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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.670/2004 /gij 
 
Urteil vom 17. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Kanton Aargau, 
Kläger, vertreten durch den Regierungsrat des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
Beklagter, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher Haus, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 83 lit. b OG (Bestimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde), 
 
Staatsrechtliche Klage des Kantons Aargau vom 11. November 2004 gegen den Kanton Zürich. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am ________ geborene X.________ wuchs in Neuenhof (AG) auf. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit zog er zu seinem Vater nach Dietikon (ZH). Nach der Lehre nahm er dort für kurze Zeit eine Wohnung, zog dann zeitweise nach Neuenhof, wo er - gegen deren u.a. mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 an den Sozialdienst Neuenhof erklärtem Willen - bei seiner Grossmutter wohnte. Er erkrankte an paranoider Schizophrenie und war zwischen 1995 und 1999 zweimal in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitalisiert. Nach Abschluss der Handelsschule lebte er in einer eigenen Wohnung in Dietikon. Nachdem er der Sozialberatung Dietikon keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen hatte, wurde er am 1. Mai 1999 ausgesteuert. Ende Juli 1999 randalierte er in seiner Wohnung in Dietikon, was den Einsatz von Polizei und Notarzt notwendig machte. Im Oktober 1999 ersuchten die Eltern von X.________ den Sekretär der Vormundschaftsbehörde von Dietikon, die Einweisung ihres Sohnes in eine Klinik zu veranlassen; dem Gesuch wurde nicht entsprochen. Per Ende März 2001 gab er - entgegen dem Rat der Sozialberatung Dietikon - seine Wohnung auf. Da er danach keine andere Wohnung fand, leistete die Sozialbehörde Dietikon für einen Monat Kostengutsprache für ein Hotel und stellte ihm eine Gutsprache für den Aufenthalt in einer Jugendherberge in Aussicht. Anfang Mai 2001 zog X.________, wiederum gegen deren Willen, im Haus seiner Grossmutter in Neuenhof ein. Diese liess ihn mehrere Male durch die Polizei aus ihrem Haus weisen, wobei er jedesmal - nach unbekanntem Aufenthalt - wieder zurückkehrte. 
 
Am 10. Juli 2001 sprach die Mutter von X.________, Y.________, beim Sekretär der Vormundschaftsbehörde Dietikon vor. Nach dessen Aktennotiz erklärte sie ihm, ihr Sohn müsse bei der IV angemeldet werden. Er (der Sekretär) habe ihr ein IV-Anmeldeformular ausgehändigt und ihr geraten, sich an die Ärzte zu halten. Diese hätten ihr offenbar erklärt, man müsse nur anrufen, dann würde die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich X.________ holen. Aus Sicht der Vormundschaftsbehörde könne diesem im Moment am ehesten mit einer Klinikeinweisung geholfen werden. Dann könne allenfalls die Frage gestellt werden, ob für ihn, was Y.________ ebenfalls gewünscht habe, vormundschaftliche Massnahmen notwendig seien. Dieser weile nämlich nach wie vor im Haus seiner 93-jährigen Grossmutter Z.________ in Neuenhof; nach Angaben der Mutter habe man diese Lösung gewählt, weil man nicht zulassen könne, dass ihr Sohn auf der Strasse lebe. 
Am 17. September 2001 legte die Sozialbehörde Dietikon den monatlichen Unterhalt für X.________ fest und verband dies mit der Auflage, sich an seinem neuen Wohnort anzumelden; sie entschied, die Sozialhilfe werde letztmals für den Monat Oktober ausgerichtet. Zudem wurde X.________ angekündigt, er werde per Ende September 2001 von der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet. Ende Dezember 2001 erkundigte sich X.________ bei der Stadtverwaltung Dietikon, ob ihm die Frist für die Meldung eines neuen Wohnortes verlängert werden könne; diese Anfrage wurde unter Hinweis auf den rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 17. September 2001 verneint. 
B. 
Der Bezirksarzt-Stellvertreter von Baden liess X.________ am 10. Januar 2002 mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) notfallmässig in die Psychiatrische Klinik Königsfelden (PKK) einweisen. 
 
Am 5. Februar 2002 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen die Einweisungsverfügung gut, verfügte die Aufhebung des FFE und ordnete an, X.________ sei binnen zweier Tage aus der Klinik zu entlassen. Es erwog, nach Art. 397b Abs. 1 ZGB sei die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, oder, wenn Gefahr im Verzug sei, diejenige am Aufenthaltsort des Betroffenen zuständig, einen FFE zu verfügen. X.________ habe nach der Aufgabe seiner Wohnung in Dietikon bei seiner Grossmutter in Neuenhof Unterschlupf gefunden, dies aber immer als Übergangslösung betrachtet. Er habe sich in Dietikon nicht abgemeldet und sich in Neuenhof nicht nur nicht angemeldet, sondern sich gegen den Versuch seiner Mutter, ihn dort anzumelden, gewehrt. Es stehe damit fest, dass X.________ in Neuenhof keinen Wohnsitz habe begründen wollen und dies auch nicht getan habe. Nachdem der Bezirksarzt-Stellvertreter von Baden festgestellt habe, dass er seine Grossmutter wiederholt verbal massiv attackiert und bedroht hatte und der Verdacht auf paranoide Schizophrenie bestand, habe er zu Recht seine subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort von X.________ in Neuenhof bejaht und diesen wegen offensichtlicher Fremdgefährdung in die PKK einweisen lassen. Diese Notfallzuständigkeit bestehe jedoch nicht unbeschränkt weiter. Die PKK hätte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen längst mit der Gemeindeverwaltung Neuenhof und dem Sozialamt Dietikon Kontakt aufnehmen und die Frage der örtlichen Zuständigkeit klären können. Daraufhin wäre X.________ nach dem üblichen Vorgehen wegen seines ausserkantonalen Wohnsitzes in eine Zürcher Klinik verlegt worden. Die Notfallzuständigkeit der aargauischen Behörden bestehe jedenfalls nicht mehr. Folglich müsse er auf Grund einer Einweisungsverfügung der zuständigen zürcherischen Vormundschaftsbehörde in eine geeignete Anstalt des Kantons Zürich verlegt oder entlassen werden. X.________ wurde entlassen und kehrte ins Haus seiner Grossmutter zurück, wo er seither - offenbar bis heute - lebt. 
 
Am 3. September 2003 hinterlegte Rechtsanwältin M.________ im Auftrag von Y.________ den Heimatschein von X.________ in Neuenhof und beantragte die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen gegen X.________. 
 
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 trat die Vormundschaftsbehörde Neuenhof auf dieses Begehren nicht ein. Sie erklärte sich, gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 5. Februar 2002, für örtlich unzuständig, da X.________ in Neuenhof keinen Wohnsitz begründet habe. 
 
Y.________ liess diesen Entscheid beim Bezirksamt Baden als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde anfechten. Dieses trat auf die Beschwerde am 3. Dezember 2003 nicht ein. 
 
Am 22. Dezember 2003 liess Y.________ einerseits bei der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau dagegen Beschwerde erheben. Anderseits stellte sie bei der Vormundschaftsbehörde Dietikon das Begehren um Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen gegen X.________. 
 
Die Vormundschaftsbehörde Dietikon verweigerte am 15. Januar 2004 die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen gegen X.________; sie sei örtlich unzuständig. 
 
Am 7. April 2004 trat die aargauische Kammer für Vormundschaftswesen auf die Beschwerde von Y.________ nicht ein. 
 
Am 12. Mai 2004 ersuchte Y.________ die Kammer für Vormundschaftswesen um Einleitung des interkantonalen Meinungsaustauschverfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung. 
 
Am 18. Mai 2004 leitete die Kammer für Vormundschaftswesen das Meinungsaustauschverfahren zur Bestimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde mit einer entsprechenden Eingabe an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde zweiter Instanz ein. Das Verfahren führte zu keiner Einigung. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Klage vom 11. November 2004 beantragt der Kanton Aargau: 
1. Es sei der Kanton Zürich zu verpflichten, die Vormundschaftsbehörde Dietikon ZH als Vormundschaftsbehörde am gesetzlichen Wohnsitz des X.________, geb. ________, zur Anordnung der für diesen notwendigen vormundschaftlichen Massnahme (Entmündigung/Vormundschaft, ev. vorsorgliche Entziehung der Handlungsfähigkeit mit gesetzlicher Vertretung; Art. 360/385 Abs. 1, ev. 386 ZGB) zu verhalten." 
In seiner Klageantwort stellt der Kanton Zürich folgendes Rechtsbegehren: 
1. Es sei der Kanton Aargau zu verpflichten, die Vormundschaftsbehörde Neuenhof zur Anordnung der fraglichen vormundschaftlichen Massnahme für X.________, geb. ________, vormals wohnhaft gewesen in Dietikon ZH, aktuell wohnhaft bei seiner Grossmutter Z.________, Schulstrasse 18, 5432 Neuenhof AG, anzuweisen." 
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten beide Seiten an ihren Begehren vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 189 Abs. 1 lit. d BV und Art. 83 lit. b OG beurteilt das Bundesgericht staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn es von einer Kantonsregierung angerufen wird, die ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid hat (BGE 125 I 458 E. 1). 
 
Der vorliegende negative Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen Aargau und Zürich dreht sich um die Auslegung von Art. 376 Abs. 1 ZGB und gründet damit formell im Privatrecht. Materiell regelt diese Bestimmung indessen staatliche Zuständigkeiten und ist damit öffentlichrechtlicher Natur, weshalb die staatsrechtliche Klage zulässig ist (BGE 109 Ib 76). Da der Kanton Aargau ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung hat und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 
 
Auf staatsrechtliche Klage hin prüft das Bundesgericht den Streitgegenstand im Rahmen der Parteianträge sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht frei (BGE 125 I 458 E. 4g; 61 I 351; W. Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 287). 
2. 
2.1 Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs. 1 ZGB), wobei sich dieser primär nach Art. 23 und Art. 26, subsidiär nach Art. 24 ZGB bestimmt. Nach unbestrittener Auffassung gilt diese Bestimmung nebst der eigentlichen Bevormundung, der Ernennung des Vormundes, u.a. auch für die Entmündigung (Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N. 5 zu Art. 376; Bernhard Schnyder/ Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N. 7 zu Art. 376 ZGB). Massgebender Zeitpunkt, welcher sich bundesrechtlich bestimmt, ist nach einhelliger Auffassung von Lehre (Schnyder/Murer a.a.O. N. 120 zu Art. 376; Geiser a.a.O. N. 6 zu Art. 376, je mit Hinweisen; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. A. Bern 1995, Rz. 892a; Ariane Zurbuchen, La procédure d'interdiction, thèse Lausanne 1991, S. 19 ) und Rechtsprechung (BGE 126 III 415 E. 2c; 101 II 11 E. 2a; 95 II 514 E. 3) die Einleitung des Entmündigungsverfahrens. 
 
Streitentscheidend ist somit, wann das Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde, und wo X.________ zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz hatte. 
2.2 
2.2.1 Strittig ist, ob die Mutter des Betroffenen am 10. Juli 2001, als sie beim Sekretär der Vormundschaftsbehörde Dietikon vorsprach, die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen ihren Sohn beantragt hat oder nicht. Der Kanton Zürich verneint dies. Hauptanliegen der Mutter sei gewesen, ihren Sohn bei der IV anzumelden, da er mit seinem Geld nicht auskomme. Sie habe, entgegen der Auffassung des Kantons Aargau, "nicht (..) zum Zweck der Anzeige bzw. mit einem Antrag auf Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme bei der Sozialbehörde Dietikon vorgesprochen." "Lediglich im Gespräch" sei man auf den Gesundheitszustand des Sohnes zu sprechen gekommen, worauf sie erklärt habe, die Ärzte hätten ihr geraten, dessen neuerliche Einweisung in eine Klinik zu veranlassen, damit die entsprechenden Abklärungen gemacht werden könnten. Aus diesem Gespräch habe sich für die Vormundschaftsbehörde Dietikon keine Pflicht zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens ergeben (Klageantwort E. 1b S. 10 f.). 
Nach der Protokollnotiz des Sekretärs der Vormundschaftsbehörde hat die Mutter zwar auch zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl die Einleitung vormundschaftlicher Massnahmen gegen ihren Sohn als auch dessen Einweisung in eine psychiatrische Klinik wünschte. Der Sekretär hat daraufhin seine Einschätzung der Lage geäussert, wonach ihrem Sohn mit einer Einweisung in eine Klinik wohl am besten geholfen werden könnte; danach stelle sich allenfalls die Frage nach vormundschaftlichen Massnahmen. Er hat damit der Mutter klar zu verstehen gegeben, dass ihm die besorgniserregende Lage von X.________ bewusst war, er im Moment jedoch keine Veranlassung sehe, ein Entmündigungsverfahren anzuheben oder einen FFE in die Wege zu leiten. Die Mutter hat sich mit dieser Antwort offensichtlich zufrieden gegeben. Dies ergibt sich einerseits aus dem Gesprächsprotokoll und anderseits aus dem Umstand, dass sie die Sache auf sich beruhen liess und sich bei der Vormundschaftsbehörde Dietikon weder nach dem Stand des Entmündigungsverfahrens erkundigte noch darauf bestand, dass ein solches umgehend einzuleiten sei. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, sie hätte in diesem Gespräch auf der Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens bestanden mit der Folge, dass der 10. Juli 2001 als Stichtag für dessen Einleitung anzusehen wäre. 
2.2.2 Bis Ende 2001 wurden keine weiteren Schritte im Hinblick auf eine allfällige Bevormundung von X.________ unternommen. Am 10. Januar 2002 ordnete der Bezirksarzt-Stellvertreter von Baden einen FFE gegen ihn an. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde von X.________ dagegen am 5. Februar 2002 gut. Es anerkannte nur eine subsidiäre Notfallzuständigkeit der Aargauer Behörden und wollte die Fortführung des FFE und die allfällige Einleitung vormundschaftlicher Massnahmen der seiner Auffassung nach zuständigen Vormundschaftsbehörde von Dietikon überlassen. Die Aargauer Behörden unternahmen - entgegen den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen - keinen Versuch, bei der Vormundschaftsbehörde Dietikon ein Entmündigungsverfahren einzuleiten (Klageantwort E. III 1. e S. 12, Replik E. 2b S. 3). Sie blieben vielmehr untätig und entliessen X.________ aus dem FFE, welcher umgehend ins Haus seiner Grossmutter zurückkehrte. 
2.2.3 Am 3. September 2003 ersuchte die Mutter von X.________ die Vormundschaftsbehörde Neuenhof förmlich um den Erlass vormundschaftlicher Massnahmen gegen ihren Sohn. Aus den obenstehenden Ausführungen (E. 2.2.1 und 2.2.2) ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde Dietikon vor diesem Zeitpunkt nie ein Entmündigungsverfahren gegen X.________ eingeleitet hatte und von Y.________ auch nicht dazu angehalten worden war. 
2.3 
2.3.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, N. 8 ff. zu Art. 23 ZGB), nicht auf ihren inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 97 II 1 E. 3 S. 3 ff., mit Hinweisen). Das Erfordernis des dauernden Verbleibens ist nach Lehre und Rechtsprechung so zu verstehen, dass der Aufenthalt an einem Ort nicht ein bloss vorübergehender sein soll; Staehelin postuliert als Mindestdauer 1 Jahr (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N. 8 zu Art. 23). Die Absicht, den Ort später einmal wieder zu verlassen, steht einer Wohnsitznahme nicht entgegen (BGE 127 V 237 E. 2c S. 241; Bucher, a.a.O., N. 22 zu Art. 23 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 
2.3.2 Unbestritten ist, dass X.________ bis Ende März 2001 in Dietikon über eine eigene Wohnung verfügte und dort Wohnsitz hatte. Fraglich ist, ob und falls ja, wann er nach deren Aufgabe und seinem Wegzug aus Dietikon in Neuenhof einen neuen Wohnsitz begründete. 
 
Seit seinem Einzug bei seiner Grossmutter im Mai 2001 hat X.________ allen Versuchen, ihn zum Verlassen dieser Wohnung zu bewegen, hartnäckig und mit Erfolg getrotzt und ist nach den wiederholten polizeilichen Wegweisungen jeweils immer wieder dorthin zurückgekehrt. Nach der unbestrittenen Erklärung von Z.________ vom 14. Oktober 2003 hat er seit Mitte Mai 2001 nur wenige Tage nicht in ihrem Haus verbracht. Auch wenn X.________ die Unterkunft bei seiner Grossmutter anfangs möglicherweise durchaus als Provisorium angesehen haben mag, so hat er nach seinem Wegzug von Dietikon seinen Lebensmittelpunkt klarerweise nach Neuenhof verlegt und es ist nicht ersichtlich, dass er je in irgendeiner für Aussenstehende erkennbarer Weise versucht hätte, das Haus seiner Grossmutter zu verlassen und anderswo einen neuen Wohnsitz zu begründen. Es war ihm auch klar, dass er seinen Wohnsitz in Dietikon aufgegeben hatte und einen neuen begründen müsste, hat er doch die Verfügung der Sozialbehörde Dietikon vom 17. September 2001, wonach er per Ende September von der Einwohnerkontrolle nach unbekannt abgemeldet würde, nicht angefochten, sondern sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Dezember 2001 telefonisch erkundigt, ob ihm die Frist für die Meldung eines neuen Wohnsitzes erstreckt werden könnte. X.________ war somit nach dem Wegzug von Dietikon auf der Suche nach einem neuen Wohnsitz, und er hat diesen faktisch im Mai 2001 nach Neuenhof verlegt und nie einen nach aussen in Erscheinung tretenden ernsthaften Versuch unternommen, anderswo einen Wohnsitz zu begründen. 
 
Am 3. September 2003 forderte Y.________ die Vormundschaftsbehörde Neuenhof förmlich auf, gegen ihren Sohn X.________ das Entmündigungsverfahren zu eröffnen, womit sie das Verfahren einleitete. In diesem Zeitpunkt lebte X.________ rund 2 Jahre und vier Monate in Neuenhof; nach dieser langen Zeit hatte er nach dem Gesagten dort Wohnsitz begründet. Da zuvor nirgendwo ein Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, ist (und bleibt) damit die Vormundschaftsbehörde Neuenhof für dieses Entmündigungsverfahren zuständig. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, lebt doch X.________ seit nunmehr fast vier Jahren praktisch ausschliesslich in Neuenhof, womit die Vormundschaftsbehörde Neuenhof näher am Geschehen und damit besser geeignet ist, dieses Verfahren durchzuführen als diejenige der Stadt Dietikon, zu welcher der Betroffene seit seinem Wegzug keinen ersichtlichen Bezug mehr hat. 
3. 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens gegen X.________ auf jeden Fall nach dessen Wohnsitznahme in Neuenhof erfolgte, was die örtliche Zuständigkeit der dortigen Vormundschaftsbehörde begründet. Die Klage ist somit abzuweisen und der Kanton Aargau anzuweisen, die Vormundschaftsbehörde Neuenhof zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens anzuhalten. 
 
Praxisgemäss sind bei einer Streitigkeit nach Art. 83 lit. b OG weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (BGE 125 I 458 E. 5b S. 473). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Klage wird abgewiesen und der Kanton Aargau verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde Neuenhof zur Anordnung der für X.________, geb. ________, notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen anzuhalten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Kantonen Aargau und Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: