Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_551/2019  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung, versuchte Nötigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2019 (SBR.2018.52). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde, er sei vollumfänglich freizusprechen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert. Stattdessen bezeichnet er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als "reine Annahmen" sowie als "einseitige, falsche, nicht beweisbare Behauptungen" und schildert den Sachverhalt eingehend, so wie er sich aus seiner subjektiven Sicht zugetragen haben soll. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Warum die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein bzw. das Urteil in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Entsprechend ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill