Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_558/2019  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ in Liquidation, 
2. B.________ AG in Liquidation, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Emissionshaustätigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vom 7. Mai 2019 (B-7892/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (mittlerweile A.________ in Liquidation) ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in Zug. Sie wurde am 9. Juni 2006 in das Handelsregister eingetragen und bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe das Erforschen und Entwickeln von neuen Antriebsmöglichkeiten sowie alle damit zusammenhängenden Effizienzsteigerungsmöglichkeiten im Bereich der Antriebstechnik oder ähnlichen Bereichen, um so den Mitgliedern zu ermöglichen, kosteneffizient und unter optimaler Schonung der natürlichen Ressourcen einen Antrieb für alle möglichen Geräte zu entwickeln, zu verwenden und zu verwerten; sie kann Finanzgeschäfte aller Art vornehmen und durchführen sowie Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern. Als einzelzeichnungsberechtigter Präsident der Verwaltung war seit Dezember 2010 C.________ eingetragen. Das Genossenschaftskapital besteht aus 49 Anteilsscheinen zu Fr. 100.--, die von vier Genossenschaftern gehalten werden. 32 Anteilsscheine hält der Trust der Familie von C.________. 
Die B.________ AG (mittlerweile B.________ AG in Liquidation) ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. mit Sitz in Zug. Sie wurde am 23. Februar 2012 in das Handelsregister eingetragen und bezweckt hauptsächlich das Erforschen und Weiterentwickeln von neuen Antriebsmöglichkeiten sowie alle damit zusammenhängenden Effizienzsteigerungsmöglichkeiten im Bereich der Antriebstechnik oder ähnlichen Bereichen. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident war seit ihrer Gründung C.________ eingetragen. Das Aktienkapital ist aufgeteilt in 1 Million Aktien zu Fr. 0.10.--. Im Zeitpunkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten verfügten insgesamt 117 Kleinaktionäre über 293'800 Aktien. Die übrigen 706'200 Aktien wurden weiterhin von der A.________ in Liquidation gehalten. 
Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Juni 2016 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bei der A.________ in Liquidation und bei der B.________ AG in Liquidation eine Untersuchungsbeauftragte ein. Am 8. September 2016 erliess die FINMA eine provisorische Verfügung, mit welcher sie die mit superprovisorischer Verfügung getroffenen Massnahmen bestätigte. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte die FINMA fest, dass A.________ in Liquidation und B.________ AG in Liquidation gemeinsam als Gruppe und ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68]) schwer verletzt hätten (Dispositivziffer 1). Des Weiteren stellte die FINMA fest, dass die Gesellschaften die Voraussetzung für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung nicht erfüllen würden und nachträglich keine Bewilligung erteilt werden könne (Dispositivziffer 2). Aufgrund der massgeblichen Beiträge an den unerlaubten Tätigkeiten hätten auch C.________ und D.________ bewilligungslos den Effektenhandel betrieben, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (BEHG) schwer verletzt hätten (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig eröffnete die FINMA über die Gesellschaften den Konkurs, setzte eine Konkursliquidatorin ein, entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis, ordnete die Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots an, veranlasste am 19. Dezember 2016 die Publikation der Konkurseröffnung und wies das zuständige Handelsregisteramt an, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositivziffern 4-11 und 15). Die FINMA untersagte C.________ und D.________ unter Androhung der Strafe nach Art. 48 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte auszuüben sowie entsprechend dafür Werbung zu betreiben (Dispositivziffern 12 und 13). Betreffend C.________ ordnete sie die Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren nach Eintritt der Rechtskraft an (Dispositivziffer 14). Mit Bezug auf die Konkurseröffnung und die damit verbundenen Anordnungen verfügte die FINMA deren sofortige Vollstreckung, wobei Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im In- und Ausland beschränkt wurden (Dispositivziffern 16). 
 
B.   
Mit Urteil vom 7. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ in Liquidation, B.________ AG in Liquidation und C.________ gegen die Verfügung der FINMA vom 15. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und richtete der als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzten Rechtsanwältin aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'000.-- aus. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2019 an das Bundesgericht beantragen A.________ in Liquidation, B.________ AG in Liquidation und C.________, die Verfügung der FINMA vom 15. Dezember 2016, Dispositivziffern 1-18, sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die in der angefochtenen Verfügung, Dispositivziffer 2, ausgespro chene Verweigerung der nachträglichen Effektenhändlerbewilligung aufzuheben und ihnen diese Bewilligung zu erteilen. Des Weiteren ersuchen die Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die unterzeichnete Rechtsanwältin ersucht um Ausrichtung eines amtlichen Honorars im Betrag von Fr. 17'548.30. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die FINMA schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 3. September 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die trotz aufgrund Devolutiveffekt unzulässiger Anträge nach Treu und Glauben (Urteil 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 425) als gegen den angefochtenen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht gerichtet entgegen genommen werden kann, ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) an der Überprüfung des angefochtenen Urteils. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert, und auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf ihren Antrag bezüglich der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Insoweit fehlt es ihnen an der Beschwerdelegitimation, da sie die Höhe der Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und haben sie kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. Urteile 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1; 2C_868/2016, 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 1; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68, 134 V 53 E. 4.3 S. 62; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857). Die dem Bundesgericht eingeräumte Befugnis zur Sachverhaltsergänzung oder -berichtigung entbindet die Beschwerdeführer dennoch nicht von ihrer Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die Beschwerdeführer müssen rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss der in intertemporaler Hinsicht (Urteile 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.1; 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1; 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2) auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren Legaldefinition von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV [AS 1997 85]) sind bewilligungspflichtige (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG) Emissionshäuser Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (BGE 137 II 383 E. 9.2 S. 388 f.; ausführlich CHRISTIAN BOVET/ANNE HÉRITIER LACHAT, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XV: Finanzmarktaufsicht | Surveillance des marchés financiers, 2016, S. 96 ff.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Beschwerdeführerin 1 habe,  als Drittpersonsämtliche Aktien der Beschwerdeführerin 2 bei der Gründung im Februar 2012 mit Hinblick auf ein öffentliches Angebot fest übernommen (E. 6.3, E. 6.6). Die Beschwerdeführerin 1 habe, unter Einsatz von Vermittlern, zwischen 2012 und 2015 insgesamt Fr. 293'800 Aktien zu Fr. 5.-- an 117 Kleinaktionäre verkauft. Angesichts dessen, dass eine  Festübernahme mit Hinblick auf ein öffentliches Angebot nicht als Secondary Offering bzw. als Secondary Placement, sondern als ein öffentliches Angebot auf dem Primärmarkt zu qualifizieren ist (Urteile 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.2, mit Hinweisen), ist die Vorinstanz zutreffenderweise von einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Emissionshaus ausgegangen.  
 
2.2. Was die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Qualifikation ihres Angebots als  öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV vortragen, ist unbehelflich.  
Gemäss Art. 3 Abs. 6 lit. b BEHV gelten nicht als Kunden von Kundenhändlern im Sinne von Art. 3 Abs. 5 BEHV Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen. Angebote an Personen nach Art. 3 Abs. 6 BEHV gelten nicht als öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2, 3 und 4 BEHV (Art. 3 Abs. 7 BEHV; Urteile 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; 2C_1068/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 2.3.1; 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 5.2.2; BOVET/HÉRITIER LACHAT, a.a.O., S. 98). 
Aus dem angefochtenen Urteil, E. 6.4, geht hervor, dass sowohl E.________ wie auch F.________ und G.________ Aktien der Beschwerdeführerin 2 im Publikum platziert haben. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht machen die Beschwerdeführer gegen eine Qualifikation als öffentliches Angebot im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV einzig geltend, E.________, F.________ und G.________ hätten diese Aktien nur privat verkauft und zwar an Personen, welche der Beschwerdeführer 3 privat kenne. Oder sie hätten persönlich bekannte Personen des Beschwerdeführers 3 angefragt, ob sie die Aktien bzw. das dahinter stehende Projekt einem bestimmten, eingeschränkten und persönlich bekannten, also privaten Kreis von Personen näher bringen dürften. Aus diesen Gründen seien die Aktien unter nahestehenden Personen privat platziert worden und liege kein öffentliches Angebot vor. 
Diese Vorbringen überzeugen nicht. Ungeachtet dessen, dass der Begriff des öffentlichen Angebots im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV nicht vollständig mit demjenigen der öffentlichen Werbung im Sinne von a Art. 3 [AS 2006 5379] des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) übereinstimmen mag (vgl. zum Begriff der Öffentlichkeit insbesondere die Übersicht bei GAUDENZ G. ZINDEL/PETER R. ISLER, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 2 ff. zu Art. 652a OR; für die Massgeblichkeit des Kriteriums der Prospektpflicht für die Abgrenzung einer Platzierung als öffentlich oder privat siehe STEFAN WALLER, Das Underwriting Agreement, Diss. Zürich 2009, S. 6), ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle einer auch "unprofessionellen" Vermittlung von mindestens 58'000 Aktien an mindestens 32 Investoren (F.________), von 58'000 Aktien an 33 verschiedene Käufer (G.________) und 8'000 Aktien an fünf Käufer (E.________) kein in  quantitativer Hinsicht begrenztes Angebot vorliegt (BGE 137 II 284 E. 5.3.2 S. 294; BOVET/HÉRITIER LACHAT, a.a.O., S. 98, unter Verweis auf das in intertemporaler Hinsicht noch anwendbare FINMA-Rundschreiben 2008/5 "Effektenhändler" vom 20. November 2008, NN. 14 ff., 27 f.) : Massgeblich für den Adressatenkreis des Angebots ist in quantitativer Hinsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, ob ein Vermittler "professionell oder unprofessionell" auftritt, sondern der  Kreis der Beworbenen, wobei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles den Ausschlag geben (BGE 137 II 284 E. 5.3.2 S. 294).  
Die für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 6 lit. b und Abs. 7 BEHVin qualitativer Hinsicht begrenztes Angebot; siehe BGE 137 II 284 E. 5.3.2 S. 294) erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen (wie eine massgebliche Beteiligung sowie eine wirtschaftliche oder familiäre Verbindung) hat die Vorinstanz nicht feststellen können, woran die eigene Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift, die keine durch das Bundesgericht überprüfbare Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 BGG enthält (vgl. dazu BGE 145 V 326 S. 328 E. 1; 142 II 433 E. 4.4 S. 444), nichts zu ändern vermag. Neue Beweismittel kann das Bundesgericht nicht abnehmen (Art. 99 Abs. 2 BGG). Angesichts dessen, dass das Angebot der Aktien der Beschwerdeführerin 2 weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht (BGE 137 II 284 E. 5.3.2 S. 294) begrenzt war, ist der Schluss der Vorinstanz auf ein öffentliches Angebot im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV nicht zu beanstanden.  
 
2.3. Ebenfalls nicht zutreffend sind die Rügen der Beschwerdeführer gegen eine Einordnung ihrer Tätigkeit als  überwiegend den Finanzbereich (BGE 137 II 383 E. 9.2 S. 388) betreffend.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E. 6.5) erwogen, aus dem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin 1 lasse sich keine operative Tätigkeit nachweisen. Das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin 1, welche seit ihrer Gründung einzig als Holding figuriere, sei gerade darauf ausgerichtet, sich durch Aktienkäufe zu finanzieren; sie verfüge über keinerlei Büroeinrichtungen oder Mitarbeiter. Als einziges Beispiel für eine operative Tätigkeit sei ein Motorentest aus dem Jahr 2014 eingereicht werden; Belege für ein Forschungszentrum in Holland oder eine Zusammenarbeit mit einer Ingenieurfirma in Deutschland seien ungeachtet einer entsprechenden Aufforderung der Untersuchungsbeauftragten keine eingereicht worden. Das Angebot zu einer Teilnahme an einer Präsentation in Holland habe die Untersuchungsbeauftragte zu Recht abgelehnt, sei doch daraus nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich Informationen zu allfälligen operativen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 hätten gewonnen werden können. Hätte die Beschwerdeführerin 1 in Holland oder Deutschland tatsächlich Forschung und Entwicklung betrieben, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, dies mit Verträgen, Korrespondenzen, Aussagen von Partnern oder anderen Beweismitteln nachzuweisen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 hauptsächlich im Finanzbereich tätig sei.  
 
2.3.2. Zum Anspruch des aus dem Verfassungsrecht fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung jedoch nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
2.3.3. In ihrer dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass sie der Aufforderung der Untersuchungsbeauftragten nach einer Einreichung von Unterlagen für ihre Forschungstätigkeit nicht nachgekommen sind. Der für die unterlassene Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung aufgeführte Grund, die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, ist deswegen nicht zielführend, weil es den Beschwerdeführern offen gestanden hätte, mit der Einreichung von Unterlagen diejenigen Tatsachen anzugeben, welche sie als Geschäftsgeheimnisse erachten, und in Bezug auf welche anderen Verfahrensbeteiligten das Akteneinsichtsrecht zu verweigern sei (Art. 53 FINMAG in Verbindung mit Art. 27 VwVG; PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 572; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 37 f. zu Art. 27 VwVG; zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vgl. insbesondere BGE 142 II 268 E. 5.2 S. 275 ff.; Urteil 2C_433/2017 vom 1. Mai 2019 E. 2).  
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren ohne triftige Gründe ihre Mitwirkung verweigerten und stattdessen eine für die Tatsachenfeststellung untaugliche Beweisofferte einreichten - die Teilnahme an einer Präsentation, ohne Aufnahmen erstellen zu können oder den Namen der anwesenden Personen zu notieren bzw. das Schreiben vom 27. Juni 2016 von H.________, welches drei Tage vor der superprovisorischen Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verfasst wurde und inhaltlich nur die vage Aussage enthält, für das Steuerjahr 2016/2017 sei die Produktion von Pilotmodellen sowie Feldversuche angeordnet worden - konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, ihre Überzeugung werde durch eine solche Beweisabnahme nicht geändert, und auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichten. Von einem rechtsmissbräuchlichen, treuwidrigen oder willkürlichen Verhalten der Vorinstanz kann keine Rede sein. 
Für den im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Business Plan 2011 machen die Beschwerdeführer nicht geltend, diesen bereits in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht zu haben, weshalb dieses als neu zu geltende Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nicht abgenommen werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass ein im Jahr 2014 nachweislich (Video, Testprotokolle) durchgeführter Motorentest keine operative Tätigkeit belege, lässt keine Willkür erkennen; angesichts der auf Willkür und andere Rechtsverletzungen beschränkten Sachverhaltsüberprüfung im bundesgerichtlichen Verfahren (siehe Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ohne eine den Substantiierungsanforderungen genügende Rüge einen Untersuchungsbericht auf weitere operative Tätigkeiten hin zu durchforsten. Unter Berücksichtigung, dass eine Tätigkeit im Finanzbereich erstellt, eine operative Tätigkeit jedoch unbewiesen geblieben ist, die Beschwerdeführer aber aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache einer operativen Tätigkeit für sich Rechte ableiten wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung der Regeln über die objektive Beweislastverteilung die Beschwerdeführer die negativen Folgen der Beweislosigkeit tragen liess (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 465 E. 6.3 S. 481), und in rechtlicher Hinsicht darauf schloss, die Beschwerdeführer seien hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen. 
 
2.4. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie die  Aktien der Beschwerdeführerin 2, welche von der  Beschwerdeführerin 1zwecks öffentlicher Platzierung fest übernommen worden sind, als von einer Drittperson im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV ausgegeben worden eingestuft hat, Bundesrecht verletzt haben soll. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer diese Rüge nicht weiter begründen, ist darauf auch nicht weiter einzugehen (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.5. Da die Vorinstanz die Tätigkeit der Beschwerdeführer zutreffenderweise als (in Gruppe)  bewilligungslos ausgeübte,  bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV) und somit als  schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen qualifiziert hat, muss mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter geprüft werden, ob noch ein weiterer Tatbestand einer bewilligungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit (vgl. dazu die Übersicht in BGE 137 II 383 E. 9.2 S. 388 f. und bei BOVET/HÉRITIER LACHAT, a.a.O., S. 95 ff.) erfüllt ist. Auf die Ausführungen, die Beschwerdeführer seien nicht als Eigen- oder als Kundenhändler aufgetreten, ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Werthaltigkeit der Aktien der Beschwerdeführerin 2, die von den Beschwerdeführern selbst als unerheblich bezeichnet werden.  
 
2.6. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde betreffend die angeordneten Rechtsfolgen (Liquidation auf dem Konkursweg, Unterlassungsanweisung und deren Veröffentlichung) einzig damit, sie hätten keine unerlaubte Tätigkeiten ausgeführt und gerade nicht gewerbsmässig ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben, weshalb sämtliche Massnahmen aufzuheben seien. Nachdem der Schluss der Vorinstanz, die Vorinstanz habe  bewilligungsloseine  bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV), gestützt auf die eingereichte Beschwerde nicht zu beanstanden ist, und die angeordneten Rechtsfolgen in der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht als rechtsverletzend gerügt werden, ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts dessen, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann den Beschwerdeführern die beantragte unentgeltliche Vertretung und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 64 e contrario BGG), weshalb ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3 S. 330 ff.) nicht weiter zu prüfen sind. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 1'000.--) und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart