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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.143/2002 /bnm 
 
Urteil vom 25. September 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Postfach, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Grundstückverwertung, 
 
Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 8. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen A.________ ist die Betreibung Nr. ... auf Verwertung seines Grundstücks Z.________-GBB-... hängig. Der erste Steigerungstermin musste zufolge eines (gescheiterten) Verfahrens um private Schuldenbereinigung verschoben werden. Am 29. Januar 2002 sandte das Betreibungsamt A.________ per Einschreiben die Spezialanzeige für den zweiten Steigerungstermin zu. Da sich A.________ den Zustellungen anhaltend zu entziehen suchte, sandte ihm das Betreibungsamt das zweite, um die laufenden Grundpfandzinsen erweiterte Lastenverzeichnis am 27. Februar 2002 mit eingeschriebener und normaler Post sowohl an seine Wohnadresse in Z.________ als auch an die Adressen seiner Mutter und seiner Freundin. A.________ holte sämtliche Sendungen nicht ab. Am 19. April 2002 versteigerte das Betreibungsamt das Grundstück für Fr. 797'000.--. 
B. 
Am 22. April 2002 reichte A.________ beim Gerichtspräsidium Y.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2002 wies das Gerichtspräsidium die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2002 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde, erneut mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 8. Juli 2002 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
C. 
Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 25. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks Z.________-GBB-... sowie der beiden vorinstanzlichen Entscheide. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Y.________ aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde. 
 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die - nach seiner Ansicht nicht erfolgte - Zustellung der Spezialanzeige und des Lastenverzeichnisses für den ersten Steigerungstermin bemängelt. Dieser wurde zufolge seines Gesuches um private Schuldenbereinigung abgesetzt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N. 2). 
 
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zustellung Normen der kantonalen Prozessordnung anruft. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann einzig die Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen gerügt werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). 
2. 
Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer betreffend die neu angesetzte und schliesslich durchgeführte Versteigerung geltend, weder die Spezialanzeige noch das Lastenverzeichnis habe er je erhalten. Er sei nie flüchtig oder unbekannten Aufenthaltes gewesen, sondern habe immer Wohnsitz in Z.________ gehabt. Es sei unbestritten, dass das Betreibungsamt für die dortige Zustellung weder die Polizei noch die Publikation im Amtsblatt zu Hilfe genommen habe. Mangels Zustellung des Lastenverzeichnisses sei die Bestreitungsfrist gemäss Art. 37 VZG i.V.m. Art. 107 SchKG nie ausgelöst worden und das Lastenverzeichnis folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Die auf einem nicht rechtskräftigen Lastenverzeichnis beruhende Versteigerung sei nichtig. 
3. 
Die Betreibungs- und Konkursämter verkehren mit ihren Adressaten schriftlich (Art. 34 SchKG), durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 SchKG) oder mit formeller Zustellung (Art. 64 ff. SchKG). 
 
Die Zustellung von Mitteilungen (Art. 34 SchKG) geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG), wobei die Sendung bei Zustellung durch die Post am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34), wenn der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist bei einer hängigen Betreibung der Fall. 
 
 
Eine Ausnahme gilt für die Betreibungsurkunden (Art. 64 SchKG), die dem Schuldner persönlich oder einer zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten zu übergeben sind (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so sind die Betreibungsurkunden zu Handen des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). 
 
In der Literatur ist die Abgrenzung zwischen Mitteilungen und Betreibungsurkunden kontrovers. Während die herrschende Lehre nur den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1911, S. 220; Amonn/Gasser, a.a.O., § 12 N. 11) bzw. noch die Pfändungsankündigung zu den Betreibungsurkunden zählt (Amonn/Gasser, a.a.O., § 12 N. 12; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 14 Anm. 31; Kren Kostkiewicz, Zustellung von Betreibungsurkunden, in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, 1996, S. 206), sind nach einer anderen Meinung auch diejenigen Verlautbarungen, deren Kenntnisnahme durch den Schuldner unerlässliche gesetzliche Voraussetzung für den Fortgang des Betreibungsverfahrens bildet, als Betreibungsurkunden zu verstehen; dazu wären neben der Pfändungsankündigung die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu zählen (Jeker, Die Zustellung der Betreibungsurkunden nach schweizerischem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Bern 1942, S. 10 f.). Ein Kommentator bzw. eine Kommentatorengruppe möchte noch weitere Akte, namentlich im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundstücken, unter Art. 64 SchKG subsumieren (Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1911, N. 1 zu Art. 64; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Bd. I, Zürich 1997, N. 6 zu Art. 56 i.V.m. N. 2 zu Art. 64). Im Einklang mit der herrschenden Lehre hat das Bundesgericht entschieden, dass jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung zu den Betreibungsurkunden gehören (BGE 97 III 107 E. 1 S. 109; 120 III 57 E. 2a S. 58; 121 III 16 E. 3b S. 17); implizit ist es wohl davon ausgegangen, dass auch die Pfändungsurkunde gemäss Art. 64 SchKG zuzustellen sei (BGE 91 III 41 E. 3 und 4 S. 44 ff.). 
 
Ob nebst dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung allenfalls auch andere für den Fortgang des Verfahrens relevante Akte zu den Betreibungsurkunden zu zählen sind, kann vorliegend offen gelassen werden: Für die Zustellung der Spezialanzeige ist die Kontroverse gegenstandslos geworden, nachdem die revidierte, seit 1. Januar 1997 gültige Fassung des Art. 139 SchKG vorsieht, dass diese durch uneingeschriebenen Brief zuzustellen ist (vgl. auch Botschaft zur Revision des SchKG, BBl. 1991 III 98). Damit erklärt das SchKG die Spezialanzeige explizit zur Mitteilung im Sinne von Art. 34. Dies ist folgerichtig, da die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen ist (Art. 138 Abs. 1 SchKG) und die Spezialanzeige keinen anderen Inhalt hat. Für die Zustellung des Lastenverzeichnisses hält schliesslich Art. 37 Abs. 2 VZG ausdrücklich fest, dass es sich um eine Mitteilung handelt. Im Übrigen spricht auch die französische und italienische Marginalie zu Art. 37 VZG von "communication" bzw. "comunicazione". 
 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich der neu eingefügte Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG, der eine Publikation vorsieht, wenn sich der Schuldner einer Zustellung beharrlich entzieht, einzig auf den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (Botschaft, BBl. 1991 III 57). 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Bundesrecht verletzt worden ist, wenn die Spezialanzeige und das Lastenverzeichnis weder dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellt noch publiziert worden sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: