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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 248/02 
 
Urteil vom 19. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
K.________, 1971, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 5. April 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, den Anspruch von K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2. November 2000 bis zum 20. März 2002 ab. 
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2002 ab. 
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG) und auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung (BGE 123 V 237 Erw. 7) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Streitig ist einzig der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 2. November 2000 bis zum 20. März 2002. Für die Zeit ab dem 21. März 2002 wurde die Anspruchsberechtigung bereits im Verwaltungsverfahren bejaht. Soweit der Beschwerdeführer trotzdem auch für diese Zeit Begehren stellt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
2.2 Vorinstanz und Verwaltung verneinten den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er auch nach dem 2. November 2000, ab welchem Datum er diese Leistung beantragt hatte, weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Firma U.________ GmbH im Handelsregister eingetragen geblieben sei. Somit habe er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben, weshalb seine Forderung nach Arbeitslosenentschädigung einer Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gleichkomme. Dass die GmbH zur Zeit keinerlei Aktivitäten mehr ausübe, sei nicht relevant, da dem Beschwerdeführer nach der auf den 31. Oktober 2000 ausgesprochenen Kündigung auch bei vorübergehender Stilllegung nach wie vor die Möglichkeit offen stehe, die Firma zu reaktivieren und sich selbst dort wieder einzustellen. Solange er seine arbeitgeberähnliche Stellung nicht aufgegeben habe, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
2.3 Hiegegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er den Betrieb wegen verschiedener Drohungen und Verlusten von Mandaten nicht mehr weiterführen konnte und auch nicht mehr können wird. Die Firma sei nicht gelöscht worden, weil sie ihm vielleicht als Sprungbrett für eine spätere Arbeitsstelle dienen könnte 
2.4 Die Rechtsprechung BGE 123 V 237 Erw. 7 ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil B. vom 6. Oktober 2000 [C 16/00]). Eine Einschränkung der Anspruchsberechtigung kann sich durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG - nach Wortlaut und systematischer Einreihung eine Vorschrift zur Kurzarbeitsentschädigung - ergeben, um Gesetzesumgehungen und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge zu verhindern. Für die Grenzziehung stellt BGE 123 V 237 Erw. 7 insbesondere darauf ab, ob der Betrieb nur "für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt" (kein Anspruch) oder aber "geschlossen" wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist (Anspruch bejaht; BGE 123 V 237 Erw. 7b/bb). 
2.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich auf Ende Oktober 2000 selber gekündigt. Durch die Kündigung verlor er diejenigen Eigenschaften nicht, welche seine arbeitgeberähnliche Stellung ausmachen. Er besass weiterhin die Möglichkeit, das Treuhandbüro gegebenenfalls zu reaktivieren und sich erneut dort anzustellen. Dass die GmbH verschuldet war, schliesst eine spätere Wiederaufnahme von Geschäftstätigkeiten nicht aus. Anders verhielte es sich dann, wenn über die GmbH der Konkurs eröffnet worden wäre (Urteil S. vom 6. Juni 2002 [C 264/01]). Eine definitive Liquidation der U.________ GmbH ist indessen erst am 21. März 2002 beschlossen worden. Erst damit hat der Beschwerdeführer seinen Willen belegt, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Damit hat er diejenigen Eigenschaften endgültig aufgegeben, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person gemacht hatten. Dass er den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten schon per Ende Oktober 2000 gekündigt hatte, hinderte die GmbH indessen nicht daran, gegebenenfalls an einem anderen Ort erneut ein Treuhandbüro zu eröffnen. Auf Grund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der GmbH hat der Beschwerdeführer weiterhin volle Dispositionsfreiheit. Unter solchen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung bis zum 21. März 2002 nicht ausgeschlossen werden. Daher könnte er keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erheben. Unter den genannten Umständen besteht rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 
3. 
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gutglaubensschutzes. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dazu nichts Neues vorgebracht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 19. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: