Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_313/2020, 1B_314/2020  
 
 
Urteil vom 4. November 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_313/2020 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
 
und 
 
1B_314/2020 
B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen 
Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, 
vom 15. Mai 2020 (KZM 18 612 P02). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen einer gegen C.________ eröffneten Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz, ungetreue Geschäftsbesorgung, eventuell ungetreue Amtsführung ordnete die Bundesanwaltschaft am 29. März 2018 eine Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der D.________ bzw. von Rechtsanwalt A.________ an, welche am 5. April 2018 stattfand. Dabei wurden insgesamt 43 Positionen sichergestellt; bei vier Positionen handelt es sich um logisch-forensische Kopien von Daten, die ab dem Firmenserver gesichert wurden, die restlichen Positionen umfassen Dokumente, die entweder in Ordnern oder Kartondossiers abgelegt waren oder lose sichergestellt wurden. Mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis wurde die Siegelung sämtlicher Positionen beantragt. 
 
B.   
Am 12. April 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern ein Entsiegelungsgesuch ein. 
 
B.a. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 4. Juni 2018 stellte A.________ folgende Anträge an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht:  
 
1. Das Gesuch der Antragstellerin vom 19. April 2018 auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger sei insofern  abzuweisen als es sich um solche gemäss folgender Positionen des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) handelt:  
 
- Nr. 01.01.0002; 
- Nr. 01.01.0004-0005; 
- Nr. 01.01.0007; 
- Nr. 01.04.0008; 
- Nr. 01.05.0009-0018; 
- Nr. 01.05.0034; 
- Nr. 01.06.0021; 
- Nr. 01.18.0026-27. 
2. Bezüglich der übrigen am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger - gemäss Positionen Nr. 01.01.0001; 01.01.0003; 01.01.0006; 01.07.0035-0043; 01.11.0019-0020; 01.11.0033; 01.18.0022-0025; 01.18.0028-0032 des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) - seien die Parteien des Entsiegelungsverfahrens (sowie allenfalls weitere berechtigte Personen) vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern zu einer "Triage-Verhandlung" vorzuladen, anlässlich welcher die Siegel unter dem Vorbehalt der Wiederversiegelung in Anwesenheit der Parteien gebrochen und die Gegenstände und Datenträger  ohne inhaltliche Kenntnisnahme gesichtet und "triagiert" werden.  
Dabei seien drei Kategorien zu bilden: 
a.  Kategorie 1: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien einig sind, dass sie nicht durchsucht werden dürfen und den Berechtigten zurückzugegeben sind;  
b.  Kategorie 2: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien einig sind, dass sie durchsucht werden dürfen und zu diesem Zweck der Bundesanwaltschaft zu übergeben sind;  
c.  Kategorie 3: Gegenstände und Datenträger, bezüglich denen sich die Parteien nicht einigen können und bezüglich derer das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern hoheitlich über die Zulässigkeit einer Durchsuchung wird entscheiden müssen; wobei den Parteien (sowie allenfalls weiteren berechtigten Personen) bezüglich dieser Gegenstände und Datenträger noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren sein würde.  
3.  Eventualiter sei für sämtliche in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände eine Triage-Verhandlung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 durchzuführen.  
4.  Subeventualiter - mithin für den Fall, dass den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1-3 nicht entsprochen werden sollte - sei A.________ nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gründe, welche dem Entsiegelungsgesuch der Antragstellerin entgegenstehen,  abschliessend zu substantiieren.  
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Antragstellerin. 
 
B.b. Die B.________ AG reichte ebenfalls am 4. Juni 2018 eine Stellungnahme beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein mit folgenden Anträgen:  
 
1. Das Gesuch der Antragstellerin vom 19. April 2018 auf Entsiegelung und Durchsuchung der am 5. April 2018 in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger sei insofern  abzuwei  se  n, als es sich um solche gemäss folgender Positionen des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände vom 5. April 2018 (act. 08-04-0006) handelt:  
 
- Nr. 01.01.0001; 
- Nr. 01.01.0004-0007; 
- Nr. 01.04.0008; 
- Nr. 01.05.0009-0 018; 
- Nr. 01.05.0034; 
- Nr. 01.11.0019-0020; 
- Nr. 01.18.0026-002 7 und Nr. 01.18.003 1-0032. 
2.  Eve  n  tu  a  l  iter sei für sämtliche in den Räumlichkeiten X.________strasse "...", "...." Y.________, sichergestellten und versiegelten Gegenstände eine Triage-Verhandlung durchzuführen.  
3.  Sube  v e  ntu  al  it er - mithin für den Fall, dass den Anträgen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 + 2 nicht entsprochen werden sollte - sei B.________ AG nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gründe, welche dem Entsiegelungsgesuch der Antragstellerin entgegenstehen,  absc  hli essend zu substantiieren.  
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Antragstellerin. 
 
B.c. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht setzte der Bundesanwaltschaft am 6. Juni 2018 eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung der Anträge, soweit darauf einzutreten sei.  
 
B.d. Am 3. August 2018 lud das Kantonale Zwangsmassnahmengericht A.________ zur Befragung vor. Diese fand am 13. September 2018 statt und hatte die Abgrenzung und Klärung des Hintergrunds einer am Strafverfahren beteiligten, unter verschiedenen Bezeichnungen firmierenden Gesellschaft zum Gegenstand.  
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht nahm die Triage der physischen, nicht digitalen Unterlagen zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 14. Mai 2020 ohne Beisein der Parteien in seinen Räumlichkeiten vor. 
Mit Entscheid vom 15. Mai 2020 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern die Eventualanträge auf Durchführung einer Triage-Verhandlung (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Subeventualanträge auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Ergänzung der Stellungnahmen (Dispositiv-Ziffer 3) ab. Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2018 hiess es im Sinne eines Teil-Entsiegelungsentscheids teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 5) und traf im Folgenden Anordnungen zu den einzelnen Positionen (Dispositiv-Ziffern 5.1-5.3). 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern gelangen A.________ sowie die B.________ AG je mit Eingabe vom 16. Juni 2020 an das Bundesgericht und beantragen, die Dispositiv-Ziffern 2, 5.1 und 5.2 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung gemäss den Anträgen vom 4. Juni 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5.1 und 5.2 aufzuheben und die Angelegenheit sei entsprechend den Anträgen vom 4. Juni 2018 zur Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur abschliessenden Substanziierung der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Bundesanwaltschaft liess sich in der Sache nicht vernehmen, beantragt jedoch, den Gesuchen um aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht stellt im Rahmen seiner Vernehmlassungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. 
 
D.   
Mit Verfügungen vom 9. Juli 2020 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu. 
 
E.   
Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Eingaben an das Bundesgericht vom 20. August 2020 bzw. vom 21. August 2020 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 15. Mai 2020 und sind grösstenteils deckungsgleich. Die Verfahren 1B_313/2020 und 1B_314/2020 sind deshalb zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Gegenständen, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in schutzwürdige Geheimnisinteressen der Beschwerdeführer mit sich bringen kann, namentlich in das Anwaltsgeheimnis. Damit droht diesen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen) und ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen (Art. 81 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 248 StPO und von Art. 29 Abs. 2 BV, da die Vorinstanz trotz ihrer entsprechenden Anträge keine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durchgeführt habe. 
 
3.1. Die Vorinstanz führte aus, es seien keine Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Zwar hätten die Beschwerdeführer eine solche eventualiter beantragt, jedoch bestehe kein entsprechender Anspruch. Die blosse Möglichkeit des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, habe die Beschwerdeführer weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch davon entbunden, sich möglichst umfassend zum Entsiegelungsgesuch und den sichergestellten Unterlagen zu äussern. Die Triage der physischen, nicht digitalen Unterlagen habe zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 14. Mai 2020 ohne Beisein der Beschwerdeführer und der Bundesanwaltschaft in ihren Räumlichkeiten stattgefunden. Sie entscheide daher im schriftlichen Verfahren.  
 
3.2. Wie dies auch die Beschwerdeführer festhalten, sieht die StPO für das Entsiegelungsverfahren keine parteiöffentliche mündliche Triage-Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vor (vgl. Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 4 StPO; Urteil 1C_428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5); es besteht mithin kein Anspruch auf die Durchführung einer solchen Verhandlung (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 248 StPO). Eine förmliche richterliche Triage-Verhandlung (unter Beizug von Parteien oder Sachverständigen) hat nur in sachlich begründeten Fällen stattzufinden, insbesondere wenn die persönliche Teilnahme zur effizienten Durchführung der richterlichen Triage bzw. zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sachlich notwendig erscheint. Diesbezüglich obliegt es den Parteien, rechtzeitig entsprechende substanziierte Anträge zu stellen (Urteile 1C_428/2020 vom 9. September 2020 E. 2.5; 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag damit, dass es vornehmlich prozessökonomische Gründe und nicht zuletzt das Gebot der Verfahrensbeschleunigung seien, welche die Durchführung einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung vorliegend geradezu gebieten würden, zumal mehrere Personen von den Sicherstellungen betroffen seien und mit Blick auf die Berechtigungen an den Unterlagen und Datenträgern offensichtlich Unklarheiten bestehen würden.  
Aus diesen pauschal gehaltenen Vorbringen geht nicht ausreichend konkret hervor, weshalb die Durchführung einer Triage-Verhandlung im vorliegenden Fall angezeigt gewesen sein soll. Namentlich zeigen die Beschwerdeführer damit nicht auf, inwiefern eine solche gegenüber einem schriftlichen Verfahren prozessökonomischer gewesen wäre und zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt hätte oder dass die Vorinstanz mangels Durchführung einer Triage-Verhandlung von unzutreffenden Berechtigungen ausgegangen wäre. Zudem wird von den Beschwerdeführern nicht näher ausgeführt und liegt auch nicht auf der Hand, weshalb vorliegend aufgrund der Betroffenheit einer Mehrzahl von Personen oder einer angeblich "chaotisch und formell unsauber" durchgeführten Hausdurchsuchung eine Triage-Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. 
 
3.4. Auch aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2018 zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft geht nicht schlüssig hervor, weshalb eine Triage-Verhandlung durchzuführen gewesen wäre: Sowohl im Rahmen der allgemeinen Begründung ihrer Anträge auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung als auch in den Ausführungen zu einzelnen Positionen gaben die Beschwerdeführer lediglich an, dass zwischen den sichergestellten Positionen und den zu untersuchenden Straftaten kein Zusammenhang bestehe, dass das Anwaltsgeheimnis oder dass Geschäftsgeheimnisse zu wahren seien, was anlässlich der Triage-Verhandlung zu klären sei. Eine solche sei - nicht zuletzt aus (prozess-) ökonomischen Gründen - unumgänglich. Gestützt auf die ihnen aktuell zur Verfügung stehende Informationslage vermöchten sie ihre Rechtsbegehren nicht abschliessend zu substanziieren. Gleichzeitig hielten sie jedoch fest, davon ausgehend, dass ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung entsprochen werde, verzichteten sie aktuell aus prozessökonomischen Gründen auf eine abschliessende Substanziierung der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe. Sollte ihren Anträgen jedoch wider Erwarten nicht gefolgt werden, sei ihnen nochmals eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um diese Gründe abschliessend zu substanziieren.  
Die Beschwerdeführer verzichteten demnach bewusst und freiwillig darauf, die ihrer Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Entsiegelungsgesuch zu substanziieren. Mit dieser Vorgehensweise vermögen die Beschwerdeführer jedoch keine sachliche Notwendigkeit einer parteiöffentlichen Triage-Verhandlung im oben genannten Sinn (vgl. E. 3.2) herbeizuführen. Zudem führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, die Aussonderung der vom angerufenen Anwaltsgeheimnis geschützten Aufzeichnungen sei von Amtes wegen erfolgt, wobei sie ohne zusätzliche Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Lage gewesen sei zu beurteilen, welche Unterlagen der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen seien und welche nicht. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung durchzuführen. Mit seinem Vorbringen, diese Argumentation gehe an der Sache vorbei, die Vorinstanz sei gerade dazu nicht in der Lage gewesen, weil sie ein bundesrechtswidriges Verfahren zur Anwendung gebracht habe, vermag der Beschwerdeführer nicht das Gegenteil darzutun. 
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, es seien keine Gründe für die Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung ersichtlich, und keine solche durchgeführt hat. 
 
3.5. Nachdem die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Entsiegelungsgesuch die ihrer Auffassung nach der Entsiegelung entgegenstehenden Gründe vorzubringen (vgl. dazu auch unten E. 4.2), jedoch bewusst und freiwillig darauf verzichtet haben, zielt ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere. Im Übrigen halten sie selber fest, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel Genüge getan sei, wenn die Parteien ihre Standpunkte schriftlich darlegen könnten.  
Dass die Begründung der Vorinstanz zur Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Triage-Verhandlung relativ kurz ausgefallen ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Nachdem eine Triage-Verhandlung jedoch nur beim Vorliegen sachlicher Gründe stattzufinden hat (vgl. oben E. 3.2) und solche von den Beschwerdeführern nicht (substanziiert) geltend gemacht wurden (vgl. oben E. 3.3 f.), ist die vorinstanzliche Begründung mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. Dafür, "dass man eine derartige Verhandlung einfach nicht wollte, ohne sich mit deren Notwendigkeit zu befassen", wie dies die Beschwerdeführer geltend machen, gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte. 
 
4.   
Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da ihnen keine 30-tägige Frist zur abschliessenden Substanziierung der Gründe, welche einer Entsiegelung entgegenstünden, angesetzt worden sei. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten nach Ansetzung der Frist zur Stellungnahme Gelegenheit gehabt, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowohl formell als auch materiell umfassend zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft zu äussern. Wenn sie diese Gelegenheit nicht wahrgenommen und sich in ihren Stellungnahmen auf einzelne Punkte beschränkt hätten, habe dies in ihrer Verantwortung gelegen. Dieser Entschluss zur Beschränkung der Stellungnahmen habe sie namentlich nicht von der Obliegenheit entbunden, sich entsprechend den Verfügungen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts abschliessend substanziiert zum Entsiegelungsgesuch und insbesondere umfassend zum Inhalt der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Datenträger zu äussern und so ihrer prozessualen Begründungs- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ein Anspruch auf schritt- oder stufenweise Aufteilung des Entsiegelungsverfahrens nach Bedarf und Gutdünken bestehe nicht, zumal die Verfahrensleitung ausschliesslich beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht liege. Damit hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ansetzung einer neuen Frist für den Fall der Abweisung bestimmter Anträge.  
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, die von ihnen beantragte Vorgehensweise sei prozessökonomisch sinnvoll, eine Triage-Verhandlung solle die Parteien idealerweise von einer "aufwändigen Substanziierung" der einer Entsiegelung entgegenstehenden Gründe entlasten, unterliegen sie einer unzutreffenden Auffassung. Solche Gründe sind jedenfalls im Rahmen einer allfälligen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch darzutun, zumal - wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2) - kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen, parteiöffentlichen Triage-Verhandlung besteht. Dem Beschwerdeführer wurde dazu mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, welche auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 26. April 2018 um weitere 20 Tage verlängert wurde. Der Beschwerdeführerin wurde am 18. Mai 2018 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2018 angesetzt. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen hätte, indem sie den Beschwerdeführern keine weitere 30-tägige Frist zur abschliessenden Substanziierung ihrer Stellungnahmen angesetzt hat. Wie dies bereits die Vorinstanz erwog, hatten die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft schriftlich zu äussern. Abgesehen davon steht mit Blick auf die Verfügungen der Vorinstanz vom 26. April 2018 bzw. vom 18. Mai 2018 nicht fest, dass die Frist nicht (ein weiteres Mal) hätte erstreckt werden können. Daraus, dass das Entsiegelungsverfahren eine Weile dauerte, komplex war und mehrere Personen daran beteiligt waren, vermögen die Beschwerdeführer vorliegend mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann, worauf sie mit ihren Vorbringen abzielen, sie hätten auch bezüglich derjenigen Positionen, die anlässlich der Triage-Verhandlung der Kategorie 3 zuzuordnen wären, die nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt. Es ist deshalb nicht darauf einzugehen.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer zudem einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 BV rügt, vermag er mit seinen Vorbringen, der frühere Präsident des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts habe ihm gegenüber anlässlich eines Telefonats vom 14. Juni 2018 klar seine Sympathie für die beantragte Triage-Verhandlung bekundet und er sei am 13. September 2018 von der Vorinstanz einvernommen worden, nicht darzutun, dass er auf die Durchführung einer Triage-Verhandlung, zumindest aber auf die Ansetzung einer weiteren Frist habe vertrauen dürfen. Dies gilt umso mehr, als sowohl das Telefonat als auch die Einvernahme erst nach Einreichung der Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 4. Juni 2018 stattgefunden haben. Auch aus der zugegebenermassen langen Verfahrensdauer können die Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten; die Vorinstanz war vorliegend weder verpflichtet, sie vorgängig darüber in Kenntnis zu setzen, dass keine Triage-Verhandlung stattfinden würde, noch ihnen eine weitere Frist zur abschliessenden Substanziierung ihrer Begehren anzusetzen.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich einen Verstoss gegen Art. 241 StPO und Art. 9 BV, da sie im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. März 2018 nicht genannt gewesen sei und der Befehl damit ihre Räumlichkeiten nicht umfasst habe. Andere Personen bzw. Örtlichkeiten als die im Befehl bezeichneten dürften im Sinne einer Gültigkeitsvorschrift (Art. 141 Abs. 2 StPO) nicht durchsucht werden; dazu wäre ein neuer bzw. ergänzender Befehl erforderlich gewesen. Die in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Unterlagen dürften somit nicht entsiegelt werden. 
 
5.1. Gemäss Art. 241 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Abs. 2 lit. a), den Zweck der Massnahme (Abs. 2 lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2 lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. März 2018 ist unter dem Punkt "Hausdurchsuchung" "C.________, A.________, X.________strasse "...", "...." Y.________" angegeben und sind ausserdem "dazugehörige Estrich- und Kellerräume" sowie "Anderes" angekreuzt. Unter "Vorläufige Sicherstellung" ist festgehalten, dass allfällige Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände im Zusammenhang mit einer bestimmten Gesellschaft und drei Personen, deren Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO in Frage kommen könnte, vorläufig sicherzustellen seien.  
 
5.3. Die Vorinstanz erwog, auch wenn die unter dem Punkt "Hausdurchsuchung" genannte Bezeichnung der Zielperson im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl unpräzise sei, ergebe sich zusammen mit den Erläuterungen unter dem Punkt "Vorläufige Sicherstellung", was von der Bundesanwaltschaft anbegehrt worden sei. So sollten im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 5. April 2018, welche in den Räumlichkeiten der C.________ bzw. des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sämtliche Beweismittel, Vermögensgegenstände oder Gegenstände im Zusammenhang mit einer bestimmten Gesellschaft und drei Personen sichergestellt werden. Daraus ergebe sich, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf sämtliche Räumlichkeiten der C.________ bezogen habe. Dafür sprächen insbesondere auch die bei "dazugehörige Estrich- und Kellerräume" und "Anderes" gesetzten Kreuzchen, die nahelegten, dass sämtliche der C.________ bzw. dem Beschwerdeführer zugänglichen Räumlichkeiten erfasst sein sollten. Vorliegend sei der Beschwerdeführer sowohl als Verwaltungsratspräsident für die Beschwerdeführerin als auch als eingetragener Rechtsanwalt bei der C.________ tätig. Eine räumliche Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Anwaltskanzlei bestehe nicht. Auch besässen sie dasselbe Postfach. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass (juristische) Personen, welche durch die Beschwerdeführerin Verwaltungs- bzw. Beratungstätigkeiten hätten durchführen lassen, durch den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt vertreten worden seien, zumal der Zweck der Beschwerdeführerin im Erbringen von Dienstleistungen im Rechts-, Wirtschafts-, Steuerberatungs- und Treuhandsektor, insbesondere der Bereitstellung von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien, bestehe.  
 
5.4. Vorliegend geht es um die Durchsuchung von  Räumlichkeiten, und zwar jene der C.________, mit dem Beschwerdeführer als Zielperson. Inwiefern die Räumlichkeiten der C.________ von jenen der Beschwerdeführerin abgetrennt oder zu unterscheiden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Zwar reichte sie im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 21. August 2020 Fotos ein, welche belegen sollen, dass ihre Räumlichkeiten von jenen der Anwaltskanzlei abgetrennt seien und dass dies bereits vor dem Betreten der Räumlichkeiten klar sei. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um Fotos der Beschriftungen ausserhalb des Gebäudes, im Lift, im Gang und an der Aussentür zu den Büroräumlichkeiten, wobei diese Tür ihrer Beschriftung nach sowohl zur Anwaltskanzlei als auch zur Beschwerdeführerin führt. Belege oder Vorbringen, dass die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei und der Beschwerdeführerin nach dem Passieren dieser Aussentüre auseinandergehalten werden könnten, liegen keine vor. Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin die Räumlichkeiten mit der Anwaltskanzlei teile und keine räumliche Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Anwaltskanzlei bestehe, woran die eingereichten Fotos nichts ändern würden. Diese Sachverhaltsfeststellung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und oben E. 2.2). Daran ändert auch nichts, dass im Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände bei einzelnen Positionen "05 Buchhaltungsbüro" als Fundort vermerkt sein soll und die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich dabei um das Treuhandbüro, mithin ihre Räumlichkeiten, handle. Dies gilt umso mehr, als nur bei einem Teil der sichergestellten Positionen, bezüglich derer sie geltend macht, sie seien in ihren Räumlichkeiten sichergestellt worden, "Lateralschrank Buchhaltungsbüro" als Fundort angegeben ist; bei knapp der Hälfte der Positionen sind andere Fundorte vermerkt.  
Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen somit nicht zu beanstanden und ist eine (unzulässige) Ausdehnung der Hausdurchsuchung über den entsprechenden Befehl hinaus nicht gegeben. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin "das Recht und die Notwendigkeit [abspreche], Räumlichkeiten zu besitzen" und damit gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
6.   
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_313/2020 und 1B_314/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 2'500.--) auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck