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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_372/2018  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2018 (SK 17 299). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 8. Mai 2016 um 12.09 Uhr auf der Luzernstrasse in Huttwil, Fahrtrichtung Hüswil/LU und überschritt dabei gemäss der dort durch die Kantonspolizei Bern durchgeführten Radarkontrolle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h. 
 
B.  
Die Kantonspolizei Bern, Verkehr, Umwelt und Prävention, übermittelte am 30. Juni 2016 einen Anzeigerapport (Strafanzeige) an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau. Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 wurde X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen, wogegen er Einsprache erhob. An der Einsprache hielt er auch nach durchgeführter Beweisergänzung fest, so dass die Akten an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, überwiesen wurden. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 23. Mai 2017 ebenfalls der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.- und mit Fr. 600.- Verbindungsbusse (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, mit Urteil vom 29. Januar 2018 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-. Deren Vollzug schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Ausserdem bestrafte es X.________ mit einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage fest. 
 
C.  
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Sache sei zur Feststellung der Kostennoten für die ersten beiden Instanzen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen drei Instanzen zulasten des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Bern. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer verneint die Berner Zuständigkeit, weil das Radarmessgerät durch die Kantonspolizei Bern, welche die Radarkontrolle durchführte, unbestrittenermassen auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgestellt worden war. Er habe die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern zu keinem Zeitpunkt anerkannt und im Gegenteil bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2016 erstmals auf die Unzuständigkeit der bernischen Behörden hingewiesen. Anschliessend habe er die Zuständigkeitsordnung immer wieder thematisiert.  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt zum Deliktsort gemäss Art. 31 StPO und zur örtlichen Zuständigkeit gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, wie dem Auszug aus dem Geoportal, dem Radarbild, dem Grundbuchplan und den Fotos fest, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung auf der Kantonsgrenze und damit zumindest teilweise noch im Kanton Bern befunden habe. Die Kantonsgrenze sei vor dem Hinterrad des Personenwagens des Beschwerdeführers verlaufen, so dass sich der hintere Teil des Fahrzeugs noch im Kanton Bern befunden habe. In diesem Zusammenhang habe die erste Instanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Luzern um netto 30 km/h überschritten habe. Den Auslöser für die Geschwindigkeitsmessung habe der Beschwerdeführer jedoch bereits im Kanton Bern gesetzt. Damit liege der Handlungsort auch im Kanton Bern. Indem die Kantonspolizei Bern bereits am 23. Mai 2016 Lenkerabklärungen getroffen und am 30. Juni 2016 den Anzeigerapport erstellt habe, sei auch belegt, dass die Bernischen Behörden zuerst Verfolgungshandlungen aufgenommen hätten. Folglich seien die Berner Strafverfolgungsbehörden für das vorliegende Strafverfahren zuständig.  
 
1.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind gemäss Art. 31 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (forum praeventionis). Als Verfolgungshandlungen gelten alle Ermittlungsmassnahmen gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft. Dabei wird die Zuständigkeit nicht erst durch Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen oder Anordnungen von Zwangsmassnahmen gegen die Täterschaft begründet. Es genügt hierfür bereits, dass eine nicht von vornherein haltlose Strafanzeige eingereicht oder ein Polizeirapport erstellt wurde. Massgebend ist der Ort, an dem eine Strafbehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt. Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstandes durch Anhebung einer Untersuchung ist aber, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit der Behörde besteht (Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.3; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.1.2; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 IV 23).  
 
1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der Schlussfolgerung der Bernischen Untersuchungsbehörden, die Tathandlung sei auch im Kanton Bern begangen worden, davon ausging, die dortigen Behörden seien zur Vornahme von Untersuchungshandlungen zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass der im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Juni 2016 genannte Vorwurf und der Handlungsort von vornherein haltlos gewesen wären. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wird vom Beschwerdeführer bezüglich der von der Vorinstanz genannten Tatumstände, namentlich des Befahrens der fraglichen Strecke zur besagten Zeit und der genauen Örtlichkeit, wo er von der Radarmessung erfasst wurde, nicht bestritten. Demnach löste der Beschwerdeführer die Radarmessung aus, indem er auf der Luzernstrasse von Huttwil und damit vom Kanton Bern herkommend in Richtung Hüswil/LU fahrend die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um netto 30 km/h überschritt, was vom Radargerät erfasst und mittels Foto festgehalten wurde. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers befand sich im Zeitpunkt der ausgelösten Radarmessung auf der Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Bern und Luzern dergestalt, dass noch rund ein Drittel des Fahrzeugs auf Bernischem Kantonsgebiet verblieb. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht gerügt und ist damit für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich. Für die Berner Behörden bestand mithin aufgrund der Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen. Solche wurden denn auch einzig von der Kantonspolizei Bern, Abteilung Technische Verkehrsüberwachung, eingeleitet, indem sie am 23. Mai 2016 rechts-hilfeweise ein Ersuchen um Lenkerabklärungen an das Polizeikommando des Kantons Luzern richtete (pag. 2 der kantonalen Akten). Gestützt auf die rechtshilfeweise vorgenommene Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Luzerner Polizei am 6. Juni 2016 (pag. 7 f. der kantonalen Akten) und deren Ermittlungsbericht vom gleichen Tag (pag. 5 f. der kantonalen Akten) folgte am 30. Juni 2016 der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern an die zuständige Bernische Staatsanwaltschaft (pag. 1 der kantonalen Akten). Damit lagen sowohl ein hinreichender Tatverdacht als auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt durch das Überschreiten der Geschwindigkeit bereits auf Bernischem Kantonsgebiet vor. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 141 StPO. Streitgegenstand bildet die Verwertbarkeit der Beweismittel aus der Geschwindigkeitskontrolle gestützt auf ein stationäres Radargerät. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass durch das Aufstellen des Radargerätes und die Durchführung der Radarmessung auf fremdem kantonalen Boden die verfassungsmässig verankerte Zuständigkeitsordnung der Kantone durch die Kantonspolizei Bern vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber schwerwiegend, verletzt worden sei, weshalb die Geschwindigkeitsmessung in richtiger Anwendung von Art. 141 StPO als Beweis unverwertbar sei. Bei der Radarkontrolle habe es sich um eine Routinekontrolle gehandelt, die in Abwesenheit der Polizeibeamten und ohne Dringlichkeit durchgeführt worden sei. Das Aufstellen eines Radarmessgerätes auf fremdem kantonalem Boden stelle einen stärkeren hoheitlichen Eingriff in die Zuständigkeitsordnung eines anderen Kantons dar, als wenn der Beschuldigte nach einer Verfolgung, welche bereits auf dem Hoheitsgebiet der verfolgenden Polizeibeamten begonnen habe, auf fremdem kantonalen Boden angehalten werde. Damit unterscheide sich der vorliegend zu beurteilende Fall massgeblich von demjenigen Sachverhalt, der dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid 142 IV 23 zugrunde liege. Den Zuständigkeitsregeln komme im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO Gültigkeitscharakter zu. Der einzige erhobene Beweis der Strafverfolgungsbehörden könne daher nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden, zumal der Beschwerdeführer vorliegend keine schwere Straftat im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, denn grobe Verkehrsregelverletzungen stellten nach Lehre und Rechtsprechung keine Fälle schwerer Kriminalität dar, da als Strafe für eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht ausschliesslich eine Freiheitsstrafe angedroht werde.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf BGE 142 IV 23 zusammengefasst, die Regeln über die Zuständigkeit der Kantone seien nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden, sondern dienten der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben. Im vorliegenden Fall wiege die begangene Rechtswidrigkeit der Polizeibeamten des Kantons Bern nicht schwer, wohingegen es gelte, eine grobe Verkehrsregelverletzung zu prüfen, welche schwer genug wiege, um der Missachtung der Zuständigkeitsregelung weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit seien sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch das Radarbild als Beweismittel verwertbar.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 141 StPO und unter Verweis auf BGE 142 IV 23 die Verwertbarkeit der mittels des stationären, autonom funktionierenden, Radargeräts erfassten Geschwindigkeit und der erstellten Fotoaufnahmen verneint, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Er übersieht, wie auch die Vorinstanz, dass die vorliegend von der Kantonspolizei Bern durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle eine selbständige polizeiliche Tätigkeit im Rahmen ihrer sicherheits- bzw. verkehrspolizeilichen Aufgaben darstellt und somit nicht eine polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StPO resp. Art. 306 ff. StPO betroffen ist. Auch ist eine solche selbständige polizeiliche Vorermittlung nicht mit der Anordnung einer Blutprobe, welche eine Zwangsmassnahme nach den Art. 196 ff. StPO darstellt, zu vergleichen. Den Beweiserhebungsvorschriften der StPO und dem bei deren Verletzung gegebenenfalls folgenden Beweisverwertungsverbot unterliegen nur solche polizeiliche Tätigkeiten, die im Rahmen von Ermittlungshandlungen gestützt auf einen Anfangsverdacht im Sinne von Art. 306 ff. StPO ausgeführt werden. Übt jedoch die Polizei im Bereiche ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung auf öffentlichen Strassen oder der Unfall- und Verbrechensverhütung aus oder leistet sie Hilfe bei Unglücksfällen, handelt es sich um sog. polizeilichen Vorermittlungen. Diese werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO. Aus der Natur dieser beiden Phasen ergibt sich, dass die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verläuft. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E 2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.; 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4, zur Publ. vorgesehen; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 300 StPO und N. 3 zu Art. 306 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1217; BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2014; N. 5 f. und N. 8 ff. zu Art. 306 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 74 ff. und 81).  
 
2.3.2. Gestützt auf die umfassende Rechtsetzungskompetenz des Bundes im Bereich des Strassenverkehrs gemäss Art. 82 Abs. 1 BV ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) massgebend. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Geschwindigkeitskontrolle mit einem stationären Radargerät sind gestützt darauf in verschiedenen Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), in der Verordnung des ASTRA hierzu (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie in der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) enthalten. Nach der Regelung in Art. 106 Abs. 2 SVG obliegt der Vollzug der Strassengesetzgebung den Kantonen, die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen namentlich der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Diese hat bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 SKV), darunter auch stationäre Messsysteme, welche autonom betrieben werden (Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA). Nach dem Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG/BE; BSG 551.1) treffen die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a PolG/BE). Die Verkehrspolizei erfüllt dabei Aufgaben im Rahmen der Überwachung, Regelung und kurzfristigen Signalisation des Strassenverkehrs (Art. 4 PolG/BE).  
 
2.3.3. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte vorliegend mit einem stationären Messsystem, das autonom betrieben wurde, im Sinne von Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA. Gestützt auf das Fallprotokoll, das Messprotokoll sowie das Eichzertifikat für das eingesetzte Radargerät (pag. 14, 23 und 24 der kantonalen Akten) hält die Vorinstanz den anlässlich der Berufungsverhandlung erneut erhobenen Zweifeln an der Geschwindigkeitsmessung entgegen, dass die entsprechenden Weisungen des ASTRA bezüglich der Korrektheit der Messung an sich eingehalten wurden und keine Anzeichen vorliegen, welche an der Messung Zweifel aufkommen lassen. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Einhaltung der entsprechenden Weisungen des ASTRA bezüglich der Korrektheit der Messung an sich werden denn auch vor Bundesgericht nicht mehr bestritten und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich auch nicht gerügt. Vorliegend erfolgte die Radarkontrolle grundsätzlich gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und durch die zur Vornahme solcher Geschwindigkeitskontrollen auf dem Gebiet des Kantons Bern legitimierte kantonale Polizeibehörde. Aufstellen und Einrichten des Radarmessgerätes sind als Realakte im Rahmen der Erfüllung der spezifischen sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben der Kantonspolizei Bern zu betrachten, die in den Bereich der Vorermittlungen fallen. Somit stehen vorliegend der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung und des daraus hervorgegangenen Radarbildes die Beweisverwertungsverbote der Strafprozessordnung nicht entgegen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Grundrechtseingriff geltend, da die Radarmessung rechtswidrig und nicht verhältnismässig gewesen sei. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge damit, die Beamten der Kantonspolizei Bern hätten die verfassungsmässig verankerte Zuständigkeitsordnung der Kantone vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber schwerwiegend, verletzt. Die Polizisten hätten gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 17. Februar 2017 gewusst, dass die Querung des Baches (Ibach) die Grenze zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Luzern darstellt. Trotzdem sei das Radarmessgerät bewusst einige Meter hinter der dortigen Leitplanke auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Luzern positioniert worden, um es im Sichtfeld der herannahenden Fahrzeuge hinter der Leitplanke zu verstecken. Ausserdem habe das Vorgehen der Kantonspolizei Bern im vorliegenden Fall nicht der Verkehrssicherheit, sondern fiskalischen Zwecken gedient, denn der Beschwerdeführer sei nach der Radarmessung nicht aus dem Verkehr gezogen worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Regeln über die Zuständigkeit der Kantone nicht im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens aufgestellt worden seien. Die von der Kantonspolizei Bern begangene Rechtswidrigkeit durch das Aufstellen des Radargerätes auf Luzernischem Kantonsgebiet wiege im Unterschied zur schwerer wiegenden groben Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers nicht schwer. Der Missachtung der Zuständigkeitsregelung sei weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses. Damit seien sowohl die Messung als auch deren Verwertbarkeit verhältnismässig. Daraus, dass die Polizeibeamten das Radargerät auf fremdem Hoheitsgebiet aufstellten und seither an diesem Ort von der Kantonspolizei Bern keine Geschwindigkeitskontrollen mehr praktiziert würden, lasse sich kein bewusst rechtswidriges oder gar vorsätzliches Fehlverhalten ableiten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerde in Strafsachen kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalen Gesetzesbestimmungen - von hier nicht relevanten Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 385; mit Hinweisen), was wiederum präzise geltend zu machen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 167 E. 2.1).  
 
3.3.2. Wie vorstehend festgehalten wurde (E. 2.3.3), kommt vorliegend kantonales Polizeirecht zur Anwendung, da es sich bei der Geschwindigkeitskontrolle um eine verkehrspolizeiliche Routinetätigkeit ausserhalb eines Strafverfahrens und vor der Einleitung eines solchen handelte. Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine entscheidende Bedeutung zu, wonach polizeiliches Handeln nicht nur zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet sein muss, sondern auch nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist oder in einem Missverhältnis zum angestrebten Ziel steht (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 79). Entsprechendes kodifizierte denn auch der Kanton Bern in seinem Polizeigesetz: Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (Art. 10 Abs. 1 PolG/BE). Eine Massnahme darf jedoch nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht (Art. 10 Abs. 2 PolG/BE). Überdies hält das Polizeigesetz des Kantons Bern die Grundsätze polizeilichen Handelns ausdrücklich fest. Danach sind die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetz gebunden (Art. 21 Abs. 1 PolG/BE). Mithin muss polizeiliches Handeln verhältnismässig sein (Art. 23 PolG/BE). Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt von Art. 14 StGB, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1006/2013 vom 25. September 2014 E. 4.3).  
 
3.3.3. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Überdies darf der Kerngehalt nicht angetastet werden (BGE 143 I 241 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwertung der Geschwindigkeitsmessung und des Radarbildes stellten einen Grundrechtseingriff dar, ohne dies näher zu begründen, kommt er den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung und das vom Radarmessgerät erzeugte Foto des Beschwerdeführers in seinem Auto in seine verfassungsmässigen Grundrechte eingreifen. Dass die Durchführung von stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden. Das ändert aber nichts daran, dass der primäre Zweck solcher Geschwindigkeitskontrollen der Einhaltung der Strassenverkehrsregeln und damit der Verkehrssicherheit dient und die dadurch bei einer erfassten Geschwindigkeitsüberschreitung erlangten Beweismittel lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018 E. 4 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. In concreto wurde der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage überwacht und fotografiert, ohne dass seine Handlungen durch diese Überwachung beeinflusst worden wären. Indem die Polizeibeamten zur Erreichung einer Geschwindigkeitskontrolle auch bezüglich des sich unmittelbar vor der Grenze zum Kanton Luzern befindlichen Strassenabschnittes das Radarmessgerät zwar rechtswidrig, aber geeignet, platzierten, verletzten sie die Zuständigkeitsordnung der Kantone nur minimal. Es steht für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern das Radargerät in Missachtung der Zuständigkeitsordnung einige Meter hinter der Kantonsgrenze auf Luzerner Boden aufstellten und das Messsystem Richtung Kanton Bern richteten, um auf ihrem Kantonsgebiet begangene Geschwindigkeitsübertretungen zu erfassen. Wie sich aus dem berichtigenden Bericht der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft Bern Region Emmental-Oberland vom 17. Februar 2017 ergibt, wurde die Frontmessung noch vor der ersten Leitlinie des Kantons Luzern und die Heckmessung demnach einige Meter weiter hinten in Richtung Huttwil, Kanton Bern, ausgelöst (pag. 63 f. der kantonalen Akten). Im Ergebnis ging die Vorinstanz somit willkürfrei davon aus, dass die Polizeibeamten beim Aufstellen des Radargerätes zwar das Messgerät auf fremdem Kantonsgebiet aufstellten, was sie wussten, jedoch damit die Einhaltung der Geschwindigkeit durch die auf bernischem Kantonsgebiet herannahenden Fahrzeuglenker kontrollierten. Damit ist die Kantonspolizei Bern ihrem gesetzlichen Polizeiauftrag nachgekommen und hat gestützt auf Art. 5 SKV eine systematische Kontrolle vorgenommen, die sich (unter anderem) schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten oder den Gefahrenstellen auszurichten hat. Das war vorliegend offensichtlich der Fall, da an besagtem Ort schon seit Jahren regelmässig Geschwindigkeitskontrollen stattfanden (pag. 22 und 64 der kantonalen Akten). Die vorliegend durchgeführte Radarkontrolle war daher zum Erreichen des gesetzlichen Polizeiauftrags erforderlich und geeignet. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, hinter der Radarmessung hätten überwiegend fiskalische Interessen gestanden, ist er nicht zu hören. Es handelt sich hierbei um rein appellatorische Kritik, die er auch nicht weiter substanziert. Der Beschwerdeführer zeigt im weiteren nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Aufstellen und Einrichten des Radargerätes wenige Meter nach der Grenze zwischen den Kantonen Bern und Luzern ein Nachteil erwachsen wäre. Somit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die von einem geeichten und gestützt auf die einschlägigen Vorschriften korrekt und autonom funktionierenden stationären Radargerät aufgezeichnete Geschwindigkeitsmessung in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg, der Überwachung der Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und gegebenenfalls der Erfassung von diesbezüglichen fehlbaren Lenkern stehen sollte. Die Verwertung der aus der Radarmessung gewonnenen Erkenntnisse verletzt mithin nicht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.  
 
3.4.3. Aus der föderalistischen Struktur des Schweizerischen Bundesstaates folgt zwar, dass die hoheitliche Gewalt der kantonalen Polizei grundsätzlich auf das eigene Kantonsgebiet beschränkt ist (Art. 3, 43 und 47 BV). Nach der Rechtsprechung schützt die Zuständigkeitsordnung jedoch nicht die Interessen der beschuldigten Person im Rahmen der Beweiserhebung, sondern dient der Wahrung der Souveränität der Kantone bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben, weshalb ihrer Missachtung weniger Bedeutung beizumessen ist, als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses (BGE 142 IV 23 E. 3.2). Entsprechend qualifizierte das Bundesgericht im zitierten Fall die Verletzung der föderalen Zuständigkeitsordnung mittels polizeilich-hoheitlichem Handeln und Anordnung einer Zwangsmassnahme im Sinne der StPO durch die örtlich unzuständige Polizei nur als Verletzung einer Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO, die einer Verwertbarkeit der erlangten Blutprobe nicht entgegenstand (BGE 142 IV 23 E. 3.2). Solches muss gleichermassen für den vorliegenden Fall gelten, ordnete doch die Kantonspolizei Bern bei Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle mittels eines stationären, autonom betriebenen, Radargeräts weder eine Zwangsmassnahme im Sinne der StPO an, noch übte sie sonst Zwang aus. Im Unterschied zur Nacheile mit Anhaltung und der Anordnung einer Blutprobe, die eine Zwangsmassnahme nach den Art. 196 ff. StPO darstellt, welche naturgemäss in die Grundrechte der Betroffenen eingreift, weshalb bei deren Anordnung und Durchführung spezifische Vorschriften zum Schutz des Einzelnen und der Allgemeinheit vor einer Wahrheitsfindung um jeden Preis sowie zum Schutz der Wahrheitsfindung selbst einzuhalten sind (vgl. SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 141 StPO), erfüllte die Kantonspolizei mit der Vornahme der Geschwindigkeitskontrolle die ihr vom kantonalen Gesetzgeber gestützt auf die Verfassung zugewiesene Aufgabe, wodurch - wie ausgeführt - keine Grundrechtsverletzung zu erblicken ist und wodurch auch keine Verfahrensrechte verletzt wurden. Selbst wenn man den polizeilichen Realakt des Aufstellens des Radargeräts auf fremdem kantonalen Boden in analoger Anwendung von Art. 141 StPO als hoheitlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 306 ff. StPO behandeln wollte, ist darin höchstens eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 StPO zu erblicken. Vorliegend sind keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung haben, dass sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteil 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 3.4.3, zur Publ. vorgesehen). Vor dem Hintergrund, dass die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen der Verkehrssicherheit dient, ist der Missachtung der Zuständigkeitsordnung im vorliegenden Fall, bei dem eine grobe Verkehrsregelverletzung in Frage steht, weniger Bedeutung beizumessen als der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses und dem Erreichen des polizeilichen Auftrags, für Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Strassenverkehrsregeln zu sorgen. Der Beschwerdeführer erlitt durch die Verletzung der Zuständigkeitsordnung keinen massgeblichen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Seinem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit der Beweismittel kommt im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vorliegend jedenfalls umso weniger Bedeutung zu, als die Verletzung des Territorialitätsprinzips durch das falsche Aufstellen des Radargeräts weitaus weniger schwer wiegt als die Verfolgung eines Tatverdächtigen und die Anordnung von Zwangsmassnahmen auf fremdem Kantonsgebiet. Die vorliegend vom - auf dem Gebiet des Kantons Luzern aufgestellten - Radargerät aufgezeichnete und festgestellte Geschwindigkeitsmessung und das dabei aufgenommene Foto sind somit als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, die Kantonspolizei Bern habe unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt absichtlich Pläne erstellt, auf welchen ein falscher Radarstandort angegeben worden sei, weil den Polizeibeamten sehr wohl bewusst gewesen sei, dass das Radargerät auf Luzerner Boden gestanden habe. Durch die Planverfälschung hätten sie dem Beschwerdeführer absichtlich einen Nachteil zufügen wollen, weshalb sie objektiv und subjektiv den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB erfüllt. Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend.  
 
3.5.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb und inwiefern sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Sie verweist dazu auf den grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt, die Bestätigung des Beschwerdeführers, dass er der verantwortliche Lenker gewesen sei und darauf, dass für ein solches Radarbild eine gewisse Strecke gemessen werde und der Beschwerdeführer aus dem Kanton Bern über die Kantonsgrenze in Richtung Hüswil gefahren sei, womit die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Kanton Bern erfolgt sei. Diese sei denn auch ausschlaggebend für die Auslösung des Radarbildes gewesen. Unter Verweis auf die Akten bezüglich der Korrektheit der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung hält sie fest, dass alleine der Standort auf fremdem Kantonsgebiet die Messung nicht vermöge in Zweifel zu ziehen, so dass auf die gemessene Geschwindigkeit bzw. auf die nach Abzug der Sicherheitsmarge resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h abgestellt werden könne.  
 
3.5.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 143 IV 347 E. 4.4; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E.1.1 mit Hinweis).  
 
3.5.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, keine Willkür. Er setzt sich sodann inhaltlich weitgehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er zeigt namentlich nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr weites Ermessen missbraucht, indem sie einen im Nachgang zur messtechnisch einwandfreien Geschwindigkeitsmessung auf einem Plan falsch eingetragenen Standort des Radargerätes bei der Beweiswürdigung als unmassgeblich ausser Acht lässt. Solches hatte weder auf das Verhalten des Beschwerdeführers als Automobilist noch auf das Messergebnis irgendeinen Einfluss. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz, dass die Berner Polizisten nicht vorsätzlich einen falschen Standort angegeben hätten und auch nicht über den wahren Standort hätten täuschen wollen, nicht schlechterdings unhaltbar. Gemäss dem berichtigenden Bericht der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Bern Region Emmental-Oberland sei das Radargerät tatsächlich nicht wie im Bericht vom 20. Dezember 2016 angegeben, direkt hinter der dortigen Leitplanke in Fahrtrichtung Hüswil gestanden, sondern einige Meter weiter. Dieser Umstand wird sodann damit erklärt, dass beim Aufstellen des Radargeräts die Koordinaten auf den iPhones der Beamten ermittelt werden. Je nachdem, wo sich die Satelliten befänden, würden die Bodenpunkte mit +/- 5 bis 20 Metern angegeben. Aufgrund der Ermittlung des genauen Standortes des Radargerätes am 25. Januar 2017 vor Ort und anhand des Radarbildes, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers erfasst worden war, habe sich gezeigt, dass der ursprünglich anhand der übermittelten Daten angegebene Standort falsch gewesen sei (pag. 63 ff. der kantonalen Akten). Indem die Vorinstanz auf diesen Polizeibericht und die diesem beigefügten Pläne und Fotos abstellte, verfiel sie nicht in Willkür und verletzte kein Bundesrecht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi