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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_163/2019  
 
 
Urteil vom 25. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2018 (BEK 2018 136-139). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 27. März 2017 gegen diverse, teilweise namentlich bezeichnete Behördenmitglieder einer Gemeinde Strafanzeige. Er beanstandete insbesondere, dass Informationen über seine Einkommens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche er anlässlich eines Beratungsgespräches zwecks Einbürgerung im Februar 2015 einer Sachbearbeiterin gegenüber offengelegt habe, missverständlich erfasst und aufgezeichnet sowie unzulässig bearbeitet und weitergereicht worden seien. Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung in vier separaten Verfügungen vom 2. August 2018 nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Kantonsgericht Schwyz am 13. Dezember 2018 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Strafverfahrens sowie die Prüfung und Weiterleitung des Einbürgerungsverfahrens. 
 
2.   
Das Ausstandsbegehren gegen einen namentlich genannten Gerichtsschreiber des Bundesgerichts ist gegenstandslos, da er am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt. 
 
3.   
Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reichte die Strafrechtsbeschwerde am letzten Tag der Frist ein. Eine Nachbesserung inhaltlicher Mängel der Beschwerde war daher nicht mehr möglich, weshalb der vorliegende Entscheid ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Verfahrensakten ergehen kann. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten im Kanton zu stellen. 
 
4.   
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen ist zum Vornherein nicht einzutreten. 
 
5.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Die Vorinstanz ist - einerseits mangels Leistung der angeordneten Sicherheit (BEK 2018 137-139) und andererseits wegen nicht eingehaltener Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren (BEK 2018 136) - auf die Beschwerden nicht eingetreten. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, allenfalls am Rande. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, zeigt er indessen nicht rechtsgenüglich auf. Das ist insbesondere auch der Fall, wenn er allgemein Verstösse u.a. gegen die EMRK, das Völkerrecht und die verfassungsmässigen Rechte rügt, in pauschaler Weise den Vorwurf der Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung erhebt, die Verfahrensdauer beanstandet, ohne Ausführungen zum Verfahrensablauf und allfälligen Verfahrensunterbrüchen zu machen, eine "nicht angemessene Fristzubilligung" u.a. für weitere Eingaben, eine "verweigerte Kenntnisgabe bzw. Überstellung von einverlangten Akten des Kantons Schwyz" sowie eine "zu geringe Entscheidungsfrist" moniert. Soweit sich die behaupteten Verstösse überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen die pauschalen, teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
7.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill