Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_395/2021  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
c.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontensperren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 (UH200232-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen den in Venezuela wohnhaften c.________ wegen des Verdachtes der qualifizierten Geldwäscherei. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 20. September 2019 liess die Staatsanwaltschaft zwei Bankkonten sperren. Inhaber des einen Kontos ist der Beschuldigte; das zweite lautet auf die Firma i.________ Inc., an welcher der Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt ist. Am 27. Juli 2020 erhob der Beschuldigte beim kantonalen Obergericht dagegen Beschwerde, indem er die Aufhebung der ihn betreffenden Beschlagnahme beantragte. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerde gut, indem es die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2019 und die beiden Kontensperren aufhob. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 2. August 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; eventualiter seien die verfügten Kontensperren zu bestätigen. 
Mit Verfügung vom 19. August 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschuldigte beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2021, der vorinstanzliche Entscheid sei "vollumfänglich zu bestätigen". Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Innert der auf den 16. September 2021 angesetzten Frist ging keine Replik der Oberstaatsanwaltschaft ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Die Beschwerdeschrift ist unterzeichnet von der kantonalen Oberstaatsanwältin. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht hier ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), zumal bei einer Aufhebung der provisorischen Kontensperren einem allfälligen Einziehungsurteil im Endentscheid die Grundlage bzw. das Haftungssubstrat entzogen würde (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3). 
 
2.  
 
2.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Untersuchungen Folgendes dargelegt:  
Sie ermittle gegen eine teils bekannte, teils noch unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Förmlich beschuldigt sei namentlich der private Beschwerdegegner. Den untersuchten Geldwäschereihandlungen in der Schweiz lägen als Vortaten diverse strafbare Vortaten zugrunde, nämlich insbesondere Korruption sowie ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Betrug zum Nachteil der staatlichen venezolanischen Erdölgesellschaft C.________ SA (C.________). Entsprechende Vortaten und Geldwäschereihandlungen hätten seit 2010 stattgefunden und seien durch verschiedene Personenkreise verübt worden, wobei es stets darum gegangen sei, Vermögenswerte aus der C.________ auf Konten der Täterschaft abzuzweigen. Zu diesem Zweck seien verschiedene arglistige Vorgehensweisen entwickelt worden, wobei regelmässig Kaderleute der C.________ bestochen worden seien, damit sie die entsprechenden, als legale Geschäfte getarnten Transaktionen und Vertragsschlüsse autorisiert hätten. 
Zum untersuchten Sachverhaltskomplex "F/G", legte die Staatsanwaltschaft Folgendes dar: 
Die mutmassliche Täterschaft habe ab Dezember 2014 durch Bestechung sowie Vermögensdelinquenz (in Venezuela) zum Nachteil der C.________ einen Deliktsgewinn von ca. EUR 1 Mrd. wie folgt erzielt. Die durch die Täterschaft indirekt kontrollierte Gesellschaft G.________ habe in einer ersten Tranche der C.________ ein Darlehen in der Höhe von VES (panamaische Bolivar) 7,2 Mrd. (umgerechnet ca. EUR 30 Mio.) gewährt und danach ihre Forderung an die ebenfalls "täterisch" kontrollierte Gesellschaft F.________ (Hongkong) abgetreten. Kurze Zeit später habe die C.________ dieses Darlehen an die Fa. F.________ zurückerstattet, und zwar mit einer Zahlung von EUR 512 Mio. Dieser Betrag sei deshalb so viel höher als das zuvor erhaltene Darlehen ausgefallen, weil er mit dem der C.________ vorbehaltenen bevorzugten Devisenwechselkurs berechnet worden sei. Damit seien die VES 7,2 Mrd. in EUR 512 Mio. umgewandelt worden. Die zweite Tranche von weiteren VES 7,2 Mrd. bzw. EUR 512 Mio. sei ab Mai 2015 gefolgt. 
Den deliktisch erzielten Erlös habe die Täterschaft in der Folge durch verschiedene Personen und Firmen ausser Landes geschafft, um ihn sich anzueignen. Von der ersten Tranche von ca. EUR 512 Mio. sei ein grosser Teil auf verschiedene Konten in der Schweiz transferiert worden. Nach Abzug verschiedener "Gebühren" seien die restlichen ca. EUR 454 Mio. durch die M.________ (Malta) zur Hälfte (ca. EUR 227 Mio.) an verschiedene Gesellschaften unter der Kontrolle von N.________ überwiesen worden, die andere Hälfte an diverse Firmen, die von einem Mitbeschuldigten kontrolliert worden seien. Unter anderem sei das deliktisch erlangte Geld mittels Überweisungen von EUR 16,6 Mio., EUR 20 Mio., EUR 14,1 Mio. und EUR 14,5 Mio. durch die Fa. M.________ vom Konto der Fa. F.________ auf das Konto der O.________ weitergeleitet worden. Ebenso habe P.________ von der Fa. M.________ EUR 78,8 Mio. auf das Konto seines Trusts (namens Q.________) bei der R.________ Bank (St. Lucia) überwiesen erhalten. Er habe ausgesagt, vom genannten Mitbeschuldigten und von D.________ (als Erlös der "F-Vortat") EUR 78,8 Mio. auf dem erwähnten Konto empfangen zu haben. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf das Protokoll einer rechtshilfeweise erfolgten Zeugeneinvernahme P.________s vom 7. Januar 2020. 
Zu einem vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten venezolanischen Urteil vom 16. September 2020 führte die Staatsanwaltschaft vorinstanzlich Folgendes aus: 
Zwar möge es zutreffen, dass im venezolanischen Recht ein Vorzugswechselkurs für die C.________ vorgesehen gewesen sei. Es sei jedoch nicht rechtmässig, dass die Verantwortlichen diesen der C.________ zustehenden Vorteil ohne jegliche Gegenleistung an die Fa. F.________ weitergegeben hätten. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Die inkriminierten Organe der C.________ hätten von diesen Devisenerlösen persönlich profitiert bzw. seien bestochen worden, um die Gesellschaft auf diese Weise zu schädigen. Diese Umstände würden im venezolanischen Urteil nicht erörtert. Auch werde dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass die angebliche Darlehensvergabe der Fa. G.________ an die C.________ und die Rückzahlung an die Fa. F.________ wirtschaftlich völlig unsinnig seien. Erstens frage sich, weshalb die kleine, wirtschaftlich unbedeutende Fa. G.________, die erst 2012 gegründet worden sei, der C.________, die Umsätze in Milliardenhöhe erziele, überhaupt ein Darlehen hätte geben sollen. Zweitens sei das angebliche Darlehen gemäss dem fraglichen Urteil zwischen dem 19. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 an die C.________ ausbezahlt worden, während die Rückzahlungen des Darlehens an die Fa. F.________ zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 stattgefunden hätten. Zwischen dem 29. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 hätten sich also Darlehensvergaben und -rückzahlungen quasi gekreuzt. Drittens sei der Darlehensvertrag bereits sechs Tage nach Abschluss an die Fa. F.________ (welche ihrerseits am 13. Juni 2013 in Hongkong gegründet worden sei) zediert worden. Insgesamt schienen diese Umstände klar zu machen, dass es dabei nicht um ein echtes Darlehen gegangen sei, sondern um eine "weitere Masche", mit der die C.________ um Milliarden erleichtert worden sei. 
Weiter müsse als notorisch gelten, dass der Justizapparat in Venezuela ebenso korrupt sei wie ein Grossteil der übrigen Elite. Daher erstaune es auch nicht, dass der venezolanische Staatsanwalt, auf dessen Gesuch zur Einstellung des Verfahrens sich dieses Urteil stütze, sowohl auf der Sanktionsliste der EU als auch jener des SECO in der Schweiz stehe, und zwar bereits seit dem 29. Juni 2020 bzw. dem 7. Juli 2020, also vor Fällung des fraglichen Urteils, und zwar, weil seine Handlungen die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit unterminiert hätten, namentlich indem er politisch motivierte Entscheide zugunsten des Maduro-Regimes getroffen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch seine diesem Urteil zugrunde liegende Entscheidung auf diese Weise gefällt habe. 
Dass das Gerichtsurteil am 16. September 2020 erfolgt sei, also nur gerade knapp drei Wochen nach der Eingabe des venezolanischen Staatsanwaltes vom 28. August 2020, die offenbar unwidersprochen geblieben sei, dürfte weniger ein Zeichen der Effizienz der venezolanischen Justiz als vielmehr ein solches für deren Korruption sein. 
 
2.2. Die Staatsanwaltschaft legte weiter dar, die Strafuntersuchung sei äusserst komplex. Sie umfasse eine sehr grosse Anzahl von Personen, Unternehmungen und Bankkonten auf der ganzen Welt. Die Ermittlungen förderten immer wieder neue Sachverhalte und Geldflüsse zutage, so dass sich die Beweislage fast täglich verändere. Zudem würden auch durch andere Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen getätigt, welche laufend neue Ergebnisse hervorbrächten. Insbesondere hätten mittlerweile drei andere Beschuldigte, die zum Teil in die gleichen Vortaten wie der Beschwerdegegner involviert gewesen seien, bei den US-Strafbehörden "volle Geständnisse" abgelegt. Deren Aussagen enthielten zum Teil auch Informationen über den Beschwerdegegner und die von ihm kontrollierten Firmen. Diesbezüglich verwies die Staatsanwaltschaft auf eine in den USA erhobene strafrechtliche Anklage ("Criminal Complaint") vom 23. Juli 2018 beim U.S. District Court, Southern District of Florida. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft wegen qualifizierter Geldwäscherei stehe noch am Anfang (zu den untersuchten komplexen Sachverhalten vgl. auch ausführlicher konnexes Urteil 1B_389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2).  
 
2.3. In der Anklageschrift werde unter anderem Folgendes dargelegt:  
Der Beschwerdegegner werde in der Anklageschrift an zweiter Stelle als Mitbeschuldigter aufgeführt, gleich nach dem mutmasslichen Haupttäter. Etwa am 15. November 2015 habe dieser den P.________ zu einem Treffen in sein Büro in Caracas bestellt und diesem erklärt, er werde dort den Beschwerdegegner treffen, der für die Finanzunterlagen verantwortlich sei. Beim Treffen seien der Beschwerdegegner, der Hauptbeschuldigte, P.________ und b.________ anwesend gewesen. Der Hauptbeschuldigte habe eine Pistole auf dem Tisch liegen und die Fernbedienung für ein Elektrohalsband eines neben ihm sitzenden Schäferhundes in der Hand gehabt und gegenüber P.________ geäussert, er könne den Hund "nicht immer kontrollieren". Der Beschwerdegegner habe dem P.________ erklärt, der gefälschte Joint-Venture-Vertrag sei den Banken der Fa. M.________ (in Kanada und Malta) vorgelegt worden, und es sei "unmöglich" gewesen, den Vertrag durch einen "einfachen Devisenvertrag" zu ersetzen; es würden daher weitere gefälschte Verträge benötigt. 
Ab Februar 2016 habe P.________ die Gespräche mit den mitbeschuldigten Personen und anderen Beteiligten aufgezeichnet, in denen sie ausdrücklich die "Verschwörung" zur Geldwäsche und die ihr zugrunde liegenden Straftaten bestätigt hätten. 
Weiter schildere die Anklageschrift Vorgänge ab dem Jahr 2016 im Zusammenhang mit den an P.________ überwiesenen EUR 78,8 Mio. Es sei unter den Beteiligten die Rede gewesen von Bestechungszahlungen an den venezolanischen "Amtsträger 1", der den zugrunde liegenden angeblichen Darlehensvertrag bei der C.________ genehmigt habe, von Verträgen, die durch den mitbeschuldigten Beschwerdegegner ersetzt und gefälscht worden seien, sowie von Geldwäschehandlungen. Im Oktober 2016 habe sich P.________ mit dem Mitbeschuldigten J.________ in Panama getroffen. Dieser habe erklärt, er suche für eine Einlage von etwa USD 600 Mio. (die sich auf der K.________ Bank befänden) aus einem Devisenhandel mit der C.________, im Auftrag eines Kunden (des "Beteiligten 7") eine Bank. In der Folge habe J.________ dem P.________ einen C.________-Vertrag gemailt, bei dem es sich um eine abgeänderte Version des ursprünglichen Vertrages zwischen der C.________ und der durch die Täterschaft indirekt kontrollierten Fa. G.________ gehandelt habe und der die "Kreditlinie" von 7,2 auf 14 Mrd. Bolivar verdoppelt habe. Die betreffende Änderung datiere vom 25. Mai 2015 und nehme ausdrücklich auf das ursprüngliche C.________-Darlehen Bezug. Am 30. November 2016 habe J.________ dem P.________ erklärt, die Gelder stammten aus Devisenkontrakten, die den Beteiligten etwa 1,2 Mrd. (USD) eingebracht hätten. 
Über Durchsuchungsbefehle eingeholte E-Mail-Datensätze bestätigten den Fluss der Gelder von der C.________ an die Beschuldigten und an andere an den Taten Beteiligte über die Fa. M.________. Zum Beispiel enthalte ein im September 2015 zwischen dem Beschwerdegegner und den "Beteiligten 5 und 6" ausgetauschtes E-Mail (mit dem Betreff "Zahlen Beteiligter 7") einen Anhang (mit der Überschrift "Operation 600T"). Diesem Anhang sei ein Arbeitsblatt mit der Überschrift "Detaillierter Gewinn von der C.________" beigefügt. Das Arbeitsblatt dokumentiere zehn Überweisungen von der C.________ in der Höhe von insgesamt EUR 511'913'270.74 vom 29. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015. Ein weiteres Arbeitsblatt im Anhang (mit der Überschrift "Übersicht über die Operation 600T") zeige, dass (von den ca. EUR 512 Mio.) EUR 20'476'530.83 der Fa. M.________ (als "Gebühr von 4 %") zugewiesen worden seien. EUR 227'265'537.52 seien an die "d.________" gegangen (gemeint: der oben genannte Hauptbeschuldigte bzw. "Beteiligter 2"), EUR 159'085'876.26 an "e.________" (gemeint: die Stiefsöhne des venezolanischen "Amtsträgers 2"); und EUR 68'179'661.26 habe der "Beteiligte 7" erhalten. Die verbleibenden EUR 36'905'664.87 seien als "Kosten" verbucht worden. 
Weitere Arbeitsblätter wiesen aus, wie die Empfänger das Geld weitertransferiert hätten. Die "d.________" hätten zum Beispiel EUR 78,8 Mio. an P.________ überwiesen und den grössten verbleibenden Teil über die Briefkastenfirmen O.________ und a.________. Der "Beteiligte 7" habe Dutzende von telegrafischen Überweisungen über Banken in Malta und Österreich gesendet. 
Im Jahre 2016 habe sich eine "vertrauliche Quelle" an das Homeland Security lnvestigations Miami Office (HSI-Miami) gewendet, bezüglich die von ihr erhaltenen EUR 78 Mio., die aus einem Darlehensgeschäft mit der C.________ gestammt hätten. Die Quelle werde in der Anklageschrift zwar nicht namentlich genannt. Es zeige sich (laut Vorinstanz) aber, dass damit P.________ gemeint sei. 
In der Folge habe das HSI-Miami eine verdeckte Ermittlung unter Mitwirkung von P.________ angeordnet. Die Strafbehörde sei zum Schluss gelangt, dass auf diesem Wege (zwei Jahre später) eine internationale Verabredung zur strafbaren "Wäsche" von C.________-Geldern über Konten und Firmen in Miami sowie über weitere international vernetzte Beteiligte habe aufgedeckt werden können (insbesondere über Immobiliengeschäfte in Miami und andere "ausgeklügelte Abläufe"). 
 
2.4. Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdegegner als Partner von zwei Firmen und wirtschaftlicher Berechtigter der von der Kontensperre mitbetroffenen Gesellschaft i.________ Inc. aufgetreten. Laut dem Zeugen P.________ habe der Beschwerdegegner sich als Vertreter der Fa. M.________ vorgestellt. Dieser sei P.________'s einziger Kontakt zu dieser Gesellschaft bzw. ihren Inhabern gewesen.  
Aus der "Vortat F/G", bei der es um Veruntreuuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Bestechung zum Nachteil der C.________ (ab Dezember 2014) in der Höhe von ca. EUR 1 Mrd. gegangen sei, habe P.________ von der Fa. M.________ einen Deliktserlös von EUR 78,8 Mio. erhalten. 
Von den insgesamt ca. EUR 1 Mrd. sei eine erste Tranche von EUR 512 Mio. auf verschiedene Konten überwiesen worden, ein grosser Teil auf Konten in der Schweiz. Nach Abzug von verschiedenen "Gebühren" seien die restlichen EUR 454 Mio. durch die Fa. M.________ an verschiedene Gesellschaften geflossen; die Hälfte davon (ca. EUR 227 Mio.) an Firmen unter der Kontrolle von N.________, die andere Hälfte an Gesellschaften, die vom Hauptbeschuldigten kontrolliert worden seien. Davon seien auch Gelder auf Konten des Beschwerdegegners transferiert worden. 
Zudem sei der Beschwerdegegner (gemäss den Zeugenaussagen P.________'s vom 7. Januar 2020) dafür verantwortlich gewesen, "die zweite Tranche von weiteren USD 600 Mio. aus der F.________-Vortat zu waschen". Die Fa. M.________ habe für den Beschwerdegegner USD 200 Mio. "gehalten". Er sei von N.________ instruiert worden, wie er diesen Betrag für "e.________" zu bewirtschaften habe. Dieses Vorgehen habe auch J.________ (am 9. Januar 2020) als Zeuge bestätigt. P.________ habe ausgesagt, dass der Beschwerdegegner anlässlich eines Treffens am 27. April 2016 erklärt habe, wie er "den Deliktserlös von b.________ waschen wolle", nämlich mit Hilfe von gefälschten Obligationen (Bonds). Der Beschwerdegegner sei eine der Schlüsselfiguren beim Aufbau des Geldwäschereisystems gewesen. 
Im jetzigen Verfahrensstadium sei der Zweck der provisorischen Beschlagnahmen lediglich, die allfällige Einziehung von Deliktserlös oder die Sicherung von Ersatzforderungen zu gewährleisten. Derzeit könne zu den dargelegten Verdachtsgründen noch kein lückenloses Beweisergebnis erwartet werden. Dies gelte auch deshalb, weil der Beschwerdegegner selber es bisher unterlassen habe zu belegen, was der wirtschaftliche Hintergrund der erwiesenermassen erfolgten Vermögenstransaktionen gewesen sei. Für eine Einvernahme stehe er nach wie vor nicht zur Verfügung. Nach jetzigem Verfahrensstand sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesperrten Gelder aufgrund ihres deliktischen Ursprungs vom zuständigen Sachrichter eingezogen werden bzw. dass sie als Haftungssubstrat für eine staatliche Ersatzforderung herangezogen würden. 
Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner Deliktserlös von mindestens USD 200 Mio. erhalten bzw. weitertransferiert habe. Was die zwei betroffenen Konten betrifft, verwies die Staatsanwaltschaft unter anderem auf eine Excel-Tabelle, aus denen verdächtige Geldflüsse von mindestens EUR 4 Mio. ersichtlich seien. Aus der "F.________-Vortat" seien zwischen Dezember 2014 und Juni 2018 insgesamt ca. EUR 4,1 Mio. von Konten unter der Kontrolle der Inhaber der Fa. M.________ auf die gesperrten Bankverbindungen geflossen. Provisorisch beschlagnahmt sind auf den zwei betroffenen Konten momentan ca. CHF 1,25 Mio. 
 
2.5. Im 59 Seiten umfassenden angefochtenen Entscheid wird - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes erwogen:  
Verdachtsgründe für qualifizierte Geldwäscherei habe die Staatsanwaltschaft lediglich zum Sachverhaltskomplex "F/G" substanziiert dargelegt. Die angeblichen deliktischen Vortaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Korruption, evtl. Betrug) hätten laut Staatsanwaltschaft in Venezuela stattgefunden. Impliziert seien auch in Hongkong und auf Malta domizilierte Gesellschaften. Eine Strafrechtshoheit zur Beurteilung dieser Vortaten in der Schweiz sei nicht ersichtlich. 
Für die Untersuchung von in der Schweiz verübter Geldwäscherei bestehe grundsätzlich ein internationalstrafrechtlicher Anknüpfungspunkt. Zwar gebe es gewisse Widersprüche in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den beiden gesperrten Konten. Aufgrund der Einlassungen des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren sei jedoch unbestritten, dass die gesperrten Konten mit den in der Geldflusstabelle aufgeführten Konten übereinstimmen. In der Anklageschrift der US-Behörden werde auf beschlagnahmte E-Mails hingewiesen, aus denen sich der Geldfluss von der C.________ über die Fa. M.________ an die Beschuldigten und weitere Beteiligte rekonstruieren lasse. Beispielsweise enthalte eine E-Mail zwischen dem Beschwerdegegner und Beteiligten einen Anhang mit der Überschrift "Operation 600T". Ein darin integriertes Arbeitsblatt zeige u.a. zehn Überweisungen der C.________ (zwischen dem 29. Dezember 2014 und 3. Februar 2015) in der Höhe von insgesamt ca. EUR 512 Mio. 
Dennoch bestünden hier - nach Ansicht der Vorinstanz - keine ausreichenden Verdachtsgründe für Geldwäscherei. Weder die amerikanische Anklageschrift noch die Staatsanwaltschaft hätten sich "in irgendeiner erkennbaren Weise" damit auseinandergesetzt, ob die in Venezuela begangene "Vortat F/G" in Venezuela strafbar wäre. Weder nähmen sie Bezug auf anwendbare venezolanische Strafnormen noch "auf entsprechende in Venezuela erfolgte Verurteilungen" oder auf "konkrete, auf Strafnormen gestützte Straftatvorwürfe irgendwelcher venezolanischer Behörden". "Pauschale, allein auf amerikanische und hiesige Bezeichnungen bzw. Umschreibungen von Straftatbeständen - Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Korruption, Bestechung - bezogene Vorwürfe" begründeten keinen hinreichenden Verdacht, wonach der Sachverhalt gemäss der "Vortat F/G" in Venezuela strafbar wäre. 
Zwar "wirkt dieses Geschäft" - auch nach Ansicht der Vorinstanz - "tatsächlich befremdlich", zumal es "nicht als Darlehensvertrag" erscheine, sondern als Devisentransaktion, bei welcher die privaten Firmen G.________ und F.________ unter Mitwirkung der staatlichen C.________ innerhalb von knapp zwei Monaten durch den Einsatz von 7,2 Mrd. Bolivar den Betrag von "USD 600 Mio. ins Ausland transferieren konnten" und (gemäss dem venezolanischen Urteil vom 16. September 2020) auch die C.________ "noch einen Profit von 3,4 Mrd. Bolivar erzielt" habe. Sodann erscheinen auch dem Obergericht die im "Criminal Complaint" dargestellten Unternehmungen mit gefälschten Dokumenten etc. zum Transfer der EUR 78,8 Mio., die vom 14. Januar 2015 bis zum 12. Februar 2015 überwiesen worden seien, "als verdächtig"; sie deuteten darauf hin, "dass die daran Beteiligten selber den Erwerb und/oder den Transfer dieser Gelder nicht als koscher betrachteten". Tatsächlich bestehe "der Verdacht, dass mit diesem Devisengeschäft" (F/G) "der venezolanische Staat bzw. das venezolanische Volk im Umfang von Hunderten Mio. USD geschädigt wurden und einige Wenige in diesem Umfang davon profitierten". Dieser Verdacht begründe "aber noch keinen hinreichenden Verdacht auf eine Straftat nach venezolanischem Recht". 
 
2.6. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie Art. 70 f. StGB.  
Auf die erhobenen Rügen und auf die Vorbringen des privaten Beschwerdegegners wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit nötig, näher eingegangen. 
 
3.  
 
3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).  
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4; je mit Hinweisen). 
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden ("tiers favorisés"), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (zit. Urteil 1B_430/2019 E. 2.2; vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). 
 
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1-2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).  
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
 
3.4. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 9; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 599-602).  
Geldwäscheverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteil 1B_339/2017 E. 2.5; s.a. Urteil 1A.175/ 176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598). 
 
3.5. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO können Kontensperren nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Provisorische Beschlagnahmen im Hinblick auf eine mögliche richterliche Ausgleichseinziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzen - im Gegensatz zum Ersatzforderungs-Arrest (Art. 71 Abs. 3 StGB) und zur Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) - eine sachliche Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Kontensperren, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
 
3.6. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Im vorliegenden komplexen Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Transaktionen im Sinne der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. Dazu gehören diverse Indizien für Zahlungen von Bestechungsgeld (in mehrfacher USD-Millionenhöhe) in einem von Korruption stark betroffenen Staat, die mutmassliche Verwendung von gefälschten Urkunden sowie das Verschieben von sehr hohen Geldbeträgen (aus mutmasslichem Deliktserlös) über ein kompliziertes Geflecht von diversen natürlichen und juristischen Personen sowie zahlreichen Bankverbindungen, darunter diverse Konten von Domizilgesellschaften in sogenannten Offshore-Destinationen. Ein plausibler wirtschaftlicher Grund für dieses äusserst komplizierte und für Geldwäschereiaktivitäten typische Vorgehen ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner nicht plausibel dargelegt. Im konnexen Sachzusammenhang sind im Übrigen bereits Verurteilungen bzw. strafrechtliche Anklagen im Ausland sowie Rechtshilfeersuchen erfolgt. Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren ferner eingeräumt, dass ein Konto der ihm wirtschaftlich zugehörigen Gesellschaft bei einer österreichischen Bank "wegen des zu hohen Compliance-Risikos in Venezuela geschlossen worden" sei. Vom saldierten österreichischen Konto seien USD 1 Mio. auf das hier gesperrte Schweizer Konto geflossen.  
 
4.2. Hinzu kommt noch, dass neben diversen geldwäschereiverdächtigen Transaktionen auch noch ausreichend konkrete Indizien für strafbare Vortaten der untersuchten Geldwäscherei vorliegen:  
 
4.2.1. Zusammengefasst wird der Haupt-Täterschaft im Wesentlichen zur Last gelegt, sie habe Organe einer staatlichen Gesellschaft bestochen, um sie zu Devisengeschäften aus Mitteln der Gesellschaft zu veranlassen. Die daraus erzielten riesigen Profite von einigen Milliarden USD seien zum grössten Teil nicht an die Gesellschaft zurückgeflossen, sondern auf ein weitverzweigtes Kontengeflecht von Mitbeteiligten transferiert worden. Um die Devisengeschäfte und den Abfluss von Mitteln zu verschleiern, seien die Transaktionen als angebliche Darlehensverträge getarnt und zu diesem Zweck gefälschte Urkunden erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner Geldwäscherei an einem erheblichen Teil des deliktischen Erlöses vor. Die betreffenden Verdachtsgründe werden mit diversen vorläufigen Beweisergebnissen substanziiert (insbesondere Einvernahmen von mehreren Beteiligten, Bankunterlagen, Geschäftsunterlagen, darunter diverse Darlehens- und Zessionsverträge, Ermittlungsberichten über Geldmittelflüsse oder Berichten über Beweisergebnisse ausländischer Strafverfahren, darunter Telefonabhörungen, beschlagnahmte E-Mails, verdeckte Ermittlungen usw.).  
 
4.2.2. Die Erwägungen der Vorinstanz, es sei nicht erkennbar, inwiefern der inkriminierte Sachverhaltskomplex "F/G" derzeit als strafbare ungetreue Geschäftsbesorgung (evtl. Betrug oder ungetreue Amtsführung) sowie als aktive und private Bestechung in Frage kommen könnte, überzeugen nicht:  
Die Vorinstanz räumt ausdrücklich ein, dass die Devisengeschäfte aus den Mitteln einer staatlichen Gesellschaft und unter Verwendung gefälschter Dokumente sehr verdächtig seien. Ein Vermögensdelikt falle dennoch ausser Betracht, da die betroffene Gesellschaft "selber einen Gewinn von ca. 3,42 Mrd. Bolivar" erzielt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Täterschaft gelungen ist, "durch den Einsatz von 7,2 Mrd. Bolivar", die der Gesellschaft gehörten, einen Erlös von "USD 600 Mio." zu erzielen und an diverse Komplizen "ins Ausland" zu transferieren. Um dies zu bewerkstelligen und sich und andere damit zu bereichern, seien nach den bisherigen Ermittlungen gezielt Organe der staatlichen Gesellschaft bestochen worden. Der Vermögensschaden der betroffenen Gesellschaft bestünde folglich in ihrem entgangenen zusätzlichen Gewinn, den die Täterschaft - im Umfang ihrer unberechtigten Bereicherung - erzielt und ins Ausland transferiert hat. Mittelbar geschädigt wäre auch das venezolanische Volk, dessen Staatsvermögen auf diese Weise, zugunsten einiger korrupter Profiteure, ausgehöhlt worden wäre. Auch nach den Erwägungen der Vorinstanz besteht jedenfalls "der Verdacht, dass mit diesem Devisengeschäft" (F/G) "der venezolanische Staat bzw. das venezolanische Volk im Umfang von Hunderten Mio. USD geschädigt wurden und einige Wenige in diesem Umfang davon profitierten". 
 
4.2.3. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz fällt der hinreichende Geldwäschereiverdacht hier auch nicht deshalb dahin, weil ihr die Staatsanwaltschaft keine rechtsvergleichenden Erörterungen zum venezolanischen Strafrecht unterbreitet habe. Die Staatsanwaltschaft untersucht in der Schweiz verwirklichte Sachverhalte nach schweizerischem Strafrecht. Sie wirft dem Beschwerdegegner qualifizierte Geldwäscherei vor (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Eine allfällige Strafbarkeit wäre auch dann gegeben, wenn die Haupttat (Vortat der Geldwäscherei) im Ausland begangen wurde, sofern diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).  
Nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat eine Untersuchungsbehörde, die provisorische Beschlagnahmen im Vorverfahren anordnen oder weiterführen will, noch keinen stringenten Beweis für eine allfällige Strafbarkeit zu führen; schon gar nicht für eine beidseitige Strafbarkeit nach ausländischem Recht. Es genügt vielmehr, wenn dafür hinreichende Anhaltspunkte vorgelegt werden und es nicht bereits rechtlich ausgeschlossen erscheint, dass die Strafbehörde, die den Endentscheid zu fällen haben wird, die Strafbarkeit bejahen und eine Ausgleichseinziehung anordnen (bzw. eine staatliche Ersatzforderung zusprechen) könnte (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2; 139 IV 250 E. 2.1; 137 IV 145 E. 6.3-6.4). Aus den hier untersuchten Sachverhalten ergeben sich konkrete Verdachtsgründe (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1-3 StGB), insbesondere für ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie aktive und passive Bestechung (vgl. Art. 322ter -322 decies StGB) als Vortaten der untersuchten qualifizierten Geldwäscherei. Unbestrittenermassen kennt auch das venezolanische Recht analoge Strafbestimmungen. 
 
4.2.4. Nicht zu folgen ist schliesslich der Ansicht der Vorinstanz, es bestünden - im Hinblick auf belastende Beweisaussagen von rechtshilfeweise befragten Gewährspersonen - Beweisverwertungsverbote, welche schon im jetzigen Verfahrensstadium durchzusetzen seien und die dargelegten Verdachtsgründe dahinfallen liessen. Die Vorinstanz legt nicht dar, inwiefern das von ihr erwähnte Konfrontationsrecht bzw. das Recht der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu einem definitiven Beweisverwertungsverbot führen müsste. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern eine Konfrontation bzw. das Stellen von Ergänzungsfragen nicht in einem späteren Verfahrensstadium nötigenfalls noch nachgeholt werden könnte (vgl. für das Vorverfahren Art. 318 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO), und weshalb dem Entscheid des erkennenden Sachgerichts hier bereits im frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens vorzugreifen wäre. Der angefochtene Entscheid widerspricht insofern auch der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1-2). Die Vorinstanz verkennt, dass die rechtshilfeweise Befragung von Gewährspersonen durchaus vorläufige Verdachtsindizien im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO mitbegründen kann, noch bevor das erkennende Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit von Beweisaussagen zu entscheiden hat.  
 
4.3. Auch die Deliktskonnexität zwischen den untersuchten Sachverhalten und den gesperrten Konten wurde von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dargelegt.  
Die Vorinstanz räumt ein, dass die Zahlungseingänge auf den beiden gesperrten Konten mit den in der Geldflusstabelle aufgeführten verdächtigen Transaktionen übereinstimmen. Soweit die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe zum Nachweis der Deliktskonnexität keine relevanten Belege eingereicht, ist diese Ansicht nicht nachvollziehbar. Einschlägig verdächtig erscheint insbesondere die - unbestrittenermassen am 15. Dezember 2014 erfolgte - Zahlung von USD 400'000.-- einer in die deliktischen Vorgänge involvierten Firma an die vom Beschwerdegegner wirtschaftlich beherrschte Gesellschaft. Dies gilt umso mehr, als die (vom Beschwerdegegner nicht plausibel erklärte) Zahlung just im gleichen Monat geleistet wurde, als auch die angeblichen "Darlehens"-Rückzahlungen im untersuchten Komplex "F/G" begannen. Die betreffenden Transaktionen sind mit bei den Akten liegenden Geschäftsunterlagen ausgewiesen. Was eine am 3. Juli 2015 erfolgte weitere Zahlung auf das Konto des Beschwerdegegners von EUR 900'000.-- betrifft, bestätigt die Vorinstanz ausdrücklich, dass der Verdacht bestehe, dass diese Zahlung "aus der Vortat F/G" stamme. Auch diese Transaktion ist mit Dokumenten belegt. Ob noch weitere Zahlungen an den Beschwerdegegner (zwischen dem 5. August 2015 und dem 14. März 2017) über insgesamt ca. EUR 1,66 Mio. zusätzlich geldwäschereiverdächtig erscheinen, kann offen bleiben. 
 
4.4. Schliesslich erweist sich auch der Umfang der gesperrten Vermögenswerte derzeit als verhältnismässig. Provisorisch beschlagnahmt sind auf den zwei betroffenen Konten insgesamt ca. CHF 1,25 Mio. Aus der "F.________-Vortat" seien nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft zwischen Dezember 2014 und Juni 2018 insgesamt ca. EUR 4,1 Mio. von deliktskonnexen Konten auf die gesperrten Bankverbindungen geflossen. Zumindest im beschlagnahmten Umfang sind geldwäschereiverdächtige Transaktionen hinreichend dargetan.  
 
4.5. Nach dem Gesagten erscheint es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Strafbehörde im ausstehenden Endentscheid eine allfällige Ausgleichseinziehung anordnen bzw. eine staatliche Ersatzforderung zusprechen könnte. Ebenso wenig erscheint der Umfang der gesperrten Vermögenswerte derzeit unverhältnismässig.  
Was der private Beschwerdegegner dagegen einwendet, lässt weder den hinreichenden Tatverdacht der Geldwäscherei noch die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichseinziehung im jetzigen Verfahrensstadium dahinfallen. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, die Beschwerde sei erstaunlich aggressiv formuliert; die Vorinstanz geniesse gemeinhin einen guten Ruf; in der Untersuchung sei alles schief gelaufen; die rechtshilfeweisen Befragungen in Miami hätten nichts Verwertbares gebracht; die venezolanischen Richter hätten Besseres verdient, als sie "mit Stammtischparolen zu verunglimpfen"; die Staatsanwaltschaft habe Geldwäschereiaktivitäten in der Schweiz nicht belegt; die angebliche Vortat "F/G" sei nicht deliktisch; die Untersuchung dauere bereits seit zwei Jahren an; die Zeugenaussagen seien nicht verwertbar; Vertreter der angeblich geschädigten venezolanischen Gesellschaft hätten ausgesagt, dass kein Schaden eingetreten sei; die Oberstaatsanwaltschaft sei "vermutungsweise" keine Aktionärin dieser Gesellschaft; oder es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Gesellschaft vorzurechnen, dass sie bei den fraglichen Devisengeschäften "mehr hätte verdienen können". 
 
4.6. Indem die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht für Geldwäscherei zu Unrecht verneinte und die Möglichkeit einer richterlichen Ausgleichseinziehung oder der Zusprechung einer Ersatzforderung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kontensperren zu Unrecht ausschloss, verletzte sie Bundesrecht (Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1-2 und Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Damit ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen, die Weiterdauer der von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren zu bestätigen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.  
Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz Bundesrecht auch noch insofern verletzt hat, als sie auf eine "Beschwerde" gegen eine Beschlagnahme eintrat, die ein Konto betrifft, dessen Inhaber nicht der vorinstanzliche Beschwerdeführer ist und dessen Freigabe er auch nicht beantragte. 
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- sind dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bu 20ndesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 29. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster