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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_375/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 31. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist hauptberuflich als zugelassener Revisor und Berater im Bereich Wirtschaftsprüfung angestellt und erzielte so im Jahr 2010 ein unselbständiges Erwerbseinkommen von gut Fr. 80'000.-- brutto bzw. rund Fr. 71'000.-- netto. Neben diesem Haupterwerb handelte er spätestens ab Januar 2010 bis ca. Mitte 2012 an der Börse mit Optionsscheinen (engl. warrants). Dabei handelt es sich um derivative Finanzinstrumente, welche dem Inhaber in der Regel das Recht verschaffen, einen Basiswert wie etwa Aktien, Währungen oder Rohstoffe an einem bestimmten Zeitpunkt bzw. während einer bestimmten Zeitspanne zu einem vorab fixierten Ausübungspreis zu kaufen (sog. "Call"-Option) oder zu verkaufen (sog. "Put"-Option). Aus dem Handel mit diesen Optionsscheinen resultierte für A.________ im Jahr 2010 ein Verlust in Höhe von Fr. 37'013.--, im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 41'042.-- und im ersten Halbjahr 2012 ein Verlust von Fr. 10'031.--. 
In der Steuererklärung für die Periode 2010 deklarierte A.________ die erlittene Einbusse aus dem Wertschriftenhandel in Höhe von Fr. 37'013.-- als Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zog diesen Betrag von den steuerbaren Einkünften ab. Die Steuerkommission der Gemeinde V.________ liess den geltend gemachten Verlust indes nicht zum Abzug zu und veranlagte A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'100.-- 
 
B.   
Gegen die Veranlagungsverfügung erhob A.________ am 21. März 2012 Einsprache und verlangte im Wesentlichen die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Wertschriftenhandel. Ebenso meldete A.________ den Steuerbehörden weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 1'900.-- aus Buchhaltungsarbeiten in der Periode 2010 nach, welche er in der Steuererklärung nicht deklariert hatte. Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 wies die Steuerkommission V.________ die Einsprache ohne Einbezug des nachgemeldeten Einkommens von Fr. 1'900.-- ab. 
Hiergegen rekurrierte A.________ beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 21. August 2014 ab und setzte das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2010 zufolge des nachdeklarierten Einkommens in Höhe von Fr. 1'900.-- neu auf Fr. 60'000.-- fest. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. März 2015 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und stellt im Wesentlichen den Antrag, es sei das steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.-- um den Verlust aus dem Wertschriftenhandel in Höhe von Fr. 37'013.-- auf neu Fr. 22'987.-- zu reduzieren. Die Beschwerde beschränkt sich entsprechend dem angefochtenen Entscheid auf den Gegenstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und erfasst die direkte Bundessteuer derselben Steuerperiode nicht. 
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Vernehmlassung verzichten, schliesst das Kantonale Steueramt Aargau auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die direkten Steuern des Kantons resp. der Gemeinde. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Pflichtige ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts indessen auf Willkür und die Rügen unterliegen den erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_1042/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2). Wiederum mit freier Kognition im Sinne von Art. 95 lit. a BGG ist schliesslich zu klären, ob die kantonale Lösung, die einen harmonisierungsrechtlichen Freiraum betrifft, die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes in seiner horizontalen oder vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (Urteil 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 m.w.H.).  
 
2.   
Im Streit liegt der vom Beschwerdeführer verlangte Abzug in Höhe seiner finanziellen Einbussen aus dem Optionshandel. 
 
2.1. Die Abzugsfähigkeit dieser vom Beschwerdeführer erlittenen Verluste hängt davon ab, ob der von ihm ausgeübte Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist: Nur im ersten Fall unterliegen allfällige Erträge der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2008 [StG/AG]; vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StHG), womit die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (§ 36 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 34 StG/AG; Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG).  
 
2.2. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.  
Als Indizien hierfür gelten im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteile 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1; 2C_1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3, publ. in: StR 69/2014 S. 790 ff.; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., publ. in: StR 65/2010 S. 207 ff. sowie StE 2010 B 23.1 Nr. 68). 
Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7, für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnis nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch Urteil 2C_385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72.). 
 
3.  
 
3.1. Für den (hier nicht direkt betroffenen) Bereich der direkten Bundessteuer erliess die ESTV am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Darin konkretisierte die ESTV die obenstehend genannten Abgrenzungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:  
 
1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate. 
2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode. 
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen. 
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen. 
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. 
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. 
 
3.2. Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich formell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften keinen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte) jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Bundesgericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (Urteil 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4).  
 
3.3. Obschon das vorliegende Verfahren einzig die Kantons- und Gemeindesteuern betrifft, ist das genannte Kreisschreiben der ESTV mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung mitzuberücksichtigen, zumal der Rechtslage bezüglich die direkte Bundessteuer hier eine gewisse Bedeutung zukommt: Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) regeln die Steuerbarkeit der Einkünfte übereinstimmend mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG/AG. Zudem sieht Art. 27 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 25 DBG gleichlautend wie § 36 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 34 StG/AG die Abzugsfähigkeit eingetretener und verbuchter Verluste auf Geschäftsvermögen vor.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer absolvierte von 1999 bis 2002 eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität bei einer Bank. Bis Mitte 2005 arbeitete er bei seinem Lehrbetrieb weiter als Sachbearbeiter im Rechnungswesen. Danach wechselte er in die Treuhandbranche als Assistent Wirtschaftsprüfung und absolvierte den Lehrgang "Berufsprüfung für Treuhänder". Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung setzte sich der Beschwerdeführer im Bereich "Finanzielles Rechnungswesen" und im Bereich "Finanzmanagement, Finanzierungsgrundsätze und -instrumente" auch mit derivativen Finanzinstrumenten auseinander. Als Berater Wirtschaftsprüfung und zugelassener Revisor begann er anschliessend im Oktober 2010 die Ausbildung zum Master of Advanced Studies FH in Treuhand und Unternehmensberatung.  
 
4.2. Für die hier massgebliche Steuerperiode 2010 nehmen die Vorinstanzen und der Beschwerdeführer übereinstimmend ein Transaktionsvolumen von Fr. 620'000.-- an. Weiter ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit Optionen handelte, wobei er diese nicht zur Absicherung eines Aktienvermögens sondern einzig zur Spekulation einsetzte. Dies ergebe sich auch aus den insgesamt 200 vom Beschwerdeführer getätigten Transaktionen sowie aus der kurzen Haltedauer: Zumeist habe der Beschwerdeführer die Optionen lediglich wenige Stunden gehalten und in seinem Bestand hätten sich selten während mehr als eines Tages zwei oder mehr Optionsscheine gleichzeitig befunden; Verkaufserlöse seien umgehend in neue Optionsscheine reinvestiert worden. Das durchschnittliche tägliche Wertschriftenvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 habe höchstens Fr. 8'000.-- betragen.  
 
4.3. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe für den Optionshandel neben seinem eigenen Geld auch fremde Mittel eingesetzt: Die GE Money Bank habe dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 einen Barkredit in Höhe von insgesamt Fr. 32'500.-- gewährt. Abzüglich des bereits im Jahr 2009 ausbezahlten und vom Beschwerdeführer bereits verwendeten Kreditanteils in Höhe von Fr. 24'495.40 sei am 9. Juni 2010 ein Betrag von Fr. 8'000.-- ausbezahlt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer von seinem Vater ein Darlehen resp. eine Schenkung in Höhe von insgesamt Fr. 11'700.-- in mehreren Tranchen erhalten. Indessen liesse sich nicht eruieren, inwieweit diese Mittel für den Optionenhandel oder aber für die Lebenshaltungskosten verbraucht worden seien.  
 
5.   
Das Verwaltungsgericht gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu betrachten: 
 
5.1. Bezüglich des Transaktionsvolumens von Fr. 620'000.-- sowie der Anzahl von 200 Transaktionen pro Jahr und der sehr kurzen Haltedauer führte die Vorinstanz aus, dass der spekulative Optionshandel generell äusserst kurzfristig angelegt sei, weshalb aus den genannten Umständen im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes abgeleitet werden könne; die Besitzdauer und das Umsatzvolumen seien vor allem dort aussagekräftig, wo mit eigentlich langfristigen Anlagen wie Aktien oder Obligationen kurzfristige, auf Erzielung von Handelsgewinnen ausgerichtete Geschäfte getätigt würden. Da sozialwissenschaftliche Untersuchungen auch zeigten, dass private Anleger zu einem gewissen Aktivismus und zu einer übermässigen Umschichtung ihres Portfolios neigten, könne ein hohes Transaktionsvolumen auch als Indiz für ein unprofessionelles Anlageverhalten interpretiert werden.  
 
5.2. Betreffend der eingesetzten Drittmittel könne der bereits im Jahr 2009 aufgezehrte Kreditbetrag von Fr. 24'495.40 vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Betrag nicht im hier massgeblichen Steuerjahr 2010 verwendet worden und es überdies unklar sei, ob die ganze Summe in den Optionshandel geflossen sei oder damit auch Lebenshaltungskosten bestritten worden seien. Die Schenkung von Fr. 11'700.-- könne schliesslich überhaupt nicht als Fremdkapital betrachtet werden. Insgesamt stünden somit Fremdmittel von lediglich Fr. 8'000.-- einem Jahreslohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mehr als Fr. 80'000.-- gegenüber, weshalb nicht von einem Einsatz erheblicher fremder Mittel gesprochen werden könne.  
 
5.3. Ebenso stünden die Vermögensanlagen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit. Aus seinem Lebenslauf gingen keine speziellen Fachkenntnisse im Bereich Wertschriftenhandel hervor: Für die Berufsprüfung als Treuhänder habe er sich zwar mit derivativen Finanzinstrumenten auseinandergesetzt, doch seien lediglich Grundkenntnisse (Bereich "Finanzielles Rechnungswesen") bzw. vertiefte Kenntnisse (Bereich "Finanzmanagement, Finanzierungsgrundsätze und -instrumente") verlangt worden, nicht jedoch darüber hinausgehende Fachkenntnisse; solche speziellen Fachkenntnisse wie auch eine gewisse praktische Erfahrung seien jedoch für einen erfolgreichen Optionshandel unabdingbar.  
 
5.4. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, die teilweise erheblichen Verluste auf den einzelnen Titeln wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch die im hochriskanten Optionshandel absolut notwendige dauernde Überwachung des Marktes vernachlässigt habe, weshalb er überhaupt nicht über die für eine erfolgreiche Investition nötigen Informationen verfügen konnte. Dies sei angesichts seines Vollzeitpensums als unselbständig Erwerbstätiger auch nachvollziehbar. Da er den gesamten Optionshandel über sein Privatkonto abgewickelt habe, sei überdies fraglich, wie er die Übersicht über die aufgelaufenen Gewinne und Verluste behalten konnte. Insgesamt sei eine nachhaltige Strategie in den Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht erkennbar; sein Handel mit Optionen sei mehr vom Prinzip Hoffnung als von professionellem Handeln geleitet gewesen.  
 
6.   
Die obenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen nicht: 
 
6.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügte der Beschwerdeführer zu Beginn der hier massgeblichen Steuerperiode - am 1. Januar 2010 - lediglich über ein Guthaben in Höhe von Fr. 20.62 und während der Steuerperiode über ein durchschnittliches Guthaben von Fr. 8'000.--. Das Transaktionsvolumen von Fr. 620'000.-- erscheint im Vergleich dazu als äusserst erheblich, und die Anzahl von 200 Transaktionen spricht für eine sehr rege Handelstätigkeit und mithin auch für ein systematisches Vorgehen des Beschwerdeführers, zumal dies im Durchschnitt nahezu einer Transaktion pro Handelstag an der Börse entspricht. Dieser Eindruck verstärkt sich einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführer Transaktionserlöse umgehend in gleichartige Anlagen reinvestierte und andererseits aufgrund der hier sehr kurzen Haltedauer: Zwar trifft das Argument der Vorinstanz zu, dass eine sehr kurze Haltedauer im spekulativen Optionshandel nichts Ungewöhnliches ist. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser Umstand deshalb für die hier interessierende Abgrenzung zwischen gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und privater Vermögensverwaltung bedeutungslos wäre; vielmehr ergibt sich eben gerade aus den damit oftmals verbunden sehr kurzen Haltezeiten, dass derartige Handelsaktivitäten stets auf Erzielung eines kurzfristigen Spekulationsgewinn ausgerichtet sind und nicht einer zumindest mittelfristigen Vermögensverwaltung dienen, weshalb ein kurzfristiger, nicht zur Absicherung eigener Wertpapiere erfolgender Einsatz von Optionen regelmässig ein Indiz für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels darstellt (vgl. Kriterien 1 und 5 des Kreisschreibens Nr. 36 der ESTV; E. 3.1 hiervor). Überdies begibt sich das Verwaltungsgericht in einen Widerspruch, soweit es einerseits die kurze Haltedauer und das hohe Transaktionsvolumen richtigerweise als charakteristisch für den Optionshandel bezeichnet, andererseits aber diese Faktoren als Indiz für einen übermässigen Aktivismus des Beschwerdeführers und damit für ein unprofessionelles Anlageverhalten wertet.  
 
6.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mittels Kredit/Darlehen aufgenommenen Drittmittel ist zwar richtig, dass nicht ersichtlich ist, ob diese fremden Gelder direkt in den Optionshandel flossen oder zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Dies ist letztlich aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die Drittmittel nach deren Aufnahme mit den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers vermengten. Entweder wurden die aufgenommenen Gelder direkt zum Kauf der Optionen verwendet oder es wurden damit andere Kosten gedeckt, was wiederum die Eigenmittel des Beschwerdeführers entlastete und damit jedenfalls indirekt die Finanzierung der Wertschriftengeschäfte ermöglichte. Im Umfang, als es sich bei den Fremdmittel entweder um Gelder handelt, die in der Periode 2010 aufgenommen wurden oder um früher aufgenommene Darlehen, die jedoch während des Jahres 2010 noch vorhanden waren, stellt dies ein zusätzliches gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässig ausgeübten Wertschriftenhandel dar.  
 
6.3. Weiter ist festzuhalten, dass auch die Ausbildung und die unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers klar erkennbare Berührungspunkte mit dem Wertschriften- bzw. Optionshandel aufweisen (Lehre und Tätigkeit bei einer Bank; immerhin vertiefte Kenntnisse derivativer Finanzinstrumente bei der Berufsprüfung als Treuhänder), selbst wenn er nicht hauptberuflich in diesem Bereich arbeitet. Dass die entstandenen Verluste zwanglos auf eine vernachlässigte Überwachung des Marktes zurückgeführt werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Da die eigentliche Durchführung der Transaktionen nicht zeitintensiv ist und auch die Möglichkeit existiert, die Märkte mittels mobilen Geräten und entsprechenden Applikationen zu überwachen und sich gegenüber nachteiligen Entwicklungen abzusichern (etwa durch limitierte Kauf-/Verkaufsaufträge), erhellt nicht ohne Weiteres, weshalb das Vollzeitpensum als unselbständig Erwerbstätiger einem nebenberuflichen professionellen Wertschriftenhandel entgegenstehen soll. Nicht von entscheidender Bedeutung ist schliesslich, über welches Konto des Beschwerdeführers die Transaktionen abgewickelt wurden. Insgesamt ist bei dieser Sachlage jedenfalls von einer Handelsaktivität auszugehen, welche den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung an sich klar überschreitet.  
 
7.  
 
7.1. Wie das Verwaltungsgericht im Sinne einer Eventualbegründung zutreffend ausgeführt hat, setzt eine selbständigen Erwerbstätigkeit allerdings voraus, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (statt vieler: Urteile 2C_188/2015 resp. 2C_189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2, publ. in: StR 69/2014 S. 795 ff. und ASA 83 S. 231).  
 
7.2. In diesem Zusammenhang ging die Vorinstanz davon aus, dass wohl die subjektive Seite der Gewinnstrebigkeit, d.h. die Absicht des Beschwerdeführers, Gewinne zu erzielen, stets vorhanden gewesen und auch die grundsätzliche Eignung des Optionshandels zur Gewinnerzielung gegeben sei. Indessen erachtete das Verwaltungsgericht die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die von ihr aufgezeigten Umstände (E. 5.1 und E. 5.4 hiervor) als ungeeignet zur Gewinnerzielung, d.h. sie verneinte die objektive Gewinnstrebigkeit seines Handelns. Auch das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau (vgl. Urteil vom 21. August 2014 E. 4.1) sowie das kantonale Steueramt (vgl. Vernehmlassung vom 22. Mai 2015; act. 9) verneinten die objektive Gewinnstrebigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeübten Wertschriftenhandels. Anders als das Verwaltungsgericht argumentierten diese Behörden insbesondere damit, dass die vom Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 getätigten Transaktionen Gebühren in Höhe von insgesamt Fr. 8'000.-- (entsprechend Fr. 40.-- pro einzelner Transaktion) verursacht hätten. Zusätzlich seien noch Schuldzinsen auf die Fremdmittel zu begleichen gewesen. Aus diesen Gründen hätte der Beschwerdeführer eine auf Dauer unrealistisch hohe Rendite erzielen müssen, um trotz dieser beträchtlichen Kosten einen Gewinn zu erwirtschaften.  
 
7.3. Wie bereits gezeigt (E. 6 hiervor), kann den vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumenten nicht unbesehen gefolgt werden. Gleiches gilt für die Überlegungen des Spezialverwaltungsgerichts und des kantonalen Steueramts: Wohl sind die Transaktionskosten von gesamthaft Fr. 8'000.-- absolut betrachtet vergleichsweise hoch. Bei einem durchschnittlich eingesetzten Kapital von Fr. 16'300.-- pro Trade (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils) machen die Gebühren von Fr. 80.-- (je Fr. 40.-- für den Kauf und den Verkauf der Papiere) indes weniger als ein halbes Prozent des einzelnen Transaktionsvolumens aus und fallen mithin nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen können mit einem erfolgreichen Optionshandel aufgrund der damit verbundenen Hebelwirkung durchaus auch sehr hohe Renditen erzielt werden.  
 
7.4. Gleichwohl ist den Vorinstanzen im Ergebnis zuzustimmen:  
 
7.4.1. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies in der Tat als deutliches Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei oder als Hobby betrieben wird (Urteile 2C_188/ 2015 resp. 2C_189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2 ff. [Reinigung von Trompeten; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2 ff., a.a.O. [Landwirtschaftlicher Betrieb; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C_14/2013 bzw. 2C_15/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 f., publ. in: StR 68/2013 S. 646 [Weinimport; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C_206/2011 resp. 2C_247/2011 vom 12. April 2011 E. 4 f. [Kunstmaler; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C_708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 3, publ. in: StR 63/2008 S. 889 und StE 2009 B 93.3 Nr. 10 [Antiquitätenhandel; Gewinnstrebigkeit bejaht]; 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3, publ. in: StR 63/2008 S. 36 [Informatikeinzelfirma eines IV-Rentners; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 ff., publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59 [Blumengeschäft; Gewinnstrebigkeit bejaht]).  
 
7.4.2. Die hier im Streit liegenden kurzfristigen Börsentransaktionen lassen sich nicht ohne Weiteres mit den in den erwähnten bisherigen Urteilen thematisierten Tätigkeiten wie etwa Landwirtschaft, Weinhandel oder Kunstmalerei vergleichen: In der blossen Abwicklungshandlung bei einem Börsengeschäft lässt sich nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinnes entleert. Aus diesem Grund ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die  subjektive Gewinnstrebigkeit beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorhanden war.  
 
7.4.3. Anders verhält es sich mit der  objektiven Seite der Gewinnstrebigkeit: Wie aufgezeigt, erzielte der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 mit seinen Börsengeschäften einen erheblichen Verlust in Höhe von Fr. 37'013.--. Auch in den darauf folgenden Perioden, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit beigezogen werden können (statt vieler: Urteil 2A.127/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3, a.a.O.), resultierte kein positives Ergebnis. Im Gegenteil: In der Periode 2011 schloss der Beschwerdeführer seine Aktivitäten sogar mit einem noch höheren Verlust von Fr. 41'042.-- ab. Auch im ersten Halbjahr 2012 - bis zur Einstellung der Handelstätigkeit durch den Beschwerdeführer - ergab sich immerhin noch ein Verlust von Fr. 10'031.--. Somit ist unbestritten, dass in sämtlichen Steuerperioden, während denen der Beschwerdeführer mit Optionen handelte, aus dieser Tätigkeit ein deutlicher Verlust resultierte. Auch wenn vorliegend einzig die erste der drei betroffenen Perioden im Streit liegt, muss aus diesem Umstand geschlossen werden, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Optionshandel praktizierte, offensichtlich zur Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens ungeeignet war. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und infolgedessen auch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verluste aus dem Börsenhandel verneinte, so verletzt dies weder Bundesrecht noch kann darin eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts erblickt werden.  
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler