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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.249/2005/ggs 
 
Urteil vom 24. Januar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
Firma A.________, 
Firma B.________, 
Firma C.________, 
Firma D.________, 
Beschwerdeführer 1-4, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst Weber, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft 
vom 15. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 15. August 2003 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe im Strafverfahren gegen zwei Verantwortliche der Bank Menatep, A.D. Goloubovitch und P.L. Lebedev, u.a. wegen des Verdachts von Betrug und Veruntreuung, Steuerbetrug und der Nichterfüllung eines gerichtlichen Entscheids. Mit Schreiben vom 14. und 18. November 2003 teilte die ersuchende Behörde mit, dass die Ermittlungen auf die Gründer der Group Menatep Ltd. ausgedehnt worden seien, namentlich auf M.B. Khodorkovski, L.B. Broudno, V.S. Chakhnovski und V.M. Doubov. 
 
Die Beschuldigten werden verdächtigt, 1994 in betrügerischer Weise, mittels Einschaltung der Gesellschaft Volna, 20% der Aktien der russischen Gesellschaft OAO Apatite erworben zu haben, und ein diesbezügliches Rückerstattungsurteil eines Moskauer Gerichts nicht erfüllt zu haben. 
 
Im Zeitraum von 1994 bis 2002 hätten sie über die von ihnen beherrschten russischen Gesellschaften Apatitkonzentrat zu einem Preis von 30 USD/t, d.h. weit unter dem Marktwert von 45 USD/t, an schweizerische Gesellschaften verkauft, die das Apatit zu Preisen von 40 bis 78,5 USD/t weiterverkauft hätten. Der daraus erzielte Gewinn sei auf schweizerischen Bankkonten deponiert und anschliessend "gewaschen" worden. 
B. 
In der Folge reichte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zahlreiche weitere ergänzende Ersuchen und Präzisierungen ein (vom 22. Januar, 12. und 19. März, 2., 14. und 23. April, 28. Mai, 7. und 17. Juni, 7. Juli, 16. August, 14. September 2004, 10. Februar, 2. Juni , 3. und 4. August 2005). 
 
Darin wird den Beschuldigten insbesondere vorgeworfen, die Group Menatep Ltd. in Gibraltar sowie zahlreiche weitere Unternehmen in verschiedenen Ländern (u.a. auch in "Offshore"-Gebieten) gegründet zu haben, um im Privatisierungsprozess Aktien von russischen Unternehmen durch Betrug zu beschaffen, insbesondere im Rahmen des Handels mit Apatit und mit Erdöl, und über ihre Konten bei schweizerischen Banken die in Russland illegal erworbenen Gelder zu waschen. U.a. sollen die Beschuldigten durch ein kompliziertes System von Aktientauschverträgen die Aktien der ehemals staatlichen Erdölgesellschaften OAO Tomskneft und OAO Atchinski NPZ deliktisch erworben haben. 
 
Im Zeitraum 1995 bis 2003 hätten die Beschuldigten Gelder aus dem Verkauf von Erdöl und exportfähigen Erdölprodukten unterschlagen, beispielsweise durch die Verrechnung fiktiver Beratungsleistungen. Auch im Erdölhandel hätten die Beschuldigten Verkäufe unter dem Marktwert durchgesetzt, um die Differenz zu persönlichen Zwecken zu verwenden. Dadurch hätten sie die Aktionäre der betroffenen Unternehmen (insbesondere OAO NK Yukos, OAO Tomskneft und deren Tochtergesellschaften) sowie den russischen Staat geschädigt. Insgesamt schätzt die ersuchende Behörde den Schaden aus Veruntreuungen im Zusammenhang mit Apatit und mit dem Erdölhandel auf ca. 8 Mia. USD. 
 
Im Zeitraum 1996/1997 und 1999/2000 hätten die Beschuldigten durch Vorlage gefälschter Urkunden über angebliche Erdöllieferungen an russische Regionen öffentliche Gelder betrügerisch erlangt. Zudem sollen die Beschuldigten durch die Vorlage falscher Buchhaltungsbelege in betrügerischer Weise die Rückerstattung von Steuern an Yukos bewirkt haben. 
 
Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, Amtspersonen bestochen zu haben, um illegale Vorteile - namentlich die Nichtausführung des Gerichtsurteils betreffend den Erwerb des Aktienpakets der OAO Apatite sowie rechtswidrige Steuervorteile - zu erlangen. 
 
Schliesslich wird Leonid Nevzline, Mitglied des Verwaltungsrats von Yukos, und Alexei Pitchougine, Chef der Abteilung für interne Sicherheit der Gesellschaft Yukos, vorgeworfen, ihnen geschäftlich unliebsame Personen ermordet bzw. dies versucht zu haben. Am 30. März 2005 wurde Alexei Pitchougine für den Mord am Ehepaar Gorine, begangen am 20. November 2002, zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 
C. 
Das Bundesamt für Justiz beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Durchführung des Rechtshilfeersuchens und seiner Ergänzungen. 
 
Am 4. März 2004 erliess die Bundesanwaltschaft eine Eintretensverfügung, in der sie die Bank E.________ aufforderte, alle Konten zu identifizieren, welche auf die Beschuldigten lauten bzw. an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, und alle diesbezüglichen Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge seit 1994 zu übermitteln. 
Mit Schreiben vom 9. März 2004 reichte die Bank E.________ eine Liste ein, auf der u.a. je ein Konto der Firma A.________, Firma B.________, Firma C.________ und Firma D.________ aufgeführt waren. 
 
Die Bundesanwaltschaft sperrte daraufhin diese Konten vorsorglich (Verfügung vom 9. März 2004). Nach Eingang ergänzender Ersuchen der russischen Behörde vom 12. und 19. März 2004 wurde mit Verfügung vom 25. März 2004 die Sperrung der Konten angeordnet. Entsperrt wurde das Konto der Firma D.________, auf dem sich keine Vermögenswerte befinden. 
D. 
Gegen die Sperrverfügung erhoben die Firma A.________, Firma B.________ und Firma C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat am 11. Juni 2004 auf die Beschwerde der Firma A.________ und Firma B.________ mangels Vorliegens eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 80e lit. b IRSG nicht ein. Die Beschwerde der Firma C.________ wurde dagegen gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom 25. März 2004 insoweit aufgehoben (Urteil 1A.88/2004). 
E. 
Den betroffenen Kontoinhabern wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die von der Bank E.________ edierten Bankunterlagen zu nehmen und sich zu deren Relevanz für das Rechtshilfeverfahren zu äussern. 
 
Sie machten geltend, sie seien rechtlich unabhängige Fonds, auf welche der Investor F.________ (eine Tochtergesellschaft der Group Menatep Ltd.) keinen Einfluss nehmen könne. Das von der Firma F.________ investierte Geld stamme aus einem Darlehen der Group Menatep Ltd., die sich ihrerseits aus Dividendenerträgen der NK Yukos Oil finanziere, die legal im Erdölgeschäft erwirtschaftet worden seien. Die von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Kontoauszüge beträfen sämtlich legitime und unverdächtige Geschäftstransaktionen. 
F. 
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 verlangte das Bundesamt für Justiz von der Russischen Föderation die Abgabe von Garantien für das russische Strafverfahren. Insbesondere müssten die zuständigen Gerichtsbehörden unabhängig und unparteilich entscheiden, die Verteidigungsrechte der Beschuldigten müssten gewahrt werden und ein diplomatischer Vertreter der Schweiz müsse jederzeit die Möglichkeit haben, Auskunft über den Stand des Strafverfahrens zu erhalten, an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen und ein Exemplar des Endentscheids verlangen zu können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 gab die Botschaft der Russischen Föderation in Bern die verlangten Garantien ab. 
G. 
Am 15. August 2005 erliess die Bundesanwaltschaft eine Schlussverfügung. Darin entsprach sie dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen und ordnete die Herausgabe der im einzelnen aufgelisteten Unterlagen über die Konten der Firma A.________, Firma B.________, Firma C.________ und Firma D.________ an die Russischen Behörden an. 
H. 
Dagegen erheben die Firma A.________, Firma B.________, Firma C.________ und Firma D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung sei aufzuheben und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation nicht zu entsprechen; die in Ziff. 2 der Schlussverfügung aufgeführten Kontounterlagen seien unverzüglich der Bank E.________ oder den jeweiligen Beschwerdeführern zurückzugeben. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
I. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
J. 
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Beschluss der Bundesanwaltschaft unterliegt als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführer sind als Inhaber der Konten, über die Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
 
Für die Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 123 II 134 E. 1a S. 136). 
2. 
Das Bundesgericht hat am 4. Januar 2006 mehrere mit dem vorliegenden Fall konnexe Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutgeheissen, die jeweiligen Schlussverfügungen aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (1A.215-217/2005). 
 
Es ging davon aus, dass das vorliegende Rechtshilfeverfahren mehrere Besonderheiten aufweist: Der Sachverhalt ist äusserst komplex und umfasst zahlreiche Delikte mit einer ungewöhnlich hohen Deliktssumme. Das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen wurde durch rund 20 ergänzende Ersuchen und Präzisierungen erweitert, wobei häufig auch Vorwürfe fiskalischer Natur erhoben werden. Schliesslich sind die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in seiner Resolution 1418(2005) geäusserten Vorbehalte zur Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gegen Verantwortliche des Yukos-Konzerns, namentlich Khodorkovski und Lebedev, zu berücksichtigen. Dies alles rechtfertigt es, die in Rechtshilfeverfahren übliche Zurückhaltung bei der Prüfung des Sachverhalts aufzugeben (vgl. im einzelnen E. 3.2-3.4 des Urteils 1A.215/2005). 
 
Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass der im Rechtshilfeersuchen und seinen rund 20 Ergänzungen enthaltene Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht entspricht (vgl. Urteil 1A.215/2005 E. 3.5-3.9). Auf seiner Grundlage kann weder die beidseitige Strafbarkeit, noch der nicht-fiskalische Charakter der verfolgten Delikte noch die potentielle Erheblichkeit der erhobenen Unterlagen für das russische Strafverfahren ausreichend beurteilt werden. 
 
Angesichts der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung der beiden Hauptbeschuldigten, Khodorkovski und Lebedev mit Berufungsurteil vom 22. September 2005 erscheint es zudem fraglich, ob und inwiefern noch ein aktuelles Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug der Rechtshilfe besteht, da die Informationen und Unterlagen aus der Schweiz im Verfahren gegen Khodorkovski und Lebedev anscheinend nicht benötigt worden sind (vgl. E. 4 und 4.1 des Urteils 1A.215/2005). Problematisch ist auch, dass die Garantien für ein rechtsstaatliches Strafverfahren zu einem sehr späten Zeitpunkt abgegeben worden sind, als das erstinstanzliche Urteil bereits vorlag (E. 4.2 des Urteils 1A.215/2005). 
 
Das Bundesgericht hielt es deshalb für erforderlich, anhand der in Russland ergangenen Strafurteile zu prüfen, welche Strafvorwürfe den Angeklagten noch zur Last gelegt worden sind und inwiefern ein aktuelles Interesse an den verlangten Rechtshilfemassnahmen fortbesteht. Zudem muss geprüft werden, ob die abgegebenen Garantien in allen Phasen des Strafverfahrens, vom Untersuchungsverfahren über das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und das Berufungsverfahren bis hin zum Strafvollzug, eingehalten worden sind (E. 4.3 des Urteils 1A.215/2005). Hierfür muss die Bundesanwaltschaft zusätzliche Abklärungen treffen (E. 4.4). 
 
Das Bundesgericht wies die Sache daher, unter Aufhebung der Schlussverfügung, zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurück. Die Zwischenverfügungen über die Kontensperren wurden dagegen aufrechterhalten, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die begehrte Rechtshilfe doch noch gewährt werden kann (E. 4.2 des Urteils 1A.215/2005). 
 
Aus diesen Gründen erweist sich auch im vorliegenden Fall zumindest der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Schlussverfügung und Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft als begründet. 
3. 
Der Antrag der Beschwerdeführer geht jedoch weiter: Sie sind der Auffassung, die begehrte Rechtshilfe sei bezüglich ihrer Konten schon heute zu verweigern, weil diese Konten keinen Zusammenhang mit dem russischen Strafverfahren aufweisen. 
3.1 Im Entscheid 1A.88/2004 vom 11. Juni 2004 hatte das Bundesgericht die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers 3 aufgehoben, weil keinerlei Hinweise dafür vorlagen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte strafbaren Ursprungs seien, d.h. aus den im Rechtshilfeersuchen geschilderten deliktischen Verkäufen von Apatit oder Erdöl stammten. Überdies hielt das Bundesgericht auch den Umfang der Kontensperren im Gesamtwert von ca. 6,2 Milliarden Franken für unverhältnismässig (Entscheid 1A.88/2004 E. 7 und 8; vgl. auch BGE 130 II 329 E. 5 und 6 S. 334 ff.). 
 
Das Bundesgericht führte damals aus, die ersuchende Behörde dürfe sich nicht darauf beschränken, eine Liste der beschuldigten Personen und der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu übermitteln, sondern müsse Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Konten, deren Sperre verlangt werde, effektiv dem Transit der deliktisch erlangten Gelder gedient hätten. Es sei Aufgabe der Bundesanwaltschaft, die ersuchende Behörde zur diesbezüglichen Nachbesserung ihres Rechtshilfeersuchens aufzufordern. 
3.2 Mit ergänzendem Ersuchen vom 2. Juni 2005 machte die ersuchende Behörde erstmals Ausführungen zu den Konten der Beschwerdeführer 1 und 2. Danach seien die Anwälte G.________ und H.________ beauftragt gewesen, den Transfer der von den Beschuldigten illegal im Erdölgeschäft erworbenen Vermögenswerte ins Ausland zu organisieren. G.________ habe im Zeitraum 2001 bis 2003 u.a. die Überweisung von ca. 497 Mio. USD von Konten der Group Menatep Ltd. auf Konten der Firma F.________ bei der Bank E.________ veranlasst. Diese Gelder seien von der Firma F.________ für die Muttergesellschaft investiert worden, u.a. in die Beschwerdeführer 1 und 2, beide Fondsgesellschaften auf den Cayman Inseln. 
3.3 In ihrer Schlussverfügung begründet die Bundesanwaltschaft die potentielle Erheblichkeit der Konten der Beschwerdeführer für das russische Strafverfahren wie folgt: 
 
Aus den Kontoeröffnungsunterlagen gehe hervor, dass wirtschaftlich Berechtigte der Konten die Beschuldigten Khodorkovski, Lebedev, Nevzline, Broudno, Chakhnovski und Goloubovitch seien. Die Vermögenswerte stammten ausschliesslich von der Muttergesellschaft Group Menatep Ltd. und seien über die Firma F.________ auf die Konten der Beschwerdeführer transferiert worden, um sodann in legale Geschäfte investiert zu werden. Die Beschwerdeführer hätten selbst bestätigt, dass sich die Muttergesellschaft Group Menatep zu 90% aus Dividenden der Yukos finanziere; sie behaupteten allerdings, diese Dividenden stammten aus legalen Erdölgeschäften, während die ersuchende Behörde geltend mache, deliktisch erlangte Erlöse seien in Form von Dividenden auf Konten der Group Menatep überwiesen worden. Es sei nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, sich zu Schuld- und Tatfragen zu äussern; dies sei vielmehr dem Sachrichter des ersuchenden Staates vorbehalten. 
 
Zwar treffe es zu, dass es sich bei den Beschwerdeführern um rechtlich unabhängige Fonds handle; nachdem jedoch 100% ihres Vermögens wirtschaftlich den Beschuldigten des russischen Strafverfahrens gehöre, sei von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführer vom Investor F.________, der dahinter stehenden Group Menatep Ltd. und damit von den Beschuldigten auszugehen. 
 
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Überbrückungskredite, die von den Beschwerdeführern an die Firma F.________ Gibraltar überwiesen und wenige Tage später von der Firma F.________ Moskau wieder zurückgezahlt worden seien, innerhalb eines Monats USD 57,4 Mio. von der Schweiz nach Gibraltar überwiesen und von Russland in die Schweiz zurückbezahlt worden seien, was einen entsprechenden Vermögenstransfer von Russland nach Gibraltar darstelle. Solche Transaktionen seien für die russische Behörde, die u.a. wegen Geldwäscherei ermittle, relevant. 
3.4 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die Firma F.________ der sog. "Seed-Investor" gewesen sei, der die Fonds in ihrer Anfangsphase alimentiert habe, um es ihnen zu ermöglichen, Gelder gewinnbringend anzulegen und dadurch die Attraktivität der Fonds auch für andere Investoren zu belegen. Sie betonen jedoch, dass die Fonds auch anderen Investoren offen stünden und inzwischen auch andere Investoren gewonnen hätten. Die Firma F.________ verfüge als reiner Investor über keinerlei Mitspracherechte im Fonds: Management- und hundertprozentige Muttergesellschaft der Fonds sei vielmehr die I.________-Gruppe, eine am 3. Januar 2003 gegründete Gesellschaft caymanischen Rechts mit Geschäftssitz in London, die von J.________, K.________ und L.________ kontrolliert werde. Es handle sich um drei anerkannte Investment-Banker, die weder der Menatep-Gruppe angehörten noch in das russische Strafverfahren involviert seien. 
Die Beschwerdeführer erläutern die auf ihren Konten erfolgten Transaktionen, die sämtlich legitimen geschäftlichen Zwecken gedient hätten. Sie bestreiten, dass bei der Auszahlung und Rückzahlung der von der Bundesanwaltschaft erwähnten Darlehen ein Geldtransfer von Russland in die Schweiz stattgefunden habe: Es habe sich um verzinsliche Überbrückungskredite zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses der Menatep-Banken Trust & Investment Bank und Bank Menatep SPb gehandelt; die Kredite seien bereits nach wenigen Tagen zurückgezahlt worden, nachdem sich die Liquiditätssituation der beiden Banken entspannt hatte. Die Auszahlung der Kredite sei auf ein Konto der Firma F.________ bei der Bank M.________ in New York erfolgt; derselbe Betrag sei vom selben Konto nur wenige Tage später und ohne Zwischenbewegungen wieder zurücküberwiesen worden. Insofern handle es sich um einen Geldtransfer zwischen der Schweiz und New York und vice versa und keineswegs um eine Verschiebung von Geldern aus Russland in die Offshore-Zone Gibraltar. Es gebe nur eine Gesellschaft F.________, mit Sitz in Gibraltar und einer Adresse in Moskau. Insofern sei der Überbrückungskredit nicht an die Firma F.________ Gibraltar ausgezahlt und von der Firma F.________ Moskau zurückgezahlt worden, sondern an die Firma F.________ vergeben und von der Firma F.________ zurückgezahlt worden, wobei beide Zahlungen über dasselbe Konto abgewickelt worden seien. 
 
Zur Herkunft der bei ihnen investierten Gelder verweisen die Beschwerdeführer auf einen Bericht der internationalen Buchhaltungsgesellschaft Deloitte Touche zum Cash-Flow der Group Menatep Ltd. in den Jahren 2000 - 2003. Daraus ergebe sich, dass der Konzern vor allem Einnahmen aus Dividenden der Yukos Oil Corporation und aus dem Verkauf von Yukos-Aktien erzielt habe. Yukos sei keine klandestine kriminelle Organisation, sondern eine der grössten Erdölgesellschaften der Welt; die Einkünfte nach Steuern hätten im relevanten Zeitraum (Ende 2002) 3,8 Mia. USD betragen. Angesichts dieser Fakten sei die Annahme, Yukos bzw. der Menatep-Konzern seien kriminelle Organisationen, die legale Scheingeschäfte vortäuschten, um kriminelle Machenschaften abzuwickeln, geradezu absurd. 
 
Die von der russischen Untersuchungsbehörde genannten Zahlungen der Group Menatep an die Firma F.________ seien nichts anderes als Geldströme innerhalb eines internationalen Konzerns, von der Holdinggesellschaft zur Investitionsgesellschaft, mit dem Auftrag, die ursprünglich von Yukos erwirtschafteten Beträge gewinnbringend zu investieren. Diese Investitionen seien nicht nur in die Beschwerdeführer, sondern in eine Reihe anderer, international anerkannter Finanzgesellschaften erfolgt, die nichts mit der Menatep Gruppe zu tun hätten. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die von der Firma F.________ in die Beschwerdeführer investierten Beträge in irgendeinem Zusammenhang mit den von der ersuchenden Behörde behaupteten Straftaten stünden. 
3.5 Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 11. Juni 2004 entschieden hat, setzt die Sperrung der Konten der Beschwerdeführer, wie auch die Übermittlung ihrer Kontounterlagen, voraus, dass die Konten einen Konnex zum russischen Strafverfahren aufweisen. Nachdem die Beschwerdeführer weder am Apatit- noch am Erdölhandel beteiligt waren, können ihre Konten allenfalls für den Vorwurf der Geldwäscherei relevant sein. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die auf oder über diese Konten transferierten Gelder aus einem Verbrechen herrühren. 
 
Wie sich aus dem Bericht von Deloitte Touche ergibt, ist die Firma F.________ eine Tochtergesellschaft der Group Menatep Ltd. mit Sitz in Gibraltar, die gegründet wurde, um internationale Portfolio-Investitionen für die Group Menatep Ltd. vorzunehmen. Diese werden durch zinsfreie Darlehen der Group Menatep Ltd. finanziert, mit der Vereinbarung, dass 95% der erwirtschafteten Erträge als Gewinne der Group Menatep Ltd. gelten (Deloitte Touche Report, S. 25). 
 
Nachdem sich die Group Menatep Ltd. vor allem aus Dividenden von Yukos finanziert, ist anzunehmen, dass die von der Firma F.________ für die Muttergesellschaft investierten Gelder überwiegend im Erdölgeschäft erwirtschaftet worden sind. Dagegen kann nicht gesagt werden, aus welchen - legalen oder illegalen - Geschäften die Gelder im Einzelnen stammen. Auch die Hypothese, der ganze Yukos-Konzern sei als kriminelle Organisation zu qualifizieren, mit der Folge, dass sämtliche Erträge dieses Konzerns deliktischen Ursprungs seien, erscheint ausgeschlossen. 
 
Inwiefern Geldwäscherei bei der Vermischung von "sauberen" und "dreckigen" Werten in Betracht kommt, ist in der Literatur umstritten (vgl. Mark Pieth, Basler-Kommentar, Art. 305bis N. 28 mit Hinweisen) und wurde vom Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. Urteil 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998 E. 4d/bb, wo die Frage offen gelassen werden konnte). Überwiegend wird eine proportionale Lösung vertreten, mit der Folge, dass eine Vermischung von deliktisch erworbenen mit legalen Guthaben die Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB nicht ausschliesst, wenn auch die Abgrenzung im Einzelnen streitig ist (Pieth, a.a.O; Jürg-Beat Ackermann, in: Niklaus Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis, N. 209 und 232; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 59 N. 64; Christine Egger Tanner, die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei. Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Zürich 1999, S. 107 ff.). 
 
Nach dem oben Gesagten kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass "kontaminierte" Gelder von der Firma F.________ in die Beschwerdeführer investiert worden sind. Dann aber könnten zumindest die Überweisungen von Firma F.________ an die Beschwerdeführer für das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei relevant sein. 
3.6 Fraglich erscheint dagegen, ob auch die übrigen, in den Kontounterlagen dokumentierten Transaktionen für das russische Strafverfahren von Bedeutung sind, zumal sich dieses unbestrittenermassen nicht gegen die Organe der Beschwerdeführer richtet. Auch die von der Bundesanwaltschaft als verdächtig beurteilte Hin- und Rücküberweisung von Geldern an die Firma F.________ zwecks Gewährung eines Überbrückungskredits an zwei Menatep-Banken erscheint kaum geeignet, die Ermittlung der Herkunft der Gelder (nämlich von der Firma F.________ bzw. der Menatep-Gruppe) oder die Auffindung und Einziehung der Gelder (die sich wieder auf dem Konto der Beschwerdeführer befinden) zu vereiteln. 
 
Sollte die Bundesanwaltschaft bei ihrer neuen Beurteilung (vgl. dazu oben, E. 2) zum Ergebnis kommen, dass Rechtshilfe auch hinsichtlich der für den vorliegenden Fall relevanten Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Erdölhandel und seiner Erträge geleistet werden kann, wird sie die Relevanz der Kontounterlagen der Beschwerdeführer neu beurteilen müssen. Will sie die Kontensperren aufrechterhalten, wird sie auch begründen müssen, ob und in welcher Höhe die Gelder der Beschwerdeführer einer allfälligen Einziehung unterliegen, unter Berücksichtigung des - zumindest teilweise - legalen Ursprungs der investierten Gelder. 
4. 
Nach dem Gesagten obsiegen die Beschwerdeführer teilweise, soweit sie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwaltschaft beantragt haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG) und die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Januar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: