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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_526/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Lohn, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) wurde 1999 gegründet, um für die C.________/D.________-Gruppe und weitere Investoren Kapitalanlagen im Private Equity-Bereich vorzunehmen und durchzuführen. Sie ist zu 100 % eine Tochtergesellschaft der E.________ AG, die wiederum durch die F.________ AG, heute G.________ AG (nachfolgend: F.________/G.________), gehalten wird.  
 
A.b. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) war ab 15. November 1999 als Finanzspezialist für die Beklagte tätig. Der Arbeitsvertrag datiert vom 8./21. September 1999. Am 5./9. Juni 2000 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, nach welchem der Kläger neu als Partner angestellt war. Per 1. Juni 2000 war der Kläger bereits zum Mitglied der Geschäftsleitung und der Direktion der Beklagten ernannt worden. Nebst einem Lohn, einem Bonus (bei Zielerreichung gemäss spezieller Vereinbarung) und einer pauschalen Aufwandsentschädigung sah Ziffer 12 seines Arbeitsvertrages folgendes vor: " Im Bereich A.________ AG wird ein ' Carried Interest Pool' errichtet (siehe Beiblatt 'Carried Interest Pool'). Die prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers beläuft sich auf 10 %". Das Beiblatt enthält folgende Regelung:  
 
"The carried interest pool ('pool') is part of the compensation structure for the partners of A.________ AG and for selected members of the staff ('principals'). 
The pool is made of the performance realised on investments managed by A.________ AG. The performance fees for the pool are as follows: 
                     Fund of Fund product       Direct Investment product 
D.________ investments              5.0 %                     10.0 % 
Third Party Investments 1)              7.5 %                     15.0 % 
Performance fees are only paid if a performance of 8 % p.a. is realised (catch-up, high-water mark)." 
Fussnote 1) "Corresponding to 75 % of performance fees applied, based on the assumption that fees applied are 10 % for Fund of Fund product and 20 % for Direct investment product." 
Sodann bestehen drei Zusätze zum Arbeitsvertrag ( " Annex to the Employment Contract "), je datierend vom 9. Juli 2001: 
 
- Carried Interest Pool for assets of H.________ AG and I.________ AG (nachfolgend: Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________) 
- Carried Interest Pool for Third Party assets (with the exception of assets of H.________ AG and I.________ AG) (nachfolgend: Arbeitsvertragszusatz J.________) 
- Carried Interest Pool for F.________/G.________ assets (nachfolgend: Arbeitsvertragszusatz F.________/G.________).  
 
A.c. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis fristgemäss auf den 31. Januar 2004. Der Kläger war bereits mit Erhalt einer ersten (nichtigen) Kündigung am 30. April 2003 freigestellt worden.  
 
A.d. In einer Medienmitteilung vom 20. Februar 2004 wurde mitgeteilt, dass sich die "D.________" vom Geschäft mit Private Equity-Anlagen für Dritte trenne. In einer weiteren Medienmitteilung vom 1. Oktober 2004 orientierte die "D.________" darüber, dass sie den grössten Teil ihres Private Equity-Portfolios an K.________ verkaufe.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klageschrift vom 24. April 2008 verlangte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zürich im Wesentlichen Fr. 30'000.-- nebst Zins und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, über sämtliche Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) aus den von ihr vorgenommenen "Carried Interest Pool" -relevanten Anlagen und über sämtliche Erlöse aufgrund der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen "Carried Interest Pool" -relevanten Anlagen inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigung sowie die sich daraus für den Kläger ergebenden Ansprüche abzurechnen und allfällige Forderungsverzichte und Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen mit Bezug auf die Verkäufe der "Carried Interest Pool" -relevanten Anlagen offenzulegen. Mit Urteil vom 8. Dezember 2010 wies das Arbeitsgericht die Klage mangels hinreichender Substanziierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte dagegen mit Beschluss vom 25. Mai 2012 in den Begehren des Klägers eine Stufenklage, die es als hinreichend substanziiert erachtete. Es wies die Sache an das Arbeitsgericht zurück, damit dieses zunächst über die Hilfsansprüche befinde und vorab abkläre, ob dem Kläger ein Anspruch auf Carried Interest zustehe. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde der Beklagten nicht ein (Urteil 4A_402/2012 vom 15. Oktober 2012).  
 
B.b. Das Arbeitsgericht fällte am 14. Januar 2015 ein erstes Urteil in der Sache und verpflichtete die Beklagte zur Rechnungslegung. Dieses Urteil blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 22. April 2015 ersuchte der Kläger um Erläuterung des Teilurteils vom 14. Januar 2015. Am 15. Oktober 2015 erliess das Arbeitsgericht folgendes Urteil:  
 
"1. In Gutheissung des Erläuterungsbegehrens werden die Ziffern 1-3 des Dispositivs des Teil-Urteils vom 14. Januar 2015 wie folgt neu formuliert: 
 
1. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnis[ses] des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.  
2. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2.; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool abzurechnen, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen.  
3. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offen zu legen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2003 zurückgehen.  
2.- 4. (....) "  
B.c Das Obergericht des Kantons Zürich schützte mit Urteil vom 11. Juli 2016 die von der Beklagten erhobene Berufung teilweise und entschied: 
 
"1. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils abzurechnen:  
a) betreffend den Carried Interest Pool for F.________/G.________ assets und den Carried Interest Pool for Third Party assets 
über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnis[ses] des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. aa bis hh; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen. 
b) betreffend den Carried Interest Pool for assets of H.________ AG und I.________ AG 
über sämtliche bis 31. Dezember 2004 entstandenen Erlöse (Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne) der von ihr getätigten Investitionen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. ii und kk; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen. 
2. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils abzurechnen:  
a) betreffend den Carried Interest Pool for F.________/G.________ assets und den Carried Interest Pool for Third Party assets 
über sämtliche über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinaus) entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. aa bis hh "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. erhaltener Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen und über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen. 
b) betreffend den Carried Interest Pool for assets of H.________ AG and I.________ AG 
über sämtliche bis 31. Dezember 2004 entstandenen Erlöse der von ihr getätigten Verkäufe der von ihr vorgenommenen Anlagen (gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. lit. ii und kk; "Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) sowie 
unbefristet (auch über den 31. Dezember 2004 hinaus) über alle erhaltenen Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigungen sowie 
über die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers gegenüber dem Carried Interest Pool, 
unter Vorlegung aller relevanten Geschäftsunterlagen. 
3. Die Beklagte wird verpflichtet,  innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Teil-Urteils allfällige Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Verkäufen der von ihr vorgenommenen Anlagen gemäss Aufstellung in act. 1 Ziff. II.1.2. ("Carried Interest Pool"-relevante Investitionen) inkl. allfällige Verzichte auf vereinbarte Kompensationszahlungen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung offenzulegen, die auf Investitionen vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 2003 zurückgehen.  
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2) wird bestätigt. 
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
7.-8. (...) " 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, Ziffer 1 lit. a, Ziffer 2 lit. a und Ziffer 2 lit. b Abs. 2 des hiervor aufgeführten Dispositivs seien insofern abzuändern, als dass die darin enthaltenen Verpflichtungen auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 zu begrenzen seien. Sodann sei Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner beantragt, sofern auf die Beschwerde eingetreten werde, sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht, zu welcher der Beschwerdegegner nicht mehr inhaltlich Stellung nahm. 
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen). 
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im kantonalen Verfahren nur teilweise geschützt und es wurden ihr Prozesskosten auferlegt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts, mit dem dieses über einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablegung im Sinn einer Stufenklage entschied, während das ebenfalls gestellte Begehren um Leistung einer Geldsumme noch nicht beurteilt wurde. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich damit um einen beschwerdefähigen Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG; Urteil 4A_498/2008 vom 5. November 2009 E. 1.2.2). Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt und die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19E. 2.2 S. 21; 132 I 42E. 3.3.4 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2; 4A_146/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.7). Dem trägt die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik nicht Rechnung. Das betrifft namentlich ihre Ausführungen zu "catch up, high-water mark", wozu sich bereits die Vorinstanz äusserte. Darauf ist somit nicht einzugehen. 
 
3.  
Die Vorinstanz stellte fest, das Arbeitsgericht habe die vorerst strittige Frage, ob die drei Arbeitsvertragszusätze gültig zustande gekommen seien, im ersten Teilurteil vom 14. Januar 2015 bejaht und dem Beschwerdegegner entsprechend seiner Qualifikation des Carried Interest als Lohn in Form eines Anteils am Geschäftsergebnis ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Sinn von Art. 322a Abs. 2 OR zugestanden. Daher habe es die Beschwerdeführerin zur Abrechnung und Auskunft gemäss den vom Beschwerdegegner gestellten Rechtsbegehren verpflichtet. In der Folge und nachdem dieses Urteil nicht angefochten worden war, seien sich die Parteien über den zeitlichen Umfang der Abrechnung uneins gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Passus im Teilurteil vom 14. Januar 2015, wonach sie "in diesem Sinne für die Jahre 1997 bis 2003 (pro rata) " abzurechnen habe, fälschlicherweise so verstanden, dass sie lediglich bis Ende 2003 abzurechnen habe. Das habe den Beschwerdegegner zur Stellung eines Erläuterungsbegehrens veranlasst. Nachdem das Arbeitsgericht in seinem erläuternden Urteil vom 15. Oktober 2015 klargestellt habe, dass die Abrechnungspflicht sämtliche Erlöse über die gesamte Laufzeit (auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus) erfasse, und Berufung nur gegen dieses Urteil vom 15. Oktober 2015 erhoben worden sei, sei nur noch der zeitliche Umfang der Anspruchsberechtigung und - darauf basierend - der Umfang der Abrechnungspflicht zu beurteilen. 
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien seien darauf zurückzuführen, dass die drei Arbeitsvertragszusätze inhaltlich nicht übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin zitiere aus dem Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________. Gemäss dessen Ziffern 3.1 Abs. 3, 3.2 und 4 basiere die Berechnung des "Performance Fee Pool" und die "Leaver"-Regelung auf einem bestimmten Kalenderjahr bzw. auf den Erträgnissen eines bestimmten Kalenderjahres. Demgegenüber berufe sich der Beschwerdegegner für seine Vertragsinterpretation auf den Arbeitsvertragszusatz F.________/G.________ und auf sogenannte "Vintage Years". Gemäss dessen Ziffern 3.1 Abs. 3, 3.2 und 4 basiere die Berechnung des "Carried Interest Fee Pool" und die "Leaver"-Regelung auf einem bestimmten Vintage-Jahr bzw. auf den Erträgnissen eines bestimmten Vintage-Jahres. Für jedes Vintage-Jahr werde ein besonderer Carried Interest Pool gebildet, der aufgrund des "Carried Interest  received with respect to a specific Vintage Year " ermittelt werde. Definiert werde "Vintage Year" als "any period of twelve months starting on January 1 and ending on December 31 of a specific calendar year during which investments are made, as defined in the Structure Agreements. However, the first Vintage year shall include the period starting on January 1, 1997 and ending on December 31, 1999". Schliesslich würden die Parteien auf den dritten Arbeitsvertragszusatz J.________ nicht speziell Bezug nehmen. Wie beim Arbeitsvertragszusatz F.________/G.________ erfolge bei diesem die Speisung des Carried Interest Pool mit Bezug auf ("with respect to") ein bestimmtes Vintage-Jahr.  
Entsprechend unterschied die Vorinstanz zwischen dem Arbeitsvertragszusatz F.________/G.________ sowie dem Arbeitsvertragszusatz J.________ einerseits und dem Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________ andererseits. Für erstere habe der Beschwerdegegner einen Anspruch im Umfang seiner Quote an den bis und mit 31. Dezember 2004 getätigten Investitionen bzw. an den mit diesen Investitionen über die gesamte Laufzeit erzielten Erlöse, unabhängig davon, dass sein Arbeitsvertrag per 31. Januar 2004 aufgelöst worden sei. Entscheidend sei, dass in diesen Vertragszusätzen (je Ziff. 3.1 Abs. 3) ein separater Carried Interest Pool für jedes Vintage-Jahr gebildet werde. Ausserdem werde in Ziffer 2.v der beiden Arbeitsvertragszusätze der Begriff "Quota" definiert als Anteil des Arbeitnehmers am Carried Interest-Pool für ein bestimmtes Vintage-Jahr. Der Anspruch für die früheren Vintage-Jahre werde nicht davon abhängig gemacht, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des tatsächlichen Anfalls des Erlöses noch bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Weder ein catch-up noch eine high-water mark (vgl. Beiblatt zum Arbeitsvertrag) stünden einer solchen Regelung entgegen. Dass die Mindestrendite ("Hurdle rate") im Arbeitsvertrag auf "8 % p.a." festgesetzt worden sei, bedeute nicht, dass während der Laufzeit des Investments eine kalendermässige Generierung und Auszahlung des Carried Interest erfolge. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin betreffend die vom Beschwerdegegner in der Klageschrift S. 8 ff. lit. aa bis hh aufgelisteten Investments - wobei er lediglich bis 31. Oktober 2003 getätigte Anlagen aufführe - für deren ganze Laufzeit (auch über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus) über die damit erzielten Erlöse einschliesslich Kompensationen und Forderungsverzichte abzurechnen. 
Anders verhalte es sich mit dem Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________. Hier partizipiere der Beschwerdegegner lediglich an Erlösen, die bis zum 31. Dezember 2004 in den Pool geflossen seien. Denn Ziff. 3.1 Abs. 3 dieses Arbeitsvertragszusatzes bestimme, dass die Berechnung "shall be based on the H.________/I.________ Performance Fee received during a specific calendar year". Die Beschwerdeführerin müsse daher grundsätzlich nur bis Ende 2004 abrechnen und insoweit sei das erstinstanzliche Urteil zu korrigieren. Für die Abrechnung über Kompensationszahlungen für "liquidated damages" und Forderungsverzichte bestehe eine solche zeitliche Beschränkung aber auch hier nicht. 
 
4.  
Dass betreffend den Carried Interest Pool H.________/I.________ grundsätzlich nur für die bis Ende 2004 in diesen Pool geflossenen Erträge abzurechnen ist, ist nicht mehr umstritten, nachdem der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde dagegen erhoben hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat zu Recht für die hier entscheidende Frage des Ausschüttungszeitpunktes von Carried Interest beziehungsweise dessen Zufluss in die Carried Interest-Pools nichts Entscheidendes aus dem Begriff Carried Interest als solchem abgeleitet. Zwar handelt es sich beim sog. Carried Interest um einen feststehenden Begriff im Vergütungssystem von Private Equity-Fonds. Eine Management-Gesellschaft wie die Beschwerdeführerin erbringt ihre Tätigkeit aufgrund von Management-Verträgen mit Investoren. Für diese Tätigkeit erhält sie eine laufende, vom Ertrag unabhängige sog. Management Fee. Darüber hinaus erhält sie eine Gewinnbeteiligung (Carried Interest). Wird eine bestimmte Mindestrendite (für die Investoren) erreicht (sog. Hurdle rate), werden die Management-Gesellschaft beziehungsweise die Fondsmanager mit einem Prozentsatz am Gewinn beteiligt (Urteil 4A_380/2011 vom 5. März 2012 E. 5.1.4; STEFAN OESTERHELT, in: Basler Kommentar, Kollektivlanlagegesetz, 2. Aufl. 2016, N. 243a und b Vor Art. 1 KAG). Hinsichtlich des Ausschüttungszeitpunkts des Carried Interest findet man in der Vertragspraxis v.a. zwei Modelle. Beim sog. Fund-as-a-whole-Konzept (oder "Fund Carry") erfolgt die Auszahlung des Carried Interest erst am Ende der Laufzeit des Fonds (typischerweise zehn Jahre), nachdem die Investoren ihr investiertes Kapital und die Hurdle rate erhalten haben. Es wird also durch Saldierung sämtlicher Erlöse und Verluste aus sog. Exits (Verkäufen einzelner sich im Portfolio des Fonds befindlicher Unternehmen) der Nettoerlös des Fonds ermittelt. Beim sog. Deal-by-Deal-Konzept (oder "Deal Carry") erfolgt die Zuweisung des Carried Interest nach jedem einzelnen Exit. Mit der Vereinbarung eines sog. "catch-up" stellen die Parteien des Management-Vertrages sicher, dass in der Retrospektive bei Liquidation des Fonds tatsächlich sämtliche Erlöse nach Massgabe des vertraglichen Verteilungsschlüssels (i.d.R. 20 % zu 80 %) aufgeteilt wurden. Mit einem Rückgewährvorbehalt (sog. "claw-back") wird sodann vereinbart, dass bereits erfolgte Carried Interest-Ausschüttungen zurückzubezahlen sind, sofern dies am Ende der Fondslaufzeit für die vollständige Kapitalrückzahlung inkl. Hurdle rate notwendig sein sollte. Bei diesem Modell erfolgen also eine Art Abschlags- oder Vorauszahlungen, bevor der Fonds definitiv abgerechnet wird (vgl. zum Ganzen LUTZ BOXBERGER, in: Rechtshandbuch Private Equity, Jesch/Striegel/ Boxberger [Hrsg.], 2010, S. 135 f.; JÜRG FRICK, Private Equity im Schweizer Recht, 2009, S. 130 Rz. 400 f.; auch MICHAEL WIESBROCK, in: Rechtshandbuch Private Equity, Jesch/Striegel/Boxberger [Hrsg.], 2010, S. 465 f.).  
Im Gegensatz zum Carried Interest von Private Equity-Fonds wird die bei Hedge-Fonds übliche Performance Fee regelmässig (typischerweise jährlich) an die Hedge-Fonds-Manager ausbezahlt (OESTERHELT, a.a.O., N. 243d Vor Art. 1 KAG). 
 
4.2. Gibt es verschiedene Modelle, kommt es entscheidend auf das zwischen den Parteien Vereinbarte an.  
 
4.2.1. Die unterschiedliche Auslegung der Vorinstanz des Arbeitsvertragszusatzes H.________/I.________ einerseits und der beiden anderen Arbeitsvertragszusätze andererseits beruht allein auf deren unterschiedlichen Wortlauten. Die Parteien lieferten deshalb keine Erklärung für die unterschiedlichen Regelungen, weil sie selber im Verfahren den Standpunkt einnahmen, die drei Vertragszusätze seien im hier massgeblichen Punkt deckungsgleich. Die Beschwerdeführerin äusserte sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ausdrücklich in diesem Sinn. Aber auch der Beschwerdegegner ging - stillschweigend - von einer einheitlichen Auslegung aus, indem er für alle drei Arbeitsvertragszusätze den gleichen Inhalt behauptete. Die Vorinstanz liess offen, ob die Parteien bewusst die Unterschiede zwischen den drei Vertragszusätzen übergingen oder ob sie die Einzelheiten ihrer Vertragskonstruktionen selber nicht überblickten. Angesichts der Bedeutung, welche die Parteien dem Streitgegenstand beimessen - immerhin gelangen sie deswegen schon zum zweiten Mal ans Bundesgericht - ist letzteres wohl auszuschliessen. Hinweise dafür, von welcher zeitlichen Abgrenzung die Arbeitsvertragszusätze ausgehen, könnten sich aus den Management-Verträgen ergeben, welche die Beschwerdeführerin mit den Investoren getroffen hat (in den Arbeitsvertragszusätzen "Structure Agreements" genannt). Denn es liegt nahe, dass hier eine Parallele geschaffen wurde, geht es ja um die (teilweise) Weitergabe der vereinnahmten Erlöse. Darauf berufen sich die Parteien aber nicht und auch die Vorinstanz traf keine Feststellungen dazu. Es ist daher nicht möglich, gestützt auf den Hintergrund dieser Carried Interest Pools weitere Anhaltspunkte für die Auslegung der Arbeitsvertragszusätze zu gewinnen.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich vor allem darauf, dass die Pools in den beiden hier noch strittigen Arbeitsvertragszusätzen gleich wie gemäss dem Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________ aus effektiv eingegangenen Erträgen ("Carried Interest receiv ed ") alimentiert würden und nicht blosse Ansprüche auf solche erfassen würden. Ausserdem werde die "Quota", also die Beteiligung des Arbeitnehmers, in allen drei Arbeitsvertragszusätzen gleich definiert als Anteil am so gebildeten Pool. Also habe der Beschwerdegegner nur Anspruch auf seine Quota an dem durch effektiv eingegangene Erträge gebildeten Pool.  
Dem ist nicht so. Ziffer 2 der jeweiligen Arbeitsvertragszusätze, auf die auch die Beschwerdeführerin verweist, definiert lediglich bei den beiden vorliegend noch strittigen Arbeitsvertragszusätzen den "Carried Interest" und den daraus gebildeten "Carried Interest Pool" (Ziff. 2.ii und iii). Demgegenüber ist im Arbeitsvertragszusatz H._______/I._______ einzig im Titel von "Carried Interest" die Rede. Der ganze Vertragstext bezieht sich dagegen nur auf "Performance fee" und entsprechend fehlt eine Definition von "Carried Interest". Bereits dieser Unterschied verdeutlicht, dass es eben im einen Fall um den bei einem einzelnen Exit oder der Auflösung des Fonds geschuldeten Carried Interest ging, im andern Fall dagegen um die grundsätzlich jährlich geschuldete Performance Fee (vgl. 4.1 oben). Die Beschwerdeführerin zitiert sodann nur einen Teil von Ziffer 2.ii der strittigen Vertragszusätze, wonach "Carried Interest" "the performance related net revenues or net fees in the form of dividends, or other performance related fees or compensation received...." erfasse. Dabei übersieht sie, dass diese Definition im Arbeitsvertragszusatz F.________/G.________ weiter präzisiert wird. Dort wird ausdrücklich festgehalten: "The term Carried Interest shall include all amounts received (...) as a result of the termination of the Structure Agreements". Gegenstand des Carried Interest bilden also auch die (erst) bei Beendigung einer Management-Vereinbarung mit einem bestimmten Investor entstehenden Entschädigungen. Denkbar wäre nun, dass solche Entschädigungen zwar grundsätzlich in den Pool fliessen, der Arbeitnehmer aber nur daran partizipiert, wenn dieser Zufluss noch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erfolgt, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte in den Vertragszusätzen und das würde auch dem Grundkonzept des Carried Interest widersprechen. Vielmehr besteht gerade bei der auch von der Beschwerdeführerin zitierten Regelung beim Ausscheiden als "Good Leaver" wiederum ein Unterschied zur Regelung beim Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________. Während bei letzterem der "Good Leaver" 100 % seiner Quote am "Performance Fee Pool related to the previous calendar year (...) " erhält, lautet die Bestimmung in den hier noch strittigen Arbeitsvertragszusätzen, der Arbeitnehmer erhalte "100 % of his Quotas in the Carried Interest Pools related to all previous Vintage years (...) " (je Ziff. 4.1). Er erhält also alle bezogen auf die Vintage-Jahre bis zu seinem Ausscheiden zugesprochenen Quoten (Mehrzahl). Wäre es so, wie die Beschwerdeführerin meint, dass Anspruch nur auf die bereits zugeflossenen Entschädigungen bestünde, würde diese Regelung keinen Sinn machen. Denn dann hätte ohne weiteres der dem Arbeitnehmer zustehende Anteil wie im Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________ jährlich berechnet ausgezahlt werden können. Es hätte also keine Regelung getroffen werden müssen auch für  die "previous Vintage Years", sondern nur wie beim Arbeitsvertragszusatz H.________/I.________ für  das "previous calendar year". Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass sich die Ansprüche des Beschwerdegegners auf alle (auch die künftigen) Erlöse aus den in der Klage unter Ziff. II.1.2 lit. aa bis hh aufgelisteten Investitionen beziehen.  
Daran ändert nichts, dass in den jeweiligen Ziffern 2.ii der strittigen Arbeitsvertragszusätze von den Entschädigungen, die "received" worden sind, die Rede ist. Denn an dieser Stelle geht es um die allgemeine Umschreibung, was vom Carried Interest alles erfasst wird. Es ist klar, dass der Arbeitnehmer nur Ansprüche hat, wenn seine Arbeitgeberin zuvor entsprechende Entschädigungen erhalten ("received") hat. Entsprechend lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch nichts daraus ableiten, dass gemäss Ziffer 3.3 Abs. 1 der hier strittigen Arbeitsvertragszusätze jeweils im April eines Jahres die Verteilung der Quote "for the Carried Interest received (...) during the previous calendar year" erfolgte. Denn dies bezieht sich offensichtlich eben nur auf jene Carried Interest-Entschädigungen, die im vorhergehenden Jahr zuflossen, unter anderem als Resultat der Beendigung eines Management-Vertrages. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin gestützt auf den in Ziffer 1 der Arbeitsvertragszusätze umschriebenen Zweck der Mitarbeiterbindung. Diesem Zweck entspreche die Tatsache, dass die Tätigkeit einer Management-Gesellschaft keineswegs lediglich in der Auswahl der Investitionen, sondern ebenso stark in deren Betreuung und Überwachung bestehe. Dem widerspreche es, wenn ein Mitarbeiter noch an Erträgen auf Investitionen partizipiere, die allenfalls kurz vor seinem Ausscheiden gemacht wurden, zu deren Betreuung und Überwachung er aber dann nicht mehr beitrage. Damit verkennt sie, dass die Arbeitgeberin nicht nur gewinnabhängige variable Entschädigungen, sondern auch fixe Management Fees erhält, mit denen sie unter anderem die fixen Bestandteile der Saläre ihrer Angestellten bezahlen kann, womit wiederum deren allgemeine Überwachung der einmal getätigten Investitionen entschädigt werden kann. 
 
4.3. Ergibt sich aus der Auslegung der konkreten Vereinbarungen, dass die Auffassung der Vorinstanz zu schützen ist, braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der nicht zwingenden Bestimmung von Art. 322a OR nicht mehr eingegangen zu werden.  
 
5.  
 
5.1. Wie erwähnt ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner sei im Rahmen des Arbeitsvertragszusatzes H.________/I.________ lediglich an den bis zum 31. Dezember 2004 in den Pool geflossenen Performance Fees (für 2004 zu 1/12) beteiligt und entsprechend habe die Beschwerdeführerin nur bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen. Sie war jedoch der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass die Management-Verträge mit der H.________ AG und der I.________ AG vorzeitig, per 31. März 2004, aufgelöst worden seien. Bereits im Februar 2003 sei bei der Beschwerdeführerin darüber diskutiert worden, dass im Fall einer vorzeitigen Kündigung dieser Management-Verträge, d.h. einer Auflösung vor dem 31. März 2006, hohe Konventionalstrafen fällig würden, von denen ein grosser Anteil in den Performance Fee Pool fliessen und dann an die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verteilt werden solle. Nachdem feststehe, dass die frühzeitige Beendigung der beiden Management-Verträge per 31. März 2004 (und damit in einem Kalenderjahr, in dem der Beschwerdegegner noch angestellt und gemäss der "Leaver"-Regelung auch noch anspruchsberechtigt war) erfolgt sei, scheine zwar wahrscheinlich, dass allfällige Kompensationszahlungen für "liquidated damages" bzw. Forderungsverzichte bis 31. Dezember 2004 erfolgt seien. Sicher sei dies jedoch nicht. Nachdem sich der Kompensationstatbestand im Jahr 2004 verwirklicht habe, habe der Beschwerdegegner Anspruch darauf, über Kompensationen und Forderungsverzichte ohne zeitliche Limite Auskunft zu erhalten, denn es könne jedenfalls für die Abrechnungspflicht bzw. Offenlegungspflicht nicht darauf ankommen, in welchem Zeitpunkt Kompensationen geleistet oder Forderungsverzichte erklärt worden seien.  
 
5.2. Die Haltung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt ist nur schwer nachvollziehbar. Zwar beantragt sie mit Rechtsbegehren 3, es sei Ziffer 2 lit. b Abs. 2 des Dispositivs im Teil-Urteil der Vorinstanz vom 11. Juli 2016 aufzuheben und sie sei zu verpflichten, über bis 31. Dezember 2004 erhaltene Kompensationszahlungen für "liquidated damages" infolge Vertragsbeendigung sowie über die sich daraus ergebenen Ansprüche des Beschwerdegegners abzurechnen. Sie scheint also die unbefristete (über den 31. Dezember 2004 hinausgehende) Abrechnungspflicht für Kompensationszahlungen unter dem Carried Interest Pool H.________/I.________ anzufechten. Anders als im heute entschiedenen Parallelfall 4A_528/2016 setzt sie sich aber in der Begründung ihrer Beschwerde nicht im Einzelnen mit diesem Punkt des Urteilsdispositivs auseinander. Während ihre Ausführungen zur Auslegung der strittigen Arbeitsvertragszusätze und zu Art. 322a OR parallel sind, äussert sie sich nur im Parallelfall ausdrücklich zu "Auskunft und Abrechnung über Kompensationszahlungen aus vorzeitiger Auflösung von Managementverträgen"; in der vorliegenden Beschwerde fehlt ein solcher Punkt. Nachdem der Beschwerdegegner seinerseits in der Beschwerdeantwort unter Ziffer 3 Rz. 16 dennoch (wohl aufgrund des Parallelfalls) zu "Auskunft und Abrechnung über Kompensationszahlungen aus vorzeitiger Auflösung von Managementverträgen" Stellung nahm, hielt die Beschwerdeführerin dazu in Rz. 12 der Replik fest, damit übersehe er, dass hier - anders als im Parallelverfahren - die Abrechnungspflicht betreffend Kompensationszahlungen nicht mehr strittig und daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Ein Rechtsbegehren ist immer auch zusammen mit der Begründung auszulegen, weshalb geschlossen werden muss, dass die Beschwerdeführerin Disp.Ziffer 2 lit. b Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils doch nicht anficht. Sollte dem nicht so sein, läge insofern aber jedenfalls eine ungenügend begründete Rüge vor (vgl. E. 2 hiervor), auf die nicht eingetreten werden könnte.  
 
6.  
Angefochten ist schliesslich die Regelung der Parteientschädigung gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Teilurteils. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin unterliege zu fünf Sechsteln und der Beschwerdegegner zu einem Sechstel. Entsprechend verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine auf zwei Drittel (Fr. 2'000.--) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdegegner habe Auskunft über 195 Investitionen gemäss seiner Aufstellung in der Klageschrift (S. 9-17) verlangt. Davon beträfen 129 Investitionen die H.________ AG und die I.________ AG, zu denen sie nun gemäss dem angefochtenen Urteil nicht zur Abrechnung über Ende 2004 hinaus verpflichtet worden sei, mithin mit ihren Berufungsanträgen erfolgreich gewesen sei. Somit sei das Verhältnis gerade umgekehrt und sie habe zu 2/3 obsiegt.  
 
6.2. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein (Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1 mit umfassenden Hinweisen). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 138 III 443 E. 2.1.3 S. 445, 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwähnt nur das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen und keine anderen Kriterien. Offensichtlich hat sie die von ihr bejahte Rechenschaftspflicht bezüglich nach dem 31. Dezember 2004 erfolgten Kompensationen und Forderungsverzichten aus den Management-Verträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG, welche die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, so gewichtet, dass insgesamt der von ihr angewendete Schlüssel resultierte. Indem die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge diesen Punkt ausser Acht lässt, kann sie bereits deshalb keine Ermessensüberschreitung nachweisen.  
 
7.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi