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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.143/2005 /dxc 
 
Urteil vom 3. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stadt Z.________, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. April 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ bezieht seit dem 3. April 1995 Sozialhilfe von der Stadt Z.________. Sie lebte seit September 2003 alleine in einer Zweizimmerwohnung, welche sie zuvor mit ihrer als Wochenaufenthalterin bei ihr wohnenden Tochter geteilt hatte. Der monatliche Mietzins von Fr. 1'055.--, zuzüglich Stromkosten von Fr. 64.30, wurde von der Sozialhilfe übernommen. Per 1. April 2004 zog X.________ neu in eine Dreizimmerwohnung ein; der Mietzins beträgt Fr. 1'170.-- inkl. Nebenkosten. 
Mit Beschluss vom 27. April 2004 wies die Sozialbehörde Z.________ das Gesuch von X.________ um Übernahme des höheren Mietzinses ab; zusätzlich entschied sie, ab 1. April 2004 bloss noch den Betrag von Fr. 900.-- an die Wohnungskosten auszurichten. Der Bezirksrat Uster hiess am 8. Dezember 2004 einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs teilweise gut, indem er die Sozialbehörde Z.________ anwies, die Wohnungskosten nach wie vor im früheren Umfang von Fr. 1'055.-- zuzüglich Fr. 64.30 zu übernehmen. Er wies X.________ jedoch an, sofort eine Wohnung zu einem maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 900.-- zu suchen und ihre Bemühungen monatlich zu belegen, wobei für den Unterlassungsfall die Kürzung von Sozialleistungen angedroht wurde. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 6. April 2005 die gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Beschwerde ab und auferlegte X.________ die Gerichtskosten von total Fr. 360.--. 
 
Am 20. Mai 2005 hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren, teilweise unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, auf die Möglichkeit dieses ausserordentlichen Rechtsmittels hinzuweisen. 
Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht frei, sondern einzig im Hinblick darauf, ob er verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletze; dies aber nur soweit, als konkrete Rügen in einer den strengen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet werden. 
2.2 
2.2.1 Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang einer unterstützungsbedürftigen Person Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die vorgenommene diesbezügliche Beschränkung bzw. die Aufforderung, nach einer günstigeren Wohnung Ausschau zu halten, gegen Art. 12 BV verstösst. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E. 4.1 s. 75 mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (Urteil 2P.207/2004 vom 7. September 2004, E. 3.1). Die Ausgestaltung und insbesondere Anwendung der entsprechenden Regelung kann das Bundesgericht im Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots (Art. 8 und 9 BV) überprüfen. 
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat die kantonalrechtlichen Regeln, welche für die vorliegende Streitsache massgeblich sind (enthalten im Zürcher Gesetz vom 14. Juni 1981 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] und in der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]), im angefochtenen Entscheid umfassend wiedergegeben. Ebenso hat es dargelegt, was sich aus den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ergibt, die gemäss § 17 SHV anwendbar sind. Es durfte daraus willkürfrei ableiten, dass Wohnungskosten nur bis zu einer bestimmten Höhe durch das Gemeinwesen zu übernehmen sind, dass der Sozialhilfeempfänger gegebenenfalls zur Suche einer preisgünstigeren (zumutbaren) Wohnung aufgefordert werden darf, unter Androhung einer Leistungskürzung bei Missachtung entsprechender Anordnungen, und dass jedenfalls die Übernahme von zusätzlichen Mietkosten, die wegen des eigenmächtig vom Sozialhilfeempfänger veranlassten Wohnungswechsels entstanden sind, abgelehnt werden darf (im Wesentlichen E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). 
 
Was die Weigerung betrifft, unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles erhöhte Wohnkosten zu übernehmen, kann vollumfänglich auf E. 3.3.1 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids verwiesen werden. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse zur Suche einer günstigeren Wohnung aufgefordert werden durfte, unter Androhung künftiger Leistungskürzungen, lassen sich die Ausführungen in E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass bisher keine Kürzung angeordnet worden ist; wie es sich mit der Recht- bzw. Verfassungsmässigkeit einer allfälligen zukünftigen Kürzung verhalten würde, lässt sich nicht heute im Voraus abschliessend beurteilen. 
2.2.3 Im Einzelnen geben die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgenden Ergänzungen Anlass: 
 
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Limite von Fr. 900.-- für Beiträge an die Wohnungskosten einer alleinstehenden Person weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien oder im Behördenhandbuch vorgesehen sei. Es versteht sich von selbst, dass die Wohnungskosten je nach Gemeinde stark variieren; die SKOS-Richtlinien (Ziff. B.3) halten denn auch fest, dass auf Ortsüblichkeit abzustellen ist. Gefragt ist damit Flexibilität, und es darf den einzelnen Gemeinden überlassen werden, die entsprechenden Beträge festzulegen. Über die von der Stadt Z.________ praktizierte Limite von Fr. 900.-- ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit Längerem informiert. 
 
Keine Anhaltspunkte bestehen für die von der Beschwerdeführerin behauptete rechtsungleiche Anwendung der Limite von Fr. 900.--; im Übrigen werden auch ihr seit längerer Zeit Wohnkostenbeiträge ausgerichtet, und eine abrupte Kürzung wurde schon im Rekursverfahren rückgängig gemacht. Inwiefern die Prognose des Verwaltungsgerichts über die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin willkürlich sein könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt; erst recht fehlt jeglicher Hinweis dafür, dass diesbezüglich eine Diskriminierung wegen ihres Alters vorliegen könnte. 
2.3 Die nur teilweise formgültig vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vorne E. 2.1) erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt, und einem solchen Gesuch hätte mangels Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht entsprochen werden können (Art. 152 OG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadt Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: