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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_404/2019  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2019 (SW.2019.21). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte am 29. Januar 2019 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden auf den Staat genommen, eine Genugtuung wurde nicht ausgerichtet. 
Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Thurgau an, das mit Entscheid vom 21. März 2019 auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er fordert "die Verunmöglichung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens". 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sachfremd z.B. eine Befragung durch einen Polizisten in Dialogform wiedergibt und er geltend macht, das Verfahren sei mit unverhältnismässiger Strenge geführt worden, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören. 
 
4.   
Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der definitiven Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens grundsätzlich nicht beschwert. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung beendeten Verfahrens sei gesetzlich vorgesehen: Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den Akten ergeben. Der Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung in der Einstellungsverfügung verletze kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers. Es handle sich um eine blosse Information und sei nicht Thema des eingestellten Verfahrens. Der Hinweis hätte auch unterbleiben können. 
Was an diesen Erwägungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich damit nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint haben könnte. Mit seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wiederaufnahme, welche in Art. 323 StPO gesetzlich vorgesehen ist und nicht "ausgeschlossen" werden kann, nicht Gegenstand der Einstellung bildet. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill