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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.145/2005 /vje 
 
Urteil vom 10. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Peyer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 14. April 2005. In der Sache geht es um die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Zusammenhang mit einem Verfahren um Zusprechung von Sozialhilfeleistungen. Am 27. Januar 2005 wies der Bezirksrat Zürich in einem Zwischenentscheid ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren ab. Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab. Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde beantragt X.________, den Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht wegen Verstosses gegen Art. 29 Abs. 3 BV aufzuheben; überdies ersucht er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Die Sozialbehörde der Stadt Zürich, Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission, beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
2. 
2.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, der selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 OG sowie BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist zur staatsrechtlichen Beschwerde schon deshalb legitimiert, weil das zürcherische Gesetz über die Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialhilfe vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, E. 1.1). Überdies könnte er die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV selbst dann geltend machen, wenn er in der Sache nicht beschwerdeberechtigt wäre (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich unmittelbar und einzig auf die Bundesverfassung. Zu prüfen ist somit nur, ob der angefochtene Entscheid mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar ist. 
3.2 Gemäss dieser Bestimmung hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Auch bei schwerwiegenden Eingriffen besteht nicht ein unbedingter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sondern es kommt dafür ebenfalls auf die konkreten Umstände an (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 
3.3 Das Verwaltungsgericht erachtete einerseits die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos und andererseits den Beizug des Rechtsvertreters als unnötig. 
3.3.1 Der Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde beruht auf einer vorläufigen, summarischen Prüfung des Falles. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Bezirksrat auf Rechtsverweigerung oder -verzögerung erkennen müssen, soweit die Einspracheinstanz auf seinen Antrag auf Kostengutsprache für die Zahnsanierung nicht eingetreten war. Dies trifft indessen nicht zu. Es kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvoranschlag rechtzeitig eingereicht hatte oder nicht. Jedenfalls hätte er die Behörden darauf aufmerksam machen müssen, ihn schon eingereicht zu haben, nachdem er erneut dazu aufgefordert worden war. Im Übrigen wurde dem Antrag auf Kostengutsprache aufgrund eines aktualisierten Kostenvoranschlages inzwischen stattgegeben und das Verfahren um Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung läuft weiter. Dass dem Beschwerdeführer insofern das Recht verweigert oder verzögert wurde, ist somit nicht ersichtlich. 
 
Auch die übrigen strittigen Gesichtspunkte mag der Beschwerdeführer zwar als subjektiv bedeutsam empfinden, die entsprechenden Erfolgsaussichten erscheinen aber als geringer als die Verlustrisiken. Teilweise war der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren mit seinen Anliegen durchgedrungen, teilweise wandte er sich mit den übrigen strittigen Ansprüchen an die falsche Instanz. Inwiefern die Beschwerdeführung in den verbleibenden Punkten aussichtsreich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. 
3.3.2 Schliesslich stellten sich im vorliegenden Fall nicht derart komplexe Tat- und Rechtsfragen, dass der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen litt. Der Beschwerdeführer behauptet bzw. belegt nicht, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt klar darzulegen und seine Rechte wahrzunehmen vermocht, willkürlich wäre. Da das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid lediglich auf Willkür hin überprüft (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c, je mit Hinweisen), ist mithin auch vorliegend davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Rechte selbst zu vertreten. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), dessen Begründung sich ausführlich mit der Frage des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung befasst. 
 
Wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren muss auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen werden (vgl. Art. 152 OG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Immerhin kann seine Mittellosigkeit bei der Festsetzung der Gerichtskosten berücksichtigt werden (Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: