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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1270/2017, 6B_1291/2017  
 
 
Urteil vom 24. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1270/2017 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sarah Nobs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_1291/2017 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_1270/2017 
Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB), 
6B_1291/2017 
Beschimpfung (Art. 177 StGB), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2017 (SB170096). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland warf X.________ vor, am 13. April 2016 von seinem Wohnort aus zwei Posts auf die Facebook-Seite "Anti SVP-Stoppt den Wahnsinn!" geladen zu haben, in welchen er A.________ als "Dreckslügner", "Krimineller", "Dummkopf" sowie als "Dumm, Dümmer, am Dümmsten" betitelt habe. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 12. Dezember 2016 der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. 
Das Obergericht des Kantons Zürich fand X.________ am 19. September 2017 der mehrfachen Beschimpfung z.N. von A.________ nicht schuldig und sprach ihn frei. 
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, X.________ der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, A.________ eine Genugtuung von Fr. 800.-- zu bezahlen.  
 
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und X.________ zu bestrafen oder eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht kann Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP vereinigen, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie die gleichen Parteien betreffen und die Verfahren auf der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteile 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verfahren sind zu vereinigen und in einem Entscheid zu motivieren. 
 
2.  
 
2.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1 S. 26; 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69).  
Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100; Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6). 
 
2.2. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In "anderer Weise" bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E. 1 S. 97).  
Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014 S. 105 f.; Urteile 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4). 
Es wird etwa der Begriff "braunes Pack" als gemischtes Werturteil und "Pack" als reines Werturteil bezeichnet (Urteil 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3). Schuft, Gauner, Schurke sind Werturteile (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.2.1 und 3.8.2). Auch bei letzteren ist zu prüfen, ob sie auf Tatsachenbasis ergingen. Tatsachen werden im Rahmen von Ehrverletzungen als Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit umschrieben, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden. Das Bundesgericht stellt insbesondere auf die Beweisbarkeit ab (BGE 118 IV 41 E. 3 S. 44). 
In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116). Das gilt ebenso im Rahmen von Art. 177 StGB (BGE 77 IV 94 E. 4 S. 99). Beweist demnach der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 116 IV 31 E. 3 S. 37 f.; 132 IV 112 E. 3.1 S. 116). 
Als erbracht wird der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 177 StGB betrachtet, wenn die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt; an unwahre Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden (BGE 77 IV 94 E. 4 S. 99 f.). Die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung muss, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entsprechen. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118). 
 
2.3. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten hinsichtlich seiner Äusserungen, in welchen er den Privatkläger als "Dreckslügner", "Krimineller", "Dummkopf" sowie als "Dumm Dümmer am Dümmsten" betitelt hatte, mit folgender Begründung frei:  
 
2.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert die Bezeichnung "Krimineller" als ehrverletzend. Die Äusserung treffe den Privatkläger als Menschen und nicht in seiner Geltung als Berufsmann und Politiker.  
Der Beschuldigte machte zu seiner Entlastung geltend, die Äusserung beruhe auf Tatsachen, weil der Privatkläger nach dem verlinkten Post verurteilt worden sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, erstellt sei, dass gegen den Privatkläger im Zusammenhang mit der "Affäre Hildebrand" ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, welches am 13. April 2016 erstinstanzlich zur Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses geführt habe. Nachdem der Beschuldigte von dieser Verurteilung erfahren hatte, habe er gleichentags die inkriminierten Posts auf der Facebook-Seite angebracht. Der Beschuldigte habe für die Adressaten klar erkennbar Bezug auf diese Verurteilung genommen. Das mit der "Affäre Hildebrand" in Zusammenhang stehende Strafverfahren gegen den Privatkläger sei in der Öffentlichkeit aufmerksam verfolgt, darüber in der Tagespresse berichtet und die Verurteilung des Privatklägers kommentiert worden. Der Begriff "Krimineller" sei nicht losgelöst von einem Kontext im Raum gestanden. Die Äusserung sei als gemischtes Werturteil zu qualifizieren, das nur unter den Tatbestand der Beschimpfung falle, wenn die Bewertung erwiesener oder für wahr gehaltener Tatsachen sich nicht im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielten. Der Entlastungsbeweis gelinge hinsichtlich der zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verurteilung. Die Wertung erscheine aufgrund des klaren Kontextes noch sachlich vertretbar, denn ehrverletzend sei eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprenge bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lasse oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig mache (mit Hinweis auf BGE 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644). Der Beschuldigte habe die Wertung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung vorgenommen. In diesem Umfeld werde vermehrt "mit harten Bandagen gekämpft", weshalb pointierte Meinungen hinzunehmen seien. Entgegen der Erstinstanz sei der Beschuldigte nicht mit der Begründung vom Entlastungsbeweis auszuschliessen, dem Durchschnittsbürger müsse klar sein, dass eine erstinstanzliche Verurteilung keineswegs endgültig sei. 
 
2.3.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Betitelung als "Dreckslügner" ebenfalls als gemischtes Werturteil. Die Bezeichnung als Lügner sei ehrverletzend. Nach dem Duden werde durch das Präfix "Drecks" zu einem Substantiv ausgedrückt, dass jemand als verabscheuungswert verurteilt werde. Die Kombination sei zweifellos ehrverletzend.  
Der Beschuldigte stütze den Vorwurf der Lüge im Post darauf, dass der Privatkläger gesagt habe, wenn der mächtigste Mann im Land nicht das Wohl der Schweiz im Kopf habe, sondern das eigene Bankkonto, befinde sich das Land in Gefahr. Das sei gelogen, da seine Frau Devisen gekauft habe und die zuständige interne Prüfstelle der Schweizerischen Nationalbank informiert gewesen sei und den Kauf bewilligt habe. Der Beschuldigte werfe dem Privatkläger vor, er habe Hildebrand zu Unrecht bezichtigt, nicht das Wohl des Landes im Kopf gehabt zu haben, sondern sein Bankkonto, und bringe zum Ausdruck, dass er diese falsche Bezichtigung als Lüge und verabscheuungswürdig taxiere. Dies gehe klar aus dem gesamten Kontext des Posts selber hervor sowie dem Zeitpunkt der Abfassung nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung gegen den Privatkläger im Verfahren um die "Affäre Hildebrand". Auch wenn der Ausdruck "Dreckslügner" hart an die Grenze des Vertretbaren gehe, sei doch festzuhalten, dass für die Adressaten des Posts klar erkennbar gewesen sei, auf welche erstellten Fakten der Beschuldigte sein negatives Werturteil stütze, und könne noch nicht gesagt werden, dass damit der Rahmen des Haltbaren gesprengt werde. Die Wertung sei im Zusammenhang mit der öffentlichen, politischen Debatte zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei die prononcierte Äusserung hinzunehmen. Auch hier gelinge der Entlastungsbeweis. 
 
2.3.3. Die Vorinstanz wertet die Bezeichnung "Dummkopf" als Ausdruck von Missachtung und Schimpfwort. Es sei fraglich, ob dies ehrverletzend sei, zumal Dummheit nicht die ethische Integrität beschlage. Selbst bejahendenfalls müsse der Kontext berücksichtigt werden. Die Bezeichnung finde sich neben "Dumm Dümmer am Dümmsten" im Post folgenden Wortlauts (Urteil S. 15) :  
 
"Wer wählt einen solchen Dummkopf und Kriminellen: der [Privatkläger] (letzte Woche in Thurgauer Grossen Rat gewählt) : Er sagt: 'Hildebrand muss das Geld bei mir persönlich abholen" Dummkopf. Das wird teuer. Hildebrand wird zwei Betreibungen einleiten: gegen den Privaten [Privatkläger] und [den Privatkläger] als Anwalt. 2 Einträge im Register. Dumm Dümmer am Dümmsten". 
Entgegen der Erstinstanz, nach welcher sich die inkriminierten Bezeichnungen nicht an konkrete Tatsachenbehauptungen anlehnten, sei dem Post klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorbringe, der Privatkläger habe von Hildebrand verlangt, dass dieser das Geld bei ihm persönlich abholen müsse, was der Beschuldigte als dumm taxiere, da Hildebrand Betreibungen gegen den Privatkläger einleiten werde und dieser dann Einträge im Betreibungsregister habe. Auch diese Äusserungen stellten gemischte Werturteile dar. Gewertet werde die Äusserung des Privatklägers, wonach Hildebrand die zugesprochene Entschädigung bei ihm (dem Privatkläger) abholen könne. Auch in diesem Kontext könnten die Adressaten des Beitrags nachvollziehen, gestützt auf welche Fakten der Beschuldigte die abwertende Äusserung getätigt habe. Die Bezeichnung "Dummkopf" überschreite die Grenze des Haltbaren nicht. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit die Vorinstanz die Rechtsprechung in BGE 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644 heranzieht (oben E. 2.3.2), ist präzisierend darauf hinzuweisen: Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722). Eine Strafbarkeit setzt zudem die vorsätzliche Begehung voraus. Die Differenz kann zu abweichenden Wertungen führen (vgl. Urteil 5A_78/2007 vom 24. August 2007 E. 3 versus Urteil 6S.83/2007 vom 17. Mai 2007 E. 5 ["Kriegskasse"]).  
 
2.4.2. Entscheiderheblich ist, dass die Äusserungen in einer politischen Auseinandersetzung von einiger landesweiter Virulenz ergingen. Nach der Rechtsprechung darf in der politischen Auseinandersetzung eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 116 IV 146 E. 3c S. 150 f.; 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.). Dies ist bei der Interpretation der fraglichen Äusserungen zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (BGE 116 IV 146 E. 3c S. 150 f.). Die Äusserungsfreiheit ist unverzichtbar und impliziert, dass die Akteure im politischen Meinungsstreit akzeptieren müssen, sich manchmal einer heftigen öffentlichen Kritik ("même violente") auszusetzen. Die Äusserungen politischer Gegner in einer engagierten Debatte sind nicht immer zum Nennwert zu nehmen ("au pied de la lettre"), da sie oft das Denken ihrer Autoren überschreiten (BGE 128 IV 53 E. 1a S. 58 und 58 f. mit Hinweis auf BGE 105 IV 194 E. 2a S. 196: "[...] "car ils dépassent souvent la pensée de leurs auteurs et ne correspondent pas forcément à la réalité objective.").  
 
2.4.3. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Art. 10 EMRK auch Meinungsäusserungen schützt, die einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen ("offend, shock or disturb"). Dies gilt im besonderen Masse für politische Auseinandersetzungen (vgl. Urteil 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3 ["Anti-Minarett"-Plakate] mit Hinweis auf FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2009, S. 340; auch GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 396).  
Art. 10 EMRK schützt Mitteilungen von Informationen und Ideen ("information and ideas"). Der Stil als Ausdrucksform ist neben dem Inhalt Bestandteil der Kommunikation. Geschützt ist damit ebenso eine vulgäre Wortwahl (GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., S. 383). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist wesentlich, ob die Meinungsäusserung im Rahmen einer "Debatte von allgemeinem Interesse" erfolgte; diesfalls ist der Beurteilungsspielraum des Staates geringer (a.a.O., S. 396). Bei Werturteilen entscheidet, ob eine hinreichende faktische Basis gegeben ist, wobei das Erfordernis, Fakten zu schildern, weniger streng ist, wenn diese bereits der Allgemeinheit bekannt sind (a.a.O., S. 398). 
Art. 10 Ziff. 2 EMRK lässt kaum Platz für Beschränkungen der Freiheit des politischen Diskurses und in Fragen von Allgemeininteresse. Sei der Grundrechtsträger ein Politiker, so habe das regelmässig eine genauere Kontrolle der Verhältnismässigkeit des Eingriffs zur Folge, wobei unter "Politiker" nicht nur Mandatsträger sondern auch Funktionäre verstanden würden, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben hätten (GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., S. 399). Nach schweizerischem Staatsverständnis ist Politikern kein weitergehenderes "Äusserungsrecht" zuzugestehen als anderen Personen (unter Vorbehalt der Immunitäten i.S.v. Art. 16-21 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG/SR 171.10] sowie der entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen). Art. 16 Abs. 2 BV gewährleistet "jeder Person" das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 
 
2.4.4. Es ist nachfolgend anhand der Beschwerden zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung angesichts der massgebenden ehrverletzungsrechtlichen Kriterien (oben E. 2.1 f.) und der vorangehend dargelegten Gesichtspunkte (E. 2.4.1 ff.) noch vertretbar erscheint.  
 
2.5. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_1270/2017 nichts zu ändern.  
 
2.5.1. Vor Bundesgericht ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn (neben den formellen Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG) der "angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).  
Unbekümmert um eine fehlende Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteile 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 und 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Persönlichkeitsverletzungen seien als schwerwiegend im Sinne von Art. 49 OR einzustufen. Das vorinstanzliche Urteil wirke sich unmittelbar auf seine Zivilansprüche aus (Beschwerde S. 5). Die Erstinstanz hatte die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urteil S. 4). Die Vorinstanz setzt sich einzig mit der Genugtuungsforderung des Beschuldigten auseinander (Urteil S. 16 f.) und weist sie ab. Die Vorinstanz nahm ausgangsgemäss sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und sprach dem unterliegenden Privatkläger und heutigen Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (Urteil S. 15).  
 
2.5.3. Die Erstinstanz wies die Zivilklage des Beschwerdeführers mithin auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 7). Dieser beantragte vor der Vorinstanz die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Daher ist er zur Beschwerde in Strafsachen sachlich nicht legitimiert. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.; Urteil 6B_352/2017 vom 25. September 2017 E. 1.2). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Da das Bundesgericht das Urteil bestätigt, hat es dabei sein Bewenden.  
 
2.6. Die Oberstaatsanwaltschaft ist ohne Einschränkung beschwerdeberechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 139 IV 199 E. 2 S. 200; 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 199 f.; Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 2). Ihre Beschwerde im Verfahren 6B_1291/2017 richtet sich gegen den Freispruch betreffend die Betitelung des Beschwerdeführers als "Dreckslügner".  
 
2.6.1. Die Oberstaatsanwaltschaft geht davon aus, selbst wenn Werturteile auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhten, könnten sie ehrverletzend sein, sofern sie in der Form eine unnötige Herabsetzung bedeuteten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Wertung ehrverletzend, "wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht" (BGE 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644). Die Oberstaatsanwaltschaft beruft sich hier auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Art. 28 ZGB anlässlich der politischen Auseinandersetzung um die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten". Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig (oben E. 2.4.1).  
 
2.6.2. Auch unter dem Titel von Art. 177 StGB muss sich die Bewertung im Rahmen des sachlich Vertretbaren halten (oben E. 2.2). In casu zielten die Posts präzise auf eine allgemein bekannte Tatsachengrundlage. Sie machten dem Beschwerdeführer keineswegs "jede Menschen- oder Personenehre streitig". Vielmehr intervenierte der Beschuldigte in der durchaus auch gehässig diskutierten "Affäre Hildebrand" in einer allerdings grobschlächtigen Weise zugunsten Hildebrands. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft ergibt sich aus der Begründung hinreichend, dass die Vorinstanz eindeutig nicht davon ausging, der Beschuldigte habe "ohne begründete Veranlassung" oder "in überwiegender Beleidigungsabsicht" gehandelt (was bejahendenfalls zum Ausschluss des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB hätte führen müssen).  
 
2.6.3. Die Oberstaatsanwaltschaft macht im Fazit geltend, sei der Entlastungsbeweis erfolgreich, vertrete sie die Meinung, dass sich die Wertung "Dreckslügner" betreffend die zugrundeliegende Tatsache aufgrund der Stärke dieses Ausdrucks klar nicht im Rahmen des Haltbaren, respektive sachlich Vertretbaren halte.  
Der Duden (Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015) bestimmt die Bedeutung des Wortes "Dreck (s) " als "derb emotional abwertend"; das Wort drücke in Bildungen mit Substantiven aus, dass jemand als verabscheuenswert oder etwas als ärgerlich, verabscheuenswürdig angesehen werde: Dreck (s) bulle, -kerl, -leben, -stadt. 
Der Beschuldigte sieht "etwas", nämlich dass "Hildebrand zu Unrecht bezichtigt" wurde (oben E. 2.3.2), als ärgerlich, verabscheuenswürdig an. Wie erwähnt (oben E. 2.4.2), sind Äusserungen politischer Gegner nicht immer zum Nennwert zu nehmen, da sie oft das Denkvermögen ("la pensée") ihrer Autoren überschreiten. Dass auch die vulgäre Wortwahl grundsätzlich geschützt ist (oben E. 2.4.3), kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der vorinstanzliche Freispruch hinsichtlich der Invektive "Dreckslügner" in extremis erfolgte. 
 
3.  
Es ist auf die Beschwerde 6B_1270/2017 nicht einzutreten und die Beschwerde 6B_1291/2017 abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Oberstaatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerde 6B_1270/2017 wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Beschwerde 6B_1291/2017 wird abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw