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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_406/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Christian Geosits, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision, Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Revisionsweise hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die F.________ (Jg. 1960) für die Zeit ab 1. Mai 2001 gewährte ganze Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. November 2011 rückwirkend per 1. Oktober 2006 auf und stellte eine Rückforderung der bis zur - am 8. März 2010 bereits vorsorglich verfügten - Rentensistierung auf den 31. März 2010 hin ausgerichteten Betreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 111'725.- mittels separater Verfügung in Aussicht. Eine entsprechende Rückerstattungsverfügung wegen unrechtmässigen Leistungsbezugs erliess die Ausgleichskasse des Kantons Zürich am 15. November 2011. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenaufhebung und die Rückerstattungsforderung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2013 ab. 
 
C.   
F.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung der Rechtmässigkeit seines Rentenbezugs bis März 2010 beantragen; zudem sei eine medizinische Begutachtung gerichtlich in Auftrag zu geben und ihm auch für die Zeit ab April 2010 eine ganze, eventuell eine Teilrente der Invalidenversicherung zu gewähren; bezüglich der ebenfalls angefochtenen Rückerstattungsforderung sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie gegen die beantragte Einräumung aufschiebender Beschwerdewirkung nichts einwendet. Während das kantonale Gericht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache absieht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid vom 26. März 2013 sowie in der Verwaltungsverfügung vom 11. November 2011, soweit hier von Belang, zutreffend wiedergegeben worden, worauf verwiesen wird. Nebst den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) betrifft dies namentlich die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4. S. 348 f. und E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen) und den nach Massgabe des so ermittelten Invaliditätsgrades zu bestimmenden Umfang eines allfälligen Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Pflicht zur Meldung von für den Leistungsanspruch wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV), den Zeitpunkt einer revisionsweisen Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei einer Verletzung dieser Pflicht (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und die dabei zu beachtende Verwirkungsfrist (Abs. 2 Satz 1 und 2 ATSG) sowie schliesslich die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und deren Beweiswert (BGE 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen).  
 
2.   
Gestützt auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.__________, das vom 1. Januar 2011 datiert, und die ergänzenden Berichterstattungen des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 13. April und 12. August 2011 hat die Vorinstanz im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung - in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise (E. 1.1 hievor) - erkannt, dass der Beschwerdeführer zufolge der seit einer im September 2000 operativ angegangenen Leidensbehandlung (Proktokolektomie bei therapieresistenter colitis ulcerosa) eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes schon im Jahre 2003, jedenfalls aber im Oktober 2006, in seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Radio-TV-Elektriker wieder ein 70%iges Leistungsvermögen erlangt hatte. Ihre weiteren Erhebungen ergaben, dass es damit - unter Vermeidung von Aussendiensteinsätzen - zumutbarerweise möglich gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Weil der IV-Stelle weder diese Entwicklung noch seinerzeit tatsächlich realisierte Einkünfte - die Rede ist von einer rund Fr. 1'000.- monatlich ausmachenden Entschädigung für gelegentlich von Bekannten angenommene Reparaturaufträge - angezeigt worden waren, hat das kantonale Gericht die - wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend - verfügte Rentenaufhebung als rechtens erachtet. Ebenso hat es gestützt auf die Regelung in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückforderung der damit unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse bestätigt, wobei diese gemäss Verfügung vom 11. November 2011 wegen der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG lediglich Zahlungen betrifft, welche in den fünf Jahren vor dem am 7. Oktober 2011 ergangenen Vorbescheid geleistet worden waren. 
 
3.  
 
3.1. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist gegen das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 1. Januar 2011 und die Ergänzungen dazu vom 13. April und 12. August 2011 nichts einzuwenden. Unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass die IV-Stelle im Administrativverfahren nicht als Partei, sondern als mit dem Gesetzesvollzug betraute und damit zur Neutralität und Objektivität verpflichtete Behörde handelt (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232 f.), weshalb der Anerkennung der Beweistauglichkeit von ihr eingeholter Gutachten unter diesem Aspekt nichts im Wege steht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 mit Hinweis). Auch hat es richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen schafft (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Die Berücksichtigung der - jeglicher Nennung konkreter Ausstandsgründe entbehrenden - Kritik des Beschwerdeführers an der Begutachtung durch den Internisten Dr. med. J.________ im Speziellen führt ebenso wenig dazu, dass das Abstellen von Vorinstanz und Verwaltung auf die aufgrund der erwähnten Berichterstattung durch das Medizinische Zentrum Y.________ angenommene Leistungsfähigkeit in der früheren beruflichen Tätigkeit als Radio-TV-Elektriker zu beanstanden wäre; dies, zumal sich Dr. med. J.________ anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers konkret keine der von diesem angeführten Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen (vgl. dazu die Urteile 8C_284/2013 vom 5. Juli 2013 und 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2). Die Expertise vom 1. Januar 2011 mit den auf Anfrage hin vorgenommenen Präzisierungen erfüllt die an beweiskräftige medizinische Unterlagen zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht und in der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Grundsätze, wie sie etwa in BGE 137 V 210 festgehalten wurden, missachtet worden wären. Der beantragten zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art jedenfalls bedarf es nicht, vermittelt das Medizinische Zentrum Y.________ doch mit ausführlichen, umfassenden Begründungen ein überzeugendes Gesamtbild der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und des sich daraus ergebenden Leistungsvermögens, welches für eine abschliessende Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche ausreicht. An diesem Ergebnis vermag auch das im vorliegenden Verfahren neu aufgelegte Attest des Zentrums H.________ vom 9. Mai 2011 - soweit es nicht ohnehin ein unzulässiges Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts zu ändern.  
 
3.2. Ausgehend von einer 30%igen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der früheren Betätigung ist die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt, dass sich "auch ohne bezifferten Einkommensvergleich ein korrespondierender Invaliditätsgrad von 30 %" ergebe. Diese äusserst knapp begründete Formulierung mag zwar hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieser Folgerung gewisse Bedenken erwecken, erscheint es doch nicht als von vornherein generell ausgeschlossen, mit einer lediglich 30%igen Arbeitsunfähigkeit noch einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Im Sinne eines Prozentvergleichs kann die vorinstanzliche Betrachtungsweise im Ergebnis aber gleichwohl bestätigt werden, nachdem zumindest die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 11. November 2011 noch einen korrekten Einkommensvergleich durchgeführt hat, welcher einen ebenfalls deutlich unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben hat. Die - namentlich im Hinblick auf einen nicht existenten Rentenanspruch ab April 2010 (nachstehende E. 3.3) - erhobenen Einwände des Beschwerdeführers jedenfalls legen keine entscheidwesentlich abweichende Vorgehensweise nahe. Insbesondere sind keine mit dem Leiden verbundene Einschränkungen ersichtlich, welche nicht schon im Rahmen der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung zu berücksichtigen waren und deshalb zusätzlich einen behinderungsbedingten Abzug von einem nach Massgabe von Tabellenlöhnen ermittelten Einkommen trotz Invalidität rechtfertigen würden. Ebenso wenig spielt die Höhe der effektiv erzielten Einkünfte (ca. Fr. 1'000.- pro Monat) eine Rolle, kommt es im Rahmen des Einkommensvergleichs doch einzig auf den mit der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zumutbarerweise erzielbaren Verdienst an.  
 
3.3. Spätestens ab Oktober 2006 hätte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen realisieren können. Indem er der Verwaltung weder das wiedererlangte Leistungsvermögen noch seine tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte anzeigte, hat er klar die in den Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV gesetzlich statuierte Meldepflicht verletzt. Dies hat zur Folge, dass sein Rentenanspruch gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend aufzuheben ist. Die Meldepflichtverletzung besteht dabei entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht nur in den - ausdrücklich anerkannten - unrichtigen Angaben im Jahre 2008, sondern auch schon im blossen Verschweigen der ab 2003 wieder erlangten Arbeitsfähigkeit, hätte sich die Verwaltung bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse doch damals schon zu weitergehenden Abklärungen veranlasst gesehen und dabei die Möglichkeit gehabt, eine Rentenaufhebung früher in die Wege zu leiten. Die trotz nicht bestehenden Rentenanspruches ausgerichteten Betreffnisse erfolgten damit zu Unrecht, was nach dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu einer Rückforderung führt. Dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung am 11. November 2011 noch nicht verwirkt war, hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 26. März 2013 einlässlich und mit zutreffender Begründung, welcher seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen ist, dargelegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts.  
 
4.   
Der vorinstanzliche Entscheid hält damit einer bundesgerichtlichen Überprüfung unter allen Aspekten stand, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 
 
4.1. Das bezüglich der bestrittenen Rückforderung gestellte Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.  
 
4.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl