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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1291/2022  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwahrungsvollzug (Resozialisierung, Freiheitsorientierung), Beschwerderecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 3. Oktober 2022 (WBE.2022.291). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Brugg verurteilte A.________ am 10. September 1991 wegen Mordes, Raubs, Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, einfacher Körperverletzung, versuchter Brandstiftung, Störung des Totenfriedens, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei, wiederholter Sachentziehung, wiederholten Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Zuchthaus. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. 
 
B.  
Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde A.________ nachträglich verwahrt. Das Obergericht des Kantons Aargau beschloss am 4. September 2008 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. 
Die damalige Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wies A.________ am 13. September 2006 zum Vollzug der Verwahrung auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt U.________ ein, wo er zuvor bereits seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Er wurde später je zweimal in die Justizvollzugsanstalt V.________ und Justizvollzugsanstalt W.________ versetzt, zuletzt per 21. März 2019 in die letztgenannte Anstalt. 
 
C.  
Am 10. Juli 2021 stellte A.________ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau ein Gesuch, mit dem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Das Amt für Justizvollzug teilte ihm mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2021 mit, es sei für ihn bei der Justizvollzugsanstalt X.________ ein Gesuch um Aufnahme in die dort getrennt (vom Strafvollzug) geführte Wohngruppe "Verwahrungsvollzug plus" eingereicht worden. Nachdem A.________ vom 28. Oktober bis 4. November 2021 ein klaglos verlaufenes Probewohnen in dieser Wohngruppe absolviert hatte, wies das Amt für Justizvollzug A.________ mit Vollzugsbefehl vom 10. Dezember 2021 per 13. Dezember 2021 in die besagte Wohngruppe in der Justizvollzugsanstalt X.________, Abteilung für Verwahrte, ein. An seinem Gesuch vom 10. Juli 2021 hielt A.________ trotz der Verlegung fest. 
 
D.  
Am 26. Januar 2022 verfügte das Amt für Justizvollzug hinsichtlich des aufrechterhaltenen Gesuchs, die darin gestellten Anträge um räumliche Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Strafvollzug samt eigenem Zellenraum mit konventionskonformer Mindestgrösse, um freie Wahl der Arbeit, bessere Entlöhnung und Zugriff auf das Sperrkonto, um andere Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit als im Strafvollzug und interner Offenhaltung der Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts, um Ausstellung eines individuellen Vollzugsplans sowie um Paketversand und -empfang ohne quantitative Vorgaben seien umgesetzt worden und würden daher als gegenstandslos abgeschrieben, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden könne. Die Anträge um Gewährung einer resozialisierungs- und freiheitsorientierten Therapie, um Gewährung von Ausgängen und Urlauben und um Feststellung der EMRK-Widrigkeit des bisherigen Vollzugs wies das Amt für Justizvollzug ab. Auf den Antrag um Ausbau von Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Institution trat es nicht ein. 
 
E.  
A.________ reichte gegen diese Verfügung Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres ein und stellt in der Sache folgende Anträge: 
 
"1. Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Januar 2022 aufzuheben. 
 
2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A.________ Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen: 
 
- Der Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte. 
- Herr A.________ durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A.________ wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht. 
- Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A.________ keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00-22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. 
 
Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen: 
 
- Der Vollzugsplan von A.________ wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung. 
- Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung. 
- Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet. 
- Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. 
 
Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A.________ konventionskonform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzusetzen: 
 
- Der Vollzugsplan von A.________ sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten. 
- Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen. 
- Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten auszubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten. 
- Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren. 
[...]" 
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) wies die Beschwerde am 4. Juli 2022 in den genannten Punkten ab, soweit es darauf eintrat. 
 
F.  
Eine dagegen von A.________ mit den gleichen Sachanträgen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Oktober 2022 ab. 
 
G.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Oktober 2022 und stellt in der Sache die gleichen, bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge. Eventualiter, für den Fall der abschlägigen Beurteilung seiner Beschwerde, ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das DVI beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Entscheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme und verweist ebenfalls auf die Ausführungen in seinem Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich zum einen auf die vorinstanzliche Behandlung seiner Begehren, die den zurückliegenden Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 betreffen. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet unter diesem Punkt, dass die Vorinstanz den Entscheid des DVI bestätigt habe, mit dem dieses auf sein Begehren um Feststellung der seiner Ansicht nach bis zum 13. Dezember 2021 in verschiedener Hinsicht EMRK-widrigen Vollzugsbedingungen nicht eingetreten sei. Zur Begründung verweist er - in grundsätzlicher Wiederholung seines bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Standpunkts - auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens und auf das in Art. 13 EMRK statuierte Recht auf wirksame Beschwerde. Zusammengefasst macht er geltend, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebiete, dass sämtliche Rügen der Verletzung der EMRK, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht werden könnten, zuvor schon von den innerstaatlichen Gerichtsinstanzen geprüft würden. Um im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 136 I 274 und 137 I 296 die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts nach Art. 13 EMRK zu vereinbaren, sei von seiner Beschwerdelegitimation auszugehen und sei auf seine Feststellungsbegehren betreffend Konventionsverletzungen im Verwahrungsvollzug bis zum 13. Dezember 2021 einzutreten. Die Voraussetzungen für eine Prüfung der EMRK-Rügen hätten im kantonalen Verfahren ohne Weiteres vorgelegen. Er habe diese substantiiert und ausführlich dargetan, ein Gestaltungsbegehren sei im Zeitpunkt der (Verwaltungs-) Beschwerde nicht mehr möglich gewesen und eine Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts sei heute nur noch durch die Feststellung der Grundrechtsverletzungen möglich. Seine Betroffenheit bzw. Opfereigenschaft sei weder durch seine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt X.________ noch aufgrund des Entscheids der Vorinstanz weggefallen. Letztere habe die Konventionsverletzungen nicht anerkannt und wiedergutgemacht, sondern sich dazu gar nicht geäussert und damit eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen sowie gegen Art. 13 EMRK verstossen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das DVI habe dem Beschwerdeführer bezüglich der den Zeitraum bis zum 13. Dezember 2021 betreffenden Feststellungsbegehren zu Recht ein fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse vorgehalten, das nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich vorliegen müsse, um nutzlosen Prozessführungen vorzubeugen. An der Sachlage würden die Umstände nichts ändern, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (bedingt durch die andauernde Verwahrung) fortbestehenden Opfereigenschaft nach wie vor eine Individualbeschwerde beim EGMR einreichen könne, dass das Bundesgericht in BGE 136 I 274 E. 1.3 befunden habe, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlange eine bundesgerichtliche Prüfung derjenigen Rügen, welche beim EGMR erhoben werden könnten, und dass Art. 111 Abs. 1 BGG im Sinne des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens vorschreibe, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen müsse sich als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sei, und diese Partei müsse jedenfalls vor der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts mit den gleichen Rügen zugelassen werden. Im Unterschied zu den in BGE 136 I 274 und auch 137 I 296 beurteilten Fällen sei der Beschwerdeführer nämlich, um zu seinem Recht zu gelangen, nicht darauf angewiesen, die Konventionswidrigkeit früherer Vollzugsbedingungen feststellen lassen zu können. Er habe bereits mit seinem Gesuch an das Amt für Justizvollzug vom 10. Juli 2021 erreicht, dass die Vollzugsbedingungen angepasst worden seien. In den vom Bundesgericht in BGE 137 I 296 E. 4.3.3 zitierten Entscheiden habe demgegenüber nurmehr die Rechtmässigkeit bzw. Vereinbarkeit der Untersuchungshaft (oder Administrativhaft) mit Art. 5 EMRK einer im Verlauf des Verfahrens entlassenen Person geprüft und festgestellt werden können. Eine effektive Beseitigung der Unrechtmässigkeit der Haft oder der Haftbedingungen sei dort (aufgrund der bereits beendeten Haft) nicht möglich gewesen (angefochtener Entscheid E. II.2.3.2 S. 14).  
Weiter, so hält die Vorinstanz fest, lägen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, welche ausnahmsweise ohne Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu behandeln sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Vollzug erneut mit den von ihm kritisierten, zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Vollzugsbedingungen konfrontiert würde und dabei die angebliche Konventionswidrigkeit nicht rechtzeitig geprüft werden könnte. Auch könne nicht gesagt werden, es bestehe ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung dessen, ob die per 13. Dezember 2021 beseitigten Vollzugsbedingungen konventionswidrig gewesen seien, zumal die zentrale Frage, ob die Verwahrung vom Strafvollzug räumlich abgegrenzt werden müsse, vom EGMR bereits beantwortet worden sei und sich die Vollzugsbehörde mit der Verlegung des Beschwerdeführers danach ausgerichtet habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Vollzugsbedingungen zu wehren und zwar auf eine viel effektivere Weise als mit der nachträglichen Feststellung der Konventionswidrigkeit. Nebenbei sei zu bemerken, dass eine entsprechende Feststellung auch keine Voraussetzung für eine Haftung des Gemeinwesens bzw. für daraus abgeleitete Entschädigungsansprüche bilde (angefochtener Entscheid E. II.2.3.2 S. 15). 
Die Vorinstanz befindet im Ergebnis, dem DVI könne weder eine gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossende formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung von Art. 13 EMRK vorgeworfen werden, weil es mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht auf die fraglichen Feststellungsbegehren eingetreten sei. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, d.h. seines Gesuchs vom 10. Juli 2021, mit dem er erreicht habe, dass die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs angepasst, die behaupteten Konventionsverletzungen mithin eingestellt worden seien, sei in seinem Fall gewährleistet gewesen. Es könne in der vorliegenden Konstellation gerade nicht gesagt werden, die als verletzt gerügten Konventionsgarantien wären ihres Sinnes entleert, wenn die gerichtliche Kontrolle der Vollzugsbedingungen nur so lange möglich wäre, als die Wirkungen der Verwahrung anhielten. Denn die Verwahrung sei zeitlich nicht dergestalt begrenzt, dass eine rechtzeitige Prüfungsmöglichkeit entfiele (angefochtener Entscheid E. II.2.3.2 S. 15). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2; 143 I 377 E. 1.3).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 148 IV 356 E. 2.1; 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Für die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, gelten qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). 
 
1.3.2. Auch wenn der Beschwerdeführer seine vor der Vorinstanz erhobenen Einwendungen wiederholt, macht er hinsichtlich der Behandlung seiner den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zum 13. Dezember 2021 betreffenden Vorbringen substanziiert eine gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverweigerung und eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geltend. Auf seine Rüge ist einzutreten.  
 
1.4. Die von der Vorinstanz auf entsprechende Kritik des Beschwerdeführers diskutierte Frage, ob ihm ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Konventionsverletzungen betreffend die Bedingungen seines Verwahrungsvollzugs bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 zukommt, geht am Kern der vorliegenden Problematik vorbei. Es geht im zu beurteilenden Fall im Eigentlichen nicht um die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens als solches, sondern darum, dass das Amt für Justizvollzug das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 mit seiner Verfügung vom 26. Januar 2022 in der Sache nicht bzw. nur unvollständig behandelt hat, weil es seine Beurteilung auf eine selbst herbeigeführte veränderte Sachlage ausrichtete. Darauf ist im Folgenden einzugehen.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren, wobei besondere Regelungen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch vorbehalten bleiben. Im Kanton Aargau ist das Amt für Justizvollzug als Vollzugsbehörde zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug anderer Massnahmen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird. Namentlich obliegt ihm der Entscheid über die Versetzung, die Entlassung und den Widerruf sowie die Kontrolle über den Vollzug (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und c der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen des Kantons Aargau vom 23. September 2020, SAR 253.112).  
 
1.5.2. Die materiellen Vollzugsbedingungen, d.h. die konkrete Ausgestaltung des Freiheitsentzugs, werden bzw. wird in der Regel durch formloses Verwaltungshandeln definiert, das zu den sogenannten Realakten zählt (vgl. KÜNZLI/EUGSTER/VEERAKATTY, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte, Rechtsschutz und Freiheitsentzug, Juristische Studie, Bern 2014, Ziff. V.6 i.V.m. Ziff. V.5 S. 40 f.; MÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Tschannen, BTJP, Ziff. II.2c S. 324; zum Begriff ferner BGE 146 I 145 E. 4.2; MÜLLER, a.a.O., Ziff. II.1 S. 315 ff.). Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses kommt der von einem Realakt betroffenen Person ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung betreffend den Realakt zu, auf Bundesebene gestützt auf Art. 25a VwVG in Form einer "Verfügung über Realakte" und auf Kantonsebene entweder gestützt auf eine vergleichbare Bestimmung im kantonalen Verfahrensrecht oder, bei deren Fehlen, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Form einer Feststellungsverfügung. Dadurch wird in Fällen verfügungsfreien Verwaltungs- oder Staatshandelns der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK sichergestellt (vgl. BGE 130 I 369 E. 6.1; 128 I 167 E. 4.5; HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 25 VwVG).  
 
1.5.3. Gegen Entscheide des Amts für Justizvollzug betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug kann ein Rechtsmittel erheben, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010, SAR 251.200, i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007, VRPG/AG, SAR 271.200). Gemäss dem in Art. 111 BGG normierten Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind für die Auslegung der Regelung von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG/AG die bundesrechtlichen Normen zum Beschwerderecht vor dem Bundesgericht mitsamt der dazugehörigen Praxis massgeblich, die das Bundesgericht, da es sich um Bundesrecht handelt, mit freier Kognition beurteilt (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.1.1). Die einschlägige Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 BGG setzt für die Beschwerdelegitimation neben der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren oder der fehlenden Möglichkeit dazu (lit. a) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (lit. b), das aktuell und praktisch sein muss (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann unter gewissen Umständen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden. Das ist zum einen der Fall bei Vorliegen einer - von der Vorinstanz hier zu Recht verneinten und vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden kann (vgl. dazu BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum anderen tritt das Bundesgericht trotz weggefallenen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde ein bzw. leitet es ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) in hinreichendem Mass geltend gemacht werden und zumindest prima facie vertretbar ("défendable") erscheinen, und wenn eine inhaltliche Prüfung der Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der EGMR die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. Das Bundesgericht bringt damit die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK in Einklang (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 296 E. 4.3 ff., publ. in: Pra 101 [2012] Nr. 25, und BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.3; 1B_519/2022 vom 1. November 2022 E. 1.2; 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1; 1B_258/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen). Fälle, in denen mit dieser Begründung auf ein Rechtsmittel einzutreten ist, betreffen namentlich Haftbeschwerden, in denen die betroffene Person vor dem Rechtsmittelentscheid bereits aus der Haft entlassen worden war (vgl. etwa BGE 137 I 296 E. 4.3.3 und Urteil 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.4 sowie die dort erwähnten Urteile).  
 
1.5.5. Art. 13 EMRK gewährleistet mindestens, dass eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen kann. Dies muss nicht zwangsläufig ein Rechtsmittel an ein Gericht sein, sondern es genügt eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde. Die Wirksamkeit der Beschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufzuheben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können; überdies müssen die notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf die Begründung von Entscheiden (BGE 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Art. 13 EMRK ist vor dem Hintergrund der Subsidiarität der Individualbeschwerde an den EGMR zu sehen (Art. 35 Ziff. 1 EMRK). Jede Person, die nach Art. 34 EMRK befugt ist, Beschwerde wegen der Verletzung von Konventionsrechten an den EGMR zu führen, muss daher die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche zuvor von einem innerstaatlichen Gericht oder mindestens einer unabhängigen innerstaatlichen Behörde überprüfen zu lassen (BGE 147 I 280 E. 7.2; 138 I 6 E. 1.3.2). Im Fall von Freiheitsentzug sieht eine innerstaatliche Überprüfungsmöglichkeit bei einem Gericht zudem die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vor, die lex specialis zu Art. 13 EMRK darstellt (BGE 137 I 296 E. 4.3.1). 
Zur Individualbeschwerde an den EGMR ist nach Art. 34 EMRK berechtigt, wer in vertretbarer Weise behauptet, in einem durch die EMRK anerkannten Recht verletzt zu sein (BGE 147 I 280 E. 7.2.1). Für die Annahme einer solchen sogenannten (direkten) Opfereigenschaft setzt der EGMR grundsätzlich voraus, dass ein Rechtsakt zumindest zeitweilige Auswirkungen auf die beschwerdeführende Partei und ihre Situation hatte. Eine wie auch immer geartete Beschwer im Sinne eines Schadens oder Nachteils ist nicht erforderlich (vgl. SCHÄFER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 65 und 67 zu Art. 34 EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR fällt die Opfereigenschaft weg, wenn die nationalen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkennen und Wiedergutmachung geleistet haben. Zudem wird regelmässig erforderlich sein, dass die Konventionsverletzung beendet ist. Das blosse Ausfällen einer für die betroffene Person günstigen Entscheidung oder sonstiger Massnahmen genügt hingegen nicht (SCHÄFER, a.a.O., N. 79 zur Art. 34 EMRK mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 
 
1.5.6. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht hat in der Begründung die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Eine Behörde verfällt in formelle Rechtsverweigerung und verletzt Art. 29 Abs. 1 (und 2) BV, wenn sie namentlich auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1), oder ein Rechtsbegehren nicht prüft, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung, prüft das Bundesgericht ebenfalls mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). 
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandete in seinem Gesuch vom 10. Juli 2021 die Bedingungen seines damals aktuellen Verwahrungsvollzugs aus diversen Gründen als konventions- und völkerrechtswidrig und forderte deshalb beim Amt für Justizvollzug zahlreiche Änderungen. Er rügte eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Folterverbot), Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit; Einschränkung des Freiheitsentzugs auf bestimmte Konstellationen) und Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Doppelbestrafung). Das Amt für Justizvollzug wurde umgehend aktiv, indem es dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 antwortete, es habe für ihn ein Gesuch um Aufnahme in das speziell für verwahrte Personen ausgelegte Vollzugsregime "Verwahrungsvollzug plus" in der Abteilung für Verwahrte der Justizvollzugsanstalt X.________ gestellt, und indem es ein Probewohnen in jener Abteilung in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2021 und alsdann die definitive Verlegung in die betreffende Abteilung per 13. Dezember 2021 organisierte. In seiner die Angelegenheit abschliessenden Verfügung vom 26. Januar 2022 erklärte es das Gesuch in sämtlichen Punkten, in denen es die Begehren aufgrund der Verlegung als erfüllt erachtete, - teilweise ausdrücklich und teilweise implizit - als gegenstandslos, soweit es zuständigkeitshalber darauf eintrat. Im Übrigen wies es das Gesuch ab, soweit es zuständigkeitshalber darauf eintrat (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.10 S. 9 ff.; vgl. auch Sachverhalt lit. C f. oben).  
 
1.6.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Ausgangslage insofern Ähnlichkeiten mit den Konstellationen der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtssprechung von BGE 136 I 274 und 137 I 296 aufweist, als im Zeitpunkt der Beurteilung seines Gesuchs vom 10. Juli 2021 durch das Amt für Justizvollzug am 26. Januar 2022 (und gleichermassen in den darauf folgenden Beschwerdeverfahren) die im Gesuch bemängelte Vollzugssituation wegen der per 13. Dezember 2021 erfolgten Verlegung bereits beendet, das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mithin nicht mehr aktuell und deshalb nur noch eine nachträgliche Feststellung allfälliger, bei der bisherigen Vollzugslage bestandener Konventionsverletzungen möglich war. Die vorliegende Ausgangslage unterscheidet sich von den Fallkonstellationen der erwähnten Rechtsprechung jedoch in einem wesentlichen Punkt: Die vom Beschwerdeführer geübte Kritik zeitigte - anders als in den Fällen der besagten Rechtsprechung - (teilweise) Wirksamkeit, wurde doch in unmittelbarer Reaktion auf das ursprüngliche Gesuch des Beschwerdeführers seine Verlegung und damit eine umfassende Änderung seines Vollzugsregimes durch das Amt für Justizvollzug selbst veranlasst. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin. Entgegen ihrer Ansicht kann aus dieser (teilweisen) Wirksamkeit allerdings nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der materiellen Beurteilung seiner im Gesuch gestellten Begehren betreffend die bis zu dieser Verlegung gegoltenen bisherigen Vollzugsbedingungen geschlossen werden. Indem das Amt für Justizvollzug in Reaktion auf das Gesuch die Verlegung per 13. Dezember 2021 durchführte, dadurch die Vollzugsbedingungen anpasste und insoweit dem Gesuch Wirksamkeit verschuf, nahm es den mit Verfügung vom 26. Januar 2022 gefällten Sachentscheid (teilweise) faktisch vorweg. Auch wenn es damit den beschwerdeführerischen Forderungen zu einem grossen Teil nachkam, entbindet dieses Vorgehen nicht von der Auseinandersetzung mit den beschwerdeführerischen Gesuchsanträgen. Der Beschwerdeführer, der von der Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs unmittelbar und erheblich betroffen ist, hat Anspruch darauf, dass sein diese Ausgestaltung betreffendes Gesuch vom 10. Juli 2021 in einer formellen Verfügung vollständig behandelt wird. Es oblag damit dem Amt für Justizvollzug darzutun, ob und inwieweit sich die beschwerdeführerischen Beanstandungen als begründet erweisen und warum eine Verlegung (überhaupt) angezeigt ist. Das tat es in seiner Verfügung vom 26. Januar 2022 nicht. Vielmehr beschränkte es sich einerseits auf die Darstellung, dass die Vollzugssituation nach der Verlegung zu einem grossen Teil den im Gesuch gestellten Forderungen entspreche und sich das Gesuch insofern daher als gegenstandslos erweise, soweit zuständigkeitshalber darauf einzutreten sei (das betrifft die Forderungen betreffend: räumliche Trennung inkl. Zelle mit Mindestgrösse; Arbeitswahl, Entlöhung und Zugriff auf Sperrkonto; Ausgestaltung der Freizeit und Zellenöffnungszeiten; Vollzugsplan; Postverkehr; vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. A.3 S. 3; Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.10.6.1.a-IV.10.6.2a, IV.10.6.2c.III S. 9 ff.). Hinsichtlich der Forderungen zum Thema der Therapie, die das Amt für Justizvollzug in der Sache prüfte und abwies, sowie bezüglich der Forderungen des Ausbaus der Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Institution, worauf es nicht eintrat, erging andererseits eine Beurteilung allein auf der Grundlage der angepassten Vollzugsbedingungen nach der Verlegung (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. A.3 S. 3; Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.10.6.2b, I.V.10.6.2c.II S. 11 f.). In allen diesen Punkten befasste sich das Amt für Justizvollzug mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten, bei Gesuchstellung aktuellen Vollzugssituation bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 folglich nicht. Lediglich bezüglich der ebenfalls abgewiesenen Begehren zur Frage der Ausgänge und Urlaube äusserte sich das Amt für Justizvollzug in der Sache hinreichend, da es diese aus allgemeinen, sowohl den bisherigen als auch aktuellen Vollzug betreffenden Gründen ablehnte (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.10.6.2c/i S. 11 f.).  
Indem das Amt für Justizvollzug auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2021 hin die Vollzugsbedingungen per 13. Dezember 2021 mittels Verlegung anpasste, die ab dann bestandene neue Vollzugssituation zur Grundlage seiner abschliessenden Beurteilung vom 26. Januar 2022 machte und die bemängelte vorhergegangene Vollzugslage hingegen nicht prüfte, behandelte es das Gesuch nach dem Gesagten nur unvollständig. Würde dieses Vorgehen, wie von der Vorinstanz und dem DVI mit der Begründung eines fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer weitergehenden Beurteilung, geschützt, führte dies dazu, dass selbst begründete Rügen gegen Vollzugsbedingungen ins Leere laufen würden. Nicht nur hätte das Amt für Justizvollzug es diesfalls in der Hand, mittels kurzfristiger Anpassungen eine Überprüfung der Vollzugsbedingungen durch die Rechtsmittelinstanz zu verhindern; auch müsste es nicht einmal mehr selbst gegenüber der betroffenen Person Rechenschaft über die von ihm zu verantwortenden Vollzugsbedingungen ablegen, sondern könnte sich mit blossen faktischen Anpassungen begnügen. Mit einer solchen "Flucht" in den Realakt, wie MÜLLER, a.a.O., Ziff. II.2d/aa S. 325 f. ein solches Vorgehen treffend bezeichnet, kann sich die zuständige Behörde aber nicht der ihr obliegenden Pflicht entziehen, eine verbindliche Anordnung bzw. Beurteilung in einer Verfügung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer der Verlegung zustimmte, ändert daran nichts, insbesondere nachdem er die mit der Verlegung einhergegangenen Änderungen als zu wenig weitreichend erachtet und sein Gesuch bzw. seine Rügen explizit aufrechterhalten hat. Insgesamt hat das Amt für Justizvollzug mit seinem Vorgehen dem Beschwerdeführer verunmöglicht, die beanstandeten, im Rügezeitpunkt aktuellen Vollzugsbedingungen effektiv überprüfen zu lassen. Es hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, ist in formelle Rechtsverweigerung verfallen und hat sowohl gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV als auch gegen Art. 13 bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstossen. Wenn die Vorinstanz in Bestätigung des DVI dieses Vorgehen mit dem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schützt, muss sie sich die besagten Rechtsverletzungen ihrerseits vorhalten lassen.  
 
1.6.3. Anders wäre die Sachlage nur dann, wenn sich aus dem Vorgehen des Amts für Justizvollzug zumindest implizit ergäbe, dass die bisherigen Vollzugsbedingungen den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht genügt hätten und die Änderung des Vollzugsregimes aus diesem Grund vorgenommen worden wäre. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR zum Wegfall der "Opfereigenschaft" (vgl. E. 1.5.5 oben) könnte dann, jedenfalls soweit Verbesserungen erfolgten, von einer wirksamen Beschwerde und von einem fehlenden weiteren Feststellungsinteresse ausgegangen werden, wäre diesfalls doch nicht nur der kritisierte Eingriff aufgehoben, sondern auch die damit verbundene Konventionsverletzung (implizit) anerkannt worden und eine weitergehende finanzielle Wiedergutmachung (die der Beschwerdeführer indes nicht beantragt) noch möglich (zur diesbezüglichen Zulässigkeit vgl. BGE 137 I 296 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz vom 2. Dezember 2010, Nr. 4691/06, §§ 103 f.).  
Auf eine solche implizite Anerkennung kann jedoch nicht geschlossen werden. Zwar ist die Kritik am Verwahrungsvollzug, der sich nur unzureichend vom Strafvollzug unterscheidet, spätestens seit Ergehen des Urteils des EGMR M. gegen Deutschland vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, §§ 127 ff., bekannt, wie dies ebenso die Vorinstanz festhält. Auch sind in Beachtung dieser Rechtsprechung sowie des dadurch veranlassten Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Deutschland vom 4. Mai 2011, Nr. 2365/09 (vgl. insbesondere den 3. Leitsatz), der von diesem unter dem Schlagwort "Abstandsgebot" angestossenen Gesetzesänderung betreffend den Vollzug von Sicherungsverwahrten und der weiteren völkerrechtlichen Vorgaben (z.B. die Allgemeinen Bemerkungen zu Art. 9 UNO-Pakt II) in der Schweiz Bemühungen betreffend die Unterbringung von verwahrten Personen in einem separaten, liberaleren Vollzugsregime aktuell. Nicht zuletzt ist die Wohngruppe in der Justizvollzugsanstalt X.________, in die der Beschwerdeführer verlegt wurde, Ausfluss gerade solcher Bestrebungen (vgl. BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, Bern 2020, Rz. 368 mit Hinweis auf dieses Projekt; vgl. dazu auch Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Das Amt für Justizvollzug weist auf diese Thematik seinerseits hin, betont zugleich aber ebenso, allein aus der Tatsache, dass neue Platzierungsmöglichkeiten bestünden, lasse sich noch keine Verletzung der EMRK im bisherigen Verwahrungsvollzug ableiten (Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.2 ff. S. 5 ff., E. IV.10.6.3 S. 12). Bereits diese Äusserung steht einer impliziten Anerkennung einer allfälligen Konventionswidrigkeit entgegen. Die Annahme einer solchen ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil es an den dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu den früheren Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers fehlt. Es steht zwar angesichts der per 13. Dezember 2021 erfolgten Änderungen im Vollzugsregime fest, dass die kritisierte bisherige Vollzugssituation nicht der heutigen entsprochen hat; wie genau sie ausgestaltet war, bleibt indes unklar. Wenn auch von bisher restriktiveren Vollzugsbedingungen auszugehen ist, so lässt sich allein mit dieser Erkenntnis nicht zuverlässig beurteilen, dass und in welcher Hinsicht die bisherigen Vollzugsbedingungen gegen die vom Beschwerdeführer angeführten EMRK-Garantien verstossen hätten und eine entsprechende Konventionswidrigkeit als implizit - durch die Vornahme der Verlegung - anerkannt zu gelten hätte. Namentlich bleibt offen, wie gross die (heute eine konventionsgerechte Mindestgrösse aufweisende) Zelle des Beschwerdeführers bisher war, welche Freiheiten er innerhalb der früheren Einrichtung genau hatte oder wie sein damaliger Vollzugsplan ausgestaltet war. Eine implizite Anerkennung einer Konventionswidrigkeit des bisherigen Vollzugs fällt mithin ausser Betracht.  
 
1.7. Zusammengefasst ist die Vorinstanz bei der dargelegten Sachlage zu Unrecht in Übereinstimmung mit dem DVI von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im Gesuch vom 10. Juli 2021 gestellten, den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zum 13. Dezember 2021 betreffenden Begehren ausgegangen. Die Vorinstanz verletzt Bundes- und Konventions- bzw. Völkerrecht, wenn sie die fehlende materielle Beurteilung jener Begehren durch das Amt für Justizvollzug als zulässig erachtet. Die Beschwerde ist insoweit begründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zum anderen gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinen Begehren, die sich auf die Bedingungen seines aktuellen Verwahrungsvollzugs in der Zeit nach seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 beziehen. 
 
2.1. Er macht diesbezüglich - ebenfalls wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen geltend, es habe sich nach der Verlegung vom 13. Dezember 2021 in Bezug auf das Resozialisierungsangebot und die Freiheitsorientierung nichts Grundsätzliches geändert. Nach wie vor sei sein Vollzugsplan nicht genügend individuell ausgestaltet und seien darin keine Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung enthalten, werde seine (Psycho-) Therapie auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt, anstatt sie freiheitsorientiert auf seine Resozialisierung auszurichten, und seien die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte, die Besuchszeiten (für Angehörige) sowie das Verschicken und Empfangen von Paketen zu stark eingeschränkt. Ausserdem würden ihm keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei diesen Rügen allein darauf, seine bereits vor der Vorinstanz angeführte, ausführliche Kritik wortgleich wiederzugeben. Seine Vorbringen bestehen aus schon in seinem ursprünglichen Gesuch vom 10. Juli 2021 - ebenso grösstenteils wortgleich - gemachten Ausführungen sowie aus Anpassungen bzw. Ergänzungen, die der seither erfolgten Verlegung und dem seither ergangenen Entscheid des DVI Rechnung tragen und Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde bilden (vgl. kantonale Akten pag. 9 179 ff., insbesondere 9 196 ff.; vorinstanzliche Akten pag. 29 ff.; Beschwerde Ziff. C.I ff. S. 9 ff.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche diese bereits geltend gemachte - gleiche - Kritik einlässlich behandelt und abschlägig beurteilt, geht er inhaltlich nicht ansatzweise ein; auch macht er keine im kantonalen Verfahren erfolgten weiteren Grund- bzw. Menschenrechtsverletzungen geltend (wie in seiner Kritik an den bis zu seiner Verlegung gegoltenen früheren Vollzugsbedingungen, vgl. E. 1.1 ff. oben). Mit seinen bloss wortgleichen Wiederholungen vermag der Beschwerdeführer eine Bundes- oder Konventions- bzw. Völkerrechtswidrigkeit der angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz nicht aufzuzeigen und erfüllt er die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die beschwerdeführende Partei nicht bloss die im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Rügen nicht nach. Auf sie kann daher mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Ohnehin aber würde die vorinstanzliche Beurteilung einer Prüfung in der Sache standhalten:  
 
2.3.1. Nach den vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich bemängelten und das Bundesgericht daher bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG) nimmt der aktuelle Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 in verschiedener Hinsicht auf den Beschwerdeführer und seine Situation konkret Bezug: Er enthält Ausführungen zum aktuell stattfindenden Einleben des Beschwerdeführers in der Wohngruppe, zum Ziel der Beibehaltung der bei ihm bereits gut ausgebildeten Selbstfürsorge, zu den vielen Möglichkeiten im Bereich der Freizeitgestaltung, zum Ziel der Erhaltung der guten Ressourcen für die Ausübung verschiedener Tätigkeiten in einem Montageatelier und der Erhaltung der sozialen Fähigkeiten am Arbeitsplatz sowie zur Zielsetzung, mit der zuständigen Therapeutin für stützende Therapiegespräche in eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu treten. Als kurzfristiges Integrationsziel wird eine gefestigte Integration innerhalb des Verwahrungsvollzugs in Kleingruppen genannt, während auf die Formulierung langfristiger Integrationsziele verzichtet und auch kein Zeitplan für die Progression erstellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.2.3 S. 21). Die entsprechende Ausgestaltung des Vollzugsplans ist entgegen des Beschwerdeführers als hinreichend individuell zu beurteilen.  
Die Vorinstanz legt im Weiteren anhand des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 13. Januar 2019 dar, dass - was denn auch Voraussetzung für die gegenwärtige Verwahrung des Beschwerdeführers ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) - therapeutischen Bemühungen im Sinne einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, die auf eine Senkung des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers fokussiert sind, im heutigen Zeitpunkt keine relevante Erfolgsaussicht zukommt. Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, laut gutachterlicher Einschätzung gebe es derzeit keine auch nur einigermassen erfolgsversprechende Therapie (mehr), welche die problematischen und deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers massgeblich verändern, seine Gefährlichkeit dadurch senken und so seiner Entwicklung im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung seiner Resozialisierung förderlich sein könnten. Trotz langjähriger Bemühungen in den Jahren 1991 bis mindestens 2017 seien die Erfolgschancen für eine massgebliche Senkung der nach wie vor deutlich bis sehr hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in die einschlägige Gewaltdelinquenz, die massgeblich durch seine schwere schizoide Persönlichkeitsstörung geprägt sei, heute nicht nur als "nicht hoch", sondern als praktisch inexistent einzuschätzen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.2.3 S. 20, E. II.3.3.3 S. 23 f.). Auch von diesen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen der Vorinstanz ist mangels dagegen erhobener Rügen auszugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz als mit den freiheitsbezogenen Garantien der EMRK und des Völkerrechts vereinbar erachtet, wenn einerseits der aktuelle Vollzugsplan keine Vollzugsziele im Hinblick auf eine Resozialisierung umfasst und andererseits die psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers derzeit nicht in erster Linie auf Rückfallprävention ausgerichtet ist, sondern insbesondere die Verbesserung der Lebensqualität und bessere Bewältigung des Vollzugsalltags anstrebt (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.2.3 S. 22, E. II.3.3.3 S. 25), ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu kritisieren. Die vom Bundesgericht wiederholt betonte, auch verwahrten Personen zu eröffnende reale Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und Wiedererlangung der Freiheit (vgl. Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.6; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen) wird dem Beschwerdeführer im aktuellen Verwahrungsvollzug zuteil, indem nicht nur mindestens jährlich die Möglichkeit einer bedingten Entlassung und alle zwei Jahre ein Wechsel in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anhand eines Gutachtens geprüft wird (vgl. Art. 64b StGB), sondern indem auch im Rahmen der nach Art. 64 Abs. 4 StGB zu gewährleistenden therapeutischen Grundversorgung eine sich künftig allenfalls (wieder) einstellende Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers für risikosenkende Behandlungen erkannt werden würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in dieser Grundversorgung, die dem Beschwerdeführer effektiv zukommt (vgl. dazu Verfügung des Amts für Justizvollzug E. 6c S. 7), immer wieder auf die Frage der Therapierbarkeit der verwahrten Person zurückzukommen; es ist ihre Behandlungswilligkeit zu fördern und sind Behandlungsversuche durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Legalprognose massgeblich verbessern (vgl. Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.6; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.1; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.7; 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 1.4.4; je mit weiteren Hinweisen). Dass dies in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall wäre oder nur unzureichend erfolgen würde, ist weder konkret geltend gemacht noch sonstwie erkennbar. 
 
2.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Besuchszeiten und des Paketverkehrs macht der Beschwerdeführer alsdann nicht geltend, es sei ihm tatsächlich ein Besuch nicht wie gewünscht gewährt oder ein Paketempfang oder -versand verunmöglicht und er sei deswegen in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt worden. Für eine bloss abstrakte Anfechtung der Vorschriften betreffend die Besuchszeiten und den Paketverkehr ist in dem vom Beschwerdeführer beschrittenen Beschwerdeverfahren indes kein Raum (vgl. zur Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle statt vieler Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022, zur Publikation vorgesehen). Darüber hinaus bliebe zu beachten, dass gemäss den Angaben der Justizvollzugsanstalt X.________ den Insassen der Verwahrtenabteilung das Recht auf monatlich mindestens drei Besuche à eineinhalb Stunden zusteht (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.6c S. 7). Die Regelung der Besuchszeiten ist insoweit mithin offen und liesse selbst die vom Beschwerdeführer geforderte Besuchsdauer von insgesamt zehn Stunden pro Monat zu. Hinsichtlich des Paketverkehrs verweist die Vorinstanz ferner darauf, dass jedenfalls der Empfang von Paketen aus dem Versandhandel nicht kontingentiert zu sein scheint (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.4.3 S. 28). Inwieweit die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beschränkungen im Bereich der Besuchszeiten und des Empfangs von Paketen aus dem Versandhandel tatsächlich bestünden, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen betont die Vorinstanz zu Recht, dass zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Justizvollzugsanstalt der Kontakt zur Aussenwelt eingeschränkt werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 2 StGB; Art. 8 Abs. 2 EMRK; angefochtener Entscheid E. II.3.4.3 S. 27 f.). Dies gilt trotz der Bestrebungen um differenzierte Ausgestaltung des Verwahrungs- und Strafvollzugs auch für verwahrte Personen (vgl. Art. 90 Abs. 4 StGB; Urteil 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 2.5). Dass und weshalb die in der Justizvollzugsanstalt X.________ geltenden kantonalen Regelungen, namentlich auch die effektiv bestehende Beschränkung des Empfangs privater Pakete auf solche mit einem maximalen Warenwert von Fr. 120.-- und einem Höchstgewicht von 4 kg (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug E. IV.6c S. 7 und angefochtener Entscheid E. II.3.4.3 S. 27), nicht aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen gerechtfertigt, sondern geradezu willkürlich (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1) wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht offensichtlich. Dass die Vorinstanz ebenso unter dem Aspekt der Besuchszeiten und des Paketverkehrs keinen Anpassungsbedarf im Vollzugsregime erkennt, ist demgemäss (und ungeachtet der von ihr in ihrer Hauptbegründung thematisierten und verneinten Frage, ob eine aargauische Rechtsmittelinstanz auf einer solothurnischen Hausordnung basierende Vorschriften überprüfen darf; vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.4.3 S. 27) ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
2.3.3. Hinsichtlich der Thematik der Vollzugsöffnungen in Form von Urlauben und "Ausgängen" weist die Vorinstanz schliesslich zutreffend darauf hin, dass Vollzugsöffnungen auch im Verwahrungsvollzug möglich sind, diese indes nicht ohne Nennung konkreter Gründe bewilligt werden können. Es kann insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.5.3 S. 30 ff. mit Hinweis auf die Urteile 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.3 und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4; vgl. auch Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1 ff., insbesondere E. 1.4.4; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4). Zu betonten bleibt, dass zwar der progressive Vollzug nach Art. 75a StGB auch für verwahrte Personen gilt und selbst bei gemeingefährlichen Straftätern eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen ist (Urteil 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5). Die Gewährung von Urlaub einschliesslich "Ausgängen" (vgl. zu letzterem Begriff die anwendbare Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012) ist jedoch nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB zulässig und nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (vgl. Urteile 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.4 f.; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Urlaub nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits muss jeder Urlaub für sich genommen zulässig sowie begründet sein und andererseits kann nicht zum Vornherein die Anzahl sowie Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen (Urteile 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.4; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.4).  
Den Rügen des Beschwerdeführers betreffend Urlaube und "Ausgänge" bzw. Vollzugsöffnungen liegt kein konkreter Fall zugrunde, in dem ein diesbezügliches Gesuch gestellt und abgelehnt worden wäre. Auch ist weder dargelegt noch erkennbar, inwieweit sich die pauschal beantragten Vollzugsöffnungen in das Gesamtkonzept der gegenwärtigen Vollzugsplanung einfügen liessen, insbesondere mit der aktuell nach wie vor deutlich bzw. sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Gewaltdelikte vereinbar wären. Inwieweit dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Vollzugsöffnungen verwehrt würden, ist bei den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. 
 
2.3.4. Selbst wenn auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs nach der Verlegung vom 13. Dezember 2021 einzutreten wäre, vermöchten diese nach dem Dargelegten folglich nicht durchzudringen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Amt für Justizvollzug verpflichtet, die vom Beschwerdeführer betreffend den bisherigen Verwahrungsvollzug bis zu seiner Verlegung vom 13. Dezember 2021 gestellten Begehren in der Sache zu beurteilen, sowie zur Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
3.2. Das vom Beschwerdeführer ausdrücklich nur für den Fall seines Unterliegens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der abschlägig beurteilten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
Dem Beschwerdeführer sind im Umfang des Unterliegens anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, die vom Kanton Aargau zu übernehmen ist. Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Dem Kanton Aargau steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller