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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_734/2020  
 
 
Urteil vom 7. September 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Mai 2020 (SST.2019.182). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau warf C.________ mit Anklageschrift vom 10. Januar 2018 qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG; SR 415.0), qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und qualifizierte Geldwäscherei (Art 305bis StGB) vor. Er habe eine Vielzahl illegaler Dopingmittel von A.________ bezogen und mit Gewinn an Drittpersonen weiterverkauft. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden und entsprechend habe es sich bei den gehandelten Substanzen vorwiegend um Anabolika sowie hormonale und andere Wachstumsförderer gehandelt. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte C.________ am 30. August 2018 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren (davon ½ Jahr unbedingt vollziehbar und 2 Jahre bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer mit drei Jahren Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.--. 
C.________ führte Berufung. Auf seinen Antrag hin wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt. 
Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte ihn am 11. Mai 2020 schuldig: 
 
- der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG
- der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 und Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b und c HMG
- der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
 
Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt und stellte in Dispositiv-Ziff. 2.2 fest, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von 74 Tagen bereits im Urteil vom 6. April 2020 angerechnet worden war [die diesbezügliche Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2020 heutigen Datums ab, soweit es darauf eintritt]. 
Es zog das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 398'000.-- im Umfang von Fr. 198'000.-- ein und verwendete den Differenzbetrag von Fr. 200'000.-- vorab zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- an den Staat. Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Betrag von Fr. 146'863.50 belegte es zur Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag. Aufgrund rechtskräftiger Entscheide entliess es mehrere Geldbeträge aus der Beschlagnahme und hob die davon betroffenen Kontosperren auf (Dispositiv-Ziff. 3.3). 
 
C.   
C.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen, die Beschlagnahmungen aufzuheben und die Vermögenswert herauszugeben, ihn für die 74-tägige Untersuchungshaft mit Fr. 14'800.-- zu entschädigen oder eventualiter das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist in zwei Formulierungen offenkundig versehentlich unvollständig geblieben: Die erste Formulierung im Schuldspruch ("Art. 22 Abs. 2 und Abs. 3 lit. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG") ist mit "Abs. 3 lit. d i.V.m. [...]" zu ergänzen (Urteil S. 36, E. 10.5). Die zweite Formulierung im Strafpunkt ("und einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 9'600.00,") ist mit Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu ergänzen: "  Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. " (Urteil S. 45; das Obergericht konnte wegen des Verschlechterungsverbots auf den Strafpunkt nicht zurückkommen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer weist auf die Freigabe von Vermögenswerten infolge Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hin (vgl. vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 3.3). "Damit wird bereits vor Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit separatem Schreiben die Herausgabe der oben (Ziff. 10) genannten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer verlangt" (Beschwerde Ziff. 11). Auf dieses nicht weiter begründete Verlangen (unten E. 2) ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich an die kantonalen Behörden zu wenden.  
 
2.  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"; Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist. 
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sachlich sich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 
 
3.  
 
3.1. Bezüglich des Zeitraums 18. September 2009 bis 15. Februar 2010 stellte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 16. Februar 2017 das Verfahren zufolge Verjährung ein (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 6 und 8; Verfahren 6B_40/2018). Das Bundesgericht wies ein erstes den Beschwerdeführer betreffendes Urteil zum "massgeblichen Zeitraum Ende Februar 2010 bis 30. September 2012" (vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 25) mit Urteil 6B_40/2018 vom 18. April 2019 zur Neubeurteilung zurück und weist die gegen diese Neubeurteilung gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_600/2020 heutigen Datums ab, soweit es darauf eintritt. Das vorliegend zu beurteilende Verfahren 6B_734/2020 betrifft den Vorwurf illegaler Handlungen des abgetrennten Verfahrens Oktober 2012 bis 31. März 2015 (also ab dem im ersten Verfahren abgeurteilten Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung am 31. März 2015; idem Beschwerde Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird in beiden Verfahren vorgeworfen, von A.________ illegal hergestellte Arzneistoffe/Dopingmittel bezogen und mit Gewinn an Dritte weiterverkauft zu haben. A.________ betreffen das Rückweisungsurteil 6B_417/2018 vom 18. April 2019 sowie das Urteil 6B_335/2020 heutigen Datums zur diesbezüglichen Neubeurteilung.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt einleitend vor, gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sei eine Untersuchung gegen A.________ eröffnet worden. Basierend auf diesen Ermittlungen sei er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ohne konkreten Tatverdacht sei gegen ihn am 19. September 2014 ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG eröffnet worden. Einziger Anknüpfungspunkt habe der Verdacht gebildet, dass er mit "X.________-Produkten" in Verbindung stehe. Aus Aussagen bei seinen Einvernahmen und aus Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen sei der Vorwurf schliesslich auf einen Zeitraum von 2008 bis 31. März 2015 festgesetzt worden. Er habe sich vom 31. März 2015 bis 12. Juni 2015 während 74 Tagen in Untersuchungshaft befunden (Beschwerde S. 3 f.).  
Der Beschwerdeführer macht eine rechtswidrige Eröffnung der Strafuntersuchung und die Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse geltend (Beschwerde S. 7 ff.: kein hinreichender Tatverdacht, Verkennung der Observation der EZV als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre von A.________ und deren Verwendung zur Begründung des einfachen Tatverdachts, Widerhandlung gegen das SpoFöG als keine schwere Straftat, keine bloss untergeordnete Rolle der GPS-Ortung). Er zieht das Fazit, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar ansehen und A.________ sowie in der Konsequenz natürlich auch ihn freisprechen müssen (Beschwerde Ziff. 40 sowie Ziff. 41-74). 
Diese Argumentation trägt der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 6B_600/2020 vor. Das Bundesgericht hält in jenem Verfahren fest, es habe sich im Urteil 6B_335/2020 mit den Erkenntnissen der EZV sowie den Fragen der Verwertbarkeit und des Tatverdachts auseinandergesetzt und festgestellt, die Vorinstanz habe einen Anfangsverdacht annehmen und die Verhaftung A.________s sowie die Beschlagnahme des bei der Effektendurchsuchung sichergestellten USB-Stick im Ergebnis als rechtmässig beurteilen dürfen; es habe den gerügten Verfahrenskomplex, das Zustandekommen der Geständnisse A.________s sowie die Auswertung des USB-Stick geprüft und weise die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrete. Es verweist darauf und hält fest, was auch in casu gilt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde nur insoweit legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), als er in eigenen Rechtsansprüchen durch Massnahmen unmittelbar betroffen wird oder verletzt ist (Urteil 6B_600/2020 E. 3). 
Das Bundesgericht hält a.a.O. abschliessend fest, die Vorinstanz begründe ihre Entscheidung in eingehender Darlegung der Akten und der massgebenden Rechtsprechung, so dass nicht auf jedes im Verfahren 6B_335/2020 bereits geprüfte Vorbringen erneut ausführlich einzugehen sei, sondern darauf verwiesen werden könne. Dies gilt umso mehr im vorliegend zu beurteilenden Verfahren, in dem dieselben Rügen in weitgehend wörtlicher Diktion nochmals vorgetragen werden. 
 
3.3. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, die blosse Verweisung auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1). Ebenso ist es unbehelflich, in einer zweiten Beschwerde identische Rügen erneut zur Beurteilung vorlegen zu wollen. Im Zusammenhang des vorliegenden Verfahrenskomplexes wird zum fünften Mal die weitgehend identische Argumentation vorgetragen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer vom Ausgang der Parallelverfahren heutigen Datums noch keine Kenntnis haben. Die Vorinstanz hat in den drei den beiden bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden folgenden Urteilen die verfahrensrechtlich aufgeworfenen oder sich stellenden Fragen und Problemkreise akribisch beurteilt. Es kann dazu auf die Urteile 6B_335/2020 und 6B_600/2020 heutigen Datums verwiesen werden (vgl. auch Art. 109 Abs. 3 BGG). Auf einzelne der erneut aufgeworfenen Fragen ist nachfolgend in der gebotenen Kürze einzutreten. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (vgl. Urteil 6B_335/2020 E. 3.4.10).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft erneut die Frage der Trennung seines Verfahrens von jenem A.________s auf. Damit seien seine Verfahrensrechte stark beschnitten worden. Er rüge eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und der Verfahrensfairness. Die Akteneinsicht sei zu spät erfolgt. Bei der Konfrontationseinvernahme mit A.________ vom 11. Juni 2015 zeige sich klar, dass es sich beweiswürdigend für ihn nachteilig ausgewirkt habe, wenn nach der Verfahrenstrennung in zwei zeitliche Phasen unterschiedliche Gesetze Anwendung fänden und keine Zuordnung von Aussagen zu einem bestimmten Zeitraum vorgenommen würden (Beschwerde S. 18 ff.).  
Die Vorinstanz prüft diese Vorwürfe (Urteil S. 15-19). Den Beschuldigten kommt in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu; sie haben aber das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO, e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). A.________ war der (mutmassliche) Lieferant, der Beschwerdeführer der (mutmassliche) Abnehmer/Zwischenhändler. Sie waren weder Mittäter noch Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StPO. Die Rückweisung zur vorfrageweisen Prüfung der Rechtmässigkeit des anderen Verfahrens spricht nicht bereits gegen die Zulässigkeit der Trennung, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt (Urteil S. 17). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2020 sämtliche Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Urteil 6B_600/2020 E. 4.1). Das Verfahren gegen A.________ bildet die Grundlage der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren, sodass dessen Urteil vom 12. Februar 2020 (Verfahren 6B_335/2020) zu den Akten genommen und auch auf das Urteil vom 6. April 2020 (Verfahren 6B_600/2020) verwiesen werden durfte (Urteil S. 18). Die anteilsmässige Subsumierung auf die getrennten Verfahren ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil S. 19). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslegung und Anwendung des SpoFöG.  
 
4.2.1. Er rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihm sei klar gewesen, dass ihm Handlungen zu Dopingzwecken vorgeworfen worden seien, allerdings hätten nicht alle Abnehmer/Konsumenten in der Anklageschrift aufgeführt werden können, was eine wirksame Verteidigung zumindest in Bezug auf diese Personen verunmöglicht habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei "die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes" (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333). Damit sei klar, dass es sich bei den Abnehmern um sporttreibende Personen handeln müsse. Der Anklagegrundsatz werde daher verletzt, wenn in der Anklageschrift stehe, "dass der Abnehmerkreis  weitestgehend aus Personen der Bodybuilder-Szene bestehen würde" (Beschwerde S. 6 ad Urteil S. 10-12).  
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, ob dem Beschwerdeführer ein Handeln zu Dopingzwecken nachgewiesen werden könne, obwohl u.a. nicht alle Abnehmer/Konsumenten bekannt seien, sei keine Frage des Anklageprinzips (Urteil S. 11 f.). Im massgebenden BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333 wird erwogen, 
der Zweckartikel, laut welchem im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts Verhaltensweisen gefördert werden sollen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG), deute darauf hin, dass die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in Art. 22 SpoFöG erfasst werden solle. Der Wortlaut weiterer Bestimmungen zu allgemeinen Massnahmen (Art. 18 SpoFöG) und Massnahmen gegen Doping (Art. 19 SpoFöG) sei ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen. 
 
Beim Einwand handelt es sich um ein weitgehend formalistisches Argument, wie nachfolgend weiter auszuführen sein wird. 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet unter dem Titel des Legalitätsprinzips gegen die Auslegung in BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333 (der Gesetzgeber habe mit dem SpoFöG die früher geltende Einschränkung der Strafbarkeit auf den reglementierten Wettkampfsport ersatzlos gestrichen, womit er die Strafbarkeit für Doping auf den Breitensport ausgedehnt habe) ein, diese Auffassung sei unzutreffend. Doping im Breitensport sei schon unter dem aSpoFöG strafbar gewesen, vorausgesetzt, dass ein Athlet im reglementierten Wettkampfsport tätig gewesen sei (Beschwerde S. 20 f.). Dass indessen der lizenzierte Athlet oder der Teilnehmer im reglementierten Wettkampfsport sich strafbar machen konnten, wird im zitierten BGE 145 IV 329 nicht in Abrede gestellt. Es besteht kein Anlass, auf BGE 145 IV 329 zurückzukommen. Auch der weitere Einwand, zudem werde primär eben nicht ein gesellschaftspolitisches Ziel verfolgt (Beschwerde Ziff. 95), überzeugt weiter nicht, bezweckt das SpoFöG mit dem Dopingverbot doch gerade auch "die Gesundheit der Bevölkerung" zu schützen. Dass sich der Begriff "Doping" im SpoFöG sachlich auf die "sporttreibenden Personen" bezieht, wird im zitierten BGE wiederholt festgehalten, und es ist davon auszugehen, dass Schutzobjekt des SpoFöG damit aber gerade auch der Breitensport im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bildet. Die in Fitnesszentren ausgeübten Aktivitäten sind jedenfalls sportliche Tätigkeiten (Urteil S. 21).  
Der Beschwerdeführer schliesst seine historische Auslegung mit der Folgerung, im Umkehrschluss sei "von gesundheitsbezogener 'nicht dopingfähiger' Bewegung auszugehen, wenn die betroffene Person sich nur allein - ohne einem Verein und damit einem Verband mit einem Antidoping-Reglement anzugehören - physisch betätigt, ohne dass je ein wettkampfmässiger Vergleich mit Drittpersonen angestrebt wird oder sie selber oder von dritter Seite einem Anti-Doping-Reglement unterstellt wurde" (Beschwerde S. 23). Damit würde die Anwendbarkeit des SpoFög die Verbandszugehörigkeit voraussetzen, die Strafbarkeit würde durch die Interessenverbände bestimmt und der Breitensport würde durch das SpoFöG nicht gegen illegalen Dopinghandel geschützt, obwohl dies gerade im Breitensport ein bekanntes, "die Gesundheit der Bevölkerung" schädigendes Phänomen darstellt. Die vom Beschwerdeführer angedachte Auslegung unterläuft die Zwecksetzung des SpoFöG. Massgebend ist BGE 145 IV 329
 
4.2.3. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) einzuschränken (Art. 20 SpoFöG). Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes "herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt". Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüber hinausgehenden Erfolgs bedarf.  
Der Bundesrat legt gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, in der Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01) fest und berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (dazu Urteil S. 22 f.). Die Begriffe "Zweck" und "Sport" sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass jede Person ihr Verhalten danach richten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 S. 332). 
 
4.2.4. In Wissenschaft und Praxis ist hinsichtlich des Tatbestandsvorsatzes anerkannt, dass das Verstehen bei normativen Tatbestandsmerkmalen keine exakte juristische Subsumtion bedeutet, sondern es auf den mit diesen Begriffen umschriebenen sozialen Bedeutungsgehalt ankommt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; ROXIN/GRECO, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 597).  
Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch zum eigenen Nutzen, wenn er gestützt auf seine Auslegung geltend macht, den Verfahrensakten sei nicht zu entnehmen, dass er "jemals Produkte an Sportler im Sinne des SpoFöG verkaufen wollte bzw. verkauft hat" bzw. die Vorinstanz habe den Begriff des Sports einfach und offensichtlich aus reinem Pragmatismus heraus extensiver ausgelegt und damit das Legalitätsprinzip verletzt (Beschwerde Ziff. 107). Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das SpoFöG mit SpoFöV verletzt weder den in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankerten Legalitätsgrundsatz ("nulla poena sine lege") noch das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, das auch im Nebenstrafrecht gilt (dazu Urteil S. 20 f.; Urteil 6B_600/2020 E. 5.6), wenn es als auf den Breitensport im Wortsinn anwendbar ausgelegt wird. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die Erfüllung des subjektiven Tatbestands.  
 
4.3.1. Er wendet ein, dass diese Mittel im Sinne von Art. 19 SpoFöG i.V.m. Art. 74 SpoFöV "im Spiel sind, wird nicht bestritten, jedoch dass sie zur Leistungssteigerung sowie im Sport eingesetzt wurden oder beabsichtigt wurde, diese im Sport einzusetzen" (Beschwerde Ziff. 108). Die Strafverfolgungsbehörden müssten nachweisen, dass die Mittel zur Leistungssteigerung sowie im Sport eingesetzt worden seien (Beschwerde Ziff. 113). Als er hobbymässig Bodybuilding betrieben habe (die Vorinstanz spricht von namhaften Wettkämpfen in den Jahren 2004 und 2006; Urteil S. 25), sei diese Sportart nicht unter die Dopinggesetzgebung gefallen und seien solche Substanzen nicht verboten gewesen (Beschwerde Ziff. 118). Es sei "nicht im Geringsten so, dass der Beschuldigte 'zu Dopingzwecken' handelte" (Beschwerde Ziff. 116; Urteil S. 24, E. 6.2).  
 
4.3.2. Vorsätzlich handelt, "wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt" (Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter gewusst, gewollt oder in Kauf genommen hat, betrifft Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (ANDREAS DONATSCH, in:  Derselbe et al., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Rz. 3a zu Art. 12 StGB).  
 
4.3.3. Bereits in der Anklageschrift vom 19. September 2016 (im Verfahren 6B_40/2018 angefochtenes vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 3) wird ausgeführt, bei den gehandelten Substanzen handle es sich um Medikamente, die dem HMG unterliegen. Der Import und Handel bedürfe einer Bewilligung bzw. einer Fachausbildung als Apotheker. Der Beschwerdeführer habe weder über eine solche Bewilligung verfügt noch sei er Apotheker. Diese Rechtsauffassung wird mit Urteil 6B_600/2020 E. 5 ff. bestätigt.  
In dieser Anklageschrift werden die Substanzen aufgelistet: nämlich 18 anabole Steroide (z.T. oral, z.T. injizierbar; darunter der Arzneistoff Clenbuterol, eingesetzt als Diätmittel und Steroid, allgemein bekannt durch den illegalen Einsatz in der Kälbermast und als Dopingmittel im Sport, Urteil 6B_600/2020 E. 5.5); Wachstumshormone, Aromatasehemmer, Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) /Antiöstrogene, Potenzmittel und Appetitzügler (Urteil S. 37). Es handelt sich um eine Palette von Arzneistoffen, designt und zusammengestellt für die Bedürfnisse der "Bodybuilder-Szene", und zwar ergänzt mit Arzneistoffen, die dazu dienen, unerwünschte Nebenwirkungen der Anabolika zu beseitigen, d.h. zur medizinischen Einwirkung (Urteil S. 38). 
 
4.3.4. Tatsächlich handelte es sich um Arzneistoffe, die aus Asien eingeschmuggelt, im Untergrundlabor zu Dopingmitteln verarbeitet und klandestin auf dem Schwarzmarkt oder in der "Szene" illegal in Verkehr gebracht wurden (vgl. die entsprechenden Erwägungen in den Urteilen 6B_335/2020 und 6B_600/2020). Die Zollbehörden fokussierten erfahrungsgestützt von Anfang an auf die Bodybuilder-Szene. Die Substanzen sind insoweit als "ambivalent" zu bezeichnen, als es sich an sich objektiv um Arzneistoffe handelt, deren Verwendungszweck aber der subjektiv-kriminellen Bestimmung unterlag. Deshalb konzentrierte sich die verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B_335/2020 E. 3.3.4) zunächst (neben Zollgesetz und MWSTG) auf Widerhandlungen gegen das aSpoFöG und sodann ebenfalls gegen das aHMG (Urteil 6B_335/2020 E. 3.3.1). Durch die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des SpoFöG ergeben sich Überschneidungen mit dem HMG, da ein Grossteil der im Anhang der SpoFöV aufgefüḧrten Dopingmittel auch die Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG erfüllen (erstinstanzliches Urteil S. 26 mit Zuordnung der Substanzen S. 27).  
 
4.3.5. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene rhetorische Frage "Wie soll Eventualvorsatz gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer keine Sportler oder Personen, welche dem Anti-Doping-Reglement unterstehen, mit solchen Mitteln beliefert hatte?" (Beschwerde Ziff. 114), basiert auf seiner eigenen, oben dargelegten, interessengeleiteten Auslegung des SpoFöG und erweist sich als unbegründet, da der Breitensport vom SpoFöG geschützt wird. Der Gesetzgeber richtet sich mit dem SpoFöG nicht lediglich gegen den Sportbetrug durch lizenzierte Sportler und überlässt den Breitensport ungeschützt dem "Spiel" der Dopinghändler (Formulierung "im Spiel sind" des Beschwerdeführers, oben E. 4.3.1).  
Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet (erstinstanzliches Urteil, S. 25). Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport (4. Kapitel: Leistungssport). Mit dem SpoFöG wird das Förderkonzept "Jugend und Sport" sowie der Sport in der Schule unterstützt und gefördert. Die Zollverwaltung hat Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen das SpoFöG begründen, den Strafverfolgungsbehörden zu melden (Art. 20 Abs. 2 SpoFöG; infolge einer solchen Anzeige wurde das Verfahren eröffnet). 
Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3SpoFöG u.a. "in Verkehr bringt, abgib t", wird gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; der qualifizierten Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe unterliegt u.a., wer gewerbsmässig handelt oder an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren solche Mittel vermittelt oder vertreibt. Straflos bleiben einzig gewisse Handlungen zum Eigenkonsum; auch diese Dopingmittel können eingezogen und vernichtet werden (Art. 20 Abs. 4 SpoFöG). 
Der Tatbestandsvorsatz muss sich auf die Merkmale des Tatbestands beziehen. Subsumtionsirrtümer oder Motive können verschuldensmässig relevant sein, ändern aber am Vorsatz nichts. Die Argumentation des Beschwerdeführers kann angesichts des heutigen Allgemeinwissens sowie seiner früheren Topklassierungen und des dazu notwendigen jahrelangen Aufbautrainings in der "Szene" nicht als bare Münze genommen werden. In den Kreisen des wettkampfbetriebenen Bodybuilding ist man sich über diese Fragen sehr wohl im Klaren (Urteil 6B_600/2020 E. 5.7). Der Beschwerdeführer widerspricht erneut lediglich der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beurteilung des subjektiven Sachverhalts darlegen zu können. E s bestehen keine Zweifel daran, dass er die fraglichen "Mittel und Substanzen" an Personen aus der "Fitness- und Bodybuilder-Szene" abgegeben hatte (Urteil S. 25 ff.). Dass alle Abnehmer in "fortgeschrittenem" Alter waren und Bodybuilding für sie eine ganz andere Bedeutung als für Junge und für Sportler habe (Beschwerde Ziff. 126), ändert am tatbestandsmässigen Handeln ebenso wenig etwas wie die Antwort des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, zu was für Zwecken haben Sie denn solche Stoffe Leuten gegeben?: "Zu Anti-Aging-Zwecken, zum allgemeinen Wohlbefinden, Testosteron kann man für viele Sachen verwenden [...] man kann das nicht nur zu Dopingzwecken im Sport verwenden" (Beschwerde Ziff. 135). Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise berechtigt, diese klassierten Stoffe unter der Fantasie-Bezeichnung "Anti-Aging" abzugeben oder als "Lifestyle-Produkte" zu vermarkten (Urteil S. 39; Urteil 6B_600/2020 E. 5.7). 
 
4.3.6. Der Beschwerdeführer übergeht sowohl die Art des Tatbestands als schlichtes Tätigkeitsdelikt wie auch, dass sich der Tatbestandsvorsatz nur (aber immerhin) auf den gesetzlichen Tatbestand beziehen muss. Vorsätzlich begeht eine Tat derjenige, der weiss, was er tut, und das auch tun will (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 89). Das war der Fall. Es ist vollendete Tatbegehung anzunehmen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach wie vor umstritten sei die Menge der unter das SpoFöG fallenden Substanzen, mit welchen er gehandelt haben solle. Die Abstützung auf Aussagen verschiedener Einvernahmen, die er am 24. August 2017 vollumfänglich widerrufen habe, sei nicht plausibel. Die Annahme der kantonalen Instanzen, es handle sich um reine Schutzbehauptungen, sei zurückzuweisen. Es gelte der Grundsatz in dubio pro reo. Die belastenden Aussagen seien hauptsächlich unter dem Druck der Untersuchungshaft erfolgt, als er sich in die Enge getrieben gefühlt habe (Beschwerde Ziff. 141-151).  
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Widerruf des Geständnisses auseinander (gestützt auf NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 3 zu Art. 160 StGB). Während der Untersuchungshaft sei es zu medizinischen Zwischenfällen gekommen (vgl. Urteil 6B_600/2020 E. 4.3 und 5.7). Es sei notorisch, dass Untersuchungshaft mit einer psychischen Belastung einhergehe. Dem Beschwerdeführer sei eine umfassende medizinische Betreuung gewährt worden. Die Hafterstehungsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt gewesen. Es sei nicht aktenkundig, dass der amtliche und später der frei gewählte Verteidiger interveniert hätten. Die Vorinstanz schliesst, es lägen keine Anzeichen vor, dass die Denkfähigkeit oder Willensbildungsfreiheit des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er sich zu falschen Aussagen hätte hinreissen lassen (Urteil S. 29). Der Widerruf sei erst erfolgt, als er neu (zusätzlich) durch einen weiteren Anwalt verteidigt worden sei. Wenn er sich in diesem Zeitpunkt, als das Untersuchungsverfahren praktisch abgeschlossen gewesen sei, auf eine "schlechte Beratung" berufe, sei das der neuen Strategie des Schweigens zuzuschreiben und als offensichtliches Schutzverhalten zu qualifizieren, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage zu stellen vermöge (Urteil S. 31). 
Die Kritik (Ziff. 141- 151) ist unbegründet und nicht geeignet, eine willkürliche Würdigung aufzuzeigen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers zur berechneten Menge bzw. zum generierten Umsatz (Beschwerde Ziff. 152-154) ist mangels qualifizierter Willküranfechtung (oben E. 2) nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den massgebenden Sachverhalt (mit Geständnis und berechnetem Umsatz; Urteil S. 32) zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.5. Unter dem Titel der rechtlichen Subsumtion wendet der Beschwerdeführer ein, er bleibe dabei, dass es keine stichhaltigen Beweise gebe, welche aufzeigten, dass von der gesamten Menge des angeblichen Handels 96 % unter das SpoFöG und 4 % unter das HMG fielen (dazu Urteil S. 33). Die Aufteilung sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 155-161). Mangels qualifizierter Willküranfechtung (oben E. 2) ist darauf nicht einzutreten.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer bestreitet eine gewerbsmässige Tatbegehung (Beschwerde Ziff. 162 f.). Diese Bestreitung ist nicht näher begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und offenkundig aussichtslos. Nach der Vorinstanz hat er die "Gewerbsmässigkeit in einem überdurchschnittlichen Mass erfüllt" (Urteil S. 43). Es ist auf das angefochtene Urteil S. 34-36 sowie das Urteil 6B_600/2020 E. 4.8 zu verweisen.  
 
4.7. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation der gehandelten Substanzen (dazu bereits oben E. 4.3.3 ff.) und führt aus, die betroffenen Produkte hätten weder Anpreisungen noch Indikationen enthalten. Es sei zu prüfen, ob die Produkte aufgrund ihrer Wirkungsweise als Arzneimittel zu qualifizieren wären, d.h. zur medizinischen Einwirkung  bestimmt seien (Beschwerde Ziff. 167). Wie bereits im Verfahren 6B_600/2020 (Urteil E. 5.2) verweist er auf Vitamin C, das sowohl als Medikament als auch als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sei. Damit bleibe letztlich der Zweck solcher Produkte massgebend und sei zu untersuchen, ob die betroffenen Produkte aufgrund ihres Zwecks als Heilmittel einzuteilen seien. Das Bundesgericht verstehe unter Krankheit gesundheitliche Störungen, die über einen Zustand des bloss eingeschränkten Wohlbefindens hinausgingen. Er verweist auf die Urteile 2A.743/2004 vom 30. Juni 2005 E. 3.2 und 2A.374/2003 vom 13. Mai 2004 E. 3.3 sowie auf BGE 114 V 162 E. 1a S. 163, wo betont wird, dass es sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt und dass er sich somit nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt. Er trägt erneut die These des "Human Enhancement" und die auf das Urteil 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2 und E. 4.2 gestützte Argumentation vor (Beschwerde Ziff. 175 ff.).  
Den angeführten bundesgerichtlichen Urteilen ist nichts weiter für die zu beurteilende Strafsache zu entnehmen. Die zur Entlastung vorgebrachte Argumentationsweise geht fehl (vgl. die Liste der Zuordnungen der Substanzen zum SpoFöG/SpoFöV und zum HMG im erstinstanzlichen Urteil S. 27) und bedarf keiner erneuten oder weiteren Beurteilung. Da keine neuen relevanten Gesichtspunkte vorgebracht werden, erscheint es hinreichend, dazu auf die bundesgerichtliche Prüfung dieser Argumentationsweise in den mit heutigem Datum entschiedenen Urteilen 6B_335/2020 E. 4 ff. und 6B_600/2020 E. 5 ff. zu verweisen. 
 
4.8. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei mit dem Argument, aufgrund des beantragten Freispruchs von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG habe auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen und er sei auch eventualiter aufgrund seiner vorgebrachten Begründung in den Ziff. 193-198 der Beschwerde freizusprechen. Der Antrag ist im Hauptstandpunkt aufgrund des Verfahrensausgangs abzuweisen.  
Eventualiter macht er geltend, sein Verhalten und seine Aussagen vermöchten für sich allein in keiner Weise zu begründen, dass der errechnete Betrag von Fr. 198'000.-- tatsächlich illegal erworben worden sei. Im erstinstanzlichen Urteil E. 2.8.1 werde erwogen, er habe einen Gesamtgewinn von Fr. 156'100.-- erzielt, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie nun plötzlich ein Bargeldbetrag von gesamthaft Fr. 198'000.-- vollumfänglich aus dem Handel mit den Substanzen/Produkten stammen sollte. Das sei logisch nicht möglich. Die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten sich dazu nicht geäussert (Beschwerde Ziff. 197). 
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die E. 13.1-13.4 des vorinstanzlichen Urteils S. 39-42. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Einvernahme vom 23. April 2015, an welcher der Beschwerdeführer erklärt hatte, den noch vorhandenen Delikterlös von Fr. 300'000.-- habe er bei seiner Ex-Freundin deponiert bzw. diese aufgefordert, das Geld zu verstecken; an der Einvernahme am 1. Mai 2015 erklärte er, bei ihr einen weiteren Geldbetrag von rund Fr. 85'000.-- deponiert zu haben, wobei die Nachzählung Fr. 98'000.-- ergeben habe. Die Vorinstanz sieht es für eine Tranche Bargeld von Fr. 200'000.-- nicht als erstellt, dass sie aus einer verbrecherischen Vortat herrührt (Fr. 99'000.-- stammten aus Kunstverkäufen; für die Fr. 101'000.-- fehle zufolge Übergabe per September 2013 der Verbrechensnachweis, da der Handel vor dem 1. Oktober 2012 nicht als Verbrechen zu qualifizieren sei). Bezüglich des verbleibenden Betrags von Fr. 198'000.-- bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass dieser als Delikterlös zu qualifizieren sei. Diese Darstellung ist zum einen formal logisch korrekt. Zum andern zeigt der Beschwerdeführer anhand dieser massgebenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Willkür auf (oben E. 2). Darauf ist demnach nicht weiter einzutreten. 
 
4.9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beantragte Rückgabe des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von Fr. 398'000.-- habe zufolge Freispruchs zu erfolgen und mit den beantragten Freisprüchen werde "auch dieses Vorgehen implizit bestritten" (Beschwerde Ziff. 189). Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten (oben E. 2).  
 
4.10. Auf die nicht weiter begründeten Anträge (oben E. 2) zu Kosten und Entschädigungen (Beschwerde Ziff. 199 ff.) ist ausgangsgemäss nicht einzutreten. Die Haft wurde angerechnet (oben Sachverhalt B).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw