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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_75/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiberin Schneuwly. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________GmbH in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des 
Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________GmbH in Liquidation (Gesellschaft, Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde am 14. Juli 2008 gegründet mit dem Zweck Import und Export, Handel und Reparatur von Fahrzeugen und Ersatzteilen sowie von Waren aller Art. 
Per 1. Dezember 2014 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Artikel 153b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. 
Gründer und einziger Gesellschafter ist B.________ (im Folgenden Gesellschafter). Nach der von ihm eingereichten Bestätigung der Sozialabteilung der Einwohnergemeinde U.________ wird er seit dem 3. Juni 2014 mit Sozialhilfe unterstützt. Unter Bemerkungen ist erwähnt: "Reduzierter Grundbedarf aufgrund des rechtskräftigen Entscheids der Wegweisung". 
Der Gesellschafter mietete mit Vertrag vom 18. Februar 2011 von C.________ (Vermieter, Beklagter) eine Werkstatt an der Strasse X.________ in V.________ mit Mietbeginn per 1. April 2011. 
Am 19. April 2013 wies das Richteramt Solothurn-Lebern den Gesellschafter per 3. Mai 2013 aus dem Mietobjekt aus. Das Mietobjekt wurde von der Gesellschaft genutzt. 
Am 26. Mai 2013 wurde der Gesellschafter von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Er befand sich bis 30. Januar 2014 in Haft. 
Am 4. Juni 2013 setzte das Oberamt Region Solothurn die zwangsweise Räumung des Mietobjekts auf den 6. Juni 2013 fest. Der Vermieter wurde angewiesen, Vorkehren zu treffen bzw. zu organisieren: den Zutritt zum Mietobjekt, Umzugsunternehmen inkl. Hilfspersonen für die notwendige Räumung, Person für Wohnungsabnahme (sic) und das Wareninventar, Raum für zweckmässige Lagerung der Gegenstände. 
Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 forderte die Rechtsvertreterin des Vermieters die Rechtsvertreterin des Gesellschafters auf, ihn zur Abholung seiner in der Werkstatt verbliebenen Gegenstände innert 10 Tagen anzuhalten, unter der Androhung, dass diese sonst auf seine Kosten geräumt bzw. entsorgt würden. 
Die damalige Ehefrau des Gesellschafters widersprach diesem Vorgehen mit Schreiben vom 16. Juni 2013 und erklärte, bei den Waren und Gütern, die sich in der Werkstatt befänden, handle es sich um Eigentum der Gesellschaft und deren Entsorgung dürfte gegen "eine ganze Reihe von Rechten und Gesetzen" verstossen. 
Am 26. Juni 2013 verkaufte der Vermieter das Inventar der Werkstatt an D.________ für Fr. 10'000.--. Der Vermieter bezahlte für die Instandstellung der Mietliegenschaft diverse Rechnungen. 
Eine Strafuntersuchung gegen den Vermieter wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. März 2014 eingestellt; die Beschwerde des Gesellschafters dagegen wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 26. August 2014 abgewiesen. 
 
B.   
Am 26. November 2014 reichte die Gesellschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen den Vermieter ein, mit folgenden Begehren: 
 
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin gestützt auf Art. 41 OR, gestützt auf das Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. April 2014 [...] und gestützt auf die Vollstreckungsverfügung des Oberamts Region Solothurn vom 4. Juni 2013 Schadenersatz für die nicht ordnungsgemässe Lagerung und die Nichtrückgabe der der Klägerin gehörenden Gegenstände, respektive des Wareninventars der Klägerin, welche sich allesamt in der von Herrn B.________ gemieteten Werkstatt (inkl. zwei Abstellplätze) an der Strasse X.________ in V.________ befanden, in der Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen; die Mehrforderung im Umfang von CHF 616'820.00 wird hiermit ausdrücklich vorbehalten. 
2. Es sei der Klägerin für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gewährte der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Gesellschaft. 
Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beklagten gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhobenen Beschwerde gut und wies das Gesuch der Gesellschaft um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht erwog, es entspreche Sinn und Zweck des Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege - und ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte - dass juristische Personen nicht zu deren Trägerinnen gehörten. Es sei nicht Aufgabe des Staates, nicht überlebensfähige juristische Personen zu unterstützen, dagegen sehr wohl, Menschen in Notlagen zu helfen. Es bedürfe besonderer Gründe, um ausnahmsweise auch juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, was etwa zutreffe, wenn sie Aufgaben erfüllten, die der Allgemeinheit dienten oder eine Vielzahl von Arbeitsplätzen erhalten würden. Derartige Gründe bestehen nach dem Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2016 vorliegend nicht, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde. 
Die Gesellschaft zahlte darauf den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- sowie die Parteikostensicherheit von Fr. 6'000.--. 
Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 wies das Richteramt Solothurn-Lebern die Klage ab. Das Gericht kam zunächst zum Schluss, die Klage sei unter dem Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen; der Beklagte sei mit Fr. 10'000.-- bereichert und die Höhe des einkassierten Kaufpreises, der dem Wert der Gegenstände entspreche, werde durch Auslagen und Forderungen des Beklagten gegen die Gesellschaft in mindestens dieser Höhe kompensiert. Eventualiter führte das Gericht aus, dass der genaue Wert des Wareninventars nicht beziffert werden könne und daher der Schaden - dessen Ersatz die Klägerin beanspruche - weder beziffert noch geschätzt werden könne; der Klägerin bzw. deren Organ sei seit Monaten bekannt gewesen, dass sie das Mietobjekt räumen müsse und es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, ihren genauen Schaden nachzuweisen. Auch würde es angesichts des passiven Verhaltens der Klägerin am adäquaten Kausalzusammenhang fehlen. In einer weiteren Eventualerwägung verneinte das Gericht sodann die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aus Geschäftsanmassung. 
Die Gesellschaft gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verurteilen, ihr teilklageweise und unter dem ausdrücklichen Nachklagevorbehalt einen Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2013 zu bezahlen, eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid an die Erstinstanz zurückzuweisen. Die Berufung verband die Gesellschaft mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 nahm der Präsident des Obergerichts des Kantons Solothurn vom Eingang der Berufung vom 18. Januar 2017 Kenntnis (Ziffer 1), bat das Richteramt um Akteneinsendung (Ziffer 2), wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3) und verpflichtete die Gesellschaft zur Leistung eines vorläufigen Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- mit der Androhung des Nichteintretens (Ziffer 4). Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verwies er auf das Urteil des Obergerichts vom 5. Februar 2016. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Gesellschaft das Rechtsbegehren, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2017 seien aufzuheben und es sei ihr rückwirkend seit 18. Januar 2017 (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Biel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand; eventualiter sei die Sache unter Feststellung, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie bestehe, zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Nach Darstellung von Sachverhalt und Prozessgeschichte aus ihrer Sicht und formellen Ausführungen rügt die Gesellschaft als Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs, dass die angefochtene Verfügung nur mit einem Verweis auf das Urteil vom 5. Februar 2016 begründet sei. Sie rügt sodann als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, fügt an, dass ihre Berufung nicht aussichtslos sei, dass sie auf rechtskundige Verbeiständung angewiesen sei und ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. 
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 36). Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine zivilrechtliche (Teil-) Forderung über Fr. 30'000.--, womit der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen (Art. 76 BGG) und die Frist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, mit dem Verweis auf einen früheren Entscheid habe die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Erwägungen im Urteil vom 5. Februar 2016 begründet. Damit hat sie nicht auf ein anderes früheres Beschwerdeverfahren Bezug genommen, sondern auf den Entscheid, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin für ihre Klage im erstinstanzlichen Verfahren in der vorliegenden Streitsache abgewiesen worden ist. Beim Entscheid des Obergerichts handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid in einem inzidenten Verfahren (Art. 119 ZPO; vgl. Urteil 4A_366/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3); dieses Zwischenverfahren bildet jedoch Teil der Streitsache und betrifft denn auch vorliegend die Beschwerdeführerin selbst, deren Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einem früheren Verfahrensstadium für die erste Instanz abgewiesen wurde. Unter diesen Umständen genügt, wenn die ausführliche Begründung diesem Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege entnommen werden kann, der der Beschwerdeführerin nicht nur bekannt sein muss, weil sie selbst daran als Partei beteiligt war, sondern der auch Aktenbestandteil der vorliegenden Streitigkeit bildet.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin hat die Erwägungen des Entscheids des Obergerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren denn auch tatsächlich zur Kenntnis genommen; sie wendet sich in ihrer Begründung zur Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV namentlich dagegen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf natürliche Personen beschränkt bleiben solle. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.  
 
3.  
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
3.1. Die Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 131 II 306 E. 5.2.1; 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Juristische Personen verfügen deshalb - wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse (BGE 125 V 371 E. 5c; 116 II 651 E. 2d; 61 III 170 E. 2 f.) - über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 131 II 306 E. 5.2.1; 126 V 42 E. 4 S. 47, je mit Verweisen; vgl. auch Urteile 6B_920/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 6; 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 IV 1; 5A_446/2009 vom 19 April 2013 E. 3.2; 1A_183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4).  
In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann. In BGE 119 Ia 337 hat es eine Ausnahme in Betracht gezogen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und "se risultano adempiute altre condizioni, sul modello della legislazione tedesca" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341). Der Sache nach ist es bei diesen weiteren Bedingungen - in Anlehnung an die in der deutschen Zivilprozessordnung geltende Regelung (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - lediglich um die Mittellosigkeit der "persone interessate economicamente alla società" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341) gegangen. Die später veröffentlichte Rechtsprechung ist denn auch davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327); die weiteren Bedingungen, dass es sich um eine inländische juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht nicht übernommen, wie in einem nicht amtlich veröffentlichten Urteil bemerkt wird (Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 4.2.1; vgl. dazu auch 4A_665/2014 vom 2. April 2015 E. 3). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage, die Mittel aufzubringen, die sie für die Verwertung ihres einzigen Aktivums, d.h. für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderung gegen den Beklagten, benötige. Sie äussert sich zu den Passiven nicht. Die zum Nachweis der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen betreffen den Gesellschafter der Beschwerdeführerin, nicht sie selbst. Die Beschwerdeführerin hat auch - wie sich aus den Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 5. Februar 2016 ergibt - behauptet, es würden ihre Geschäftsunterlagen vorenthalten. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, es wäre zumindest teilweise möglich gewesen, weitere Buchhaltungsunterlagen über die Treuhandfirma E.________AG erhältlich zu machen, welche die Buchhaltung für die Beschwerdeführerin erledigt hatte. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander; sie wiederholt vielmehr einfach ihre Behauptung, aktuellere Unterlagen seien von der Beklagten mutmasslich entsorgt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles unternommen hat, um ihre gegenwärtige finanzielle Situation möglichst konkret und aktuell zu belegen - sie hat nicht einmal über ihre Schulden verlässlich informiert, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass Steuerschulden bestehen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Lage im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchstellung die Mittel zur Bezahlung der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten nicht aufzubringen vermag und daher analog der Bedürftigkeit natürlicher Personen die erste Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestände, kann indes offenbleiben.  
 
3.3. Während die Lehre der Ansicht mehrheitlich folgt, dass ausnahmsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an juristische Personen in Betracht fallen kann, wenn der Streit deren einziges Aktivum betrifft und auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wird teilweise namentlich unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung zusätzlich verlangt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Allgemeininteressen und ihrer Wahrnehmung zuwiderlaufen muss (vgl. Frank Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 117 ZPO; Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Band I 2012, N. 31 Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 117 ZPO; Andreas Kley, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege: die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 BV und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Art. 6 EMRK, AJP 4/1995 S. 183). Gestützt auf diese Doktrin hat die Vorinstanz erwogen, es sei kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium nicht zu übernehmen, da es den Besonderheiten der juristischen Person als künstliches Gebilde mit einer bestimmten Funktion und einem bestimmten Zweck Rechnung trage. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass vorliegend keine Allgemeininteressen den Weiterbestand der Beschwerdeführerin erfordern würden. Ob dieser Ansicht zu folgen und positiv zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen wird, kann vorliegend offenbleiben. Denn die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen, die ansonsten die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen, jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (vgl. Bühler, a.a.O., N. 31 Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO).  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin befindet sich, wie sie selbst darlegt und auch aus dem Handelsregistereintrag hervorgeht, in Liquidation. Für die Folgen der Auflösung der GmbH sind gemäss Art. 821a Abs. 1 OR die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Danach werden die Befugnisse der Organe der Gesellschaft auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind (Art. 739 Abs. 2 OR). Mit der Auflösung gibt die Gesellschaft die Verfolgung ihrer statutarischen Ziele endgültig auf und ihr einziger Zweck besteht in der Durchführung der Liquidation (Urteil 4C.17/2000 vom 17. April 2000 E. 4b mit Verweisen; vgl. auch Christoph Stäubli, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 738 OR; Philipp Habegger/Gilles Benedick, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 738 OR). Die Liquidatoren haben nach Art. 742 OR bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen und die Gläubiger über die Auflösung in Kenntnis zu setzen. Gemäss Art. 743 Abs. 1 OR haben sie namentlich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen. Sie haben nach Art. 743 Abs. 2 OR, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Richter zu benachrichtigen (vgl. auch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR); dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen. Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechts und die Organe der Gesellschaft behalten ihre Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 740 OR). Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird grundsätzlich unter den Gesellschaftern verteilt, wenn feststeht, dass alle Schulden getilgt sind (Art. 745 OR). Dass der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, der als Liquidator eingesetzt ist, diesen Verpflichtungen nachgekommen wäre, ist nicht festgestellt. Die Frage, ob eine Überschuldung besteht, welche den Liquidator gemäss Art. 743 Abs. 2 OR zur Benachrichtigung des Konkursrichters verpflichten würde, kann daher nicht beantwortet werden und würde überdies wohl vom mutmasslichen Ausgang des vorliegenden Hauptverfahrens abhängen, zu dessen Aussicht sich die Vorinstanz nicht geäussert hat. Sie kann indes offenbleiben.  
 
3.5. Nach Art. 778 OR ist die Gesellschaft ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 HRegV der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. c HRegV einzutragen. Darunter ist die Adresse zu verstehen, unter der die Rechtseinheit (d.h. gemäss Art. 2 lit. a Ziff. 6 HRegV u.a. die GmbH) an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen. Dem Sitz einer juristischen Person kommt für die physische Erreichbarkeit wie auch als Anknüpfungspunkt für bestimmte Rechtsfolgen zentrale Bedeutung zu (vgl. Christian Champeaux, in: Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 1 ff. zu Art. 117 HRegV). Der Bundesrat hat denn auch für den Fall des fehlenden Rechtsdomizils gestützt auf Art. 929 OR ein Verfahren des Handelsregisteramts vorgesehen, das schliesslich zur Auflösung der juristischen Person und zum Einsetzen der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen oder Liquidatoren führt (Art. 153b Abs. 1 lit. a und b HRegV). Dass die Beschwerdeführerin über kein Rechtsdomizil verfügt und von Amtes wegen aufgelöst ist, bestreitet sie nicht. Sie ist gestützt auf Artikel 153b HRegV von Amtes wegen in Liquidation versetzt.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht freiwillig aufgelöst; selbst in diesem Fall wäre wohl ein Rückkommen auf den Auflösungsbeschluss nicht mehr möglich (vgl. BGE 91 I 438 E. 3 S. 441, E. 5 S. 444; Peter Böckli, Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 2331 Rz. 9); sie ist auch nicht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden, sodass sich die Frage von Sanierungsmassnahmen von Vorneherein nicht stellt (vgl. Böckli, a.a.O., S. 2334 Rz. 17 ff.). Die Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen nach Art. 153b HRegV wegen fehlenden Domizils aufgelöst. Die Verfügung des zuständigen Handelsregisteramtes ist nach Ablauf der in Art. 153b Abs. 3 HRegV gesetzten Frist unwiderruflich (vgl. Champeaux, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 153b HRegV; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, S. 206 Rz. 533). Für Organisationsmängel gemäss Art. 731b OR sieht das Gesetz - sofern der Mangel nicht behoben werden kann - zwingend die Auflösung durch Konkurs vor. Auf die konkursamtliche Liquidation kann auch dann nicht zurückgekommen werden, wenn sich ein Aktivenüberschuss ergibt bzw. die Gesellschaft nicht überschuldet ist (vgl. BGE 141 III 43 E. 2, insbes. E. 2.6; vgl. auch 141 V 372 E. 5.2 S. 374). Für den Fall des Sitzverlusts kann nichts anderes gelten. Für diesen Fall wird in der HRegV ausdrücklich die strenge Folge der Auflösung angeordnet, wenn dieser Mangel nach Ablauf dreier Monate gemäss Art. 153b Abs. 3 HRegV nicht behoben ist. Dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Liquidation durch die bisherigen Organe der Gesellschaft als Liquidatoren erfolgen soll, ändert an der Unwiderruflichkeit der Liquidation der Gesellschaft nichts. Die Wiederaufnahme der dem ursprünglichen Zweck der Gesellschaft entsprechenden Tätigkeit ist ausgeschlossen.  
Die Beschwerdeführerin kann daher ihren ursprünglichen statutarischen Zweck im Interesse ihres Gesellschafters sowie allfälliger Vertragspartner und Dritter auch dann nicht mehr erfüllen, wenn ihr gelingen sollte, im vorliegenden Forderungsstreit ganz oder teilweise zu obsiegen, die Forderung in der Folge einzutreiben und damit eine allfällig bestehende Überschuldung zu beseitigen oder eine drohende zu verhindern. Da nicht denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer ursprünglichen Zwecksetzung weiter existieren könnte, nachdem sie mangels Sitzes definitiv aufgelöst wurde, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Verwertung allfälliger Aktiven bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. 
 
3.7. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Unterlagen, die sie einreicht, genügen als Ausweis ihrer finanziellen Lage als juristische Person nicht. Auch wenn die Aussichtslosigkeit angesichts der in der Praxis vorbehaltenen Ausnahme in Bezug auf die regelmässige Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen nicht ohne weiteres bejaht werden könnte, so wurde doch die Beschwerdeführerin schon vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ihre Unterlagen zu ihrer finanziellen Lage nicht hinreichen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das Verfahren vor Bundesgericht zu verweigern. Dementsprechend hat sie die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und C.________, V.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schneuwly