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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_439/2007 /ble 
 
Urteil vom 12. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, 
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la Planta 3, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Steuerveranlagung 2004 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
X.________ machte in der Steuererklärung 2004 Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin von Fr. 32'162.-- sowie Unterhaltsbeiträge an seinen volljährigen, in Ausbildung stehenden Sohn von Fr. 18'000.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde liess die an den Sohn bezahlten Beiträge zum Abzug nicht zu, sondern nur die Zahlungen an die geschiedene Ehegattin. 
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab. 
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. Mai 2007 sei aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge seien im vollen Betrag zuzulassen. 
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Aufgrund der geänderten Bestimmungen über die Rechtspflege im Kanton Wallis entscheidet die Steuerrekurskommission über Beschwerden in Sachen der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer als letzte kantonale Instanz (Gesetz betreffend die Änderung der Rechtspflegeordnung vom 9. November 2006, Abschnitt VII, VIII). Die Verfahrensänderungen finden mit Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Juli 2007 auf hängige Verfahren sofort Anwendung (Abschnitt IX Ziff. 7). Die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist zulässig. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: 
2.1 Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind gemäss Art. 24 lit. e, erster Satzteil, des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) grundsätzlich steuerfrei. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 24 lit. e, zweiter Satzteil, in Verbindung mit Art. 23 lit. f DBG
- -:- 
- Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich bekommt, sowie 
- Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält. 
Diese Beiträge sind beim Empfänger steuerbar (Art. 23 lit. f DBG). Dafür kann der leistende Steuerpflichtige sie nach Art. 33 Abs. 1 lit. c, erster Satzteil, DBG von den Einkünften abziehen. 
Diese Ordnung gilt jedoch nur für Unterhaltsbeiträge in den beiden genannten Fällen. Für Leistungen "in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten" kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach solche Beiträge beim Empfänger steuerfrei bleiben und der Leistende sie nicht von seinen Einkünften abziehen kann (Art. 24 lit. e, erster Satzteil, und 33 Abs. 1 lit. c, letzter Satzteil, DBG). Es handelt sich um eine Fort- oder erweiterte Wirkung des Grundsatzes der Familienbesteuerung. Das gilt auch für die Beiträge an das mündige Kind. Weder der Elternteil, bei dem das mündige Kind lebt, noch das Kind selbst haben diese Alimentenzahlungen zu versteuern. Dafür kann der Leistende diese Beiträge nicht von seinen Einkünften abziehen. 
2.2 Diese gesetzliche Regelung scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er geltend macht, die Unterhaltszahlungen an den mündigen und in Ausbildung stehenden Sohn seien von den Einkünften in Abzug zu bringen. Im Parlament war umstritten, ob Kinderalimente beim Empfänger zu besteuern und dafür beim Leistenden abzuziehen sind oder ob sie beim Empfänger steuerfrei bleiben und der Leistende auch keinen Abzug geltend machen kann. Die zweite Lösung wurde in Anbetracht der vielfach wirtschaftlich weniger leistungsfähigen Einelternfamilie als sozialverträglicher betrachtet. Trotz gewisser Bedenken setzte sich jedoch die erste Lösung durch (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl. 2002, N 98 zu Art. 7 StHG). Diese Ausnahme ist aber auf Unterhaltszahlungen für die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder beschränkt. Für mündige Kinder gilt sie nicht. Mit der Volljährigkeit gehen die Unterhaltsbeiträge direkt an das mündige Kind und kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Zug. Es gilt der allgemeine Grundsatz, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen beim Empfänger steuerfrei sind und beim Leistenden nicht abgezogen werden können (Art. 24 lit. e, zweiter Satzteil, und 33 Abs. 1 lit. c, letzter Satzteil, DBG; s. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N 48 zu Art. 33 DBG). Der angefochtene Entscheid entspricht dieser Regelung. 
2.3 Die Art. 7 Abs. 4 lit. g und 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und die entsprechenden Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Wallis (Art. 19 lit. e, 20 lit. e und 29 Abs. 1 lit. c StG) folgen dem gleichen Konzept. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich der kantonalen Steuern nicht zu beanstanden. 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: