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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_131/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B&P tax and legal AG, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,  
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
MWST; Leistungsaustausch, Gewinnbeteiligung an Spielertransfers, Vorsteuerabzug, Sponsoring, Mitgliederbeiträge (1. Quartal 1998 - 2. Quartal 2003), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die X.________ AG ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Sie bezweckt nach eigenen Angaben die Organisation und Durchführung von Fussballveranstaltungen für den Verein A.________ sowie die Bereitstellung der Spielerkontingente und übt alle Tätigkeiten aus, die mit diesem Zweck direkt oder indirekt zusammenhängen. 
An verschiedenen Tagen in den Monaten Februar, März, April 2003, März 2004 und November 2005 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Kontrolle durch. In der Folge nahm sie mit insgesamt vier Ergänzungsabrechnungen (EA) vom 6. Juli 2006 folgende Nachbelastungen vor: 
EA Nr. 240'890 (Zeitraum 1.1.1998 - 31.12.2000) : Fr. xxx 
EA Nr. 240'891 (Zeitraum 1.1.1998 - 31.12.2000) : Fr. xxx 
EA Nr. 240'892 (Zeitraum 1.1.2001 - 30.06.2003) : Fr. xxx 
EA Nr. 240'893 (Zeitraum 1.1.2001 - 30.06.2003) : Fr. xxx 
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 bestritt die Steuerpflichtige diese Ergänzungsabrechnungen, soweit die Nachbelastungen folgende Konti betrafen: 
 
1. Konto 1260 Übernahme Aufwand B.________ AG 
2. Konto 6110 Mitgliederbeiträge 
3. Konto 6410 Supporter-Vereinigung (hier nicht mehr angefochten) 
4. Konto 6330 Hauptsponsoren (inzwischen anerkannt) 
5. Konti 6810 und 6820 Erträge aus Transferrechten bzw. Leihgebüh-       ren 
Mit zwei Entscheiden vom 30. Januar 2008 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 bestätige die ESTV die Ergänzungsabrechnungen vollumfänglich. 
 
B.  
Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragt die X.________ AG, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben, soweit nicht Leistungen der Supporter-Vereinigung betroffen seien. Es sei die ESTV überdies anzuweisen, die B.________ AG auf den 1. Januar 1998 rückwirkend als Steuerpflichtige ins Register einzutragen und es sei der B.________ AG und der Beschwerdeführerin zu gestatten, auf den von ihnen gegenseitig in Rechnung gestellten Leistungen die Vorsteuern abzuziehen. "Alternativ" (eventuell) sei auf die Besteuerung dieser Leistungen zu verzichten. 
Die ESTV beantragt kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 5. März 2013). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Bezeichnung der Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde schadet nicht.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt u.a., die B.________ AG sei rückwirkend auf den 1. Januar 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige einzutragen und es sei den beiden Unternehmen zu gestatten, die (gegenseitig) fakturierten Leistungen als Vorsteuern abzuziehen. Alternativ sei auf die Besteuerung der Leistungen an die B.________ AG zu verzichten.  
 
1.2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2011 hat die ESTV ihre verschiedenen Ergänzungsabrechnungen betreffend die Beschwerdeführerin bestätigt. Ein die subjektive oder objektive Steuerpflicht der B.________ AG betreffender Entscheid der ESTV war bei der Vorinstanz nicht angefochten. Auf ein entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerin trat bereits die Vorinstanz - zu Recht - nicht ein. Die Steuerpflicht der B.________ AG kann daher auch nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.  
Es mag zutreffen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV Gespräche betreffend die subjektive Steuerpflicht der B.________ AG stattgefunden haben. Über diese Frage entschieden hat die ESTV im vorliegenden Verfahren indessen nicht, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dieses Verhalten unter dem Titel der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zum Verfahrensgegenstand gemacht zu haben. Es ist daher schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um rückwirkende Eintragung der B.________ AG nicht eingetreten ist. 
 
1.2.2. Zulässig ist indes der Eventualantrag, es sei "alternativ" auf die Besteuerung der Leistungen der Beschwerdeführerin an die B.________ AG zu verzichten, weil es dabei um die Steuern der Beschwerdeführerin geht (dazu nachfolgende E. 3), sowie der Hauptantrag, lautend auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.  
 
1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann - soweit rechtserheblich - nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge wird nicht erhoben.  
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat mit der vorliegenden Beschwerde als Beilage 3 und 4 ein Kontoblatt mit Buchungsbeleg ihrer per 30. Juni 2001 abgeschlossenen Buchhaltung sowie die Jahresrechnung 2001 des Vereins A.________ eingereicht. Die Beweismittel stehen im Zusammenhang mit der Frage der Kürzung der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen als Bemessungsgrundlage der Steuer (s. dazu nachfolgende E. 4). Sie hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht mit eben dieser Frage befassen musste, und sind neu. Sie sind folglich aus dem Recht zu weisen.  
 
1.6. Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) in Kraft. Dessen Verfahrensbestimmungen finden auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften für die vor diesem Datum eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse gültig (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Vorliegend sind daher in materieller Hinsicht auf die Mehrwertsteuern der Jahre 2001 - 2003 das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar. Für die Mehrwertsteuern der Perioden vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 gelten nach Art. 93 aMWSTG die materiellen Bestimmungen der (gesetzesvertretenden) Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464).  
 
2.  
Die folgenden Punkte sind vor Bundesgericht noch umstritten: 
 
- die Übernahme des Aufwandes der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin als steuerbare Leistungen der Beschwerdeführerin an die B.________ AG (nachfolgende E. 3), 
- die Mitgliederbeiträge (nachfolgende E. 4), 
- die Erlöse aus Transferentschädigungen (nachfolgende E. 5) sowie 
- der Abzug der von der B.________ AG fakturierten Mehrwertsteuern als Vorsteuern (nachfolgende E. 6). 
 
3.  
 
3.1. Der Nachbelastung der Mehrwertsteuer für die Übernahme des Aufwandes der B.________ AG durch die Beschwerdeführerin (Konto 1260) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:  
Aus praktischen (versicherungstechnischen) Gründen entschloss sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1998, die nicht effektiv als Sportler tätigen Mitarbeiter (Trainer, Masseure, Platzwart, Funktionäre etc.) sukzessive an die B.________ AG zu überantworten. Seit 1998 eintretende Mitarbeiter wurden auf diese Weise direkt bei der B.________ AG angestellt. Die anderen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin behielten formell ihren Vertrag, wurden aber gleich behandelt wie diejenigen der B.________ AG. Die Personalkosten der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, welche der B.________ AG ausgeliehen waren, wurden der B.________ AG weiter belastet. Diese erbrachte in der Folge mit den eigenen und den ausgeliehenen Mitarbeitern gegenüber der Beschwerdeführerin Dienstleistungen. Über diese Leistungen wurden keine Fakturen ausgestellt und erfolgte kein Zahlungsfluss, sondern es wurden lediglich Forderungen verbucht. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Besteuerung ihrer Leistungen an die B.________ AG sei zu verzichten, sofern diese nicht rückwirkend ab 1. Januar 1998 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert werde. Es handelt sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin um den Alternativantrag (Eventualantrag) für den Fall, dass die Steuerpflicht der B.________ AG für die hier fraglichen Steuerperioden nicht anerkannt werden sollte (vgl. vorn E. 1.2).  
Der Antrag ist unbegründet. Bei der B.________ AG handelte es sich in der vorliegend relevanten Periode um ein von der Beschwerdeführerin verschiedenes Subjekt. Es ist nicht zu sehen, inwiefern die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und die Steuerbarkeit der von ihr erbrachten Umsätze davon abhängen könnten, ob die B.________ AG steuerpflichtig ist oder nicht. Ist diese steuerpflichtig, kann sie gegebenenfalls die ihr von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Steuern als Vorsteuern in Abzug bringen; ist sie es nicht, gilt sie als Endverbraucherin und hat die auf sie überwälzten Steuern definitiv zu tragen. Auf die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin hat das alles keinen Einfluss, wie die Verwaltung bereits im Einspracheentscheid (E. 2.2.2) dargelegt hat. 
 
3.3. Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin gegenüber der B.________ AG im Übrigen am besten unter dem Titel "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften" zu qualifizieren sind und es sich dementsprechend um steuerbare Leistungen handelt, hat die Beschwerdeführerin bereits in der Einsprache (S. 5) und in der Beschwerde an die Vorinstanz (S. 6) anerkannt.  
 
4.  
 
4.1. Mit den Mitgliederbeiträgen hat es folgende Bewandtnis: Die Beschwerdeführerin fakturierte auf Briefpapier des Vereins A.________ und in dessen Namen, also in direkter Stellvertretung für den Verein (Art. 11 Abs. 1 lit. a aMWSTG bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. a aMWSTV), die periodischen Mitgliederbeiträge gegenüber den Vereinsmitgliedern. Es handelt sich unbestrittenermassen um Einnahmen des Vereins. Deren steuerliche Behandlung beim Verein steht hier nicht zur Diskussion.  
Die Beschwerdeführerin verwendete die Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen zur Abgeltung der Leistungen, welche sie gegenüber dem Verein erbrachte. Es handelt sich um Entgelt für Dienstleistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, welches dementsprechend der Steuer unterliegt (Art. 5 lit. b in Verb. mit Art. 33 Abs. 1 lit. a aMWSTG bzw. Art. 4 lit. b in Verb. mit Art. 26 Abs. 1 aMWSTV). Dies ist unbestritten. 
Die Beschwerdeführerin verlangt aber eine Kürzung dieses Entgelts um 25 Prozent für den Anteil, welcher "dem Verein tatsächlich gutgeschrieben und tatsächlich zur Verfügung gestellt wird". Die Beschwerdeführerin macht also geltend, dass die Mitgliederbeiträge in diesem begrenzten Umfang tatsächlich dem Verein zugeflossen sind und folglich kein Entgelt darstellen würden. 
 
4.2. Nach den Feststellungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Einspracheentscheid (E. 4.8) finden sich in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf einen solchen Sachverhalt, etwa indem die Beschwerdeführerin die Mitgliederbeiträge (in der Höhe von 25 Prozent) als Durchlaufposten für den Verein verbucht hätte. Vielmehr habe sie die Mitgliederbeiträge als ihren eigenen Ertrag verbucht. Auf diese Feststellungen stützt sich auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin dem Verein tatsächlich 25 Prozent der eingenommenen Mitgliederbeiträge gutgeschrieben habe, sei nicht bewiesen. Die Beschwerdeführerin habe vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Dokumente eingereicht, um ihre Behauptung zu belegen.  
 
4.3. Diese Feststellungen tatsächlicher Art durch die Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig. Das von der Beschwerdeführerin erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte Kontoblatt aus ihrer Buchhaltung des per 30. Juni 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahres 2000/01 sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung des Vereins 2000/01 hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen und können als neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorn E. 1.5). Die selektive Beschränkung auf die Buchhaltungszahlen betreffend die Juniorenabteilung des Vereins und auf die Jahresrechnung des per 30. Juni abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2000/01 wäre im Hinblick auf die gesamten Mitgliederbeiträge und auf die übrigen Perioden auch gar nicht aussagekräftig. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen als Bemessungsgrundlage für die Steuer 100 Prozent der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen angenommen haben.  
 
5.  
Streitig ist sodann die Mehrwertsteuer, welche die ESTV auf den Erträgen aus Transferrechten nacherfasst hat. Es geht dabei um folgenden Sachverhalt: 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bezweckt die Durchführung von Fussballveranstaltungen für den Verein A.________ und namentlich die Bereitstellung der Spielerkontingente. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 5.1, 5.1.1, 5.1.3.1), erwarb die Beschwerdeführerin die Rechte an den Fussballspielern allerdings nicht selbst, sondern nahm hierfür die Dienste der Y.________ in Anspruch. Letztere erwarb die Rechte an den Spielern teils als Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen im Ausland, teils als Bezug von Dienstleistungen im Inland. Das folgt auch aus dem im Parallelverfahren der Y.________ angefochtenen Urteil A-6759/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 (E. 3); das Urteil ist der Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt. Für diese Spieler schloss die Y.________ mit der Beschwerdeführerin (sowie dem Verein A.________) jeweils pro Spieler eine Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, mit dem Spieler, an dem die Y.________ die Rechte hielt, für eine bestimmte Dauer einen Nationalliga-Spielervertrag zu schliessen und den daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen (Salärzahlungen, Prämien, Berufsschutz etc.) nachzukommen. Die Y.________ verpflichtete sich, eine allfällige Transferfinanzierung bezüglich des betroffenen Spielers auch nach Ablauf des Nationalliga-Spielervertrags zu übernehmen, falls sich die Beschwerdeführerin sowie der Verein A.________ und der Spieler auf eine weitere Tätigkeit bei diesem einigten. In diesem Fall sollten sich die Parteien über die Höhe einer von der Beschwerdeführerin an die Y.________ zu zahlende Gebühr verständigen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich zudem, der Y.________ pro Spieler monatlich eine Gebühr zu entrichten. Für die Ausleihe eines Spielers während der Vertragsdauer an einen anderen Verein hatte die Y.________ der Beschwerdeführerin 20 Prozent der allfälligen Leihgebühr zu entrichten. Für den Fall der Weiterveräusserung der Rechte an einem Spieler während der Dauer des Spielervertrags wurde dem Verein A.________ ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Ein der Y.________ nach Weiterveräusserung der Transferrechte eines Spielers nach Abzug der Finanzierungskosten verbleibender Nettoerlös stand der Beschwerdeführerin zu 20 Prozent zu.  
Diese Zahlungen aus der Weiterveräusserung von Transferrechten - von der Beschwerdeführerin auch als "Ertragsüberschüsse" oder "Gewinnanteile" bezeichnet - sind im vorliegenden Fall streitig. 
 
5.2. Gemäss Art. 4 aMWSTV bzw. Art. 5 aMWSTG unterliegen - abgesehen von der Steuer auf dem Eigenverbrauch - nur die gegen Entgelt erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer. Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von Leistungen notwendig. Die Leistung, welche der Unternehmer erbringt, ist entweder eine Lieferung oder eine Dienstleistung. Die Gegenleistung besteht im Entgelt. Nach Art. 33 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 26 Abs. 1 aMWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss zudem ein Zusammenhang bestehen in dem Sinn, dass die Leistung die Gegenleistung auslöst (BGE 138 II 239 E. 3.2 S. 241; 132 II 353 E. 4.1 S. 357; 126 II 443 E. 6a S. 451). Das ist die sog. "innere wirtschaftliche Verknüpfung" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451; 138 II 239 E. 3.2 S. 241; Urteil 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5.1, in: ASA 81 S. 564).  
Als Form, in welcher das Entgelt geleistet wird, steht in den meisten Fällen ein Geldbetrag im Vordergrund. In Frage kommen daneben aber auch Tauschleistungen oder Leistungen an Zahlungs statt. Das Entgelt kann mit anderen Worten jeder Vermögensvorteil sein, den der Leistungsempfänger aufwendet (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, S. 550 Rz. 1485 ff. S. 550 ff.). Für Tauschleistungen halten Art. 33 Abs. 4 aMWSTG und Art. 26 Abs. 4 aMWSTV fest, dass der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung gilt. Das Mehrwertsteuerrecht geht somit für Tauschgeschäfte von zwei selbständigen, entgeltlichen Leistungen aus, deren Wert unabhängig voneinander zu beurteilen ist (Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 581 Rz. 53 f.; Camenzind et al., a.a.O., Rz. 1486 S. 550). Massgebend als Bemessungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung der Marktwert der beiden Leistungen (Urteile 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.2 und 2.2.1, in: ASA 80 S. 287; 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.1 i.f., in: ASA 77 S. 191; 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 7a, in: ASA 72 S. 231). Art. 24 Abs. 3 MWSTG 2011 hält dies nun ausdrücklich fest. 
 
5.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zahlungen aus der Weiterveräusserung von Transferrechten ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ bejaht. Sie erblickt das entscheidende Kriterium darin, dass die Y.________ den Spieler der Beschwerdeführerin überlasst, damit diese mit dem Spieler einen Spielervertrag eingeht. Damit erfülle die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Y.________ (Gegenleistung). Weitere Leistungen der Y.________ bestünden darin, dass diese die Beschwerdeführerin am Nettoerlös bei einem allfälligen Verkauf der Spielerrechte sowie an den Einnahmen bei der Ausleihe des Spielers an einen Drittclub beteilige. Alle diese gegenseitigen Verpflichtungen würden untrennbar ineinandergreifen und könnten mehrwertsteuerrechtlich nicht sinnvoll separiert werden. Eine "innere Verknüpfung" bzw. ein "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" zwischen den Leistungen der Y.________ und der Beschwerdeführerin sei damit gegeben. Es handle sich um einen tauschähnlichen Vorgang, der die Mehrwertsteuer auslöse.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Leistungsaustausches. Sie macht geltend, bei den von der Y.________ ausgerichteten Ertragsüberschüssen handle es sich einzig um ihren Anteil am Handelsgewinn dieser Unternehmung. 
 
5.4. Die Ansicht der Vorinstanz ist begründet: Teilweise erbringt die Beschwerdeführerin gegenüber der Y.________ Leistungen im Austausch gegen andere Leistungen; teilweise erhält sie für ihre Leistungen ein Entgelt. So verpflichtet sich die Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Spielern, an denen die Y.________ die Rechte hält, pro Spieler einen Spielervertrag (unter Übernahme der sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen) abzuschliessen. Als Gegenleistung erhält sie die Spieler von der Y.________ leihweise zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, wobei als Wert der Gegenleistung (Entgelt) der Wert der Spielerausleihe gilt (Art. 33 Abs. 4 aMWSTG, Art. 26 Abs. 4 aMWSTV). Zusätzlich stehen der Beschwerdeführerin 20 Prozent der Leihgebühr aus einer allfälligen Ausleihe des Spielers an einen Drittclub sowie 20 Prozent am Nettoerlös aus der Weiterveräusserung der Transferrechte am Spieler durch die Y.________ zu. Es handelt sich um ein zusätzliches Entgelt in Form eines Anteils am Erlös. Es geht somit nicht um ein reines Tauschgeschäft, sondern um ein aus gewöhnlichem Leistungsaustausch und Tausch gemischten Geschäft. Wohl deshalb spricht die Vorinstanz (im genannten Parallelfall) auch von einem "tauschähnlichen" Geschäft. Es handelt sich um Leistungsaustausche, welche die Mehrwertsteuer auslösen.  
 
5.5. Was die Beschwerdeführerin einwendet, dringt nicht durch. Bei den von ihr erzielten Einnahmen handelt es sich - entgegen ihrer Ansicht - nicht um einen Anteil am Handelsgewinn der Y.________. Die Beschwerdeführerin ist soweit ersichtlich an der Y.________ nicht beteiligt. Anders würde es sich verhalten, wenn zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ eine gesellschaftsähnliche Unternehmung bestanden hätte und die Beteiligten (ähnlich einem Konsortium) unter gemeinsamer Mehrwertsteuernummer tätig geworden wären. Tatsächlich aber sind beide Unternehmen unter eigener Mehrwertsteuernummer steuerpflichtig und bewirken ihre eigenen Umsätze. Entscheidend ist, wie auch die Beschwerdeführerin ausführt, "dass die erworbenen Rechte an den Fussballspielern bei der Y.________ bilanziert, bewertet und wenn unternehmerisch angezeigt, auch abgeschrieben resp. die Erlöse anlässlich des Verkaufs gutgeschrieben wurden".  
Der Beschwerdeführerin hilft auch nicht, dass sie im Fall "D.________" selber Inhaberin der Rechte am Spieler gewesen sei und sie deren Veräusserung selber realisiert habe. Es handelt sich um eine neue Tatsache, die auf neuen Beweismitteln beruht und folglich unbeachtlich bleiben muss (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bindend ist für das Bundesgericht allein der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, der nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, vgl. oben E. 1.4 ). 
 
5.6. Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass ein Leistungsaustausch bejaht würde, geltend, dass ihr der Vorsteuerabzug gewährt werden müsse; das gelte namentlich auch für die Veräusserung der Rechte an den Spielern "D.________" und "E.________" ins Ausland.  
Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Nachbelastung der ESTV bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich jene Gewinnanteile aus Transferrechten erfasse, an welchen die Y.________ Inhaberin der veräusserten Rechte und zum Verkauf (und Vorsteuerabzug) berechtigt gewesen sei. Inwiefern es sich bei den beiden genannten Spielern anders verhalten solle, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Entsprechende Belege und Dokumente habe sie nicht eingereicht. Ein zusätzliches Recht auf Vorsteuerabzug bestehe nicht. 
Auf diese Begründung kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, auf welchen Eingangsumsätzen sie zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Die Behauptung, dass im Fall "D.________" sie selber Inhaberin der Rechte am Spieler gewesen sei und deren Veräusserung selber realisiert habe, ist wie erwähnt neu, beruht auf neuen Beweismitteln und ist unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, die von der B.________ AG fakturierten Mehrwertsteuer als Vorsteuer zum Abzug zuzulassen, wird nur für den Fall gestellt, dass die Steuerpflicht der B.________ AG statuiert werden sollte. Da diese für die hier fraglichen Perioden nicht steuerpflichtig ist, ist der Antrag gegenstandslos. Es gibt keine Steuern, welche die B.________ AG als Nichtsteuerpflichtige in Rechnung zu stellen befugt gewesen wäre. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann