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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_309/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit 1988. 
Am 21. April 2005 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). 
Am 3. August 2006 entzog es ihm wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (mindestens 0,91 Promille) den Führerausweis für 3 Monate. Das Vollzugsende fiel auf den 7. Februar 2007. 
 
B.   
Am 7. Juli 2008, um ca. 00.10 Uhr, lenkte A.________ erneut in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen. In einer Ortschaft kollidierte er mit einem Inselschutzpfosten. Dieser wurde ca. 40-50 m nach vorne in einen Zaun geschleudert, welcher dadurch beschädigt wurde. A.________ fuhr weiter, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Um ca. 01.14 kollidierte er auf der Autobahn seitlich mit der Leitplanke, wodurch eine halbe Felge seines Wagens abgerissen wurde. Ohne anzuhalten und die Polizei zu unterrichten fuhr er weiter und verliess die Autobahn. Darauf fuhr auf der Autobahn ein anderer Fahrzeuglenker über die abgerissene Felge. Diese wurde unter dem Wagen dieses Lenkers eingeklemmt, weshalb er auf dem Pannenstreifen anhalten musste. Um ca. 01.30 Uhr stellte A.________ seinen Personenwagen ab und entfernte sich zu Fuss. 
Um ca. 05.30 Uhr des gleichen Tags lenkte er einen anderen Personenwagen. 
Bei der ersten Fahrt des 7. Juli 2008 betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2,01 Promille, bei der zweiten mindestens 1,66 Promille. 
 
C.   
Wegen dieses neuen Vorfalls entzog das Strassenverkehrsamt A.________ am 18. Oktober 2012 den Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement) am 4. November 2013 ab. 
Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Am 9. April 2014 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es wies das Strassenverkehrsamt an, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids neu festzusetzen; dies unter Anrechnung des vom 8. Juli 2008 bis zum 29. September 2008 bereits vollzogenen Teils. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Der Entzug des Führerausweises sei für die Dauer von 12 Monaten unter Anrechnung des bereits vollzogenen Teils zu verfügen. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zu seiner Befragung in Bezug auf die berufliche Angewiesenheit zum Führen eines Motorfahrzeugs zurückzuweisen. 
 
E.   
Das Verwaltungsgericht und das Departement haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
F.   
Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. 
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. 
Ein kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz seine persönliche Befragung unter anderem zur beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis. Die Frage, ob dies den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mitumfasse, verneint die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6 E. 3.1 ff.). 
Mit der von der Vorinstanz dazu gegebenen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Er bringt lediglich vor, die Auffassung der Vorinstanz sei "falsch" (Beschwerde S. 8). Damit genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Er hätte darlegen müssen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Da er das nicht tut, kann auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet ein, indem die Vorinstanz seinen Antrag um persönliche Befragung abgelehnt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
Die Vorinstanz erwägt, die Befragung des Beschwerdeführers würde nur zur Wiederholung der von ihm bereits schriftlich vorgebrachten Behauptungen führen. Bei dieser Ausgangslage vermöchte auch die Durchführung einer Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln, weshalb darauf zu verzichten sei. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung sei auch in Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig (angefochtener Entscheid S. 7). 
Die Nichtabnahme angebotener Beweise aufgrund antizipierter Beweiswürdigung ist grundsätzlich zulässig. Sie verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn sie willkürlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Er genügt auch insoweit seiner Begründungspflicht nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
 
4.1. Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2010 auferlegte das Bezirksamt Lenzburg dem Beschwerdeführer wegen des neuen Vorfalls vom 7. Juli 2008 eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und eine Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob er Einsprache.  
Am 12. April 2011 verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Lenzburg zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 100.--. 
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Dezember 2011 ab. 
Hiergegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_123/2012). 
Am 18. Oktober 2012 verfügte das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug. Das Departement entschied am 4. November 2013, die Vorinstanz am 9. April 2014. 
Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Verfahren vor dem Departement habe übermässig lange gedauert, womit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei. Schon aus diesem Grund dürfe die Entzugsdauer 12 Monate nicht übersteigen. 
 
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher bei einem Warnungsentzug ebenfalls anwendbar ist (BGE 121 II 22 E. 2 ff. S. 23 ff.), besteht Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Verletzung dieses Anspruchs ist massnahmemindernd zu berücksichtigen (BGE 135 I 334 E. 2.2 S. 337).  
Anwendbar ist hier unstreitig Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, wonach der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. 
Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt das. 
 
4.3. Nach der Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Dafür kann keine allgemein gültige Frist festgelegt werden (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang sowie die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache; ebenso das Verhalten des Betroffenen und der Behörde. Da von Letzterer nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist das zeitweise Ruhen des Verfahrens unvermeidlich (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 mit Hinweis). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht verneinte bei einem Warnungsentzug die Verletzung des Beschleunigungsgebots etwa in einem Fall, in dem jede verwaltungsrechtliche Beschwerdeinstanz im Durchschnitt 7 ½ Monate beanspruchte; eine solcher Zeitbedarf sei keine Seltenheit und hinzunehmen (Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3.2); ebenso in einem Fall, in dem vom Entscheid der Entzugsbehörde bis zu jenem der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz knapp 15 Monate vergingen (Urteil 6A.83/2000 vom 31. Oktober 2000 E. 3d). 
 
4.4. Das Strassenverkehrsamt verfügte den Entzug am 18. Oktober 2012. Die dagegen erhobene Beschwerde ging am 20. November 2012 beim Departement ein. Dieses führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, welcher am 7. Februar 2013 abgeschlossen war. Im Mai 2013 zog das Departement die Strafakten bei. Am 4. November 2013 - also knapp 9 Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels - fällte es seinen Entscheid.  
Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement, nimmt jedoch einen Grenzfall an (angefochtener Entscheid S. 13 f. E. 4.6). 
 
4.5. Das Strassenverkehrsamt entschied rund 4 ½ Monate nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 31. Mai 2012 und damit rasch; dies insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Strassenverkehrsamt wesentlich selber verursachte, indem er zweimal um jeweils gewährte längere Fristerstreckungen zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte, um in der Folge hierauf zu verzichten (angefochtener Entscheid S. 12 f. E. 4.5). Unter diesen Umständen darf dem Departement ein etwas längerer Zeitraum für die Beurteilung der Angelegenheit zugestanden werden. Es hätte sich anders verhalten, wenn schon das Strassenverkehrsamt bis zu seiner Verfügung lange gebraucht hätte. Dann hätte das Department, um das Verwaltungsverfahren nicht noch weiter zu verzögern, schneller entscheiden müssen.  
Die Beschwerde an das Departement hatte sodann aufschiebende Wirkung (Schreiben des Departements vom 21. November 2012 an den Beschwerdeführer und das Strassenverkehrsamt). Der Beschwerdeführer durfte also vorläufig weiterhin ein Fahrzeug lenken. Damit hatte er ein geringeres Interesse an einem raschen Entscheid, als dies namentlich bei einem Sicherungsentzug der Fall gewesen wäre, bei dem im Gegensatz zum Warnungsentzug die aufschiebende Wirkung in der Regel entfällt (BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 116 f.). Im Urteil 1C_65/2007 vom 11. September 2007, wo es um einen Warnungsentzug ging, befand das Bundesgericht denn auch, das Interesse des Betroffenen an einem raschen Verfahrensabschluss dürfe nicht überbewertet werden (E. 5.3). 
Der Fall des Beschwerdeführers lag zudem nicht einfach, da ihm zwei längere Trunkenheitsfahrten mit zwei Unfällen und zahlreichen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsregeln zur Last gelegt wurden. Die Angelegenheit kann somit nicht verglichen werden namentlich mit klaren Fällen, in denen der Lenker die Höchstgeschwindigkeit um die von der Rechtsprechung entwickelten Werte überschritten hat (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 f. S. 237 f.). So verhielt es sich in BGE 135 II 334, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Der in jenem Entscheid beurteilte Fall unterscheidet sich auch deshalb vom vorliegenden, weil - wie sich aus dem damals angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (S. 9 f. E. 4.6) ergibt - für die Rekursinstanz eine nach kantonalem Recht bestehende Behandlungsfrist von 60 Tagen galt, welche sie bei einer Verfahrensdauer von 13 Monaten (nach Abschluss des Schriftenwechsels) bei Weitem nicht eingehalten hatte. Schon deshalb war eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen (BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; Urteil 1C_65/2007 vom 11. September 2007 E. 5.2). Dass hier für das Departement eine gesetzliche Behandlungsfrist nach kantonalem Recht bestanden habe, welche es missachtet habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Das Bundesgericht hat das nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Sowohl die Strafakten als auch die Akten des Administrativverfahrens sind sodann vergleichsweise umfangreich, nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer - was sein Recht war - jeweils sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dass das Departement die Akten eingehend studiert hat, ergibt sich aus seinem sorgfältig begründeten Entscheid. 
Würdigt man dies gesamthaft, ist es haltbar, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement verneint hat. Es handelt sich allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, um einen Grenzfall. Bei einer noch längeren Verfahrensdauer hätte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Departement bejaht werden müssen. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach abzuweisen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei beruflich auf das Lenken eines Motorfahrzeugs angewiesen, was gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zur Herabsetzung der Dauer des Entzugs führen müsse. 
Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Departement eine höchstens leichte Massnahmeempfindlichkeit an, welche nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen sei. Sie erwägt, der Beschwerdeführer behaupte lediglich, er sei als Baustellenleiter in der ganzen Schweiz auf verschiedenen Baustellen tätig. Dies sei nicht belegt. Dasselbe gelte für das Vorbringen, wonach er aus beruflichen Gründen jährlich ca. 50'000 km Auto fahre (angefochtener Entscheid S. 17 ff. E. 7.3 f. teilweise mit Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013 im Verfahren vor dem Departement). 
Die Vorinstanz nimmt den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt also nicht als bewiesen an. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Er wiederholt nur seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen. Damit tut er keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar und genügt er seiner insoweit bestehenden qualifizierten Begründungspflicht nicht (dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden. 
Dass die Annahme einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids Bundesrecht verletze, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht ersichtlich. 
 
6.   
Der kantonalen Behörde steht bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 173 E. 4b S. 178 mit Hinweis). 
Im zu beurteilenden Fall liegen zahlreiche Umstände vor, die eine Erhöhung der Entzugsdauer über das gesetzliche Mindestmass von 12 Monaten hinaus rechtfertigen. Die Vorinstanz legt das unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Departements zutreffend dar (angefochtener Entscheid S. 14 f. E. 5.1 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Angesichts dessen hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Entzugsdauer von 15 Monaten als angemessen beurteilt hat. 
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für eine Änderung der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren besteht kein Grund. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri