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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_490/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm, 
 
gegen  
 
Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Abteilung Administrativmassnahmen, 
Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. März 2015 um 19:30 Uhr verursachte A.________ mit seinem Personenwagen in Zürich einen Verkehrsunfall. Er bog mit ca. 20 - 25 km/h von der Uraniastrasse in die Sihlstrasse ein und passierte dabei die Lichtsignalanlage an der Kreuzung Uraniastrasse / Sihlstrasse, als diese von Grün auf Gelb wechselte. Auf dem Fussgängerstreifen, welcher sich auf Höhe der Liegenschaft Sihlstrasse 46 befindet, kollidierte A.________ mit einer Fussgängerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Grün hatte und die Fahrbahn von links nach rechts überquerte. Durch die Kollision stürzte die Fussgängerin und prellte sich dabei den rechten Oberschenkel und das Steissbein, woraus Schmerzen und Funktionseinschränkungen resultierten, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 20. März 2015 bis zum 26. März 2015 nach sich zogen. 
Mit Strafbefehl vom 9. September 2015 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verfahren wegen des Verdachts der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Rotlicht), stellte die Staatsanwaltschaft gleichentags ein, da sich die Aussage von A.________, das Lichtsignal unmittelbar beim Wechseln von Grün auf Gelb passiert zu haben, nicht habe widerlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, die Verkehrsregelungsanlage habe zum Unfallzeitpunkt störungsfrei funktioniert. Die Distanz zwischen dem Haltebalken bei der Lichtsignalanlage und dem Fussgängerstreifen betrage rund 44 m. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit, mit welcher A.________ gefahren sei, bestehe die Möglichkeit, dass A.________ das Lichtsignal bei Gelb passiert und den Fussgängerstreifen erst erreicht habe, als das Lichtsignal für die Fussgänger bereits Grün gezeigt habe. 
 
B.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, zeigte A.________ am 14. Oktober 2015 gestützt auf Art. 16 ff. SVG die Durchführung einer administrativen Untersuchung an, die insbesondere den Entzug des Führerausweises zur Folge haben könne. A.________ nahm dazu nicht Stellung. Am 23. Februar 2016 verfügte die Staats- und Jugendanwaltschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, den Entzug des Führerausweises von A.________ für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
Diese Verfügung focht A.________ am 24. März 2016 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an. Mit Urteil vom 15. September 2016 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und beantragt, der Führerausweisentzug von einem Monat sei zu widerrufen, und es sei stattdessen lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 
Mit Verfügung vom 14. November 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
Das Verwaltungsgericht, die Staats- und Jugendanwaltschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, und das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2015 zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 - 25 km/h auf der Uraniastrasse in Richtung Sihlstrasse gefahren. Er sei so langsam gefahren, weil er das Verkaufsgeschäft "B.________" gesucht habe. Als er die fragliche Verzweigung überquert habe, habe das Lichtsignal eben von Grün auf Gelb gewechselt. Er sei dann weiterhin mit höchstens 20 - 25 km/h gefahren, weil er immer noch Ausschau nach dem Verkaufsgeschäft "B.________" gehalten habe und deswegen nicht auf den Verkehr fokussiert gewesen sei. Er habe die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen erst gesehen, als sich diese direkt vor seinem Fahrzeug befunden habe. Er habe sofort gebremst, trotz Vollbremsung aber die Kollision ca. im Schritttempo nicht mehr verhindern können.  
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er eine Vollbremsung gemacht habe, sondern davon ausgegangen sei, die Kollision habe sich mit einer Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h ereignet. 
 
2.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Fussgängerstreifen sei für den Beschwerdeführer aufgrund der übersichtlichen Strasse bereits von Weitem sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen bis kurz vor dem Zusammenstoss nur deshalb nicht gesehen, weil er sich nach einem Gebäude, das er suchte, umgeschaut habe. Er sei alsdann mit der relativ geringen Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h mit der Fussgängerin kollidiert (angefochtenes Urteil E. 5.3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und - kumulativ - soweit die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Vorbringen bereits deshalb nicht durch, weil die Behebung eines allfälligen Mangels - die fehlende Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bremste und mit tieferer Geschwindigkeit als die von der Vorinstanz angenommenen 20 - 25 km/h mit der Fussgängerin zusammen stiess - für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Unaufmerksamkeit mit einer sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Passantin kollidiert ist und diese verletzt hat, obwohl der Fussgängerstreifen von Weitem sichtbar gewesen ist. Wie nachfolgend dargelegt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine mehr als nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (siehe sogleich E. 3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Verletzungen der Fussgängerin (zwei Prellmarken am rechten Oberschenkel, Schmerzen am Steissbein) seien geringfügig, weshalb rechtlich eine Tätlichkeit und keine einfache Körperverletzung vorliege. Damit habe er lediglich eine geringe Gefahr hervorgerufen, und es treffe ihn auch nur ein leichtes Verschulden (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG), weshalb er einzig zu verwarnen sei (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG). Zudem würde ihn ein Führerausweisentzug empfindlich treffen, sodass schon aus diesem Grund nur eine Verwarnung auszusprechen sei. Er sei Inhaber einer 3-Mann-Firma für 24-stündige Autohilfe, und er sei der Einzige, welcher am Zugfahrzeug einen Anhänger mitführen dürfe.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der deutlich reduzierten Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer gefahren sei, habe das Lichtsignal für Fussgänger bereits auf Grün gewechselt gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich überhaupt nicht aufs Verkehrsgeschehen konzentriert und seine Vorsichtspflichten im Bereich von Fussgängerstreifen missachtet. Bei der Kollision habe sich die Fussgängerin bereits am rechten Fahrbahnrand befunden. Der Beschwerdeführer müsse also ziemlich lange unaufmerksam gewesen sein. Er habe mit seiner Fahrweise eine grosse Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Zudem sei ihm zumindest ein leichtes Verschulden vorzuwerfen, welches an der Grenze zum mittelschweren Verschulden liege. Der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil E. 5.3 und 5.4).  
 
3.3. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Wiegt das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht oder ist die für die Sicherheit anderer hervorgerufene Gefahr nicht mehr gering, so liegt eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, sofern nicht die qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.  
 
3.4. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (vgl. auch Art. 6 VRV [SR 741.11]). Der Fahrzeugführer hat zudem allgemein sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten genügt (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV).  
 
3.5. Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe. Im zu beurteilenden Fall hat die Fussgängerin Prellungen des rechten Oberschenkels und des Steissbeins erlitten, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während einer Woche führten. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft hat (vgl. insb. Urteil 1C_594/2008 vom 27. Mai 2009 E. 2.2.3). Zudem trifft den Beschwerdeführer unbestrittenermassen zumindest ein leichtes Verschulden.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die strafrechtliche Qualifikation als fahrlässige einfache Körperverletzung kritisiert und vorbringt, es handle sich nur um eine Tätlichkeit, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung seiner Tat im Strafbefehl vom 9. September 2015. Dieser Strafbefehl ist indes unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
Die Beurteilung der Widerhandlung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform. 
 
3.6. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3 S. 225 f.).  
Da dem Beschwerdeführer gegenüber die Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet worden ist, bleibt kein Raum für eine weitergehende Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner