Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.246/2004 /leb 
 
Urteil vom 21. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Advokat Stefan Escher, 
 
gegen 
 
Walliser Landwirtschaftskammer, 
Avenue de la Gare 2, Postfach 96, 1964 Conthey, Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgericht Wallis, Justizgebäude, 
Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Werbeabgaben von Produzenten und Händlern von Walliser Käse, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG mit Sitz in Y.________/VS produziert unter anderem Käse und treibt damit Handel. Sie ist weder Mitglied des Walliser Milchverbandes noch der Walliser Landwirtschaftskammer noch einer sonstigen kantonalen Branchenorganisation. 
 
Am 26. September 2001 stellte die Walliser Landwirtschaftskammer der - der X.________ AG gehörenden - Käserei Z.________ in Y.________ Rechnung für Werbeabgaben auf Walliser Käse für das Milchjahr 2000/2001 in der Höhe von Fr. 82'765.90. Eine von der X.________ AG erhobene Einsprache wies die Walliser Landwirtschaftskammer am 12. März 2002/13. Februar 2003 ab. 
 
Mit Entscheid vom 25. April 2003 wies die Kantonale Rekurskommission für landwirtschaftliche Beiträge eine dagegen eingereichte Beschwerde ab. Am 5. März 2004 wies auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, eine von der X.________ AG gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab. 
B. 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 28. April 2004 beim Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. März 2004 sei aufzuheben. 
 
Die Walliser Landwirtschaftskammer stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme und schliesst unter Hinweis auf sein Urteil ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde(n). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement äusserte sich in seiner Vernehmlassung insoweit, als der vorliegende Rechtsstreit einen Bezug zu seinem Tätigkeitsbereich aufweist, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme und auf einen Antrag. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der grundsätzlich sowohl Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. insbesondere Art. 98 lit. g OG) als auch einer staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. namentlich Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 OG) sein könnte. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob und eventuell in welchem Umfang die vorliegende Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist. 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, mit Hinweis). 
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Bundesrecht ist dann verletzt, wenn eine eidgenössische Norm unrichtig ausgelegt oder angewendet wird. Ein Verstoss gegen Bundesrecht liegt jedoch auch dann vor, wenn kantonales anstelle von Bundesrecht Anwendung findet oder wenn sich ein Entscheid zu Unrecht auf Bundesrecht statt auf kantonales Recht stützt (BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171). Soweit ein Entscheid angefochten ist, gegen den eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen werden kann, sind auch Verletzungen von Bundesverfassungsrecht mit diesem Rechtsmittel geltend zu machen. 
1.3 Der angefochtene Entscheid stützt sich jedenfalls auf kantonales Recht. Ob er darüber hinaus auch auf Bundesrecht beruht, geht aus der Begründung nicht ausdrücklich hervor. Zwar ist darin festgehalten, dass sich die Abgabeverfügung und der beim Kantonsgericht angefochtene Entscheid der kantonalen Rekurskommission sowohl auf Bundes- als auch auf kantonales Recht stützten. Das Urteil des Kantonsgerichts stellt aber klar, dass das Bundesrecht keine Grundlage dafür biete, der Beschwerdeführerin als Nichtmitglied einer Branchenorganisation die fraglichen Abgaben aufzuerlegen. Damit geht das Kantonsgericht selber davon aus, die angefochtene Abgabe könne lediglich auf kantonalem Recht beruhen, und es prüft im Folgenden auch die Zulässigkeit einer solchen kantonalrechtlichen Abgabeerhebung. Dabei handelt es sich um selbständiges, weil vom Bundesrecht grundsätzlich unabhängiges kantonales Recht. 
 
Im Ergebnis hat das Kantonsgericht nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, Bundesrecht angewendet, womit sich auch nicht die Frage stellt, ob es dies eventuell zu Unrecht getan hätte. Dass Bundesrecht anwendbar sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht sie hingegen im Wesentlichen geltend, das Bundesrecht schliesse aus, dass der Kanton eine Abgabe erhebe, wie sie hier zu beurteilen sei, da bereits der Bund ähnliche Abgaben vorsehe, womit den Kantonen keine Kompetenz zur Abgabenerhebung mehr verbleibe. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin, wie sie selber ausführt, auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Steht aber nicht zur Diskussion, dass der angefochtene Entscheid zu Unrecht Bundesrecht anwendet oder zu Unrecht nicht auf Bundesrecht beruht, sondern geht es ausschliesslich darum, ob das Bundesrecht dem Kanton überhaupt die Kompetenz zur Erhebung einer ergänzenden Abgabe gestützt auf kantonales Recht belässt, bleibt für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Raum. Das kantonale Recht führt insoweit nicht Bundesrecht aus, und genauso wenig ist von einem engen Sachzusammenhang zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht auszugehen, da nicht die bundesrechtliche Abgabe, sondern eine davon an sich unabhängige kantonale Abgabe strittig ist. Die vorliegende Eingabe kann daher einzig als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen nicht einzutreten. 
1.4 Immerhin kann die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde beurteilt werden, da es sich um eine Verfassungsrüge handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) und die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin nicht schadet. 
2. 
Strittig ist im vorliegenden Fall die bei der Beschwerdeführerin nach Art. 57 ff. des Walliser Gesetzes vom 28. September 1993 über die Landwirtschaft (VS-LWG) erhobene Abgabe. Dabei handelt es sich um eine vom Staat eingezogene Abgabe, deren Erhebung an die Walliser Landwirtschaftskammer delegiert werden kann (Art. 57 lit. a VS-LWG) und die zusammen mit staatlichen Subventionen der Finanzierung der Informations-, Förderungs- und Verwertungstätigkeit für Produkte der Walliser Landwirtschaft dient (vgl. Art. 56 i.V.m. Art. 57 VS-LWG). Abgabepflichtig sind unter anderem die Produzenten und die Händler von Walliser Käse (Art. 58 Abs. 1 lit. e VS-LWG). Der Betrag der Abgaben wird vom Staatsrat nach Anhören der Walliser Landwirtschaftskammer festgesetzt (Art. 59 VS-LWG). Die Abgaben werden mit einer Veranlagungsverfügung im Jahr erhoben, das dem Erntejahr folgt (Art. 60 Abs. 1 VS-LWG). Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskammer, die sie für die Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis zum finanziellen Beitrag jedes Produktionszweiges verwendet (vgl. Art. 63 VS-LWG). Nach Art. 64 VS-LWG kann der Kanton die kantonalen Abgaben anpassen oder aufheben, wenn eidgenössische Abgaben erhoben werden, die ähnliche Ziele verfolgen und auf die gleichen Produkte erhoben werden. 
3. 
3.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht (statt vieler: BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, mit Hinweisen). 
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Kommission für die Absatzförderung und Verwertung von Walliser Käse sowie im Walliser Milchverband besitze die Konkurrenz der Beschwerdeführerin ein nicht vertretbares Übergewicht, legt sie nicht dar, inwieweit dadurch Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht einmal hervor, inwiefern die behauptete Übervertretung nach Ansicht der Beschwerdeführerin Auswirkungen auf den hier fraglichen Entscheid der Walliser Landwirtschaftskammer über die Erhebung der Abgabe bei der Beschwerdeführerin gehabt haben sollte. Soweit diese das Fehlen der erforderlichen Unvoreingenommenheit bzw. Unabhängigkeit rügen wollte, erweisen sich die Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung daher als nicht erfüllt, weshalb insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
3.3 Ebenfalls unzureichend vorgetragen wird die Rüge, der Walliser Landwirtschaftskammer könne gar nicht die Kompetenz für die Erhebung einer Steuer bei Nichtmitgliedern zukommen. Die Beschwerdeführerin macht dies zwar unter dem Titel eines angeblichen Verstosses gegen die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV geltend; sie beruft sich aber einzig darauf, eine Korporation könne nie über die für die Abgabeerhebung erforderliche Gebietshoheit verfügen, und sie legt nicht dar, inwiefern die Ermächtigung einer Branchenorganisation zur Abgabeerhebung bei Nichtmitgliedern Verfassungsrecht verletzen sollte. Es ist denn auch jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich und daher erst recht begründungspflichtig, weshalb es nicht mit der Verfassung im Einklang stehen sollte, dass ein Kanton seine ihm zustehende - und insoweit unbestrittenermassen zulässige - Kompetenz zur Steuererhebung in dem Umfang, wie es hier zutrifft, an eine Branchenorganisation delegiert. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie habe seit Beginn des Verfahrens und zuletzt auch vor dem Kantonsgericht immer wieder den Beizug verschiedener Beweismittel verlangt. Das Kantonsgericht habe im angefochtenen Urteil jedoch in kurzer und abschliessender Weise entschieden, der rechtserhebliche Sachverhalt gehe aus den Akten genügend hervor, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweismittel zu verzichten sei. 
4.2 Die von der Beschwerdeführerin - im Übrigen erneut auch vor Bundesgericht - angerufenen Beweismittel sollen hauptsächlich belegen, dass die über die strittigen Abgaben bezogenen Gelder wiederum als Beiträge an die Konkurrenz der Beschwerdeführerin ausgeschüttet würden und diese trotz bezahlter Werbeabgaben daraus keinen Nutzen ziehe. Das Kantonsgericht steht einerseits auf dem Standpunkt, die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie je ein Gesuch um die Erstattung von Beiträgen gestellt habe. Andererseits schloss das Kantonsgericht die Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung. Inwiefern dieses Vorgehen gegen Verfassungsrecht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre die Rüge der Gehörsverletzung, so wie sie vor dem Bundesgericht noch aufrecht erhalten wird, zusätzlich aus einem weiteren Grunde unbegründet, wenn sich erweisen sollte, dass es gar nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin Beiträge bezogen hat, die aus den erhobenen Werbeabgaben finanziert wurden. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 6). 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV geltend. Dieses Prinzip schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 130 I 82 E. 2.2 S. 86 f., 279 E. 2.2 S. 283, je mit Hinweisen). 
5.2 Nach der Beurteilung des Kantonsgerichts handelt es sich bei der Förderungsabgabe nach Art. 57 lit. a VS-LWG um eine so genannte Kostenanlastungssteuer. Darunter fallen Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird, eine Steuer dar (vgl. BGE 129 I 346; 128 I 155 E. 2.2 S. 160; 124 I 289; Urteil des Bundesgerichts 2P.215/2000 vom 12. März 2001 in StR 57/2002 S. 43). 
 
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, gemäss den Materialien habe der Walliser Gesetzgeber bei Erlass von Art. 57 lit. a VS-LWG gar nicht eine Steuer schaffen wollen. Ob sich der Gesetzgeber der Natur der von ihm geschaffenen Abgabe bewusst war, ist jedoch nicht allein massgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der gesetzlichen Regelung, wobei es insbesondere auch auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ankommt. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Abgabe nach Art. 57 lit. a VS-LWG voraussetzungslos geschuldet und trifft mit den Produzenten und Händlern von Walliser Käse einen beschränkten Personenkreis. Die Abgabe erfüllt damit alle Attribute einer Kostenanlastungssteuer. In diesem Sinne ist die Folgerung des Kantonsgerichts, es handle sich dabei um eine solche, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5.3 Die Bundeskompetenz im Landwirtschaftsbereich findet ihre Grundlage in Art. 104 BV. Diese Bestimmung hat eine gemischte Natur: Sie ist eine Kombination von Zielnorm und Kompetenz- sowie Auftragsnorm. Dabei sieht sie eine Bundeskompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung vor (Klaus A. Vallender, Art. 104, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 3). Solange der Bund von seiner Kompetenz nicht Gebrauch macht, bleiben die Kantone zuständig. Erst wenn der Bund seine Kompetenz ganz oder teilweise benutzt, fällt die kantonale Kompetenz im entsprechenden Umfang dahin (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 1092; René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 676). Der Bund hat von seiner Regelungskompetenz im Agrarbereich weitgehend Gebrauch gemacht, insbesondere durch Erlass des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Den Kantonen verbleibt damit lediglich, aber immerhin ein vergleichsweise bescheidener Regelungsspielraum (Vallender, a.a.O., Rz. 3). 
5.4 Nach Art. 104 Abs. 2 BV kann der Bund Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft treffen, soweit sich die Branche nicht selbst helfen kann. Die Förderung durch den Bund ist somit gegenüber der Selbsthilfe subsidiär (Vallender, a.a.O., Rz. 18). Gemäss Art. 8 Abs. 1 LwG ist unter anderem die Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen (Selbsthilfeorganisationen). Der Bund betreibt demnach grundsätzlich keine Absatzförderung von Agrarprodukten (Art. 8 Abs. 1 LwG e contrario). Er kann jedoch die nationalen oder regionalen Absatzförderungsmassnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels zugunsten schweizerischer Landwirtschaftsprodukte durch Beiträge unterstützen (Art. 12 Abs. 1 LwG) oder die Beiträge der Mitglieder von Produzenten- und Branchenorganisationen zwecks Finanzierung ihrer Selbsthilfemassnahmen auch für Nichtmitglieder verbindlich erklären (Art. 9 Abs. 2 LwG in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, AS 2000 2232; vgl. nunmehr auch die neu geltende Fassung vom 20. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004, AS 2003 4217). 
 
Weder aus dieser bundesrechtlichen Ordnung der Absatzförderung noch aus einer sonstigen Bestimmung des Landwirtschaftsgesetzes kann geschlossen werden, dass es den Kantonen verwehrt bleibt, ihre eigenen kantonalen Agrarprodukte selber zu fördern und entsprechende Abgaben zu erheben. Der bundesrätlichen Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002]) lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Kantone als Ergänzung zur Landwirtschaftspolitik des Bundes regionale Marketingmassnahmen für Agrarprodukte treffen bzw. finanzieren können (BBl 1996 IV 72). In diesem Sinne verstösst die in Art. 57 lit. a VS-LWG vorgesehene Förderungsabgabe nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts und beeinträchtigt oder vereitelt dessen Zweck nicht. 
5.5 Das Bundesrecht verbietet es dem Kanton Wallis somit nicht, durch die Walliser Landwirtschaftskammer Abgaben zur Förderung von Walliser Käse zu erheben. Auch die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene bundesrätliche Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72) ändert daran nichts. Die Beiträge, welche die darin erwähnten Organisationen in Umsetzung von Art. 9 LwG auch von Nichtmitgliedern einziehen dürfen, stellen (obligatorische) Beiträge zugunsten einer privaten Organisation zwecks Finanzierung der eigenen Selbsthilfemassnahmen dar. Damit dienen sie nicht der Abgeltung staatlicher Absatzförderung und stehen nicht in direkter Konkurrenz zur hier strittigen kantonalen Förderungsabgabe nach Art. 57 lit. a VS-LWG. Auch insofern schliesst die Bundeskompetenz die ergänzende kantonale Förderungstätigkeit und die entsprechende Finanzierungsregelung mithin nicht aus. 
5.6 Art. 57 lit. a VS-LWG und der angefochtene Entscheid verstossen demnach nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Entscheid verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, das Willkürverbot nach Art. 9 BV sowie die verfassungsrechtlichen Grundsätze über die Besteuerung nach Art. 127 BV
6.2 Gemäss Art. 127 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln (Abs. 1). Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Abs. 2). 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungsabgaben insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 129 I 346; 128 I 155 E. 2.2 S. 160; 124 I 289; Urteil des Bundesgerichts 2P.215/2000 vom 12. März 2001 in StR 57/2002 S. 43). 
6.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unhaltbar und rechtsungleich, ihr die fragliche Werbeabgabe aufzuerlegen, da sie daraus keinen Nutzen ziehe. Es handelt sich jedoch gerade um eine Charakteristik der Kostenanlastungsabgabe, dass die Steuerpflichtigen damit nicht eine Gegenleistung entgelten. Entscheidend ist vielmehr, dass ein zureichender Sachzusammenhang zwischen der Förderung der Produktion und des Handels von Walliser Käse und der Auferlegung der entsprechenden Abgaben an die Produzenten und Händler solchen Käses (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. e VS-LWG) besteht. Dafür genügt die Möglichkeit eines potentiellen Nutzens. Auch der Tourist, der eine Kurtaxe zu entrichten hat, muss nicht zwingend vom dadurch finanzierten Tourismusangebot Gebrauch machen und ist trotzdem abgabepflichtig; entscheidend dafür ist, dass er die entsprechenden Leistungen mit relativ geringem Aufwand nutzen könnte, wenn er wollte, oder jedenfalls davon mit profitiert. 
 
Im vorliegenden Zusammenhang liegt der Nutzen nicht einzig in den an die Produzenten bzw. Händler ausgeschütteten Beiträgen; vielmehr profitieren diese unter Einschluss der Beschwerdeführerin genauso von der ebenfalls über die Abgabe finanzierten tatsächlichen Werbetätigkeit für Walliser Käse. Dabei spielt keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin ihren Käse aus Rohmilch herstellt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sie im Kanton Wallis Käse produziert bzw. dass die Konsumenten ihren Käse herkunftsmässig dem Wallis zuordnen dürften. Damit besteht für sie bereits aus diesem Grund ein potentieller Nutzen an der durch die fragliche Abgabe finanzierten Förderungstätigkeit. Ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus Beiträge bezogen hat, die aus den durch die Werbeabgabe erhobenen Geldern finanziert wurden, bzw. ob sie es nicht sich selber zuzuschreiben hat, dass sie bisher keine Beiträge erhalten hat, ist daher nicht massgeblich. Das Kantonsgericht brauchte aus diesem Grunde auch die entsprechenden Beweisofferten der Beschwerdeführerin nicht abzunehmen. 
 
Die Abgrenzung der Abgabepflichtigen von den nicht betroffenen Personengruppen erfolgt somit nach haltbaren, nachvollziehbaren und genügend bestimmten Kriterien. Der angefochtene Entscheid ist nicht willkürlich und verletzt weder das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot noch den besonderen steuerrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. 
6.4 Art. 58 Abs. 1 lit. e VS-LWG umschreibt den Kreis der Steuerpflichtigen, und Art. 59 VS-LWG regelt die Bemessung der Abgabe. Die letzte Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die Abgabe für die Produktion sowie diejenige für den Handel von Käse jeweils 15 Rappen bis 30 Rappen pro in den Handel gebrachtes Kilo Käse beträgt (Art. 59 Abs. 2 Ziff. 1.3 und 2.3 VS-LWG). Art. 59 Abs. 3-5 VS-LWG enthalten ergänzende Bemessungsgrundsätze. Damit ist die betragsmässige Grundlage sowie der Rahmen für die Bemessung der hier fraglichen Abgabe zureichend bestimmt. Der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung ergeben sich demnach in genügendem Masse aus dem Gesetz, womit sich das abgaberechtliche Legalitätsprinzip als gewahrt erweist. 
7. 
7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV bzw. gegen den darin mit enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Bundesrechts und des Legalitätsprinzips vorträgt, ist freilich nicht anders zu beurteilen als bei der vorangegangenen spezifischen Prüfung dieser Grundsätze. Darauf braucht nicht zurückgekommen zu werden. 
 
7.2 Aus Art. 27 und Art. 94 BV ergibt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen; durch staatliche Massnahmen darf nicht der Wettbewerb zwischen privaten Marktteilnehmern verfälscht werden (BGE 128 I 136 E. 4.1 S. 145; 128 II 292 E. 5.2 S. 299). Verboten sind insbesondere Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). 
7.3 Die Beschwerdeführerin steht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zu den anderen Produzenten und Händlern von Walliser Käse. Sie sieht eine Wettbewerbsverzerrung darin, dass sie aus den durch die fragliche Abgabe erzielten Einnahmen keinen Nutzen durch Ausschüttung dieser Gelder als Beiträge erziele. Immerhin profitiert die Beschwerdeführerin wenigstens potentiell auch von den ebenfalls über die Abgaben finanzierten Werbeaktionen (vgl. E. 6.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin richtet sich aber ohnehin gegen das falsche Objekt. So oder so wäre es nicht die Erhebung der Abgabe, die zu einer eventuellen Wettbewerbsverzerrung führen würde, sofern von einer solchen auszugehen wäre, sondern es könnten allenfalls einzig die für die Zusprechung von Beiträgen angewendeten Kriterien unzulässig sein. Die Steuer wird von allen Produzenten und Händlern von Walliser Käse auf der gleichen gesetzlichen Grundlage und nach denselben Gesichtspunkten erhoben. Alle direkten Konkurrenten haben demnach dieselbe Abgabe zu leisten, weshalb darin keine Wettbewerbsverzerrung bzw. Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen liegt. Im Übrigen bedeutet auch der Umstand, dass nicht alle Konkurrenten Beiträge erhalten, für sich allein noch nicht zwingend eine Wettbewerbsverfälschung; entscheidend ist insofern vielmehr, ob die von den Behörden für die Zusprechung verlangten Voraussetzungen dem Verfassungsrecht entsprechen bzw. ob es marktwirtschaftlich vertretbare Gründe für die Nichtausrichtung eines Beitrages gäbe. Wie es sich damit verhält, bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht hier nicht entschieden zu werden. 
7.4 Somit verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Art. 27 BV
 
8. 
Im Ergebnis kann demnach auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden; die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Walliser Landwirtschaftskammer und dem Kantonsgericht Wallis sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: