Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.69/2006 /ggs 
 
Urteil vom 28. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eintretens- und die Schlussverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. September 2005 bzw. 1. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt gegen X.________ und weitere Beteiligte wegen Verstössen gegen das Aussenwirtschaftsrecht (Embargo gegen das ehemalige Jugoslawien). Mit Schreiben vom 12. Januar bzw. 6. März 2001 ersuchte die Staatsanwaltschaft Augsburg die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 25. Oktober 2004 bzw. 15. Februar 2005 ergänzt. Am 17. November 2004 übertrug das Bundesamt für Justiz (BJ) die Prüfung und Ausführung des Ersuchens der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD). 
B. 
Gegen X.________ und weitere Personen führt die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) ein separates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifizierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. 
C. 
Am 12. September 2005 erliess die OZD eine Eintretensverfügung. Mit Schlussverfügung vom 1. März 2006 bewilligte die OZD die rechtshilfeweise Übermittlung von Photokopien der bereits erfolgten Einvernahmen von X.________ an die ersuchende Behörde. 
D. 
Gegen die Eintretens- und die Schlussverfügung der OZD gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. April 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Verweigerung der Rechtshilfe. 
 
Die OZD beantragt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das BJ schliesst sich dem Antrag an. Der Beschwerdeführer replizierte am 6. Juni 2006 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339). 
1.1 Das BJ kann die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 4 IRSG). Die zuständige Bundesbehörde erlässt in diesem Fall auch die Schlussverfügung (vgl. Art. 80d IRSG). In den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsstrafrechtspflege fallen namentlich die Zollwiderhandlungen (Art. 73 ff. ZG, SR 631.0). 
1.2 Angefochten wird eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG) sowie eine der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 80g Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 130 II 505 E. 1 S. 506). 
1.3 Durch die Herausgabe von Kopien der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des Beschwerdeführers (als Angeschuldigter im separaten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren) an eine ausländische Strafjustizbehörde wird dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261). 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Zulässig ist auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die OZD; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f. mit Hinweisen). 
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten könne weder als strafbare Zollwiderhandlung (Bannbruch) noch als Abgabebetrug qualifiziert werden. Die von den deutschen Behörden erhobenen Vorwürfe seien "äusserst vage" und entsprächen "dem heutigen Stand der Ermittlungen nicht mehr". 
2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die beidseitige Strafbarkeit hier überhaupt eine Rechtshilfevoraussetzung darstellt. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Übermittlung von Photokopien der bereits erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde. 
2.1.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
2.1.2 Die beidseitige Strafbarkeit stellt grundsätzlich nur dann eine Rechtshilfevoraussetzung dar, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen erfordert (vgl. Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.2). Das hier streitige Ersuchen verlangt keine Vornahme selbstständiger strafprozessualer Zwangs- oder anderer Untersuchungsmassnahmen. Namentlich wird im Ersuchen keine Befragung von Personen beantragt. Streitig ist hier lediglich die rechtshilfeweise Übermittlung von Einvernahmeprotokollen, die bereits im Rahmen des in der Schweiz eingeleiteten separaten Ermittlungsverfahrens erstellt worden sind. Der blosse Austausch von gerichtspolizeilichen Ermittlungs- und Untersuchungsakten zwischen den Justizbehörden zweier Staaten stellt grundsätzlich keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (anders als zum Beispiel Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die - unter Strafdrohung durchsetzbare - Einvernahme von Zeugen). Soweit der ersuchte Staat das Vorliegen von ausreichenden Verdachtsgründen für strafbare Handlungen bereits im Rahmen des internen Strafverfahrens bejaht hat, erübrigt sich in der Regel eine nochmalige separate Prüfung der Strafbarkeit (prima facie) für Rechtshilfezwecke. 
2.1.3 In diesem Zusammenhang liesse sich fragen, ob ein förmlicher Rechtshilfeentscheid im vorliegenden Fall von Bundesrechts wegen überhaupt notwendig gewesen wäre. Art. 67a Abs. 1 lit. b IRSG erlaubt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls grundsätzlich, Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben haben, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, die im Ausland hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (vgl. dazu Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel 2004, Art. 67a IRSG N. 1-7). Der Umstand, dass die OZD hier keine unaufgeforderte Übermittlung der Einvernahmeprotokolle verfügt, sondern einen förmlichen Rechtshilfeentscheid erlassen hat, begründet kein Rechtshilfehindernis (vgl. Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.3). 
2.1.4 Selbst wenn ein separater Nachweis der beidseitigen Strafbarkeit hier eine Rechtshilfevoraussetzung darstellen würde, wäre diese im Übrigen grundsätzlich erfüllt: 
2.2 Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). 
 
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen). 
2.3 In der angefochtenen Schlussverfügung wird die Sachdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst: 
"Eine internationale Tätergruppierung", zu der auch der Beschwerdeführer zu zählen sei, stehe "im Verdacht, ab 1994 bis heute Zigaretten, während der Jahre 1994 und 1995 unter Bruch des damals verhängten Handelsembargos gegen Restjugoslawien, den Schwarzmärkten der Europäischen Union zugeführt zu haben. Die in Europa oder in Übersee hergestellten Zigaretten seien in die Schweiz importiert worden, wo sie zwischengelagert, neu sortiert und mit neuen Rechnungen versehen worden seien; anschliessend seien sie mittels Zollversandverfahren Carnet TIR oder T1 nach Bulgarien, Mazedonien oder Slowenien, teilweise über die Niederlande, versandt worden, wobei die tatsächliche Bestimmung - wie von vornherein geplant - die Häfen Montenegros gewesen sei. Von dort aus seien die Zigaretten mit Schnellbooten nach Italien transportiert worden und teilweise nach Deutschland gelangt. 
Diese Transaktionen seien durch die von den Tätern gegründeten rund 50 Firmen in der Schweiz, Liechtenstein, Zypern, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Montenegro abgewickelt worden, um die effektiven Geschäftsvorgänge unübersichtlich zu machen und zu verschleiern. Durch inhaltlich falsche Versandpapiere, Frachtpapiere und Rechnungen sei der Eindruck erweckt worden, die Zigaretten seien für den bulgarischen Markt bestimmt. 
Allein für 1994 und 1995 sei dadurch ein Steuerschaden von rund 800 Millionen Deutsche Mark (mindestens 400 Lastwagen-Ladungen) entstanden." 
2.4 Die OZD räumt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ein, dass "im deutschen Strafverfahren gegen den Betroffenen der Anklagepunkt des Abgabebetruges fallen gelassen worden" sei. Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit verbleibe "im deutschen Strafverfahren" jedoch der Anklagepunkt der "Verstösse gegen das Aussenwirtschaftsrecht (Embargobestimmungen gegen Restjugoslawien)". 
 
Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: 
"Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird gegen die Beschuldigten auch wegen Verstössen gegen das Aussenwirtschaftsrecht (Embargobestimmungen gegen Restjugoslawien) ermittelt. Die für die Schweiz massgebende Rechtslage war die folgende: Die Verordnung vom 3. Juni 1992 über Wirtschaftssanktionen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro; AS 1992 1203, 1992 2353, 1993 1500 und 1994 384) untersagte den Handel mit Jugoslawien und verbot u.a. die Aus- und Durchfuhr von Waren nach Jugoslawien sowie die Beförderung von Waren von und nach Jugoslawien und die Überlassung von Frachtraum zu diesem Zweck durch Strassen-, Bahn-, See- und Lufttransportunternehmen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, d und e). Auch die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten (AS 1994 2194, 1995 5025 und 1996 1021) enthielt ein ähnliches Verbot (Art. 4). Beide Verordnungen hielten fest, dass bei gleichzeitiger Zollwiderhandlung ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes zur Anwendung gelangen (Art. 6 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 5). Wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung gefährdet, begeht einen Bannbruch nach Artikel 76 ZG. Dies gilt auch bei Verletzungen von Embargobestimmungen (vgl. BGE 121 IV 280, Erw. 4c). Bannbruch gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ebenfalls als rechtshilfefähig (vgl. BGE 112 Ib 214 und 110 Ib 85), weshalb auch gestützt auf diesen Umstand Rechtshilfe zu leisten ist." 
2.5 Zu den nach schweizerischem Recht strafbaren Zollwiderhandlungen gehört der Tatbestand des Bannbruches (Art. 76 ZG). Danach macht sich strafbar, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in ihrer Durchführung gefährdet. Einfacher Bannbruch wird mit Busse (bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Waren) bestraft (Art. 77 Abs. 2 ZG). In schweren Fällen wird das Höchstmass der Busse um die Hälfte erhöht; zudem kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 77 Abs. 3 ZG). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, wäre die systematische Umgehung der nationalen und internationalen Wirtschaftsembargo-Bestimmungen gegen das (in den 1990er-Jahren kriegführende) ehemalige Jugoslawien als Bannbruch zu qualifizieren; eine entsprechende schwere Zollwiderhandlung kann grundsätzlich eine rechtshilfefähige Straftat darstellen (vgl. BGE 112 Ib 212 E. 4a-b S. 214 f.; 110 Ib 82 E. 4b S. 85 f.). 
 
 
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht fiele der inkriminierte Sachverhalt unter den Straftatbestand des Bannbruches (vgl. BGE 121 IV 280 E. 4 S. 282 f.). Das Bundesgericht hat denn auch in konnexen Rechtshilfefällen bereits die beidseitige Strafbarkeit in bezug auf Bannbruch (sowie Abgabebetrug) bejaht (vgl. Urteil 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 4). 
2.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den dargelegten Tatverdacht nicht dahinfallen. Dass im Ersuchen und seinen Ergänzungen die "zwischenzeitlich eingetretene" teilweise Einstellung bzw. Abtretung des Strafverfahrens wegen Abgabebetruges noch nicht berücksichtigt worden sei, stellt keinen Mangel des Ersuchens dar. Die OZD hat den fraglichen Umstand spätestens beim Erlass der Schlussverfügung berücksichtigt und die beidseitige Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des inkriminierten Embargobruches geprüft und bejaht. Der im Ersuchen dargelegte Verdacht (vgl. oben, E. 2.3) erscheint im hier zu prüfenden Zusammenhang ausreichend konkret und wird auch auf den Beschwerdeführer persönlich bezogen. 
2.7 Wie im Ersuchen dargelegt wird, sind die untersuchten Verstösse gegen das Aussenwirtschaftsrecht auch in Deutschland strafbar. Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR grundsätzlich erfüllt. Ob die untersuchten Delikte nach deutschem Recht verjährt sind, ist (im Falle einer gerichtlichen Anklagezulassung) vom zuständigen Sachrichter zu prüfen. 
 
Es kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht noch unter weitere Strafnormen fallen könnte und ob im vorliegenden Fall die beidseitige Strafbarkeit überhaupt eine notwendige Rechtshilfevoraussetzung bildet (vgl. oben, E. 2.1). 
3. 
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine "klare Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips". Die erbetenen Akten des separaten schweizerischen Untersuchungsverfahrens seien "in keiner Weise geeignet, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Aussenwirtschaftsgesetz (oder den Tatbestand des Abgabebetruges) nützliche Informationen zu liefern". Im Rahmen des schweizerischen Untersuchungsverfahrens werde "einzig wegen Geldwäscherei und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation" ermittelt, "nicht jedoch wegen Verstoss gegen Embargovorschriften oder irgendwelchen fiskalischen Delikten". 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen). 
3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht zwischen den rechtshilfeweise weiterzuleitenden Ermittlungsakten und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ein ausreichend enger Sachzusammenhang. Bei den protokollierten Befragungen geht es um die Hintergründe und die konkreten Abläufe des untersuchten internationalen Zigarettenschmuggels (vgl. schon das Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, E. 2, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf). Diese Informationen sind auch für den in Deutschland untersuchten Embargobruch von sachdienlichem Interesse. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers begründen in diesem Zusammenhang ebenfalls kein Rechtshilfehindernis. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Rechtshilfeersuchen sei "offensichtlich rechtswidrig", da zwischenzeitlich eine "teilweise Einstellung und Abtretung" des in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt sei. 
4.1 Zu Art. 2 EUeR hat die Schweiz folgenden Vorbehalt (a) angebracht: "Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind." Gemäss dem IRSG kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist (Art. 66 Abs. 1 IRSG). Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient (Art. 66 Abs. 2 IRSG). Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG). 
4.2 Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, wird ihm und den Mitangeklagten (gemäss Anklageschrift vom 25. Juli 2005) weiterhin die Widerhandlung gegen das deutsche Aussenwirtschaftsrecht (Embargobruch) vorgeworfen. Der Umstand, dass hinsichtlich des Vorwurfes des Abgabebetruges eine teilweise Einstellung bzw. eine Abtretung des Verfahrens an Italien erfolgt sei, begründet daher kein Rechtshilfehindernis. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem internationalstrafrechtlichen Grundsatz "ne bis in idem": Neben dem Beschwerdeführer verfolgt Deutschland noch weitere Personen. Zumindest ein Teil der untersuchten Straftaten (illegale Ein- und Ausfuhr von Zigaretten bzw. Embargobruch) wurde überdies in Deutschland verübt. 
5. 
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine "klare Verletzung des Grundsatzes der Spezialität". Die Rechtshilfe sei ursprünglich "auch für den Tatbestand des Abgabebetruges angefordert worden". Nachdem diesbezüglich eine "teilweise Einstellung und Abtretung" des in Deutschland eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt sei, müsse ein entsprechender ausdrücklicher "Spezialitätsvorbehalt durch die schweizerischen Behörden" angebracht werden. 
 
Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet: Bezüglich schwerer Zollwiderhandlung ("Bannbruch") ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gegeben (vgl. oben, E. 2.2-2.7). Diese Strafbestimmung enthält zwar eine gewisse wirtschaftspolitische Komponente (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Grundsätzlich ist aber die Gewährung von internationaler Rechtshilfe auch wegen Verletzung von entsprechenden (völkerrechtlich abgestützten) Embargovorschriften zulässig (vgl. BGE 112 Ib 212 E. 4a-b S. 214 f.; 110 Ib 82 E. 4b S. 85 f.). Hier geht es nicht um die Durchsetzung eines Embargos, das aus protektionistischen Gründen oder als handelspolitisches Druckmittel einseitig angeordnet worden wäre und insofern gegen die wirtschaftlichen Staatsinteressen der Schweiz verstossen würde (vgl. BGE 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 4e). 
Ebenso wenig muss in die Schlussverfügung ein förmlicher Spezialitätsvorbehalt zum Nachteil von Abgabebetrug aufgenommen werden. Falls die deutschen Behörden das (teilweise eingestellte bzw. abgetretene) Strafverfahren wegen Fiskalbetruges wieder aufnehmen würden, stünde das anwendbare Staatsvertragsrecht einer solchen Ausdehnung der gewährten Rechtshilfe grundsätzlich nicht entgegen. Die Vorbehalte (b) und (c) der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR bzw. Art. 67 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG ermöglichen vielmehr eine allfällige Verfolgung von Abgabebetrug (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 307). 
6. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle "offensichtlich an der Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zur Verfolgung und gerichtlichen Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen". 
 
Auch diese Vorbringen begründen kein Rechtshilfehindernis. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wird der Täterschaft vorgeworfen, die Zigaretten (zumindest in einem Fall, nämlich am "5. August 1994") von der Schweiz aus "über Österreich nach Deutschland" transportiert zu haben, bevor diese (wie von der Täterschaft geplant) nach Serbien und Montenegro gelangten. Die Ermittlungen erstrecken sich zudem auch auf einen deutschen Staatsangehörigen. Damit können die deutschen Behörden (für die Untersuchung des mutmasslichen Verstosses gegen das deutsche Aussenwirtschaftsrecht) nicht als offensichtlich unzuständig bezeichnet werden. Ebenso wenig erscheint das Ersuchen klar rechtsmissbräuchlich. Über das Gesagte hinaus hat der schweizerische Rechtshilferichter (bei Ersuchen gestützt auf das EUeR) nicht weiter zu prüfen, inwiefern für die ausländische Strafuntersuchung eine Strafrechtshoheit gegeben ist und ob die ersuchende Behörde nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung zuständig ist (vgl. BGE 126 II 212 E. 6b-c S. 213-216 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, steht im vorliegenden Fall auch der internationalstrafrechtliche Grundsatz "ne bis in idem" der bewilligten Rechtshilfe nicht im Wege (vgl. oben, E. 4). 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: