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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_909/2018  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Beschleunigungsgebot, notwendige Verteidigung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2018 (SK 17 127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 26. August 2009 des Betruges und der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 (vgl. hiezu vgl. Urteil 6B_1044/2009 vom 22. März 2010). Ferner verbot es ihr für die Dauer von drei Jahren die selbstständige Tätigkeit als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin.  
Gegen dieses Urteil erklärte die damals durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigte Beurteilte sowie die Staatsanwaltschaft Appellation. Mit Verfügung vom 16. März 2010 sistierte der damalige Verfahrensleiter das oberrichtliche Verfahren (Verfahren SK 10 63) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dem am 15. September 2009 neu eröffneten Verfahren (Verfahren WSG 16 9). 
 
A.b. Am 5. Dezember 2016 erklärte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern X.________ des gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der Veruntreuung sowie der qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 384 Tagen Untersuchungshaft (Verfahren SK 17 127). Ferner verurteilte es sie zur Leistung von Schadenersatz in einem Punkt. In einem weiteren Punkt stellte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren wegen Veruntreuung ein, in drei Punkten sprach es X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung und der qualifizierten Veruntreuung frei.  
Gegen dieses Urteil erhoben die nunmehr durch Fürsprecher C.________ amtlich verteidigte Beurteilte Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Verfügung vom 23. Mai 2017 das sistierte Verfahren SK 10 63 wieder auf und vereinigte es mit dem Verfahren SK 17 127, wobei es das vereinigte Verfahren als Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Strafprozessordnung führte. Mit Urteil vom 23. März 2018 stellte das Obergericht zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens sowie in Bezug auf die unangefochten gebliebenen Freisprüche und den Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung in drei Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner erklärte es X.________ des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfachen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 384 Tagen sowie die Schriftensperre rechnete es im Umfang von insgesamt 420 Tagen auf die Freiheitsstrafe an. In einem Punkt sprach es sie von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei. In Bezug auf die Zivilklage bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
A.c. X.________ hatte sich im Jahre 1988 als Treuhänderin selbstständig gemacht. In der Folge erstellte sie für Private und kleinere Firmen die Steuererklärung und verwaltete Liegenschaften. Im Mittelpunkt sämtlicher Straftaten steht das von X.________ im Jahre 1992 initiierte Bauprojekt D.________ in der Region U.________, einer Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern mit 3 1/2- und 4 1/2-Zimmerwohnungen. Nahezu alle bei Privatpersonen, mit denen sie grösstenteils aufgrund ihrer Tätigkeit als Treuhänderin persönlich bekannt war, aufgenommenen Darlehen in der Höhe von insg. CHF 2'835'100.-- dienten angeblich der Finanzierung des Projekts und sollten mit den erwarteten Gewinnen daraus zurückbezahlt werden. X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe den Darleihern gegenüber ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vorgespiegelt und sie über den Verwendungszweck der Darlehen getäuscht.  
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, es seien die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern sowie des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Sie macht geltend, sie sei von ihren früheren amtlichen Verteidigern Fürsprecher B.________, der sie bis zum Widerruf des amtlichen Mandats am 29. September 2010 vertreten habe, und Fürsprecher C.________, von welchem sie vom 22. Oktober 2010 bis zum Erhalt des angefochtenen Urteils verteidigt worden sei, während des gesamten Verfahrens unzureichend verteidigt worden. Der von den Gerichten erstellte Sachverhalt fusse grösstenteils auf Aussagen von Zeugen, an deren Einvernahmen die Verteidiger nicht teilgenommen hätten und die zum Teil nicht einmal ausreichend belehrt worden seien. Die ungenügende Verteidigung habe den Strafbehörden bekannt sein müssen. Sie seien indes gegen diese nicht eingeschritten (Beschwerde S. 5)  
Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, Rechtsanwalt B.________ habe an ihrer zentralen, während ihrer Sicherheitshaft durchgeführten und von 08:00 bis 18:55 Uhr dauernden Befragung vom 17. Dezember 2009 nicht teilgenommen, obwohl er per Fax-Schreiben orientiert und der Termin zuvor telefonisch abgesprochen worden sei. Dies sei angesichts des Umstands, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe, völlig unbegreiflich. Der Verteidiger habe auch keinen Antrag gestellt, das Protokoll der Befragung aus den Akten zu weisen. Darüber hinaus habe er an zahlreichen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen nicht teilgenommen, die allesamt im späteren Verfahren nicht mehr befragt worden seien. Diese Einvernahmen seien in Anbetracht der erhobenen Vorwürfe von grösster Wichtigkeit gewesen. Es sei namentlich um die für das Tatbestandsmerkmal der Arglist bedeutsame Frage gegangen, ob die von den Geschädigten gewährten Darlehen nicht in leichtfertiger Art und Weise gewährt worden seien, so dass eine gravierende Opfermitverantwortung anzunehmen gewesen wäre. Die Anwesenheit der Verteidigung sei umso dringlicher gewesen, als ihre eigenen Aussagen von denjenigen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen in zentralen Punkten, namentlich etwa in Bezug auf die Offenlegung der finanziellen Situation, voneinander abwichen. Mangels Teilnahme des Verteidigers hätten die Aussagen der befragten Personen nicht kritisch hinterfragt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der erste Verteidiger sein Teilnahme- und Fragerecht nur teilweise ausgeübt habe. Soweit er fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass die Darleiher in der Hauptverhandlung noch einmal befragt würden, hätte sein Nachfolger Fürsprecher C.________ dies durchsetzen müssen, was indes nicht geschehen sei (Beschwerde S. 7 ff.). 
In Bezug auf die Verteidigung durch Fürsprecher C.________ macht die Beschwerdeführerin geltend, dieser habe zwar an ihren Befragungen teilgenommen, habe aber weder die Unverwertbarkeit und Entfernung der Befragung vom 17. Dezember 2009 aus den Akten noch die Wiederholung der bereits durchgeführten zentralen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen beantragt. Darüber hinaus habe er auch nicht die Verwertung der von nicht belehrten Zeugen stammenden Aussagen gerügt. Sämtliche befragten Personen, seien sie als Zeugen oder als Privatkläger einvernommen worden, seien lediglich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, nicht aber über ihre Wahrheitspflicht und die Folgen falscher Zeugenaussagen belehrt worden. Da die nicht belehrten Personen weder vom Wirtschaftsstrafgericht noch von der Vorinstanz erneut vernommen worden seien und eine erneute Befragung auch von der damaligen Verteidigung nicht beantragt worden sei, seien deren Aussagen allesamt unverwertbar. Zudem habe Fürsprecher Walder seine Sorgfaltspflichten als Verteidiger auch insofern verletzt, als er vor beiden Instanzen praktisch deckungsgleich plädiert und sich mithin im Berufungsverfahren nicht vertieft mit den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts auseinandergesetzt habe. Ausserdem ergäben sich aus den beim früheren Verteidiger eingeholten Plädoyernotizen zahlreiche Versäumnisse und Fehler. Insgesamt habe dessen Verhalten nicht einmal den Mindestanforderungen einer effektiven Verteidigung entsprochen. Vor diesem Hintergrund hätten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern als auch die Gerichte beider Instanzen von Amtes einschreiten müssen. Insbesondere mit Blick auf die schweizerische Strafprozessordnung, welche im Gegensatz zur Praxis der Berner Behörden keine zweite Anhörung der Zeugen im Hauptverfahren vorsieht, wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, auf das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht der Verteidigung hinzuweisen. Die ineffektive Verteidigung durch die beiden früheren amtlichen Verteidiger und die Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht müssten zur Rückweisung an die erste Instanz führen (Beschwerde S. 13 ff.). 
 
1.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166; 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen).  
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 131 I 185 E. 3.2.3 S. 192; 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51, je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B_307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; 6B_89/2014 1. Mai 2014 E. 1.5.3, in: Plädoyer, 2014 4 53; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f. S. 290; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B_28/2018 E. 8.3; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5, in: Plädoyer 2014 Nr. 4 S. 53, und 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihre Aussagen vom 17. Dezember 2009 verwertet hat, obwohl ihr erster Verteidiger, Fürsprecher B.________, an der von der Kantonspolizei im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten Einvernahme nicht teilgenommen hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 008 ff., 054 ff., 091 ff. und 113 ff.).  
Gemäss den Bestimmungen des zur Zeit des Untersuchungsverfahrens in Kraft stehenden Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (aStrV/BE) ist den Parteien und ihren Rechtsbeiständen auf ihr Gesuch hin Gelegenheit zu geben, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen (Art. 245 Abs. 1 aStrV/BE). Eine Abweisung des Gesuches ist nur zulässig, wenn Verdunkelungsgefahr besteht sowie in der Regel bei Einvernahmen von Personen unter 15 Jahren (Art. 110 Abs. 1 aStrV/BE). Die Untersuchungsbehörde hat den Parteien und ihren Rechtsbeiständen den Termin mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch erfolgen, ist aber in den Akten zu vermerken. Die Geltendmachung der Parteirechte kann nicht Grund zur Verschiebung der Untersuchungshandlung bilden (Art. 110 Abs. 5 aStrV/BE). Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gibt die Untersuchungsbehörde den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Gelegenheit, ergänzende Fragen stellen zu lassen, über deren Zulässigkeit sie endgültig entscheidet. 
Es trifft zu, dass der damalige Verteidiger der Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2009 trotz vorgängiger telefonischer Terminabsprache und Mitteilung per Fax-Nachricht nicht teilgenommen hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 008 ff., 054 ff., 091 ff. und 113 ff.). Indes war dessen Nachfolger, Fürsprecher C.________, an allen Befragungen der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. und 25. Februar, 19. und 20. März, 7. April, 21. Mai, 18. Juni, 20. Oktober und 30. Dezember 2015 als amtlicher Verteidiger anwesend (Untersuchungsakten Ordner XVI act. 142 22-25 je 001 ff., und Ordner XVII act. 142 26-31 je 001 ff.). Dasselbe gilt für die Verhandlungen vor den kantonalen Gerichtsinstanzen, in welchen die Beschwerdeführerin einlässlich befragt worden ist (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des WSG, Ordner XX act. 18 163 ff.; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 817 ff.). In der Vernehmung vom 13. Februar 2015 ist ihr zudem das Einvernahmeprotokoll vom 17. Dezember 2009, das sie zuvor mit ihrem Verteidiger durchgelesen hatte, vorgehalten worden (Untersuchungsakten Ordner XVI act. 142 23 002 ff.), in den folgenden Einvernahmen wurden ihr die verschiedenen Darlehensaufnahmen bei den Geschädigten vorgehalten, wozu sie im Einzelnen Stellung genommen hat. Selbst wenn die Aussagen aus der Befragung des Jahres 2009 nicht verwertbar wäre, würde dies an der Verwertbarkeit der in den folgenden Einvernahmen gemachten Aussagen nichts ändern. Dass jene Vernehmung die Erhebung weiterer Beweise ermöglicht hätte, welche ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Teilnahme nach neuem Recht verweist (Beschwerde S. 9 FN 12), geht ihre Beschwerde an der Sache vorbei. Der von ihr angerufene Entscheid bezieht sich auf die Verwertung von Aussagen Mitbeschuldigter, welche ohne Teilnahme des Beschuldigten befragt und deren Einvernahmen nicht rechtskonform wiederholt worden sind (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Im zu beurteilenden Fall haben die vor der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse erbracht, welche bei der neuerlichen Einvernahme durch die Vorinstanz nicht hätten verwendet werden dürfen, zumal die Beschwerdeführerin einlässlich zu jedem Deliktsblatt erneut befragt worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon im kantonalen Verfahren gehalten gewesen wäre, gegen die Verwertung der besagten Einvernahme zu opponieren. Soweit ihr erster Verteidiger auf die Teilnahme verzichtet hat und beide früheren Verteidiger gegen die Verwertung der Aussagen keine Einwände erhoben haben, muss sie sich diesen Verzicht grundsätzlich anrechnen lassen und kann sich nicht nachträglich auf die Nichtgewährung des Rechts auf Teilhabe berufen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406, mit Hinweisen). Soweit sie nunmehr durch den aktuellen Rechtsvertreter im Verfahren vor Bundesgericht die Verletzung des Teilnahmerechts rügen lässt, verstösst sie gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Daran ändert nichts, wenn die Verletzung des Rechts auf Teilhabe im Gewand einer Rüge der Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht erhoben wird. Soweit auf die Teilnahme gültig verzichtet werden kann, liegt kein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vor, so dass für die richterliche Behörde kein Raum bleibt, von sich aus tätig zu werden. 
Kein Anlass für ein Eingreifen der gerichtlichen Instanzen bestand ferner in Bezug auf die Verwertung der von verschiedenen Geschädigten in ihren Befragungen gemachten Aussagen, an welchen der erste amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Fürsprecher B.________, nicht anwesend war. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Befragungen von 18 Geschädigten (Beschwerde S. 9 f.). Es trifft zu, dass der frühere amtliche Verteidiger an 15 dieser Einvernahmen nicht teilgenommen hat. An der Vernehmung zweier von der Beschwerdeführerin genannten Geschädigter (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 218; Ordner VII act. 120 18 002 ff. und 012 ff. sowie Ordner VIII act. 120 19 32) war jener indes entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 9 f.) ebenso wie bei den Vernehmungen aller anderen 18 Geschädigten anwesend und hat jeweils Fragen gestellt. An einer Einvernahme war er zunächst anwesend, hat sich indes wegen einer Terminkollision zu Beginn der Befragung wieder verabschiedet, wobei er seine Ergänzungsfrage der Protokollführerin vorgelegt hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 218 und Ordner VIII act. 120 19 032). Im Weiteren mag zutreffen, dass im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren nach früherem kantonalem Recht die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt waren (Beschwerde S. 8; Art. 50 Ziff. 1 und 2 lit. a aStrV/BE). Doch lässt sich aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin eine Verteidigung angeordnet werden musste, nicht ableiten, die Einvernahmen von Geschädigten, welche ohne Teilnahme des Verteidigers durchgeführt wurden, seien nicht verwertbar (vgl. Art. 245 Abs. 1 aStrV/BE; vgl. nunmehr Art. 131 Abs. 3 StPO). Denn die notwendige Verteidigung schliesst nicht aus, dass auf die Teilnahme an Untersuchungshandlungen ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann. Als solchen stillschweigenden Verzicht ist im zu beurteilenden Fall der Umstand zu werten, dass der Verteidiger an den betreffenden Einvernahmen nicht erschienen ist, zumal er vorgängig jeweils telefonisch und per Fax-Nachricht über den Termin derselben in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. hiezu FELIX BOMMER, Über notwendige Verteidigung, in Felix Bommer/Stephen V. Berti [Hrsg.], Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, 2011, S. 110 f.; ferner für das neue Recht SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 147 N 11; a.M. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 8 a.E.). Dass nach dem früheren Strafverfahrensrecht des Kantons Bern die Privatklägerschaft in der Regel im Vor- und Hauptverfahren je mindestens einmal einzuvernehmen war (Beschwerde S. 13 mit Hinweis auf THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahrens, 2. Aufl. 2003, S. 201; vgl. Art. 284 aStrV/BE), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Geschädigten, an deren Befragung der Verteidiger nicht anwesend war, sich als Privatkläger konstituiert hätten (vgl. zur Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen durch das Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsakten Ordner XVIII act. 144 11 001 ff.; zur Befragung in der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht, Akten des WSG, Ordner XX act. 18 143 ff.). Im Übrigen mussten nach dem früheren kantonalen Strafverfahrensrecht im Vorverfahren einvernommene Personen nicht immer in die Hauptverhandlung vorgeladen werden; es genügte, die entsprechenden Protokolle in die Verhandlung einzubringen (MAURER, a.a.O., S. 376). 
 
1.3.2. Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten die Aussagen der geschädigten Personen zu Unrecht verwertet, zumal diese zu Beginn der Einvernahmen nicht rechtskonform belehrt worden seien. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Beschwerde S. 14), ergibt sich aus den Protokollen nicht explizit, ob die befragten Personen bei den im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten Einvernahmen jeweils als Zeugen oder als Privatkläger befragt worden sind. Sie sind indes, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht vorbringt, in sämtlichen Befragungen durch die Kriminalpolizei jeweils gemäss Art. 238 i.V.m. Art. 208 Abs. 2 aStrV/BE über ihre Rechte belehrt worden (vgl. die Befragungsprotokolle in den Untersuchungsakten Ordner V-VII). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Geschädigten als Auskunftspersonen befragt worden sind. Die Bestimmung von Art. 208 Abs. 2 aStrV/BE zur Einvernahme von Auskunftspersonen verweist auf Art. 125 aStrV/BE. Nach dessen Abs. 1 wird die Auskunftsperson zur Wahrheit ermahnt; sie ist nicht zur Aussage verpflichtet, worüber sie vor der Einvernahme zu belehren ist. Aus der Einvernahme als Auskunftspersonen und der Erwähnung der genannten Gesetzesbestimmungen in den Einvernahmeprotokollen lässt sich ableiten, dass die Geschädigten jeweils zur Wahrheit ermahnt worden sind. Dass kein Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 303 und 304 StGB) erfolgte, schadet nicht. Die Pflicht, explizit auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen, war im bernischen Strafverfahren nicht vorgesehen (BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, StPO 182-183 N 456; anders nunmehr Art. 181 Abs. 2 StPO; zum Übergangsrecht vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO; ferner NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 18 und 148). Im Übrigen regelt auch das neue Recht nicht explizit, ob es sich bei diesem Hinweis um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3 S. 27, mit Hinweis auf divergierende Lehrmeinungen). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Literaturstelle (Beschwerde S. 14) bezieht sich allein auf die Einvernahme als Zeuge. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB war indes schon deshalb entbehrlich, weil die Geschädigten nicht als Zeugen befragt worden sind. Damit erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, sämtliche Aussagen der Geschädigten in den im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten polizeilichen Einvernahmen seien unverwertbar, als unbegründet. Dementsprechend bestand für den damaligen Verteidiger kein Anlass, die Unverwertbarkeit geltend zu machen. Mithin liegt auch in diesem Punkt keine mangelhafte Verteidigung vor, gegen welche die gerichtlichen Behörden aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätten einschreiten müssen.  
 
1.3.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Vergleich der vor den kantonalen Instanzen vom früheren Verteidiger vorgetragenen Plädoyers eine mangelhafte Verteidigungsleistung ergeben soll. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der damalige Verteidiger in Bezug auf jede Darlehensgewährung der Geschä-digten Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Täuschung als arglistig erhoben und hat die Vorinstanz dazu einlässlich Stellung genommen. Dass die vor beiden Instanzen vorgetragenen Argumente im Wesentlichen gleich lauten, lässt sich unschwer damit erklären, dass das Wirtschaftsstrafgericht der Anklage gefolgt ist und die von der Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung erhobenen Einwände für nicht zutreffend erachtet hat. Unter diesen Umständen liegt es jedenfalls nicht fern, vor der Berufungsinstanz dieselben Argumente erneut vorzutragen. Jedenfalls lässt sich darin keine schwerwiegende anwaltliche Pflichtverletzung erblicken. Daran vermögen die einzelnen, als konkrete Beispiele für eine Fehlleistung aufgeführten Punkte (Beschwerde S. 14 f., 18 f.), namentlich etwa die verspätete Übergabe der zweitinstanzlichen Plädoyernotizen, mit der Folge, dass die Vorinstanz deren Annahme verweigerte (vgl. hiezu Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2 und 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.4), nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Vorbringen im Fall der Veruntreuung zum Nachteil der im Tatzeitpunkt rund 90-jährigen, mittlerweile verstorbenen Geschädigten E.________ (Beschwerde S. 17 f.; vgl. auch S. 24). Die Vorinstanz stützt sich im Einklang mit der ersten Instanz für ihren Schluss, die Geschädigte sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Auswirkungen von Entscheidungen in finanziellen Belangen zu verstehen und sich diesbezüglich eine unabhängige Meinung zu bilden, im Wesentlichen auf die Aussagen ihrer Betagtenbetreuerin und des Leiters Administration des Betagtenheims, in welchem die Geschädigte wohnhaft war (angefochtenes Urteil S. 112 ff.). Es mag zutreffen, dass die von der Vorinstanz erwähnten, nicht namentlich genannten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bank F.________, welche mit der Überweisung des Erlöses aus dem Verkauf des Chalets von E.________ befasst waren, die Geschädigte als geistig absolut zurechnungsfähig eingeschätzt haben, wie die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf ein vertrauliches Memorandum der Bank F.________ in den Verfahrensakten geltend macht. Doch ergibt sich aus demselben Memorandum auch, dass die gewünschte Transaktion des Betrages auf ein Konto der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte, weil die Geschädigte trotz mehrmaliger Aufforderung kein klares Einverständnis mit der Überweisung formulieren konnte (Untersuchungsakten Ordner IV act. 120 15 228 und Ordner VIII act. 19 285). Damit ergibt sich aus diesem Memorandum nichts, was das Beweisergebnis der kantonalen Instanzen zu erschüttern vermöchte, so dass für die Verteidigung kein Anlass bestand, eine Befragung der Mitarbeiter der Bank F.________ zu beantragen. Jedenfalls liegt auch im unterbliebenen Antrag der Verteidigung auf eine Einvernahme dieser Mitarbeiter keine schwerwiegende Fehlleistung, welche das Gericht zum Einschreiten hätte veranlassen müssen.  
Insgesamt sind keine schwerwiegenden Verletzungen der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschwerdeführerin oder krasse Säumnisse der früheren Verteidiger erkennbar. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil den Erwartungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres neuen Rechtsvertreters nicht entspricht und letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als seine Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidiger ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll. 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Willkür ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanz in zentralen Fragen auf nicht verwertbare Aussagen abstelle. Zudem habe die Vorinstanz sämtliche entlastenden Dokumente ausser Acht gelassen. Dies gelte namentlich etwa in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe im Anklagepunkt der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten E.________, welche nach Auffassung der Vorinstanz spätestens ab dem Jahr 2005 zur Regelung ihrer administrativen Angelegenheiten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Soweit die kantonalen Instanzen in diesem Punkt auf die Schilderungen verschiedener, nicht namentlich genannter Mitarbeiter der Bank F.________ abstelle, gerate sie in Widerspruch zu ihrem Beweisergebnis, da die Mitarbeiter der Bank F.________ in einem Memorandum festgehalten hätten, die Geschädigte sei "geistig absolut zurechnungsfähig" (Beschwerde S. 24 f., vgl. auch S. 17 f.). Im Weiteren hätten die kantonalen Instanzen belastende Aussagen der Darleiher unbesehen zu ihren Lasten berücksichtigt, obwohl diese mangels Belehrung über die Wahrheitspflicht und mangels Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme gar nicht verwertbar gewesen seien (Beschwerde S. 25 f.; vgl. auch S. 14).  
 
2.2. Die kantonalen Instanzen gehen in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin verfolgte Bauprojekt D.________ davon aus, dass das Projekt spätestens Ende Oktober 1998 objektiv gescheitert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe allerspätestens im Jahr 2000 genau gewusst, dass sich jenes nicht mehr habe realisieren lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr ernsthaft rückzahlungswillig sein können. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, die immensen Darlehensschulden aus eigener Kraft zurückzubezahlen, sondern sei im Gegenteil durch die weitere Aufnahme von Darlehen immer tiefer in Schulden versunken. Sie habe im Jahr 1998 Schulden von rund CHF 900'000.-- und im Jahr 2003, dem Zeitpunkt des ersten angeklagten Betruges Schulden von CHF 2 Mio. gehabt, ohne dass eine baldige Vollendung des Projekts in Sicht gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 15 ff., 21). Die Schulden seien bis ins Jahr 2008 auf CHF 4,5 Mio. und im Jahr 2009 auf über 5 Mio. angewachsen (angefochtenes Urteil S. 36 f., 38). Ferner nehmen die kantonalen Instanzen an, die aufgenommenen Darlehen seien nicht für das Bauprojekt verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 22 f.; 34).  
Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch des gewerbsmässigen und des mehrfachen einfachen Betruges sowie der qualifizierten und einfachen Veruntreuung im Wesentlichen auf die Aussagen der im Untersuchungsverfahren befragten Darleiher (angefochtenes Urteil S. 30 ff., 110 ff., 108 ff.). 
 
2.3. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorbringt, geht einerseits an der Sache vorbei und erschöpft sich auf der anderen Seite in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 1.3), haben die kantonalen Instanzen zu Recht auf die Aussagen der in der Untersuchung befragten geschädigten Personen abgestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese durchaus verwertbar. Dass das Urteil gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Tatvorwurf diametral anders ausgefallen wäre (Beschwerde S. 25), begründet für sich allein keine Willkür. Ebenfalls aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz im Anklagepunkt der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten E.________ nicht zu einem widersprüchlichen Beweisergebnis gelangt ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (E. 1.3.3). Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den tatsächlichen Grundlagen der Rückzahlungsfähigkeit und des Rückzahlungswillens sowie zur tatsächlichen Verwendung der Darlehen zur Begleichung anderer drängender Schulden oder zu Spielzwecken setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich darauf, das Beweisergebnis pauschal als unhaltbar zu rügen. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht.  
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Sie macht zunächst auch in diesem Kontext geltend, die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie die frühere Verteidigung nicht dazu angehalten habe, zur Strafzumessung zu plädieren. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt gewesen und habe diese eine Gesamtstrafe von 60 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 beantragt. Das Berufungsgericht sei an dieses Strafmass gebunden gewesen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es liege eine besonders krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Das Strafverfahren habe faktisch während 4 1/2 Jahren stillgestanden, wobei das eine Verfahren in der Zeit vom 26. August 2009 bis ins Jahr 2018 sistiert gewesen sei. Die mit der langen Vefahrensdauer verbundene Belastung habe sehr schwer gewogen, zumal sie nach der Haftentlassung mit mehreren Ersatzmassnahmen, namentlich mit einer Schriftensperre und einem Berufsverbot, habe leben müssen. Einer derartig krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots werde mit einer Herabsetzung der Strafe um lediglich 18 Monate nicht genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe zudem die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit nicht zusätzlich als eigenständigen Strafmilderungsgrund beachtet (Beschwerde S. 26 ff.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelverwertung strafbegründender Faktoren. Soweit die Vorinstanz das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zu den jeweiligen Opfern als verschuldenserhöhend werte, berücksichtige sie ein Merkmal, auf welches sie sich bereits zur Begründung der Arglist gestützt habe. Dasselbe gelte soweit die Vorinstanz die dauerhafte Tatbegehung zur Deckung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Qualifikation ihres Handelns als gewerbsmässig als auch strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Mitverantwortung der Darleiher bei der Strafzumessung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Das leichtfertige Opferverhalten müsse sich jedenfalls bei der Wertung des Handlungsunrechts strafmindernd auswirken. Ferner lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sie einen Teil des Schadens ersetzt habe. Die von ihr freiwillig geleistete Teilrückzahlung im Umfang von Fr. 193'271.25 müsse als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB strafmildernd berücksichtigt werden. Zu Unrecht unbeachtet lasse die Vorinstanz darüber hinaus ihre Entschuldigung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie sich mit ihrem aus der Untersuchungshaft verschickten Schreiben vom 30. Mai 2010 sehr wohl bei sämtlichen Geschädigten entschuldigt. Schliesslich habe die Vorinstanz das vom Haftgericht III Bern-Mittelland über sie verhängte Berufsverbot nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses sei bis zum angefochtenen Urteil während acht Jahren in Kraft gewesen. Sie sei damit nicht nur in ihrer persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen, sondern es sei ihr auch verwehrt gewesen, zu einer Reduktion des eingetretenen Schadens beizutragen (Beschwerde S. 26 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstem Delikt aus. Mit Blick auf die grosse Deliktssumme und die Vielzahl von Geschädigten nimmt sie an, es sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine solche erachtet sie aufgrund des engen Zusammenhangs auch für die weiteren Delikte für angemessen. Als Einsatzstrafe setzt sie für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten fest. Sie berücksichtigt hierbei bei den objektiven Tatkomponenten die hohe Anzahl von 30 Geschädigten, den Deliktsbetrag von rund CHF 2.75 Mio. und die lange Deliktszeit von rund sechs Jahren. Dabei nimmt sie insbesondere den Umstand in Betracht, dass die Beschwerdeführerin sich zum grössten Teil gegen Opfer richtete, welche ihr intellektuell weit unterlegen waren, ihr seit Jahren vertrauten, teilweise alt und/oder krank waren oder ihr ihre Altersvorsorge anvertraut hatten. Dabei habe sie insbesondere langjährige persönliche Beziehungen kaltblütig ausgenutzt. Insgesamt geht die Vorinstanz von einem nicht unerheblichen Verschulden aus, welches sie mit Blick auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Betruges im oberen mittleren Bereich ansiedelt. Die subjektiven Tatkomponenten wertet die Vorinstanz als neutral. Dabei geht sie von einem vorsätzlichen und egoistischen Handeln der Beschwerdeführerin aus, welches sie als deliktsimmanent wertet. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer Spielsucht verneint sie (angefochtenes Urteil S. 116 ff.). In der Folge setzt die Vorinstanz für die weiteren beurteilten Delikte Freiheitsstrafen fest und erhöht die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 25 Monate. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten gelangt sie schliesslich zu einer Strafhöhe von 82 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei misst die Vorinstanz der Delinquenz während dem hängigen Verfahren, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie nach der ersten Verurteilung vom 9. Mai 2008 besonderes Gewicht zu und erhöht die Strafe hiefür im Umfang von 9 Monaten. Strafmildernd wertet sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots und setzt aus diesem Grund die Strafe im Umfang von 18 Monaten herab. Die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sie nicht zusätzlich strafmildernd. Das Vorleben, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben wertet die Vorinstanz neutral (angefochtenes Urteil S. 120 ff.). Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 beurteilten Straftaten, mit denen eine Zusatzstrafe zu bilden war, gelangt die Vorinstanz zu einer Gesamtstrafe von 90 Monaten Freiheitsstrafe, von welchen sie die mit dem genannten Urteil ausgesprochenen 24 Monate abzieht. Damit setzt sie eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 1/2 Jahren fest. Die seit dem 11. Oktober 2010 bestehende Schriftensperre und die ausgestandene Untersuchungshaft rechnet sie im Umfang von 420 Tagen auf die Freiheitsstrafe an (angefochtenes Urteil S. 128 f.).  
 
3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Kontext zunächst ohne Grund eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Dass die Vorinstanz den früheren Verteidiger nicht aufgefordert hat, ausführlich zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu plädieren, ist nicht zu beanstanden. Zunächst ergibt sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung, dass der Verteidiger zwar in erster Linie tatsächlich auf Freispruch plädiert, sich eventualiter aber auch zur Strafzumessung geäussert hat (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 834; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Beschwerdebeilage 4, S. 18-23). Dass er zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, trifft somit nicht zu. Im Übrigen wäre im Lichte des Anspruchs auf effektive Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn sich der Verteidiger, der seinen Hauptantrag auf Freisprechung nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will, in seinem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten läge nur vor, wenn die unterbliebene oder offenkundig ungenügende Stellungnahme zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. Urteile 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 und 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Im zu beurteilenden Fall ist eine schwerwiegende Vernachlässigung der Verteidigerpflichten unter diesem Titel offensichtlich nicht gegeben. Haltlos ist sodann die Rüge, die Vorinstanz sei an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gesamtstrafe von 60 Monaten gebunden gewesen (Beschwerde S. 27; vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 836). Dass die Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkt war (angefochtenes Urteil S. 5; Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. b und Art. 404 Abs. 1 StPO), bedeutet nicht, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen durfte, zumal, die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO an die Anträge grundsätzlich nicht gebunden ist.  
 
3.4.2. Kein Bundesrecht verletzt im Weiteren die Herabsetzung der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zunächst steht ausser Frage, dass im zu beurteilenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist (angefochtenes Urteil S. 127; zum Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach den Erwägungen der Vorinstanz wurde das Verfahren seit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft im Jahre 2010 nicht mehr zügig weitergeführt. Zudem stand es zwischen der Erstellung des Revisionsberichts im Jahr 2012 und den Befragungen im Jahr 2015 still. Das Verfahren SK 10 63 war zudem bis ins Jahr 2017 sistiert, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hat und nach Auffassung der Vorinstanz rückblickend gesehen nicht notwendig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 127 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Verfahren habe in Wirklichkeit länger geruht, trifft ihr Einwand nicht zu. Wie sie selber einräumt, haben nach ihrer Haftentlassung verschiedene - wenn auch nur einzelne wenige - Verfahrenshandlungen stattgefunden (Beschwerde S. 28 f.). Dies wird indes auch von der Vorinstanz anerkannt, wenn sie annimmt, das Verfahren sei nach der Haftentlassung der Beschwerdeführerin nicht zügig vorangetrieben worden. Als Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in ausserordentlichen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 und 373 E. 1.4.1 S. 377; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 4). Im vorliegenden Fall erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von 18 Monaten als angemessen. Auch wenn der Verletzung des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden können, liegt die Herabsetzung der Strafe bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Damit wird auch den Belastungen angemessen Rechnung getragen, denen die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensverzögerung ausgesetzt war.  
Kein Bundesrecht verletzt die Vorinstanz auch, soweit sie die seit der Tat verstrichene Zeit nicht zusätzlich strafmildernd berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.3). Dies war nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit auch nicht wohlverhalten (angefochtenes Urteil S. 128). Ob eine Strafmilderung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots neben derjenigen nach Art. 48 lit. e StGB Anwendung findet, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 30; vgl. hiezu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 48 a), ist daher vorliegend ohne Bedeutung, da die Voraussetzungen für eine Anwendung des Strafmilderungsgrundes der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nicht erfüllt sind. 
 
3.4.3. Im Weiteren ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelverwertung strafbegründender Faktoren rügt. Das Doppelverwertungsverbot versagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist das Tatbestandselement der Arglist Merkmal des Betrugstatbestandes und hat die Vorinstanz die Erfüllung dieses Merkmals u.a. mit der Ausnützung des Vertrauens der Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin begründet. Doch hindert dies die Vorinstanz nicht daran, das Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin das Vertrauen ihrer Opfer, mit denen sie zu einem grossen Teil langjährige und oftmals freundschaftliche Beziehungen pflegte, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 119). Im Übrigen hat die Vorinstanz das Merkmal der Arglist nicht allein damit begründet, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu den Täuschungsopfern vorausgesehen, dass diese von einer Überprüfung der irreführenden Angaben absehen werden. Im Vordergrund stand für die Begründung der Arglist im Wesentlichen die Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 16 f., 21, 32 f., 44, 47 und passim), welche nicht überprüfbar waren. Es verletzt mithin das Doppelverwertungsverbot nicht, dass die Vorinstanz den Missbrauch des Freundschaftsverhältnisses und der persönlichen Beziehungen bei der Strafzumessung als verschuldenserhöhend wertet. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung des gewerbsmässigen Handelns.  
Im Weiteren ist die Würdigung des Vertrauensmissbrauchs zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht nur im Kontext der Doppelverwertung, sondern auch für sich allein nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass ein besonderer Leichtsinn und eine aussergewöhnliche Sorglosigkeit, wenn sie nicht zum Ausschluss der Arglist führen, wenigstens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden können. Dies ist aber dort nicht angebracht, wo die durch die Täuschung bewirkte Vermögensverfügung der Opfer einer Bereitschaft derselben zu einer besonderen Hilfsbereitschaft entspringt und der Täter diese gezielt ausnützt. Auf diese Weise verhält es sich im vorliegenden Fall. 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die im Vergleich zum Gesamtschaden geringfügige, aus Spielgewinn stammende Rückzahlung nicht strafmindernd berücksichtigt und zudem angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe sich bei den Geschädigten nicht entschuldigt. Aus der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz zitierten Stelle des Verhandlungsprotokolls ergibt sich, dass jene "nur ein Entschuldigungsschreiben" verfasst hat. Nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie mit weiteren Entschuldigungen zugewartet, weil sie nicht gewusst habe, wie sie sich verhalten solle und erst habe abwarten wollen, ob das Gericht sie schuldig spreche (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 826). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen echte Reue verneint und die aktuellen Verhältnisse insgesamt neutral gewertet hat (angefochtenes Urteil S. 127), verletzt daher kein Bundesrecht. 
Zuletzt kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine ungenügende Anrechnung der Ersatzmassnahmen rügt. Die Vorinstanz hat die am 11. Oktober 2010 angeordnete Schriftensperre angemessen angerechnet. Dass sie das vom Haftgericht II am 11. Oktober 2011 verhängte Verbot jeglicher Tätigkeit als Treuhänderin und Vermögensverwalterin (Beschwerde S. 36; Akten des Obergerichts, Bd. VI, act. 1609) nicht an die Strafe anrechnete, verletzt kein Bundesrecht, zumal das Berufsverbot keine Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft darstellt (Art. 177 aStrV/BE; vgl. auch Art. 237 StPO), sondern darauf abzielt, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu verhindern (vgl. Art. 67 Abs. 1 StGB). 
 
3.4.4. Insgesamt hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Ihre Erwägungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse leuchten ein. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.  
 
4.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog