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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_142/2020  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Senn-Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Beschlagnahme und Verwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Dezember 2019 (SST.2019.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird mit Anklage vom 5. September 2017 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 15. Dezember 2015 über das ihm als Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) mit Einzelunterschrift anvertraute und auf die STWEG lautende Konto (Konto Nr. xxx) 110 Transaktionen privater Natur getätigt und dabei insgesamt Fr. 118'117.95 für private Zwecke verwendet zu haben. Hierbei sei ihm stets bewusst gewesen, dass er das Vermögen der STWEG nicht zur Tilgung privater Verbindlichkeiten hätte brauchen dürfen. Im erwähnten Zeitraum habe A.________ auf privaten Konti zwar über Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 101'995.-- verfügt. Letzten Endes habe er im angeklagten Zeitraum jedoch Fr. 16'122.95 der STWEG für private Zwecke ausgegeben, für welche er keinen Wertersatz habe leisten können. Damit habe er sich der Veruntreuung schuldig gemacht. 
In den Jahren 2012 bis 2016 habe A.________ zudem eine mehrfache Urkundenfälschung begangen, indem er die privaten Bezüge nicht in der jeweiligen Erfolgsrechnung der STWEG aufgeführt, sondern diese buchhalterisch verschleiert habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ zweitinstanzlich mit Urteil vom 9. Dezember 2019 der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (insgesamt: Fr. 5'400.--) bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.--, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 27 Tagen (Dispositiv-Ziff. 2). Im Weiteren verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 13'798.55 und sprach diese der STWEG zur Deckung ihres noch offenen, dem Staat abgetretenen Schadenersatzanspruchs zu (Dispositiv-Ziff. 3.1). Es erkannte, dass der hälftige Miteigentumsanteil von A.________ an der beschlagnahmten Stockwerkeinheit STW U.________ bei nicht vollständiger Begleichung der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten und der Busse innert einem Jahr seit Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös zur Deckung sämtlicher aus dem kantonalen Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber A.________ zu verwenden sei. Ein allfälliger Verwertungserlös sei zunächst zur Deckung der Verwertungskosten und dann der erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 3.2). Zudem hielt das Obergericht fest, dass ein Beschlag sowohl auf einem allfälligen Überrest nach der Verwertung der Stockwerkeinheit als auch nach einer vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Busse vor deren Verwertung, auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von A.________ an der Stockwerkeinheit STW U.________ aufrechterhalten bleibe, bis auch die Ersatzforderung vollständig bezahlt sei, bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden werde (Dispositiv-Ziff. 3.3). Darüber hinaus regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 5-6). 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2019 seien aufzuheben. Die bedingt auszusprechende Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren auf 120 Tagessätze zu je Fr. 30.-- (insgesamt: Fr. 3'600.--) und die Busse auf Fr. 700.--, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 23 Tagen, zu reduzieren. Im Weiteren sei das vorinstanzliche Urteil in dem Sinne abzuändern, als sein hälftiger Miteigentumsanteil an der beschlagnahmten Stockwerkeinheit STW U.________ bei nicht vollständiger Begleichung der erstinstanzlichen sowie obergerichtlichen Verfahrenskosten und der Busse innert  vier Jahren seit Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös zur Deckung der Verwertungskosten, der Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden sei. Auf einem allfälligen Überrest sei der Beschlag einstweilen aufrechtzuerhalten. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Schuldspruch der Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung nicht an, wendet sich jedoch gegen die Strafzumessung. 
 
1.1. Die Vorinstanz erwägt zunächst, dass für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte jeweils eine Geldstrafe angebracht sei, welche das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze nicht übersteige. Sie erachtet die am 3. Februar 2015 begangene Veruntreuung über einen Betrag von Fr. 3'000.-- als schwerste Straftat und setzt hierfür die Einsatzstrafe fest. Dabei führt sie zusammengefasst aus, dass es sich bei den Fr. 3'000.-- nicht um eine besonders hohe Summe handle, diese jedoch auch nicht zu bagatellisieren sei. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den langjährigen Verwalter der STWEG gehandelt habe, sei das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs zudem als erheblich zu werten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen ausnutzte, könne indes nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Dies sei dem Tatbestand der Veruntreuung immanent und es seien diesbezüglich keine Umstände ersichtlich, die auf ein besonders verwerfliches Verhalten des Beschwerdeführers hinweisen würden. Da die STWEG kaum kontrolliert habe, sei auch kein besonders raffiniertes Vorgehen notwendig gewesen, was sich aber neutral auswirke. Der Beschwerdeführer habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass er das Guthaben der STWEG nicht für seine eigenen Zwecke habe einsetzen dürfen. Zudem habe er sich nicht in einer Notlage befunden. Vielmehr habe er eigenes Geld auf einem Bankkonto gehabt, über das er jedoch nur mit Zustimmung seiner Ehefrau habe verfügen können. Er habe diese Auseinandersetzung aber gescheut und den Weg des geringsten Widerstands gewählt. Damit habe er eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung präsentiert. Insgesamt sei das Tatverschulden jedoch noch als leicht zu beurteilen, weshalb die Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze festzusetzen sei. Diese sei sodann aufgrund der weiteren Veruntreuungen zu erhöhen. Der Beschwerdeführer sei dabei grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der schwersten Tat vorgegangen, weshalb hier das für die Einsatzstrafe Gesagte gelte. Jedoch falle nebst der Anzahl von rund 40 zusätzlichen Veruntreuungen der lange Zeitraum über das Jahr 2015 verteilt und die Höhe des im Weiteren veruntreuten Betrags von insgesamt Fr. 13'122.95 ins Gewicht. Die Einsatzstrafe wäre daher in Anwendung des Asperationsprinzips deutlich über die Obergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Was schliesslich die Urkundendelikte betreffe, sei noch von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Strafe wäre angemessen zu erhöhen. Da die Obergrenze der Geldstrafe bereits erreicht sei, bleibe es indes bei 180 Tagessätzen.  
Hinsichtlich der Täterkomponenten sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise. Ihm könne zugute gehalten werden, dass er betreffend die Sachverhaltsumstände geständig sei. Indessen fehle es ihm an einer effektiven Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Der Beschwerdeführer habe der geschädigten STWEG einen grossen Teil des Schadens ersetzt. Er sei gegenwärtig von Sozialhilfe abhängig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht auszumachen. Insgesamt seien die Täterkomponenten neutral zu werten. 
Im Ergebnis sei die Geldstrafe damit auf 180 Tagessätze festzusetzen. Die Tagessatzhöhe sei auf Fr. 30.-- zu bemessen. Um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen, rechtfertige es sich zudem eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese werde angesichts der ihr zukommenden untergeordneten Bedeutung sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem Verschulden des Beschwerdeführers auf Fr. 800.-- festgesetzt. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion als zu hoch. Hinsichtlich der mit Geldstrafe geahndeten Veruntreuung, macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die kurze deliktische Zeitspanne nicht berücksichtigt bzw. diese fälschlicherweise als lang beurteilt. Entgegen ihren Ausführungen sei diese als kurz zu werten, was sich auf das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs auswirke. Zudem habe sie nicht in Erwägung gezogen, dass sein Verschulden durch das Selbstverschulden der Revisoren und der Stockwerkeigentümer herabgesetzt werde. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die am 3. Februar 2015 begangene Veruntreuung im Umfang von Fr. 3'000.-- habe sie ferner zwar festgestellt, dass es sich bei der Deliktssumme um keinen hohen Betrag handle, diesem Umstand dann aber nicht Rechnung getragen. Zudem habe sie das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als leicht gewertet, die Einsatzstrafe jedoch auf 100 Tagessätze festgesetzt. Im Rahmen der möglichen Geldstrafen bleibe dadurch kaum noch Raum für hohe Deliktssummen oder ein mittelschweres bzw. schweres Verschulden. Vorliegend sei die Einsatzstrafe für die Veruntreuung vom 3. Februar 2015 über den Betrag von Fr. 3'000.-- daher im unteren Drittel des Strafrahmens, mithin bei 60 Tagessätzen Geldstrafe anzusiedeln. Diese Strafe sei infolge der weiteren von ihm im Jahr 2015 begangenen Veruntreuungen auf 110 Tagessätze und infolge der von ihm begangenen Urkundenfälschungen um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 140 Tagessätze zu erhöhen, wobei sich unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze aufdränge. Insgesamt erscheine eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als angemessen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Strafrahmen für Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und für Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB bewegt sich jeweils zwischen einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tagessatzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217 E. 2 und 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Dass sie dem Beschwerdeführer bei der Festlegung der Einsatzstrafe keine kurze Deliktsdauer zugute hält bzw. bei der Beurteilung der weiteren Veruntreuungen die Deliktsdauer von rund 10 Monaten zu dessen Nachteil als lang bewertet, ist nicht zu beanstanden. Auch musste die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer dargelegte Selbstverschulden der Stockwerkeigentümer bzw. der Revisoren nicht verschuldensmindernd berücksichtigen. Zwar kann eine allfällige Mitverantwortung des Opfers im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam sein (vgl. Urteil 6S.9/2005 vom 6. Juni 2005 E. 5.3 mit Hinweis). Ist das leichtfertige Verhalten der Geschädigten aber Ausdruck eines gesteigerten Vertrauens, rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer bei der Strafzumessung entgegenzukommen (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 39 f.). Indem die Vorinstanz die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs und das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs würdigt, trägt sie dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung der Geschädigten ausreichend Rechnung. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als langjähriger Verwalter und unter Missbrauch seiner damit einhergehenden Vertrauensstellung gehandelt hat, wird das von ihm vorgebrachte Mitverschulden der Geschädigten bzw. der Revisoren relativiert. Die Vorinstanz durfte das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als erheblich einstufen, aufgrund des nicht besonders raffinierten Vorgehens des Beschwerdeführers und der ungenügenden Kontrollen der STWEG ein besonders verwerfliches Verhalten jedoch verneinen. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht auszumachen.  
 
1.4.2. Unbehelflich ist im Weiteren der Einwand, wonach die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen aufgrund des noch als leicht zu bewertenden Tatverschuldens als überhöht erscheine. Indem der Beschwerdeführer aufgrund der für die Veruntreuung auszusprechende Geldstrafe von einem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen ausgeht, vermischt er das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe mit dem ordentlichen Strafrahmen der Veruntreuung. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen für die Veruntreuung, welcher von einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. E. 1.3.1 hiervor) reicht, ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen mit dem als leicht bewerteten Tatverschulden noch vereinbar.  
 
1.4.3. Was schliesslich die im Zusammenhang mit den Täterkomponenten vorgebrachte Kritik betrifft, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auszuführen, wie diese zu werten wären, ohne jedoch auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen Bezug zu nehmen. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, wonach in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die von ihm vorgenommene Wertung der Täterkomponenten ist grundsätzlich nicht einzugehen. Dass der Beschwerdeführer den Geschädigten einen grossen Teil des Schadens ersetzt hat, wurde von der Vorinstanz im Übrigen explizit berücksichtigt. Inwiefern sie diesem Aspekt zu wenig Rechnung getragen hätte, erschliesst sich nicht. Gleich verhält es sich mit der Würdigung der Strafempfindlichkeit. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher diese als erhöht zu beurteilen und strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteile 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1), sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht der Beschwerdeführer selbst von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus. Damit erscheint eine Strafreduktion nicht als angebracht.  
 
1.4.4. Die ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. Dem Antrag, die Verbindungsbusse sei auf Fr. 700.-- bei einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von 23 Tagen herabzusetzen, fehlt es sodann an einer Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Vorinstanz getroffene Regelung betreffend die Beschlagnahme und die Verwertung seines⁠ hälftigen Miteigentumsanteils an der Stockwerkeinheit STW U.________ als unverhältnismässig. Zwar habe sie das Aufrechterhalten des Beschlags unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungsfrist zu Recht als mildere Massnahme gewertet, zumal er so seine Wohnung vorerst weiter nutzen könne. Die angesetzte Frist von einem Jahr zur Zahlung der Verfahrenskosten und der Busse sei jedoch unverhältnismässig wie auch unrealistisch. Die Frist zur Tilgung der Verfahrenskosten sei auf 4 Jahre anzusetzen und die Beschlagnahme so lange aufrechtzuerhalten.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Verfahrenskosten und die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Busse würden sich auf insgesamt Fr. 20'938.30 belaufen. Im Weiteren stehe eine Ersatzforderung von Fr. 13'798.55 aus. Der Beschwerdeführer würde in prekären finanziellen Verhältnissen leben. Abgesehen vom hälftigen Miteigentum an der von ihm bewohnten Stockwerkeigentumswohnung verfüge er weder über Vermögen noch über Einkommen. Das Stockwerkeigentum sei zudem mit einer hohen Hypothek belastet. Insofern würden begründete Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die Busse und die Ersatzforderung nicht zahlen werde. So zeige dieser denn auch nicht auf, wie er diese Schulden begleichen wolle. Der Wert des beschlagnahmten hälftigen Miteigentumsanteils⁠ des Beschwerdeführers an der Stockwerkeinheit STW U.________ sei nach Abzug der Grundpfandschuld auf Fr. 28'750.-- zu bemessen. Es handle sich dabei nicht um ein Kompetenzgut nach Art. 92 ff. SchKG, welches einer Beschlagnahme bzw. einer Verwertung entgegenstehen würde. Eine Aufrechterhaltung des Beschlags an seinem Miteigentumsanteil an der Wohnung unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungsfrist würde dem Beschwerdeführer als mildere Massnahme zumindest vorerst eine weitere Nutzung ermöglichen. Da hohe Verfahrenskosten zu begleichen seien, erscheine eine Tilgungsfrist von sechs Monaten seit Rechtskraft des Urteils als angemessen. Ein Umzug wäre dem Beschwerdeführer und seinem ebenfalls in der Wohnung wohnenden erwachsenen Sohn, der seine Ausbildung abgeschlossen habe, jedoch zumutbar, selbst wenn dadurch höhere Wohnkosten anfallen würden. Hinzu komme, dass die Exfrau des Beschwerdeführers, welcher die andere Hälfte der Wohnung gehöre, gegenüber einer Verwertung nicht abgeneigt sei. Die Deckungs- und die Ersatzforderungsbeschlagnahme seien verhältnismässig.  
Die Beschlagnahme über den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Stockwerkeinheit sei einstweilen aufrechtzuerhalten. Der hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Stockwerkeinheit sei bei nicht vollständiger Begleichung der Verfahrenskosten sowie der Busse innert einem Jahr seit Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös sei zur Deckung der aus diesem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschwerdeführer zu verwenden. Dabei seien mit dem allfälligen Verwertungserlös zunächst die Verwertungskosten und anschliessend die erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und die Busse zu begleichen. Auf einem allfälligen Überrest bleibe der Beschlag aufrechterhalten, bis auch die Ersatzforderung vollständig bezahlt sei bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden werde. Sollte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und die Busse vor einer Verwertung vollständig bezahlen, sei der Beschlag auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten an der Stockwerkeinheit aufrechtzuerhalten, wobei diese Massnahme auch hier solange gelte, bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt sei bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden werde. Der hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers könne nicht direkt verwertet und die STWEG nicht direkt daraus befriedigt werden. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).  
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662). Art. 442 Abs. 4 StPO verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen (vgl. ausführlich: Urteil 6B_138/2019 vom 6. August 2019 E. 4.4). Die Verrechnung von Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen Genugtuung ist indes ausgeschlossen (BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV 243 E. 5 S. 244 f.). 
Die Beschlagnahme und die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und müssen sich daher als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). 
 
2.3.2. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).  
 
2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
2.4.1. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, die Vorinstanz habe ihm im Zusammenhang mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten und der Busse eine Zahlungsfrist von einem Jahr angesetzt. Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils geht indessen klar hervor, dass die diesbezügliche Tilgungsfrist sechs Monate beträgt und der beschlagnahmte hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers bei Nichtbezahlung innert dieser Frist binnen eines Jahres zu verwerten ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4). Dispositiv-Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils, wonach der hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der beschlagnahmten Stockwerkeinheit STW U.________ bei nicht vollständiger Begleichung der erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten und der Busse innert einem Jahr seit Rechtskraft des Urteils zu verwerten und der Erlös zur Deckung sämtlicher aus dem kantonalen Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen des Staates gegenüber dem Beschwerdeführer zu verwenden sei, ist freilich unglücklich formuliert und könnte für sich allein genommen, d.h. unter Ausklammerung der Urteilsbegründung, auch dahingehend verstanden werden, dass die dem Beschwerdeführer eingeräumte Zahlungsfrist ein Jahr betrage. Wollte der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteilsdispositiv infolge dieser Ungereimtheit erläutern bzw. berichtigen lassen, ist er auf das Verfahren nach Art. 83 StPO zu verweisen. Der kantonale Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.4.2. Im Weiteren erscheint es mit dem Beschwerdeführer durchaus als fraglich, ob die von der Vorinstanz angesetzte, sechsmonatige Tilgungsfrist ausreicht, um die ausstehenden Verfahrenskosten und die Busse von insgesamt Fr. 20'938.30 zu bezahlen. Indessen besteht kein Anspruch darauf, dass nach dem Endentscheid mit der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte so lange zugewartet werde, bis der zur Zahlung verpflichtete Beschwerdeführer die aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen des Staates anderweitig begleichen und die im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte auslösen kann. Die vorinstanzliche Regelung ermöglicht dem Beschwerdeführer, seine Wohnung für eine gewisse Zeit weiter zu nutzen und belässt ihm genügend Zeit, eine neue Bleibe zu finden. Dass es sich beim hälftigen Miteigentumsanteil an der Stockwerkeinheit STW U.________ um ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handelt, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz zu viel Vermögen beschlagnahmt hätte bzw. verwerten würde. Die vorinstanzliche Anordnung erscheint insofern als verhältnismässig. Ein weitergehendes Entgegenkommen der Vorinstanz im Sinne einer vierjährigen Frist zur Tilgung der Verfahrenskosten und der Busse, durch welche die Verwertung des beschlagnahmten hälftigen Miteigentumsanteil an der Stockwerkeinheit gegebenenfalls mehrere Jahre aufgeschoben wäre, rechtfertigt sich nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 13'798.55 verpflichtet und diese in demselben Umfang der geschädigten STWEG zugesprochen hat (Dispositiv-Ziff. 3.1). Der Staat hat die Ersatzforderung einzutreiben und der geschädigten Person den Verwertungserlös auszurichten (Urteil 6B_1353/2019 vom 23. September 2020 E. 3.2; MARC THOMMEN, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 108 zu Art. 73 StGB), wobei die Verwertung der dazu sichergestellten Vermögenswerte und die Verteilung eines allfälligen Erlöses nach den Vorschriften des SchKG durch die dafür zuständigen Behörden zu erfolgen hat (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 365; Urteile 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass der beschlagnahmte hälftige Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers nach der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Regelung vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse zu verwenden ist, würde ein durch das Einräumen einer längeren Tilgungsfrist bewirkter Verwertungsaufschub auch die Durchsetzung der Ersatzforderung auf dem Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung nach SchKG verzögern, was nicht im Interesse der geschädigten STWEG sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der Tilgungs- und der Verwertungsfrist nicht als angebracht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer