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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_628/2018  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ A.S., 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Sandra De Vito Bieri und Silvia Renninger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ S.L., 
vertreten durch Rechtsanwalt Clifford J. Hendel, 
2. C.C.________, 
3. D.C.________, 
Erbengemeinschaft E.________ selig, 
bestehend aus:  
 
4.1. C.C.________, 
4.2. D.C.________, 
4.3. allfällige weitere Erben, 
2-4 vertreten durch Rechtsanwälte Tamir Livschitz und Lukas Beeler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2018 
(ICC Case n° 21294/EMT/GR). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ A.S. (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach türkischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Istanbul. Sie ist Teil der Unternehmensgruppe F.________ und ist im Bereich der Stromerzeugung tätig.  
B.________ S.L. (Beklage 1, Beschwerdegegnerin 1) ist eine nach spanischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Madrid. 
 
A.b. Die Klägerin ging mit der Beklagten 1 eine Joint Venture Partnerschaft ein, mit welcher der Bau, die Entwicklung und der Betrieb von insgesamt sieben Wasserkraftwerken ("G.________-Projekte") in der Türkei als gemeinsames Ziel verfolgt wurde. Sie sind zusammen entweder zu 100 % oder mehrheitlich an drei Verwaltungsgesellschaften beteiligt, die wiederum (direkt oder indirekt) die Vermögenswerte der G.________-Projekte halten.  
Die Joint Venture Partnerschaft wird in einer Reihe von Vereinbarungen zwischen den Parteien näher geregelt. Unter anderem schlossen sie am 12. Januar 2010 einen Aktienkaufvertrag ab (Share Purchase Agreement, SPA), der durch zwei Aktionärbindungsverträge ergänzt wurde. Gestützt auf den Aktienkaufvertrag erwarb die Klägerin von der Beklagten 1 verschieden hohe Beteiligungen an den drei Verwaltungsgesellschaften. Darin wurde unter anderem geregelt, wie die zukünftigen Kosten für die Entwicklung der G.________-Projekte von den Parteien zu tragen sind. Artikel 3.1.3 SPA sieht Folgendes vor: 
 
--..] The Seller shall be obliged to fund 100 % of any amounts in excess of the Investment Cap. If the actual amount Invested ('Invested Amount') is greater than the Investment Cap, the Seller shall pay the difference between the Investment Cap and the Invested Amount ('Overrun Payment') according to the following mechanism: 
 
Within 14 days of the end of each calendar month following the time of the first overrun, the Seller and Purchaser shall calculate the amount of the Overrun Payment due and the means by which they shall contribute the next Investment amount. Within 21 days of the end of the calendar month, the Seller shall pay to the Purchaser 50 % of the Overrun Payment and the Parties shall then contribute the additional Investment. If the Parties do not agree on the mechanism for Investment within the 14-day period, they shall adopt the last method used by them to contribute the Investment." 
 
Der Aktienkaufvertrag enthält zudem eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz Zürich. 
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. 
 
A.c. Im Juni 2011 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte 1 und weitere mit dieser verbundene natürliche Personen (Beklagte 2-4, Beschwerdegegner 2-4) ein.  
Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2014 hiess das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Schiedsklage gegen die Beklagte 1 teilweise gut und verurteilte sie zur Zahlung mehrerer Millionen Euro. 
Eine von der Beklagten 1 gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_486/2014 vom 25. Februar 2015 ab. 
 
B.  
Am 31. August 2015 reichte die Klägerin eine zweite Schiedsklage gegen die Beklagtenein, mit der sie weitergehende Ansprüche geltend machte. So beantragte sie unter anderem, die Beklagte 1 sei zur Zahlung von EUR 19'654'800.--, zuzüglich Zins, zu verurteilen: 
 
"Investment Cap Claim 
1. (a) Order [Beklagte 1] to pay [Klägerin], at least EUR 19,654,800 plus interest at 24 % (in the alternative 5 %) from the start date (column B) for each single payment (column F) as per the updated Annex A until full and final payment; 
 
Excess Amount Claim 
(b)  In the alternative to PfR 1 (a) : Order [Beklagte 1] to pay [Klägerin], at least EUR 8,642,535 plus interest at 24 % (in the alternative 5 %) from the start date (column B) for each single payment (column L) as per Annex B until full and final payment;  
[...]" 
 
Mit Schiedsspruch vom 23. Oktober 2018 hiess das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich unter anderem das Rechtsbegehren Ziffer 1 (a) teilweise gut, verurteilte die Beklagte 1 zur Zahlung von EUR 8'660'423.34 an die Klägerin (Dispositiv lit. a) sowie zur Erstattung von Verfahrenskosten im Umfang von USD 171'000.-- (Dispositiv lit. g). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es seien Dispositiv lit. a und g des Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Schiedsspruch aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Das Schiedsgericht äusserte sich mit Eingabe vom 7. März 2019 zur Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte dem Bundesgericht am 11. März 2019, mithin am letzten Tag der angesetzten Frist, per E-Mail eine Eingabe ein. 
Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht eine Replik ein. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Ausserdem verfügte es, das weitere Beschwerdeverfahren einstweilen einzig mit der Beschwerdegegnerin 1 fortzuführen, ohne Beteiligung der Beschwerdegegner 2-4. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
 
2.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2 BGG die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv lit. a und g des angefochtenen Schiedsspruchs sowie die Rückweisung an das Schiedsgericht. Dieser Antrag ist zulässig (vgl. zum Antrag auf teilweise Aufhebung Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1). 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. So ist etwa nicht auf die erst in der Replik erhobene Rüge einzugehen, das Schiedsgericht habe ein Rechtsbegehren gänzlich unbeurteilt gelassen und damit gegen Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG verstossen. 
Eingaben an das Bundesgericht können zudem nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht werden, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber elektronisch mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG). Andere elektronische Eingaben sind ungültig, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten und daher auch nicht fristwahrend wirken können. Eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur ist nach Fristablauf nicht möglich (Urteile 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. BGE 121 II 252 E. 4a S. 255). 
Die am letzten Tag der Frist mit einfacher E-Mail (ohne anerkannte elektronische Signatur) eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. März 2019 hat daher unbeachtet zu bleiben. 
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die fraglichen Punkte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind. Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 4A_308/2018 vom 3. November 2018 E. 3.2; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. auch BGE 142 III 360 E. 4.1.1). 
 
3.1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A_301/2018 vom 19. November 2018 E. 4.2; 4A_525/2017 vom 9. August 2018 E. 3.1 mit einer Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Schiedsgericht hielt zunächst fest, dass die Verkäuferin (Beschwerdegegnerin 1) nach Artikel 3.1.3 SPA sämtliche Beträge, die über den sog. Investment Cap hinausgehen, zu finanzieren habe. Gleichzeitig berücksichtigte es, dass die Parteien in der genannten Vertragsbestimmung einen spezifischen Mechanismus vereinbart hätten, wie in solchen Fällen vorzugehen sei. Gemäss diesem Mechanismus könne die Beschwerdeführerin als Käuferin lediglich ihren  Anteil an den sog. "Overrun Payments" ( "50 % of the Overrun Payment") zurückfordern, der ihrem Anteil an den jeweiligen Projektgesellschaften entspricht. Das Schiedsgericht erwog, dass diese Auslegung von Artikel 3.1.3 SPA, die bereits im ersten Schiedsverfahren angewendet worden sei, aus verschiedenen Gründen überzeuge. Dabei wies es unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr diese Frage vom Schiedsgericht eigens zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, keine Erklärungen geliefert habe, weshalb der Auslegung im ersten Schiedsspruch nicht zu folgen sei. Sie erwähne lediglich, dass der Mechanismus in Artikel 3.1.3 SPA in der massgebenden Zeitperiode nicht angewendet worden sei, zeige jedoch nicht auf, wie sie versucht habe, den Mechanismus anzuwenden, unter anderem durch Aufforderung an die Beschwerdegegnerin 1, ihren Anteil des "Overrun Payment" zu bezahlen ( "The Claimant however fails to explain how it tried to apply the mechanism, including by asking the First Respondent to pay its share of the Overrun Payment to the Claimant"). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, weshalb das Schiedsgericht die spezifische vertragliche Regelung in Artikel 3.1.3 SPA, die ausdrücklich lediglich die Rückerstattung eines Anteils vorsehe, gestützt auf die blosse Behauptung ausser Acht lassen sollte, der Mechanismus sei nicht angewandt worden.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Schiedsgericht vorwirft, die Erwägungen gemäss Randziffer 394 des Schiedsspruchs liessen in aller Deutlichkeit erkennen, dass es entscheidwesentliche Parteivorbringen ohne sachlichen Grund vollständig ausser Acht gelassen habe. Insbesondere vermag sie mit ihrem unter Berufung auf ihre Schiedsklage erhobenen Vorbringen, wonach sie die Beschwerdegegnerin 1 am 16. September 2012 ausdrücklich zur Zahlung der "Overrun Payments" für die Monate September und Oktober 2012 aufgefordert habe, keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Aus den von ihr ins Feld geführten Ausführungen in der Schiedsklage geht nicht hervor, wie der Mechanismus in Artikel 3.1.3 SPA konkret angewendet werden sollte; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, diesbezüglich auf verschiedenste Beilagen zu ihrer Klageschrift im Rahmen des Schiedsverfahrens zu verweisen. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, dass es ihr verunmöglicht worden wäre, hinsichtlich der Auslegung von Artikel 3.1.3 SPA ihren Standpunkt in das Schiedsverfahren einzubringen. Die Rüge ist unbegründet.  
Ins Leere stossen sodann die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, mit denen die Beschwerdeführerin gestützt auf verschiedene Zeugenaussagen ihres ehemaligen Chief Financial Officers (CFO) H.________ vom 30. Juni 2016, 6. April 2017 und 18. September 2017 vorbringt, die Parteien seien sich über die Höhe der Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 gemäss Artikel 3.1.3 SPA einig gewesen. Sie zeigt zunächst nicht mit Aktenhinweisen auf, dass sie entsprechende Behauptungen zum angeblich übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen bereits im Schiedsverfahren aufgestellt hätte. Indem sie beanstandet, dass das Schiedsgericht die Aussagen H.________s lediglich im Zusammenhang mit der  Höhe der geltend gemachten "Overrun Payments" erwähnt, nicht jedoch in der unmittelbar nachfolgenden Erwägung zum vertraglich geschuldeten  Anteil an diesen Zahlungen, verkennt sie ausserdem, dass sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen und auf jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich eingehen muss. Eine Gehörsverletzung liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im gleichen Zusammenhang ihre Ansicht zur angeblich zutreffenden Auslegung von Artikel 3.1.3 SPA unterbreitet, kritisiert sie lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Vertragsauslegung.  
 
3.3. Unbegründet ist auch die Rüge, das Schiedsgericht habe bei seiner Beurteilung der Höhe des Anspruchs auf Rückerstattung der "Overrun Payments" in unvorhersehbarer Weise auf die im ersten Schiedsverfahren angewendete Berechnungsmethode abgestellt, worin eine überraschende Rechtsanwendung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG zu erblicken sei. Wie die Beschwerdeführerin selber festhält, wurde sie mit Schreiben des Schiedsgerichts vom 18. Oktober 2017 eigens aufgefordert, zur Auslegung des Begriffs "Overrun Payment" gemäss Artikel 3.1.3 SPA Stellung zu nehmen sowie zur Frage, welchen Anteil an den "Overrun Payments" sie gestützt darauf geltend machen könne. Dass das Schiedsgericht bei der Auslegung von Artikel 3.1.3 SPA auf die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Schiedsverfahren zwischen den Parteien zurückgreifen würde, in dem diese Vertragsbestimmung ebenfalls zur Diskussion stand, konnte nicht überraschen, sondern lag vielmehr auf der Hand. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die Berechnungsweise sei gar nicht mehr umstritten gewesen und das Schiedsgericht habe nicht erkannt, dass die Sachlage im ersten Schiedsverfahren eine gänzlich andere gewesen sei als im vorliegenden Verfahren, übt sie unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Schiedsgericht ihr Alternativbegehren Ziffer 1 (b) betreffend den "Excess Amount Claim" abwies, stossen ihre Vorbringen von vornherein ins Leere, zumal sie lit. j des Dispositivs, mit dem dieses Alternativbegehren abgewiesen wurde, mit ihrer Beschwerde gar nicht anficht, sondern lediglich die Aufhebung von lit. a und g des Dispositivs verlangt. Abgesehen davon ist das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der "Excess Amount Claim" einzig in Betracht falle, sofern die "Investment Cap Guarantee" nach Artikel 3.1.3 SPA nicht anwendbar sei. Entsprechend sei der mit dem alternativen Rechtsbegehren Ziffer 1 (b) beantragte "Investment Cap Claim" abzuweisen. Indem die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ihre eigene Sicht des angeblich zutreffenden Verhältnisses zwischen "Excess Amount Claim" und "Investment Cap Guarantee" bzw. zwischen ihrem Antrag Ziffer 1 (a) und dem alternativen Rechtsbegehren Ziffer 1 (b) unterbreitet, zeigt sie keine Gehörsverletzung auf, sondern kritisiert die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung, was im Rahmen der Schiedsbeschwerde unzulässig ist. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, die sich gegen die alternative Begründung des Schiedsgerichts richten, wonach das Rechtsbegehren Ziffer 1 (b) selbst für den Fall abzuweisen wäre, dass der "Excess Amount Claim" insoweit anwendbar wäre, als der "Investment Cap Claim" nicht in dem nach Ziffer 1 (a) beantragten Umfang zugesprochen wird.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1, die dem Bundesgericht innert der angesetzten Frist keine formgültige Beschwerdeantwort eingereicht hat, sowie den Beschwerdegegnern 2-4, die am Verfahren nicht beteiligt wurden, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann