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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_166/2021  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sachliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 13. Januar 2021 (V 2021 2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 22. Dezember 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug "Verwaltungsbeschwerde gegenüber dem Obergericht Zug". Dabei bezog er sich auf ein vom Kantonsgericht Zug abgewiesenes Revisionsbegehren im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Ausweisung aus seiner Mietwohnung und seine dagegen beim Obergericht erhobene Beschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde am 13. Januar 2021 nicht ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht "Einspruch" gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist mehrfach auf diese Anforderungen hingewiesen worden (Urteile 2C_921/2020 vom 11. November 2020 E. 2.1; 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Folglich beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht für unzuständig erklärt hat. Hierzu lässt sich der Beschwerde lediglich entnehmen, dass dem Verwaltungsgericht im Kanton Zug "die Oberaufsicht" unterliege. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit der Rechtmässigkeit der Kündigung bzw. Mietausweisung. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils und namentlich der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger