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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1049/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 2002) sicherte am 28. Februar 2013 im Rahmen eines Kletterkurses für Kinder die damals 9-jährige X.________, als diese in einer Kletterhalle eine Wand bestieg. X.________ stürzte von der Kletterwand ab und erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Hirnblutungen und Schädigungen am Gehör. 
 
B.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus stellte die gegen A.________ eröffnete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 18. Mai 2015 ein. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 11. September 2015 ab. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und A.________ wegen fahrlässiger schwerer oder einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Allenfalls sei der Beschluss des Obergerichts vom 11. September 2015 aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdeberechtigung vor, sie sei als Opfer des zu beurteilenden strafbaren Verhaltens zur Beschwerde legitimiert. Als Folge der erlittenen Verletzungen sei ihr Gehör beeinträchtigt und aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas lägen weitreichende kognitive Beeinträchtigungen vor. Ob inskünftig ein Invaliditätsschaden eintrete, stehe noch nicht fest und hänge davon ab, wie sie trotz der kognitiven Beeinträchtigungen die schulische und berufliche Ausbildung werde absolvieren können. Der Ausgang des Strafverfahrens habe zwar keine unmittelbare Bindungswirkung für das Zivilverfahren, wirke sich aber stark präjudizierend aus. Dies gelte nicht nur für ein allfälliges separates Zivilverfahren, sondern auch für die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Vorfall vom 28. Februar 2013 schwere Verletzungen, die zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR führen können. Sie erklärte denn auch ausdrücklich, sich als Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Damit legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens und rügt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 als fahrlässig zu qualifizieren. Es liege auch kein Grund für eine Strafbefreiung vor.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und jenen des erfahrenen Kletterers und Kursleiters sowie der in kriminaltechnischer Hinsicht offenbar von einem Kletterfachmann geführten polizeilichen Ermittlungen, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nicht ein eigentlicher Fehler beim Sichern oder bei der Materialhandhabung für den Kletterunfall ursächlich gewesen sei. Aus den sachlich-nüchternen und detailreichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei vielmehr zu schliessen, dass diese ihrem Erfahrungsstand und Alter entsprechend über gute Kenntnisse im Klettern und Sichern verfügt habe, in der konkreten Situation aber nicht darauf gefasst gewesen sei, als sich die Beschwerdeführerin plötzlich ins Seil habe fallen lassen. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Abstieg zu erkennen gegeben habe, dass sie herunterkomme. In Anwendung der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass ein solcher Zuruf unterblieben sei. Bei dieser Sachlage erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 angesichts des wohl erstmalig erlebten Vorgangs einen Moment verwirrt gewesen respektive erschrocken sei, als sich die Beschwerdeführerin plötzlich ins Seil habe fallen lassen. Nicht entscheidend ins Gewicht falle, ob Reibungswärme mitgewirkt habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Seil nicht mehr festzuhalten vermocht habe. Es sei stark zu bezweifeln, dass eine gewissenhafte andere jugendliche Person in der unvermittelt eingetretenen Situation die Beschwerdeführerin sofort gehörig zu sichern vermocht hätte, indem sie die Hände am Seil belassen und dieses reaktionsschnell festgehalten hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es jedem anderen zehnjährigen Kind mit der Klettererfahrung und den Sicherungskenntnissen der Beschwerdegegnerin 2 gleich wie ihr ergangen wäre. Angesichts des jungen Alters der Beschwerdegegnerin 2, ihrer geringen Klettererfahrung und möglicher gruppendynamischer Prozesse in der jugendlichen Kletterkursgruppe sei ferner klar zu verneinen, dass sie ihre Überforderung mit gewissen Ausnahmesituationen hätte erkennen können.  
Selbst wenn man im Einklang mit der Beschwerdegegnerin 1 ein fahrlässiges Handeln und ein gewisses Verschulden der Beschwerdegegnerin 2 bejahte, wäre zufolge fehlender Strafwürdigkeit von einer Bestrafung abzusehen. Der plötzlichen Ausnahmesituation sei sie als Zehnjährige, die zu jenem Zeitpunkt erst zum dritten Mal geklettert sei respektive gesichert habe, nicht hinreichend gewachsen gewesen. Ihr Fehlverhalten rechtfertige keine jugendstrafrechtliche Sanktion. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin 2 bereits durch die von ihr zu tragenden Folgen des Vorfalls stark betroffen, so dass der Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d JStG (SR 311.1) gegeben sei. 
 
2.3. Die Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) enthält keine allgemeinen Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens. Enthält die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung, so sind grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO).  
Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Die Regel, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren (vgl. Urteil 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2; CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, S. 288 N. 2215). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a S. 18 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.1).  
 
2.4.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). 
 
2.5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin durch den Sturz vom 28. Februar 2013 erheblich verletzt wurde. Streitig ist, ob der Beschwerdegegnerin 2 ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz nimmt zu ihren Gunsten an, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 nicht zugerufen habe, bevor sie sich ins Seil habe fallen lasse. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet in diesem Stadium des Strafverfahrens indes grundsätzlich keine Anwendung (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91). Die Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen allerdings nicht, wenn sie die Verfahrenseinstellung stützt. Wie sie zutreffend festhält, beurteilt sich die Fahrlässigkeit nach einem individuellen Massstab (Urteil 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.4). Es ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen als sie es getan hat. Dazu ist zu ermitteln, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (BGE 122 IV 303 E. 3a S. 307). Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit eines Jugendlichen ist dessen Alter und Entwicklungsstand zu berücksichtigen und ein weniger strenger Massstab angebracht (vgl. Art. 1 Abs. 3 JStGB; GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 1 JStG).  
Die Beschwerdegegnerin 2 war zum Zeitpunkt des Absturzes der Beschwerdeführerin erst knapp zehn Jahre und zwei Monate alt. Sie ist mithin erst kurz zuvor überhaupt strafmündig geworden (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStGB). Zudem kletterte sie damals erst zum dritten Mal. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Umstände und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin 2 ein fahrlässiges Verhalten verneint, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Aufgrund ihrer Feststellungen führte mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ein eigentlicher Fehler beim Sichern oder der Materialhandhabung zum Absturz der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Behauptung stellt die Vorinstanz insbesondere nicht fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Sorgfaltspflichten verletzt hätte, die in der Broschüre "Sicher Klettern" des Schweizer Alpen-Clubs SAC festgehalten sind. Vielmehr ist gestützt auf die von der Vorinstanz dargelegten Umstände mit ihr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht darauf gefasst war, als sich ihre Kletterpartnerin ins Seil fallen liess. In dieser wohl erstmals erlebten Situation erschrak sie und hielt kurzzeitig das Seil nicht mehr richtig fest. Es bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 unkonzentriert war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist sodann stark zu bezweifeln, dass eine andere gewissenhafte und besonnene jugendliche Person in dieser unvermittelt eingetretenen Situation sofort richtig reagiert und die Beschwerdeführerin gehörig zu sichern vermocht hätte. Ein knapp zehnjähriges Kind ist allenfalls in der Lage, einfachere Abläufe zu beherrschen; es dürfte ihm aber in aller Regel an den Fähigkeiten fehlen, um in einer komplexen, erstmalig erlebten Gefahrensituation sogleich angemessen zu reagieren. Aufgrund der gesamten Umstände kann der Beschwerdegegnerin 2 jedenfalls kein sorgfaltswidriges Verhalten im jugendstrafrechtlichen Sinne vorgeworfen werden. Vielmehr ist von einer Überforderung in einer erstmals erlebten Ausnahmesituation auszugehen, die einem Kind dieses Alters nicht angelastet werden kann. Die Beschwerdegegnerin 2 konnte ihre Überforderung in einer solchen Situation auch nicht vorhersehen. Eine so junge Person ist nicht fähig, derartige Überlegungen anzustellen, mögliche Ausnahmesituationen vorherzusehen und zu erkennen, dass sie damit überfordert sein könnte. Ein Übernahmeverschulden liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 4.3.2; 106 IV 312 E. 6c; Urteil 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.3). Ob es sinnvoll und verantwortbar ist, derart junge Kinder alleine klettern sowie sichern zu lassen und sie bloss gruppenweise zu beaufsichtigen, ist vorliegend nicht zu entscheiden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer