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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_141/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco M. Jauner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Ka ntons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, Nötigung usw.; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. September 2021 (ST.2020.3-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Anklage legt A.________ zur Last, seiner damaligen Ehefrau, ab Eröffnung ihres Scheidungswunsches im Jahr 2013 regelmässig angedroht zu haben, das Haus ihrer Schwester sowie jenes ihrer Eltern in Brand zu setzen und Suizid zu begehen. Dadurch habe er sie insbesondere zur Fortsetzung der Ehe veranlassen wollen. Des Weiteren habe er sie am 12. Januar 2018 trotz gerichtlichem Kontakt- und Annäherungsverbot an ihrem Wohnort aufgesucht, zur Flucht veranlasst, ihr ins Gesicht geschlagen und ihr Mobiltelefon beschädigt. Sodann sei A.________ in Kenntnis der Säumnisfolgen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juli 2018 unentschuldigt ferngeblieben.  
Ferner wird A.________ vorgeworfen, an einem Freitagmorgen im Herbst 2015 in der ehelichen Wohnung von seiner damaligen Ehefrau, B.B.________, gefordert zu haben, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, soll er sie durch Schubsen und Stossen trotz ihrer Gegenwehr ins Gästezimmer gedrängt und sie rücklings auf das Bett geworfen haben. Er habe mit einer Hand ihre Handgelenke fixiert, währenddessen er mit seinen Knien ihre Beine gespreizt habe. Mit seiner anderen Hand habe er ihre Unterhose hinuntergezogen. Anschliessend sei er mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen und habe entgegen dem erkennbar gegenteiligen Willen sowie trotz Widerstand von B.B.________ gewaltsam den Geschlechtsverkehr vollzogen. Diese habe dabei geweint und versucht, ihre Hände aus seinem Griff zu befreien. Aufgrund der körperlichen Dominanz von A.________ habe sie sich schliesslich gefügt und es über sich ergehen lassen. 
 
A.b. Etwa Mitte August 2017 flüchtete B.B.________ mit ihrem Sohn C.B.________ (geb. xx.xx.2005) in ein Frauenhaus. Rund eine Woche später reichte sie ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Gericht ein.  
Zwei Tage vor der Eheschutzverhandlung vom 27. September 2017 erstattete eine Mitarbeiterin des Frauenhauses bei der Polizei telefonisch Anzeige und bat um einen Termin für B.B.________ mit dem Hinweis, Letztere sei von ihrem Ehemann vergewaltigt und bedroht worden. Am 26. September 2017 machte B.B.________ alsdann bei der Polizei Aussagen betreffend "häuslicher Gewalt" und erwähnte unter anderem die mutmassliche Vergewaltigung, die ca. drei Jahre zuvor im Frühling stattgefunden haben soll. 
 
B.  
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ am 29. September 2021 im Berufungsverfahren gegen den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg vom 31. Oktober 2019 von den Vorwürfen der Nötigung (Sachverhalt 1.1.1), der Tätlichkeiten und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Sachverhalt 1.3.1) frei. Hingegen erklärte es ihn der Vergewaltigung, der Nötigung (Sachverhalt 1.4.1), des Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Sachverhalt 1.4.1) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, alle jeweils teilweise als Zusatzstrafen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen. Wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sei er mit einer Busse von Fr. 100.--, als Zusatz zur Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. April 2019, zu bestrafen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht St. Gallen und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips. Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung macht er geltend, die vage Angabe in der Anklageschrift, wonach diese an einem Freitagmorgen im Herbst 2015 stattgefunden habe, beeinträchtige seine Verteidigung. Es werde ihm verunmöglicht, bezüglich allfälliger entlastender Momente und Tatsachen eine Eingrenzung vorzunehmen und diese vorzutragen. In Bezug auf die geringfügige Sachbeschädigung sei das Anklageprinzip verletzt, da der Umfang des Schadens weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten hervorgehe, weshalb er diesbezüglich freizusprechen sei (Beschwerde S. 4 f. und S. 18 f.).  
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, die vorgeworfene Vergewaltigung habe gemäss Anklageschrift an einem Freitagmorgen im Herbst 2015 stattgefunden. Die Anzeige der Beschwerdegegnerin 2 sei rund zwei Jahre nach der mutmasslichen Tat erfolgt. In solchen Fällen sei das genaue Datum oftmals nicht mehr exakt bestimmbar. Die Anklageschrift bezeichne lediglich einen Tatzeitraum von mehreren Monaten ("Herbst 2015"), aber immerhin, dass die Tat an einem Freitagmorgen stattgefunden haben soll. Hinzu komme eine präzise örtliche Angabe. Auch die Art der Tatausführung werde hinreichend konkret dargestellt, sodass der Lebensvorgang genügend individualisiert sei. Der Sachverhalt sei somit ausreichend nachvollziehbar und die Wirksamkeit der Verteidigung nicht beeinträchtigt (Urteil S. 6 f.).  
In Bezug auf die Sachbeschädigung erwägt die Vorinstanz, deren Umfang ergebe sich hinreichend konkret aus der Anklageschrift, der zu entnehmen sei, dass das beschädigte Mobiltelefon einen Wert von Fr. 389.-- aufgewiesen habe (Urteil S. 7). 
 
1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_696/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteile 6B_696/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; 6B_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.2). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Soweit sich die Rüge des Beschwerdeführers auf den Anklagevorwurf der Sachbeschädigung (Dossier 2) bezieht, genügt sie bereits den Begründungsanforderungen nicht und ist zudem offensichtlich unbegründet, zumal die Anklageschrift den Sachwert des beschädigten Mobiltelefons ziffernmässig genau umschreibt. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.4.2. Der Anklagesachverhalt betreffend den Vergewaltigungsvorwurf umschreibt gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 die Zeit der vorgeworfenen Tathandlung so genau, wie dies im vorliegenden Fall rückblickend möglich war. Der Tatvowurf wird hinsichtlich Ort (eheliche Wohnung, Gästezimmer) und Tatumstände sowie -vorgehen detailliert beschrieben und konkretisiert (vgl. Anklageschrift; kantonale Akten, Untersuchungsakten act. 1 S. 2 f.). Angesichts der zwischen der Tat und der Anzeigeerstattung vergangenen Zeit von mehreren Jahren ist nachvollziehbar, dass die genaue zeitliche Einordnung des Ereignisses Schwierigkeiten bereitet. Indem der Tatvorwurf auf eine bestimmte Jahreszeit im Jahre 2015 und einen spezifischen Wochentag eingegrenzt wurde, verletzt die Vorinstanz vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich der Tatzeit bei Sexualdelikten kein Bundesrecht, wenn sie trotz der wenig präzisen Zeitangabe die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift in einer Weise erfüllt erachtet, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, sich effektiv zu verteidigen. Es ist im übrigen keine Frage der Verletzung des Anklageprinzips, ob sich die Tatzeit angesichts verschiedener Angaben der Beschwerdegegnerin 2 beweismässig erstellen lässt, sondern eine Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Untersuchungsgrundsatzes. Im Wesentlichen bringt er vor, der Vorwurf basiere einzig auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche sich immer weiter in Widersprüche verwickelt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich um "einzelne", "kleine" und "nebensächliche" Abweichungen handle, sei willkürlich, da es vielmehr zahlreiche, zentrale und massive Abweichungen seien. Die Beschwerdegegnerin 2 habe, auf Widersprüche in ihrem Aussageverhalten angesprochen, keine schlüssige Antwort zu liefern vermocht. Sie habe sich betreffend Kerngeschehen immer weiter von ihrer ursprünglichen Version entfernt und könne den Zeitraum überhaupt nicht eingrenzen, spreche einmal von Frühling 2014 und ein anderes Mal von Herbst 2015. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Motivation für die Anzeige des Beschwerdeführers, ihn vom gemeinsamen Sohn zu trennen, in aller Deutlichkeit angegeben. Indem es die Vorinstanz unterlasse, bezüglich der verzerrten Wahrnehmung der Beschwerdegegnerin 2 sachdienliche Beweise abzunehmen und Akten beizuziehen, verletze sie Art. 6 StPO. Im Gegensatz zu den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 habe er den Sachverhalt konsequent bestritten. Die Vorinstanz komme in willkürlicher Weise zum Schluss, dass sich der Vergewaltigungsvorwurf gemäss Anklage zugetragen habe. Auch sei die Unschuldsvermutung verletzt, da wegen den vielen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und deren deutlichen Motivation erhebliche Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale bestünden, sodass er freizusprechen sei (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Vorwurf der Vergewaltigung basiere im Wesentlichen [recte: alleine] auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, worauf sie diese Aussagen einer eingehenden Würdigung unterzieht. Ein erstes Indiz für deren Glaubhaftigkeit sieht die Vorinstanz im Umstand, dass der Schwerpunkt in der ersten Einvernahme bei der Polizei am 26. September 2017 nicht beim Vergewaltigungsvorwurf, sondern bei den Drohungen des Beschwerdeführers und verbalen Auseinandersetzungen mit ihm gelegen habe. Die Interessenlage der Beschwerdegegnerin 2 trete in ihrer Begründung für die Kontaktaufnahme mit der Polizei deutlich hervor ("Wegen den Drohungen. Jedes Mal wenn ich das Thema Scheidung angesprochen habe, hat er mir mit dem Tod gedroht. Morgen kommt es zur Gerichtsverhandlung in dieser Sache. [...] Ich erhoffe mir durch diese Anzeige ein Annäherungs-/Kontaktverbot zu erwirken"). Die Vergewaltigung habe sie eher beiläufig und erst auf Nachfrage erwähnt. Die Vorinstanz bezeichnet diese ersten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zwar - im Vergleich zu ihren späteren Angaben - als noch nicht sehr detailliert, verweist aber darauf, dass sich das von ihr beschriebene Kerngeschehen mit wenigen Ausnahmen mit ihren späteren Aussagen decke. Sie erachtet diese Erstaussagen als schlüssig, denn sie enthielten raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie eine Beschreibung ihrer damaligen Gefühlslage. Vor allem sei kein Belastungseifer festzustellen und die Beschwerdegegnerin 2 habe diese ersten Aussagen in den späteren Einvernahmen in sich stimmig sowie in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen vermocht (Urteil S. 10 f.).  
 
2.2.2. Zum Tatvorgehen gibt die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder (Urteil S. 10-12). Gemäss den ersten Depositionen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2017 habe ihr Ehemann sie im Gästezimmer im Erdgeschoss an den Handgelenken gepackt, aufs Bett geworfen und ihre Beine mit seinen Knien fixiert. Dann sei es zum sexuellen Kontakt gekommen. Weiter führt die Vorinstanz die zusätzlichen Angaben zum Tatvorgehen auf, welche die Beschwerdegegnerin 2 auf Nachfragen gemacht habe. So habe der Beschwerdeführer mit einer Hand ihre Hände festgehalten und mit seinen Knien ihre Beine auseinandergespreizt, während sie mit dem Rücken auf dem Bett gelegen habe. Mit der freien Hand habe er ihr Höschen auf einer Seite nach unten ziehen und in sie eindringen können (Urteil S. 11). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Mai 2018 habe die Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen im Gästezimmer ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit einer Hand ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen, ihre Hose gehalten und sie fixiert. Er habe dann seine Hose heruntergezogen, ihr Gesäss angehoben und mit der anderen Hand weiterhin ihre Hände gehalten, worauf er in sie eingedrungen sei. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 2 in Abweichung zur ersten Einvernahme nicht mehr davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer ihre Beine mit den Knien fixiert haben soll. Scheinbar noch weiter von der ursprünglichen Version entfernt habe sich die Beschwerdegegnerin 2 in der Befragung vor erster Instanz am 31. Oktober 2019. Dort habe sie erklärt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ihre Hose bis zu ihren Knien heruntergezogen habe, mit einer Hand ihren Hosenbund festgehalten und ihre Beine samt der Hose über ihren Kopf heruntergedrückt habe, während er mit der anderen Hand ihre Hände fixiert habe. Dadurch sei ihr Po "nach oben" gekommen und so sei der Geschlechtsverkehr ausgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 erstmals ausgesagt, dass sie sich - nachdem sie ein erstes Mal auf das Bett geworfen worden sei - kurz habe befreien können und ihre Hose wieder hochgezogen habe, er sie dann jedoch erneut auf das Bett geworfen habe (Urteil S. 12).  
Die Vorinstanz erwägt, die vermeintlich unterschiedlichen Tatvorgänge fügten sich in Verbindung mit dem freien Bericht der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung in ein kohärentes Bild, das insgesamt mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimme. Auch hier seien ihre Aussagen ausgesprochen detailliert, enthielten Interaktionen mit dem Beschwerdeführer, Nebensächlichkeiten, raum-zeitliche Verknüpfungen sowie die Gefühle und Gedanken der Beschwerdegegnerin 2. Nebst ihrem verbalen und körperlichen Widerstand habe sie sehr authentisch die Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers bzw. ihren Kampf geschildert, in dessen Verlauf sie sich von ihm habe lösen können, bis hin zum erzwungenen Geschlechtsverkehr. Insbesondere ihre durch den Beschwerdeführer erzwungene Körperstellung während des Geschlechtsverkehrs habe sie auf Nachfrage stimmig und im Einklang mit ihren früheren Aussagen präzisieren können (Urteil S. 12). Aus den teilweisen Inkonsistenzen der Angaben dürfe nicht abgeleitet werden, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 generell nicht glaubhaft seien, zumal einzelne Ungereimtheiten auf fehlender sprachlicher Präzision gründeten, da Deutsch nicht ihre Muttersprache sei. Einzelne kleinere Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen seien als Realkennzeichen zu werten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 schildere den Ablauf realistisch und mit Nebensächlichkeiten. Ihren Aussagen lasse sich ein bemerkenswerter Detailreichtum entnehmen, welcher nur von demjenigen zu erwarten sei, der die Situation tatsächlich selber erlebt habe. Auch spreche deren Ungewöhnlichkeit gegen eine erfundene Geschichte. Weiter habe die Beschwerdegegnerin 2 Ohnmachtsgefühle geschildert und solche Beschreibungen des psychischen Empfindens während eines Vorfalls seien ganz typische Realitätskennzeichen (Urteil S. 13 f.). 
 
2.2.3. Schliesslich geht die Vorinstanz auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein. Sie stellt fest, insbesondere zum Geschlechtsverkehr nach dem Vorfall seien keine namhaften Abweichungen festzustellen. Die Vorinstanz erwägt dazu, letztlich könne dieser Punkt offenbleiben, führe doch diese geringfügige und nebensächliche Abweichung im Nachtatverhalten zu keinen ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen (Urteil S. 14).  
Gleiches gelte für die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Vorfalls. So habe die Beschwerdegegnerin 2 in der ersten Befragung einen Morgen im Frühling 2014 als möglichen Tatzeitpunkt genannt. Diesen habe sie in den späteren Einvernahmen jedoch geändert und sich schliesslich auf einen Freitagmorgen im Herbst 2015 festgelegt. Auch vor der Vorinstanz sei sie beim Jahr 2015 geblieben, habe indes ebenfalls Unsicherheiten in der exakten zeitlichen Einordnung gezeigt, dies aber offen zugegeben und darauf hingewiesen, dass es sicher an einem Freitag gewesen sei, als ihr Sohn in der Schule gewesen sei. Das genaue Datum sei - erst recht nach mehrjährigem Zuwarten mit der Anzeige - als Nebenumstand und die Mühe, sich an das exakte Datum zu erinnern, als nachvollziehbare Gedächtnislücke zu werten, was nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche (Urteil S. 14 f.). 
Die Vorinstanz hält weiter fest, bei der Beschwerdegegnerin 2 lägen keinerlei Hinweise für eine falsche oder verzerrte Wahrnehmung vor. Ebensowenig bestünden Anzeichen einer Beeinflussung (Urteil S. 15). Mangels feststellbarer Suggestion und erkennbarer Motivlage für eine Falschbezichtigung sei von einer hohen Aussagezuverlässigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Weder stelle sie eine Zivilforderung, noch verweigere sie diesem den Kontakt zum gemeinsamen Sohn. Sie belaste den Beschwerdeführer nicht unnötig (Urteil S. 15 f.). 
 
2.2.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Aktennotiz betreffend die Anhörung des Sohnes C.B.________ aus dem Eheschutzverfahren hält die Vorinstanz fest, dieses Gesuch werde damit begründet, dass es beim Vorwurf der Vergewaltigung um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 gehe. Unter anderem hält die Vorinstanz fest, es werde vorgebracht, C.B.________ führe dort aus, man habe ihm eine Gehirnwäsche verpasst und dass ihm die Beschwerdegegnerin 2 gesagt habe, der Beschwerdeführer misshandle Frauen und sie sei vor 15 Jahren vom Grossvater entführt sowie gefangen gehalten worden. Es gebe schon für C.B.________ viele Widersprüche bezüglich der Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2, weshalb dieses Protokoll beizuziehen sei (Urteil S. 16). Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, dass sich einzig bei Vorliegen besonderer Umstände eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung aufdrängen würde und solche Umstände bei der Beschwerdegegnerin 2 unstrittig weder vorliegen würden, noch Zweifel an ihrer Aussagegenauigkeit und -zuverlässigkeit bestünden. Zudem habe der Sohn die mutmassliche Vergewaltigung nicht miterlebt. Schliesslich seien die geltend gemachten Umstände Jahre nach der angeblichen Tat geschehen. Die beizuziehende Aktennotiz sei damit nicht relevant für die vorliegende Beurteilung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Urteil S. 17).  
 
2.2.5. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, er bestreite, den Geschlechtsverkehr je gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 vollzogen zu haben und führt anschliessend seine Aussagen dazu an. Sie gibt sowohl seinen Einwand wieder, wonach er im Herbst 2015 aufgrund einer Operation seines Bizeps über keine Kraft im Arm verfügt habe und es mit Ausnahme von ca. eineinhalb Monaten im Januar/Februar 2016 zu keinem Unterbruch des gemeinsamen Beischlafs gekommen sei, als auch sein Vorbringen, wonach der letzte gemeinsame Geschlechtsverkehr im Juli 2016 in den Ferien in U.________ gewesen sei (Urteil S. 17 f.). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, im Jahr 2015 als Automechaniker mit dem operierten Arm Grobarbeiten durchgeführt zu haben. Damit erscheine es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass er im Herbst 2015 (trotz Operation) dazu in der Lage gewesen sei, mit seinen Armen, insbesondere mit dem rechten Arm, den für die vorgeworfene Vergewaltigung notwendigen Kraftaufwand aufzubringen, zumal er für das Herunterdrücken bzw. Fixieren von Beinen und Händen der Beschwerdegegnerin 2 den rechten Bizeps-Muskel kaum benötigt haben dürfte. Insgesamt, so die Vorinstanz, liessen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zweifeln (Urteil S. 18).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Wahrheitsfindung ist in der Aussagepsychologie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_427/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz nimmt eine vertiefte Beweiswürdigung vor, die sie eingehend und nachvollziehbar begründet (Entscheid S. 9 ff.). Ihre Schlussfolgerungen sind vertretbar. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt. Unbegründet ist beispielsweise sein Einwand, die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie zum Schluss gelange, ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 liege im Umstand, dass der Schwerpunkt in ihrer ersten Einvernahme nicht bei der Vergewaltigung gelegen habe, obwohl dieser Vorwurf schon bei der Ankündigung der Anzeige erwähnt worden sei und sich die Beschwerdegegnerin 2 somit auf diese Befragung habe vorbereiten können (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 12 ff.). Dass bereits anlässlich der telefonischen Voranmeldung der Strafanzeige darauf hingewiesen wurde, es gehe auch um Vergewaltigung, steht nicht im Widerspruch zur zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Schwerpunkt der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 nicht auf diesem Vorwurf gelegen habe. Denn an dieser Befragung machte die Beschwerdegegnerin 2 zunächst spontan keine Angaben zu einer Vergewaltigung, sondern erst auf Nachfrage, wobei ihre diesbezüglichen Schilderungen noch nicht sehr detailliert ausfielen (Entscheid S. 10; kantonale Akten, Untersuchungsakten act. S1/2, ab Frage 19). Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass es sich bei den Widersprüchen bzw. Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht lediglich um "einzelne kleinere Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen" handelt. Vielmehr beschlagen diese nicht nur das Datum der Tat (Frühling 2014 bzw. Herbst 2015), sondern durchaus auch das Kerngeschehen und das Nachtatverhalten (insbesondere betreffend Geschlechtsverkehr nach dem Vorfall bis zu den Sommerferien 2016). Gleichwohl ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre schlüssigen ersten Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung, in den folgenden Einvernahmen in sich stimmig und nachvollziehbar zu ergänzen vermocht, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer ersten Befragung lediglich das Geschehen im Gästezimmer erwähnte, während sie in den späteren Einvernahmen überdies von einem der Vergewaltigung vorausgehenden Kampf in der Küche berichtete, weder als widersprüchliches noch als aggravierendes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 qualifiziert, sondern als Ergänzung ihrer früheren Schilderung wertet. Die Vorinstanz unterlässt es im Weiteren nicht, auf die teilweisen Inkonsistenzen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens im Gästezimmer einzugehen. Sie hält dabei fest, im Lichte des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks gründeten diese Unstimmigkeiten wohl auf die fehlende sprachliche Präzision der Beschwerdegegnerin 2. Insgesamt habe diese den Ablauf realistisch, detailgetreu und mit Nebensächlichkeiten geschildert. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 immer wieder ihre damaligen Gefühle und Gedanken beschrieben. Ihre Aussagen seien bemerkenswert detailgetreu und die gesamte Handlung erscheine anschaulich, nachvollziehbar sowie in sich geschlossen. Im Ergebnis ist es daher nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien glaubhaft. Es muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht keine eigenständige Beweiswürdigung vornimmt und namentlich erst dann eingreift, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.  
Angesichts der vorinstanzlichen Begründung ist es ferner nicht willkürlich, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung von einem fehlenden Motiv der Beschwerdegegnerin 2 für eine Falschbelastung ausgeht und in diesem Zusammenhang erwägt, mangels feststellbarer Suggestion sei von einer hohen Aussagezuverlässigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen (vgl. E. 2.2.3; Urteil S. 15 f.). 
 
2.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots, ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch wegen Vergewaltigung erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, mangels gültigem Strafantrag sei er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Der Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. Januar 2018 beziehe sich explizit nur auf die angeblichen Tätlichkeiten und die angebliche Sachbeschädigung, nicht jedoch auf den Hausfriedensbruch. Aber selbst wenn von einem gültigen Strafantrag auszugehen wäre, wäre er freizusprechen, da sich der Vorfall im allgemeinen Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses ereignet habe und diesbezüglich nur der Eigentümer berechtigt sei, Strafantrag zu stellen (Beschwerde S. 15 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist nach der Rechtsprechung die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Es obliegt jedoch den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen (Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.5).  
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich aus den anlässlich der Anzeigeerstattung vom 12. Januar 2018 schriftlich festgehaltenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, dass sie den gesamten Vorfall des gleichen Tages im Hauseingang ihres Wohnortes zur Anzeige bringen wollte und in ihren eigenen Worten auch schilderte, wie ihr Mann die Eingangstüre mit dem Fuss blockiert habe, während sie von innen dagegen gedrückt und um Hilfe geschrien habe (kantonale Akten, Untersuchungsakten act. S2/3 S. 2). Dass im Strafantragsformular vom gleichen Tag neben den Tatbeständen der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten kein weiterer Straftatbestand erwähnt wurde (kantonale Akten, Untersuchungsakten act. S2/2), ist nicht ausschlaggebend. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Beschwerdegegnerin 2, als juristischer Laie, das in engem Zusammenhang mit den Tätlichkeiten und der Sachbeschädigung stehende weitere Delikt des Hausfriedensbruchs von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. 
 
3.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3 mit Hinweisen). Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Im Rahmen eines Mietverhältnisses erstreckt sich das Hausrecht des Mieters grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume, wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus, deren Benutzung Vermieter und Mietern gemeinsam zusteht. Der Anspruch des Mieters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonst er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte (BGE 83 IV 154 E. 2).  
Die Beschwerdegegnerin 2 war als Mieterin einer Wohnung in der Liegenschaft, zu welcher sich der Beschwerdeführer entgegen ihrem eindeutigen Willen Zutritt verschaffen wollte, nach dem Gesagten berechtigt, ihr Hausrecht auszuüben und aufgrund dessen Missachtung durch den Beschwerdeführer Strafantrag zu stellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einem gültigen Strafantrag ausgeht und indem sie den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen Nötigung. Die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, ob sie das "Fuss-in-die-Türe-Stellen" als Gewaltanwendung, Androhung ernstlicher Nachteile oder als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit qualifiziere. Er habe seinen Fuss nur kurz zwischen Türe und Türrahmen gestellt, um zu verhindern, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Türe schliessen könne (Beschwerde S. 16 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 12. Januar 2018 am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 erschienen und habe mit ihr reden wollen. Er sei ihr vom Parkplatz her nachgerannt. Schliesslich habe er den Fuss zwischen Tür und Schwelle des Eingangsbereichs des Wohnhauses gehalten, um ein Schliessen der Türe zu verhindern. Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten gegen das für ihn geltende Annäherungs- und Kontaktverbot verstosse (Urteil S. 23 E. 7.b/aa).  
Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer einen Fuss in die Türe gestellt habe, habe er die Beschwerdegegnerin 2 daran gehindert, diese wie beabsichtigt zu schliessen. Dadurch habe er erreicht, dass sie entgegen ihrem klaren Willen mit ihm in Kontakt habe treten müssen. Beim "Fuss-in-die-Tür-Stellen" handle es sich um das Nötigungsmittel, das die Beschwerdegegnerin 2 daran gehindert habe, ihren Willen (die Türe zu schliessen, um den Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden) auszuüben. Diese Einwirkung auf den Willen der Beschwerdegegnerin 2 habe die Schwelle zur Nötigung überschritten, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Fuss das Schliessen der Hauseingangstüre nur für relativ kurze Zeit verhindert habe. Aufgrund des Kontaktverbots, den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des Vorfalls sowie der Tatsache, dass sie von ihm weggerannt sei, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass sie keinen Kontakt zu ihm haben wollte. Er habe ihren Willen ignoriert und vorsätzlich gehandelt (Urteil S. 23 E. 7.b/bb). 
 
4.3. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen, wobei die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen sind (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2).  
 
4.3.1. Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGE 101 IV 42 E. 3a; Urteile 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 2.2; 6B_435/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1082/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1; 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1; 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich anführt, unter welcher der drei Tatbestandsvarianten der Nötigung sie das ihm vorgeworfene Verhalten subsumiert. Weil das "Fuss-in-die-Türe-Stellen" aber weder eine Gewaltanwendung noch eine Drohung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 darstellt, ist mit dem Beschwerdeführer anzunehmen, dass die Vorinstanz die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" als gegeben erachtet. Allerdings erreicht das ihm angelastete Verhalten nicht die erforderliche Nötigungsintensität. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer seinen Fuss nur für eine relativ kurze Zeit zwischen Tür und Türrahmen. Selbst in Würdigung der gesamten Umstände - gerichtliches Annäherungs- und Kontaktverbot, Verfolgen der Beschwerdegegnerin 2 bis zu deren Wohnhaus - stellt die angeklagte Handlung, mit welcher die Beschwerdegegnerin 2 lediglich kurz daran gehindert wurde, ihre Hauseingangstüre zu schliessen, noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB dar. Dieses kurze "Fuss-in-die-Türe-Stellen" überschreitet das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht eindeutig. Der Schuldspruch wegen Nötigung verstösst somit gegen Bundesrecht und ist entsprechend aufzuheben. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Die vorinstanzliche Feststellung, der angeblich durch ihn verursachte Schaden könne rechtsgenüglich erstellt werden, sei willkürlich. Bezüglich des Schadens würden keine Beweise vorliegen. Des Weiteren fehle es auch an der Kausalität und am subjektiven Tatbestand. Es sei nicht erstellt, dass seine Handlung kausal für eine allfällige Beschädigung des Mobiltelefons gewesen sei. Schliesslich könne nicht davon ausgegangen werden, dass man bei einem seitlichen Schlag in Kauf nehme, dass dadurch einer hinter der Tür stehenden Person das Mobiltelefon aus der Hand falle. Entsprechend habe er den Schaden nicht in Kauf genommen (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
5.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz gelangt nach einlässlicher Beweiswürdigung zur Auffassung, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin 2 ihr durch den Spalt zwischen der Hauseingangstür und dem Türrahmen das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen habe, wodurch dieses zu Boden gefallen und am Display beschädigt worden sei. Die konkrete Schadenshöhe sei unbekannt, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen sei, dass diese weniger als Fr. 300.-- betrage (Urteil S. 25 ff. E. 8b und 8c). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich und ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" ist ebenfalls nicht auszumachen. Zu Recht erwägt die Vorinstanz letztlich, wer durch einen Türspalt sehe, dass die andere Person ein Mobiltelefon hervornehme und dann durch den Spalt danach greife resp. schlage, müsse damit rechnen, dass es auf den Boden falle und dabei beschädigt werden könne (Urteil S. 28 E. 8c).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Im Wesentlichen bringt er vor, die Zusatzstrafe für die Vergewaltigung müsse tiefer als 30 Monate sein, da die Sperrwirkung der Unterkumulation zu beachten sei und deshalb die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen dürfe. Für die Vergewaltigung hätte die Freiheitsstrafe somit um 16 Monate erhöht und bei einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 30 Monaten hätte daher der teilbedingte Vollzug ausgesprochen werden müssen. Ausserdem sei bereits die von der ersten Instanz für die Vergewaltigung auf 30 Monate festgesetzte Strafe zu hoch, denn sein Verschulden sei als sehr leicht zu qualifizieren. Entsprechend hätte die Freiheitsstrafe lediglich um 10 Monate erhöht werden können, womit ein bedingter Vollzug möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 20 ff.).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst, der Beschwerdeführer habe die Vergewaltigung im Herbst 2015 und damit vor dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Februar 2021 begangen. Die Vergewaltigung sei mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Das Bezirksgericht Bülach habe den Beschwerdeführer u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Angesichts der gleichartigen Strafen liege ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb eine Zusatzstrafe zum Entscheid vom 9. Februar 2021 auszufällen sei. Im Weiteren setzt die Vorinstanz die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt fest, was dazu führe, dass von einer Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen und diese aufgrund des neu zu beurteilenden Delikts angemessen zu erhöhen sei. Bei der Zumessung der Strafe geht die Vorinstanz von einem insgesamt mittelschweren Verschulden aus und erachtet eine Straferhöhung von (asperiert) 30 Monaten als angemessen (Entscheid S. 30 ff. E. 2).  
 
6.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.2.3; Urteil 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Weil die Vorinstanz die Geldstrafe aufgrund des Freispruchs des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Nötigung neu wird bemessen müssen (E. 4.4), erübrigt es sich, auf seinen Antrag, die Geldstrafe sei aufzuheben (Beschwerde S. 2 und S. 20), einzugehen.  
 
6.4.2. Ferner beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise auf die von ihm beantragten Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung, des Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Sachbeschädigung (Beschwerde S. 20 f.). Darauf ist nicht einzugehen, da es diesbezüglich bei den vorinstanzlichen Verurteilungen verbleibt.  
 
6.4.3. Sofern im Weiteren die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG genügen, erweisen sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich mit den massgeblichen Faktoren auseinander und würdigt sämtliche Zumessungskomponenten zutreffend. Dass sie sich von unwesentlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder relevante Aspekte nicht einbezogen hätte, ist nicht ersichtlich (Entscheid S. 30 ff. E. 2). Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe ausspricht und von einem Fall retrospektiver Konkurrenz ausgeht. Seine Vorbringen, die Vergewaltigung habe nur kurz gedauert und die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Verletzungen erlitten (Beschwerde S. 21), sind unbehelflich. Die Vorinstanz bezieht diese Umstände ausdrücklich in die Bemessung der Strafe ein (Entscheid S. 31 E. 2c). Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens hält sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 keine sichtbaren Verletzungen zugefügt, diese habe aber starke Schmerzen gehabt und kaum atmen können. Schliesslich sei relevant, dass die Tat in der Familienwohnung und während der Ehe geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe das bestehende Vertrauensverhältnis ausgenützt und zerstört. Die Vergewaltigung sei für die Beschwerdegegnerin 2 so traumatisch gewesen, dass sie auch Jahre danach noch davon belastet werde. Die objektive Tatschwere liege damit im mittleren Bereich (Entscheid S. 31 E. 2c). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Indem die Vorinstanz die Zusatzstrafe für die Vergewaltigung in Anwendung des Asperationsprinzips auf 30 Monate festlegt, verstösst sie weder gegen Art. 49 StGB noch gegen die "Sperrwirkung der kumulierten Strafen".  
 
7.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco M. Jauner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco M. Jauner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini