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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_572/2010 + 5A_573/2010 
 
Urteil vom 22. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beklagte und Beschwerdeführerinnen im Verfahren 5A_572/2010, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Krummenacher, 
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen im Verfahren 5A_572/2010, 
 
und 
 
A.________ bzw. dessen gesetzliche Erben, nämlich: 
die beiden Klägerinnen und die Beklagten 2 und 3, 
 
sowie 
 
1. B.________, vgt., 
2. C.________, vgt., 
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen im Verfahren 5A_573/2010, 
 
gegen 
 
1. X.________, vgt., 
2. Y.________, vgt., 
3. Z.________, vgt., 
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen im Verfahren 5A_573/2010, 
 
und 
 
A.________ bzw. dessen gesetzliche Erben, vgt., 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 11. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Ehegatten E.________ und F.________ führten zu Lebzeiten den Gasthof G.________ in T.________ und betrieben daselbst Landwirtschaft auf dem Heimwesen H.________. Sie hatten vier Kinder, nämlich die Söhne A.________ und D.________, geboren 1916 und 1932, sowie die Töchter B.________ und C.________, geboren 1919 und 1927. Am 7. März 1976 starb E.________, Jahrgang 1886, und am 27. April 1978 starb auch F.________, Jahrgang 1892. Es liegen zwei inhaltlich gleichlautende eigenhändige letztwillige Verfügungen vom 10. und vom 15. Dezember 1966 mit der Unterschrift von E.________ (fortan: Erblasser) vor. Die letztwillige Verfügung vom 15. Dezember 1966 lautet in den hier massgeblichen Bestimmungen wie folgt: 
Nach dem Tode meiner Frau F.________ muss die Erbschaft unter unsere Kinder B.________ C.________ A.________ und D.________ zufallen. D.________ hat sich bereit erklärt Bruder A.________ zu übernehmen und für ihn zu sorgen dafür soll ihm der Zins vom Kapital das auf Gasthaus G.________ lastet und die A.H.V. Rente jährlich zukommen. 
Ich danke D.________ dass er sich seines Bruders annimmt und sich bereit erklärt hat für ihn im erwähnten Sinn zu sorgen. 
Nach dem Tode vom Bruder A.________ muss das Kapital vom Gasthaus G.________ in drei Teile verteilt werden an B.________, C.________ und D.________. 
Das Heimwesen H.________ geht nach dem Tode beider Eltern an Sohn D.________ über und Sohn A.________ hat das Hausrecht. 
Auf dem Heimwesen H.________ lastet 16.700 Fr. u. Kantonale Schatzung 25.000 Fr. weil baufählig. Sollte D.________ das Heimwesen verkaufen so muss der Mehrerlös an alle Geschwister verteilt werden. Sämtliches Möbel von Eltern Wohnung sind alt und müssen an D.________ zufallen. 
Beim Heimwesen H.________ handelt es sich um das Grundstück K.________ im Halte von 10'744 m² (Hofraum, Wiese, Wohnhaus und Stall mit Anbau). 
 
B. 
Am 8. März 1993 klagten die Schwestern B.________ und C.________ (fortan: Klägerinnen) auf Teilung der Nachlässe ihrer Eltern. Die Klage richtete sich gegen die gesetzlichen Erben ihres am 13. Januar 1984 gestorbenen Bruders D.________, nämlich gegen dessen Ehefrau X.________ und die beiden Töchter Y.________ und Z.________ (fortan: Beklagte). A.________ liess durch die für ihn zuständigen vormundschaftlichen Behörden erklären, er wolle sich am Prozess nicht beteiligen und das Urteil anerkennen. Er starb vor Abschluss des kantonalen Verfahrens. Mit Rücksicht auf die Revision der Ortsplanung in der Gemeinde L.________ und im Einverständnis der Parteien blieb der Erbteilungsprozess vom 15. Juni 1993 bis 26. März 2003 sistiert. Streitig war unter den vier Geschwistern bzw. deren Erben die Gültigkeit und der Inhalt der letztwilligen Verfügung, Ansprüche der Klägerinnen für ihre Mitarbeit im Betrieb der Eltern, Forderungen der Beklagten für Investitionen in das Heimwesen sowie eine von ihnen zu leistende Entschädigung für die alleinige Nutzung des zum Heimwesen gehörenden Wohnhauses. 
 
C. 
Das Kantonsgericht Obwalden führte die Erbteilung durch. Sein Urteil vom 15. Januar 2008 wurde in praktisch allen Punkten von den Klägerinnen mit Appellation und von den Beklagten mit Anschlussappellation angefochten. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess die Appellation teilweise gut und wies die Anschlussappellation ab. Im Einzelnen wurde Folgendes entschieden: 
C.a Beide kantonalen Gerichte stellten die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 15. Dezember 1966 fest (Dispositiv-Ziff. 1/1), wiesen sämtliche Forderungen der Klägerinnen und Beklagten ab (Dispositiv-Ziff. 1/2-4) und verpflichteten die Klägerinnen, je einen Erbvorbezug von Fr. 10'000.-- zur Ausgleichung in die Erbmasse einzuwerfen (Dispositiv-Ziff. 1/5-6 des obergerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2010). 
C.b Anders als das Kantonsgericht verneinte das Obergericht einen testamentarischen Anspruch der Beklagten auf Zuteilung des Heimwesens. Es stellte fest, dass der Nachlass im Fahrenden Fr. 118'226.95 beträgt (Dispositiv-Ziff. 2/7), und bestimmte, wie die Anteile der vier Geschwister bzw. deren Erben daran abzurechnen und auszuzahlen sind (Dispositiv-Ziff. 3/8-11 und 4/13). Weiter stellte das Obergericht fest, dass der Nachlass im Liegenden aus dem Heimwesen mit einer Grundpfandschuld von Fr. 33'785.-- besteht (Dispositiv-Ziff. 2/7), und ordnete an, dass das Heimwesen auf dem Wege der Versteigerung zu veräussern und der Nettoerlös daraus zu je ¼ den vier Geschwistern bzw. deren Erben zuzuweisen ist (Dispositiv-Ziff. 4/12 des obergerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2010). 
C.c Das Obergericht verpflichtete die beiden Klägerinnen, die drei Beklagten und A.________ bzw. dessen Erben, die Teilungskosten von Fr. 6'000.-- zu je 1/6 zu tragen. Es auferlegte die Verfahrenskosten beider Instanzen von Fr. 16'783.-- und von Fr. 10'546.-- zu 1/3 den Klägerinnen und zu 2/3 den Beklagten. Die Prozessentschädigungen der Beklagten an die Klägerinnen legte das Obergericht auf Fr. 5'000.-- und Fr. 4'000.-- fest (Dispositiv-Ziff. 5/14, 6/15, 7 und 8 des obergerichtlichen Urteils vom 11. Juni 2010). 
 
D. 
Mit Eingaben vom 23. August 2010 haben die Beklagten und die Klägerinnen je Beschwerde in Zivilsachen erhoben. 
D.a Die Beklagten beantragen dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. Juni 2010 aufzuheben und die Angelegenheit an das Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Sie ersuchen, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. In der Sache beharren die Beklagten auf ihrem Anspruch auf Zuweisung des Heimwesens gemäss der letztwilligen Verfügung des Erblassers. In Beachtung ihres Zuweisungsanspruchs habe das Obergericht die Erbteilung neu durchzuführen. Die Beklagten rügen ferner die Verlegung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten als verfassungswidrig (Verfahren 5A_572/2010). 
D.b Die Klägerinnen stellen die Anträge, die letztwilligen Verfügungen vom 10. und vom 15. Dezember 1966 infolge Formungültigkeit bei der Erbteilung nicht zu berücksichtigen und den Beklagten für die Alleinnutzung des Wohnhauses auf dem Heimwesen ab dem Jahr 1993 bis zum 15. Januar 2008 Fr. 248'718.10 an ihren Erbanteil anzurechnen und das Nutzungsentgelt bis zum Urteilszeitpunkt zu aktualisieren (Verfahren 5A_573/2010). 
D.c Den Beklagten wurde bestätigt, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt (Verfügung 5A_572/2010 vom 24. August 2010). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen das gleiche kantonale Urteil, das für alle Beteiligten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht und dieselben, voneinander teilweise abhängigen Rechtsfragen beantwortet. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die Beschwerden der Beklagten (5A_572/2010) und der Klägerinnen (5A_573/2010) erfüllen die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Keine der beiden Beschwerden enthält einen Antrag, dessen Erhebung zum Urteil die Erbteilung beendete. Sollte das Bundesgericht die von den Parteien je vertretenen Standpunkte teilen, könnte es indessen kein Sachurteil fällen. Die Beklagten verlangen die Zuweisung des Heimwesens zum amtlichen Wert, über den sich das Obergericht nicht ausgesprochen hat, und die Klägerinnen beantragen eine Entschädigung für die Nutzung des Wohnhauses, zu deren Höhe sich das Obergericht nicht geäussert hat. Insoweit genügen der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Beklagten und die unvollständigen Teilungsbegehren der Klägerinnen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Auf die Beschwerden kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern. 
 
2. 
Gemäss Testament soll das Heimwesen nach dem Tod beider Eltern an den Sohn D.________ gehen. Beide kantonalen Gerichte haben diese letztwillige Anordnung als Teilungsvorschrift ausgelegt (E. 2a S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht hat das Heimwesen deshalb den Beklagten als den Erben des nach seinen Eltern, aber vor der Erbteilung verstorbenen D.________ zugewiesen. Demgegenüber ist das Obergericht davon ausgegangen, es müsse vorweg geprüft werden, ob die Teilungsvorschrift aktiv vererblich sei, zumal der Sohn D.________ die Erbteilung nicht mehr erlebt habe (E. 2b/aa S. 16). Die Auslegung des Testaments hat ergeben, dass der Anspruch des Sohnes D.________ auf Zuweisung des Heimwesens unvererblich und mit seinem Tod untergegangen ist (E. 2b/bb-cc S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Dagegen wenden die Beklagten ein, der Anspruch auf Zuweisung des Heimwesens, den der Erblasser seinem Sohn testamentarisch eingeräumt habe, sei vererblich und mit dem Tod des Anspruchsberechtigten auf sie als dessen Erben übergangen (S. 6 ff. Ziff. III der Beschwerdeschrift). 
 
2.1 Zur Ordnung der Teilung hält Art. 608 ZGB fest, dass der Erblasser befugt ist, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen (Abs. 1), dass diese Vorschriften für die Erben verbindlich sind unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat (Abs. 2), und dass die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gilt, soweit nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist (Abs. 3). Ob im Einzelfall eine Teilungsvorschrift vorliegt, ist eine Frage der Auslegung (vgl. zu den Grundsätzen: BGE 100 II 440 E. 5-7 S. 444 ff.; 115 II 323 E. 1 S. 325 ff.). Die obergerichtliche Annahme, die testamentarische Zuweisung des Heimwesens an D.________ sei eine blosse Teilungsvorschrift (E. 2a S. 15 f.), ist vor Bundesgericht unangefochten geblieben. Darauf einzugehen, erübrigt sich (Art. 106 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). 
 
2.2 Die Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich, nur eine Anweisung an sie, die Teilung in einem bestimmten Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht schon selbst Vollzug der Teilung (BGE 58 II 402 E. 1 S. 404) und ändert nichts daran, dass die zugewiesene Erbschaftssache mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes an die Erben in ihr Gesamteigentum übergeht (Art. 560 und Art. 602 ZGB). Grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erbteilung hat der Erbe Anspruch auf die ihm gemäss erblasserischer Teilungsvorschrift zugewiesene Erbschaftssache (BGE 101 II 36 E. 3 S. 38). Darin stimmen die Beklagten und das Obergericht überein. 
 
2.3 In Anbetracht der Rechtsnatur liesse sich die Frage stellen, ob der Anspruch des Erben auf die ihm gemäss erblasserischer Teilungsvorschrift zugewiesene Erbschaftssache gleich wie zum Beispiel das Gewinnanteilsrecht grundsätzlich aktiv vererbbar ist (vgl. BGE 112 II 300 E. 4b S. 305 f.; Urteil 5A.37/2005 vom 14. Juli 2006 E. 2, in: ZBGR 89/2008 S. 58 f.). Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Darstellung der Beklagten hat sich das Obergericht nicht abschliessend dazu geäussert. Es hat die Frage nach der aktiven Vererblichkeit des Zuweisungsanspruchs zwar allgemein aufgeworfen, jedoch nur für den konkreten Fall beantwortet. Es ist davon ausgegangen, für die zu entscheidende Frage, ob D.________ den Anspruch auf Zuweisung auf seine Erben habe vererben können, sei zu prüfen, ob der Erblasser die Teilungsvorschrift mit der Person von D.________ verknüpft habe und deshalb auf Grund des persönlichen Charakters des Übernahmeanspruchs auf die Unvererblichkeit zu schliessen sei (E. 2b/cc S. 17/18 des angefochtenen Urteils). 
 
2.4 Dass dem Erblasser die vom Obergericht angenommene Gestaltungsmöglichkeit grundsätzlich zusteht, bestreiten die Beklagten zu Recht nicht. Unter Vorbehalt unsinniger, lästiger oder schikanöser wie auch rechts- oder sittenwidriger Teilungsvorschriften ist der Erblasser in der inhaltlichen Ausgestaltung frei (BGE 100 II 98 E. 5 S. 104; 85 II 554 E. 2 S. 561 f., mit dem Beispiel einer Alternativzuweisung des Heimwesens an zwei Söhne in bestimmter Rangfolge). Es steht dem Erblasser deshalb auch frei, die Zuweisung der Erbschaftssache auf eine bestimmte Person zu beschränken und den daherigen Zuweisungsanspruch in diesem Sinne als unvererblich zu erklären. Was er gewollt hat, ist wiederum durch Auslegung der konkreten letztwilligen Verfügung zu ermitteln (E. 2.1 hiervor). 
 
2.5 In Auslegung des Testaments hat das Obergericht festgehalten, die Anordnung des Erblassers, dass D.________ seinen Bruder A.________ "übernehmen" und für ihn sorgen soll und dafür eine Entschädigung beanspruchen kann, sei zweifelsohne persönlicher Natur. Sie berühre die familienrechtliche Rechtsstellung zwischen den beiden Nachkommen D.________ und A.________. Diese erblasserische Teilungsvorschrift sei nicht übergangsfähig. Der Erblasser habe mit der Teilungsvorschrift auf Zuweisung des Heimwesens an D.________ sicherstellen wollen, dass A.________ in gewohnter Umgebung betreut und umsorgt werden könne. Die Beklagten stellten zu Recht nicht in Abrede, dass die Zuweisung des Heimwesens vom Erblasser in Zusammenhang mit den Betreuungspflichten von D.________ verfügt worden sei. Der Erblasser habe offensichtlich sowohl die Betreuungspflichten wie auch die Zuweisung des Heimwesens an die Person von D.________ knüpfen wollen. Diese Überlegungen haben das Obergericht zum Schluss geführt, dass der Anspruch von D.________ auf Zuweisung des Heimwesens unvererblich gewesen sei und mit seinem Tod untergegangen sei (E. 2b/cc S. 18 des angefochtenen Urteils). 
 
2.6 Dass A.________ sprach- und gehörbehindert sowie geistig zurückgeblieben und auf Hilfe angewiesen war, bestätigen die Beklagten (S. 4 Ziff. II/2 der Beschwerdeschrift). Gegen die Auslegung des Testaments wenden sie nichts Stichhaltiges ein. 
2.6.1 Die Beklagten machen lediglich geltend, der Erblasser habe gewusst, dass D.________ seinen Bruder A.________ nicht etwa alleine, sondern mit seiner Familie betreue und betreuen werde, aber auch dass diese Betreuung über den Tod von D.________ hinaus durch dessen Familie erfolgen werde und im Übrigen bis 1989 auch tatsächlich erfolgt sei (S. 6 f. Ziff. III/4 der Beschwerdeschrift). 
2.6.2 Ungeachtet der Verdienste, die sich die Beklagten um ihre Familie erworben haben, ist für die Testamentsauslegung entscheidend, was der Erblasser gewollt hat. Verbindlich sind dabei für das Bundesgericht die Feststellungen der Sachumstände, aus denen sich der innere Wille des Erblassers ergibt und sich die Gründe erschliessen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen haben. Gegen die Beantwortung dieser Tatfragen können die Beklagten einwenden, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. für einen Fall der Testamentsauslegung: Urteil 5A_114/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3, in: ZBGR 90/2009 S. 302 f.). Derartige Rügen erheben die Beklagten keine. Es ist zwar denkbar, dass der Erblasser sich der Betreuungssituation und der Eingliederung seines Sohnes A.________ in die Familie seines anderen Sohnes D.________ bewusst gewesen ist. Persönlich behaftet bei der Bereitschaft, für A.________ zu sorgen, hat der Erblasser jedoch einzig seinen Sohn D.________, und dass er deshalb auch seinem Sohn D.________ persönlich das Heimwesen aus Dankbarkeit hat zuweisen wollen, ist ein gängiger Beweggrund und erscheint als nachvollziehbar. Für alles Weitere bestehen keine Anhaltspunkte, namentlich nicht für die Annahme, der Erblasser habe irgendwie bedenken wollen, sein jüngerer Sohn D.________ werde vor seinem älteren Sohn A.________ sterben, weshalb die Betreuung von A.________ den Erben von D.________ obliegen werde und auch ihnen zu verdanken sei. Dass der Erblasser an eine derartige Reihenfolge des Ablebens nicht gedacht hat und vom Gegenteil ausgegangen ist, legen der Altersunterschied der beiden Söhne von sechzehn Jahren und die Testamentsklausel nahe, nach dem Tod von A.________ müsse "das Kapital vom Gasthaus G.________ in drei Teile verteilt werden an B.________, C.________ und D.________" (Bst. A hiervor). 
2.6.3 Insgesamt kann der Zweck der Teilungsvorschrift darin gesehen werden, dass der Erblasser seinem Sohn D.________ ein Verbleiben im Haus der Familie hat ermöglichen wollen, weil er die Verpflichtung übernommen hat, seinem Bruder die nötige Betreuung und Fürsorge zu gewähren. Die Zuweisung des Heimwesens kann insoweit mit der familienrechtlichen Rechtsstellung von D.________ gegenüber seinem Bruder A.________ begründet werden, wie es das Obergericht getan hat (S. 18 mit Hinweis auf HANS MICHAEL RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in: recht 2006 S. 26 ff., S. 29 Ziff. II/3). Die Teilungsvorschrift ist deshalb mit den später geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen vergleichbar, wonach der überlebende Ehegatte die Zuweisung des ehelichen Hauses auf Anrechnung zu Eigentum verlangen kann. Auch dieser Zuweisungsanspruch wird im Grundsatz als unvererblich betrachtet (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 2010, N. 8 und N. 10, und PH. MEIER, Commentaire romand, 2010, N. 7, je zu Art. 244 ZGB; SCHAUFELBERGER/KELLER, Basler Kommentar, 2007, N. 9, und WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 2007, N. 7, je zu Art. 612a ZGB). 
 
2.7 Die obergerichtliche Testamentsauslegung kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen der Beklagten - nicht beanstandet werden. Ohne Verletzung von Bundesrecht durfte das Obergericht deshalb einen Anspruch der Beklagten auf Zuweisung des Heimwesens in der Erbteilung verneinen. 
 
3. 
In formeller Hinsicht machen die Beklagten eine Verletzung von Prozessgrundsätzen geltend (S. 9 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift). 
 
3.1 Unter dem Titel "Verletzung von Verfassungsrecht durch willkürliche Beweiswürdigung" rügen die Beklagten eine Missachtung der im Erbteilungsprozess geltenden Verhandlungsmaxime. Denn die Klägerinnen hätten ihren Antrag, den Zuweisungsanspruch der Beklagten abzuweisen, einzig damit begründet, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ungültig seien. Der Einwand, zufolge fehlender aktiver Vererblichkeit der Teilungsvorschrift bestehe kein Zuweisungsanspruch der Beklagten, sei nie erhoben worden. Insoweit habe das Obergericht von sich aus eine Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, zu der es gar nicht berechtigt gewesen sei. 
 
3.2 Im Zivilprozess des Kantons Obwalden gelten allgemein der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 3 ZPO/OW) und der Dispositionsgrundsatz (Art. 194 Abs. 1 ZPO/OW), aber auch der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 Abs. 1 ZPO/OW). Das Obergericht hat die öffentliche Versteigerung der Nachlassliegenschaft und die gleichmässige Verteilung des Steigerungserlöses unter die vier Geschwister bzw. deren Erben angeordnet. Es hat damit dem Eventualantrag der Klägerinnen entsprochen und ihnen deshalb weder mehr noch anderes zugesprochen, als sie selbst verlangt hatten (Art. 194 Abs. 1 ZPO/OW). Das Obergericht hat auch keinen anderen als den von den Parteien behaupteten und bewiesenen Sachverhalt festgestellt (Art. 55 Abs. 3 ZPO/OW). Es hat den Sachverhalt lediglich unter einem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft, auf den sich keine der Parteien berufen hat. Die Klägerinnen haben die Verbindlichkeit der testamentarischen Zuweisung wegen Formungültigkeit angefochten. Das Obergericht hat die Gültigkeit der testamentarischen Zuweisung bejaht, in Auslegung des Testamentes aber die aktive Vererblichkeit des Zuweisungsanspruchs verneint. Darin liegt gerichtliche Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie sie Art. 57 Abs. 1 ZPO/OW ausdrücklich vorschreibt. Eine Auslegung dieser Gesetzesvorschrift gemäss ihrem klaren Wortlaut aber kann nicht als willkürlich betrachtet werden (Art. 9 BV; vgl. BGE 95 I 1 E. 1 S. 3; 125 I 161 E. 3c S. 164). 
 
3.3 Die obergerichtliche Anwendung kantonaler Prozessrechtsgrundsätze erweist sich aus den dargelegten Gründen als willkürfrei. Sie entspricht auch den Vorgaben des Bundesrechts, das kantonale Gerichte verpflichtet, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen (BGE 107 II 119 E. 2a S. 122, in einem Erbteilungsprozess). 
 
4. 
Die Klägerinnen beantragen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 10. und vom 15. Dezember 1966 infolge Formungültigkeit bei der Erbteilung nicht zu berücksichtigen. Sie räumen ein, dass sie durch die angefochtene Bejahung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 15. Dezember 1966 nicht beschwert sind, da das Obergericht den darin enthaltenen Zuweisungsanspruch als nicht vererblich betrachtet habe und die letztwillige Verfügung des Erblassers auf die Erbteilung keinen Einfluss gehabt habe. Die Frage der Gültigkeit erlange aber wieder zentrale Bedeutung, falls die Beklagten gegen die Annahme der Unvererblichkeit des Zuweisungsanspruchs Beschwerde erheben würden und die Beschwerde gutgeheissen werden sollte (S. 6 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Die Voraussetzung hat sich erfüllt (vgl. E. 2-3 hiervor), so dass an der Beurteilung des Antrags und der Rügen gegen die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen (S. 7 ff. Bst. A der Beschwerdeschrift) kein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). 
 
5. 
Weiter wenden sich die Klägerinnen gegen die obergerichtliche Beurteilung, in welchem Betrag die Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Wohnhauses auf dem Heimwesen schuldeten. Sie fordern ab dem Jahr 1993 (Klageeinleitung) bis zum 15. Januar 2008 (Urteil des Kantonsgerichts) Fr. 248'718.10 als Nutzungsentgelt, das zudem bis zum Urteilszeitpunkt zu aktualisieren sei (S. 14 ff. Bst. B der Beschwerdeschrift). 
 
5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beklagten für die Nutzung des Wohnhauses bis zum Auszug von A.________ (1989) monatlich Fr. 70.-- und seither monatlich Fr. 250.-- bezahlt haben. Das landwirtschaftliche Land wird nicht von ihnen bewirtschaftet und ist verpachtet. Streitig ist die Höhe der Entschädigung. Die Klägerinnen stützen sich auf das Gerichtsgutachten vom 27. Februar 2007, wonach der Mietwert der Liegenschaft Fr. 16'320.-- pro Jahr betrage (S. 15 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). 
 
5.2 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagten seien mit der Bezahlung der Mietzinsen und der nicht ausgemittelten Unterhalts- und Investitionskosten ihrer Entschädigungspflicht für die Nutzung des Wohnhauses vollständig nachgekommen. Dass das Obergericht diese Erwägungen als "nachvollziehbar und überzeugend" (E. 3a S. 22 des angefochtenen Urteils) bezeichnet hat, rügen die Klägerinnen als willkürlich (S. 16 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat zweitens dafürgehalten, nach übereinstimmender Darstellung der Prozessparteien habe die Erbengemeinschaft gegen Entgelt die Nutzung des Wohnhauses auf dem Heimwesen den Beklagten überlassen. Die Übertragung des Nutzungsrechts gegen Entgelt sei wohl als Mietverhältnis zu qualifizieren. Da die Beklagten ebenfalls Mitglieder der Erbengemeinschaft seien, wäre eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung nur mit ihrer Zustimmung möglich gewesen. In Bezug auf diese strittige Frage sei die Erbengemeinschaft somit handlungsunfähig gewesen. In dieser Situation hätten die Klägerinnen gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB einen Erbenvertreter beantragen können, der als gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft verpflichtet und berechtigt gewesen wäre, die Nutzungsentschädigung zu überprüfen und allenfalls eine Anpassung zu fordern. Die Beklagten wären dann aber auch (zeitgerecht) in der Lage gewesen, die Einwendungen gegen die Erhöhung der Nutzungsentschädigung vorzubringen oder auf die Nutzung zu verzichten. Spätestens als die Sistierung des Erbteilungsprozesses - 15. Juni 1993 bis 26. März 2003 (Bst. B) - notwendig geworden sei, hätten die Klägerinnen mit der Begründung, dass über ihr Begehren um Anpassung der Entschädigung keine Einigung erzielt werden könne, die Ernennung eines Erbenvertreters beantragen müssen. Die Begehren der Klägerinnen seien vom Kantonsgericht deshalb zu Recht abgewiesen worden (E. 3c S. 23 f. des angefochtenen Urteils). Die Beklagten wenden eine Verletzung von Bundesrecht ein (S. 16 f. Ziff. 6-7 der Beschwerdeschrift). 
 
5.3 Hat ein Erbe an einer Erbschaftssache, die im Gesamteigentum aller Erben steht, die ausschliessliche und alleinige Nutzung, schuldet er dafür eine Entschädigung. Dieser Entschädigungsanspruch beruht auf einem erbrechtlichen Verhältnis. Er gehört zu den Nachlassaktiven und ist in der Erbteilung geltend zu machen (vgl. BGE 101 II 36 E. 3 S. 39 f. und die seitherige ständige Rechtsprechung, zuletzt: Urteil 5A_338/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6.1). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Erbengemeinschaft mit einem ihrer Mitglieder einen Vertrag über die Nutzung einer Erbschaftssache abschliesst. Der Erbe, der eine zum Nachlass gehörende Wohnung beispielsweise mietet, ist gleichzeitig Mieter als Einzelperson und Vermieter als Mitglied der Erbengemeinschaft. Will die Erbengemeinschaft als Vermieterin den Mietzins erhöhen und versagt der betreffende Erbe als Mieter und Mitglied der Erbengemeinschaft die Zustimmung zur Mietzinserhöhung, ist das gesetzlich vorgesehene gemeinsame Verfügen der Erben über die Rechte der Erbschaft (Art. 602 Abs. 2 ZGB) nicht mehr möglich und muss ein Erbenvertreter bestellt werden (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der eine sachentsprechende Entscheidung zu treffen hat (vgl. BGE 125 III 219 E. 1c S. 221; aus der kantonalen Rechtsprechung z.B. BJM 1976 S. 333 ff.). 
 
5.4 Das Obergericht ist zutreffend davon ausgegangen, es liege nicht bloss ein erbrechtliches, sondern ein mietvertragliches Verhältnis zwischen den Beklagten und der Erbengemeinschaft vor. Denn ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden und durch konkludentes Verhalten zustande kommen, wenn - wie hier - die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Wohnhauses über längere Zeit vorbehaltlos die Zahlungen der Beklagten als Benutzer des Wohnhauses entgegengenommen hat (vgl. Urteile 4C.441/2004 vom 27. April 2005 E. 2.1 und 4A_247/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2, in: Droit du bail 2005 S. 15 und 2008 S. 54). In diesem Sinn haben die Erben im Jahre 1989 nach dem Auszug von A.________ aus dem Wohnhaus den Mietzins auch einvernehmlich erhöht. Es genügt deshalb nicht, dass die Klägerinnen - nach ihrer eigenen Darstellung (S. 17 Ziff. 7) - mit Klage vom 8. März 1993 begehrt haben, einen angemessenen Mietwert für das Wohnhaus festzulegen, und ihr Begehren nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens vom 27. Februar 2007 beziffert haben. Es hätte den Beklagten als Mietern vielmehr - unter Nichtigkeitsfolge - förmlich eine Mietzinserhöhung mitgeteilt werden müssen (Art. 269d OR; vgl. BGE 128 III 419 E. 2.4.1 S. 424), und zwar - entgegen der Annahme der Klägerinnen - durch einen zu bestellenden Erbenvertreter, zumal die Erben als Mitglieder der Erbengemeinschaft und Vermieter nicht gemeinsam zu handeln in der Lage waren. Vor Einreichung der Klage wäre zudem zwingend das gesetzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen (Art. 274a OR; vgl. BGE 118 II 307; 133 III 645 E. 5.1 S. 651 f.). Insoweit trifft die vom Obergericht nicht beanstandete Feststellung des Kantonsgerichts zu, die Erbengemeinschaft habe in keinem Zeitpunkt - formell korrekt - höhere Mietzinse geltend gemacht und habe sich dies selbst zuzuschreiben, weshalb das Begehren der Klägerinnen abzuweisen sei. 
 
5.5 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet, soweit die Klägerinnen damit ihre Forderung erneuern, die Beklagten hätten ein höheres Entgelt für die Nutzung des Wohnhauses auf dem Heimwesen zu bezahlen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Entschädigungsanspruch aus Vertrag im Rahmen der Erbteilung und am Gerichtsstand der Erbteilungsklage eingeklagt werden durfte (vgl. BGE 117 II 26 E. 2a S. 28). Desgleichen erübrigt sich die Prüfung der Feststellung auf Willkür hin, die Beklagten seien mit der Bezahlung der Mietzinsen und der nicht ausgemittelten Unterhalts- und Investitionskosten ihrer Entschädigungspflicht für die Nutzung des Wohnhauses vollständig nachgekommen (vgl. BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 135 III 608 E. 4.6 S. 613). 
 
6. 
Schliesslich rügen die Beklagten die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als verfassungswidrig. Sie machen geltend, das Obergericht habe seinen Entscheid, die Prozesskosten beider Verfahren zu einem Drittel den Klägerinnen und zu zwei Dritteln den Beklagten aufzuerlegen, nicht begründet (S. 10 Ziff. V/2). Sie halten dagegen, unter Berücksichtigung des Erfolgsprinzips und der Besonderheiten des Erbteilungsprozesses sei eine Auferlegung von 2/3 der Prozesskosten zu ihren Lasten unbillig und wären die Klägerinnen mit einem überwiegenden Teil, zumindest mit der Hälfte der Kosten zu belasten (S. 11 f. Ziff. V/3 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO/OW trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei. Als Hauptgrundsatz gilt für die Verteilung der Prozesskosten damit das Erfolgsprinzip, das auf der Vermutung beruht, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Die Kostenverursachung ist dabei nicht in einem engen Sinn zu verstehen, wonach eine Partei nur solche Kosten zu tragen habe, die durch ihr Verhalten unmittelbar entstanden sind. Darunter fallen vielmehr auch Kosten, die durch Massnahmen des Gerichts im Interesse oder auf Antrag einer Partei veranlasst worden sind (BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f.). Vom Erfolgsprinzip kann das Gericht in erbrechtlichen Prozessen je nach den Umständen abweichen (Art. 93 Abs. 2 lit. c ZPO/OW). 
 
6.2 Die Beklagten rügen eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht. Für den Kosten- und Entschädigungsentscheid genügt häufig eine nur kurze Begründung, wenn alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind, so dass die Überlegungen, die das Gericht zu seinem Entscheid geführt haben, erkennbar sind (vgl. Urteil 4P.211/2002 vom 18. Februar 2003 E. 2, in: ZBJV 141/2005 S. 44). Das Obergericht hat die Prozesskostenverlegung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 nur knapp unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens und die einschlägige Gesetzesvorschrift begründet (E. 7 S. 30 f. des angefochtenen Urteils). Die Begründung erfüllt indessen verfassungsrechtliche Minimalanforderungen, zumal die Beklagten mit ihrer Eingabe selber belegen, dass sie sich über die Tragweite der Prozesskostenverlegung Rechenschaft geben und das Urteil in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnten (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242). 
 
6.3 Beide Parteien haben vor Obergericht ihre Begehren erneuert, wie sie an der Kantonsgerichtsverhandlung vom 15. Januar 2008 streitig waren. Für die Verlegung der Kosten und Entschädigung des gesamten Verfahrens war deshalb das Endergebnis des Prozesses massgebend (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 406 Anm. 6a). Haben beide Parteien selbstständige Sachanträge gestellt, ist zu bestimmen, in welchem Verhältnis jede Partei mit ihren Begehren obsiegt und unterlegen ist (Urteil 4A_175/2008 vom 19. Juni 2008 E. 2.5). Solange in der verhältnismässigen Kostenaufteilung das Prozessergebnis nach dem Erfolgsprinzip noch zum Ausdruck kommt, darf ein Obsiegen in der grundsätzlichen Frage mitberücksichtigt werden (Urteil 5P.281/1998 vom 1. September 1998 E. 4b/aa; BGE 131 III 243 E. 5.2 S. 247). Die Erbteilungsklage (vgl. Art. 604 ZGB) kann Begehren auf Feststellung des Nachlasses, auf Bestimmung der Erbanteile und auf Erlass von Teilungsanordnungen umfassen (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552). Sie kann namentlich mit einer Ausgleichungsklage verbunden werden (BGE 123 III 49 E. 1a S. 50 ff.). Bei einer derartigen Vielfalt von möglichen Begehren und insbesondere bei vollständiger Teilung eines Nachlasses ist es oftmals schwierig oder gar unzutreffend, von Obsiegenden und Unterliegenden zu sprechen, da ja letztlich jeder seinen Anteil erhält. Es kann deshalb gerechtfertigt sein, die Prozesskosten auf alle Erben zu verteilen. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts (Urteil 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 6.1 mit Hinweis auf Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 93). 
 
6.4 Entgegen der Darstellung der Beklagten durfte hier eine Vielfalt von Begehren verneint und nach dem Erfolgsprinzip abgerechnet werden. Es hat sich um eine eher einfache Erbteilung gehandelt. Über deren Grundsatz und die Anteilsquoten von je einem Viertel waren die die Parteien einig. Der Hauptstreitpunkt betraf die Frage, ob das Heimwesen mit einem Verkehrswert von Fr. 680'000.-- (Gerichtsgutachten) unter den Erben aufzuteilen sei und den Beklagten daran auch nur ein Viertel zukommen sollte (so die Begehren der Klägerinnen) oder ob das Heimwesen zum amtlichen Schatzungswert von Fr. 270'815.-- (S. 5 Ziff. 3.6 der Anschlussappellationsbegründung, act. 9) den Beklagten allein zu Eigentum zuzuweisen sei (so das Begehren der Beklagten). Da das Heimwesen ihnen nicht zugewiesen und zum Verkehrswert in die Teilung einbezogen wurde, durfte willkürfrei ein vollständiges Unterliegen der Beklagten und ein Obsiegen der Klägerinnen in diesem Punkt angenommen werden. Die gegenseitigen Forderungen für Lidlohn der Klägerinnen (Fr. 41'900.-- und Fr. 45'500.--) und für Investitionen der Beklagten in das Wohnhaus (Fr. 85'000.--) wurden sodann allesamt abgewiesen und gleichen sich für die Prozesskostenverlegung in etwa aus. Die Klägerinnen haben Vorempfänge von je Fr. 10'000.-- ohne weiteres anerkannt ( S. 16 zu 8 der Replik, act. 85) und sind mit ihrem Begehren um Entgelt für die Nutzung des Wohnhauses (rund Fr. 250'000.--) unterlegen. Wertmässig und mit Rücksicht auf das Obsiegen der Klägerinnen im Hauptstreitpunkt erweist sich eine Verlegung der Prozesskosten mit 1/3 zu Lasten der Klägerinnen und mit 2/3 zu Lasten der Beklagten nicht als willkürlich. Dass die Klägerinnen mit ihrer Einrede der Formungültigkeit der Testamente die Kosten des letztlich überflüssig gewordenen Schriftgutachtens von Fr. 3'390.-- verursacht haben, wie das die Beklagten hervorheben, kann in Anbetracht der übrigen streitigen Beträge nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. 
 
6.5 Dass das Obergericht die Gerichtskosten zu 2/3 den Beklagten und zu 1/3 den Klägerinnen auferlegt und die Beklagten zu einer im gleichen Verhältnis herabgesetzten Parteientschädigung an die Klägerinnen verpflichtet hat, erweist sich insgesamt nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.). 
 
7. 
Aus den dargelegten Gründen sind die vereinigten Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Klägerinnen und die Beklagten werden je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), schulden einander hingegen keine Entschädigungen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 5A_572/2010 und 5A_573/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 14'000.-- werden im Betrag von Fr. 7'000.-- den drei Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit und im Betrag von Fr. 7'000.-- den beiden Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten