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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_530/2017  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern, Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Oktober 2017 (2N 17 101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. Am 27. Juni 2017 sperrte die Staatsanwaltschaft ein Privat- und ein Sparkonto von A.________, der Ehefrau von B.________, bei der Bank C.________. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 24. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Privat- und das Sparkonto entsperren zu lassen. A.________ stellt überdies Eventualanträge. 
 
C.  
Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Beschluss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschlagnahmebefehl vom 27. Juni 2017 und ihre Stellungnahme vom 28. Juli 2017 an das Kantonsgericht ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt unter Hinweis auf die Darlegungen der Staatsanwaltschaft und die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch von A.________, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG einen angemessenen Betrag der gesperrten Vermögenswerte freizugeben, abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig.  
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (Urteile 1B_213/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. 
 
1.2. Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan.  
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rügt, da die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, ist die Beschwerde unbehelflich. Die Vorinstanz musste sich nicht mit sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 133 I 270 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie hat ihren Beschluss genügend begründet. Die Beschwerdeführerin war den auch ohne Weiteres in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gesetzlichen Voraussetzungen der Kontensperre seien nicht erfüllt.  
 
3.2. Art. 263 Abs. 1 StPO regelt die Beweismittelbeschlagnahme (lit. a), die Kostendeckungsbeschlagnahme (lit. b), die Restitutionsbeschlagnahme (lit. c) und die Einziehungsbeschlagnahme (lit. d). Eine weitere Beschlagnahmeart sieht Art. 71 Abs. 3 StGB vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB.  
 
3.3. Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme dar. Sie kann gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO daher nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252).  
Die Vorinstanz bejaht diesen Verdacht. Sie erwägt, der Beschuldigte habe Zivilforderungen im Betrag von rund Fr. 700'000.-- anerkannt. Es sei daher für die zur Anklage vorgesehenen Straftaten in den Jahren 2004 bis 2014 von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 700'000.-- auszugehen (angefochtener Beschluss E. 3.2 S. 4 f.). 
Wie die Beschwerdeführerin einräumt, ist der Beschuldigte teilweise geständig und anerkennt er den Vorwurf der Veruntreuung, teilweise auch des Betrugs und der Urkundenfälschung. Der hinreichende Tatverdacht ist somit gegeben. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, soweit die Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von Fr. 700'000.-- ausgehe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf unzulässige appellatorische Kritik (dazu BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz festgestellte Anerkennung von Zivilforderungen im Umfang von Fr. 700'000.-- durch den Beschuldigten mit "Nichtwissen" bestreitet, stellt das keine substanziierte Willkürrüge dar. Auf die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher nicht einzutreten. Auszugehen ist mit der Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 700'000.--. 
 
3.4. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2).  
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 
Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB dient der Durchsetzung einer vom Sachgericht festzusetzenden Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB
 
3.5. Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Gesichtswinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die als Beweismittel dienen können, die das Sachgericht einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechts wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs - nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 ff.; je mit Hinweisen).  
Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff"). Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte der wahre Begünstigte von Vermögenswerten ist, die er durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen). 
In diesen letzteren beiden Konstellationen dürfte allerdings nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen sein, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil 1B_583/2012 vom 31. Januar 2013 E. 2.1; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 263 StPO Fn. 86). Wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Da das Sachgericht gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzforderung auch gegenüber einem (echten) Dritten anordnen kann, muss insoweit auch die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als provisorische konservatorische Massnahme möglich sein. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist dabei zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3 S. 135; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.6. Gemäss Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ist eine Ersatzforderung gegenüber einem Dritten ausgeschlossen, wenn er die Vermögenswerte in Unkenntnis des Einziehungsgrundes erworben hat (also gutgläubig war) und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.  
 
3.6.1. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 f. BGG) kaufte der Beschuldigte zusammen mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ein unbebautes Grundstück. Dieses befand sich je zur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten. In den Jahren 2003 und 2004 bauten diese auf dem Grundstück ein 6 ½ Zimmer-Einfamilienhaus, welches sie bis zu dessen Verkauf im Jahr 2015 mit ihren drei Kindern (geb. 1993, 1996 und 1998) bewohnten. Die Anlagekosten beliefen sich auf Fr. 1'041'000.--. Davon wurden Fr. 915'000.-- durch eine Bank fremdfinanziert. Diese Fremdfinanzierung war nur möglich, weil der Beschuldigte zur Zeit des Baus des Hauses ein hohes Jahreseinkommen von Fr. 172'760.-- erzielte. Die Beschwerdeführerin selber hatte bis 2009 kein Einkommen. Die für den Bau des Hauses erforderlichen Eigenmittel von Fr. 130'000.-- brachte vollständig der Beschuldigte auf (Fr. 40'000.-- bar, Fr. 90'000.-- Vorbezug Pensionskasse). Bis zum Jahr 2009 bezahlte der Beschuldigte sämtliche Hypothekarzinsen und Amortisationen. Auch von 2009 bis zum Privatkonkurs des Beschuldigten im Januar 2012 leistete er gemäss seinen Aussagen "eigentlich immer" die Hypothekarzinsen und Amortisationen, wobei er nicht ausschloss, dass auch die Beschwerdeführerin einmal etwas bezahlte. Der Beschuldigte zahlte also auch in den Jahren 2009 bis zum Januar 2012 grösstenteils die Hypothekarzinsen und Amortisationen. Dies änderte sich auch in den Folgejahren bis zur Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 nicht. Aufgrund des am 3. Januar 2012 gegen den Beschuldigten eröffneten Privatkonkurses musste für seinen hälftigen Miteigentumsanteil eine Lösung gefunden werden. Im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Freihandverkaufs übertrug der Beschuldigte am 18. Februar 2014 seinen Miteigentumsanteil an die Beschwerdeführerin zu einem Preis von Fr. 395'000.--. Damit wurde die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin. Diese Lösung erfolgte, damit die Ehegatten und ihre drei Kinder ihr Familienheim behalten konnten. Die Bank erklärte sich damit unter der Bedingung einverstanden, dass der Beschuldigte Solidarschuldner blieb. Der Kaufpreis von Fr. 395'000.-- wurde vollständig durch Schuldübernahme in gleicher Höhe durch die Beschwerdeführerin getilgt. Diese musste also keine eigenen Mittel aufwenden. Die Bank stimmte dieser Lösung zu, da sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute durch die Verwertung der Immobilie, die gemäss Einschätzung der Bank einen Verkehrswert von über einer Million Franken hatte, vollständig befriedigt worden wäre. Im März 2015 verkaufte die Beschwerdeführerin das Grundstück zu einem Preis von Fr. 1.3 Mio. Sie erzielte einen Gewinn von Fr. 363'663.65, der am 24. April 2015 ihrem Privatkonto bei der Bank C.________ gutgeschrieben wurde. Der Saldo betrug zuvor Fr. 190.87. Am 30. April 2015 überwies die Beschwerdeführerin ab dem Privatkonto Fr. 100'000.-- auf ihr Sparkonto bei der Bank C.________. Der Saldo betrug vorher Fr. 5'419.01. Danach erfolgten auf beiden Konten verschiedene Überweisungen und Bezüge. Am 15. April 2016 floss eine Gutschrift von Fr. 23'349.95 durch die Einwohnergemeinde für zuviel bezahlte Grundstückgewinnsteuern auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin. Bei Erlass der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2017 befand sich auf dem Privatkonto ein Betrag von Fr. 32'461.61 und auf dem Sparkonto ein solcher von Fr. 187'851.99. Nach einer teilweisen Entsperrung durch die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2017 verbleiben auf dem Privatkonto Fr. 32'430.33 gesperrt und auf dem Sparkonto Fr. 143'800.--.  
 
3.6.2. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch den Verkauf der Liegenschaft einen Gewinn von insgesamt Fr. 387'013.60 erzielt (Fr. 363'663.65 plus Fr. 23'349.95 Steuerrückerstattung). Einen namhaften Betrag zur Finanzierung der Liegenschaft beigesteuert hat sie nie. Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, dass sie von den dem Beschuldigten vorgeworfenen, teilweise eingestandenen und über Jahre hinweg in erheblichem Ausmass begangenen Vermögensdelikten profitiert hat. Damit kommt die Anordnung einer Ersatzforderung ihr gegenüber durch das Sachgericht nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.5) grundsätzlich in Betracht. Anders verhielte es sich, wenn die Beschwerdeführerin offensichtlich gutgläubig gewesen wäre und (kumulativ) eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätte oder wenn die Ersatzforderung für sie sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.  
 
3.6.3. Ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war, ist zweifelhaft. Sie ist die Ehefrau des Beschuldigten und lebte mit diesem und den drei Kindern während all den Jahren zusammen, in denen er die umfangreichen Vermögensdelikte begangen haben soll. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie davon - zumindest in groben Zügen - etwas mitbekommen hat. Spätestens am 27. August 2013, als nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung stattfand, erlangte sie vom gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren Kenntnis. Sie wusste also davon, als sie im Februar 2014 den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschuldigten erwarb.  
Dass sie dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, ist ebenfalls fraglich. Da die Beschwerdeführerin die Liegenschaft im März 2015 für Fr. 1.3 Mio. verkaufte, nimmt die Vorinstanz an, dass der hälftige Miteigentumsanteil bereits im Februar 2014 Fr. 650'000.-- wert war und in der Übertragung des Miteigentumsanteils für nur Fr. 395'000.-- daher eine gemischte Schenkung lag. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar diese Sichtweise als unzutreffend. Diese kann jedoch nicht von Vornherein von der Hand gewiesen werden. Hier genügt die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht klar eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine derartige Gegenleistung geltend macht, geht es um eine diskutable Rechtsfrage, welche die Staatsanwaltschaft nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.5) vor der Beschlagnahme nicht näher zu klären brauchte. Dazu wird sich gegebenenfalls das Sachgericht zu äussern haben. 
War die Beschwerdeführerin demnach nicht offensichtlich gutgläubig und hat sie im Übrigen ebenso wenig klar eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, ist die Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachgericht insoweit nicht ausgeschlossen. 
Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass die Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Am 5. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine teilweise Entsperrung vor und gab ab dem Sparkonto ca. Fr. 44'000.-- frei. Zudem erzielt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'830.10 und der Beschuldigte ein solches von ca. Fr. 6'000.-- zuzüglich Erfolgsbeteiligung. Der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten stehen damit nicht unerhebliche Beträge zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren denn auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und somit keine Mittellosigkeit geltend gemacht. 
 
3.7. Zusammenfassend ist die Anordnung einer Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin durch das Sachgericht nicht nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB offensichtlich ausgeschlossen. Wenn die Vorinstanz die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB aufrechterhalten hat, hält das daher vor Bundesrecht stand.  
 
3.8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft hätte den dem Beschuldigten gehörenden Personenwagen "einziehen" müssen und ihr den Gegenwert ab den gesperrten Konten freigeben müssen. Die Anordnung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB könne nur subsidiär zur Anwendung gelangen, wenn die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 69 und 70 StGB ausscheide. Im vorliegenden Fall sei die Einziehung des Personenwagens ohne Weiteres möglich.  
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt. Der Einwand ist jedenfalls unbehelflich. Um eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB geht es hier von Vornherein nicht. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die durch den Beschuldigten deliktisch erworbenen Vermögenswerte bei ihm nicht mehr vorhanden (angefochtener Beschluss E. 4.4 S. 8). Damit scheidet auch eine Einziehung gemäss Art. 70 StGB aus. Dem Vorbingen ist daher die Grundlage entzogen. 
 
3.9. Ob der Beschuldigte über eine Vollmacht über die gesperrten Konten der Beschwerdeführerin verfügt, ist für die Beurteilung der Ersatzforderungsbeschlagnahme belanglos. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe insoweit angebotene Beweise nicht abgenommen und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt bzw. den massgeblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist die Beschwerde daher ebenfalls unbehelflich.  
 
4.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft (Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte) und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie dem Kantonsgericht Luzern (1. Abteilung) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri