.66 ha) betragen soll, spräche allenfalls für ein Entwicklungspotential des Betriebes, vermag jedoch vorliegend keine Gewinnstrebigkeit zu belegen. Es kann somit auch offen bleiben, ob die diesbezüglich vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel zulässig sind (Art. 99 BGG). Der Einwand, die Auslagen für die Mähmaschine seien für den Unterhalt des Grundstücks notwendig gewesen, ist ebenfalls unbehelflich: er findet keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und betrifft nicht die streitige Gewinnstrebigkeit des Betriebs E.________.  
 
2.4.3. Die Steuerpflichtigen substanziieren überdies nicht rechtsgenüglich, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.3.2). Insbesondere bestehen gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz keinerlei Hinweise für die von den Steuerpflichtigen geltend gemachte "Absprache" mit der Steuerbehörde, auf die sie sich im Sinne einer konkreten Zusicherung berufen könnten (vgl. BGE 141 I 161 E. 3.1; 131 II 627 E. 6.1; Urteil 2C_107/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3.1). Ferner weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass weder die bisherigen Veranlagungen (vgl. E. 2.1.3) noch das Merkblatt der Steuerverwaltung eine Vertrauensgrundlage bilden können (Urteile 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 4.3; 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4.4).  
 
2.5. Es erweist sich somit als bundesrechtskonform, die Geltendmachung des deklarierten Verlusts des Betriebs E.________ für die direkte Bundessteuer 2016 mangels selbständiger Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen nicht zuzulassen.  
 
3.  
Streitig ist sodann, ob die Steuerpflichtigen die geltend gemachten Prozesskosten bzw. Prozesskostenvorschüsse von Fr. 3'100.-- als Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten für die Liegenschaft D.________ abziehen können. 
 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen u.a. die Unterhaltskosten und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Auch Anwalts- und Gerichtskosten können dabei abziehbare Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten darstellen. Für eine Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als abziehbare Unterhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten ist erforderlich, dass die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen (vgl. Urteile 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1; 2C_456/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_534/2018 vom 27. September 2019 E. 3.1).  
 
3.1.2. Die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten als Aufwendungen für die Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Urteile 2C_456/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_690/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz entschied, dass die geltend gemachten Prozesskosten (vorschüsse) nicht abzugsfähig seien. Soweit die deklarierten Aufwendungen das Aufsichtsbeschwerdeverfahren RRB Nr. 44/2016 (auferlegte Kosten von Fr. 1'000.--) sowie das Verwaltungsgerichtsverfahren III 2016 38 (Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bzw. Verfahrenskosten von Fr. 800.--) betreffen, hielt sie Folgendes fest: Zwar sei die Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat wegen Erteilung einer Baubewilligung im falschen Verfahren ursprünglich nicht unbegründet gewesen, doch hätten die Steuerpflichtigen an ihrer Beschwerde festgehalten, selbst nachdem der Gemeinderat ein ordentliches Bewilligungsverfahren veranlasst hatte. Deshalb seien die ihnen auferlegten Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens vermeidbar und die in der Folge vor Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen.  
 
Gemäss Vorinstanz könne ferner offen gelassen werden, ob der von den Steuerpflichtigen vermutlich im Zusammenhang mit einem Baueinspracheverfahren geltend gemachte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- abzugsfähig sei: selbst wenn die entsprechende Auslage berücksichtigt würde, übersteige der gewährte Pauschalabzug die effektiven Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten. 
 
3.3. Die Steuerpflichtigen vermögen auch bezüglich der deklarierten Prozesskosten nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.3.1. Die Steuerpflichtigen bringen sinngemäss vor, dass (Gerichts-) Verfahren, die auf den korrekten und rechtsgleichen Vollzug des Rechts abzielen, nicht als aussichtslos betrachtet werden könnten. Dabei verkennen sie, dass die von ihnen mit der Aufsichtsbeschwerde gerügte Rechtsverletzung offenbar noch während des hängigen Verfahrens korrigiert und ihnen deshalb die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausging, dass die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens als vermeidbar sowie das in der Folge von ihnen angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als offensichtlich aussichtslos gelten musste (n), ist nicht zu beanstanden.  
 
3.3.2. Der Verweis der Steuerpflichtigen auf das Urteil 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021, das sie "im inneren Zusammenhang" geltend machen, ist ebenfalls unbeheflich. Das Bundesgericht bestätigte und präzisierte in diesem Urteil die bisherige Praxis zur Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten, die zur beabsichtigten Verhinderung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück aufgewendet wurden (vgl. E. 3.1). Es hielt fest, dass solche Anwalts- und Gerichtskosten bereits dann im massgeblichen Sinne der Sicherung des eigenen Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen (und damit abzugsfähig sind), wenn der Steuerpflichtige die durch das Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung für das eigene Grundstück zumindest glaubhaft machen kann (Urteil 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1). Im vorliegenden Fall scheitert die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten jedoch bereits daran, dass diese vermeidbar waren bzw. das Verwaltungsgerichtsverfahren als aussichtslos gelten musste (vgl. E. 3.3.1).  
 
3.3.3. Nachdem die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Prozesskosten für das Aufsichtsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsverfahren zu Recht verneinte, durfte sie offen lassen, ob der von den Steuerpflichtigen ebenfalls geltend gemachte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- für das Baueinspracheverfahren abzugsfähig sei. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung überstieg der gewährte Pauschalabzug die geltend gemachten effektiven Auslagen, weshalb die Frage der Abzugsfähigkeit nicht (mehr) entscheidrelevant war.  
 
3.4. Es erweist sich somit als bundesrechtskonform, die als Unterhalts- bzw. Verwaltungskosten geltend gemachten Prozesskosten für die Liegenschaft D.________ für die direkte Bundessteuer 2016 nicht zum Abzug zuzulassen.  
 
4.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer ist somit unbegründet und abzuweisen. 
 
III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz  
 
5.  
 
5.1. Die für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Vorschriften betreffend selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. § 26 und § 29 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200] bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG) sowie betreffend Unterhalts- und Verwaltungskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen (vgl. § 32 Abs. 2 StG/SZ bzw. Art. 9 Abs. 3 StHG) entsprechen den Bestimmungen, die für die direkte Bundessteuer zur Anwendung kommen. Insofern ist das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend.  
 
5.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 des Kantons Schwyz als unbegründet und ist daher abzuweisen.  
 
IV. Kosten und Entschädigungsfolge  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 des Kantons Schwyz wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Marti