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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_913/2019  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Werdstrasse 138 + 140, 8036 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kummer, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte; Ersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 4. Dezember 2018 (SK.2017.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. D.________ betrieb im Zeitraum Februar 2005 bis mindestens Ende August 2007 von seinem damaligen Wohnort in den USA aus ein betrügerisches Anlagesystem (Schneeballsystem). Hiefür warb er zunächst über Zeitungsanzeigen in überregionalen deutschen Zeitungen und später über eine von ihm eigens zu diesem Zweck aufgebaute und gesteuerte Vertriebsstruktur unter Einsatz von Haupt- und Untervermittlern eine sehr grosse Anzahl potentieller Anleger an, die vorzugsweise in Deutschland, der Schweiz, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein angesprochen wurden. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig an, er verfüge als Banker über eine langjährige internationale Berufserfahrung und betreibe über seine Firmen E.________ Inc. und F.________ Inc., beide mit Sitz in Florida/USA, unter Einsatz einer von Banken-lT-Spezialisten entwickelten Software rentable und sichere Anlagegeschäfte. Den angeworbenen Anlegern wurden neben der Rückzahlung der Darlehenssumme zu einem festen Zeitpunkt monatliche Renditen zwischen 2,5 und 6% pro Monat vertraglich zugesichert. In Wirklichkeit setzte D.________ die vereinnahmten Gelder zu keinem Zeitpunkt für die Durchführung von Daytrading-Geschäften ein. Er verwendete die neu eingegangenen Einlagen vielmehr von Beginn weg im Wesentlichen für Ausschüttungen und Rückzahlungen an andere Anleger, die Bezahlung der anfallenden Provisionen für die Haupt- und Untervermittler sowie für die Bestreitung seines gehobenen Lebensstils.  
 
A.b. A.________, B.________ und C.________ waren in der Zeit ab Mitte Mai 2005 bis ca. Ende August (B.________), bis Anfang September (C.________) bzw. bis Mitte Oktober 2007 (A.________) als Vermittler für das betrügerische Anlagesystem von D.________ tätig und waren massgeblich am Aufbau und an der Organisation der von der Schweiz aus agierenden Vertriebsstruktur beteiligt. Im Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ab einem nicht genau bekannten Datum seit Beginn ihrer Zusammenarbeit mit D.________ in Kauf genommen und spätestens seit dem 27./28. April 2007 (A.________ und B.________) bzw. dem 17. November 2006 (C.________) konkret damit gerechnet, dass jener weder Gewinne erwirtschaftet noch gar Gelder angelegt habe und dass es sich bei dem von ihm betriebenen Anlagesystem um ein klassisches Schneeballsystem gehandelt habe.  
 
A.c. D.________ schloss in der Zeit von Mitte 2005 bis 31. Juli 2007 mit rund 1'500 Anlegern innerhalb des von ihm errichteten Strukturvertriebs und im Zusammenwirken mit A.________ und deren mindestens 132 Geschäftspartnern sowie weiteren Tippgebern insgesamt 2'396 zweckgebundene Anlageverträge (sog. "Loan Agreements") ab. Dabei wurden diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens jedoch im Zeitpunkt der vorgenommenen Vermögensdisposition im Umfang von insgesamt USD 74'589'426.60 geschädigt.  
 
A.d. D.________ wurde mit Urteil vom 4. März 2013 vom Landgericht Mannheim/D des Betrugs und des vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Für die im Strafverfahren in Deutschland nicht beurteilten Taten wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Mannheim verurteilt.  
 
B.  
Am 23. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A.________, B.________ und C.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach die Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2018 frei. Ferner entschied sie über die Aufhebung der Beschlagnahme der gesperrten Bankkonten und der Grundbuchsperre für die mit Beschlag belegte Liegenschaft. Die Zivilklagen der Privatkläger verwies sie auf den Zivilweg, soweit sie diese nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben hat. 
 
C.  
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Ferner seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und es sei auf eine angemessene Ersatzforderung gegen die Beschuldigten zu erkennen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschuldigten im Sinne der Erwägungen zu verurteilen und über die Ansprüche der Privatkläger zu befinden sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und auf eine Ersatzforderung in angemessener Höhe gegen die Beschuldigten zu erkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bundesanwaltschaft ist als Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG zur Beschwerde in Strafsachen gegen den angefochtenen Entscheid berechtigt. Ihr steht das Beschwerderecht grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2 S. 68; 139 IV 199 E. 2 S. 200; 134 IV 36 E. 1.4 S. 39 ff.). Das vor Errichtung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht mit Wirkung auf den 1. Januar 2019 ergangene Urteil der Strafkammer ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) allein mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar (Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Aussagen von G.________, H.________ und I.________ zu Unrecht als unverwertbar erachtet und nicht zu Lasten der Beschwerdegegner 2 [B.________] bzw. 3 [C.________] verwendet. Im Einzelnen macht sie geltend, G.________ sei am 5. April 2011 im separaten Verfahren EAII.0.7.0175-EIC als Zeuge vorgeladen worden. Mit selbem Datum seien der Beschwerdegegner 2 [B.________] und sein Verteidiger eingeladen worden, an der Befragung teilzunehmen. Diese seien indes an der Einvernahme vom 19. April 2011 nicht erschienen. Der Verteidiger habe am 9. Mai 2011 schriftlich bestätigt, dass er auf die Teilnahme verzichtet habe. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen, inwiefern diese Einvernahme nicht hätte verwertbar sein sollen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verwertbarkeit der Einvernahmen von H.________ vom 28. Mai 2008 und vom 8. Dezember 2010. Soweit dieser altrechtlich als beschuldigte Person einvernommen worden sei, stehe deren Verwertbarkeit nichts entgegen, zumal das frühere Recht weder im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren noch in der Voruntersuchung ein Teilnahmerecht vorgesehen habe. Der Termin vom 27. März 2017 für die Befragung von H.________ als Auskunftsperson sei den Verteidigern des Beschwerdegegners 3 [C.________] rechtzeitig mitgeteilt worden. Der neue Verteidiger habe auf Nachfrage am 24. März 2017 auf die Teilnahme verzichtet. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahmen von I.________ nicht verwertbar sein sollte. Zwar sei die Einvernahme vom 23. Mai 2011 weder dem Beschwerdegegner 2 [B.________] noch seinem Verteidiger angezeigt worden. Doch sei der Beschwerdegegner 2 [B.________] zum damaligen Zeitpunkt in einem separaten Verfahren verfolgt worden. Nach der Verfahrensvereinigung sei weder ein Antrag auf Wiederholung gestellt noch die Unverwertbarkeit der Aussagen geltend gemacht worden. Indem die Vorinstanz die für die Beschwerdegegner 2 [B.________] und 3 [C.________] belastenden Aussagen nicht berücksichtigt habe, habe sie das Beweisergebnis in relevanter Weise beeinträchtigt und Art. 147 StPO verletzt (Beschwerde S. 5 ff., 35 f., 42, 47).  
 
2.2.  
 
2.2.1. In diesem Punkt kann zunächst offenbleiben, ob die Beschwerdegegner oder ihre Verteidiger auf die Teilnahme an den fraglichen Einvernahmen bzw. auf die Konfrontation mit den Belastungszeugen verzichtet haben (vgl. hiezu BGE 143 IV 397 E. 3.3; ferner Urteile 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 3.3; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich jedenfalls, dass sie in Wirklichkeit die Einvernahmen trotz grundsätzlicher Bedenken gegen ihre Verwertbarkeit gewürdigt hat und dabei zum Schluss gelangt ist, sie stellten keine Indizien für den Nachweis dar, dass die Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt hätten.  
 
2.2.2. So prüft die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zu den Anklagepunkten, die dem Beschwerdegegner 2 [B.________] zusätzlich zu den gegen alle drei Beschwerdegegner gemeinsam erhobenen Anklagevorwürfen angelastet werden, verschiedene Umstände, welche nach der Anklageschrift eine arglistige Täuschung begründen sollen. Dazu gehört der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 [B.________] habe zusammen mit dem Vermittler J.________ gegenüber Dritten, welche Bedenken hinsichtlich eines Schneeballsystems geäussert hätten, erklärt, er und J.________ seien schon lange dabei und erhielten die Renditen regelmässig ausbezahlt. Die Anklage stützt diesen Vorwurf auf eine Aussage von G.________. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, auch gestützt auf diese Aussage sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________] nicht an das rechtmässige Funktionieren der Anlage geglaubt, sondern im Gegenteil in Kauf genommen habe, dass D.________ ein Schneeballsystem betreibe. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aussagen tatsächlich verwertet hat (angefochtenes Urteil S. 37 f.).  
 
2.2.3. Die Vorinstanz erwägt sodann auch in Bezug auf die hinsichtlich Beschwerdegegner 3 [C.________] zusätzlich vorgebrachten Umstände und Verhaltensweisen, aus welchen sich eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung ergeben soll, die Einvernahmen von H.________ könnten mangels Konfrontationseinvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden. Doch verweist die Vorinstanz in diesem Punkt auch auf die Erwägungen zur Beschwerdegegnerin 1 [A.________] (angefochtenes Urteil S. 45). In diesem Kontext hat die Vorinstanz die Aussagen von H.________ explizit gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dieser habe in seiner letzten Einvernahme nicht mehr genau angeben können, wer mit ihm über die österreichische Investorenwarnung gesprochen habe. Indessen habe der Beschwerdegegner 3 [C.________] anlässlich der Hauptverhandlung klargestellt, dass er sich gegenüber H.________ zur Warnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht geäussert und ihm mitgeteilt habe, dass D.________ für Österreich keine Konzession gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 32). Diese Aussage, welche insofern mit den Aussagen des zunächst als Beschuldigter und später als Auskunftsperson einvernommenen H.________ übereinstimmt (Untersuchungsakten BA 12 66 0010 und 0076), erachtet die Vorinstanz als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 47). Auch hieraus ergibt sich in klarer Weise, dass die Vorinstanz die Aussagen tatsächlich verwertet hat. Im Übrigen nimmt sie nicht an, die Aussagen von H.________ seien in jedem Fall unverwertbar, sondern erachtet die Verwertbarkeit lediglich als fraglich (angefochtenes Urteil S. 48).  
 
2.2.4. Schliesslich ist auch unbeachtlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen von I.________, wonach er ca. Mitte 2007 seine Anlage habe kündigen wollen und mit einem Herrn in Deutschland telefoniert habe, welcher eingeräumt habe, dass das Trading bei D.________ nicht live gewesen sei, annimmt, diese könnten grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschwerdegegners 2 [B.________] verwertet werden, weil die Einvernahme weder diesem noch seinem Verteidiger angezeigt worden sei. Aus der Erwägung der Vorinstanz, wonach unklar sei, ob der Zeuge vom Beschwerdegegner 2 [B.________] gesprochen habe und seit wann der Gesprächspartner von I.________ über die Trading-Aufzeichnung Bescheid gewusst haben solle (angefochtenes Urteil S. 39; Untersuchungsakten BA 12 30 0009 f.), ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussagen den Beweis nicht für erbracht hielt, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________] die Machenschaften von D.________ in Kauf genommen hat (angefochtenes Urteil S. 39) und damit die Bekundungen ebenfalls tatsächlich verwertet hat.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz und den Bekundungen der Beschwerdegegner in Bezug auf den äusseren Sachverhalt fest, dass D.________ mittels eines komplexen Lügengebäudes den Anschein erweckt hat, er betreibe erfolgreiche Anlagegeschäfte mit hohen Renditen. In Wirklichkeit hat er die von Dritten investierten Gelder indessen nicht angelegt, sondern im Sinne eines Schneeballsystems grundsätzlich für sich selbst und für die Auszahlung der (angeblichen) Renditen und Provisionen verwendet. Im Einzelnen stellt die Vorinstanz fest, D.________ habe wahrheitswidrig vorgegeben, mit vorbörslichem Daytrading unter Einsatz einer speziellen Software zur Marktanalyse auf dem amerikanischen Aktienmarkt regelmässig so grosse Gewinne erwirtschaften zu können, dass er in sein System angelegtes Kapital ohne namhaftes Verlustrisiko mit bis zu 6% pro Monat verzinsen könne. Auch die mündlich oder schriftlich verbreiteten Angaben über seine Person, seine Geschäftsorganisation und seine Kompetenzen hätten nicht den Tatsachen entsprochen und lediglich zur Täuschung der Anlageinteressenten gedient. So sei namentlich nicht wahr gewesen, dass er 25 Jahre lang als internationaler Banker zunächst bei der K.________ AG und zuletzt bei der Bank L.________ in New York als Cheftrader für Derivate und Bankgarantiehandel tätig gewesen sei und dass er bzw. die E.________ Inc. über eine Börsenzulassung sowie einen halben Sitz an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange) verfügt habe. Um für sein angebliches Anlagesystem Gelder zu akquirieren, habe er mit den einzelnen Kunden einen Anlagevertrag bzw. zweckgebundenen Darlehensvertrag abgeschlossen ("Loan Agreement"). Dabei habe er den Anlegern einen in englischer Sprache abgefassten und mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehenen auf ihn bzw. die E.________ Inc./F.________ Inc. lautenden Schuldschein bzw. ein Zahlungsversprechen zukommen lassen (Promissory note), wonach die Anlagesumme bei Nichterfüllung des Darlehensvertrages sofort vom Anleger bzw. dem Darleiher habe zurückverlangt werden können. Nach Überweisung der Anlagesumme durch die einzelnen Anleger sei deren Eingang vorerst von D.________ und später von der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] jeweils mittels einer sog. Kapitaleingangsbestätigung angezeigt worden. Der Handel mit den angelegten Geldern sei indes vorgetäuscht gewesen. In Wirklichkeit habe er keine Handelsaktivitäten entwickelt, mithin kein Daytrading oder andere Börsengeschäfte, sondern bloss Scheintransaktionen (sog. "paper-tradings") betrieben. Er habe die Gelder von Anlagekunden über das Geschäftskonto der E.________ Inc. bzw. später F.________ Inc. bei der Bank M.________ bzw. Bank N.________ eingenommen und die angeblichen Erträge, Darlehensrückzahlungen und Provisionen ab demselben Konto ausbezahlt (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).  
In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den äusseren Sachverhalt erstellt, dass sie erstmals im Februar/März 2005 über ein Zeitungsinserat von der Anlagemöglichkeit bei D.________ erfahren hat und sich diese anschliessend von jenem sowie von O.________, einem Mittäter D.________s, telefonisch hat erklären lassen. Im Mai 2005 habe sie selbst erstmals bei D.________ Geld angelegt und diesen im Juni desselben Jahres in Fort Myers, Florida besucht. Sie sei danach insgesamt drei weitere Male in die USA gereist, u.a. auch an die von D.________ organisierte Tagung im November 2006 in Florida. Anlässlich dieser Treffen habe D.________ seine Besucher jeweils den angeblichen Handel am Bildschirm mitverfolgen lassen und ihnen Einblick in sein Handelskonto gewährt. Die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe nach ihrer ersten Reise in die USA die Administration für das angebliche Daytrading und die Betreuung der Vermittler übernommen. Ab Oktober 2005 habe sie entweder als Geschäftsinhaberin ihrer Finanzunternehmung oder über ihre anderen Gesellschaften Anleger an D.________ vermittelt. Zudem habe sie nach Vorgaben von D.________ das Informationsdokument "Daytrading" entwickelt, die Übersetzungen der gesamten Vertragsunterlagen finanziert und sich offiziell als Vertreterin der E.________ Inc. in Europa ausgegeben. Schliesslich habe sie auf eigene Kosten die Gründung der "P.________ Limited" auf den British Virgin Islands (BVI) veranlasst, auf welchen die Anlagegelder einzuzahlen gewesen seien. Ab Ende Januar 2006 sei sie das Bindeglied zwischen D.________ und den Geschäftspartnern und Anlegern gewesen. Ausserdem habe sie die Geschäftspartner mit mehreren Rundschreiben sowie mit "News"-Meldungen bedient. Schliesslich habe sie auf eigene Kosten Informationsveranstaltungen und Schulungen bzw. Mitarbeitertage organisiert. Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe im Anlagesystem von D.________ für sich selber sowie für ihren Ehemann und ihren Sohn Gelder im Umfang von insgesamt rund USD 1.1 Mio. angelegt. Zudem habe sie für ihre Vermittlungstätigkeit Provisionen erhalten und zusätzlich an jeder Kundenakquisition durch ihre Geschäftspartner partizipiert. Soweit Anleger direkt bei ihr Gelder angelegt hätten, habe sie diese im eigenen Namen, unter Verrechnung der ihr zustehenden Provisionsguthaben, bei D.________ angelegt (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). 
 
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat auch der Beschwerdegegner 2 [B.________] am Vertriebssystem von D.________s mitgewirkt, zu dessen Administration beigetragen und namentlich den Vertriebsstandort Schweiz aufgebaut. Er habe erstmals im Jahre 2005 über die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] von den (vermeintlichen) Anlagemöglichkeiten bei D.________ erfahren und sei mit ihr in die USA gereist, um sich direkt zu informieren. Hernach sei er weitere Male zu D.________ gereist, insbesondere an die von jenem organisierte Tagung im November 2006 in Florida, wo er Einblick ins Handelskonto erhalten habe. Gegen Ende 2005 habe er begonnen, über das Vertriebssystem der Beschwerdegegnerin 1 [A.________], mit welcher er einen freundschaftlichen und offenen Umgang pflegte, Anleger zu akquirieren, wobei er auch Untervermittler eingesetzt habe. Dabei habe er ebenfalls die (tatsachenwidrigen) Angaben und Informationen über D.________ an die potentiellen Interessenten weitergegeben. An einige Bekannte habe er Anlagen verschenkt und selber Gelder im Umfang von knapp USD 0.5 Mio. investiert. Für seine Vermittlertätigkeit habe er Provisionen erhalten und an der Kundenakquisition seiner Untervermittler partizipiert. 
In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 [C.________] stellt die Vorinstanz fest, er habe die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] Ende 2005 über den Beschwerdegegner 2 [B.________] kennengelernt. Er sei zwei Mal zu D.________ in die USA gereist, wobei er bei seinem ersten Treffen von seinem Geschäftspartner Dr. Q.________ begleitet worden sei. Auch er habe anlässlich seiner Besuche Einblick in dessen Handelskonto erhalten. Ende Januar 2006 habe er erstmals einen grösseren Betrag bei D.________ angelegt. Anschliessend seien zwei weitere Anlagen auf seinen Namen sowie eine Anlage für seine Mutter erfolgt. Insgesamt hätten sich die Investitionen des Beschwerdegegners 3 [C.________] auf über USD 0.4 Mio. belaufen. Im Juni 2006 habe er eine Kooperations- und Beteiligungsvereinbarung zwischen seiner Treuhhandfirma und einer Unternehmung der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] abgeschlossen und mit der Vermittlung von Kunden für das Anlageprogramm von D.________ begonnen. Für seine Firma seien mehrere Untervermittler tätig gewesen, die ihrerseits Anlagen vermittelt hätten. Auch der Beschwerdegegner 3 [C.________] bzw. sein Unternehmen hätten für die Vermittlertätigkeit Provisionen erhalten und an der Kundenakquisition der Untervermittler partizipiert (angefochtenes Urteil S. 20). 
 
3.2. Dieser äussere Sachverhalt wird von keinem der drei Beschwerdegegner bestritten. Sie anerkennen mithin, in dem von D.________ aufgezogenen vermeintlichen Anlagesystem mitgewirkt zu haben (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 19, 20, 31, 37, 43, 46 f.). Sie stellen sich indes auf den Standpunkt, sie hätten sich von D.________ ebenfalls in die Irre führen lassen, seinen mündlichen und schriftlichen Schilderungen über seine Biografie vertraut und an das Bestehen seines Anlagesystems sowie dessen Erfolg geglaubt. Sie seien mithin ihrerseits den Täuschungen von D.________ erlegen und hätten die von ihm erhaltenen Informationen so weitergegeben, wie sie diese selber empfangen hätten. Sie hätten weder gewusst noch damit gerechnet und in Kauf genommen, dass D.________ in Wahrheit gar keine Gewinne erwirtschaftet, sondern ein Schneeballsystem betrieben habe (angefochtenes Urteil S. 16, 21).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz würdige die Akten lediglich selektiv und setze sich mit diversen relevanten Aktenstellen, Anklagevorwürfen sowie ihrer (sc. der Beschwerdeführerin) Argumentation nicht auseinander oder reisse sie, soweit sie sich doch mit diesen auseinandersetze, aus dem Zusammenhang. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anklageschrift sei auf Wunsch der Vorinstanz referenziert, enthalte mithin Verweise auf die Akten. Die Vorinstanz beschränke sich indes in Bezug auf die belastenden Beweise lediglich auf die in der Anklage angegebenen Beweismittel. Mit den zusätzlich von ihr (sc. der Beschwerdeführerin) namentlich im Parteivortrag vorgebrachten entscheidrelevanten Beweisen und Argumenten setze sie sich nicht auseinander. Insbesondere berücksichtige sie nicht, dass der Beschwerdegegner 2 [B.________] bereits am 20. Dezember 2006 (vgl. aber angefochtenes Urteil S. 5) von der Zuger Polizei als beschuldigte Person befragt worden sei, wobei ihm vorgeworfen wurde, Vermögensdelikte durch Versprechen von unüblich hohen Renditen begangen zu haben. Im Weiteren lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass Renditen in der "traumhaften" Höhe von 60-72% pro Jahr, wie sie die Beschwerdegegner versprochen hätten, ein klarer Hinweis für das Vorliegen eines Anlagebetruges sei. Bei derartig horrenden und unrealistischen Renditen sei stets höchste Vorsicht geboten. Schliesslich lasse die Vorinstanz auch unberücksichtigt, dass die Beschwerdegegner in der relevanten Zeitspanne Provisionen von USD 2'020'575 [A.________], USD 1'772'991 [B.________] bzw. USD 713'494.68 [C.________] bezogen und mit ihren eigenen Anlagen Renditen von mehreren Hunderttausend Franken erzielt hätten. Schliesslich nehme die Vorinstanz auch keinen Bezug auf die erstellte misstrauische Grundeinstellung der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (vgl. auch Art. 107 StPO) dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits beinhaltet er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das rechtliche Gehör erfordert, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung untersuchen jene die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügenderwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist im Strafverfahren von zentraler Bedeutung. Mit Blick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit kommt danach dem Gericht bei der Beweisführung zwingend eine aktive Rolle zu (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Es darf einen Sachverhalt nur als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen, wenn es seiner Amtsermittlungspflicht genügt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden sind (Urteil 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Soweit das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert, darf es ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge abweisen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteile 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.3; 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3). 
 
4.3. Die Anklagebehörde belegt den umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift in rund 500 Fussnoten mit zahlreichen Verweisen auf die Untersuchungsakten. Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid erkannt hat, verletzen Verweisungen auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht, zumal sich aus den jeweiligen Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Anklagebehörde für ihre Vorwürfe stützt. Mit den Aktenverweisen wird der Anklagesachverhalt mithin nicht über den eigentlichen Anklagetext hinaus erweitert (Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Die Referenzierung ändert indes nichts daran, dass die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nur behauptet. Selbst wenn diese insofern über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausginge, wäre im zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nicht eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte (vgl. Urteil 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172).  
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Beweiswürdigung lediglich auf die Prüfung der in der Anklageschrift aufgeführten Verweise auf die Akten beschränkt und insofern das rechtliche Gehör verletzt, ist die Beschwerde unbegründet. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in der Anklageschrift eigens referenzierten Beweismittel jedenfalls nicht für untauglich erachtet hat, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn sich die Vorinstanz für ihren Entscheid auf dieselben stützt. Soweit die Vorinstanz verschiedene von der Beschwerdeführerin vorgetragene, nicht explizit in der Anklageschrift aufgeführte Beweise bzw. Argumente nicht berücksichtigt haben sollte, ist dies jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als die Indizien nicht in ihrer Gesamtheit ein anderes Ergebnis geradezu aufdrängen. Abgesehen davon kann sich das Gericht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz sämtliche von der Beschwerdeführerin angeführten Beweise (Beschwerde S. 9 f.) nicht berücksichtigt hat. So hat jene namentlich die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 [B.________] vom 20. Dezember 2007 [rechte: 2006] durch die Zuger Polizei (BA 13 2 0001 ff.) jedenfalls im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte erwähnt (angefochtenes Urteil S. 5). Dass sie dem anlässlich dieser Befragung gegenüber dem Beschwerdegegner 2 [B.________] erhobenen Vorwurf, er habe Vermögensdelikte durch Versprechen unüblich hoher Renditen begangen, keine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass jener trotz des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, gegen den er sich entschieden verwahrt hat, weiter gehandelt hat, ein Indiz von mitentscheidender Relevanz sein soll (Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10, 16) hat die Vorinstanz sodann sehr wohl berücksichtigt, dass die Beschwerdegegner für ihre Vermittlungstätigkeit Provisionen erlangt haben und an den Kundenakquisitionen durch ihre Geschäftspartner partizipiert haben (angefochtenes Urteil S. 18, 19 und 20, 59, 60, 83). Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus, dass die Vorinstanz nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "misstrauische Grundeinstellung" der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] eingegangen ist, zumal die von jener angerufene Aussage, im Marktsegment Anklageschäfte gebe es "10% Gangster und 89,5% Dummschwätzer", nicht von der Beschwerdegegnerin 1 [A.________], sondern von dem als Auskunftsperson vernommenen Anleger R.________ stammt (Beschwerde S. 10 FN 52 mit Hinweis auf EV R.________ vom 25. Mai 2011 S. 5; Untersuchungsakten BA 12 29 [recte: 31] 0005). Die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] in der Einvernahme vom 11. Januar 2008, wonach für sie zu Beginn ihrer Tätigkeit als Anlageberaterin die Hauptaufgabe darin bestanden habe, herauszufinden, was wirklich gute Anlagen seien, da es auf diesem Gebiet eine Menge Angeber und Aufschneider gebe, gibt nicht hinreichenden Anlass, auf eine misstrauische Grundeinstellung ihrerseits zu schliessen, welche es als schwer vorstellbar erscheinen lasse, dass diese tatsächlich einem der grössten Anlagebetrüger vertraut habe (Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich beschlägt das Hauptargument der Beschwerdeführerin, die traumhaften Renditen von 60-72% stellten einen klaren Hinweis auf einen Anlagebetrug und ein Indiz für vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner dar (Beschwerde S. 9 f., vgl. auch 12), eine Frage, welche nicht im Kontext einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern im Rahmen der als willkürlich gerügten Würdigung der Beweise zu prüfen ist (nachfolgende E. 5). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Beschwerdegegner und macht Willkür geltend. Die Vorinstanz habe die Sachbeweise ungenügend oder nur selektiv, unter Ausblendung des Gesamtbildes gewürdigt. Sie habe insbesondere verkannt, dass die Beschwerdegegner an den betrügerischen Machenschaften von D.________ teilgenommen hätten, indem sie dessen Behauptungen an die potentiellen Anleger weitergegeben hätten. Im Weiteren habe sie die Relevanz verschiedener Punkte des Anklagesachverhalts verkannt, nachgewiesene und von den Beschwerdegegnern anlässlich der Hauptverhandlung eingestandene Lügen ausgeblendet und klar lebensfremde Aussagen, offenkundige Widersprüche, irreführende Aussagen und plumpe Schutzbehauptungen nicht als solche erkannt. Desgleichen habe sie den Inhalt von eindeutig belastenden Sachbeweisen, wie namentlich das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2007 in Sachen S.________, die Unterlagen betreffend den Zivilprozess der Bank L.________ gegen D.________ sowie das Rundschreiben der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] vom 27. April 2007 ausser Acht gelassen. Gestützt auf ihre selektive Beweiswürdigung habe sie das sich aus den Akten ergebende Gesamtbild nicht richtig gewürdigt und zu Unrecht angenommen, die Beschwerdegegner seien gutgläubig gewesen und hätten nicht von einem Anlagebetrug ausgehen müssen. Damit habe sie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde S. 12 ff., 73, 75 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt worden ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt zudem nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.2). 
 
5.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung genügt nicht. Die als möglich erkannte Verwirklichung des Delikts muss vielmehr auch vom Willen des Täters umfasst sein (Urteil 6B_54/2013 vom 18. September 2013 E. 3.3.1; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 22 und 42 zu Art. 12). Die vom Täter erkannte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist nicht mehr als ein im Einzelfall widerlegbares Indiz für den Vorsatz (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 53 zu Art. 12; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 102). Der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist nur zulässig, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.1.2).  
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausalen Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, welchen den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 121 zu Art. 146). Bei der betrügerischen Vermittlung von Kapitalanlagen umfasst dies das Verlustrisiko für die Anleger. Wer an die Wahrheit seiner objektiv unrichtigen Behauptungen glaubt, handelt demgegenüber nicht mit Täuschungsvorsatz. 
 
5.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Urteilserwägungen zunächst mit den gegen alle drei Beschwerdegegner gemeinsam und hernach mit den gegen die einzelnen Beschwerdegegner zusätzlich erhobenen Vorwürfen auseinander (angefochtenes Urteil S. 21 ff., 31 ff.). Anschliessend würdigt sie die entlastenden Indizien (angefochtenes Urteil S. 49 ff.). Hierbei gelangt sie nach einlässlicher Prüfung der in der Anklageschrift als Indizien aufgelisteten Umstände und Verhaltensweisen, aus welchen sich ergeben soll, dass die Beschwerdegegner die geschädigten Personen auf arglistige Weise mit Eventualvorsatz getäuscht haben sollen, zum Schluss, es bestünden keine genügenden Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner um das Schneeballsystem von D.________ gewusst und in Kauf genommen hätten, die Anleger hierüber zu täuschen. Dass die Beschwerdegegner vom Anlagesystem selbst überzeugt gewesen seien und D.________ bis zum Schluss vertraut hätten, lasse sich nicht rechtsgenüglich widerlegen. Die von der Anklagebehörde beigebrachten Beweise vermöchten mithin weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine arglistige Täuschung der Beschwerdegegner zu belegen (angefochtenes Urteil S. 21 ff., 61 f.).  
Die Vorinstanz prüft anhand der vorhandenen, namentlich der in der Anklageschrift explizit aufgeführten Beweismittel, ob der Nachweis, dass die Beschwerdegegner als Mittäter am betrügerischen Anlagesystem von D.________ beteiligt waren, erbracht ist. Sie nimmt diesbezüglich an, nach der objektiven Sachlage verblieben begründete und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift. Es bestünden keine hinreichenden Verdachtsgründe, die den Schluss auf vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner erlaubten. Jedenfalls könne nicht rechtsgenüglich widerlegt werden, dass auch die Beschwerdegegner von D.________ erfolgreich in die Irre geführt worden seien. Die Beschwerdegegner erschienen daher im betrügerischen System von D.________ als Tatmittler, während dieser als Haupttäter mittelbarer Täter sei (angefochtenes Urteil S. 61 f.). 
Die Vorinstanz stützt sich für dieses Ergebnis in der Hauptsache auf den Umstand, dass eine grosse Anzahl Geschädigter zugunsten der Beschwerdegegner ausgesagt haben (angefochtenes Urteil S. 24, 25, 54 f.), dass die Beschwerdegegner ihrerseits in das Anlagesystem von D.________ Gelder in beträchtlicher Höhe investiert haben (angefochtenes Urteil S. 25, 26, 36, 55, 59, 60), sowie auf die charismatische Persönlichkeit und das ausgeprägte schauspielerische Talent von D.________ (angefochtenes Urteil S. 50), dessen Lügengebäude die Beschwerdegegner im selben Masse wie die mehreren hundert Kunden erlegen sind. 
 
5.3.2. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde zu jedem Punkt im angefochtenen Urteil Stellung und stellt den Erwägungen der Vorinstanz ihre eigene Würdigung der Beweise gegenüber. Im Wesentlichen stützt sie sich für ihren Standpunkt auf den Umstand, dass die angepriesenen unrealistischen Renditen die Beschwerdegegner, namentlich den Beschwerdegegner 3 [C.________] aufgrund seiner Fachkenntnisse im Bankwesen, hätten misstrauisch machen müssen, auf die gegen D.________ geführte Strafuntersuchung und das Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen S.________ sowie auf den Zivilprozess der Bank L.________ gegen D.________ (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
5.3.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen sind weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, Willkür darzutun. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollten.  
Der Schluss der Vorinstanz, wonach auch die Beschwerdegegner auf die Täuschungen von D.________ und auf sein Geschäftsmodell hereingefallen sind, wird zunächst durch die unbestrittene Tatsache gestützt, dass sie von jenem zu keinem Zeitpunkt in seine Machenschaften eingeweiht worden sind (angefochtenes Urteil S. 30), was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 65). Es ist mithin nicht erstellt, dass die Beschwerdegegner ab einem bestimmten Zeitpunkt von D.________ über den betrügerischen Charakter des Anlagesystems ins Bild gesetzt worden sind und diesen tatsächlich erfasst hätten. Auch die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegner die betrügerischen Machenschaften des Haupttäters tatsächlich durchschaut haben und aufgrund welcher Begebenheiten sie zu dieser Erkenntnis gelangt sein sollen. Sie führt lediglich eine Vielzahl von Indizien an, aus denen sich ergeben soll, dass die Beschwerdegegner hätten erkennen  müssen, dass D.________ ein Schneeballsystem betrieben habe. Doch sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, Willkür nachzuweisen.  
In diesem Kontext misst die Vorinstanz der besonderen schauspielerischen Begabung des Haupttäters und seinem inszenierten Umfeld besonderes Gewicht bei, wogegen die Beschwerdeführerin keine Einwände erhebt. Die Vorinstanz verweist insbesondere darauf, dass sich D.________ durch Redegewandtheit, Ideenreichtum/Kreativität und Überzeugungskraft auszeichnete, durch unverfrorene Lügen im Gewand plausibler Erklärungen jeglichen Zweifel aus der Welt redete und sich als erfolgreichen vermögenden Geschäftsmann inszenierte, der seine Geschäftsfreunde bei Bedarf auch mit seinem Privatjet beförderte, und der im grossen Stil protzige und teure Werbung mit Bandenwerbung an Sportveranstaltungen sowie Sponsoring von Golfturnieren, Eishockeyspielen und Pferderennsport-Veranstaltungen betrieb. Dieses Bild wird auch im gegen D.________ erlassenen Strafbefehl vom 26. Juni 2014 bestätigt, in welchem die Beschwerdeführerin erwägt, jener habe durch eine Vielzahl raffiniert aufeinander aufbauender und abgestimmter, im Gesamtzusammenhang ein konsistentes Bild ergebender mündlicher und schriftlicher Lügen von Anfang an ein Lügengebäude errichtet, welches zu durchschauen oder zu überprüfen auch geschäftserfahrene und aufmerksame Anleger mit zumutbarem Aufwand bzw. zumutbarer Vorsicht nicht in der Lage gewesen seien und welches er bis zum Zusammenbruch des Systems im September 2007 aufrecht erhalten habe (Strafbefehl S. 18 f.; BA act. 19 4 0018 f.). 
 
5.3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich mit keinem einzigen Wort mit der sagenhaften Rendite in der "traumhaften" Höhe von 60-72% pro Jahr auseinandergesetzt und stattdessen offenkundige Schutzbehauptungen aus unerfindlichen Gründen als plausibel taxiert. Derartige Gewinnversprechen stellten einen klaren Hinweis auf das Vorliegen eines Anlagebetruges dar (Beschwerde S. 9, 12, 56).  
In dieser Hinsicht ist zunächst einzuräumen, dass für sich allein betrachtet nur schwer nachvollziehbar erscheint, wie die Beschwerdegegner bei derartigen unrealistischen Gewinnversprechen von einer seriösen Geschäftstätigkeit ausgehen konnten. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass bei zugesicherten Renditen in dieser Höhe durchaus Anlass für erhöhte Vorsicht besteht (Beschwerde S. 9 f.). Dies gilt im zu beurteilenden Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 12), im Besonderen für den Beschwerdegegner 3 [C.________], der nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über Fachkenntnisse im Bankwesen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Bankenaufsicht verfügte (angefochtenes Urteil S. 60). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 59) wird dieser Aspekt indes auch von der Vorinstanz nicht verkannt, zumal sie in diesem Kontext auch auf die Aussage von D.________ verweist, wonach er es als schwer nachvollziehbar erachte, dass man bis zum Schluss an sein Anlagesystem habe glauben können (angefochtenes Urteil S. 22). Doch wird dieser Punkt durch die weiteren Umstände, welche die Beschwerdegegner ihrerseits als Täuschungsopfer erscheinen lassen, erheblich relativiert. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich nach dem gegen D.________ erlassenen Strafbefehl unter den äusserst zahlreichen Anlegern auch geschäftserfahrene Kunden befunden haben, die auf das Lügengebäude hereingefallen sind (angefochtenes Urteil S. 60; ferner Strafbefehl S. 18 f. BA 19 4 0018 f.). In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 [C.________] mag zwar befremdlich erscheinen, dass er die Renditenhöhe angesichts seines beruflichen Hintergrundes nicht in stärkerem Masse kritisch hinterfragte, doch erscheint der Schluss der Vorinstanz als nachvollziehbar, er sei glaubhaft davon überzeugt gewesen, die zwei renommierten, staatlich beaufsichtigten Banken M.________ und N.________ seien ihren gesetzlichen Pflichten mit Bezug auf Gelder von D.________ nachgekommen und hätten ein allfälliges Schneeballsystem in dieser Grösse erkannt bzw. unterbunden (angefochtenes Urteil S. 61). Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet (Beschwerde S. 43 f.), geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. 
In diesem Kontext ist im Weiteren bedeutsam, dass das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden zum Anlagebetrug, in denen sich die Täuschungsopfer von der Versprechung risikoloser Anlagen und unrealistischer Renditen blenden liessen, wiederholt erwogen hat, der Umstand, dass sich das Handeln der Geschädigten durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligen Leichtsinn auszeichne, für sich allein nicht dazu führen könne, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint werde und der Täter straflos ausgehe, zumal das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von übersteigertem Gewinnstreben motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften schütze (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4; 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4 a.E.; je mit Hinweisen). Dies muss konsequenterweise im zu beurteilenden Fall auch für die Beschwerdegegner gelten, soweit sie ebenfalls den täuschenden Machenschaften des Haupttäters erlegen sind und diese nicht durchschaut haben. Es ist bei betrügerischen Anlagesystemen regelmässig zu beobachten und für derartige Geschäftsmodelle geradezu typisch, dass auf Vermittlerstufe involvierte Personen ebenfalls den von der Haupttäterschaft mit erheblicher Raffinesse praktizierten betrügerischen Machenschaften erliegen und sich von der Verlässlichkeit und Funktionstüchtigkeit der vorgespiegelten Geschäftstätigkeit überzeugen lassen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich ihnen aufgrund äusserer Umstände nicht die Erkenntnis aufdrängt, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelt. Dass dem im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist indes gerade nicht erstellt. Hiefür spricht auch, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass die Beschwerdegegner allesamt selber - teils mit erheblichen Beträgen - in das Anlagesystem investiert haben (angefochtenes Urteil S. 18 ff., 25, 26, 36, 55, 59, 60) und dass die Renditezahlungen bis zum September 2007, als sich D.________ bereits auf der Flucht befand, regelmässig und pünktlich erfolgt seien (angefochtenes Urteil S. 26, 28, 54, 59; Beschwerde S. 57). Dabei kommt dem Umstand, dass die eigenen Anlagen der Beschwerdegegner zu einem guten Teil aus den Provisionen stammten, die sie sich nicht auszahlen liessen, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 56, 59, 60), keine Bedeutung zu. Zwar spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegner selbst Investitionen tätigten, nicht zwingend für deren Unkenntnis von D.________s Machenschaften. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegner diese eigenen Investitionen als Vermittler auch eingegangen sein könnten, um den Eindruck zu erwecken, sie seien vom Anlagesystem überzeugt, und um sie als vertrauensbildendes Verkaufsargument zu verwenden (Beschwerde S. 47, 61, 66, vgl. auch S. 68; angefochtenes Urteil S. 26; Anklageschrift S. 15). Doch lassen sich die eigenen Investments mit gutem Grund auch so verstehen, dass die Beschwerdegegner auf das Anlagemodell vertraut und ihre Abklärungen keine negativen Erkenntnisse zum Vorschein gebracht haben (angefochtenes Urteil S. 25 ad Beschwerdegegnerin 1 [A.________]). Die Vorinstanz nimmt jedenfalls mit nachvollziehbaren Gründen an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegner, wenn sie um die betrügerische Geschäftstätigkeit von D.________ gewusst haben sollten, nicht rechtzeitig vor dem Zusammenbruch des Systems aus ihren Investitionen ausgestiegen seien und ihre Einlagen samt Gewinn in Sicherheit gebracht hätten (angefochtenes Urteil S. 56; vgl. Beschwerde S. 61, 66, 68). Dass dieser Schluss schlechterdings unhaltbar wäre, ergibt sich jedenfalls nicht. 
 
5.3.5. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten weiteren Indizien auf. So mag zutreffen, dass aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2007 in Sachen S.________ ersichtlich ist, dass gegen D.________ in Bezug auf den jenem Urteil zugrunde liegenden Anklagesachverhalt gesondert ermittelt werde (vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg, Beschwerdebeilage 5). Dieses Urteil steht offenbar im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit von D.________, dem Vertrieb sog. Pay-Phones, d.h. öffentlicher Telefonzellen in den USA und der Bereitstellung von Erotik-Webseiten (vgl. Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2013 S. 5; BA 19 5 0005; Strafbefehl vom 26. Juni 2014 S. 20; BA act. 19 4 0020). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegner hätten von diesem Urteil Kenntnis gehabt, was sich aus dem Rundschreiben der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] vom 27. April 2007 ergebe (Beschwerde S. 13, 24 ff., vgl. auch S. 63, 67, 79 f.). Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht unter Verweisung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] an, diese habe D.________ anlässlich ihres Besuches im November 2006 in den USA auf die Negativmeldungen im Zusammenhang mit S.________ angesprochen. In diesem Kontext trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] nicht, wie die Vorinstanz annimmt (angefochtenes Urteil S. 30), von Negativmeldungen "im Zusammenhang mit der Verurteilung S.________s" sprechen konnte, zumal das Urteil erst am 21. Februar 2007 ergangen ist (Beschwerde S. 25). Doch liegt hierin ein blosser Formulierungsfehler der Vorinstanz, zumal in der Einvernahme vom 3. Juni 2009 der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] lediglich von einem "Betrugs  verfahren in Hamburg" die Rede ist. Dass die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] vom Strafverfahren und hernach auch vom Urteil in Sachen S.________ Kenntnis erlangt und eigene Nachforschungen veranlasst hat, wird von ihr nicht bestritten. Sie hat denn auch im Rundschreiben vom 27. April 2007 (Beschwerdebeilage 4; BA act. 13 1 0241; EV Beilage 14) ihre Geschäftspartner über das Strafverfahren informiert. Im Übrigen äussert sich das Urteil indes nicht zur allfälligen Verantwortlichkeit von D.________ für die dem damaligen Angeklagten vorgeworfenen, einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffenden Straftaten. Insofern ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, es sei nicht erwiesen, dass das Strafurteil gegen S.________ das Vertrauen der Beschwerdegegner in das Anlagesystem von D.________ entscheidend erschüttert hat (angefochtenes Urteil S. 30 f.).  
Nichts anderes gilt in Bezug auf die von der Bank L.________ am 1. März 2007 gegen D.________ erhobene Unterlassungs- und Schadenersatzklage, von welcher die Beschwerdegegner nach Auffassung der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt hätten und aufgrund welcher ihnen spätestens hätte klar sein müssen, dass es sich bei D.________ um einen Hochstapler gehandelt habe (Beschwerde S. 13 f., 50 ff., 73 unten, 80). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, D.________ habe als Begründung für die Zivilklage seiner angeblichen früheren Arbeitgeberin, der Bank L.________, ein von ihm unterzeichnetes Konkurrenzverbot vorgegeben und erklärt, dieses sei seiner Ansicht nach nicht rechtens gewesen, da es nur für Amerika gegolten habe, er seine Anlagen jedoch nur in Europa vertreibe (angefochtenes Urteil S. 49 unten). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] einen Auszug der Klageschrift der Bank L.________ übersetzen liess. Doch hat jene nach ihren Aussagen erst Ende des Jahres 2007 vom genauen Inhalt der Klage Kenntnis erlangt (BA act. 13 1 0193 f., 0216 f.). Eine krasse Aktenwidrigkeit lässt sich daraus nicht ableiten. 
 
5.3.6. Schliesslich ist auch in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz, wonach keine öffentliche Betrugswarnung seitens Banken und Behörden erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 53; Beschwerde S. 28 ff. 54 ff.), sowie hinsichtlich ihres Schlusses, aus der von der Beschwerdegegnerin 1 [A.________] beabsichtigten Fondsgründung zur Absicherung der Kundengelder lasse sich nicht ableiten, dass jene Kenntnis eines Schneeballsystems gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 34 f.; Beschwerde S. 30 ff.).  
Dies trifft in gleichem Masse zu, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Feststellung der Vorinstanz, wonach D.________ seinen Besuchern in Florida den angeblichen Handel am Bildschirm habe mitverfolgen lassen, sei aktenwidrig. Es sei vielmehr erstellt, dass dies in Bezug auf die Beschwerdegegner gerade nicht der Fall gewesen sei. Deren Behauptung gegenüber den Kunden, dass D.________ ihnen gezeigt habe, wie er getradet habe, und dass sie dies auf dem Bildschirm hätten verfolgen können, sei daher offensichtlich unwahr gewesen (Beschwerde S. 15 f., 17, 37; angefochtenes Urteil S. 17, 24, 35, 39; vgl. Anklageschrift S. 54, 70). Die beanstandete Erwägung der Vorinstanz bezieht sich auf den Anklagevorwurf, nach welchem die Beschwerdegegner gegenüber Dritten teilweise bewusst tatsachenwidrig vorgegeben hätten, sie hätten die Angaben von D.________ überprüft (angefochtenes Urteil S. 24; Anklageschrift S. 14 und 51). Die Beschwerdeführerin legt in diesem Kontext nicht hinreichend dar, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Beschwerdegegner hätten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, schlechthin unhaltbar sein soll. Dem Umstand, ob die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] potentiellen Anlegern gegenüber gesagt hat, sie habe das Trading von D.________ live gesehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 35; Anklageschrift S. 54), oder ob ein solches gerade nicht stattgefunden hat (Beschwerde S. 17, 30; angefochtenes Urteil S. 49), kommt in diesem Zusammenhang keine besondere Bedeutung zu. Zudem hat der Zeuge, auf dessen Aussage sich die Anklageschrift stützt, lediglich bekundet, die Beschwerdegegnerin 1 [A.________] habe ihm gesagt, D.________ würde vor Ort das Trading live zeigen und vorstellen (BA act. 12 30 0005). Dass die Beschwerdegegner gegenüber Dritten tatsächlich vorgegeben hätten, ein Live-Trading gesehen zu haben, stellt die Vorinstanz jedenfalls nicht explizit fest. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdegegner in dieser Hinsicht ebenfalls einem Irrtum erlegen sind. Im Übrigen schliesst auch die Anklageschrift nicht aus, dass die Beschwerdegegner sich in Bezug auf das Live-Trading ihrerseits haben täuschen lassen, wenn sie ausführt, jene hätten es allenfalls nicht bemerkt, wenn das Trading nicht live gewesen wäre (Anklageschrift S. 51 f., 71; angefochtenes Urteil S. 39). 
Zuletzt ergibt sich auch aus den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz die Akten ungenügend und nur selektiv gewürdigt sowie auf plumpe Schutzbehauptungen der Beschwerdegegner, welche mit der Realität nichts gemein hätten, abgestellt habe und wonach ihre Erwägungen in verschiedener Hinsicht lebensfremd seien und an der Sache vorbei zielten (Beschwerde, S. 48, 75 und passim), nichts anderes. Dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Grunde darauf, in der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren darzulegen, wie ihrer Ansicht nach die vorhandenen Beweise zu würdigen gewesen wären. Das Bundesgericht ist indes keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insoweit erschöpfen sich ihre Einwendungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung der Beweise vertretbar erscheint oder gar näher gelegen hätte (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2 und 369 E. 6.3). 
Insgesamt ist die Vorinstanz mithin willkürfrei zum Schluss gelangt, der Sachverhalt biete seinem Gesamtbild nach keine genügende Grundlage für die Annahme von Eventualvorsatz. Selbst wenn die Vorinstanz einzelne der in der Beschwerde aufgeführte Indizien, aus denen sich belastende Momente ergeben sollen, nicht oder nicht richtig gewürdigt haben sollte, ist nicht ersichtlich, wie dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit erschüttern und ein anderes Ergebnis geradezu aufdrängen sollte (vgl. E. 5.2.2). 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. 
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. Insoweit ist auch das vom Beschwerdegegner 2 [B.________] vorsorglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog