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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_56/2020  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
2. A.B.________ und B.B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Angriff; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. August 2019 (4M 18 44 / 4M 18 45 / 4M 18 46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am frühen Morgen des Samstag, 8. August 2009, ereignete sich in U.________/LU, in der Nähe des Festivalgeländes C.________ (Gemeinde V.________), wo das "Festival D.________" stattfand, zwischen zwei Gruppen junger Männer eine tätliche Auseinandersetzung. An dieser beteiligt waren auf der einen Seite C.B.________, ein 24-jähriger brasilianischer Staatsangehöriger, der in W.________ ein Landwirtschaftspraktikum absolvierte, sowie drei weitere Landsmänner und auf der anderen Seite die aus dem Balkan stammenden A.________, E.________ (Parallelverfahren 6B_128/2020) und F.________ (Parallelverfahren 6B_135/2020). Bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt C.B.________ eine Stichverletzung mit einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag. 
 
B.   
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.________ mit Urteil vom 22. März 2017 des Angriffs, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 89 Tagen erstandener Haft, sowie zu einer bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Schliesslich verurteilte es A.________ zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). In einem Punkt sprach es ihn von der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. 
 
Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern A.________ am 19. August 2019 des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland, Thun, vom 12. Juni 2018, und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. 
 
C.   
A.________ führt Bes chwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen Angriffs und auf die Freiheitsstrafe aufzuheben und er sei von der Anklage des Angriffs freizusprechen. Ferner sei er für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie den Lohnausfall während dieser Zeit angemessen zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem". Er macht geltend, den in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen der eventualvorsätzlichen Tötung und des Angriffs liege der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde. Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 27. Mai 2013 das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen eventualvorsätzlicher Tötung rechtskräftig eingestellt. Aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung hätten die Strafverfolgungsbehörden und kantonalen Gerichtsinstanzen daher das Strafverfahren wegen Angriffs gegen ihn nicht mehr weiterführen dürfen. Es liege ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Soweit die Vorinstanz annehme, der Vorwurf des Angriffs beruhe nicht auf demselben Sachverhalt wie derjenige der eventualvorsätzlichen Tötung, verletze sie Bundesrecht. Der massgebliche Lebenssachverhalt bestehe im vorliegenden Fall darin, dass es zwischen zwei Gruppierungen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine beteiligte Person getötet worden sei. Dieser Sachverhalt lasse sich weder in verschiedene Straftatbestände noch in einzelne Handlungen aufspalten (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Teileinstellung des Verfahrens in Bezug auf die eventualvorsätzliche Tötung erfasse einzig den Vorgang des (eventual-) vorsätzlich ausgeführten tödlichen Messerstichs. Von der Einstellung nicht erfasst seien hingegen die übrigen, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen, namentlich das Losrennen (im Sinne von Jagen, Vorsichhintreiben) auf die Brasilianer, das anschliessende Angreifen mit den Fäusten, das Schlagen mit dem Hammer und das Anwenden des Pfeffersprays. Der Umstand, dass ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine Tötung bzw. Körperverletzung voraussetze und damit von diesem Tatbestand in gewisser Weise miterfasst werde, vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Denn die Tötung bzw. Körperverletzung müsse nicht zwingend durch jede des konkreten Angriffs beschuldigte Person erfolgt sein. Ein Schuldspruch wegen Angriffs könne unabhängig von einer Verurteilung oder Strafverfolgung wegen Tötung bzw. Körperverletzung ergehen. Die dem Beschwerdegegner unter dem Titel Angriff nach Art. 134 StGB vorgeworfenen Handlungen liessen sich denn auch ohne Weiteres vom tödlichen Messerstich getrennt beurteilen, weshalb hier von zwei unterscheidbaren und separat beurteilbaren Lebenssachverhalten auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. auch Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) und Art. 14 Ziff. 7 IPBPR (SR 0.103.2; ferner Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ]; BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b; 123 II 464 E. 2b; 118 IV 269 E. 2; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Es ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). 
 
1.3.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Verfahrenshindernisse aufgetreten sind. Ahndet die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Eine teilweise Einstellung liegt vor, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere dagegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung steht einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft des Urteils und der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4 mit Hinweisen). Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 in fine; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 27. Mai 2013 eine teilweise Einstellung und Nichtanhandnahme des Verfahrens, mit welcher sie mit Bezug auf den Beschwerdeführer u.a. die Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, angeblich begangen am 8. August 2009, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und e StPO eingestellt hat (Untersuchungsakten KG 4M 18 45 UA Reg. 2). Sie führte aus, gegen den Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. August 2009 nebst dem Verfahren nach Art. 111 StGB auch ein solches wegen Angriffs nach Art. 134 StGB geführt. Aufgrund der Beweislage sei davon auszugehen, dass jener nicht für die tödliche Stichverletzung verantwortlich sei und eine Teilnahme am vorsätzlichen Tötungsdelikt ausser Betracht falle (angefochtenes Urteil S. 30).  
 
1.4.2. Mit Anklageschrift vom 16. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Mittäterschaft zu Angriff nach Art. 134 StGB vorgeworfen. Eine Wiederaufnahme bezüglich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen Tötung erfolgte nicht. Der massgebliche Sachverhalt wird in den Vorbemerkungen der Anklageschrift wie folgt umschrieben:  
Am frühen Morgen des Samstags, 8. August 2009, ereignete sich zwischen zwei Gruppierungen in U.________ in der Nähe des Festivalgeländes C.________ (Gemeinde V.________) eine tätliche Auseinandersetzung. Auf der einen Seite waren dies die Brasilianer C.B.________, A.G.________, B.G.________ und H.________ und auf der anderen Seite die aus dem Balkan stammenden E.________ und F.________ sowie der Beschwerdeführer. Während dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde C.B.________ eine Stichverletzung zugefügt, der er noch am Ort des Geschehens erlag (angefochtenes Urteil S. 3, vgl. auch S. 37). 
 
Bei der Umschreibung des Angriffs des Beschwerdeführers und seiner beiden Begleiter auf die Gruppe der Brasilianer und der Tötung des Opfers schildert die Anklageschrift zunächst, wie sich die Täter nach ihrer Ankunft mit dem Personenwagen mit Hammer, Messer und Pfefferspray bewaffnet hätten und hernach vom Parkplatz auf die Strasse zurückgerannt seien, bis sie sich in Reichweite der anderen Gruppe befunden hätten. Dabei sei der Beschwerdeführer als erster auf die brasilianische Gruppe zugerannt, welche sich zum Zeitpunkt des Angriffs auf dem Trottoir befunden habe. Das Opfer und seine Kollegen hätten daraufhin ihre Fahrräder fallen lassen und jeder für sich zu fliehen versucht. 
 
Den weiteren Verlauf schildert die Anklageschrift folgendermassen: 
 
-..] Danach ging der Beschwerdeführer auf A.G.________ los, welcher den Schlägen jedoch auswich. Der Beschwerdeführer fiel aufgrund eines Fehlschlags kurzzeitig hin, rappelte sich aber sogleich wieder auf. A.G.________ versuchte davonzurennen. E.________ stellte ihm daraufhin ein Bein, legte den rechten Arm um seinen Hals und zerrte ihn zu Boden. Sodann behändigte der Beschwerdeführer den Hammer von E.________. Als A.G.________ mit dem Bauch auf der Strasse lag, hielt ihn E.________ zunächst im Schwitzkasten, bis der Beschwerdeführer mit seinem Hammer auf ihn steigen und ihn fixieren konnte. Danach schlug er mit dem Hammer mindestens zweimal auf A.G.________ ein. [...] Als der Beschwerdeführer gewaltsam auf den keinerlei aktiven Widerstand leistenden A.G.________ einwirkte und dabei den zuvor erhaltenen Hammer einsetzte, verfügte E.________ noch über das Messer, welches ihm der Beschwerdeführer nach dem Einlass in das Festzelt wieder ausgehändigt hatte, und nahm dieses als einsetzbare Bewaffnung zur Hand. Über ein solches verfügte auch F.________, der sich damit dem A.G.________ zu Hilfe kommenden späteren Opfer entgegenstellte, wobei sich auch E.________ ganz in der Nähe aufhielt und an der Auseinandersetzung beteiligte. F.________ machte mit dem geöffneten Messer in der Hand auf Brusthöhe Hin- und Herbewegungen. [...] Dieser oder eventuell der neben ihm befindliche E.________ stach in dieser Situation mit dem mitgeführten offenen Messer dem sich mit ihnen in einer Auseinandersetzung befindlichen Opfer linksseitig in die Brust (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). 
 
 
1.5.  
 
1.5.1. Nach der Rechtsprechung kommt eine Teileinstellung und Weiterführung der Strafuntersuchung hinsichtlich anderer Lebenssachverhalte nur in Betracht, wenn mehrere Straftaten zu beurteilen sind, die unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen und deshalb einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit nur eine andere rechtliche Würdigung des identischen Lebensvorgangs in Frage steht, bleibt für eine teilweise Einstellung des Verfahrens kein Raum (oben E. 1.3.2). Es kann nicht wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn die beschuldigte Person unter dem einen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und das gegen diese eröffnete Verfahren unter dem anderen eingestellt werden. Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt erachtet, hat sie insoweit somit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; ferner Urteile 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4 [Unzulässigkeit der Teileinstellung]; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 [betreffend Teilfreisprüche]).  
 
Das Bundesgericht hat in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft in einzelnen Sachverhaltskomplexen des Verfahrens Anklage erhoben oder einen Strafbefehl erlassen und in anderen das Verfahren eingestellt hat, in seiner früheren Rechtsprechung zunächst erkannt, soweit für eine Teileinstellung kein Raum bestehe und diese nicht hätte ergehen dürfen, sei die (im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angefochtene) Einstellungsverfügung unbeachtlich und stehe einer Verurteilung in Bezug auf den angeklagten Sachverhaltskomplex nicht entgegen (Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.4; vgl. auch Urteile 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht demgegenüber angenommen, die nicht angefochtene und damit rechtskräftige Teileinstellung sei - auch wenn sie nicht hätte verfügt werden dürfen - nicht einfach inexistent. Die Sperrwirkung einer fehlerhaften, aber infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung erfasse die Tat vielmehr unter  jedem rechtlichen Gesichtspunkt und lasse eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu. Es bestehe daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (BGE 144 IV 362 E. 1.4.2 und 1.4.3; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5. f.; vgl. auch Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3).  
 
1.5.2. Im zu beurteilenden Fall kann zunächst offenbleiben, ob die am 27. Mai 2013 in Bezug auf den Beschwerdeführer verfügte Teileinstellung des Verfahrens wegen eventualvorsätzlicher Tötung für sich allein zulässig war, zumal diese nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.3). Zu prüfen ist allein, ob der Schuldspruch wegen Angriffs angesichts der Teileinstellung in Bezug auf die Tötung vor Bundesrecht standhält. Dies ist zu bejahen. Der zu beurteilende Fall betrifft nicht eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs, welche einer teilweisen Verfahrenseinstellung entgegensteht. Der Strafuntersuchung liegen mit dem Angriff des Beschwerdeführers und seiner Mittäter auf die Gruppe der Brasilianer einerseits sowie der eventualvorsätzlichen Tötung eines der Mitglieder der angegriffenen Personengruppe andererseits vielmehr zwei von einander unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) lassen sich mithin die Sachverhalte hinsichtlich des Angriffs und der Tötungshandlung ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen (offengelassen in Urteil 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.5). Dies ergibt sich daraus, dass sich der Angriff des Beschwerdeführers und seiner Mittäter nicht nur gegen das spätere Tötungsopfer, sondern gegen alle vier Personen der Gruppe der Brasilianer gerichtet hat. Die Sperrwirkung der Teileinstellung wegen der Tötung kann sich von daher von vornherein nicht auf den Angriff zum Nachteil der nicht tödlich verletzten Personen erstrecken. Die Straftatbestände stehen insofern auch nicht im Verhältnis der unechten Konkurrenz zueinander (anders Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014; vgl. Floriaan Wendt, fp 2015, S. 219; Brigitte Tag, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 11). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass beide Handlungskomplexe Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB setzt die Beteiligung mehrerer, d.h. mindestens zweier Täter und als objektive Strafbarkeitsbedingung die Körperverletzung oder den Tod eines Angegriffenen oder Dritten voraus (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Die eigentliche Tötungshandlung ist dabei vom Angriff nicht umfasst, sondern bildet ein eigenständiges spezifisches Geschehen, das über die Beteiligung am Angriff hinausgreift.  
 
Im vorliegenden Fall steht einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Angriffs somit nicht entgegen, dass das gegen ihn wegen eventualvorsätzlicher Tötung geführte Verfahren am 27. Mai 2013 eingestellt worden ist und die Tötung in der erst rund drei Jahre nach der Teileinstellungsverfügung erstellten Anklageschrift nunmehr dem Mitbeschuldigten F.________ bzw. eventualiter dem Mitbeschuldigten E.________ vorgeworfen wird (angefochtenes Urteil S. 7). Dabei schadet nicht, dass die beiden Lebensvorgänge in der Anklageschrift nicht explizit gegeneinander abgegrenzt sind, sondern der gesamte Hergang der Taten einheitlich dargestellt und in die Abschnitte Vorgeschichte, Verfolgung und Tatentschluss, Angriff und Tod des Opfers, Obduktionsgutachten und Tatwerkzeug sowie Nachtatverhalten unterteilt wird. Soweit das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid erkannt hat, die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung stehe mangels Vorliegens mehrerer Lebensvorgänge einem Schuldspruch wegen Raufhandels entgegen, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als in dem jenem Entscheid zugrunde liegenden Fall die teilweise Einstellung des Verfahrens offenbar allein wegen des Verzichts der Geschädigten auf einen Strafantrag erfolgt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 Sachverhalt A.- und E. 1.4). Die Rechtsprechung ist entsprechend zu präzisieren. Bei diesem Ergebnis lässt sich im vorliegenden Fall nicht sagen, dass der staatliche Strafanspruch durch einen Fehler des Staatsanwaltschaft getilgt worden ist (so BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 a.E.). Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter in Bezug auf den Anklagevorwurf des Angriffs eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die angegriffenen Brasilianer seien bei der Auseinandersetzung nicht nahe beieinander geblieben, sondern hätten vielmehr versucht, in Richtung des Wieslandes zu fliehen. Nur das spätere Opfer sei in Richtung Strasse gesprungen. Er selbst habe sich zusammen mit dem Mitbeschuldigten E.________ während der gesamten Auseinandersetzung mit A.G.________ abgegeben, an welchem er sich für den auf dem Festgelände erhaltenen Faustschlag habe rächen wollen. Völlig isoliert und unabhängig davon habe sich in 10 - 15 Metern Entfernung zwischen dem Mitbeschuldigten F.________ und dem Tötungsopfer eine zweite Auseinandersetzung ereignet. Da bei der Streitigkeit zwischen ihm und A.G.________ keiner der Beteiligten verletzt oder getötet worden sei, liege kein Angriff oder Raufhandel im Sinne des Strafgesetzbuches vor. Grundlage für seine Verurteilung bilde allein der isolierte Sachverhalt, wonach er unbewaffnet auf A.G.________ losgegangen sei und ihn nach der Fixierung durch den Mitbeschuldigten E.________ mit dem Hammer zweimal, ohne dass dieser dabei verletzt worden wäre, auf das Gesäss geschlagen habe. Die Tötung des Opfers sei keine Folge des von ihm unter Mithilfe des Mitbeschuldigten E.________ geführten Angriffs auf A.G.________ gewesen, sondern habe aus zufälligen oder atypischen Umständen resultiert. Schliesslich verfalle die Vorinstanz auch insofern in Willkür, als sie bei der Verneinung einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" von einem separaten Lebenssachverhalt und im Hinblick auf die Anklage des Angriffs von einem einzigen zu beurteilenden Sachverhalt ausgehe (Beschwerde S. 18 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen im Vorfeld der eigentlichen Tat von einer unbekannten Person im Bereich des Festgeländes einen Faustschlag und (wohl von der Security) Pfefferspray ins Gesicht abbekommen. Einige Zeit später sei er daraufhin im Auto des Mitbeschuldigten E.________ und in Begleitung des Mitbeschuldigten F.________ in Richtung U.________ gefahren, wo sie die Gruppe der Brasilianer, die zu Fuss auf dem Trottoir ihre Fahrräder geschoben hätten, überholt hätten. Nachdem E.________ seinen Wagen parkiert habe, sei der Beschwerdeführer als erster unbewaffnet auf die Brasilianer losgegangen; die beiden anderen seien ihm etwas später gefolgt. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff von Anfang an auf A.G.________ gerichtet, in welchem er den Urheber des auf dem Festgelände erlittenen Faustschlages erkannt habe. Dabei sei er ausgerutscht und hingefallen. E.________ sei ihm daraufhin unaufgefordert zu Hilfe gekommen und habe ihn bei seinem Angriff auf A.G.________ unterstützt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, alle drei Beschuldigten hätten sich aktiv am Angriff auf die vier Brasilianer beteiligt und seien mit Faustschlägen, Fusstritten sowie mit einem Hammer und Pfefferspray auf diese losgegangen (angefochtenes Urteil S. 48 ff.).  
 
In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Auslöser für den Angriff sei der Beschwerdeführer gewesen. Die beiden Mittäter hätten sich ihm angeschlossen. Dass es der Beschwerdeführer allein auf A.G.________ abgesehen habe, ändere nichts an seiner Verantwortung für den gesamten Angriff. Denn er habe davon ausgehen müssen, dass die ihm beistehenden Begleiter die übrigen Personen der brasilianischen Gruppe angreifen würden. Seine Behauptung, er habe alleine handeln wollen und lediglich die Hilfe von E.________ angenommen, vermöge ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er und seine Mittäter zu dritt die vier Brasilianer angreifen würden, ansonsten die von ihm behauptete Aufforderung an seine Mitstreiter, keine Waffen mitzunehmen, aus seiner Sicht keinen Sinn gehabt hätte. Dasselbe gelte für seinen Versuch, einen Strassenpfosten auszureissen, nachdem er gesehen habe, dass E.________ mit einem Hammer bewaffnet gewesen sei. Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass eine gemeinsame Aktion bevorgestanden habe, auch wenn es keine explizite Absprache gegeben habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angesichts des vom Mitbeschuldigten E.________ mitgeführten Hammers und der festen Absicht, sich zu schlagen, in Kauf genommen, dass es bei diesem Angriff Verletzte geben könnte. Unter diesen Umständen müsse sich der Beschwerdeführer das Verhalten der Gruppe anrechnen lassen, so dass von einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 62 f.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 und 500 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 55 f.; 142 IV 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3). Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. bzw. Art. 122 ff. StGB (Urteil 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.3).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde weitgehend nicht gerecht. So ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Annahme, beim Vorfall habe es sich um einen einzigen Angriff und nicht um zwei voneinander unabhängige Geschehen gehandelt, in Willkür verfallen sein soll. Aus der ganzen Vorgeschichte und namentlich aus der Bewaffnung der Mittäter nach dem Parken des Personenwagens und dem Versuch des Beschwerdeführers, sich mit einem Strassenpfosten auszurüsten, ergibt sich ohne Weiteres, dass eine gemeinsame Aktion bevorstand, die sich gegen alle Personen der brasilianischen Gruppe richten würde. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist - soweit er sich mit dem angefochtenen Urteil überhaupt hinreichend auseinandersetzt - nicht geeignet Willkür darzutun. Nichts anderes gilt hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs zwischen den Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "ne bis in idem" und der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als Angriff. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Grundsatz "ne bis in idem" lediglich festgehalten, der Sachverhalt sei durch die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlicher Tötung nicht auch hinsichtlich der Anklage wegen Angriffs rechtskräftig erledigt, weil es nicht bloss um die rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts gehe. In Bezug auf den Handlungskomplex des Angriffs lässt sich daraus nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere liegt hierin nicht eine Aufteilung des Sachverhalts in zwei voneinander unabhängige Angriffe.  
 
Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise denkbar wäre (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f. und 369 E. 6.3 S. 375). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich vorsorglich gegen die Strafzumessung. Er sei wegen der relativ geringfügigen Schuldsprüche betreffend Verletzung des Waffengesetzes und des Strassenverkehrsgesetzes, die er im Berufungsverfahren nicht angefochten habe, zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen des Angriffs gemäss Art. 134 StGB auf 7 1/2 Jahre erhöht habe. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht sein objektives und subjektives Verschulden als mittelschwer gewertet. Sie habe sich dabei offensichtlich viel zu stark von dem Umstand leiten lassen, dass bei der Auseinandersetzung eine der angegriffenen Personen getötet worden sei. Er selbst habe jedoch einzig beabsichtigt, sich für den auf dem Festgelände erlittenen Faustschlag zu revanchieren. Er habe erst auf dem Weg zur Gruppe der Brasilianer realisiert, dass der Mitbeschuldigte E.________ einen Hammer mit sich geführt habe. Zwar habe er mit diesem ebenfalls auf A.G.________ eingeschlagen. Dieser sei dabei aber nicht verletzt worden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass bei der Auseinandersetzung eine Person sterben werde. Zudem hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass er seine Begleiter aufgefordert habe, keine Waffen mitzunehmen. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht genügend zu seinen Gunsten gewertet, dass er im Untersuchungsverfahren mit den Behörden kooperiert und entscheidend zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. Schliesslich habe sie auch seinem jugendlichen Alter im Tatzeitpunkt, seiner geordneten Lebensführung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend Rechnung getragen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monate, welche faktisch die ausländerrechtliche Ausweisung zur Folge hätte, erweise sich als offensichtlich unverhältnismässig. Angemessen wäre allein die Ausfällung einer Geldstrafe (Beschwerde S. 25 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht angesichts der Mehrheit der Delikte von einem ordentlichen Strafrahmen für den Angriff von 7 1/2 Jahren aus. Sie wertet das objektive und subjektive Tatverschulden als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Anlass für die Rache des Beschwerdeführers sei ein banaler Grund gewesen. Zwar habe sich dieser im Vorfeld der Auseinandersetzung mit den Brasilianern nicht bewaffnet bzw. sei sein Versuch, sich mit einem Strassenpfosten zu bewaffnen, erfolglos gewesen, doch habe er im Verlaufe der Auseinandersetzung, abgesehen von den Fäusten, mit dem vom Mitbeschuldigten E.________ mitgeführten Hammer A.G.________ mindestens zweimal auf den Rücken bzw. aufs Gesäss eingeschlagen. Massgeblich sei, dass der Angriff nicht im Affekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei Auslöser der Auseinandersetzung gewesen und habe auch den Angriff lanciert. Sein Verhalten sei aggressiv, rücksichtslos sowie von Brutalität und Entschlossenheit, sich zu rächen, geprägt gewesen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch geflüchtet, ohne sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung offensichtlich schwer verletzte Person zu kümmern. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten, welche sie insgesamt als neutral wertet, berücksichtigt die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme am Angriff relativ rasch, wenn auch in verharmlosender Weise, zugegeben, die ihm bekannten Namen der weiteren Beteiligten genannt habe und an den Vertuschungshandlungen nach der Tat nicht aktiv beteiligt gewesen sei. Negativ wertet die Vorinstanz, dass das Strafverfahren mehrfach wegen seinen Verstössen gegen das SVG habe erweitert werden müssen. Ferner seien Einsicht in das Unrecht seiner Tat und Reue nicht ersichtlich. Hingegen falle die lange Dauer des Verfahrens, welche durch die Flucht des Mitbeschuldigten F.________, die Komplexität des Sachverhalts sowie personelle Änderungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörde verursacht und durch die Dauer zwischen erstinstanzlichem Entscheid und Urteilsbegründung noch weiter verlängert worden sei, entlastend ins Gewicht. Ebenfalls positiv zu werten seien die nach der Tat abgeschlossene Berufsbildung sowie die geordneten finanziellen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Insgesamt erachtet die Vorinstanz für den Angriff nach Art. 134 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten als angemessen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz setzt die Vorinstanz, soweit sie nicht bloss mit einer Busse zu sanktionieren seien, eine Geldstrafe fest. Bei der Bildung der Gesamtstrafe für die Widerhandlungen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hält sie fest, dass die Freiheitsstrafe wegen des Angriffs mangels Gleichartigkeit nicht berücksichtigt werden könne (angefochtenes Urteil S. 76 ff.).  
 
3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Mehrheit von Straftaten aus. Dabei nimmt sie zu Recht an, angesichts der Strafdrohungen für den Tatbestand des Angriffs (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) sowie für die Widerhandlungen gegen das Waffen- und Strassenverkehrsgesetz (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) sei die Einsatzstrafe für den Angriff als abstrakt schwerste Straftat festzusetzen. Dass sie in diesem Zusammenhang annimmt, die angemessene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dürfe für den Beschwerdeführer das Höchstmass von 7 1/2 Jahren nicht überschreiten (angefochtenes Urteil S. 76, vgl. auch S. 67), ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass im zu beurteilenden Fall für eine Schärfung der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gar kein Raum blieb, weil die Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Waffen- und Strassenverkehrsgesetz lediglich Geldstrafen und eine Busse ausgesprochen hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich für einen erlittenen Faustschlag, den er im Rahmen einer sich rund eine Stunde zuvor zugetragenen, abgeschlossenen Auseinandersetzung abbekommen hatte, bewusst und unter Begleitung seiner beiden Mittäter rächen wollte, die Würdigung des Verschuldens als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Dies gilt umso mehr, als er mitbekommen hat, dass seine Begleiter mit Pfefferspray, einem Hammer sowie mit Messern bewaffnet waren, worauf er sich mit einem Strassenpfosten ausrüsten wollte, mit dem er auf die Angegriffenen einschlagen wollte. Dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten aufgefordert haben soll, keine Waffen mitzunehmen, erachtet die Vorinstanz nicht als nachgewiesen (angefochtenes Urteil S. 51). Sie verweist lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als Angriff auf die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers und leitet daraus ab, dass ihm habe bewusst sein müssen, dass der Angriff allen vier Brasilianern gegolten habe (angefochtenes Urteil S. 62 f.). Dass der Beschwerdeführer beim Angriff nicht mit dem Tod des Opfers rechnen musste, führt zu keiner anderen Beurteilung. Schliesslich würdigt die Vorinstanz auch zutreffend die Kooperation des Beschwerdeführers im Verfahren, sein jugendliches Alter im Tatzeitpunkt und seine persönlichen Verhältnisse sowie die lange Verfahrensdauer.  
 
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. 
 
4.   
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ergebnis wird der - unbegründete - Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für den Lohnausfall während der Untersuchungshaft gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog