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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_252/2017  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Mai 2017 (SBK.2017.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. 
 
B.   
Am 19. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten D.________ die Echtzeit-Überwachung der Mobiltelefonnummer 1 für die Zeit vom 19. September 2014 bis zum 19. Dezember 2014. Am 22. September 2014 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Echtzeit-Überwachung und verlängerte sie am 9. Dezember 2014 bis zum 5. März 2015. 
Am 8. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft zudem gegen den Mitbeschuldigten C.________ eine Echtzeit-Überwachung der Mobiltelefonnummer 6 für die Zeit vom 8. Januar 2015 bis 8. April 2015. Am 9. Januar 2015 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die Echtzeit-Überwachung. 
Am 21. Januar 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ für die Zeit vom 21. Januar 2015 bis 21. April 2015 die Echtzeit-Überwachung und für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 21. Januar 2015 die rückwirkende Teilnehmeridentifikation betreffend die Mobiltelefonnummer 2 sowie für die Zeit vom 21. Januar 2015 bis 21. April 2015 den Einsatz eines IMSI-Catchers an. Am 22. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft gegen A.________ für die Zeit vom 22. Januar 2015 bis 22. April 2015 die Echtzeit-Überwachung und für die Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 22. Januar 2015 die rückwirkende Teilnehmeridentifikation betreffend die Telefonnummern 3, 4 und 5. Diese Überwachungsmassnahmen genehmigte das Zwangsmassnahmengericht am 26. Januar 2015. 
Am 29. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft gegen A.________ die Standortidentifikation betreffend das Fahrzeug P.________ (Kennzeichen Y.________) für die Zeit vom 28. Januar 2015 bis 28. April 2015. 
Am 29. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Verwendung eines Zufallsfunds aus den erwähnten Überwachungen gegen D.________ und C.________ und Genehmigung einer Überwachung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz. 
 
C.   
Am 3. Februar 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht was folgt: 
 
"1. Die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen D.________ verfügten und am 22. September 2014 genehmigten bzw. am 9. Dezember 2014 verlängerten Echtzeit-Überwachung des Mobilfunkanschlusses 1 (ZM.2014.239, ZM.2014.319) dürfen auch im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG verwendet werden. 
2. Die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen C.________ angeordneten und am 9. Januar 2015 genehmigten Echtzeit-Überwachung mittels Kopfschaltung bezüglich der Mobiltelefonnummer 6 (ZM.2015.2) dürfen auch im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG verwendet werden. 
3. Die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen A.________ angeordneten und am 26. Januar 2015 genehmigten Echtzeit-Überwachung bezüglich der Mobiltelefonnummern 2, 3, 4 und 5 (ZM.2015.18) dürfen auch im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG verwendet werden. 
4. Die Ergebnisse der im Strafverfahren gegen A.________ angeordneten und am 26. Januar 2015 genehmigten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bezüglich der Mobiltelefonnummer 2, 3, 4 und 5 (ZM.2015.18) dürfen auch im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG verwendet werden. 
5. Die Ergebnisse des im Strafverfahren gegen A.________ angeordneten und am 26. Januar 2015 genehmigten Einsatzes eines IMSI-Catchers (ZM.2015.18) dürfen auch im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 2 SpoFöG verwendet werden. 
6. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau am 29. Januar 2015 gegen A.________ (betreffend des Fahrzeugs P.________, Kennzeichen Y.________) verfügte Standortidentifikation wird vom 28. Januar 2015 bis 28. April 2015 genehmigt." 
 
D.   
Am 10. Januar 2017 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ über die gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen, insbesondere die Verwendung eines Zufallsfunds wegen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz aus den Überwachungsmassnahmen gegen ihn selber sowie gegen D.________ und C.________ sowie die Standortidentifikation mittels GPS betreffend das Fahrzeug P.________. 
Die von A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Mai 2017 ab. 
 
E.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen: 
 
"1. 
In Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass: 
A) die Genehmigung der Verwendung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen D.________ am 22. September 2014 genehmigten und 9. Dezember 2014 verlängerten Echtzeit-Telefonüberwachung des Anschlusses 1 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG zu Unrecht erfolgte, 
B) die Genehmigung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen C.________ am 9. Januar 2015 verlängerten Echtzeit-Telefonüberwachung des Anschlusses 6 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG zu Unrecht erfolgte, 
C) die Genehmigung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung am 26. Januar 2016 (recte: 2015) genehmigten Echtzeit-Telefonüberwachung der Rufnummern 2, 3, 4 und 5 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG zu Unrecht erfolgte, 
D) die Genehmigung der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung am 26. Januar 2016 (recte: 2015) genehmigten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Rufnummern 2, 3, 4 und 5 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG zu Unrecht erfolgte, 
E) die Genehmigung der Ergebnisse des im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung am 26. Januar 2016 (recte: 2015) genehmigten Einsatzes eines IMSI-Catchers im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG zu Unrecht erfolgte, 
F) die Bewilligung der am 29. Januar 2015 angeordneten Standortidentifizierung betreffend das Fahrzeug P.________, Kennzeichen Y.________, zu Unrecht erfolgte. 
2. 
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
3. 
Es seien sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar zu qualifizieren. 
4. 
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Dokumente und Datenträger im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziffer 1F zu vernichten. 
5. 
Es sie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen gemäss Ziff. 1A, B, C, D und E erlangten Aufzeichnungen aus den Verfahrensakten zu entfernen. 
6. 
Das Verfahren sei mit den weiteren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu vereinigen. 
7. 
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
8. 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 
 
F.   
Das Obergericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort an das Obergericht sowie auf die Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragt sie, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und fehlender Bedürftigkeit abzuweisen. 
A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.  
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der Rechtsprechung kann dieser dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Urteile 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.3.6; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind demnach grundsätzlich erfüllt. 
 
1.2. Die Vorinstanz hat am 18. Mai 2017 drei weitere den Beschwerdeführer betreffende Entscheide gefällt (SBK.2017.32; SBK.2017.42 und 43). Auch dabei geht es um Überwachungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese drei Entscheide ebenfalls Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 1B_251/2017 sowie 1B_253 und 254/2017). Er beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.  
Der Antrag ist abzuweisen. Die Überwachungsmassnahmen betreffen zahlreiche Fernmeldeanschlüsse und verschiedene Straftaten. Bei einer Vereinigung der Verfahren würde die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb bereits die Vorinstanz mit Grund eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Verfahrensvereinigung offenbar vor allem mit Blick auf sein Kostenrisiko. Dabei handelt es sich um ein berechtigtes Anliegen. Die Gerichtskosten werden im Folgenden (unten E. 8.2) so festgesetzt, dass der Beschwerdeführer nicht schwerer belastet wird, als wenn das Bundesgericht über sämtliche Beschwerden in einem einzigen Urteil befunden hätte. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe von seinem damaligen Verteidiger verlangt, die Akten in ihren Räumlichkeiten einzusehen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO).  
Wie sich aus den in Art. 102 Abs. 2 StPO enthaltenen Worten "in der Regel" ergibt, können ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden. 
 
2.3. In der Mitteilung vom 10. Januar 2017 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Verteidiger des Beschwerdeführers könne die Akten nach telefonischer Anmeldung bei ihr einsehen. Am 11. Januar 2017, einen Tag vor Empfang dieser Mitteilung, ersuchte der Verteidiger um vollständige Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 12. Januar 2017 teilte die Staatsanwältin dem Verteidiger mit, die gesamten Akten in Sachen des Beschwerdeführers stünden ihm zur jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung. Die Akten seien jedoch noch nicht für den Versand aufbereitet (d.h. paginiert), so dass die Staatsanwältin den Verteidiger im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss bitten müsse, die Akten bei der Staatsanwaltschaft vor Ort einzusehen. Selbstverständlich habe der Verteidiger die Möglichkeit, wenn nötig Aktenstücke bei der Staatsanwaltschaft zu kopieren. Die derzeitigen Akten umfassten 12 Bundesordner. Die Staatsanwältin bat den Verteidiger um Mitteilung, falls er bezüglich der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Verfügung wünsche. Ohne Gegenbericht werde sich die Staatsanwältin erlauben, es bei diesem E-Mail zu belassen. Am 17. Januar 2017 sah der Verteidiger die Akten bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Beschwerde an die Vorinstanz räumte dieser ein, dass er die wesentlichen Akten einsehen und kopieren konnte.  
Da der Verteidiger der Bitte der Staatsanwältin, die Akten bei der Staatsanwaltschaft einzusehen, ohne Weiteres nachkam und nicht auf der Zustellung der Akten beharrte, ist ihm dies als Verzicht hierauf auszulegen. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seinem Verteidiger die Akten nicht zugestellt habe, stellt das ein widersprüchliches Verhalten dar. Dies verdient keinen Rechtsschutz. Im Übrigen konnte der Verteidiger nach seinen eigenen Darlegungen die wesentlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft einsehen und kopieren. Er konnte somit die Beschwerde bei der Vorinstanz in Kenntnis aller Umstände einreichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre damit jedenfalls zu verneinen. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich. 
 
3.   
Die Rüge, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zufallsfunde hätten nicht genehmigt werden dürfen. Es fehle insoweit an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO.  
 
4.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können gemäss Art. 278 StPO die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Abs. 1). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Abs. 2).  
Die Voraussetzungen der Überwachung umschreibt Art. 269 StPO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (lit. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO kann eine Überwachung zur Verfolgung einer Widerhandlung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) angeordnet werden. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Bei der Prüfung des dringenden Verdachts gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO muss das Gericht keine erschöpfende Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände vornehmen. Es muss nur prüfen, ob aufgrund der Akten für die Schuld ernsthafte Indizien bestehen, welche die Überwachungsmassnahme rechtfertigen. Dabei nimmt das Gericht eine juristische Qualifikation des Sachverhalts unter dem Gesichtswinkel der Wahrscheinlichkeit vor. Bei einem Zufallsfund ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Überwachung bereits stattgefunden hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse können berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459 E. 4.1 S. 461 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Gemäss Art. 19 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (Abs. 3).  
Nach Art. 22 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe verbunden (Abs. 2). Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat (Abs. 3 lit. a), oder durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Abs. 3 lit. d). 
 
4.3.3.  
 
4.3.3.1. Anlässlich der Observation von D.________ am 20. Januar 2015 beobachtete die Kantonspolizei, wie der Beschwerdeführer um 12.06 Uhr mit seinem Personenwagen bei einem Fitnesscenter vorfuhr, wo er sich mit D.________ traf. Um 15.32 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen wieder weg. Unstreitig telefonierte er am 20. Januar 2015, von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr, mit dem Mobiltelefon von D.________ mit C.________. In diesem Gespräch ging es zunächst unter anderem darum, ob der Handel mit Testosteron einen strafbaren Verstoss gegen das Heilmittelgesetz darstelle. Im weiteren Verlauf der Unterredung sprachen der Beschwerdeführer und C.________ über die Zukunft. Der Beschwerdeführer erklärte, das frühere Vorgehen sei zu gefährlich. Es müsse jetzt eine Änderung geben, weil "dies zu viel in allem sei". Seine Überlegung sei, dies mit ganz neuen Leuten, ganz anderem Lager und anderen Örtlichkeiten zu machen. C.________ sagte, als Kernstück müsse der Beschwerdeführer eigentlich nur noch Kontakte und Verbindungen knüpfen, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er fasse nichts mehr an. Er sei auch wieder bereit, etwas zu lagern, aber natürlich alles "sauber", und er habe dazu auch die Möglichkeiten. C.________ sicherte dem Beschwerdeführer zu, ihm wieder die gleichen Konditionen zu gewähren wie früher, nachdem sie die letzten 10 Jahre super zusammengearbeitet hätten und er (C.________) ihm zu grosser Dankbarkeit verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, zu einem grösseren Betrag etwas zu übernehmen. C.________ sagte, er habe "auch noch ein paar Sachen, die einfach durch den Beschwerdeführer, weil er jetzt nicht mehr 'dran' gewesen sei, fast nicht gelaufen seien", und da habe er noch einen guten Bestand und bei den anderen Sachen müsse er halt schauen. Er habe D.________ seine Situation beschaffungsmässig erklärt und für ihn sei klar, dass er weitermachen wolle, wenn der Beschwerdeführer oder andere dies auch wollten. Er habe im Moment "Connections" und gehe wahrscheinlich in einem Monat noch nach China, damit er dort das "Flüssige" wieder organisieren könne und noch ein paar andere Sachen, die wahrscheinlich auch sehr gut wären, aber noch nicht unter das Arzneimittelgesetz fielen und daher etwas Neues wären. D.________ solle ihm (dem Beschwerdeführer) so viel aus seinem Bestand geben, wie er gerade brauche. Er selber sei dann im März wieder im Land. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagte C.________, dass er Lieferungen nicht mehr über das Speditionsunternehmen K.________ oder was auch immer machen wolle, worauf ihm der Beschwerdeführer beipflichtete, dass das zu heikel sei. Er werde mit D.________ schauen und dann werde dieser das Geld verwahren. Er selber "werde für einen Grösseren, sicher für 100, 200 einkaufen" und mit D.________ reden, wie es so aussehe mit den Beständen.  
Die Vorinstanz erwägt, der Inhalt dieses Gesprächs lasse sich vernünftigerweise nur so interpretieren, dass der Beschwerdeführer und C.________ ihre durch die Verhaftung des Beschwerdeführers am 22. November 2012 abrupt beendete, aus ihrer Sicht erfolgreiche Geschäftstätigkeit wiederaufnehmen wollten. Mit Urteil vom 13. September 2016 habe das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) eine unbedingte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- auferlegt. Diese Verurteilung sei vornehmlich für den Verkauf von nicht zugelassenen Hormonpräparaten (hauptsächlich Anabolika, z.B. Testosteron) und Potenzmitteln erfolgt. Nachdem im erwähnten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ ebenfalls von Testosteron die Rede gewesen sei, liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit C.________ über einen umgehenden Wiedereinstieg in den Handel mit Dopingmitteln gesprochen habe. 
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 
 
4.3.3.2. Am 27. Januar 2015, um 08.57 Uhr, telefonierte der Beschwerdeführer mit D.________. Letzterer sagte dem Beschwerdeführer, er habe noch schnell zusammengezogen, was er geben könne, aber es sei dann doch noch viel. Betragsmässig seien es "85ig und etwas, 85ig 240 oder so". D.________ fragte den Beschwerdeführer, ob das alles gleich sei für ihn oder ob er zuerst kommen und schauen wolle, was er wirklich wolle, und ob er das überhaupt alles wolle oder nicht. Der Beschwerdeführer antwortete, er komme um 12.00 Uhr, damit er noch schnell einen Blick darauf werfen könne. D.________ erklärte dem Beschwerdeführer, dass es dann zwei Transportbehälter (graue Plastikkisten mit Deckel) würden.  
Wie die polizeiliche Observation vom 29. Januar 2015 ergab, fuhr der Beschwerdeführer um 12.08 Uhr mit seinem Personenwagen P.________ auf den Parkplatz eines Fitnesscenters und wartete auf D.________, der um 12.14 Uhr mit seinem Personenwagen Q.________ ebenfalls auf den Parkplatz des Fitnesscenters fuhr. Der Beschwerdeführer nahm zwei "Utz-Kisten" von der Rückbank seines P.________ und übergab diese D.________, der sie im Kofferraum seines Fahrzeugs Q.________ verstaute. Um 12.15 Uhr gingen die beiden - der Beschwerdeführer mit einem weissen, gefüllten Couvert in der rechten Gesässtasche - in das Fitnesscenter, welches sie um 13.00 Uhr wieder verliessen. 
Die Vorinstanz führt aus, diese Beobachtungen stünden im Einklang mit dem Inhalt der vorgenannten Telefongespräche, wonach für den Transport der Dopingmittel sog. "Utz-Kisten" (welche es unter anderem in grau gebe) verwendet werden sollten und der Beschwerdeführer die Bareinnahmen D.________ zur Verwahrung übergeben sollte. Die erwähnten Beobachtungen in Verbindung mit den abgehörten Telefonaten sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 die nunmehr leeren Plastikkisten, in denen er die bestellten Dopingmittel erhalten habe, zurückgebracht habe und D.________ das als Verkaufserlös erhaltene Bargeld zur Aufbewahrung übergeben habe oder den Kaufpreis bar bezahlt habe (worauf das volle Couvert hindeute, das der Beschwerdeführer in seiner Hosentasche getragen habe). 
Auch diese Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. 
 
4.3.4. Testosteron, das zur Förderung des Muskelwachstums eingesetzt wird, ist ein nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01) und Ziff. I./2. lit. b des Anhangs zur SpoFöV verbotenes Dopingmittel.  
Aufgrund der dargelegten Telefongespräche und der Erkenntnisse aus den polizeilichen Observationen bestehen ernsthafte Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer mit verbotenen Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG Handel trieb; ebenso dafür, dass es um einen umfangreichen Handel ging, weshalb ein schwerer Fall nach Art. 22 Abs. 2 SpoFöG bereits wegen Gewerbsmässigkeit nach Art. 22 Abs. 3 lit. d SpoFöG in Betracht kommt; dies gilt ebenso für Bandenmässigkeit nach Art. 22 Abs. 3 lit. a SpoFöG, da der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer beim Handel mit verbotenen Substanzen mit anderen Personen (C.________, D.________) eng zusammenarbeitete (zum Begriff der Bande BGE 135 IV 158). 
Wenn die Vorinstanz mit Blick darauf den dringenden Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 2 SpoFöG und damit die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO bejaht hat, hält das vor Bundesrecht stand. 
 
4.4. Der Gebrauch von Testosteron, der auch bei Amateursportlern vorkommt, birgt ernstliche Gefahren für die Gesundheit. Wie dargelegt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gewerbs- und bandenmässig mit dieser Substanz gehandelt hat. Damit rechtfertigte die Schwere der Straftat nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz die Überwachung. Auch die Voraussetzung gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO ist somit erfüllt.  
 
4.5. Wie ohne die aus den Telefonüberwachungen gewonnenen Erkenntnisse die Ermittlungen erfolgreich geführt werden können sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ohne diese Erkenntnisse würden die Ermittlungen zumindest unverhältnismässig erschwert. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO gegeben.  
 
4.6. Die Rüge, es fehle an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO, ist demnach unbegründet. Die Zufallsfunde können daher verwendet werden.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 StPO sei unzulässig, da es an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO (gemeint: lit. b und c) fehle. 
Da diese Voraussetzungen nach dem Gesagten (oben E. 4.4 f.) erfüllt sind, ist der Rüge die Grundlage entzogen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Einsatz eines IMSI-Catchers sei nur zur Lokalisierung von Personen oder Sachen zulässig, nicht dagegen - wie hier - zur Ermittlung der Anschlussnummer eines in Betrieb befindlichen Mobiltelefons, um sie nachher überwachen lassen zu können. Im Übrigen fehle es auch insoweit an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO.  
 
6.2. Ein IMSI-Catcher ist ein tragbares Gerät, das vereinfacht gesagt eine Mobilfunkantenne simuliert und die in der Umgebung des Catchers betriebenen Mobiltelefone dadurch so steuert, dass sie sich statt an der nächstgelegenen Mobilfunkantenne beim IMSI-Catcher anmelden. Die Daten werden dann vom IMSI-Catcher an die nächste Mobilfunkantenne weitergeleitet. Der Benutzer merkt also nicht, dass sein Datenverkehr über den IMSI-Catcher geleitet wird. Er kann normal telefonieren und auch Daten übermitteln und empfangen. Mit dem IMSI-Catcher können einerseits die Telefonnummern der angemeldeten Mobiltelefone (verknüpft mit der IMSI ["International Mobile Subscriber Identity"]) erfasst werden, anderseits wird auch das verwendete Gerät eindeutig identifiziert (durch die IMEI ["International Mobile Equipment Identity"]), denn jedes Mobiltelefon meldet sich bei jeder neuen Antenne automatisch mit IMSI und IMEI an. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine konventionelle Fernmeldeüberwachung verfügen zu können. Mit dem Einsatz von IMSI-Catchern ist es auch möglich, den Datenverkehr selbst abzugreifen, d.h. Telefongespräche mitzuhören oder andere übermittelte Daten zu analysieren. Der IMSI-Catcher erlaubt sodann die genaue Standortermittlung eines eingeschalteten Mobiltelefons (THOMAS HANSJAKOB, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 7 zu Art. 269bis StPO, DERSELBE, Das neue BÜPF, ZStrR 134/2016, S. 437 f.; SOPHIE DE SAUSSURE, Le IMSI-Catcher: fonctions, applications pratiques et légalité, in: Jusletter vom 30. November 2009, Rz. 4 ff.; SYLVAIN MÉTILLE, Les mesures de surveillance prévues par le CPP, in: Jusletter vom 19. Dezember 2011, Rz. 25; EMANUEL JAGGI, Die Revision des BÜPF, ZStrR 133/2015, S. 282; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu nArt. 269bis StPO; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum BÜPF, BBl 2013 2769).  
 
6.3. Im vorliegenden Fall war der Standort des Beschwerdeführers bekannt. Der Einsatz des IMSI-Catchers diente dazu, die Rufnummer des vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefons zu ermitteln, um dieses anschliessend gemäss Art. 269 StPO überwachen lassen zu können.  
Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter anderem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). 
Der Einsatz des IMSI-Catchers gegen den Beschwerdeführer griff in dessen Grundrechte ein (dazu unten E. 6.6) und stellte eine Zwangsmassnahme dar. Es stellt sich die Frage, ob dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben war. 
 
6.4. Am 18. März 2016 wurde das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) total revidiert. Das neue BÜPF wird am 1. März 2018 in Kraft treten (AS 2018 117 ff.). Damit werden auch verschiedene Bestimmungen der Strafprozessordnung geändert. Der neue Art. 269 bis StPO regelt den "Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs". Gemeint sind damit vor allem die IMSI-Catcher (Botschaft zum BÜPF, BBl 2013 2769; HANSJAKOB, a.a.O., S. 437). Gemäss nArt. 269bis Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen von Artikel 269 erfüllt sind (lit. a), die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (lit. b), die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen (lit. c). Der neue Art. 269bis Abs. 1 StPO erlaubt den Einsatz eines IMSI-Catchers also insbesondere, um eine Sache zu identifizieren. Damit besteht eine gesetzliche Grundlage, um mit einem IMSI-Catcher die IMSI bzw. IMEI des Mobiltelefons der Zielperson zu ermitteln (HANSJAKOB, a.a.O., N. 6 zu Art. 269bis StPO).  
Es stellt sich die Frage, ob hierfür bereits nach geltendem Recht eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Im Schrifttum wird das teilweise verneint (DE SAUSSURE, a.a.O., Rz. 47 ff. und 70; EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Schweizerisches Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 280 StPO). 
 
6.5. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO ruft für den Bereich der Zwangsmassnahmen in Erinnerung, was sich bereits aus Art. 36 Abs. 1 BV ergibt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1216). Nach letzterer Bestimmung bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 BV im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 143 I 310 E. 3.3.1 S. 314 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt für die Einschränkung von Garantien der EMRK, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8), ebenso eine hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (Urteil  GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 47 mit Hinweisen).  
Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (Urteil  GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, a.a.O mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Schwere des Eingriffs in verfassungsmässige Rechte ab (BGE 143 I 310 E. 3.3.1 S. 315; 143 II 162 E. 3.2.1 S. 169; je mit Hinweisen).  
Je schwerer dieser Eingriff ist, desto klarer und präziser muss die gesetzliche Grundlage sein (AUBERT/MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 9 zu Art. 36 BV; ASTRID EPINEY, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 36 zu Art. 36 BV; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 36 BV; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 3. Aufl. 2013, S. 87 N. 192). Bei einem leichten Eingriff in verfassungsmässige Rechte gelten keine strengen Anforderungen. Die gesetzliche Grundlage kann sich diesfalls aus dem Grundsatz "in maiore minus" ergeben (VIREDAZ/JOHNER, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 3 zu Art. 197 StPO; GÉRARD PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2006, S. 572 Fn. 2439; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 197 StPO). So kann ein Beschuldigter zwecks Identifizierungsgegenüberstellung mit Zeugen (Art. 146 Abs. 2 StPO) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage verpflichtet werden, den Vollbart, den er sich in der Untersuchungshaft hat wachsen lassen, entfernen zu lassen, da die Gegenüberstellung nur so sinnvoll durchgeführt werden kann (vgl. BGE 112 Ia 161 E. 4a S. 164; DANIEL HÄRING, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 146 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 146 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 333 Fn. 99). 
Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 141 I 211 E. 3.2 S. 215). 
 
6.6. Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Danach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2).  
Das Fernmeldegeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BV schützt den Kommunikationsvorgang. Vor dessen Beginn und nach dessen Abschluss greift es nicht (BGE 140 IV 181 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). Das Fernmeldegeheimnis dürfte durch den hier in Frage stehenden Einsatz des IMSI-Catchers damit nicht betroffen sein. Die Feststellung einer Geräte- oder Kartennummer eines Mobiltelefons durch den Einsatz eines IMSI-Catchers erfolgt unabhängig von einem Kommunikationsvorgang zwischen Menschen. Beim vorliegenden Einsatz des IMSI-Catchers "kommunizierten" ausschliesslich technische Geräte miteinander. Aus diesem Grunde verneinte das deutsche Bundesverfassungsgericht mit - in der Literatur umstrittenem - Beschluss vom 22. August 2006 einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, der unter anderem das Fernmeldegeheimnis schützt (NJW 60/2007, S. 353 Ziff. 57; dazu MEYER-GOSSNER/SCHMITT, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, N. 2 zu § 100i dStPO mit Hinweisen). Betroffen sein dürfte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Danach steht ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen sind, dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zu (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359/360 mit Hinweisen). Geschützt ist unter anderem die Erhebung solcher Daten (BGE 137 I 167 E. 3.2 S. 172 mit Hinweisen; RAINER J. SCHWEIZER, a.a.O., N. 74 zu Art. 13 BV). Darunter fallen Fahrzeugkennzeichen und IP-Adressen (BGE 138 II 346 E. 6 S. 353 ff.; BGE 136 II 508 E. 3 S. 513 ff.; OLIVER DIGGELMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 32 f. zu Art. 13 BV). Bei IMSI und IMEI dürfte es sich ebenso verhalten. Ob hier Art. 13 Abs. 1 oder Abs. 2 BV zur Anwendung gelangt, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Entscheidend ist, dass mit dem vorliegenden Einsatz des IMSI-Catchers keine Kommunikationsdaten erhoben wurden. Der Einsatz beschränkte sich auf die Ermittlung technischer Daten des vom Beschwerdeführer benutzten Mobiltelefons. Der Eingriff in die Privatsphäre ist deshalb als leicht zu qualifizieren (ebenso HANSJAKOB, a.a.O., N. 8 zu Art. 269bis StPO). An die gesetzliche Grundlage sind somit keine strengen Anforderungen zu stellen (oben E. 6.5). 
 
6.7. Die Vorinstanz stützt den Einsatz des IMSI-Catchers auf Art. 280 StPO (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 18 f.), was verbreiteter Praxis der Strafverfolgungsbehörden entspricht (Botschaft zum BÜPF, a.a.O.; HANSJAKOB, a.a.O., N. 2 zu Art. 269bis StPO).  
Art. 280 f. StPO regeln nach der Überschrift die "Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten". Art. 280 StPO umschreibt den Zweck des Einsatzes, Art. 281 StPO Voraussetzungen und die Durchführung. Gemäss Art. 280 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (lit. a), Vorgänge an nicht öffentlich oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen (lit. b), den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (lit. c). Nach Art. 281 StPO darf der Einsatz nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden (Abs. 1). Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269-279 (Abs. 4). 
Beim IMSI-Catcher handelt es sich um ein technisches Überwachungsgerät. Damit kann, wie dargelegt, unter anderem der genaue Standort eines Mobiltelefons und daher von dessen Benutzer ermittelt werden. Zudem können damit mit dem Mobiltelefon geführte Gespräche abgehört werden. Letzteres kann dann notwendig werden, wenn - wie etwa bei einer Entführung oder Geiselnahme - die Zeit nicht reicht, um die verwendeten Geräte zu identifizieren und dann eine normale Überwachung zu schalten (HANSJAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art. 269bis StPO). Die Feststellung des Standorts nach Art. 280 lit. c StPO stellt einen weiter gehenden Eingriff in die Privatsphäre dar als die Ermittlung von IMSI und IMEI. Dies gilt erst recht für das Abhören von Gesprächen nach Art. 280 lit. a StPO (Botschaft zum BÜPF, a.a.O.; DE SAUSSURE, a.a.O., Rz. 51). Für das Abhören und die Standortermittlung bestehen mit Art. 280 lit. a und c StPO ausdrückliche gesetzliche Grundlagen. Wenn die Staatsanwaltschaft derart empfindliche Eingriffe verfügen darf, kann es ihr nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht verwehrt sein, weniger weit zu gehen und mit dem technischen Überwachungsgerät lediglich IMSI und IMEI zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz "in maiore minus", der hier nach dem Gesagten (E. 6.5) anwendbar ist. 
Für den vorliegenden Einsatz des IMSI-Catchers war gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich, welche die Beschwerdegegnerin einholte. Den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts konnte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anfechten und die Sache anschliessend an das Bundesgericht weiterziehen. Damit bestand ein wirksamer Rechtsschutz gegen eine willkürliche Anordnung der Überwachungsmassnahme. Dem misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung, ob für einen Eingriff in Art. 8 EMRK eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, Bedeutung zu (JULIANE PÄTZOLD, in: Karpenstein/Meyer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 95 zu Art. 8 EMRK; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 105 zu Art. 8 EMRK). 
Für den Einsatz des IMSI-Catchers bestand hier demnach mit Art. 280 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Ob eine solche in Art. 273 StPO hätte erblickt werden können, kann dahingestellt bleiben (bejahend Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2011 [www.bl.ch/zmg], verneinend DE SAUSSURE, a.a.O., Rz. 48). 
 
6.8. Die Voraussetzungen für den Einsatz des IMSI-Catchers waren nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO erfüllt. Dazu kann auf das oben (E. 4.3 ff.) Gesagte verwiesen werden.  
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach auch im vorliegenden Punkt kein Bundesrecht. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Standortidentifikation seines Personenwagens P.________ sei unzulässig gewesen. Es fehle auch insoweit an den Voraussetzungen von Art. 269 StPO.  
 
7.2. Gemäss Art. 280 lit. c StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Diese Bestimmung betrifft die Feststellung dieses Standorts durch den Einsatz - wie hier - von GPS-Ortungsgeräten (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis). Nach Art. 281 Abs. 4 StPO müssen die Voraussetzungen von Art. 269 StPO erfüllt sein.  
Letzteres trifft hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu. Es gilt das oben (E. 4.3 ff.) Gesagte in gleicher Weise. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.  
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung einer Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Mittellos ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 64 BGG). 
Der Beschwerdeführer behauptet seine Mittellosigkeit, belegt sie aber nicht. Hierzu wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, als seine finanziellen Verhältnisse undurchsichtig sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht bewilligt werden. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühr (Art. 65 Abs. 1 BGG) wird aufgrund des oben (E. 1.2) Gesagten auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri