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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1362/2020  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. Krankenkasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Diebstahl, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gehilfenschaft zu Steuerbetrug, Betrug; Beweisverwertung, Anklageprinzip, Willkür, rechtliches Gehör, Kostendeckungsbeschlagnahme usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. September 2020 (SB130552-O/U/as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 20. Februar 2013 Anklage gegen A.________. Sie wirft dieser stark zusammengefasst vor, sie habe ab dem 12. September 2007 in einem auf sie lautenden Schliessfach in Vaduz Bargeld von C.________ aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen. Am 16. Oktober 2009 habe sie das Schliessfach ohne Kenntnis von C.________ saldiert und dessen Bargeld im Betrag von Fr. 497'000.-- an sich genommen, in der Absicht, es für sich zu verwenden, resp. es mit D.________ zu teilen (Anklage Ziff. I). In der Zeit von anfangs Juli 2007 bis 10. Dezember 2008 habe sie für E.________ fiktive Handwerkerrechnungen und Quittungen erstellt, um diesem zu ermöglichen, seine Bargeldbezüge bei der F.________ GmbH gegenüber den Steuerbehörden nicht als Einkommen deklarieren zu müssen (Anklage Ziff. II). Im Januar 2010 habe sie dem Handelsregisteramt in Zürich eine inhaltlich unwahre Handelsregisteranmeldung zukommen lassen, welcher sie ein originales Doppel des Unterschriftenbogens für die Gründung der G.________ AG mit den Unterschriften von ihr und D.________ beigelegt habe und in welcher sie ohne Kenntnis von D.________ dessen Löschung als Verwaltungsrat der G.________ AG beantragt habe (Anklage Ziff. III). Weiter habe sie Ende 2007 bzw. anfangs 2008 für die Gesellschaften H.________ & Partner und I.________ GmbH von D.________ und I.________, welche beide ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdient hätten, eine fiktive Buchhaltung für das Jahr 2006 erstellt und für diese die Steuererklärungen 2006 ausgefüllt (Anklage Ziff. IV A und B). Zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 habe sie von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- aus dem qualifizierten Drogenhandel entgegengenommen (Anklage Ziff. IV C). Zwischen anfangs 2010 und Juni 2010 habe sie I.________ aufgefordert, sämtliche Buchhaltungsunterlagen der H.________ & Partner und der I.________ GmbH in ihr Büro zu bringen. In der Folge habe sie daraus sämtliche Unterlagen entfernt, welche Rückschlüsse auf sie hätten geben können (Anklage Ziff. V). In der Zeit von Oktober 2008 bis Juni 2009 habe sie K.________, der seinen Lebensunterhalt ausschliesslich aus qualifiziertem Marihuanahandel verdient habe, fiktiv bei ihrer Einzelfirma L.________ als angeblicher EDV-Mitarbeiter angestellt (Anklage Ziff. VI). Schliesslich habe sie als Angestellte der M.________ AG zu Unrecht Krankentaggeld bezogen, da sie in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitstätig gewesen sei (Anklage Ziff. VI). 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 23. Oktober 2013 der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. I und IV A, B und C), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. I), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. VII), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. IV A und B), der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. III) sowie der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) i.V.m. Art. 25 StGB und zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage Ziff. II) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. V), der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB (Anklage Ziff. VI) und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Anklage Ziff. VI) sprach es sie frei. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, davon 75 Tagessätze mit bedingtem Vollzug. Weiter entschied es, die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückzugeben. Es verpflichtete A.________, Fr. 265'136.35 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. Es stellte weiter fest, dass A.________ gegenüber der B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es die B.________ auf den Weg des Zivilprozesses. C.________ verwies es mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Es entschied schliesslich, die beschlagnahmten Konti/Depots bei der Bank N.________ AG und der Bank O.________ seien zur Deckung der Geldstrafe, der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Mehrbetrag sei A.________ wieder herauszugeben bzw. die Konti/Depots seien in diesem Umfang wieder freizugeben. Die beschlagnahmten Konti bei Bank P.________ und der Bank Q.________ seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es A.________ zu 9/10 und dem Staat zu 1/10. Es sprach A.________ für die erbetene Verteidigung (im Umfang der Freisprüche sowie unter Einbezug der in der Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2013 vorbehaltenen Entschädigungsfolge) eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- zu. Es verpflichtete sie zudem, der B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft (welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren beantragte) sowie die B.________ (im Kosten- und Zivilpunkt) Anschlussberufung. 
 
C.  
A.________ erstattete im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren u.a. am 27. September 2013 Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin, S.________, und gegen D.________ wegen verschiedener Straftaten. Am 28. November 2014 sistierte das Obergericht des Kantons Zürich das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin. Nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019 nahm das Obergericht das Verfahren wieder auf. 
 
D.  
Mit Urteil vom 4. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ von den Vorwürfen gemäss Anklage Ziff. II teilweise frei (Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; Dispositiv-Ziff. 2). Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1). Die erstinstanzlichen Freisprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Die B.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg (Dispositiv-Ziff. 6). C.________ verwies es mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziff. 7). Es entschied zudem, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots bei der Bank O.________ und der Bank N.________ AG seien samt den seither darauf angefallenen Erträgen einzuziehen und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 8). Es wies die Bank N.________ AG und die Bank O.________ an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit seines Urteils sämtliche auf den erwähnten Konten sich befindende Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552 zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung werde die Sperre der Konten aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 9). Die Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen hin zurückzugeben (Dispositiv-Ziff. 10). Die Audiodateien samt Abschriften (act. 131/44-46 und act. 179/1-2) seien gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 11). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid sowie die Prozessentschädigung an A.________ (Dispositiv-Ziff. 12 und 13). Die von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren an die B.________ zu bezahlende Prozessentschädigung erhöhte es in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 38'000.-- (inkl. MWST; Dispositiv-Ziff. 14). Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm es auf die Gerichtskasse, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziff. 15 und 16). Es verpflichtete A.________, der B.________ für das Berufungsverfahren eine um 9/10 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 17). 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Verfahren sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots und/oder nichtiger Untersuchungshandlungen einzustellen, unter Freigabe sämtlicher Vermögenswerte und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung. Eventualiter seien die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei auf die Anklage nicht einzutreten bzw. es sei das Verfahren einzustellen, namentlich betreffend Erschleichen einer falschen Beurkundung (Anklagepunkt III) infolge abgeurteilter Sache. Subeventualiter sei sie vollumfänglich freizusprechen. Subsubeventuell sei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Strafe zu verzichten oder sie sei zu mildern. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, eventuell sei die Ersatzforderung ausgangsgemäss herabzusetzen. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei auf die Zivilforderung der B.________ nicht einzutreten. Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einziehung von Vermögenswerten zur Deckung einer Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten und die entsprechende Anweisung an die Banken nichtig/ungültig sei; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur allfälligen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte bis zur Verwertung bis maximal zum Betrag der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten. Ziffer 11 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beweismittel act. 131/44-46 und 179/1-2 verwertbar seien. Ziffern 12 und 13 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, die Kosten der Erstinstanz seien dem Staat aufzuerlegen, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 192'572.65 plus 5% Zins seit 1. März 2012, eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen mindestens in der Höhe von Fr. 1'200.-- plus 5% Zins seit 1. Juli 2011 und eine angemessene Genugtuung mindestens in der Höhe von Fr. 57'000.-- plus 5% Zins seit 1. Juli 2010 zuzusprechen. Ziffer 14 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und die B.________ sei zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; Ziffern 15 und 16 des angefochtenen Urteils seien hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ab 2015 sowie der Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben; es sei festzustellen, dass die amtliche Verteidigung ab 2015 mit Fr. 43'917.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei, und die Kosten der Vorinstanz seien dem Staat aufzuerlegen; eventuell sei das Begehren betreffend Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Ziffer 17 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die B.________ sei zu verpflichten, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Ziffer 18 des angefochtenen Urteils sei betreffend C.________ aufzuheben und die Mitteilung des Dispositivs sei für ihn auf den Beschluss Ziffer 1 und das Urteil Ziffer 7 zu beschränken. A.________ stellt zudem einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer teilweisen Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme im Fr. 314'260.15 übersteigenden Betrag oder um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
F.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die B.________ stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte eine Stellungnahme ohne explizite Anträge und A.________ eine Replik zu den Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, des Obergerichts und der B.________ ein. Die Einladung zur Vernehmlassung an C.________ wurde dem Bundesgericht als nicht abgeholt retourniert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr amtlicher Verteidiger sei für die Zeit ab 2015 mit Fr. 43'917.95 zu entschädigen (Beschwerde S. 151; Antrag Ziff. 11). Der Rechtsvertreter erhob die vorliegende Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4; 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5; 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher, soweit die Beschwerdeführerin für die Begründung auf frühere Eingaben und namentlich ihre Ausführungen vor der Vorinstanz verweist (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 8 S. 11; Ziff. 81 S. 40; Ziff. 341 S. 116). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Ersatzoberrichterin sei erst zwei Wochen vor der Hauptverhandlung eingesetzt worden. Sie habe daher nicht genügend Zeit zur Verfügung gehabt, um sich in die umfangreichen Akten einzulesen, zumal die Akten gleichzeitig auch vom Gerichtsschreiber, der erstmals mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 in Erscheinung getreten sei, zum Studium benötigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein verfassungsmässiges, unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 330 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren inzwischen schon mehr als zehn Jahre daure und eine Fortsetzung für sie aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar sei, sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit korrekter Besetzung abzusehen und das Verfahren stattdessen einzustellen, zumal ohne gleichzeitige Auswechslung der Referentin und des Vorsitzenden eine objektive Beurteilung der Sache kaum zu erwarten sei. Die fehlende Objektivität ergebe sich u.a. daraus, dass die Vorinstanz umfangreiche Beizugsakten nicht konsultiert und entscheidrelevante Beweise nicht berücksichtigt habe. Das vorinstanzliche Urteil gehe von der falschen Vorstellung aus, sie sei das Zentrum des Drogenhandelsrings, obschon die entsprechenden Ermittlungen gegen sie mangels Anhaltspunkten für eine Beteiligung am Drogenhandel eingestellt worden seien. Der angefochtene Entscheid basiere auf zahlreichen Mutmassungen bis offenkundigen Vorverurteilungen, haltlosen bis mutwilligen Unterstellungen trotz Freispruchs und ohne Anklage und einer selektiven Beweisführung, da entlastende Umstände konsequent unberücksichtigt geblieben seien. Dass die Vorinstanz ihr grundlos strafbares Verhalten und haltlos Manipulation zur Last lege, offenbare nicht bloss mangelnde Aktenkenntnis, sondern erwecke zumindest den Anschein der Voreingenommenheit und fehlender Objektivität im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.  
 
3.2. Nicht ersichtlich ist zunächst, weshalb die Einarbeitungszeit der Ersatzoberrichterin von lediglich zwei Wochen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen führen soll. Eine zweiwöchige Einarbeitungszeit im Hinblick auf die zweitinstanzliche Hauptverhandlung erscheint auch in Berücksichtigung des Aktenumfangs für einen Ersatzrichter nicht von vornherein ungenügend.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1).  
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO wie Freundschaft und Feindschaft geltend, sondern lediglich Verfahrensfehler und das ihr von der Vorinstanz unterstellte (strafbare) Verhalten, was auf fehlende Objektivität hinweise. Damit verkennt sie, dass richterliche Verfahrensfehler nach dem zuvor Gesagten nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit des oder der betroffenen Richter zu begründen vermögen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich gegen die behaupteten Verfahrensmängel mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen zur Wehr setzen. Selbst wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen sollten, was nachfolgend zu prüfen ist, würde dies keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigen, sondern einzig bezüglich der festgestellten Rechtsverletzungen. Irritierend wirkt vorliegend zwar, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid verschiedentlich über die Anklage hinaus geht, indem sie der Beschwerdeführerin beispielsweise vorwirft, sie sei "die Finanzministerin des Drogenhandelsrings" um D.________ und I.________ gewesen, bei der alle Fäden zusammengelaufen seien (angefochtenes Urteil S. 101; Beschwerde Ziff. 29 S. 20 und Ziff. 408 S. 134 f.), dies obschon das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 20. Februar 2013 eingestellt wurde (vgl. zu weiteren nicht angeklagten Vorwürfen hinten E. 17.7, E. 18.2, E. 19.5 und E. 20). Die Vorinstanz unterstellt der Beschwerdeführerin zudem wiederholt, sie habe Unterlagen bezüglich der mittlerweile rechtskräftig verurteilten D.________ und I.________ beiseite geschafft, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermöglicht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 31, 55 f., 61, 67 f. und 113), obschon die Beschwerdeführerin von diesem Vorwurf (vgl. Anklage Ziff. V betreffend Unterdrückung von Urkunden) erstinstanzlich u.a. mangels Beweisen rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 8 S. 42 f.; Beschwerde S. 22 f.). Auch dies kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren jedoch rügen, so dass sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen nicht rechtfertigt.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Als Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots kommen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Sinne einer Strafreduktion, manchmal die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Ein solcher Extremfall liegt nicht vor. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2013 grundsätzlich ohne grössere Verzögerungen vorangetrieben. Zumindest macht die Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensabschnitt keine Untätigkeit der Behörden geltend, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen vermöchte. Die überlange Verfahrensdauer ist vorliegend im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz das hängige Berufungsverfahren am 28. November 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwältin wegen des Vorwurfs der Zeugenbeeinflussung sistierte (vgl. angefochtenes Urteil S. 15; Urteil 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019). Nach der rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens mit Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019 nahm die Vorinstanz ihr Verfahren wieder auf, wobei sie die Berufungsverhandlung auf den 7. und 8. April 2020 ansetzte und später vor dem Hintergrund der Coronakrise auf den 2. und 4. September 2020 verschob (angefochtenes Urteil S. 16). Zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Entscheid verstrichen daher beinahe sieben Jahre, was ohne Zweifel einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichkommt und für die Beschwerdeführerin insbesondere auch angesichts der andauernden und einschneidenden Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte (vgl. dazu hinten E. 23) sehr belastend war. Entgegen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 und 113) kann der Beschwerdeführerin zudem nicht vorgeworfen werden, sie habe die Verfahrensverzögerung im vollen Umfang selbst zu verantworten. Immerhin erteilte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Staatsanwältin (vgl. angefochtenes Urteil S. 31), was darauf schliessen lässt, dass genügend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorlagen (vgl. etwa Urteil 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen) und die Vorwürfe der Beschwerdeführerin daher nicht völlig haltlos waren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber nie eine Sistierung des Berufungsverfahrens beantragte (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 f.). Strafverfahren gegen Zeugen und Auskunftspersonen wegen angeblich falscher Aussagen stellen denn auch keinen Grund für eine Sistierung des hängigen Strafverfahrens dar, da die Glaubhaftigkeit von Aussagen in erster Linie im ursprünglichen Strafverfahren, in welchem die Aussagen getätigt wurden, und nicht im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2; Urteil 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Gleiches gilt grundsätzlich für die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwältin wegen Zeugenbeeinflussung, wie sie Gegenstand der hängigen Strafanzeige der Beschwerdeführerin bildeten (vgl. Urteil 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019), sowie das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beweisverwertungsverbot (vgl. dazu hinten E. 10.3). Ebenfalls nicht angehen kann es, wenn die lange Verfahrensdauer im angefochtenen Entscheid u.a. damit gerechtfertigt wird, die Beschwerdeführerin habe Unterlagen beiseite geschafft, welche Rückschlüsse auf ihren eigenen Tatbeitrag ermöglicht hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 31; Beschwerde S. 22, siehe dazu bereits oben E. 3.3.2). Insgesamt liegt dennoch keine derart krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine sofortige Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, da das erstinstanzliche Urteil innert nützlicher Frist erging.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Befangenheit der früher zuständigen Staatsanwältin S.________, was die Ungültigkeit der von dieser vorgenommenen Untersuchung zur Folge habe. 
Darauf ist nicht einzutreten. Frühere Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die ehemalige Staatsanwältin wurden offenbar abgewiesen (vgl. Beschwerde Ziff. 146 S. 55). Darauf ist nicht zurückzukommen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Im Übrigen sind Ausstandsgesuche gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO von der betroffenen Partei ohne Verzug zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Der Gesuchsteller hat den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3). Dies ist bei den von der Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwältin geltend gemachten Ausstandsgründen wegen Verfahrenshandlungen aus den Jahren 2010 und 2011 der Fall. Zumindest legt die Beschwerdeführerin nichts dar, das auch nur ansatzweise zu rechtfertigen vermöchte, dass sie das erneute Ausstandsgesuch gegen die ehemalige Staatsanwältin erst jetzt stellt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die vorinstanzlichen Akten seien unvollständig. Gemäss dem ihr am 4. November 2020 übermittelten Aktenverzeichnis würden u.a. act. 84 und act. 301 fehlen. Bei act. 84 handle es sich um die Beizugsakte des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen C.________. Sie enthalte entlastende Beweise betreffend die Anklagepunkte Ziff. I und IV A-C, insbesondere zu ihrem fehlenden Bezug zu Hanf und Drogengeld. Gemäss diesen Akten habe D.________ sie zudem anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2012 mit C.________ hinsichtlich des Geldes aus dem Schliessfach betreffend den Anklagepunkt I entlastet. Sie habe vor der Vorinstanz auch weitere entlastende Beweise aus dem Dossier act. 84 zitiert, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei und was sie ohne act. 84 von vornherein nicht korrekt habe überprüfen können. Bei act. 301 handle es sich um die Untersuchungsakten der eingestellten Strafverfahren gegen die Staatsanwältin und D.________, welche neue Beweise zu schwerwiegenden Fehlern im vorliegenden Verfahren enthielten, insbesondere zu einem nicht protokollierten Treffen zwischen der Staatsanwältin und D.________ und die offizielle Aussage von D.________ vom 6. Oktober 2015, wonach er von der Staatsanwältin am 29. November 2011 zur entscheidenden Aussage gegen sie (die Beschwerdeführerin) "erpresst" worden sei. Ohne die vollständigen Akten habe das vorinstanzliche Verfahren nicht verfassungs- und gesetzeskonform durchgeführt werden können.  
 
5.2. Die Beizugsakten act. 84 und 301 bilden Bestandteil der Akten des vorliegenden Verfahrens und sind der Beschwerdeführerin offenbar bekannt. An den später eingestellten Strafverfahren gegen die Staatsanwältin und D.________ war die Beschwerdeführerin als Privatklägerin beteiligt, wobei sie gegen die Einstellungsverfügungen entsprechende Rechtsmittel erhob (vgl. Urteil 6B_163/2018 vom 15. Mai 2019). Zwar wurde die Bezugsakte C.________ gemäss der Vorinstanz auf ein entsprechendes Ersuchen hin bereits am 25. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland retourniert (vgl. act. 16, Stellungnahme Vorinstanz S. 4). Dass die Beschwerdeführerin zuvor nie Einsicht in diese Akten erhalten oder ihr die Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verweigert worden sei, macht sie jedoch nicht geltend. Sie stört sich vielmehr daran, dass die Vorinstanz die Akten des Strafverfahrens gegen C.________ sowie die weiteren Beizugsakten vor ihrem Entscheid angeblich nicht konsultierte und dass sie auf die von ihr angerufenen entlastenden Beweise aus diesen Verfahren im angefochtenen Entscheid nicht einging. Dies kann die Beschwerdeführerin jedoch nur im Rahmen einer Willkürrüge (vgl. hinten E. 13.2.1) bzw. als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen (vgl. dazu hinten E. 10.3, E. 13 und E. 15).  
 
6.  
 
6.1. Mit ihrem Eventualantrag betreffend Anklageziffer III rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem"). Sie macht dazu im Wesentlichen geltend, D.________ habe mit seiner Strafanzeige vom 2. Oktober 2013, in welcher er 80% des Aktienkapitals der G.________ AG für sich beansprucht habe, denselben Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der bereits Gegenstand von Anklageziffer III bilde. Da die Staatsanwaltschaft das auf die Strafanzeige vom 2. Oktober 2013 zurückgehende Verfahren am 24. Oktober 2014 rechtskräftig eingestellt habe, bleibe für einen Schuldspruch im Sinne von Anklageziffer III wegen des in Art.11 Abs. 1 StPO verankerten Verbots der doppelten Strafverfolgung kein Raum mehr. Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation, dass ein laufendes, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 11 StPO begründe.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, das gestützt auf die Strafanzeige von D.________ vom 2. Oktober 2013 angehobene Verfahren sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2013 (recte: 2014, vgl. kant. Akten, act. 229/7) explizit auch wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung eingestellt worden. Korrekterweise hätte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aufgrund des bereits hängigen und zur Anklage gebrachten Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin die Strafanzeige von D.________ vom 3. Oktober 2013 (recte: 2. Oktober 2013, vgl. kant. Akten, act. 229/1) bezüglich des Lebenssachverhalts "Abmeldung von D.________ als Verwaltungsrat der G.________ AG beim Handelsregister" infolge des Verbots "ne bis in idem" nicht anhand nehmen dürfen. Das Prozesshindernis des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bezüglich des nämlichen Sachverhalts wäre aber allerspätestens im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland von Amtes wegen zu beachten gewesen, nachdem bereits ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis vorgelegen habe. Die Einstellung des erwähnten Strafverfahrens erweise sich hinsichtlich des Erschleichens einer falschen Beurkundung als nichtig und habe - da das Strafverfahren von D.________ gegen die Beschwerdeführerin später als das vorliegende eröffnet worden sei - für die erkennende Kammer unbeachtlich zu bleiben. Jedenfalls stehe die nichtige Verfahrenseinstellung dem bereits früher eingeleiteten Strafverfahren nicht als Prozesshindernis im Weg, sondern umgekehrt. Auf die Anklage sei daher auch in Bezug auf Ziffer III einzutreten (angefochtenes Urteil S. 22 f.).  
 
6.3. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Erforderlich ist demnach ein rechtskräftiger Schuld- oder Freispruch in einem anderen Verfahren (vgl. BGE 145 IV 383 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein solcher lag im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Oktober 2013 noch nicht vor.  
Vorliegend wurde die Strafanzeige von D.________ vom 2. Oktober 2013 entgegengenommen und offenbar ein neues Verfahren eröffnet. Ein solches Verfahren kann nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erledigt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Eine Verfahrenserledigung mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nach der Verfahrenseröffnung daher nicht mehr möglich. Abgesehen davon hat eine Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), auch wenn nach der Rechtsprechung an eine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nach einer Nichtanhandnahme geringere Voraussetzungen geknüpft sind als nach einer Einstellung (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; 141 IV 194 E. 2.3). Die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2014 ist entgegen der Vorinstanz daher nicht nichtig. Sind gleichzeitig zwei Strafverfahren in der gleichen Sache hängig, hat in der Regel eine Verfahrensvereinigung zu erfolgen. Eine solche kam vorliegend nicht in Betracht, weil das erste Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bereits erstinstanzlich erledigt war und das Untersuchungsverfahren - trotz der späteren Eröffnung eines neuen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft - daher bereits abgeschlossen war. D.________ konnte allfällige Rechte als Geschädigter daher nur noch im Berufungsverfahren geltend machen, unter Beachtung der entsprechenden Formvorschriften. Indes sind bei der Frage, ob das Prozesshindernis des Grundsatzes "ne bis in idem" zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), auch die Gründe für die Einstellung zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.5 f., zur Publikation vorgesehen). Die Verfahrenseinstellung aus prozessökonomischen Gründen, weil im Ausland bereits ein Verfahren hängig ist, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO). Eine solche Einstellung kommt keinem Freispruch gleich. Dass ein zweites Verfahren aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf den Grundsatz "ne bis in idem" wegen eines erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils in der gleichen Sache eingestellt wird, kann richtigerweise daher nicht zur Folge haben, dass das erste Verfahren in Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" ebenfalls einzustellen ist. Die Vorinstanz verneint hinsichtlich Anklageziffer III trotz der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2014 im Ergebnis zu Recht ein Verfahrenshindernis. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Beweisverwertungsverbote geltend. Sie beanstandet zunächst, die Buchhaltungsunterlagen Ordner 10.3.1-11 seien entgegen der Vorinstanz nicht beschlagnahmt worden, sondern sie habe diese der Staatsanwaltschaft auf Anfrage einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend K.________ (Anklagepunkt VI) sowie unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkungs- und Selbstbelastungspflicht freiwillig herausgegeben. Die Vorinstanz halte die Akten trotz des rechtskräftigen erstinstanzlichen Freispruchs im Anklagepunkt VI und ihres Vorbehalts zurück. Die Buchhaltungsunterlagen seien in Anwendung des Grundsatzes "nemo-tenetur" (Art. 113 und Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO) sowie von Treu und Glauben und des Fairnessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu ihren Ungunsten verwertbar.  
 
7.2. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltungsunterlagen - bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch eine Beschlagnahmeverfügung hätte erlassen können - freiwillig einreichte, hat nicht zur Folge, dass die Unterlagen im gegen sie geführten Strafverfahren nur zu einem bestimmten Zweck verwertbar sind. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Schreiben ihres Rechtsanwalts (vgl. kant. Akten, act. 50.1/3 S. 1 f.) belegt im Übrigen nicht ansatzweise, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zugesichert hätte, die Unterlagen würden einzig im Zusammenhang mit Anklageziffer VI verwendet. Das Bezirksgericht verfügte die Rückgabe der Akten nach Eintritt der Rechtskraft (erstinstanzliches Urteil Dispositiv-Ziff. 6) bzw. nach Abschluss des Verfahrens (vgl. erstinstanzliches Urteil E. VII.1. S. 72). Auch daraus lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin kein Verwertungsverbot ableiteten. Das erstinstanzliche Urteil ist angesichts der Berufung der Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe die Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen in den Ordnern 10.3.1-11 einzig von der Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf gemäss Anklageziffer VI abhängig gemacht, trifft nicht zu.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 unwahre und täuschende Angaben gemacht und die Verdachtslage betreffend Betäubungsmitteldelikte total verzerrt dargestellt. Schlicht erfunden gewesen sei, dass sie Vorstrafen habe. Für die ihr vorgeworfenen und gemäss der Staatsanwaltschaft angeblich erstellten Drogengeschäfte habe es nicht den geringsten Hinweis gegeben, weder damals noch später, was mit der Einstellung vom 20. Februar 2013 bestätigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe den Genehmigungsentscheid für die Telefonüberwachung durch eine verzerrte Darstellung der Verdachtslage erschlichen. Sämtliche Beweise seien Früchte des ungültigen Überwachungsgesuchs und im Sinne von Art. 141 StPO unverwertbar. Der Zufallsfund in Sachen E.________ sei als Steuerhinterziehung keine Katalogtat nach BÜPF. Der Vorwurf berechtige zu keiner Überwachung und hätte somit nicht bewilligt werden dürfen.  
 
8.2. Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO) und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO), können mit der StPO Beschwerde (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) und danach mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden, weshalb das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht (BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 6B_610/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1; 1B_366/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 23; 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 459). Dies galt bereits für Telefonüberwachungen, welche vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) angeordnet und durchgeführt wurden (Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3 mit Hinweisen auf die frühere, gegenteilige Rechtsprechung gemäss Urteilen 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2 und 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2).  
 
8.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2012 in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 StPO über die Überwachungsmassnahme in Kenntnis gesetzt, wobei sie in der Mitteilung auf die Möglichkeit zur Beschwerde im Sinne von Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO hingewiesen wurde (kant. Akten, act. 54/71). Wohl anerkannte auch das Bundesgericht im Urteil 1C_661/2013 vom 26. November 2013 betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin, dass diese den Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin im Gesuch um Telefonüberwachung vom 5. März 2010 teilweise unzutreffend und zumindest zugespitzt darstellte und dass der darin enthaltene Hinweis, die Beschwerdeführerin sei wegen Betrugs vorbestraft, falsch war (Urteil, a.a.O., E. 2.2.2). Dies hätte die Beschwerdeführerin indes nicht bloss in der Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, sondern nach der Mitteilung vom 27. September 2012 in erster Linie mittels Anfechtung der Telefonüberwachung inkl. Genehmigung der Zufallsfunde in einem Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, was sie offenbar nicht tat (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 1.4 S. 10; angefochtenes Urteil E. 4 S. 36). Dass ihr die Anfechtung eines allfälligen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht nicht möglich gewesen sein soll, macht sie in ihrer Beschwerde nicht geltend. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht mehr zu prüfen, ob die Telefonüberwachung und die Verwertung von Zufallsfunden zu Recht bewilligt wurde. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten.  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Hafteinvernahme vom 1. Juli 2010 dürfe aufgrund der fehlenden notwendigen Verteidigung und dem fehlenden Hinweis auf Versicherungsbetrug zu Beginn der Einvernahme nicht zu ihren Lasten verwendet werden.  
 
9.2. Die erwähnte Hafteinvernahme fand vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 statt. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei am 1. Juli 2010 aufgrund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der damals geltenden kantonalen Verfahrensordnung als Angeschuldigte zum Tatvorwurf der Geldwäscherei einvernommen worden. Sie sei korrekt auch auf ihr Recht, die Aussage verweigern und jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können, hingewiesen worden. Das damals geltende kantonale Strafprozessrecht habe keinen Tatbestandsvorhalt vorgeschrieben (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 41). Dass ihr der Tatverdacht bezüglich des Versicherungsbetrugs erst gegen Ende dieser Einvernahme vorgehalten worden sei, sei angesichts des noch frühen Ermittlungsstadiums nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. 3 S. 70).  
 
9.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO gültig angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit. Das Bundesgericht überprüft das vor dem 1. Januar 2011 geltende kantonale Strafprozessrecht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 142 IV 70 E. 3.3.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei insoweit erhöhte Begründungsanforderungen gelten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2). Diesen vermag die Rüge der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Aussagen von D.________ seien unverwertbar. Sie rügt in diesem Zusammenhang zunächst, die Aussagen von D.________, welche ohne Beisein von ihr persönlich oder ihrem Verteidiger erfolgt seien, dürften nicht gegen sie verwertet werden. Gleiches gelte für die Aussagen von D.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011, da diesem damals unverwertbare Aussagen aus früheren Einvernahmen vorgehalten worden seien. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hierfür auf die Bestimmung von Art. 147 Abs. 4 StPO, welche in getrennt geführten Verfahren indes nicht zur Anwendung gelangt. Art. 147 Abs. 1 StPO verankert keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiserhebungen im getrennt geführten Strafverfahren (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4; 140 IV 172 E. 1.2.3). Einvernahmen, die vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 in Anwendung des damals geltenden kantonalen Verfahrensrechts ohne Anwesenheit der Parteien durchgeführt wurden, behalten zudem ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin daher nicht rechtsgenügend auf, weshalb ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO gegeben sein könnte. Weder äussert sie sich dazu, welche nach Inkrafttreten der StPO mit D.________ in ihrer Abwesenheit im Einzelnen durchgeführten Einvernahmen nicht verwertbar sein sollen, noch legt sie ausreichend dar, dass und weshalb ihr im Verfahren gegen D.________ Parteistellung zukam. Auf die gerügte Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO ist daher nicht einzutreten.  
 
 
10.2. Unbegründet ist weiter die Kritik der Beschwerdeführerin, die Geschehnisse während der 1,5 stündigen Wartezeit vor der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 bzw. die Gründe für die verspätete Durchführung der Konfrontationseinvernahme seien im Einvernahmeprotokoll vom 29. November 2011 nicht protokolliert worden.  
Im Einvernahmeprotokoll zu protokollieren sind gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen. Die Protokollierungspflicht setzt folglich mit dem Beginn der Einvernahme ein. 
Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin die Gründe für die verspätete Durchführung der Konfrontationseinvernahme mittlerweile bekannt, da ihr - wie sich aus ihrer Beschwerde ergibt - als Begründung später mitgeteilt wurde, D.________ habe partout nicht zur Aussage erscheinen wollen. Offenbleiben kann daher, ob die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme von Amtes wegen protokollpflichtig über die Gründe für die verspätete Durchführung der Konfrontationseinvernahme hätte aufgeklärt werden müssen und ob in der Weigerung von D.________, zur Einvernahme zu erscheinen, ein wichtiges Ereignis zu erblicken ist, das zwingend mittels einer Aktennotiz zu dokumentieren gewesen wäre. 
 
10.3.  
 
10.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es habe eine unzulässige Zeugenbeeinflussung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO stattgefunden. D.________ sei von der Staatsanwaltschaft manipuliert bzw. "erpresst" worden. Anlässlich ihrer Reise nach Innsbruck habe die damals zuständige Staatsanwältin S.________ dem dort inhaftierten D.________ eröffnet, sie (die Beschwerdeführerin) kooperiere mit der Polizei und habe Unterlagen sowie seinen Laptop herausgegeben, worauf dieser begonnen habe, sie aus Wut zu belasten. Später habe er eingestanden, bezüglich ihrer angeblichen Investition von Fr. 100'000.-- in seine Hanfgärtnerei in U.________ gelogen zu haben. D.________ sei von Österreich im Jahr 2011 für die Durchführung des schweizerischen Strafverfahrens für drei Monate an die Schweiz überstellt worden. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2011 habe er nicht mehr aussagen wollen. Er sei von der Staatsanwältin jedoch mittels eines von ihr am Vortag telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingeholten Faxes, in welchem ihm eine Zusatzstrafe aufgrund neuer, von der Staatsanwältin bekannt gegebener Straftaten angekündigt worden sei, sowie unter Drohung einer sofortigen Rücklieferung nach Österreich zur Aussage erpresst worden. D.________ habe am 6. Oktober 2015 von sich aus zu Protokoll gegeben, dass er Forderungen an die Staatsanwältin gestellt habe, z.B. U.________ behalten zu dürfen, dass er sich schon ein oder zwei Tage vorher und dann am 29. November 2011 vor Beginn der Einvernahme geweigert habe auszusagen, dann aber von der Staatsanwältin mit dem Fax der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Vortag und der Drohung der sofortigen Rücklieferung zur Aussage "erpresst" worden sei, dass er enorm unter Druck gestanden sei, seine Kinder künftig sehen zu können, dass er seinen damaligen amtlichen Verteidiger nur als Sprachrohr S._______s empfunden habe und dass seine Aussagen vom 29. November 2011 anschliessend nur noch ein "Abfallprodukt" gewesen seien. Die Rückgabe von "U.________" durch die Staatsanwältin nach erfüllter "Pflicht" sei dokumentiert. Das Strafverfahren gegen D.________ sei eingestellt worden, sobald er gegen sie (die Beschwerdeführerin) ausgesagt habe. D.________ sei am 29. November 2011 und als Folge am 8. Dezember 2011 mittels verbotener Beweismethoden, durch Dealen (Versprechungen, z.B. U.________) und durch unzulässigen Druck zur Aussage gegen sie gebracht worden. Zumindest seien diese Mittel der Staatsanwältin geeignet gewesen, die Willensbildung von D.________ zu beeinträchtigen. Belegt sei auch, dass es zwischen der Staatsanwältin S.________ und D.________ zu nicht protokollierten Gesprächen und ausserprotokollarischen Treffen gekommen sei. D.________ habe die Staatsanwältin in einem Schreiben vom 23. August 2013, welches er später auch seiner Strafanzeige vom 2. Oktober 2013 beigelegt habe, aufgefordert, die Anklage im Hinblick auf die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung "wie besprochen" zu ergänzen und er dann "nach Absprache bereit" sei, gegen sie (die Beschwerdeführerin) an der Gerichtsverhandlung als Zeuge auszusagen.  
Die Vorinstanz gehe darauf in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht ein. Stattdessen verweise sie pauschal auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Staatsanwältin. Die Einstellung sei kein Beweis dafür, dass auf den Zeugen nicht doch unzulässigerweise Druck ausgeübt worden sei, da in beiden Verfahren je die Unschuldsvermutung gelte. Das Bundesgericht habe ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Staatsanwältin entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zudem nicht abgewiesen, sondern es sei darauf mangels Zivilforderungen nicht eingetreten. 
 
10.3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, hinsichtlich der Vorwürfe der Verteidigung gegen die Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft sei auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin und den rechtskräftigen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2017 hinzuweisen. Eine gesetzwidrige Erhebung der fraglichen Personalbeweise sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die rechtskonform durch die Strafbehörden erhobenen Aussagen der Beteiligten seien verwertbar (angefochtenes Urteil E. 4 S. 52). An anderer Stelle verweist die Vorinstanz bezüglich der von der Verteidigung gegenüber der Staatsanwältin erhobenen Vorwürfe ergänzend zudem auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013 (angefochtenes Urteil E. 2 S. 20 f.). Die Vorinstanz argumentiert, es gehe nicht an, die nämlichen, höchstrichterlich endgültig beurteilten Einwände in diesem Verfahren erneut und unbesehen der Rechtskraft sämtlicher relevanter Einstellungsverfahren aufzubringen. Darauf sei - mit Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossene Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin - nicht einzutreten (angefochtenes Urteil E. 2 und 3 S. 21, S. 32).  
 
10.3.3. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
 
10.3.4. D.________ gestand u.a. am 29. November und 8. Dezember 2011 ein, die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme in Innsbruck falsch belastet zu haben, Fr. 100'000.-- in seine Hanfgärtnerei investiert zu haben. Als Grund für die Falschaussage gab er an, er habe zu viel Medikamente genommen (kant. Akten, act. 6.2/1 S. 21 und act. 6.2/2 S. 14). Aus den Einvernahmeprotokollen vom 29. November und 8. Dezember 2011 ergibt sich, dass D.________ wütend auf die Beschwerdeführerin war, weil sie der Polizei seinen Laptop herausgab, und er sie, nachdem er davon Kenntnis erhielt, deswegen zu belasten beging, während er sie zuvor noch entlastete (vgl. kant. Akten, act. 6.2/1 S. 11 und act. 6.2/2 S. 8).  
Aktenkundig ist sodann, dass D.________ anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 im Strafverfahren gegen die Staatsanwältin von einer "Erpressung" durch die Staatsanwältin sprach, davon, er habe mit dieser regelmässig telefoniert und einen Deal mit ihr gehabt, und dass er Forderungen an die Staatsanwältin stelle. Sein Anliegen war es offenbar, gewisse Vermögenswerte (z.B. die Gärtnerei in U.________) trotz der Einziehung behalten zu können und nicht nach Österreich zurücküberstellt zu werden bzw. die in Österreich ausgesprochene 10-jährige Freiheitsstrafe im offenen Vollzug in der Schweiz verbüssen zu können, wo seine Lebenspartnerin und seine drei Kinder lebten (vgl. kant. Akten, act. 359, insb. Einvernahme vom 6. Oktober 2015, act. 359/11; Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 26 ff.). 
Belegt ist, dass die Staatsanwältin am 28. November 2011, d.h. einen Tag vor der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 29. November 2011, telefonisch ein Faxschreiben bei den österreichischen Strafverfolgungsbehörden anforderte, welches gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einging. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck teilt der Schweizer Staatsanwältin darin " auf ihre Anfrage" mit, dass eine weitere Anklage und eine neuerliche Verurteilung von D.________ in Österreich zulässig und geboten wäre, sollte sich - wie von der Staatsanwältin angesprochen - im Sinne einer hinreichend dringenden Verdachtslage herausstellen, dass dieser zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung in Österreich zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe weitere Betäubungsmitteldelikte begangen habe (kant. Akten, act. 359/12). D.________ gab anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 an, er habe sich bereits im Vorfeld geweigert, am 29. November 2011 anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin auszusagen. D ie Staatsanwältin habe ihm vor der Konfrontationseinvernahme daher das Faxschreiben vom 28. November 2011 vorgehalten, damit Druck auf ihn ausgeübt und ihm für den Fall, dass er die Aussage verweigern sollte, mit einer sofortigen Rückführung nach Österreich gedroht (Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 32 ff.). Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin werde mit seinen belastenden Aussagen stehen oder fallen; er habe 11/2 Stunden gekämpft (Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 34 Fragen 190 f.). Er sei davon ausgegangen, dass er in der Schweiz bleiben könne, wenn er sich für die Konfrontation entscheide. Die Staatsanwältin habe ihm gesagt, sie bestimme, wo er seine Strafe vollziehen werde (Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 35 Fragen 196 f.). Danach seien die Aussagen vom 29. November 2011 nur noch ein "Abfallprodukt" gewesen. Er sei sehr glücklich gewesen, dass er in der Schweiz habe bleiben können (Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 36 Frage 203). 
Erstellt ist zudem, dass die Staatsanwältin D.________ im Anschluss an die zweite Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 noch am selben Tag in einer separaten Einvernahme eröffnete, sie werde das gegen ihn geführte schweizerische Strafverfahren wegen Marihuanahandels einstellen, und dass sie den Umfang der Vermögenseinziehung mit diesem besprach, wobei D.________ angab, er möchte den Mercedes für seine Frau behalten und er sei mit der Verwertung der Gärtnerei ("U.________"), über welche eine Grundbuchsperre verfügt worden war, nicht einverstanden (kant. Akten, act. 359/6). Die Staatsanwältin hob darauf hin die Grundbuchsperre über das besagte Grundstück mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf, da eine Einziehung nicht mehr infrage komme (kant. Akten, act. 359/7). Zuvor wurde D.________ am Freitag 5. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (kant. Akten, act. 359/5/47). Das Strafverfahren gegen D.________ wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen in der Zeit zwischen anfangs 2005 und dem 26. November 2009 in den Kantonen Zürich, Luzern und Zug, wurde am 6. Januar 2012 formell eingestellt. Zur Begründung wird in der Einstellungsverfügung ausgeführt, es komme angesichts der in Österreich ausgesprochenen rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen des Transports von 154 kg Marihuana von V.________ nach Innsbruck nur noch eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe in Betracht, weshalb es sich rechtfertige, das Verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO einzustellen (angefochtenes Urteil S. 47; Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2012, Akten Strafverfahren G-2/2010/1185, Ordner 7, act. 54). Von der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2012 miterfasst wird der von D.________ - gemäss seinen Aussagen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - begangene Diebstahl der Gelder von C.________ aus dem Schliessfach in Vaduz (Einstellungsverfügung, a.a.O., E. 1). In der Einstellungsverfügung werden grössere Bargeldbeträge (darunter Fr. 401'500.-- aus Tresor und Fr. 133'000.--, vgl. kant. Akten, act. 359/6 S. 2), sowie mehrere Kontoguthaben und verschiedene (Wert-) Gegenstände eingezogen (vgl. Einstellungsverfügung, a.a.O., E. 4). Zudem wird davon Vormerk genommen, dass D.________ mit der Einziehung einverstanden sei (vgl. Einstellungsverfügung, a.a.O., E. 4). 
Bei den kantonalen Akten befindet sich schliesslich ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 23. August 2013 von D.________ an die damalige Staatsanwältin. D.________ bedankt sich darin bei der Staatsanwältin, dass sie sich kurzfristig Zeit genommen habe, um sein Anliegen bzgl. G.________ AG bzw. betreffend die Beschwerdeführerin zu besprechen, welches er in der Folge im Schreiben und in der Beilage nochmals ausführlich schildert. Abschliessend erwähnt D.________, die bevorstehende Gerichtsverhandlung von Oktober 2013 werde in vielen Anklagepunkten "im Zweifel für den Angeklagten" enden, ausser sie (die Staatsanwältin) ergänze ihre Anklageschrift wie besprochen und dann sei er nach Absprache bereit, gegen die Beschwerdeführerin als Zeuge auszusagen (kant. Akten, act. 229/5 und 359/3). 
 
10.3.5. Fraglich ist, ob vorliegend, insbesondere bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls zum Nachteil von C.________, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens gegen D.________ gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO erfüllt waren. Gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt (lit. a), eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre (lit. b) oder eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht (lit. c). Art. 8 Abs. 2 StPO sieht spezifische Ausnahmen vom Verfolgungszwang vor und verankert damit ein gemässigtes Opportunitätsprinzip (FIOLKA/RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 8 StPO). Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO erfasst Fälle echter Konkurrenz, bei denen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 67 zu Art. 8 StPO), Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO die sog. retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 72 zu Art. 8 StPO) und Art. 8 Abs. 2 lit. c StPO den Fall, dass wegen derselben Straftat im Ausland bereits ein Urteil ergangen ist (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 8 StPO). Die in Art. 8 Abs. 2 StPO genannten Einstellungsmöglichkeiten dienen überwiegend der Verfahrensökonomie. Ein Absehen von der Strafverfolgung nach Art. 8 Abs. 2 StPO ergibt sich daraus, dass das Verfahren mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre oder zu einer Verfahrenshäufung führen würde (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 61 zu Art. 8 StPO). Art. 8 Abs. 2 StPO sieht zudem vor, dass auch die Interessen der Privatkläger zu berücksichtigen sind. Als Interesse der Privatklägerschaft ist etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs zu betrachten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], BBl 2006 1131). Die Lehre spricht sich daher dafür aus, dass die Bestimmung bei der Beteiligung von Privatklägern nur zu Anwendung gelangen soll, wenn diese aus der fraglichen Straftat keine Zivilansprüche ableiten können (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 71, 74 und 91 zu Art. 8 StPO). Verlangt wird zudem, dass vor der Einstellung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StPO allenfalls infrage kommende Geschädigte gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich als Privatkläger zu konstituieren (FIOLKA/RIEDO, a.a.O., N. 63 zu Art. 8 StPO).  
 
10.3.6. Vorliegend verfügte die Vorinstanz über verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine unzulässige Zeugenbeeinflussung durch Druck oder Versprechungen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO hindeuten könnten (vgl. oben E. 10.3.4). Sie hätte daher insbesondere prüfen müssen, ob D.________ indirekt bzw. konkludent oder möglicherweise auch direkt kommuniziert wurde, die Weiterführung des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens wegen der in der Schweiz begangenen Betäubungsmitteldelikte sowie wegen Diebstahls zum Nachteil von C.________ bzw. die mögliche Einstellung dieses Verfahrens aus Opportunitätsgründen und der Umfang der Einziehung der deliktischen Vermögenswerte hänge von seiner Kooperation im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ab, namentlich davon, inwieweit er diese belaste. Darin lägen klarerweise unzulässige Versprechungen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, welche gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO zur absoluten Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen führen. Zu beachten ist insbesondere, dass nicht nur formelle Abreden, sondern auch konkludente Versprechungen die Willensfreiheit beeinträchtigen können. Ein Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO kann daher auch gegeben sein, wenn D.________ lediglich der Eindruck vermittelt wurde, sein Aussageverhalten gegenüber der Beschwerdeführerin habe einen Einfluss auf sein eigenes strafrechtliches Schicksal, d.h. auf die Frage einer möglichen Zusatzstrafe und ein allfälliges Entgegenkommen der Behörden beim stellvertretenden Strafvollzug der österreichischen Freiheitsstrafe sowie bei der Vermögenseinziehung.  
 
10.3.7. Die Vorinstanz hätte sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeugenbeeinflussung auf jeden Fall vertiefter auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen besonderen Umstände weder auf die Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ noch auf deren Würdigung auswirken. Stattdessen geht die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von D.________ sei im Strafverfahren gegen die Staatsanwältin bereits rechtskräftig entschieden worden und der Beschwerdeführerin sei es verwehrt, die Frage in ihrem Verfahren vor dem Sachrichter erneut aufzuwerfen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 und 3 S. 21, S. 32). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Staatsanwältin wegen des Vorwurfs, sie habe D.________ mittels des in Österreich bestellten Faxschreibens zur Aussage gegen die Beschwerdeführerin gezwungen (vgl. oben E. 10.3.4), im Wesentlichen mit der Begründung ein, die diesbezüglichen Aussagen von D.________ würden in keiner Weise den Anforderungen an ein Einzelzeugnis genügen, zumal D.________ äusserst wechselhaft und jeweils auf seinen momentanen Vorteil bedacht ausgesagt habe, was die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 bestätigte (vgl. Beschluss, a.a.O., E. 7.2.2 und 7.3.2).  
Eine Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO kann auch gegeben sein, ohne dass sich die Staatsanwältin strafbar machte bzw. wenn die Beweislage insbesondere in subjektiver Hinsicht, trotz Anhaltspunkten für eine Zeugenbeeinflussung, die Durchführung eines Strafverfahrens nicht rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Staatsanwältin führe nicht dazu, dass allfällige Verfahrensmängel im vorliegenden Verfahren nicht mehr gerügt werden können. Rechtswidrige Entscheide oder Verfahrenshandlungen müssen auch nicht zwingend mit einer Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts einhergehen (vgl. oben E. 3.3.1). E contrario kann aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Staatsanwältin und der Abweisung des Ausstandsgesuchs gegenüber dieser auch nicht geschlossen werden, es lägen keine Verfahrensmängel vor. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage der Zeugenbeeinflussung nicht in allen Punkten deckungsgleich war mit dem im Beschluss vom 29. Dezember 2017 beurteilten Vorwurf, in welchem es im Wesentlichen um das Faxschreiben vom 28. November 2011 ging, da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch andere Aspekte der Beeinflussung ansprach. 
 
10.3.8. Die Frage, ob die Protokolle der Konfrontationseinvernahmen mit D.________ vom 29. November und 8. Dezember 2011 als unverwertbar aus den Akten zu entfernen sind (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO), bildete bereits Gegenstand des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2013, welche die entsprechende Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. kant. Akten, act. 70/12). Auch dies entbindet das Sachgericht nach der Rechtsprechung nicht davon, erneut zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 144 IV 90 E. 1.1.3; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2; Urteil 1B_324/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3), zumal im Beschluss vom 25. Januar 2013 keine abschliessende Prüfung der Frage stattfand, seither neue Erkenntnisse hinzu kamen und D.________ erst nach diesem Entscheid im gegen die Staatsanwältin geführten Strafverfahren zu den Vorwürfen befragt wurde. Der Beschluss vom 25. Januar 2013 lässt zudem unberücksichtigt, dass D.________ im September 2011 von Österreich, wo er sich damals wegen der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren im Strafvollzug befand, für die Zwecke des gegen ihn geführten schweizerischen Strafverfahrens wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte für drei Monate an die Schweiz überstellt wurde. Fehl geht daher das Argument im Beschluss vom 25. Januar 2013, eine Auslieferung von D.________ an Österreich wäre wegen seiner Schweizer Staatsangehörigkeit nicht zulässig gewesen (vgl. Beschluss, a.a.O., E. 2.3.2).  
 
10.3.9. Indem die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Zeugenbeeinflussung nicht eingeht, verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Gutheissung wirkt sich auf die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer I und IV aus, welchen Aussagen von D.________ zugrundeliegen und welche folglich aufzuheben sind.  
 
10.4. Das Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO insbesondere bei "Aussage gegen Aussage"-Situationen zur Anwendung (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4).  
Das Bezirksgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute Konfrontation mit D.________ mit der Begründung ab, die Konfrontationseinvernahmen vom 29. November 2011 und 8. Dezember 2011 seien verwertbar (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 2.3 f. S. 12; siehe auch angefochtenes Urteil S. 43 ff.). Unbeantwortet bleibt damit die Frage nach der Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO. D.________ ist in den Anklagesachverhalten I und IV A der Hauptbelastungszeuge. Zumindest bezüglich des Diebstahlsvorwurfs gemäss Anklageziffer I, d.h. der Frage nach der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ im Zeitpunkt der Übergabe der Gelder von C.________ aus dem Schliessfach an D.________, liegt zudem eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vor (vgl. hinten E. 13). Die Frage, ob D.________ bei pflichtgemässer Ermessensausübung vom Sachgericht zwingend zu befragen gewesen wäre, stellt sich vorliegend auch angesichts der zuvor geschilderten besonderen Umstände, unter welchen die beiden Konfrontationseinvernahmen erfolgten, der von D.________ klar kommunizierten, zumindest subjektiv empfundenen Erwartungshaltung der Staatsanwaltschaft an ihn und seines unsteten Aussageverhaltens, wie es sich aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2017 ergibt (oben E. 10.3.7). Selbst wenn die Vorinstanz bei der Neubeurteilung von der Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahmen vom 29. November und 8. Dezember 2011 ausgehen sollte, wird sie deshalb zu prüfen haben, ob D.________ in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 oder Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO von Amtes wegen gerichtlich einzuvernehmen ist (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.4; Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 1.5). 
 
11.  
 
11.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit Anklageziffer I weiter, die Vorinstanz stelle auf Aussagen von R.________ ab, obschon sie mangels Konfrontation selbst von einem Verwertungsverbot ausgehe.  
 
11.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei entgegen ihrem Antrag nie mit R.________ konfrontiert worden, weshalb dessen Aussagen aus der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 15. September 2010 nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verwertet werden dürften (angefochtenes Urteil S. 45). In der Folge stellt sie für die Beweiswürdigung zu Anklageziffer I dennoch auf die Aussagen von R.________ vom 11. Januar 2009 gegenüber der österreichischen Polizei im gegen ihn in Österreich geführten Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das österreichische Suchtmittelgesetz ab (angefochtenes Urteil S. 53; kant. Akten, act. 2/7).  
 
11.3. Der Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist u.a. in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankert. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und der einvernommenen Person Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
11.4. Weder aus der Stellungnahme der Vorinstanz noch aus derjenigen der Staatsanwaltschaft geht hervor, weshalb die Aussagen von R.________ vom 11. November 2009 im gegen diesen in Österreich geführten Strafverfahren trotz der Unverwertbarkeit der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 15. September 2010 gegen die Beschwerdeführerin verwertbar sein sollen. Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht geltend, die Aussagen von R.________ vom 11. November 2009 seien nicht für die Beweiswürdigung herangezogen worden, sondern es seien damit lediglich die Vorwürfe gegenüber der fallführenden Staatsanwältin entkräftet worden (act. 16, Vernehmlassung S. 1 ff.), womit sie jedoch ihrem eigenen Entscheid widerspricht (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 53). Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich die Einvernahme von R.________ vom 15. September 2010 für unverwertbar erklärt. Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen vom 11. November 2009 sei nichts einzuwenden (vgl. act. 21, Vernehmlassung Ziff. 4 S. 8 f.). Weshalb dies trotz der unterbliebenen Konfrontation von R.________ mit der Beschwerdeführerin zutreffen soll, begründet die Staatsanwaltschaft indes nicht. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
12.  
 
12.1. Unter dem Titel "Unverwertbarkeit" von Zeugenaussagen trägt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Vorinstanz berufe sich auf angeblich kongruente Aussagen von I.________, R.________, C.________ und J.________, obschon sie bis November 2009 nur mit D.________ Kontakt gehabt habe. C.________ habe nicht zur "Drogenbande" gehört. Die Aussagen von I.________ betreffend die Zeit ab 2007 bis Ende 2009 würden einzig auf Hörensagen beruhen. I.________ habe sie aus Wut zudem aktenkundig falsch belastet, wobei er die entsprechenden Aussagen später zurückgenommen habe. Dies sei geschehen, nachdem die Staatsanwaltschaft I.________ wahrheitswidrig vorgehalten habe, sie (die Beschwerdeführerin) habe ihn belastet. Auch der Zeuge C.________ habe hinsichtlich ihres Verhältnisses zu D.________ nichts als Hörensagen aussagen können. Den Zeugen J.________ habe sie vor 2010 nicht gekannt. Die Vorinstanz betone auch hier die Selbstbelastungen der Zeugen, ohne zu berücksichtigen, dass diese mit abgekürzten Verfahren äusserst milde Strafen erhalten hätten.  
 
12.2. Damit macht die Beschwerdeführerin keine Beweisverwertungsverbote, sondern lediglich eine ungenügende bzw. willkürliche Beweiswürdigung geltend. Zeugenaussagen vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig (Urteil 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu (vgl. Urteil 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Anders kann es sich verhalten, wenn Dritte blosse Gerüchte wiedergeben. An die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen vom blossen Hörensagen sind daher höhere Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass das Gericht Zeugenaussagen vom Hörensagen sorgfältig prüft. Da der angefochtene Entscheid bezüglich Anklageziffer I und IV bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.  
 
13.  
 
13.1. Der Beschwerdeführerin wird unter Anklageziffer I vorgeworfen, sie habe C.________, welcher im Besitz einer grösseren Menge Bargeld gewesen sei und einen geeigneten Aufbewahrungsort dafür gesucht habe, in ihrer Funktion als Treuhänderin im Namen ihrer Einzelfirma L.________ angeboten, das Geld gegen ein Entgelt von Fr. 500.-- pro Jahr in einem auf ihren Namen lautenden Schliessfach in Liechtenstein aufzubewahren. In der Folge sei sie am 12. September 2007 zusammen mit C.________ nach Vaduz gefahren. Dort habe sie das auf ihren Namen lautende Schliessfach bei der Bank T.________ eröffnet und C.________ mit allen Rechten bevollmächtigt, die ihr selbst zustanden. Gleichentags habe C.________ in Gegenwart und mit Billigung der Beschwerdeführerin einen ihr in der Höhe nicht bekannten Betrag an Bargeld im Schliessfach deponiert. In der Zeit zwischen dem 13. September 2007 und dem 16. Oktober 2009 habe er in mehreren Tranchen weiteres Bargeld deponiert. Zwischen dem 6. und 10. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit D.________ beschlossen, das Geld von C.________ aus dem Schliessfach in Vaduz an sich zu nehmen und für eigene Zwecke zu verwenden respektive es mit D.________ zu teilen. Am 16. Oktober 2009 sei sie mit D.________ nach Vaduz gefahren. Dort habe sie Fr. 497'000.-- aus dem Schliessfach an sich genommen und dieses saldiert (Anklage Ziff. I).  
Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sich ca. Fr. 500'000.-- im Schliessfach befanden. Sie habe das Geld an sich nehmen und mit D.________ teilen wollen, nachdem dieser es gezählt haben würde. Dieser habe (anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2011) glaubhaft angegeben, das Geld zum Zählen an sich genommen, der Beschwerdeführerin nur den Betrag von Fr. 380'000.-- genannt und ihr in zwei Malen insgesamt Fr. 180'000.-- in bar übergeben zu haben (angefochtenes Urteil S. 55). 
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe C.________ loswerden und diesem nichts wegnehmen wollen. C.________ habe die Kosten für das Schliessfach nicht beglichen und er sei für sie nicht mehr erreichbar gewesen. Sie habe den in Plastiksäcken verpackten Inhalt des Schliessfaches D.________ übergeben mit dem Auftrag, diesen C.________ auszuhändigen. Sie habe nur Plastiksäcke ausgeräumt, das Geld selber nicht gesehen und vom genauen Geldbetrag im Schliessfach keine Kenntnis gehabt, da D.________ sie diesbezüglich angelogen habe. Sie habe von D.________ von diesem Geld auch nichts erhalten. Sie habe D.________ deshalb nach Vaduz mitgenommen, weil er - im Gegensatz zu ihr - sofort mit C.________ habe Kontakt aufnehmen können und sie mit C.________ nach Aufdeckung seines Missbrauchs nichts mehr habe zu tun haben wollte. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie gehe auf die Widersprüche in den Aussagen von D.________ und die weiteren entlastenden Beweise wie etwa die Aussagen von I.________ zu Unrecht nicht ein. 
 
13.2.  
 
13.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
13.2.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt jedoch auch Willkür vor (Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.2; 6B_1205/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.2).  
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.1). 
 
13.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
13.2.4. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.7). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.2; 1B_586/2021 vom 11. November 2021 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.2).  
 
13.3.  
 
13.3.1. Grundsätzlich unbestritten ist der äussere Sachverhalt, nämlich die Eröffnung des Schliessfaches in Vaduz durch die Beschwerdeführerin mit C.________ als Bevollmächtigtem im September 2007. Die Aussagen der Beteiligten decken sich weiter insofern, als die Beschwerdeführerin wütend auf C.________ war, weil dieser in der Folge für sie nicht mehr erreichbar war und für die Kosten des Schliessfaches nicht aufkam. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin und D.________ anlässlich eines Treffens auf C.________ und den Umstand, dass dieser der Beschwerdeführerin Geld schuldete und nicht mehr erreichbar war, zu sprechen kamen. D.________ erklärte der Beschwerdeführerin demgegenüber, er stünde in regelmässigem Kontakt mit C.________ und dieser nehme seine Telefonanrufe nach wie vor entgegen. Die Beschwerdeführerin rief C.________ in Anwesenheit von D.________ daher erneut an, wobei dieser nicht antwortete. Den unmittelbar darauf erfolgten Telefonanuf von D.________ nahm er jedoch entgegen (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 2.5 S. 15, auf welches die Vorinstanz verweist; kant. Akten, act. 6.2/1 S. 22; act. 15/4 S. 5). Die Beschwerdeführerin beschloss darauf hin, das für C.________ eröffnete Schliessfach aufzulösen, wozu sie am 16. Oktober 2009 mit D.________ nach Vaduz reiste.  
Die Aussagen der Beschwerdeführerin und von D.________ widersprechen sich daher nur insofern, als Erstere geltend macht, sie habe D.________ beauftragt, den Inhalt des Schliessfaches C.________ auszuhändigen, den genauen Geldbetrag nicht gekannt und vom Geld von C.________ auch nichts erhalten. 
 
13.3.2. Mit dieser Frage befasst sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zu Anklageziffer I nur am Rande. Auch geht sie auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen entlastenden Aussagen von D.________ in Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht ein. Die Beschwerdeführerin legt - wie bereits vor der Vorinstanz - ausführlich dar, dass D.________ widersprüchliche Aussagen machte, insbesondere dazu, was mit dem Geld von C.________ nach der Übergabe an ihn angeblich zum Zählen geschah, d.h. ob er der Beschwerdeführerin davon später etwas und wenn ja, wie viel er ihr davon übergab, und welchen Betrag er dieser nach seiner Zählung kommunizierte (Beschwerde, Beilage 14). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Oktober 2015 sagte D.________ gar aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, er solle das Geld aufbewahren ("Wir hatten fifty-fifty vereinbart. Das Wichtigste: Sie hatte mir gesagt, ich solle das Geld aufbewahren. Sie hat mir nie gesagt, wir würden das Geld C.________ zurückgeben"). Auf die Frage, ob ihm das Geld demnach für die Aufbewahrung anvertraut worden sei, relativierte D.________: "So kann man dies auch nicht sagen. Ich hätte das Geld zählen sollen und dann wäre es fifty-fifty geteilt worden, dies war die Abmachung" (vgl. Beizugsakten A-3/2013/171100403, act. 15/D1/3 S. 21 Fragen 111 und 112). Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, sämtliche Aussagen von D.________ in dieser Sache, insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen entlastenden Aussagen aus den Beizugsakten, beizuziehen und zu würdigen. Eine solche inhaltliche Analyse der Aussagen von D.________ auf allfällige Widersprüche und Lügensignale fehlt im angefochtenen Entscheid und im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, vollständig. Die Vorinstanz hätte zudem darlegen müssen, weshalb die Version von D.________, wonach die Beschwerdeführerin ihm die Gelder aus dem Schliessfach zum Zählen übergab, als glaubhafter einzustufen ist als die Behauptung der Beschwerdeführerin, D.________ hätte den Inhalt des Schliessfaches C.________ aushändigen sollen und sie selber habe von diesem Geld nichts erhalten, und weshalb auf die belastenden Aussagen von D.________ auch in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" abgestellt werden kann. Zentral für den Diebstahlsvorwurf ist, was die Beschwerdeführerin mit der Übergabe der Gelder an D.________ bezweckte, sowie die offensichtlich beweisrelevante Frage nach dem Verbleib der Gelder von C.________ aus dem Schliessfach. Zu prüfen gewesen wäre daher insbesondere auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gelder seien bei D.________ beschlagnahmt worden. Die gemäss Vorinstanz rund Fr. 500'000.-- deliktischer Erlös aus dem Diebstahl (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.1 S. 109) blieben auch bei der Berechnung der Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin unberücksichtigt (angefochtenes Urteil E. 3 S. 123). Die von der Beschwerdeführerin als entlastend angerufenen Aussagen von I.________ zieht die Vorinstanz lediglich zum Nachweis heran, dass die Beschwerdeführerin das Schliessfach in Vaduz zusammen mit D.________ leerte, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht bestritt (vgl. Beschwerde Ziff. 185 S. 68 f.; angefochtenes Urteil S. 55). Schlechterdings unhaltbar ist zudem die vorinstanzliche Argumentation, ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussagen von I.________ ergebe sich aus dessen Aussagen betreffend Übergabe und Vernichtung von Akten nach der Verhaftung von D.________ (vgl. angefochtenes Urteil S. 55 f.), da ein Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin C.________ die Gelder zurückgeben wollte, nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. oben E. 3.3.2).  
Insgesamt nimmt die Vorinstanz keine rechtsgenügende Beweiswürdigung vor, da sie auf wesentliche Beweismittel in Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht eingeht. Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn das Sachgericht ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1004/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2; 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1.2). Art. 6 Abs. 2 StPO verlangt, dass die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Art. 10 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Das Gericht ist daher nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an die Beweise sowie an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 
 
13.3.3. Wohl spricht gegen die Beschwerdeführerin, dass sie gegenüber C.________ anlässlich eines Telefongesprächs angab, sie sei nach der Auflösung des Schliessfaches in der Tiefgarage der Bank überfallen worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 54). Die Beschwerdeführerin begründete die telefonische Falschaussage gegenüber C.________ damit, sie sei im Dezember 2009 von C.________ wegen des Geldes aus dem Schliessfach stark drangsaliert worden, weshalb sie sich bei der Polizei gemeldet habe. Sie habe das Geld nicht zur Hand gehabt und D.________, der (Ende November 2009) verhaftet worden sei, auch nicht zur Übergabe anhalten können (vgl. Beschwerde S. 73). Alleine mit der telefonischen Falschaussage und ohne inhaltliche Analyse der teils widersprüchlichen Aussagen von D.________ lässt sich der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls jedoch nicht willkürfrei begründen. Zu kurz greift auch die Argumentation der Vorinstanz, D.________ habe sich mit seinen Aussagen selbst belastet, da die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihm die Gelder zwecks einer hälftigen Teilung übergeben, in erster Linie entlastender Natur ist. Das Verfahren gegen D.________ wegen Diebstahls wurde erst am 6. Januar 2012 eingestellt. Dieser hatte angesichts der damit einhergehenden Selbstentlastung daher ein Interesse an der Belastung der Beschwerdeführerin, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz verstösst gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, da sie sich mit den von dieser angerufenen entlastenden Beweisen nicht ansatzweise auseinandersetzt.  
 
13.4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist auch in diesem Punkt begründet.  
 
14.  
 
14.1. Ebenfalls im Zusammenhang mit Anklageziffer I beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die von ihr in einem Beweisnotstand heimlich aufgenommenen Gespräche mit D.________ vom 25. September 2012, 3. November 2012 und 22. November 2013 zu Unrecht für unverwertbar erklärt. Die Vorinstanz lasse den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund unberücksichtigt, da sie zirkelschlüssig von ihrer Schuld ausgehe. Die Akten act. 131/44-46 und act. 179/1+2 seien vom Bundesgericht beizuziehen, da dieses davon zwecks Prüfung der Verwertbarkeit Kenntnis haben müsse. Die Strafanzeige von D.________ von 18. November 2015 sei wegen der verpassten Antragsfrist nicht anhand genommen worden und die heimlichen Aufnahmen seien auch im Strafverfahren gegen die Staatsanwältin und D.________ verwertbar gewesen, da die Staatsanwältin ihre Beschwerde gegen die Verwertbarkeit zurückgezogen habe. Widersprüchlich sei auch, dass die Vorinstanz von einer heimlichen Aufnahme ausgehe, obschon das Verfahren gegen die Staatsanwältin und D.________ u.a. mit der Begründung eingestellt worden sei, die heimlichen Aufnahmen seien zwischen ihr und D.________ abgesprochen worden.  
 
14.2. Die Vorinstanz erwägt, von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel seien nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 38). Die Beschwerdeführerin habe die Beweismittel teilweise - bezüglich des Telefongesprächs mit D.________ - sogar in strafbarer Weise durch Verletzung von Art. 179ter StGB erhoben, indem sie die nichtöffentlichen Gespräche ohne Einwilligung von D.________, mithin heimlich, aufgenommen habe. Ausserdem habe für den aufgenommenen D.________ keinerlei Sicherheit bestanden, dass seine Aussagen korrekt im gesamten Zusammenhang wiedergegeben würden. Da die Beschwerdeführerin die Gespräche mit einem vorgegebenen Ziel für den Erhalt einer bestimmten Aussage initiiert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die verbale wie die nonverbale Kommunikation seitens der Beschwerdeführerin suggestiv geprägt gewesen sei und der Gesprächspartner von ihr auch getäuscht worden sei. Im Weiteren sei auf den zeitlichen Zusammenhang hinzuweisen: Die Gespräche habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Strafuntersuchung und Anklageerhebung und mit einer einzigen Ausnahme nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils initiiert, um den Gesprächspartner und Hauptbelastungszeugen zu einer Aussage, z.B. über ihre eigenen Absichten, zu motivieren, die er so im bisherigen Verfahren nicht deponiert habe. In diesem Zeitpunkt des Verfahrens seien jedoch die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 269 StPO nicht (mehr) erfüllt gewesen, namentlich weil die bisherigen Untersuchungshandlungen vorliegend gerade nicht ergebnislos geblieben seien (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), sondern zur Anklage und Verurteilung der Beschwerdeführerin durch die erste Instanz geführt hätten. Das Interesse des Staates an einem fairen Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), insbesondere an der Einhaltung von Beweiserhebungsvorschriften und Teilnahmerechten der Parteien, überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin auf Würdigung eines weit nach dem Tathergang von ihr initiierten und strafbar erlangten Beweismittels zu ihren Gunsten. Die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel (Audiodateien samt Abschriften) sei bei dieser Sachlage zu verneinen. Entsprechend Art. 141 Abs. 5 StPO seien diese Urkunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (angefochtenes Urteil E. 3 S. 39). Daran würden auch die abgeschlossenen Strafverfahren, welche hauptsächlich von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt angestrengt und mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 29. Dezember 2017 rechtskräftig eingestellt worden seien, nichts ändern. Im Gegenteil ergebe sich aus den in diesen Untersuchungen deponierten Aussagen und der sorgfältigen Würdigung des Beweisergebnisses der Beschwerdekammer, dass D.________ die in den aufgezeichneten Gesprächen gemachten Aussagen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - wiederholt und übereinstimmend als falsch bezeichnet und auch zugegeben habe, wenn auch nicht sicher wissend, dann doch zumindest damit gerechnet zu haben, dass die Gespräche abgehört würden und dass er deshalb bewusst die Unwahrheit gesagt und die Verantwortung betreffend "C.________" übernommen habe. Er habe auch zugegeben, dass er der Beschwerdeführerin die von ihr gewünschten und vereinbarten Antworten auf die von ihr gestellten Fragen gegeben habe, da es immer darum gegangen sei, wie er ihr helfen könne, sie zu entlasten, damit sie am besten aus der Sache herauskomme, da sie ihm gesagt habe, er sei der einzige, der sie entlasten könne. Im Weiteren habe D.________ in der Einvernahme vom 20. Januar 2016 ausgesagt, es habe einen "Deal" mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf C.________ und die G.________ AG gegeben, wonach er die Wegnahme von C.________s Geld aus dem Tresor erledigen, d.h. die Verpflichtung gegenüber C.________ übernehmen werde, wenn ihm die Beschwerdeführerin sein Aktienzertifikat zurückgebe, welches sie ihm weggenommen habe. Mithin habe die Beschwerdekammer des Obergerichts zutreffend die Kontakte der Beschwerdeführerin mit D.________ als Kollusionshandlungen bezeichnet, wobei die Beeinflussungsversuche durch die Beschwerdeführerin auch aus den aufgezeichneten Gesprächen hervorgingen (angefochtenes Urteil E. 4 S. 40). Es bleibe somit dabei, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten Audiodateien samt Abschriften unverwertbar seien. Sie seien auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verwertbar, da auf den Inhalt vor dem Hintergrund der Manipulation wie geschildert von vornherein nicht abgestellt werden könne (angefochtenes Urteil E. 5 S. 40).  
 
14.3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufnahmen der Gespräche der Beschwerdeführerin mit D.________ vom 25. September 2012, 3. November 2012 und 22. November 2013 zu Recht für unverwertbar erklärte. Die Prüfung kann ohne Beizug der entsprechenden Beweismittel erfolgen. Die von der Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Akten sind vorerst daher weiterhin unter Verschluss zu halten.  
 
14.4.  
 
14.4.1. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).  
Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Strafbehörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht explizit (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). 
 
14.4.2. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 147 IV 16 ausführlich zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche von Privaten rechtswidrig erlangt wurden. Danach gelten von Privaten unter Verletzung von Art. 12 DSG erlangte Beweismittel als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 DSG vor (BGE, a.a.O., E. 2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE, a.a.O., E. 2, 5 und 6). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Hat der Richter ein seiner Auffassung nach unverwertbares Beweismittel ungewürdigt gelassen, das tatsächlich keinem Verwertungsverbot unterliegt, ist er seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung des Beweismaterials nicht nachgekommen, was einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG gleichkommt (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 141 StPO). 
 
14.4.3. Art. 141 StPO unterscheidet - anders als Art. 147 Abs. 4 StPO - nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten der beschuldigten Person. Art. 140 Abs. 2 StPO sieht jedoch ausdrücklich vor, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO auch dann unzulässig sind, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Gemäss der Botschaft zur StPO verbietet Art. 141 Abs. 1 StPO die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden sind, generell, also insbesondere auch zugunsten der beschuldigten Person (Botschaft StPO, BBl 2006 1183 zu Art. 139 Abs. 1 E-StPO; gleich etwa SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 72 zu Art. 140 StPO; a.M. bspw. JÉRÔME BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 141 StPO).  
In der neueren Lehre weitgehend unbestritten ist die Beurteilung dieser Frage in Bezug auf Beweisverwertungsverbote im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, d.h. wenn Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden. Bei Art. 141 Abs. 2 StPO handelt es sich nach der zutreffenden herrschenden Lehre um ein blosses Belastungsverbot, d.h. das in dieser Bestimmung verankerte Beweisverwertungsverbot gilt nur zugunsten des Beschuldigten, nicht jedoch zu seinen Lasten. Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, müssen daher auch dann zugelassen werden, wenn sie rechtswidrig erhoben wurden (WOHLERS, a.a.O., N. 42 zu Art. 141 StPO; GLESS, a.a.O., N. 72 zu Art. 140 StPO und N. 111 ff. zu Art. 141 StPO; BÉNÉDICT, a.a.O., N. 18 ff. Einleitung zu Art. 139-141 StPO und N. 32 f. zu Art. 141 StPO; DANIEL HÄRING, Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung - alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, ZStrR 3/2009 S. 225 ff., S. 234 f.; DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 280; gleich Urteil 6P.54/2006 vom 28. April 2006 E. 3). Dies deckt sich mit dem Begleitbericht zum Vorentwurf zur StPO, wonach für Beweise, die von Strafbehörden in strafrechtlich verpönter Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, bewusst der Begriff der Unverwertbarkeit und nicht jener der Nichtigkeit verwendet wird; entscheidend sei, dass solche Beweise den Personen, die durch die Beweisvorschriften geschützt werden sollen, also vorab den Beschuldigten, nicht entgegengehalten werden dürfen. Inwieweit solche Beweise zugunsten der Beschuldigten oder anderer Parteien verwendet werden, könne der Praxis überlassen bleiben (Begleitbericht des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 108 zu Art. 148 VE-StPO). Begründet wird das blosse Belastungsverbot damit, dass es sich die Strafjustiz nicht leisten könne, irgendein vorhandenes Indiz der Unschuld des Beschuldigten zurückzuweisen (HÄRING, a.a.O., S. 235 f.; HANS WALDER, Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, ZStrR 82/1966 1966, S. 36 ff., S. 49 f.). Noch unerträglicher als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei der, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertbar seien. Hier müsse das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen (HÄRING, a.a.O., S. 236). Argumentiert wird zudem, es erscheine befremdlich, der beschuldigten Person einen Entlastungsbeweis zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt hätten. Die Legalität oder Illegalität einer Beweissammlung liege im Wesentlichen in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Diese seien zwar zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, aber vor Verfahrensfehlern nicht gefeit. Im Extremfall läge es ausgehend von einem Belastungs- und Entlastungsverbot in der Hand der Ermittlungsbehörden, Entlastungsbeweise durch eine rechtswidrige Sammlung auszuschliessen (GLESS, a.a.O., N. 113 ff. zu Art. 141 StPO). 
 
14.4.4. Aus der von der Vorinstanz zitierten Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO ergibt sich vorliegend daher von vornherein kein Verwertungsverbot, da die Beschwerdeführerin selber die fraglichen Beweise zu ihrer Entlastung anruft. Zu beurteilen sind nicht Beweismittel, welche von privaten Dritten (illegal) erhoben und zulasten der beschuldigten Person verwertet werden sollen, sondern Beweismittel, welche die beschuldigte Person selber zu ihrer Entlastung unter Verletzung der Privatsphäre Dritter gewonnen hat. Fehl geht damit auch das Argument der Vorinstanz, der Beweis hätte angesichts des Zeitpunkts des Telefongesprächs von der Staatsanwaltschaft mittels einer Telefonüberwachung nicht erhoben werden können.  
Die Vorinstanz begründet die Unverwertbarkeit weiter zu Unrecht mit dem u.a. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Anspruch auf ein faires Verfahren schützt weder den Staat noch allfällige Zeugen, sondern in erster Linie die beschuldigte Person. D.________ ist im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin blosser Belastungszeuge im weiteren Sinne. Als solcher hat er keine Parteistellung. Ebenso wenig verfügt der Privatkläger C.________ über ein berechtigtes Interesse an der Unverwertbarkeit der Gesprächsaufzeichnungen, da sein Geheim- oder Privatbereich dadurch nicht tangiert wurde. 
 
14.5.  
 
14.5.1. Zu prüfen ist hingegen, ob Art. 179 ter StGB ein Beweisverwertungsverbot statuiert. Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Auf Antrag ebenfalls strafbar ist gemäss Art. 179ter Abs. 2 StGB, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Art. 179ter Abs. 1 StGB strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt.  
 
14.5.2. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Im Unterschied zu Art. 179bis StGB nimmt der Täter jedoch am Gespräch teil. Es dringt somit nicht ein Aussenstehender in den Geheim- oder Privatbereich ein. Mit Art. 179ter StGB wird der Gesprächsteilnehmer daher lediglich davor geschützt, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einem anderen Zusammenhang wiedergegeben wird (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Allfällige Geheimhaltungsvorschriften vorbehalten ist es dem Gesprächsteilnehmer jedoch nicht untersagt, Dritten vom Gespräch und dessen Inhalt (mündlich oder schriftlich) Kenntnis zu geben, solange er dies nicht mittels der illegalen Gesprächsaufzeichnung tut (vgl. RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 13 zu Art. 179ter StGB; HENZELIN/MASSROURI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 15 zu Art. 179ter StGB).  
Nach Art. 179ter Abs. 2 StGB strafbar ist insbesondere die Auswertung von illegalen Gesprächsaufzeichnungen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB. In der Lehre wird daher teilweise die Auffassung vertreten, Art. 179ter Abs. 2 StGB statuiere unter Strafandrohung ein Verwertungsverbot für illegal aufgenommene nichtöffentliche Gespräche (vgl. GUNHILD GODENZI, Strafbare Beweisverwertung?, AJP 2012 S. 1243 ff., S. 1252 f.; anders BGE 109 Ia 244 E. 2a). Die Gesprächsaufzeichnung (Art. 179ter Abs. 1 StGB) oder die Auswertung einer illegalen Gesprächsaufzeichnung (Art. 179ter Abs. 2 StGB) kann jedoch durch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 ff. StGB gedeckt sein. Verletzt der Private bei der Beweiserhebung eine Strafnorm, ist vorab zu prüfen, ob das Vorgehen im konkreten Fall gerechtfertigt war (BGE 147 IV 16 E. 1.2; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 1076). 
 
14.5.3. Als Rechtfertigungsgrund für die Gesprächsaufzeichnung durch die Beschwerdeführerin kommt vorliegend eine Wahrung berechtigter Interessen (vgl. Urteil 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 24. Februar 2015 in Sachen Haldimann und weitere gegen Schweiz, Nr. 21830/09; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 9a zu Art. 179ter StGB) bzw. der Beweisnotstand in Betracht, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht prüfte. Ausgehend von der Annahme, dass D.________ anlässlich der Befragungen im Strafverfahren tatsächlich falsche Aussagen machte, welche er anlässlich der Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin berichtigte, müsste das Vorgehen der Beschwerdeführerin zum Schutz ihrer Interessen als geeignet und (nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch) mangels anderer Beweise als notwendig beurteilt werden. Unter der erwähnten Hypothese wäre sodann auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeben, da das Interesse der Beschwerdeführerin am Beweis ihrer Unschuld bezüglich des angesichts des Deliktsbetrags relativ schwerwiegenden Diebstahlsvorwurfs höher zu gewichten ist als das Interesse von D.________ am Schutz seines gesprochenen Wortes, zumal sich dieser mit den falschen Aussagen im Strafverfahren allenfalls seinerseits strafbar gemacht hätte und es der Beschwerdeführerin nicht untersagt ist, sich im Strafverfahren auf die Gespräche mit D.________ zu berufen (oben E. 14.5.2). Insofern dienen die Gesprächsaufzeichnungen der Beschwerdeführerin daher nur als Beweis für die Richtigkeit ihrer eigenen Aussagen.  
 
14.6.  
 
14.6.1. In BGE 109 Ia 244 E. 2a entschied das Bundesgericht, Art. 179ter StGB regle lediglich die Strafbarkeit, nicht jedoch die Beweisverwertung in einem Strafverfahren. Die Lehre spricht sich daher dafür aus, dass von der beschuldigten Person aus einer heimlichen Aufnahme von Telefongesprächen gewonnene entlastende Beweise zwecks notwendiger Vermeidung von Justizirrtümern zulasten der beschuldigten Person im Strafverfahren grundsätzlich immer verwertbar sein sollen, dies selbst dann, wenn sich die beschuldigte Person mit der Gesprächsaufzeichnung strafbar gemacht hat, d.h. unabhängig von allfälligen Rechtfertigungsgründen (BÉNÉDICT, a.a.O., N. 20 Einleitung zu Art. 139-141 StPO). Dies entspricht der Auffassung, wonach Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich ein Belastungsverbot statuiert (oben E. 14.4.3). Daraus folgt wiederum, dass die Auswertung einer entlastenden illegalen Gesprächsaufzeichnung durch die Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken vom Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB gedeckt sein muss. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.  
 
14.6.2. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Gegen die Beschwerdeführerin erging kein Schuldspruch wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB. Vielmehr wurde das Verfahren trotz des Strafantrags von D.________ vom 18. November 2015 aufgrund der verpassten Antragsfrist nicht an die Hand genommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 15; Beschwerde S. 23). Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstands nicht offensichtlich entfällt (vgl. oben E. 14.5.3) und D.________ die Beschwerdeführerin zu Beginn des Strafverfahrens aktenkundig falsch beschuldigte (vgl. oben E. 10.3.4). Zumindest in dieser Konstellation steht einer strafprozessualen Beweisverwertung der heimlich aufgenommenen Gespräche zugunsten der beschuldigten Person nichts entgegen, so dass letztlich nicht abschliessend geprüft zu werden braucht, ob sich die Beschwerdeführerin im Falle eines gültigen Strafantrags im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB auf den Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstands berufen könnte.  
Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch kein Kontaktverbot (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) zu D.________ auferlegt. Dieser war es daher nicht untersagt, D.________ aufzufordern, C.________ die Gelder aus dem Schliessfach in Vaduz, welche sich gemäss der Beschwerdeführerin bei D.________ befanden, zurückzugeben und die Sache mit C.________ in dieser Hinsicht zu regeln oder sich mit D.________ bezüglich des von diesem ihr gegenüber beanspruchten Aktienanteils von 80% an der G.________ AG und seiner Rolle als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft zu einigen. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 136 II 551 ausführlich mit der Zulässigkeit einer privaten Zeugenbefragung durch einen Anwalt. Die im erwähnten Entscheid herausgearbeiteten Schranken für eine selbstständige Kontaktaufnahme durch einen Anwalt mit potentiellen Zeugen ergeben sich aus Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und den anwaltlichen Standesregeln (vgl. BGE 136 II 551 E. 3.2.1) und können der Beschwerdeführerin daher nicht entgegengehalten werden. 
Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Vorinstanz geäusserten Bedenken, die Beschwerdeführerin könnte die Gesprächsaufzeichnung manipuliert oder nur auszugsweise eingereicht haben, da sich dies technisch sowie anhand der Angaben des Gesprächspartners grundsätzlich überprüfen lässt. 
Die Vorinstanz erklärte die von der Beschwerdeführerin heimlich aufgenommenen Gespräche daher zu Unrecht für unverwertbar. 
 
14.7. Im Übrigen betrifft die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Gespräche oder deren Aufzeichnungen manipuliert wurden, nicht die Verwertbarkeit, sondern die Beweiswürdigung. Ob eine solche Manipulation stattfand, lässt sich - gleich wie der Beweiswert der Gesprächsaufzeichnungen - grundsätzlich erst nach Kenntnisnahme von den heimlichen Aufnahmen beurteilen. Die blosse Möglichkeit, dass die Gesprächsaufzeichnungen manipuliert worden sein könnten, vermag von vornherein kein Verwertungsverbot zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass D.________ seine Aussagen anlässlich der aufgenommenen Gespräche an der Einvernahme vom 20. Januar 2016 im gegen ihn geführten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung als falsch bezeichnete und angab, er habe bewusst die Unwahrheit gesagt und einen "Deal" mit der Beschwerdeführerin gehabt. Auch dies tangiert ausschliesslich die Beweiswürdigung. Die Vorinstanz wäre - anders als das Obergericht des Kantons Zürich im Beschluss vom 29. Dezember 2017 - zudem verpflichtet gewesen, diese Behauptungen von D.________ in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kritisch zu hinterfragen und auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, zumal zwischen den ersten beiden Aufnahmen vom 29. September 2012 und 3. November 2012 und der dritten Aufnahme vom 22. November 2013 rund ein Jahr verstrich, D.________ am 2. Oktober 2013 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattete wegen Veruntreuung seines Aktienzertifikats der G.________ AG, die Beschwerdeführerin D.________ per Anfang November 2013 erneut aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG abwählte (vgl. Beschwerde Ziff. 159 S. 59; angefochtenes Urteil E. 2.6.2 S. 110) und das widersprüchliche Aussageverhalten von D.________ auch im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2017 ein Thema war und letztlich zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die Staatsanwältin führte (vgl. oben E. 10.3.7). Schlechterdings unhaltbar ist der Verweis der Vorinstanz auf das Beweisergebnis des Obergerichts des Kantons Zürich im Beschluss vom 29. Dezember 2017 (vgl. angefochtenes Urteil E. 4 S. 40 und E. 3.3 S. 63). Darin liegt ein offensichtlicher Verstoss gegen die Unschuldsvermutung als Beweislastregel, da im erwähnten Verfahren nicht zu prüfen war, ob die Schuld der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bewiesen ist, sondern lediglich, ob sich D.________ nachweisen lässt, dass er die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen belastete.  
 
14.8. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verwertung der heimlich aufgenommenen Gespräche mit D.________ ist damit ebenfalls begründet.  
 
 
15.  
 
15.1. Hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs gemäss Anklageziffer I macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nicht gewusst, dass das von C.________ im Schliessfach deponierte Geld teilweise aus dem Handel mit Cannabis stammte. Dieser habe ihr gegenüber angegeben, es handle sich um Schwarzgeld vom Kiosk vom Badi-Restaurant (versteckt wegen des Klintsches mit der Ex-Frau), worauf sie ihm zur Hinterlegung des Geldes in einem Schliessfach und zu einer Steueramnestie geraten habe. C.________ habe ihr nichts über sich oder Hanf erzählt und ein legales Geschäft als Gärtner geführt. Dies werde durch die Aussagen von C.________ bestätigt. C.________ habe ihr nicht vertraut und ihr über sein Tun nichts bekannt gegeben. Selbst die Staatsanwältin sei im abgekürzten Verfahren gegen C.________ davon ausgegangen, dass Fr. 350'000.-- der von C.________ im Schliessfach hinterlegten Gelder legaler Herkunft seien. Auch das Bezirksgericht Dielsdorf und die Staatsanwältin hätten den Aussagen von C.________ zu seinen Schwarzgeldeinnahmen mit dem Badi-Kiosk folglich Glauben geschenkt. Im angefochtenen Entscheid fehle es an einer Begründung, weshalb die ersten konsistenten entlastenden Aussagen von C.________ unglaubhafter sein sollten als seine späteren belastenden Mutmassungen. Auch daraus, dass sie von C.________ für das Schliessfach kein Entgelt, sondern lediglich den Ersatz der Auslagen von Fr. 500.-- pro Jahr verlangt habe, lasse sich willkürfrei nur schliessen, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass im Schliessfach Drogengeld gelagert sein könnte. C.________ habe zudem ausgesagt, er habe sie über eine Bekannte kennengelernt, die nichts mit Hanf zu tun gehabt habe. Hätte sie Drogengeld von C.________ verstecken wollen, hätte sie ihn nicht offiziell als Bevollmächtigten deklariert und damit nicht nur eine Spur zu ihm, sondern auch eine Verbindung zu sich selbst hergestellt. Von einem Vorsatz auf qualifizierte Geldwäscherei könne keine Rede sein.  
 
15.2.  
 
15.2.1. Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 124 IV 274 E. 2). Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 126 IV 255 E. 3a; Urteile 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1).  
Bei einer Auslandsüberweisung liegt eine Geldwäschereihandlung nach der neueren Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; vgl. dazu auch Urteil 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.3). 
 
15.2.2. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Urteile 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Höhe des Geldbetrages für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteil 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2.4).  
 
15.2.3. Einfache Steuerdelikte wie die Steuerhinterziehung sind keine Geldwäschereivortaten. Die entsprechende Gesetzesänderung, welche qualifizierte Steuervergehen als Geldwäschereivortaten qualifiziert, trat zudem erst am 1. Januar 2016 in Kraft (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière). Anhaltspunkte für einfache Steuerdelikte vermögen daher keine vorsätzliche Tatbegehung zu begründen.  
 
15.2.4. Dass ein Finanzintermediär seinen sich aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) ergebenden Sorgfaltspflichten, insbesondere der in Art. 6 GwG verankerten Abklärungspflicht, nicht nachkam, lässt ebenfalls nicht zwingend auf (Eventual-) Vorsatz schliessen. Dass das Nichtwissen um die verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten auf einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten als Finanzintermediär beruht, reicht nach der Rechtsprechung für den Nachweis des (Eventual-) Vorsatzes in Bezug auf die Verletzung des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis StGB nicht aus (Urteil 6S.56/2007 vom 30. März 2007 E. 3.3; gleich URSULA CASSANI, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 42 zu Art. 305bis StGB).  
 
15.2.5. Dolus subsequens ist straflos. Allerdings kann im Wissen um die Herkunft der Mittel mit einer neuerlichen Tathandlung durchaus Geldwäsche begangen werden (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 60 zu Art. 305bis StGB).  
 
15.3.  
 
15.3.1. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer I vor, sie habe den Ursprung des von C.________ im Schliessfach in Vaduz deponierten Bargeldes nicht hinterfragt (Anklageschrift S. 2). Sie habe gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass zumindest ein Teil des Geldes aus qualifiziertem Drogenhandel stamme (Anklageschrift S. 3).  
 
15.3.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid bezüglich des Geldwäschereivorwurfs gemäss Anklageziffer I sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht auf das erstinstanzliche Urteil (angefochtenes Urteil E. 5 S. 53; E. 4 S. 78). Dieses erachtete als durch die Aussagen der Beteiligten erstellt, dass die Beschwerdeführerin wusste bzw. wissen musste, dass zumindest ein Teil des Geldes aus einer "kriminellen Handlung" bzw. dem Drogenhandel stammte. D.________ habe bestätigt, die Beschwerdeführerin habe gewusst, in welchem Business C.________ tätig gewesen sei. C.________ habe in der Untersuchung ausgesagt, sie habe von ihm nicht gewusst, dass er im Hanfbusiness sei, er habe ihr nie etwas über Hanf gesagt, doch es werde viel geredet. Die Beschwerdeführerin sei gemäss C.________ zudem bekannt dafür gewesen, dass sie "krumme" bzw. spezielle Sachen mache, also "Schwarzgeld und so Sachen". Das Bezirksgericht argumentiert, auch wenn der Beschwerdeführerin von C.________ offenbar nicht direkt mitgeteilt worden sei, dass es sich um aus dem Drogenhandel stammendes Geld handle, so habe sie doch aufgrund der Umstände zwingend darauf schliessen müssen, dass etwas an diesem Geld nicht ganz korrekt sein könnte. In ihrem Umfeld hätten sich mehrere heute verurteilte Hanfhändler befunden, welche sich mit ihren Aussagen enorm selbst belastet hätten. Zudem genüge es zur Erfüllung des Tatbestandes, annehmen zu müssen, dass das Geld deliktisch sei (erstinstanzliches Urteil E. 2.22 S. 22). In casu sei in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz gegeben, da die Beschwerdeführerin mindestens in Kauf genommen habe, dass sich in einem Schliessfach, welches einer Geldaufbewahrung ausserhalb der Schweiz diente, Geld befinden müsse, welches nicht oder zumindest nicht vollständig deklariert sei und somit kein "paper trail" bestehe. Gerade in ihrer Funktion als Treuhänderin habe sie damit rechnen müssen, dass illegales Geld in diesem Schliessfach versteckt worden sei, ansonsten diese Umstände nicht nötig gewesen seien (erstinstanzliches Urteil E. 2.23 S. 22 f.).  
Die Vorinstanz zitiert zudem eine Aussage von R.________ vom 11. November 2009, wonach die Beschwerdeführerin D.________ in seinem Beisein auf seine entsprechende Frage bestätigt habe, dass er mit der von ihr ausgesetzten Bestätigung, Bargeld bis zu einer Maximalhöhe von EUR 28'000.--, "welches aus dem Marihuanahandel stamme", ohne einen Nachweis der Herkunft vom Ausland in die Schweiz einführen könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 53; kant. Akten, act. 2/7 S. 9). Für die rechtliche Würdigung geht die Vorinstanz - trotz des expliziten Verweises auf das erstinstanzliche Urteil - davon aus, die Beschwerdeführerin habe gewusst bzw. zumindest wissen müssen, dass grössere Mengen Bargeld von C.________ aus "Drogendelikten" stammten (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 78). 
 
15.4. Der Schuldspruch wegen Geldwäscherei gemäss Anklageziffer I ist bereits aus anderen Gründen aufzuheben (vgl. oben E. 10.3 und E. 11). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen vermag. C.________ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2011 aus, er habe mit seiner Ex-Frau Probleme gehabt. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, er habe noch Schwarzgeld vom Kiosk vom Badi-Restaurant her. Er habe keine Möglichkeit, dieses zu lagern, und er habe die Beschwerdeführerin daher gefragt, wo man Schwarzgeld hintun könne und wie man es am besten sauber mache. Die Beschwerdeführerin habe ihm daraufhin empfohlen, das Geld in ein Schliessfach zu tun und ihm gesagt, es gebe Amnestien, wo man das Schwarzgeld angeben könne, ohne dass man bestraft werde (kant. Akten, ND3, act. 5/1 S. 8 f.). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. C.________ gab zudem an, er habe in Anwesenheit der Beschwerdeführerin einen Plastiksack im Schliessfach deponiert. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sich darin Geld befand, aber nicht wie viel (kant. Akten, ND3, act. 5/1 S. 9). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist widersprüchlich, da die Vorinstanz angesichts des Verweises auf das erstinstanzliche Urteil einerseits davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe bloss gewusst bzw. wissen müssen, dass "etwas mit dem Geld nicht stimmte", dass das Geld "nicht bzw. nicht vollständig deklariert war" bzw. dass "illegales Geld" im Schliessfach versteckt würde, was für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei offensichtlich nicht genügt. Andererseits wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die rechtliche Würdigung vor, sie habe um die Herkunft des Geldes aus "Drogendelikten" gewusst bzw. wissen müssen, ohne dies jedoch ausreichend zu begründen. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Aussage von D.________, wonach die Beschwerdeführerin wusste, "in welchem Business C.________ tätig war" (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 2.22 S. 22), geht mangels Begründung nicht über eine blosse unzulässige Delegation der Beweiswürdigung an D.________ hinaus. Soweit die Vorinstanz den Schuldspruch damit begründet, die Beschwerdeführerin habe Kenntnis davon gehabt, dass D.________, I.________ und R.________ im Betäubungsmittelhandel tätig waren, mangelt es im angefochtenen Urteil an einer Erklärung, weshalb die Beschwerdeführerin daraus schliessen musste, gleiches gelte auch für C.________, und sie dieses Wissen erwiesenermassen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Schliessfaches in Vaduz im September 2007 hatte. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich zu Recht, die Vorinstanz gehe auf die von ihr angerufenen entlastenden Elemente in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht nicht ein. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Offenbleiben kann daher vorerst, ob in der Zurverfügungstellung des auf die Beschwerdeführerin lautenden Schliessfaches in Vaduz bzw. in der Entgegennahme des Bargeldes von C.________ in diesem Schliessfach, trotz der offiziellen Bevollmächtigung von C.________, eine Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305bis StGB zu erblicken ist (vgl. Beschwerde S. 79). 
 
16.  
 
16.1. Bezüglich Anklageziffer II (Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug) rügt die Beschwerdeführerin, sie habe die fiktiven Rechnungen nicht zwecks Vertuschens von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der F.________ GmbH, sondern bloss des zu viel bezogenen Lohns durch E.________ erstellt. Anstatt Lohn sei ein anderer Aufwand verbucht worden. Es habe folglich lediglich ein buchhalterischer Austausch unter Aufwandkonten stattgefunden. Im Ergebnis sei nichts falsch dargestellt worden. Damit sei für die F.________ GmbH keine Steuerersparnis einhergegangen, da der Lohnbezug - auch wenn er korrekt als solcher verbucht worden wäre - vom Gewinn in Abzug zu bringen gewesen wäre. Eine verdeckte Gewinnausschüttung der F.________ GmbH sei nicht bewiesen, nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen und weder E.________ noch ihr je vorgehalten worden. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Anklageprinzips, da bloss eine private Steuerersparnis von E.________, nicht jedoch eine Steuerersparnis bei der F.________ GmbH angeklagt sei. Weiter kritisiert sie, es stehe nicht fest, welche der von ihr erstellten fiktiven Rechnungen und ob überhaupt solche bei der F.________ GmbH verbucht worden seien. Weder die Untersuchung noch die Erstinstanz oder die Vorinstanz könnten dafür Beweise nennen, zumal nicht einmal die Detailbuchhaltung der F.________ GmbH bei den Akten sei. Fest stehe, dass es für die F.________ GmbH kein Nachsteuerverfahren und für E.________ nie ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegeben habe, weshalb die für einen Steuerbetrug der F.________ GmbH nötige Steuerverkürzung nie erstellt worden sei.  
 
16.2.  
 
16.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
 
16.2.2. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer II vor, sie habe für E.________ gegen eine Provision von 10% fiktive, mit einem Stempel "bezahlt" versehene Handwerkerrechnungen von von ihr betreuten, real existierenden Gesellschaften zulasten der F.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 1'610'177.-- erstellt, um E.________ zu ermöglichen, aus der F.________ GmbH für private Zwecke bezogene grössere Bargeldbeträge von insgesamt rund Fr. 1'700'000.-- als Aufwand zu verbuchen. Ziel von E.________ war es gemäss der Anklage, seine Barbezüge aus der F.________ GmbH nicht als Einkommen deklarieren zu müssen (Anklageschrift S. 5). Die Anklageschrift erwähnt zudem, E.________ habe die fiktiven Rechnungen in der Buchhaltung 2006 und 2007 der F.________ GmbH via Kasse als Aufwand (Drittleistungen) verbucht und damit in der Buchhaltung der F.________ GmbH einen entsprechend der Höhe der Rechnungen geringeren Erfolg ausweisen können, womit er Steuerersparnisse erzielt habe, was die Beschwerdeführerin gewusst habe (Anklageschrift S. 6). E.________ habe die von seinem Buchhalter B1.________ aufbereiteten Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 2006 und 2007 und die Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 unterzeichnet, wobei er durch seinen Buchhalter, den er ebenfalls getäuscht habe, wissentlich und willentlich die fiktiven Rechnungen habe verbuchen und somit Aufwände in den Erfolgsrechnungen habe aufführen lassen, die nicht gestimmt hätten (Anklageschrift S. 9). E.________ habe die fiktiven Rechnungen in den Gewinn- und Verlustrechnungen in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 als Aufwand deklariert, obschon er und die Beschwerdeführerin gewusst hätten, dass diese fiktiven Rechnungen den Betriebserfolg reduzierten. E.________ habe, weil die Steuerbehörden diese Machenschaften nicht zu durchschauen vermocht hätten, in der genannten Zeit insgesamt Fr. 204'194.65 (exkl. Zins) an kantonalzürcherischen Steuerersparnissen und insgesamt Fr. 100'682.50 (exkl. Zins) an eidgenössischen Steuerersparnissen erzielt (Anklageschrift S. 9 f.).  
 
16.2.3. Damit trifft zwar zu, dass in der Anklageschrift durchwegs von einer Steuerersparnis von E.________ die Rede ist und nirgends explizit erwähnt wird, dass es bei der F.________ GmbH zu einer Steuerersparnis kam. Allerdings handelte es sich bei E.________ um den Geschäftsführer und Gesellschafter der F.________ GmbH. Angeklagt ist zudem eine Steuerersparnis durch Verfälschung der Buchhaltung der F.________ GmbH, d.h. durch Verbuchung eines zu tiefen Gewinns mittels der fiktiven Rechnungen. Diese Steuerersparnis, welche sich aus dem in den Jahresrechnungen der F.________ GmbH für die Jahre 2006 und 2007 ausgewiesenen zu tiefen Gewinn ergibt, bezieht sich klar auf die Steuererklärung der F.________ GmbH und nicht auf die persönliche Steuererklärung von E.________. Insgesamt geht aus der Anklage rechtsgenügend hervor, dass es bei der F.________ GmbH - angesichts des in deren Buchhaltung verbuchten zu hohen Aufwands - zu einer ungerechtfertigten Steuerersparnis kam, auch wenn in der Anklage untechnisch von einer Steuerersparnis von E.________ die Rede ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.  
 
16.3.  
 
16.3.1. Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin bezüglich Anklageziffer II der Gehilfenschaft zu mehrfachem Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 25 StGB und im Sinne von § 261 Abs. 1 StG/ZH i.V.m. Art. 25 StGB schuldig.  
Des Steuerbetrugs macht sich strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet (vgl. Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG). Erforderlich ist, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zweck, d.h. in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet (Urteile 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2; 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis). 
 
16.3.2. Als Gehilfe zu bestrafen ist, wer zu einem Steuerbetrug vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gehilfe eines Steuerbetrugs kann namentlich der Revisor sein, der im Revisionsbericht unwahre Angaben macht (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.1 mit Hinweisen). Die Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist akzessorisch, d.h. eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2a; Urteile 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 3.2; 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).  
 
16.4. Ein Lohnanspruch von E.________ gegenüber der F.________ GmbH bestand nur im vertraglich vereinbarten und geschuldeten Umfang. Darüber hinausgehende Bezüge von E.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH unter dem falschen Titel Lohn sind als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Werden angebliche Lohnansprüche auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht, geht damit eine Verfälschung der Buchhaltung im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG einher (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteile 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.3.2; 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die Buchhaltung der F.________ GmbH sei durch die Verbuchung der von ihr erstellten fiktiven Rechnungen und Quittungen nicht im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und Art. 59 Abs. 1 StHG verfälscht worden.  
Die von der Beschwerdeführerin ausgestellten, inhaltlich unwahren Rechnungen und Quittungen waren für die Buchhaltung der F.________ GmbH bestimmt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, diese hätten auch tatsächlich Eingang in die Buchhaltung der F.________ GmbH für die Jahre 2006 und 2007 gefunden und folglich zur Verbuchung eines fiktiven Aufwands geführt. Die Vorinstanz stellt hierfür auf das Geständnis von E.________ ab, der u.a. angab, er habe die von der Beschwerdeführerin erstellten fiktiven Rechnungen seinem Buchhalter gegeben, welcher sie als bar bezahlt verbucht und ihm mehrmals gesagt habe, er solle die Barbezüge lassen (kant. Akten, act. 14/3 S. 2 f.). Die in der Anklage einzeln aufgeführten fiktiven Rechnungen mit dem Stempel "bezahlt", welche teilweise sogar mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrem Kürzel versehen seien, liegen gemäss der Vorinstanz als Beweismittel bei den Akten (angefochtenes Urteil S. 58), was die Beschwerdeführerin nicht widerlegt. E.________ bestätigte grundsätzlich auch den ihm vorgehaltenen Totalbetrag von Fr. 1'691'900.-- der fiktiven Rechnungen sowie den von ihm an die Beschwerdeführerin bezahlten bzw. gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin noch geschuldeten Betrag, auch wenn er selber angab, er habe über seine Barbezüge nicht Buch geführt und er sei überrascht gewesen, dass sich so viel gesammelt habe (kant. Akten, act. 14/3 S. 2 und 4). Im Übrigen kann sich die Frage nach dem exakten Betrag der fiktiven Rechnungen und dem Umfang der damit einhergehenden Steuerhinterziehung zwar auf die Strafzumessung auswirken. Für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdeführerin wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug ist sie jedoch unerheblich. Dass gegen die F.________ GmbH wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Löschung infolge Konkurses kein Nachsteuerverfahren (vgl. kant. Akten, act. 40.8/12 S. 1) und gegen E.________ kein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung geführt wurde, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu entlasten. Gegen E.________ als Geschäftsführer der F.________ GmbH wurde aktenkundig ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs eröffnet. Dass es diesbezüglich zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung kam, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Steuerbetrug verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. 
 
16.5. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid vor, sie habe anlässlich der Steuerrevision bei der F.________ GmbH noch "tatkräftig mitgewirkt", die fiktiven Rechnungen zu plausibilisieren, indem sie gegenüber der Buchhaltung und dem Steueramt eine ganze Reihe falscher Angaben zu diesen fiktiven Rechnungen gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 59). Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, direkt mit dem Steueramt in Kontakt getreten zu sein (vgl. Beschwerde S. 86 f.). Der Beschwerdeführerin wird unter Anklageziffer II als Tathandlung ausschliesslich das Erstellen der inhaltlich unwahren Rechnungen und Quittungen vorgeworfen. Ob die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung der fiktiven Rechnungen gegenüber dem Steueramt beitrug, kann auch deshalb offenbleiben, weil dies für die Beurteilung des Schuldspruchs wegen Steuerbetrugs unerheblich ist.  
 
16.6.  
 
16.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Berechnung des Steueramtes (vgl. kant. Akten, act. 40.8/24), die in die Anklage übernommen worden sei, sei unverwertbar, da sie ohne jeden Einbezug ihrerseits erstellt worden sei, aktenkundig nicht protokollierte Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Steueramt stattgefunden hätten, nicht bekannt sei, wer die Berechnung wann, wie sowie wem in Auftrag gegeben habe und wie die Berechnung zustande gekommen sei, zumal die Buchhaltung und die aufgelisteten Rechnungen aktenkundig dem Steueramt nicht vorgelegen hätten und vom Steueramt keine Neutralität zu erwarten sei. Dies verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 182 ff. StPO. Die Vorinstanz gehe auf diese Rüge zu Unrecht nicht ein.  
 
16.6.2. Die Vorinstanz befasst sich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin mit der von dieser gerügten Unverwertbarkeit der Zusammenstellung des Steueramtes. Sie erwägt, der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei keine wirksame Verteidigung möglich gewesen, da nicht feststehe, wie die Liste der Steuerbehörden zustande gekommen sei, gehe angesichts des Beweisergebnisses, das sich nicht auf die gerügte Liste stütze, fehl. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die regelkonform mittels Edition erhältlich gemachten Steuerunterlagen selbstverständlich Beweismittel darstellen würden, die der freien Würdigung des Gerichts unterlägen (vgl. angefochtenes Urteil S. 59). Damit bleibt zwar unklar, ob die Vorinstanz von der Verwertbarkeit der Zusammenstellung ausgeht oder ob sie die Frage offenliess. Da die exakte Berechnung der Nachsteuern für die Qualifikation des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Gehilfenschaft zu Steuerbetrug wie bereits dargelegt unerheblich ist, ist darauf im Zusammenhang mit dem von dieser angefochtenen Schuldspruch nicht weiter einzugehen.  
 
16.7. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Anklageziffer II sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
17.  
Die Beschwerdeführerin ficht weiter den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklageziffer III an. 
 
17.1. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer III vor, sie habe, obwohl sie gewusst habe, dass D.________ nie sein Einverständnis dazu gegeben hätte, und sie nie mit ihm darüber gesprochen oder ihn informiert hatte, im Januar 2010 eine Handelsregisteranmeldung für die G.________ AG erstellt, in welcher sie die Löschung von D.________ aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG und die Löschung der Einzelunterschrift von D.________ angemeldet habe. In dieser Handelsregisteranmeldung (Neuanmeldung AG, Seite 1) habe sie unter Ziff. 14 mit dem Titel "ausgetretene Personen und erloschene Unterschriften" "D.________, von W.________, in V.________" aufgeführt. Unter Ziff. 21 mit dem Titel "Ort und Datum" habe sie aufgeführt: "V.________, 25. Januar 2010" (Seite 2). Als Seite 3 habe sie den Bogen mit den persönlichen Unterschriften von ihr und D.________, datiert vom 11. November 2009, beigelegt, bei welchem Unterschriftenbogen es sich um ein originales Doppel des Unterschriftenbogens gehandelt habe, der zur Gründung der G.________ AG verwendet worden sei. Die Anmeldung habe sie dem Handelsregisteramt in Zürich geschickt. In der Folge habe ein Sachbearbeiter des Handelsregisteramtes in Zürich, in der irrigen Annahme, die Anmeldung entspreche auch dem Willen von D.________, am 8. Februar 2010 den Eintrag ins Handelsregister verfügt und am 8. Februar 2010 die folgende Änderung im Tagesregister unter der Nr. xxx erstellt:.... "Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: D.________, von W.________, in V.________, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift" (Anklageschrift S. 11 f.).  
 
17.2. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie sei Alleinaktionärin der G.________ AG gewesen. Als solche habe sie jederzeit eine Universalversammlung durchführen können und D.________ nach seiner Verhaftung in Österreich auch gegen seinen Willen aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft abwählen dürfen. Sie beruft sich hierfür auf das Inhaberaktienzertifikat, das Aktienbuch sowie den Bankbeleg, wonach das gesamte Aktienkapital mittels der Überweisung von Fr. 100'000.-- ab ihrem Bankkonto liberiert wurde. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Anklageprinzips, da sich aus der Anklage nicht ergebe, wer im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung Aktionär der G.________ AG gewesen sei.  
 
17.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht Alleinaktionärin der G.________ AG gewesen. Sie anerkennt zwar, dass die Beschwerdeführerin das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- gemäss dem von ihr eingereichten Bankbeleg vollständig ab ihrem Bankkonto liberierte. Sie argumentiert jedoch, D.________ habe der Beschwerdeführerin seinen statutarischen Anteil von Fr. 80'000.-- an der G.________ AG nach der Wegnahme des Geldes von C.________ aus dem liechtensteinischen Bankschliessfach in bar bezahlt, weshalb der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung nicht 100% der Aktien zugestanden hätten (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 62, vgl. auch E. 4.1 S. 133 f.). In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, auch wenn nicht entsprechend angeklagt, sei darauf hinzuweisen, dass die inhaltlich falsche Handelsregisteranmeldung und der inhaltlich falsche Beschluss der Aktiengesellschaft Falschbeurkundungen darstellen würden, da die Anmeldung als Grundlage für den Handelsregistereintrag bestimmt sei. Mit dem gemäss Anklagesachverhalt erstellten Verhalten habe die Beschwerdeführerin den Handelsregisterführer über rechtlich erhebliche Tatsachen getäuscht - die Gültigkeit der Universalversammlung und des dort vorgenommen Beschlusses - und deren Eintrag in das Handelsregister veranlasst, was das Ziel ihres Handelns gewesen sei. Diese Handlungen würden die objektiven Tatbestände der mittelbaren Falschbeurkundungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB erfüllen, wobei infolge des Verbots der "reformatio in peius" ein zusätzlicher Schuldspruch wegen der Falschbeurkundung ausgeschlossen sei (angefochtenes Urteil E. 3 S. 83).  
 
17.4.  
 
17.4.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.  
Die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt nach der Rechtsprechung u.a., wer trotz fehlender materieller Berechtigung aller Inhaberaktien als Organ einer Gesellschaft vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (BGE 123 IV 132 E. 4; Urteil 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.3.2). Der Handelsregisterführer darf von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3b/aa; 120 IV 199 E. 3c). Art. 253 StGB geht dem Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB vor, wenn die Eintragung im Handelsregister eine rechtlich erhebliche Tatsache betrifft (Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen], BBl 1991 II 969 ff., S. 1037; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 153 StGB). 
 
17.4.2. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Anmeldung im Handelsregister durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen (Art. 17 Abs. 1 lit. a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Scheidet eine Person aus der Aktiengesellschaft aus, kann sie die Löschung ihres Eintrags als Organ im Handelsregister gemäss Art. 933 Abs. 2 OR bzw. aArt. 938b Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV indes auch selbst anmelden.  
 
17.5. Die in der Anklage erwähnte Handelsregisteranmeldung liegt bei den Akten und die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, diese verfasst zu haben. Das dreiseitige Dokument (mit Seitennummerierung) besteht aus der von der Beschwerdeführerin neu verfassten Handelsregisteranmeldung (Seiten 1 und 2 bzw. Ziff. 1 bis 22), darunter unter Ziff. 14 die Mitteilung des Austritts von D.________ aus der G.________ AG und unter Ziff. 21 die Angabe von Ort und Datum (25. Januar 2010), und den von der Beschwerdeführerin als Seite 3 bzw. Ziff. 23 und 24 beigelegten originalen Unterschriften der ursprünglichen Errichtungsanmeldung vom 17. November 2009 mit den Unterschriften von D.________ und ihr persönlich (kant. Akten, act. 33/15). Dies deckt sich mit der Anklage. Die Beschwerdeführerin täuschte damit gegenüber dem Handelsregisterführer vor, D.________ selber habe seine Löschung als Verwaltungsrat beantragt bzw. es liege ein Anwendungsfall von Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV vor. Die Täuschung bewirkte, dass der Handelsregisterführer im Handelsregister gestützt auf Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV die Löschung von D.________ als Verwaltungsrat der G.________ AG vornahm, obschon dieser nie darum ersucht hatte. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB.  
 
17.6. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin demgegenüber zu Unrecht vor, sie habe die Abwahl von D.________ aus dem Verwaltungsrat durch die Generalversammlung vorgetäuscht. Eine solche Täuschung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin die Löschung von D.________ aus der G.________ AG nicht als angebliche Alleinaktionärin beantragte und sie in der von ihr verfassten Handelsregisteranmeldung nicht geltend machte, D.________ sei durch einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung aus dem Verwaltungsrat der G.________ AG abgewählt worden. Davon ist auch in der Anklage keine Rede. Das Handelsregister nahm die Löschung von D.________ als Verwaltungsrat aus der G.________ AG offensichtlich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV und nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV sowie einen entsprechenden Generalversammlungsbeschluss vor. Nachdem das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), führt dies jedoch nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs.  
 
 
17.7. Wer Aktionär der G.________ AG war, kann daher offenbleiben. Damit liegt von vornherein auch keine Verletzung des Anklageprinzips vor, weil sich die Anklage nicht zu den Besitzesverhältnissen an den Aktien der G.________ AG äussert und darin - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - von einer Täuschung über die Gültigkeit einer Universalversammlung keine Rede ist. Die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beweisverwertungsverbote tangiert den Schuldspruch bezüglich Anklageziffer III ebenfalls nicht, da der Sachverhalt gestützt auf die Handelsregisteranmeldung bei den Akten erstellt ist.  
 
17.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, auch wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der falschen Begründung schuldig sprach, sie habe den Handelsregisterführer über das Vorliegen eines Generalversammlungsbeschlusses getäuscht.  
 
18.  
 
18.1. Die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer IV A bis C basieren massgeblich auf den Aussagen von D.________ (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.5 S. 32, auf welches die Vorinstanz verweist, angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 66), zu deren Verwertbarkeit sich die Vorinstanz erneut äussern muss (vgl. oben E. 10.3). Sie sind bereits aus diesem Grund aufzuheben, weshalb sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend diese Anklagepunkte grundsätzlich erübrigt.  
 
18.2.  
 
18.2.1. Zwecks Vermeidung eines unnötigen Prozessleerlaufs sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht über die Anklage hinausgeht, womit sie gegen das Anklageprinzip verstösst. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer IV A und B zusammengefasst vor, sie habe die Bilanz und Erfolgsrechnung der H.________ & Partner und der I.________ GmbH für das Jahr 2006 erstellt. In der Erfolgsrechnung der H.________ & Partner für das Jahr 2006 habe sie unter dem Konto "3000 Handelsertrag" einen Betrag von Fr. 163'004.25 sowie unter dem Konto "3400 Dienstleistungsertrag" einen Betrag von Fr. 361'391.20 und in der Erfolgsrechnung der I.________ GmbH für das Jahr 2006 unter dem Konto "3000 Dienstleistungen" einen Betrag von Fr. 175'972.-- sowie unter dem Konto "3100 Kommissionsverkäufe Textilien" einen Betrag von Fr. 39'402.95 aufgeführt, obschon sie gewusst habe, dass D.________ und I.________ ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit ausschliesslich mit dem qualifizierten Marihuanahandel verdienten. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen habe sie am 28. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008 ausgedruckt. Im Dezember 2007 habe sie zudem die Steuererklärungen 2006 für D.________ und I.________ ausgefüllt. Um den Handels- und Dienstleistungsertrag in den Erfolgsrechnungen der H.________ & Partner und der I.________ GmbH für das Jahr 2006 zu plausibilisieren, habe sie zwischen anfangs Juli 2007 und dem 28. Dezember 2007 fiktive Rechnungen im Namen der H.________ & Partner an die F.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 101'626.-- und fiktive Rechnungen im Namen der I.________ GmbH an die F.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 172'248.-- erstellt. Sie habe für die H.________ & Partner und die I.________ GmbH auch für das Jahr 2007 fiktive Rechnungen an die F.________ GmbH erstellt. Gemäss Anklageziffer IV C soll die Beschwerdeführerin weiter zwischen dem 26. November 2009 und dem 1. Juli 2010 von I.________ und J.________ EUR 70'000.-- entgegengenommen haben, welche aus dem qualifizierten Drogenhandel gestammt hätten, und auf ein auf sie selbst lautendes Konto bei der Bank N.________ AG einbezahlt haben (Anklageschrift S. 13 ff.).  
 
18.2.2. Die Vorinstanz verstösst daher gegen Bundesrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, die H.________ & Partner sowie die I.________ GmbH seien unter ihrer Mitwirkung gegründet worden (angefochtenes Urteil S. 100), wobei die Vorinstanz diesbezüglich im angefochtenen Entscheid bereits den Anklagesachverhalt falsch wiedergibt (angefochtenes Urteil E. 1 S. 64). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, eine Gründung von Scheinfirmen für D.________ und I.________ sei nicht angeklagt (vgl. Beschwerde S. 102 und 108). Die Anklage erwähnt vielmehr, die Gesellschaften seien durch D.________ bzw. I.________ gegründet worden (Anklageschrift S. 13 und 16). Gemäss Handelsregister wurde die H.________ & Partner bereits im Jahr 2003 gegründet, d.h. lange vor dem ersten Kontakt von D.________ mit der Beschwerdeführerin, welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid ca. 2006 (vgl. angefochtenes Urteil S. 68) und gemäss der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 (vgl. Beschwerde S. 107 f.) stattfand. Die I.________ GmbH wurde gemäss Handelsregister im Juli/August 2005 gegründet. I.________ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2012 aus, D.________ habe ihm dazu geraten, eine Gesellschaft zu gründen. D.________ habe die Firma mit ihm zusammen eröffnet. Daran, ob die Beschwerdeführerin auch involviert gewesen sei, könne er sich nicht erinnern (kant. Akten, act. 6.2/3 S. 3).  
 
18.2.3. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Anklageziffer IV A zudem vor, sie habe das Geld von D.________ aus dem Drogenhandel verwaltet (angefochtenes Urteil S. 61 f.) und als Treuhänderin von D.________ Bargeld aus dem Drogenhandel entgegengenommen, welches sie durch Einzahlung auf Konten mit anderen Inhabern als den Vortätern gewaschen habe (angefochtenes Urteil S. 79). Auch dies ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde S. 25 und 95), nicht angeklagt. Der Beschwerdeführerin wird unter Anklageziffer IV A nirgends vorgeworfen, sie habe das Geld von D.________ "verwaltet" bzw. von diesem Bargeld aus dem Drogenhandel entgegengenommen, um es vor den Behörden zu verstecken. Auch unter Anklageziffer IV C ist einzig die Entgegennahme der EUR 70'000.-- von I.________ und J.________ angeklagt, welche die Beschwerdeführerin auf ihr eigenes Konto überwies.  
 
18.3. Des Weiteren äussert sich die Vorinstanz zwar ausführlich dazu, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe die Jahresrechnungen 2006 für Gesellschaften von D.________ und I.________ erstellt. Weshalb sie für erwiesen hält, dass die fiktiven Rechnungen an die F.________ GmbH, welche die Beschwerdeführerin auf Ersuchen von E.________ erstellte (vgl. Anklage Ziff. II, oben E. 16), effektiv in die Buchhaltung der H.________ & Partner und der I.________ GmbH Eingang fanden, begründet sie jedoch nicht ausreichend (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 287g und 289 S. 100, Ziff. 310 S. 110). Der angefochtene Entscheid enthält keinerlei Angaben dazu, ob die fiktiven Erträge in der Erfolgsrechnung der H.________ & Partner für das Jahr 2006 (vgl. Handelsertrag von Fr. 163'004.25 und Dienstleistungsertrag von Fr. 361'391.20) und in der Erfolgsrechnung der I.________ GmbH für das Jahr 2006 (vgl. Dienstleistungen von Fr. 175'972.-- und "Kommissionsverkäufe Textilien" über Fr. 39'402.95) wie angeklagt mit den fiktiven Rechnungen der F.________ GmbH über insgesamt Fr. 101'626.-- bzw. Fr. 172'248.-- begründet wurden, oder ob den Buchungen allenfalls andere, nicht von der Beschwerdeführerin gefälschte Belege, bzw. gar keine Belege zugrunde lagen. Eine seriöse Prüfung dieser Frage hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil dies Rückschlüsse auf die Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin zulässt und D.________ gemäss dem angefochtenen Entscheid angab, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass er ihr Quittungen gebracht habe, die sie dann für die Scheinfirma verwendet habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 69). Unklar ist zudem, ob bzw. inwieweit sich mit den fiktiven "Handwerkerrechnungen" an die F.________ GmbH (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.1 S. 100, E. 4 S. 86) angesichts des Gesellschaftszwecks der H.________ & Partner (gemäss Handelsregister "Unternehmensberatung und Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie Handel mit Textilien") der fiktive Handels- und Dienstleistungsertrag überhaupt begründen liess. Die Beschwerdeführerin erstellte auf Ersuchen von E.________ auch fiktive Rechnungen im Namen weiterer Gesellschaften bzw. Einzelfirmen (vgl. Anklage Ziff. II, vorne E. 16), ohne dass ihr vorgeworfen wird, die Rechnungen in den Buchhaltungen dieser Gläubiger auch tatsächlich verbucht zu haben.  
Ein Verbuchen der fiktiven Rechnungen für das Jahr 2007 ist nicht angeklagt. Der Beschwerdeführerin wird in der Anklage nicht vorgeworfen, sie sei auch für die Jahresrechnung der H.________ & Partner oder der I.________ GmbH für das Jahr 2007 zuständig gewesen bzw. sie habe eine entsprechende Buchhaltung erstellt oder die fiktiven Rechnungen für das Jahr 2007 D.________ und I.________ zwecks Verbuchung übergeben. 
 
19.  
 
19.1. Bezüglich Anklageziffer VII (Betrug zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2) rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips. Aus der Anklage gehe nicht hervor, für welche Tätigkeit sie bei der Beschwerdegegnerin 2 versichert gewesen sei. Damit fehle in der Anklage ein wesentlicher Sachverhaltsaspekt zum Betrugstatbestand. Anders als die Vorinstanz werfe die Anklage ihr auch nicht vor, sie habe die Krankmeldung vom 5. Januar 2010 gefälscht oder sie habe gegenüber den Ärzten oder der Beschwerdegegnerin 2 gesundheitliche Beeinträchtigungen oder tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht. Die Staatsanwältin habe die Ablehnung des Beweisantrags, ihre Mutter und ihre Ärzte (mitsamt Entbindung vom Arztgeheimnis) zu befragen, mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bestritten, dass sie krank gewesen sei. Es werde ihr nur vorgeworfen, dass sie trotz Krankheit gearbeitet habe, ohne dies den Ärzten und der Beschwerdegegnerin 2 mitzuteilen. Die Vorinstanz gehe auch hinsichtlich der Deliktssumme über die Anklage hinaus. Für die Zeit nach dem 30. Juni 2010 (Verhaftung) werde ihr in der Anklage keine Arbeitstätigkeit und keine Täuschung mehr vorgeworfen. Bis 30. Juni 2010 habe sie lediglich Fr. 19'646.10 Taggeld erhalten. In der Sache macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zu rund 70% als selbstständige Treuhänderin ohne Taggeldversicherung und zu rund 30% unselbstständig als Geschäftsführerin der M.________ AG gearbeitet. Die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe die Krankmeldung gefälscht, weil sie diese im Namen der M.________ AG abgegeben habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur angeblichen Täuschung der Ärzte durch Verschweigen von Tätigkeiten würden nicht nur über die Anklage hinausgehen, sondern seien mangels Befragung der Ärzte auch völlig aus der Luft gegriffen und willkürlich. Auch bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, gerade bei einer Depression, sei es möglich, gewisse notwendige Arbeiten auszuführen. Ihre Ärzte hätten aktenkundig um solche Tätigkeiten gewusst und sie aus therapeutischer Sicht auch begrüsst, diese jedoch nicht mit einer Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt, was sich aus den eingereichten Bestätigungen ergebe. Im Mai 2010 habe sie der Beschwerdegegnerin 2 zudem von sich aus solche Tätigkeiten gemeldet. Spätestens als die Beschwerdegegnerin 2 von ihren Tätigkeiten erfahren habe, hätte sie zudem Kontrollen durchführen und ihre Ärzte konsultieren können. Weder die Anklage noch die Vorinstanz zeige konkrete, für die Versicherungsnehmerin nutzbringende und verwertbare Arbeiten auf. Auch für Dritte habe es keine solchen Tätigkeiten gegeben. Die Vorinstanz unterstelle ihr eine Entlöhnung durch die M.________ AG während der Krankheitszeit, was nicht einmal die Anklage behaupte. Bei den von der Vorinstanz erwähnten regelmässigen Zahlungen handle es sich um Weiterleitungen der Taggeldzahlungen an sie. Die Vorinstanz scheine die grundlegende rechtliche Konstellation nicht erfasst zu haben, dass Taggelder der Versicherung dem Versicherungsnehmer, d.h. dem Arbeitgeber, und nicht dem Mitarbeiter ausbezahlt würden. Die Vorinstanz zitiere die Telefonüberwachungen zudem selektiv und willkürlich, wenn sie ihr vorwerfe, sie habe nur über Arbeitslast geklagt, obschon sich aus den Gesprächen auch Gegenteiliges ergebe. Sie habe ums wirtschaftliche Überleben gekämpft und versucht, den Schein zu wahren, in der Realität jedoch kein brauchbares Arbeitsergebnis zustande gebracht. Die Zeugen D1.________ und E1.________ hätten ihre Arbeit für F1.________ im Jahr 2010 als wertlos bezeichnet. Die Tätigkeit bei F1.________ habe zudem nicht der versicherten Tätigkeit entsprochen, sondern sei mit der Lehrlingsbetreuung ganz anderer Art gewesen.  
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, ihr Verhalten sei nicht arglistig gewesen, da sie offen kommuniziert, nichts verborgen und weder die Ärzte noch die Beschwerdegegnerin 2 getäuscht habe. Gemäss BGE 140 IV 11 sei selbst die Unterlassung von rentenrelevanten Meldungen mangels Garantenstellung nicht strafbar. Vorliegend sei die Beschäftigung im F1.________ nicht einmal rentenrelevant gewesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Bundesgerichtsurteile 4A_643/2016 vom 7. April 2017 und 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019, wonach der Zeitvertreib an der Arbeitsstelle keine der beruflichen Tätigkeit entsprechende Arbeit sei und sporadische Büroaufenthalte des arbeitsunfähigen Versicherten zum Nachweis eines Versicherungsbetrugs nicht geeignet seien. Die Problematik der Arbeitsverhinderung bei Teilzeiterwerbstätigen und Mehrfachbeschäftigten sei komplex. Wolle man einem Arbeitnehmer in dieser Situation vorwerfen, Taggelder betrügerisch erhalten zu haben, müsse man ihm vorfrageweise nachweisen, dass er die arbeits- und versicherungsrechtlichen Folgen seines Tuns gekannt habe. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin 2 würden keine Regelung enthalten, wie sich ein Versicherter für eine Teilzeitstelle zu verhalten habe, wenn er für diese Stelle arbeitsunfähig werde, er daneben aber noch unversicherte Tätigkeiten ausübe. Die Lehre plädiere dafür, dass die Krankentaggeldversicherung für jedes Teilarbeitsverhältnis gesondert zu prüfen sei und eine allfällige Restarbeitsfähigkeit vom Versicherer nicht einfach an die eigenen Taggelder angerechnet werden dürfe. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit existiere nicht, weshalb sich die zuhanden eines Arbeitgebers ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit auf die zu verrichtende Tätigkeit beziehe. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Ärzte seien nur für die kollektiv-taggeldversicherte Tätigkeit bei der M.________ AG ausgestellt worden. Für eine nutzbringende Arbeit im versicherten Beruf und bisherigen Aufgabenbereich bestünden keine Beweise. Selbst wenn sie gegen den Rat ihrer Ärzte zu viel getan hätte, z.B. zu lange Zeit im F1.________ beim Regaleinräumen mit den Lehrlingen verbracht hätte, sei dies für die versicherte Tätigkeit irrelevant. Sollte sie, um Stärke zu markieren, dumme Sprüche gemacht oder übertrieben haben oder, um die Auftraggeber der Restmandate oder Herrn D1.________ zu beschwichtigen, zum Schein am Telefon mit viel Arbeit angegeben haben, beweise dies noch lange keine nutzbringende, berufsspezifische Arbeit im versicherten Bereich. 
 
19.2. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziffer VII im Wesentlichen vor, sie habe in der von ihr namens der M.________ AG am 5. Januar 2010 der Beschwerdegegnerin 2 als Krankentaggeldversicherung der M.________ AG eingereichten Krankmeldung einen Lohnausfall von Fr. 54'000.-- pro Jahr sowie den Ausfall des monatlichen Verwaltungsratshonorars von Fr. 500.-- geltend gemacht. Die von ihr eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden vom 7. Januar 2010, 9. Februar 2010, 23. März 2010, 17. April 2010 sowie 25. Mai 2010 datieren. Gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 28. Februar 2011 Krankentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 ausbezahlt. Trotz ihrer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin zwischen dem 17. Dezember 2009 und dem 30. Juni 2010 für die M.________ AG und als Selbstständigerwerbende für eigene Mandate im Namen ihrer Firma L.________ gearbeitet. Per 1. Januar 2010 habe sie sich trotz ihrer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu einem Lohn von Fr. 2'300.-- pro Monat bei D1.________ (F1.________) anstellen lassen und in der Zeit von 1. Januar und 30. Juni 2010 für diesen gearbeitet (Anklageschrift S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin habe diese Arbeiten ausgeführt, ohne dies ihren Ärzten und der Beschwerdegegnerin 2 zu melden, obwohl sie gewusst habe, dass sie dies hätte tun müssen, sie bei teilweiser Arbeitstätigkeit einen geringeren Anspruch auf Krankentaggeld gehabt hätte und sie der Beschwerdegegnerin 2 einen entsprechenden finanziellen Schaden zufügte. Sie habe ihre behandelnden Ärzte und die Beschwerdegegnerin 2 im Glauben gelassen, sie sei zu 100% arbeitsunfähig, und sie mit dem Verschweigen der teilweisen Arbeitstätigkeit getäuscht, was sie gewusst habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Arbeitsfähigkeit nicht überprüfen können, da sie auch bei sorgfältigen Abklärungen von den die Beschwerdeführerin behandelnden und von ihr getäuschten Ärzten die Informationen erhalten habe, die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsunfähig (Anklageschrift S. 39 f.).  
 
19.3.  
 
19.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die vom Bezirksgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf verwiesen werden könne (angefochtenes Urteil E. 3 in fine S. 70). Das Bezirksgericht erwog u.a., die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen mit D1.________ einen Arbeitsvertrag für den F1.________ abgeschlossen, welcher eine monatliche Fixzahlung von Fr. 2'300.-- vorgesehen habe. Damit sei das frühere Auftragsverhältnis in ein Anstellungsverhältnis umgewandelt worden. D1.________, Inhaber des F1.________s, habe als Zeuge bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 "massiv Kunden abgebaut habe", weil sie die Kraft nicht mehr gehabt habe (erstinstanzliches Urteil E. 10.5 S. 48). Den fixen Lohn vom F1.________ habe die Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 2010 eingestandenermassen bezogen und dafür Leistungen wie Regale auffüllen, Lehrlinge betreuen oder mit Herrn D1.________ Einkäufe erledigen, getätigt. Sie habe den Aufwand auf ca. 15% Tätigkeit beziffert. Auch wenn die Beschwerdeführerin hierzu gesagt habe, es handle sich um eine "Goodwill"-Zahlung von Herrn D1.________, der ein "Gutmensch" sei, damit sie nicht untergehe, so habe es sich doch um eine Lohnzahlung, also ein Entgelt für eine Leistung und nicht einfach eine Gefälligkeit gehandelt. Selbst wenn nur ein Teil des Geldes durch Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen wäre, sei dieses dennoch als Lohn bezogen worden. Es spiele demzufolge auch keine Rolle, dass D1.________ ausgeführt habe, was die Beschwerdeführerin 2010 gemacht habe, sei für ihn "Null" gewesen und dass sie Mühe gehabt habe, mit der Arbeit nachzukommen (erstinstanzliches Urteil E. 10.6 S. 49). Unbestrittenermassen sei die Beschwerdeführerin in der entsprechenden Zeitspanne im ersten Halbjahr 2010 auch oft im M.________ AG anwesend gewesen, was durch die Datenerfassung bezüglich Standortauswertung aus der Telefonüberwachung belegt sei. Sie habe dazu ausgesagt, sie habe sich lediglich von ihrem Geschäftspartner und den Angestellten den Geschäftsgang erzählen lassen und die E-Mails und Telefonate der dortigen Sekretärin Frau G1.________ entgegengenommen, damit diese eine Kontrolle der Geschäftsleitung habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch betont, sich dort lediglich "aufgehalten" zu haben. Sie habe keine Arbeit gemacht und auch keine gehabt. Sie habe in der Wohnung von Herrn H1.________ geschlafen oder Kaffee getrunken. Sie sei einfach dort gewesen. Es könne durchaus möglich sein und erscheine auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich auch dort der sozialen Kontakte wegen aufgehalten habe, doch seien auch hier die Anzahl der Tage und die vielen Telefonate mit Frau G1.________ auffallend hoch. Dies weise klar darauf hin, dass die Aufenthalte über rein sozialen Kontakt hinausgegangen seien, da die Beschwerdeführerin ihr Know-How und ihre Auskünfte zur Verfügung gestellt habe (erstinstanzliches Urteil E. 10.7 S. 49 f.). Der Umfang der restlichen Erwerbstätigkeit neben den Aufgaben im F1.________ sei nur schwer abzuschätzen. Es sei nur aufgrund Aufenthaltszeiten mittels der Telefonkontrolle oder gespeicherter Dokumente auf dem Computer nicht abschliessend quantifizierbar, wie viel Zeit die Beschwerdeführerin tatsächlich wofür aufgewendet habe. Ausserdem sei zu den in der Anklageschrift auf den Seiten 29-38 aufgeführten Dokumenten zu erwähnen, dass nicht alle von diesen aus der entsprechenden Zeitspanne von zwischen 1. Januar 2010 und dem 28. Februar 2011 datieren würden. Es befänden sich in dieser Auflistung Dokumente aus den Jahren 2007, 2008 und 2009, welchen bei der Beurteilung dieses Sachverhalts keine Relevanz zukommen könne. Gewisse Dokumente seien zudem doppelt aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausgesagt, nur weil sich diese Schriftstücke auf ihrem Computer befänden, bedeute dies nicht, dass sie diese verfasst habe. Bei E-Mail-Anhängen, welche abgespeichert worden seien, könne hier in der Tat nicht mehr rekonstruiert werden, welche davon tatsächlich die Beschwerdeführerin erstellt und/oder bearbeitet habe. Ausserdem enthalte sich die Anklageschrift hierzu detaillierterer Angaben, weshalb dies nicht mehr eruierbar sei. Diese Dokumente seien lediglich ein Indiz, dass die Beschwerdeführerin nicht völlig untätig gewesen sei, doch lasse sich daraus keine Arbeitsleistung sauber quantifizieren. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin sicher mehr tätig gewesen sei, als man dies bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erwarten würde. In diesem Zusammenhang sei auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe einzig versucht, den Schein zu wahren, halbwegs nachvollziehbar, doch nicht geeignet, wesentlich zu ihrer Entlastung beizutragen, habe sie doch zwar nicht 100%, doch sicher total 20% übersteigend produktiv gearbeitet (erstinstanzliches Urteil E. 10.8 S. 50).  
Die der Beschwerdeführerin von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit beruht gemäss dem Bezirksgericht auf der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, einem psychophysischen Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom), einer Neurodermitis und einer Eisenmangelanämie (erstinstanzliches Urteil E. 10.10 S. 51). Das Bezirksgericht führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 erst im April 2010, spätestens Mai 2010, informiert, dass sie im F1.________ tätig sei. Sie habe dieser jedoch nicht offengelegt, in welchem Umfang sie wo tätig gewesen sei. Das Gespräch mit Herrn I1.________ von der Beschwerdegegnerin 2 zeige, dass sie zugegeben habe, im M.________ und im F1.________ "herumzuhängen". Sie habe jedoch gesagt, sie arbeite nicht, sie könne schlicht nicht und sie sei im Moment nicht berufstätig. Dieses Gespräch habe am 14. Mai 2010 stattgefunden. Nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 über den neuen Arbeitsvertrag mit Fixzahlung, welcher in diesem Zeitpunkt bereits seit knapp fünf Monaten bestanden habe, informiert hätte. Eine saubere Deklaration dieser Einkünfte, beispielsweise durch Einreichen der Lohnabrechnungen, sei gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 nicht erfolgt. Auch wenn die sie behandelnden Ärzte des medizinischen Zentrums K1.________ im August 2012 mitgeteilt hätten, es wäre zu begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin 20 bis 30% arbeiten würde, wobei dies einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht widersprechen würde, so könne dies nicht für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 Geltung beanspruchen (erstinstanzliches Urteil E. 10.11 S. 51 f.). Die Beschwerdeführerin habe eine zumindest bescheidene Erwerbstätigkeit im Rahmen von 10 bis 15% selbst anerkannt, was eigentlich schon per se für den Nachweis einer Täuschung genügen und die ungerechtfertigte Bereicherung erfüllen würde. Auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin eine 10 bis 20% Arbeitsfähigkeit attestiert, auch wenn dieser Befund im Dezember 2010 und somit nach der hier zu beurteilenden Periode gestellt worden sei. Der effektive Umfang dürfte wohl grösser gewesen sein, doch seien auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Mandate aufgrund der gesundheitlichen Erschöpfung abbauen wollen bzw. effektiv abgebaut, glaubhaft. Dies sei jedoch irrelevant, da der Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin 2 bereits durch die regelmässigen Zahlungen von F1.________ gegeben sei. Der unrechtmässige Vorteil der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass die von ihr bei F1.________ regelmässig erzielten Einkünfte nicht mit den Taggeldleistungen verrechnet worden seien (erstinstanzliches Urteil E. 10.12 und 10.13 S. 52). 
 
19.3.2. Die Vorinstanz führt weiter aus, bezüglich Würdigung der Zeugenaussagen und Beweismittel würden sich jedoch ergänzende Bemerkungen aufdrängen (angefochtenes Urteil E. 4 S. 71). In der Folge legt die Vorinstanz dar, weshalb auf die Zeugenaussagen von D1.________ angesichts von dessen enger Verbindung zur Beschwerdeführerin und zur M.________ AG und die Zeugenaussagen der Zeugin G1.________, welche "als befangen und keineswegs neutral" zu gelten habe, nicht abgestellt werden kann (angefochtenes Urteil E. 4.1 f. S. 71 ff.). Hingegen berücksichtigt die Vorinstanz die Telefonüberwachungsprotokolle. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren vertrauten Gesprächspartnern und in deren Vertretung ausnahmslos über ihre Arbeitslast geklagt habe (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 73 f.). Die Vorinstanz erwägt zudem, entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der gesundheitlichen Erschöpfung ihre Mandate abbauen wollen, nicht glaubhaft. So habe diese entgegen dem klaren Ermittlungsergebnis ausgesagt, sie habe bereits ab Mitte 2009 nicht mehr für die M.________ AG gearbeitet, aber dennoch regelmässig Zahlungen noch bis ins Jahr 2010 entgegengenommen, wie sich aus den Bankbelegen ergebe (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 74). Abweichend von der Schlussfolgerung des Bezirksgerichts sei nicht nur von einem 20% übersteigenden, sondern von einem beträchtlichen beruflichen Engagement der Beschwerdeführerin und von einer Geschäftstätigkeit von nennenswertem Ausmass auszugehen (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 74). Die Täuschung der Beschwerdegegnerin 2 habe bereits mit Einreichen der Krankmeldung ihren Anfang genommen, habe doch die Beschwerdeführerin diese namens der M.________ AG selbst unterschrieben und damit zugelassen, dass die Anmeldung als wie vom Arbeitgeber und nicht von der kranken Mitarbeiterin ausgestellt erscheine. So habe sie noch in der Einvernahme vom 23. Februar 2011 behauptet, "die Personalabteilung" habe die Krankentaggelder beantragt, was mindestens als bewusst irreführend zu bezeichnen sei (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 75). Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe die falsche Krankmeldung der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Ziel eingereicht, trotz erhaltener Arbeitsfähigkeit ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen zusätzlich zu den von ihr bezogenen Entschädigungen (Lohn, Honorar) zu beziehen (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 76). Ihr Verhalten sei arglistig gewesen. Sie habe systematisch ein eigentliches Lügengebäude über ihre Arbeitsunfähigkeit errichtet und die Ärzte sowie die Versicherung über ihren Gesundheitszustand getäuscht. Dabei sei sie auch nicht davor zurückgeschreckt, eine gefälschte Krankmeldung zu verwenden, die bezüglich des Ausstellers vorgegeben habe, es handle sich um eine andere als die versicherte Person. Die effektive Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sei keineswegs leicht zu eruieren gewesen. Eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin sei mithin den Ärzten und der Krankenkasse nicht möglich gewesen oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand, denn erst die umfangreiche Telefonüberwachung habe die Tatsachen ans Licht gebracht. Indem die Beschwerdeführerin trotz Arbeitsfähigkeit und erheblicher Arbeitstätigkeit Krankentaggelder der Beschwerdegegnerin 2 im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 für eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bezogen habe, habe sie arglistig getäuscht und sei der vom Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe die falsche Krankmeldung in der Absicht eingereicht, ihr infolge fehlender Arbeitsunfähigkeit nicht zustehende Krankentaggelder zu beziehen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 94 f.).  
 
19.4.  
 
19.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
19.4.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
19.4.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Aufgabe der Ärzte bei der Feststellung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Sozialversicherungen ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung bejaht im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
 
19.4.4. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen keine Garantenpflicht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.4, 11 E. 2.4).  
 
19.4.5. In BGE 140 IV 150 zu beurteilen war schliesslich der Fall eines Verunfallten, der trotz einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit unentgeltlich für eine Unternehmung tätig war, worüber er die SUVA nicht lückenlos aufklärte. Das Bundesgericht ging im erwähnten Entscheid mit der Vorinstanz trotz dieser Arbeitstätigkeit von einer sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit aus. Es entschied, wer vollständig arbeitsunfähig sei, könne keinen untauglichen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen begehen (BGE 140 IV 150 E. 3.4-3.7).  
 
19.5.  
 
19.5.1. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin 2 gründete gemäss der Vorinstanz auf einer von der M.________ AG bzw. von deren Vorgängerin, der J1.________ AG, mit der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (angefochtenes Urteil S. 129). Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 2 bzw. Versicherungsnehmerin war demnach die M.________ AG. Als Begünstigte haben Arbeitnehmer gegenüber der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung jedoch ein direktes Forderungsrecht (vgl. Art. 95a bzw. aArt. 87 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]). Da der Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgesehene bzw. vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlungspflicht hat (vgl. Art. 324a OR), können die AVB der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vorsehen, dass das Krankentaggeld an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird.  
 
Dieses Konzept scheint die Vorinstanz missverstanden zu haben, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin 2 zum Bezug der Krankentaggelder zu Unrecht namens der M.________ AG vorgenommen und die Beschwerdegegnerin 2 dadurch getäuscht. Zur Anmeldung der Krankentaggelder verpflichtet war grundsätzlich die M.________ AG, als Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 2. Aus der Anmeldung geht hervor, dass die Krankmeldung die darin namentlich erwähnte Beschwerdeführerin betraf, bei welcher es sich um ein Mitglied der Geschäftsleitung handelte. Das Formular war mit dem Stempel der M.________ AG und der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen (kant. Akten, ND2, act. 2/2/14). Darin kann entgegen der Vorinstanz keine Täuschungshandlung erblickt werden. 
 
19.5.2. Die Vorinstanz legt zudem nicht rechtsgenügend dar, worauf sie ihre Behauptung stützt, die Beschwerdeführerin habe nebst ihrem üblichen Lohn auch die Krankentaggelder direkt von der Beschwerdegegnerin 2 bezogen und sich damit persönlich bereichert. Dies ist auch nicht angeklagt. Aus der Anklage ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Krankschreibung weiterhin Arbeiten für die M.________ AG sowie für Dritte ausgeführt haben soll. Dass sie für ihre Tätigkeit für die M.________ AG trotz der Auszahlung der Krankentaggelder an sie persönlich als Anspruchsberechtigte weiterhin den üblichen Lohn von ihrer Arbeitgeberin bezog, wirft ihr die Anklage nicht vor.  
 
19.5.3. Ebenfalls nicht angeklagt ist eine Täuschung der Ärzte durch die Beschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand. Ob die Beschwerdeführerin ihren Ärzten allenfalls gesundheitliche Beschwerden vortäuschte, war auch nicht Gegenstand der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin beantragte bereits am 22. Februar 2011 die Zeugeneinvernahme ihrer Ärzte und Therapeuten, wobei sie diese von der ärztlichen Schweigepflicht entband (vgl. kant. Akten, ND2, act. 7/1). Solche Zeugeneinvernahmen fanden soweit ersichtlich nicht statt. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag am 7. November 2012 mündlich mit der Begründung ab, es sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin krank gewesen sei. Es werde ihr vorgeworfen, dass sie trotz Krankheit gearbeitet habe, ohne dies ihren Ärzten und der Beschwerdegegnerin 2 mitzuteilen (kant. Akten, act. 6.1/20 S. 3 f.). Die Vorinstanz verstösst daher auch in dieser Hinsicht gegen das Anklageprinzip, da sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe ihre Ärzte über ihren Gesundheitszustand getäuscht. Abgesehen davon erscheint es auch willkürlich, wenn die Vorinstanz ohne Beizug von medizinischen Sachverständigen einzig gestützt auf isolierte Passagen der Telefonüberwachungsprotokolle (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 73 f.) und ohne seriöse Auseinandersetzung mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin feststellt, diese sei entgegen der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig und die ärztlichen Atteste folglich falsch gewesen. Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann insbesondere vorliegen, wenn das Gericht auf den gebotenen Beizug von Sachverständigen im Sinne von Art. 182 ff. StPO verzichtet, obschon es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sind (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.4.2).  
 
19.5.4. Die Vorinstanz geht auch hinsichtlich des Vermögensschadens aus dem angeklagten Betrug über die Anklage hinaus. Sie wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe trotz Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 48'405.15 bezogen (angefochtenes Urteil E. 3 S. 94 f.). Für die Strafzumessung stellt sie explizit auf einen hohen Deliktsbetrag von mehreren zehntausend Franken ab (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 S. 107) sowie darauf, die Beschwerdeführerin habe nach der Krankmeldung "im bisherigen Rahmen weitergearbeitet" (angefochtenes Urteil S. 108). Als Vermögensschaden angeklagt ist jedoch, was auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht anerkennt (act. 33 S. 6), lediglich die Differenz zwischen der für die Monate Januar bis Juni 2010 ausbezahlten vollen Entschädigung und der für diese Zeit aufgrund der angeklagten "teilweisen" Arbeitstätigkeit geschuldeten reduzierten Entschädigung und nicht etwa der Gesamtbetrag der in der Zeit von Januar 2010 bis Februar 2011 total erfolgten Zahlungen von Fr. 48'405.15.  
 
19.5.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist zudem schwer nachvollziehbar, da die Vorinstanz einerseits auf die "nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung" des Bezirksgerichts verweist (angefochtenes Urteil S. 70 in fine), andererseits vom erstinstanzlichen Beweisergebnis stark abweicht. Ein Verweis auf die Begründung der ersten Instanz im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO erscheint nach der Rechtsprechung in erster Linie bei unbestrittenen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Die Bestimmung findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 4.4; 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall.  
 
19.5.6. Da der Beschwerdeführerin in der Anklage nicht vorgeworfen wird, sie habe ihren Ärzten tatsächlich nicht vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetäuscht, ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar bis Ende Juni 2010 trotz ihrer 100%igen Krankschreibung in einem nutzbringenden Umfang für die M.________ AG tätig war, der einen Einfluss auf die Pflicht der Beschwerdegegnerin 2 zur Bezahlung der vollen Krankentaggelder gehabt hätte. Für einen solchen Nachweis genügt freilich nicht, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss der Standortauswertung aus der Telefonüberwachung am Standort der M.________ AG aufhielt oder dass sie während ihrer Krankschreibung der Sekretärin der M.________ AG oder ihrer Stellvertretung mit Auskünften zur Verfügung stand (vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.3.2; 4A_643/2016 vom 7. April 2017 E. 4.2). Selbst wenn eine solche nutzbringende Tätigkeit von einem gewissen Umfang bewiesen wäre, hätte davon nicht die Beschwerdeführerin persönlich, sondern die M.________ AG profitiert, es sei denn, die M.________ AG hätte parallel zur Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin auch weiterhin Lohn bezahlt, was wie bereits erwähnt jedoch nicht angeklagt ist. Weiter bedarf es in einem solchen Fall einer vertieften Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Arglist, da die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung ausschliesslich Fälle betraf, in welchen den Ärzten im Rahmen einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgetäuscht wurden. Dies wirft die Anklage der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb Arglist durch Täuschung der Ärzte von vornherein ausser Betracht fällt. Schliesslich hätte sich die Vorinstanz mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, sie habe bei der M.________ AG lediglich eine Teilanstellung gehabt und sie sei berechtigt gewesen, im nicht versicherten Umfang bei F1.________ einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit nachzugehen. Die gleiche Frage stellt sich auch für eine allfällige selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im nicht versicherten Umfang.  
 
19.6. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. Der Schuldspruch gemäss Anklageziffer VII ist ebenfalls aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
20.  
Die Beschwerde ist im Schuldpunkt teilweise gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Strafzumessung. 
Aus prozessökonomischen Gründen ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Strafzumessung bei der Frage nach dem objektiven Tatverschulden ausschliesslich den angeklagten Sachverhalt zugrundelegen darf, auf welchem die Schuldsprüche basieren. Die Vorinstanz geht, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung, verschiedentlich über die Anklage hinaus. Dies ist - wie bereits erwähnt - etwa der Fall, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe im Drogenhandelsring um D.________, I.________, C.________ und R.________ recht eigentlich und quasi professionell als "Finanzministerin" fungiert, bei der sämtliche Fäden zusammen gelaufen seien (angefochtenes Urteil S. 101; oben E. 3.3.2). Gleiches gilt für die Vorwürfe, es seien unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin Scheinfirmen für D.________ und I.________ gegründet worden (oben E. 18.2.2) und die Beschwerdeführerin habe das Vermögen von D.________ verwaltet und von diesem zwecks Vertuschung der illegalen Herkunft hohe Geldbeträge aus dem Drogenhandel entgegengenommen (oben E. 18.2.3; vgl. auch oben E. 19.5.2 ff.). Vermögensdelikte zum Nachteil von D.________ sind zudem nicht angeklagt. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Anklageziffer IV C daher zu Unrecht vor, ihr Verhalten sei hinterhältig und von besonderem Egoismus geprägt gewesen, da sie keinen Anspruch auf die EUR 70'000.-- gehabt habe, weil D.________ ihr seinen Anteil für die Gründung der G.________ AG zuvor bereits mit den Geldern von C.________ aus dem Schliessfach in Vaduz bezahlt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 102; Beschwerde Ziff. 409 S. 135). 
 
21.  
 
21.1. Im Zivilpunkt rügt die Beschwerdeführerin, auf sozialversicherungsrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Forderungen sei im Adhäsionsverfahren nach Art. 119 ff. StPO nicht einzutreten. Die Vorinstanz habe die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 daher zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen.  
 
21.2. Das Bezirksgericht erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig, wobei sie Letztere für die genaue Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg verwies (erstinstanzliches Urteil, Dispositiv-Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte mittels Anschlussberufung, ihre Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr Fr. 55'383.05 zzgl. Zins seit dem 1. Februar 2012 zu bezahlen. Die Vorinstanz verwies die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses bzw. den Klageweg (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 6). Sie erwägt dazu, der Forderungsanspruch der Beschwerdegegnerin 2 gründe nicht im materiellen Privatrecht, denn ordentlicherweise würden solche Ansprüche vor den kantonalen Verwaltungs- oder Versicherungsgerichten geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 130). Damit fehle es vorliegend an einem Forderungsgegenstand, der adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden könne. Die Voraussetzungen für ein Sachurteil bezüglich der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien demnach nicht erfüllt, so dass darauf nicht einzutreten sei, was dasselbe Ergebnis zeitigt wie die Verweisung auf den Zivilweg. Die Zivilforderung sei daher auf den Klageweg zu verweisen (angefochtenes Urteil E. 2 S. 130 f.).  
 
21.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Zu beurteilen sind vorliegend Forderungen aus einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem VVG (vgl. kant. Akten, ND2, act. 3/3/3). Solche Ansprüche sind privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.1 und 1.2.2). Rückerstattungsansprüche des Versicherers aus einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem VVG können daher - anders als Ansprüche für zu Unrecht bezogene Leistungen aus einer freiwilligen Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vgl. Art. 67 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 1 KVG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; sowie Urteil 9C_790/2018 vom 9. April 2019) - nicht mittels einer Verfügung eingefordert werden, sondern es muss hierfür der zivilprozessuale Klageweg beschritten werden (vgl. etwa Urteile 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018; 4A_401/2017 vom 20. Dezember 2017). An der privatrechtlichen Natur einer solchen Klage aus einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem VVG ändert nichts, dass hierfür im Kanton Zürich das Sozialversicherungsgericht zuständig ist (vgl. Art. 7 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer/ZH; LS 212.81]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Dass ein Kanton für gewisse zivilrechtliche Streitigkeiten in Anwendung von Art. 6 und 7 ZPO eine einzige kantonale Gerichtsinstanz (Handelsgericht bzw. Sozialversicherungsgericht) vorsieht, steht einer adhäsionsweisen Beurteilung des Zivilanspruchs im Strafverfahren gestützt auf Art. 122 ff. StPO nicht entgegen. Die Vorinstanz trat auf die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 daher zu Unrecht nicht ein. Da dies vor Bundesgericht nicht angefochten ist, bleibt es bei der grundsätzlich ebenfalls zulässigen Verweisung der Forderung der Beschwerdegegnerin 2 auf den Zivilweg. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher unbegründet.  
 
22.  
Eine Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die erst- und zweitinstanzlichen Kostenfolgen sowie die Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Beschwerde S. 146-151) erübrigt sich angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 
Ihre über die bereits zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- hinausgehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche begründet die Beschwerdeführerin mit ihrem Obsiegen im Zivilpunkt gegen die Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Beschwerde S. 147-149) und im Übrigen sinngemäss mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ebenfalls nicht weiter einzugehen. 
 
23.  
 
23.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschlagnahme ihrer Konten/Depots sei im Fr. 314'260.15 übersteigenden Betrag aufzuheben. Die ihr auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten würden sich abzüglich der Parteikostenentschädigung von Fr. 20'000.-- auf Fr. 49'123.80 belaufen und die Ersatzforderung auf Fr. 265'136.35, was eine zu sichernde Forderung des Staates von Fr. 314'260.15 ergebe. Die Vorinstanz habe weit mehr, nämlich Fr. 645'057.50 beschlagnahmt. Die von der Vorinstanz verfügte Einziehung sei doppelt rechtswidrig, da Ersatzforderungen und Verfahrenskosten nicht direkt eingezogen werden könnten.  
 
23.2. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft vertreten in ihren Vernehmlassungen vom 29. September 2021 bzw. 11. Oktober 2021 die Auffassung, die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sei zulässig.  
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, es seien Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 637'249.-- und nicht wie von dieser geltend gemacht von Fr. 654'057.50 beschlagnahmt worden (Vernehmlassung, act. 21 S. 2). Bei Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids handle es sich um eine blosse Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB. Über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte sei im künftigen Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren zu entscheiden (act. 21 S. 2 f.). 
Die Vorinstanz führt aus, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten würden sich gemäss Entscheiddispositiv auf Fr. 63'470.90 und diejenigen der Berufungsinstanz auf Fr. 54'834.55 belaufen, insgesamt also auf Fr. 118'305.45, was zusammen mit der Ersatzforderung Fr. 383'441.80 ergebe. Die Kosten der amtlichen Verteidigung würden praxisgemäss nur "vorerst" auf die Gerichtskasse genommen und seien grundsätzlich, bei entsprechender finanzieller Möglichkeit, die hier angesichts des beschlagnahmten Vermögens gegeben sei, von der Beschwerdeführerin dem Staat zurückzuzahlen, so dass sie nicht von den Verfahrenskosten in Abzug zu bringen seien. Angesichts der Erfahrungen hinsichtlich der Art und des Umfangs, wie die Beschwerdeführerin prozessiere, erscheine es unter Einbezug möglicher gutheissender Rechtsmittelentscheide und eines allfälligen zweiten Berufungsverfahrens angebracht, nur schon im Hinblick auf die zu erwartenden umfangreichen Kosten der amtlichen Verteidigung, die Ersatzforderungsbeschlagnahme und die Sicherungsbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten im vollen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie sei aber jedenfalls zumindest im Umfang der bisher bekannten Verfahrenskosten und der Ersatzforderung im Betrag von total Fr. 383'441.80 nicht aufzuheben und es seien für den Eventualfall der Freigabe einzelner Konten zuerst die Wertschriften freizugeben und die Konten mit liquiden Mitteln weiterhin gesperrt zu lassen (Vernehmlassung, act. 16 S. 6). 
 
23.3. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Replik entgegen, von den erstinstanzlichen Gerichtskosten, welche ihr lediglich zu 9/10 auferlegt worden seien, sei die (rechtskräftige) Entschädigung von Fr. 20'000.-- abzuziehen. Für die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung bestehe keine Rechtsgrundlage. Die allfälligen Gerichtsschulden würden keinen Vorzug etwa vor ihren Steuerschulden geniessen. Die Berechnung der Beträge in der Beschwerde sei somit korrekt (act. 23 S. 7).  
 
23.4.  
 
23.4.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, welche voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).  
Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 
 
23.4.2. Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten (Urteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 268 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft StPO, BBl 2006 1247).  
 
23.4.3. Art. 268 StPO statuiert ein Übermassverbot (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 StPO; Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (Urteil 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteil 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO).  
 
23.4.4. Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO). Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist indes nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 143 IV 293 E. 1; BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 442 StPO; PERRIN/ROTEN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 442 StPO; LEMBO/NERUSHAY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 2a zu Art. 268 StPO).  
Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind nach der Rechtsprechung zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1). 
Ob die Beschlagnahme zur Kostendeckung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO dem Staat bei der Vollstreckung der Verfahrenskosten ein Vorzugsrecht gewährt, ist in der Lehre umstritten (verneinend etwa: HEIMGARTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 54 ff. zu Art. 263 StPO und N. 17 zu Art. 268 StPO; bejahend: LEMBO/NERUSHAY, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). 
 
23.5.  
 
23.5.1. Zulässig ist die Beschlagnahme zunächst zur Sicherstellung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bilden gemäss Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss letzterer Bestimmung ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).  
In der Lehre wird daher die Auffassung vertreten, eine Beschlagnahme zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei nicht zulässig, da diese Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht von der beschuldigten Person zu tragen seien (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., FN 23 zu Art. 268 StPO). Dem kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Richtigerweise ist bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht auf Art. 426 Abs. 1 StPO, sondern auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO abzustellen. Die amtliche Verteidigung erfasst sowohl die notwendige Verteidigung (Offizialverteidigung bei Fehlen einer Wahlverteidigung), dies unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), als auch die unentgeltliche Verteidigung bei Mittellosigkeit und Gebotenheit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Wurde die amtliche Verteidigung deshalb angeordnet, weil die beschuldigte Person im Falle einer notwendigen Verteidigung selbst keine Wahlverteidigung bestellte, obwohl sie finanziell dazu in der Lage gewesen wäre, und erlauben ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Rückerstattung der Kosten der notwendigen Verteidigung, kann die Rückerstattung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO bereits im Endentscheid (und damit ausserhalb des Mechanismus von Art. 135 Abs. 4 StPO) verfügt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 135 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 135 StPO) und deren Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten angeordnet werden (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 135 StPO). Ist dies voraussichtlich der Fall, dürfen bei der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.7, das die beurteilte Beschlagnahme zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung für zulässig erklärte). Anders verhält es sich bei der amtlichen Verteidigung von bedürftigen Personen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, zumal gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen ist und eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO nur besteht, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verlangt, dass die zur Kostendeckung beschlagnahmten Gegenstände "voraussichtlich", d.h. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, im Verlauf des Strafverfahrens gebraucht werden (vgl. Urteil 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3), wobei für die Kostendeckungsbeschlagnahme restriktivere Voraussetzungen gelten als beispielsweise für die Einziehungsbeschlagnahme (oben E. 23.4.2). Selbst bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen darf eine Beschlagnahme zur Deckung der bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung daher nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für eine Rückerstattung erfüllt sind. 
 
23.5.2. Unter den Begriff der Entschädigung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO fällt lediglich die den Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO, nicht jedoch ein allfälliger Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne eines Geschädigtenarrests ist unzulässig (Urteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2; Botschaft StPO, BBl 2006 1247; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 268 StPO, N. 55 zu Art. 263 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 268 StPO).  
 
23.5.3. Die Beschlagnahme zur Deckung einer allfälligen Geldstrafe (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO) soll deren Bezahlung gewährleisten. Sie stellt insofern ein Mittel zur Sicherung des Strafvollzugs dar. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme mit Blick auf die Sicherung einer bedingten Geldstrafe (Art. 34, 42 Abs. 1 StGB) ist daher nicht zulässig (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 268 StPO).  
 
23.5.4. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).  
Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4). 
 
23.6.  
 
23.6.1. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Entscheid die der Beschwerdeführerin erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'000.-- (Dispositiv-Ziff. 13). Sie verpflichtete diese, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 265'136.35 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5; je Fr. 20'000.-- Lohn für das Erstellen der Jahresrechnungen der H.________ & Partner und der I.________ GmbH für das Jahr 2006; Fr. 126'327.85 Entgelt für die fiktiven Rechnungen an die F.________ GmbH; sowie Entgegennahme von EUR 70'000.-- deliktischer Erlös; vgl. angefochtenes Urteil E. 3 S. 123 und erstinstanzliches Urteil E. 3.2 S. 73). Weiter auferlegte sie der Beschwerdeführerin 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 63'470.90, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- sowie die Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (Fr. 38'000.-- und Fr. 1'600.--). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von total Fr. 42'834.55 nahm sie auf die Gerichtskasse, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Sie entschied zudem, die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. und 29. Oktober 2010 beschlagnahmten Konten/Depots bei der Bank O.________ und der Bank N.________ AG seien samt den seither darauf angefallenen Erträgen einzuziehen und zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten beider Instanzen (einschliesslich zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 8). Sie wies die Bank N.________ AG und die Bank O.________ an, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ihres Urteils sämtliche auf den erwähnten Konten sich befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse mit Vermerk der Geschäftsnummer SB130552 zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 9).  
 
23.6.2. Die Vorinstanz verfügte demnach formell die "Einziehung" der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf den beschlagnahmten Konten/Depots zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten. Damit verkennt sie den Unterschied zwischen der Beschlagnahme als prozessualer Massnahme und der Einziehung als Massnahme zur Abschöpfung deliktischen Vermögens.  
Deliktische Vermögenswerte können entweder mittels einer Einziehung im engeren Sinne (vgl. Art. 70 StGB) oder mittels einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) abgeschöpft werden. Indes können deliktische Vermögenswerte nicht gleichzeitig Gegenstand einer Einziehung und einer Ersatzforderung bilden. Auch dürfen eingezogene Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen. Eingezogene Vermögenswerte fallen vielmehr an den Staat, es sei denn, es erfolge in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB eine Verwendung zugunsten des Geschädigten (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.6.2). 
Handelt es sich vorliegend entgegen Ziff. 8 des vorinstanzlichen Dispositivs indes nicht um eine Einziehung, sondern um eine blosse Beschlagnahme, war die Vorinstanz nicht berechtigt, die Bank N.________ AG und die Bank O.________ anzuweisen, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin an das Obergericht zu überweisen, da die Beschlagnahme von Kontoguthaben bei einer Bank als provisorische Massnahme durch eine blosse Kontosperre erfolgt (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 268 StPO und N. 11 ff. Art. 266 StPO). 
 
23.6.3. Darüber hinaus kommt eine solche Überweisung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf das Konto des Obergerichts auch einer (weit über die Ersatzforderung und die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten hinausgehenden) direkten Vollstreckung durch das Gericht gleich. Eine direkte Vollstreckung von Ersatzforderungen durch das Gericht ist nach der Rechtsprechung jedoch unzulässig. Das Gericht kann im Endurteil lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme befinden und hat im Übrigen nach den Vorschriften des SchKG vorzugehen (oben E. 23.5.4)  
Bezüglich der Forderung der Strafbehörden aus Verfahrenskosten sehen Art. 267 Abs. 3 und Art. 422 Abs. 4 StPO die Möglichkeit der Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten vor. Eine solche Verrechnung der Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten ist jedoch nur zulässig, wenn sie im Endentscheid ausdrücklich vorgesehen ist (oben E. 23.4.4). Mangels einer solchen Verrechnungserklärung sind die der beschuldigten Person auferlegten Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben. 
Eine Verrechnung der Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft mit den zur Deckung der Entschädigungsforderung beschlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 442 Abs. 4 und Art. 267 Abs. 3 StPO e contrario) und daher ebenfalls nicht zulässig. Die Privatklägerschaft muss für die Vollstreckung ihres Entschädigungsanspruchs trotz der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO daher zwingend nach den Regeln des SchKG vorgehen (vgl. Art. 442 Abs. 1 StPO). 
 
23.6.4. Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids sind bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz damit über eine blosse Ersatzforderungs- und Kostendeckungsbeschlagnahme hinausgeht.  
 
23.7. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Beschlagnahme zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei unzulässig.  
 
23.7.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, da ihr bisheriger erbetener Verteidiger wegen der Vermögensbeschlagnahme infolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuchte und ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (angefochtenes Urteil E. 3 S. 14). Die amtliche Verteidigung wurde demnach nicht notwendig, weil die Beschwerdeführerin keinen erbetenen Verteidiger bestellte, sondern weil sie wegen der (Ersatzforderungs- und Kostendeckungs-) Beschlagnahme nicht über die erforderlichen Mittel für die Bezahlung ihres erbetenen Verteidigers verfügte. Unter diesen Umständen haben die voraussichtlichen Kosten für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person bei der Beurteilung der Höhe der Deckungsbeschlagnahme für die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, da die erbetene Verteidigung der amtlichen Verteidigung vorgeht, wenn die beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Urteile 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.5; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6).  
 
23.7.2. Zulässig erscheint es demgegenüber, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Endentscheid die angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, wenn sie - angesichts von Vermögenswerten, welche zuvor für andere Zwecke beschlagnahmt (insbesondere gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO oder Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten, eine Einziehung oder eine Ersatzforderung), im Endentscheid jedoch freizugeben wären (vgl. Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO) - nicht als bedürftig gelten kann und bezüglich dieser Verfahrenskosten im Endentscheid eine Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten anzuordnen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO; oben E. 23.5.1).  
Eine Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO jedoch nur, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person erlauben. Eine Rückerstattungspflicht und Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten kommt daher nicht in Betracht, wenn die beschuldigte Person die mit dem Endentscheid bspw. mangels Einziehung freiwerdenden beschlagnahmten Vermögenswerte für laufende Auslagen sowie für die Begleichung von Schulden benötigt, welche der Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorgehen. Dazu zählen die laufenden Steuern sowie - bei einer tatsächlichen Rückzahlung - allfällige Steuerrückstände (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2; Urteil 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1), aber auch mögliche weitere, insbesondere während der Zeit der Vermögensbeschlagnahme angefallene Schulden. Vor einer Verrechnung der Kosten der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im Sinne von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO ist daher anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschuldigten Person, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a), zu prüfen, ob überhaupt eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO besteht. 
 
23.7.3. Die Beschlagnahme ist in Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der von der beschuldigten Person zu tragenden Verfahrenskosten vorgesehen. Darüber, wer in welchem Umfang Verfahrenskosten zu tragen hat, hat im Falle einer gerichtlichen Beurteilung das Gericht im Endurteil zu befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 145 IV 438 E. 1.5.3). Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten im Endentscheid erscheint daher nur im Umfang der im Endentscheid mit den Verfahrenskosten auch tatsächlich auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung zulässig, nicht jedoch zur Absicherung einer allfälligen späteren Rückerstattungspflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, d.h. wenn die Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig auf die Staatskasse genommen wurden.  
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet, da sich das Gericht eine solche Rückerstattung lediglich vorbehielt. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im angefochtenen Entscheid zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei mangels einer solchen Rückerstattungspflicht unzulässig. 
 
23.7.4. Die Vorinstanz argumentiert in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ungenügender Mitwirkung nicht zu gewähren (act. 16 S. 7). Über eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat jedoch nicht das Bundesgericht, sondern in erster Instanz das Berufungsgericht zu befinden, welches hierfür wie dargelegt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin sowie deren finanziellen Verpflichtungen Rechnung zu tragen hat (vgl. oben E. 23.7.2). Fraglich ist zudem, ob die Vorinstanz vorliegend nicht überhöhte Anforderungen an den Nachweis der finanziellen Verhältnisse stellt (vgl. Beschwerde S. 135 ff.).  
Aus den von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz (vgl. kant. Akten, act. 322/2) und im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Bundesgericht (vgl. act. 2) eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin hohe Steuerschulden sowie Schulden bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, und bei Drittpersonen geltend macht und dass sie, bevor sie ab Mai 2020 Krankentaggeld erhielt, in der Zeit von Oktober 2019 bis April 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. kant. Akten, act. 322/2; Akten Bundesgericht, act. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. August 2015 um Freigabe eines monatlichen Betrags aus ihrem beschlagnahmten Vermögen zur Sicherung ihres Existenzminimums mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe ihre finanzielle Situation nicht ausreichend belegt (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz, act. 16 S. 6; kant. Akten, act. 259). 
Die Vorinstanz beanstandet im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, was mit den im erstinstanzlichen Urteil freigegebenen Bank Q.________-Konten lautend auf "L1.________" geschehen sei, und die behauptete Saldierung der am 7. März 2014 freigegebenen Bank P.________-Konti zwecks Verwendung zugunsten der Steuerbehörde lediglich behauptet, nicht jedoch belegt (angefochtenes Urteil S. 103; Vernehmlassung, act. 16 S. 7). Sie wirft der Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie habe den Steuerbehörden nach eigenen Angaben "bisher" zwei - von der Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2010 beschlagnahmte und mit dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. Dispositiv-Ziff. 11) wieder freigegebene - Konten mit dem Namen "L1.________" verschwiegen (angefochtenes Urteil S. 72 und 136). Nicht nachvollziehbar ist, worauf die Vorinstanz letzteren Vorwurf stützt, da sie in diesem Zusammenhang lediglich Bankunterlagen aus dem Jahr 2010 zitiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 mit Hinweis auf kant. Akten, act. 27/3/1-6). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf unter Hinweis auf ihre bei den Akten liegende Steuererklärung für das Jahr 2010 (Beschwerde Ziff. 425 S. 142). Daraus ergibt sich, dass die beiden Konten im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 mit einem Guthaben von rund Fr. 28'000.-- und Fr. 29'000.-- deklariert wurden (kant. Akten, act. 40.8/2/45). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Lebensunterhalt massgeblich aus ihrem Vermögen (vgl. angefochtenes Urteil S. 104) sowie mit Unterstützungsleistungen ihrer Familie bestritten. Nachvollziehbar ist weiter, dass die Beschwerdeführerin, welche erst im Berufungsverfahren amtlich verteidigt war, mit hohen (erstinstanzlichen) Anwaltskosten konfrontiert war. Mit der Frage, womit die Beschwerdeführerin während des rund sieben Jahre dauernden Berufungsverfahrens und des insgesamt mehr als zehn Jahre dauernden Strafverfahrens ihre Auslagen inkl. Anwaltskosten bezahlte, setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Insgesamt ist daher zweifelhaft, ob der blosse Verdacht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht deklarierte Vermögenswerte, eine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aus formellen Gründen rechtfertigt. 
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid zudem, nicht zu überzeugen vermöge die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim Verkauf ihrer Wohnung an ihre Schwester vom 13. Februar 2014 sei kein Bargeld geflossen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe zur Forderung ihrer Schwester im Umfang von Fr. 210'400.-- im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung keinerlei Angaben gemacht bzw. die Verrechnung des Kaufpreisanteils von Fr. 287'000.-- nicht belegt (angefochtenes Urteil S. 104; Vernehmlassung, act. 16 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass beim Verkauf der Eigentumswohnung an ihre Schwester Bargeld floss (vgl. Beschwerde S. 136 f. sowie kant. Akten, act. 321). Aus den von ihr vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre 41/2-Zimmer-Eigentumswohnung im Februar 2014 an ihre Schwester verkaufte, wobei der Kaufpreis von Fr. 817'000.-- im Umfang von Fr. 530'000.-- durch Übernahme der Kapitalschuld gemäss Schuldbrief zugunsten der Bank P.________, im Umfang von Fr. 60'000.-- durch Verrechnung mit einem der Beschwerdeführerin von ihrer Schwester im Mai 2012 (zwecks direkter Rückzahlung einer von der Mutter der Beschwerdeführerin für diese bei der Bank N.________ AG eingegangenen Schuld) gewährten Darlehen und im Umfang von Fr. 227'000.-- durch Gewährung eines 10-jährigen Wohnrechts (exkl. des von der Beschwerdeführerin gemäss separatem Mietvertrag zu bezahlenden Hypothekarzinses und der Nebenkosten) beglichen wurde (vgl. kant. Akten, act. 322/8-12). Damit hat die Beschwerdeführerin - bis zum Beweis des Gegenteils - offengelegt, wie ihre Schwester für den Kaufpreis aufkam und es stellt sich höchstens die Frage, ob in der Teilverrechnung des Kaufpreises mit dem im Grundbuch als Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen Wohnrecht (vgl. angefochtenes Urteil S. 104) eine Schenkung zu erblicken ist und wenn ja, ob eine solche Schenkung allenfalls einen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat. 
 
23.8.  
 
23.8.1. Unabhängig davon geht die zu beurteilende Vermögensbeschlagnahme im Betrag von mehr als Fr. 600'000.-- vorliegend klar über das hinaus, was im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils zur Deckung der ausgesprochenen Ersatzforderung, der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; abzüglich Fr. 20'000.-- durch Verrechnung mit der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin) und der Entschädigungen an die Beschwerdegegnerin 2 zulässig war. Im Zeitpunkt des Endurteils ergeben sich die finanziellen Verpflichtungen der beschuldigten Person aus dem Gerichtsentscheid, weshalb sich die Beschlagnahme an den tatsächlich geschuldeten Beträgen zu orientieren hat. Einem möglichen Rechtsmittelverfahren zuungunsten der beschuldigten Person mit Auswirkungen auf deren finanziellen Verpflichtungen (Einziehung, Ersatzforderung, unbedingte Geldstrafe, Busse sowie Kosten- und Entschädigungspflicht) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Freigabe der überschüssigen beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Dispositiv erst nach Rechtskraft des Urteils erfolgt und folglich von der Rechtskraft des Urteils abhängig gemacht wird.  
 
23.8.2. Die Vorinstanz rechtfertigt den Umfang der Vermögensbeschlagnahme in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht mit einer möglichen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht und einem zweiten Berufungsverfahren. Damit verkennt sie, dass mit einer solchen Gutheissung entsprechend dem Verursacherprinzip auch eine Reduktion der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten und Entschädigung für das erste Berufungsverfahren einhergeht, dies unabhängig davon, ob es schlussendlich zu einem Freispruch der Beschwerdeführerin von einzelnen Vorwürfen kommt. Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, der auch für die Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren gilt (Urteil 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3), trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO gelangt beispielsweise zur Anwendung, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss (Urteile 6B_1367/2017 vom 13. April 2018 E. 2.1; 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden. Dabei muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat (zum Ganzen: THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO mit Hinweisen).  
 
23.8.3. Die von der Vorinstanz verfügte "Einziehung" der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, welche gemäss den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft als Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten zu verstehen ist, verstösst nach dem Gesagten daher auch gegen das Übermassverbot.  
Die Ersatzforderung beläuft sich auf Fr. 265'136.35. Hinzu kommen die der Beschwerdeführerin auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 57'123.80 (9/10 von Fr. 63'470.90) und Fr. 12'000.--, die Entschädigungen an die Beschwerdegegnerin 2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 38'000.-- und Fr. 1'600.-- und die bereits angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 42'834.55, deren Auferlegung und Verrechnung mit beschlagnahmten Vermögenswerten im angefochtenen Entscheid nach einer entsprechenden Prüfung der Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unter Umständen ebenfalls möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 23.7). Davon in Abzug zu bringen ist die Parteikostenentschädigung von Fr. 20'000.-- an die Beschwerdeführerin, bezüglich welcher sich die Vorinstanz eine Verrechnung vorbehielt (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Eine Beschlagnahme zur Deckung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ist entgegen dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.3 S. 145) nicht zulässig (vgl. oben E. 23.5.3). Insgesamt geht es daher um finanzielle Verpflichtungen der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 396'694.70. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Betrag der beschlagnahmten Vermögenswerte. Gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft wurden indes Vermögenswerte von mehr als Fr. 600'000.-- beschlagnahmt. In der vorliegenden Konstellation dürfen angesichts des im Strafpunkt und für die Ersatzforderung geltenden Verbots der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) und wegen des Verursacherprinzips (vgl. oben E. 23.8.2) für die Beschwerdeführerin selbst im Falle einer erneuten Verurteilung in den aufgehobenen Schuldpunkten (Anklageziffern I, IV und VII) keine oder - wegen der im Rückweisungsverfahren zusätzlich zu behandelnden Punkte - höchstens geringfügig höhere zweitinstanzliche Verfahrenskosten anfallen, für welche sich eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigt. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mindestens im Fr. 400'000.-- übersteigenden Betrag freizugeben. Die Sache ist in diesem Sinne zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche nach Erhalt des vorliegenden Entscheids zeitnah über den Umfang der Beschlagnahme für die Zeit des zweiten Berufungsverfahrens zu befinden hat. 
 
24.  
 
24.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen Dispositiv-Ziff. 18 des angefochtenen Entscheids betreffend die schriftliche Mitteilung des vorinstanzlichen Dispositivs. Sie rügt dazu, das Dispositiv dürfe den Privatklägern nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge zugestellt werden, wie das schon für das erstinstanzliche Urteil beantragt worden sei.  
 
24.2. Darauf ist bereits deshalb nicht einzutreten, weil die schriftliche Mitteilung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die Beschwerdeführerin daher kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung ihrer Rüge hat (vgl. für das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin 2 bereits das Urteil 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Ergänzend ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die StPO keine Pflicht zur bloss auszugsweisen Mitteilung des schriftlichen Dispositivs an einzelne Privatkläger kennt, zumal das Dispositiv gemäss Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 351 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 StPO bei öffentlichen Verfahren vom Gericht im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich zu eröffnen ist und Strafurteile, wenn auch in anonymisierter Form, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.  
 
25.  
 
25.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schuldsprüche gemäss Anklageziffern I, IV und VII sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat zudem zeitnah über den Umfang der Vermögensbeschlagnahme für die Zeit des zweiten Berufungsverfahrens zu befinden (vgl. oben E. 23). Die Beschwerdeführerin kann die im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend behandelten Rügen im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz erneut vortragen (vgl. Urteil 6B_569/2020 vom 8. November 2021 E. 2.1).  
 
25.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht ausdrücklich nur für den Fall, dass ihr Gesuch um vorsorgliche Freigabe ihrer Vermögenswerte abgewiesen wird (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (siehe oben E. 23). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).  
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben die Beschwereführerin im Umfang ihres Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des Umfangs der Angelegenheit rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine höhere als die (für ein Obsiegen im Umfang von 2/3) übliche Entschädigung zuzusprechen. 
Der Beschwerdegegner 3 wird weder kostenpflichtig noch hat er Anspruch auf eine Entschädigung, da er im Verfahren vor Bundesgericht keine Vernehmlassung einreichte. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos, soweit es nicht bereits durch das Schreiben vom 29. September 2021 erledigt wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'0 00.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld