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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_277/2021  
 
 
Urteil vom 14. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. März 2021 (WKL.2020.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 20. August 2020 erhob A.________ Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und verlangte eine Entschädigung infolge Überhaft von 1'460 Tagen zu je Fr. 300.-- nebst Zins sowie eine Entschädigung für körperliche Schäden in Höhe von Fr. 300.-- pro Tag nebst Zins. Nachdem ihn das Verwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 nicht ein. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Februar 2021 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall an. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 23. März 2021 auf die Klage nicht ein.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist auf diese Anforderungen hingewiesen worden (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Sie sind ihm auch aus dem Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 bekannt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Seine Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind unbehelflich, nachdem dieses Gesuch rechtskräftig beurteilt wurde. Im Übrigen gehen die Ausführungen auch an der Sache vorbei. Die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, weil sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde; ein Anspruch, in aussichtslosen Verfahren unentgeltlich prozessieren zu dürfen, besteht nicht (Art. 29 Abs. 3 BV). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Klage sei nicht aussichtslos gewesen, weil es Hinweise auf Folter gebe und er zu lange inhaftiert gewesen sei, kann vollumfänglich auf das Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äussert sich nach wie vor nicht zur Verjährung seiner Klage, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsverfahren, zur mangelnden Substanziierung seiner angeblichen Gesundheitsschäden sowie zur Widerrechtlichkeit und zum adäquaten Kausalzusammenhang. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sollte mit dem Hinweis auf die Mittellosigkeit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verbunden sein, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger