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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_32/2019  
 
 
Urteil vom 2. April 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Catherine de Sépibus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, Widerklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2018 (LA180020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. November 2017 erhob B.________ (Beschwerdegegner) vor dem Arbeitsgericht des Bezirks Meilen Klage gegen die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) auf Bezahlung von Fr. 23'619.45 "Schadenersatz Lohn von Juli-September 2017" und Fr. 20'000.-- "Pönalentschädigung" (jeweils zuzüglich Zins), definitive Rechtsöffnung sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. 
Die A.________ GmbH erhob Widerklage auf Rückzahlung von "Mitarbeiterdarlehen" in der Höhe von Fr. 8'431.50 zuzüglich Zins. 
Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 trat das Arbeitsgericht auf die Widerklage nicht ein. Die von der A.________ GmbH dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2018 ab. 
 
B.  
Die A.________ GmbH verlangt mit Beschwerde an das Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache "an die 1. Instanz zur Neubeurteilung bzw. Wiederklage[ei]ntritt anzuweisen". 
B.________ begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
1.2. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Art. 74 Abs. 1 BGG nicht (siehe Art. 53 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.3. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird restriktiv ausgelegt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 267 E. 1.2 S. 269; 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2 S. 269 mit weiteren Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweis). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Das Obergericht legte Art. 224 Abs. 1 ZPO aus und gelangte zum Schluss, diese Bestimmung stehe der Widerklage entgegen, weil diese aufgrund ihres Streitwerts gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO nicht in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei wie die Hauptklage. Dabei liess es offen, ob dies auch gelte, wenn es sich bei der Widerklage nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handle, sondern um eine "reine Darlehensforderung", da in diesem Fall das Arbeitsgericht nach kantonalem Recht sachlich nicht zuständig sei. 
Die Beschwerdeführerin argumentiert, "im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung" sei "ein Urteil des Bundesgerichtes in der Rechtsfrage der Zulässigkeit der W[i]derklage gefordert". Zudem formuliert sie eine Reihe von Teilaspekten ihrer Beschwerdebegründung, denen sie grundsätzliche Bedeutung zumisst, in Frageform. Es erscheint zweifelhaft, ob sie ihrer Begründungsobliegenheit nachkommt, zumal sie sich nicht mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 224 ZPO auseinandersetzt und nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Beurteilung der Beschwerde zwingend grundsätzlich beantwortet werden müssten. 
Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist aber ohnehin nicht erfüllt: Wohl hat das Bundesgericht in BGE 143 III 506 ausdrücklich unbeurteilt gelassen, ob im ordentlichen Verfahren eine Widerklage erhoben werden kann, für die aufgrund ihres - Fr. 30'000.-- nicht übersteigenden - Streitwerts gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, unter Hinweis auf den Meinungsstand in der Literatur (E. 3.2.4). An der Beantwortung dieser Frage durch das Bundesgericht besteht allerdings im heutigen Zeitpunkt kein allgemeines und dringendes Interesse: Der Bundesrat hat im Rahmen der laufenden Bestrebungen, die ZPO zu überarbeiten, beim Verhältnis zwischen den Regelungen der Artikel 94 und 224 "gesetzliche[n] Klärungs- und Anpassungsbedarf" ausgemacht und schlägt in seiner Revisionsvorlage vor, in Art. 224 Abs. 1 ZPO "allgemein die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart" zu streichen. Art. 224 Abs. 1 ZPO soll neu lauten: "Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und nicht nur für die Widerklage das summarische oder ein besonderes familienrechtliches Verfahren anwendbar ist." Nach Auffassung des Bundesrats soll also "auch eine verfahrensartübergreifende Widerklage" grundsätzlich zulässig werden (Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018 S. 70 f.). Zudem soll ein neuer Art. 224 Abs. 2bis was folgt bestimmen: "Sind einzelne Ansprüche aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen, so gilt für diese Artikel 247 sinngemäss, auch wenn Klage und Widerklage im ordentlichen Verfahren beurteilt werden." Somit steht in Aussicht, dass die umstrittene Rechtslage demnächst durch den Gesetzgeber geklärt wird. Im Lichte dieser Revisionsbestrebungen besteht kein Anlass, dass sich das Bundesgericht heute grundsätzlich mit dieser Frage auseinandersetzt. Sollte der Gesetzgebungsprozess zu keiner positivrechtlichen Beantwortung der Frage führen, wäre die Situation unter dem Aspekt von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG neu zu beurteilen. 
 
1.4. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig und es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 -119 BGG offen.  
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 
Die Beschwerde enthält keine hinreichend begründete Verfassungsrüge, soweit die Beschwerdeführerin darin bloss beiläufig und ohne schlüssige Begründung behauptet, der angefochtene Entscheid unterliege "der Willkür", da nicht ersichtlich sei, inwiefern sich ein Sachentscheid von einem Nichteintretensentscheid unterscheide. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die zumindest nachvollziehbare Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach Art. 224 ZPO der Widerklage entgegensteht, vom Bundesgericht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV überprüft werden könnte (siehe Art. 190 BV). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz