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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1076/2009 
 
Urteil vom 22. März 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, 
2. Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschleunigungsgebot, Anklagegrundsatz, gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 20. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern erklärte X.________ mit Urteil vom 23. April 2008 schuldig des gewerbsmässigen Betruges in 38 Fällen, gemeinsam begangen mit Y.________ in der Zeit von Mitte Oktober 2000 bis ca. Dezember 2001 im Gesamtbetrag von CHF 1.32 Mio., sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. 19. Dezember 2000 bis am 21. Dezember 2001 im Gesamtbetrag von CHF 1.01 Mio., und verurteilte ihn zu 27 Monaten Freiheitsstrafe. Ferner entschied es über die vom Privatkläger erhobene Zivilforderung. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges in weiteren sechs Fällen sowie von der Anklage der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zeitraum bis zum 30. Oktober bzw. bis zum 14. November 2000 sprach es ihn frei. Die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ sprach es von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges und anderen Delikten frei. Es erklärte M.________ indes der Urkundenfälschung sowie N.________ der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen. 
 
Auf Appellation von X.________ und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 20. März 2009 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf X.________ im Schuldpunkt und in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Darüber hinaus sprach er eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.-- aus und rechnete die geleisteten Ratenzahlungen an die Zivilforderung an. In Bezug auf die Mitangeklagten erklärte er in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war, M.________, N.________ und O.________ in 26 Fällen des gewerbsmässigen Betruges sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Zeitraum vom 23. Januar bis ca. 21. Dezember 2001 schuldig und verurteilte sie zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen sowie Bussen. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
C. 
Das Obergericht des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung, das angefochtene Urteil insofern zu korrigieren, als in Bezug auf den (teil-)bedingten Strafvollzug anstelle des alten Rechts das neue Recht anzuwenden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei ficht der Beschwerdeführer nicht explizit an. 
 
1.1 Dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Am 20. Oktober 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ Inc., vertreten durch den Beschwerdeführer, ein "Irrevocable Master Fee Protection Agreement" ab. Danach sollte Y.________ Investoren in ein Handelsgeschäft (High Yield Investment Programm) einbringen. Es wurde festgehalten, dass durchwegs beträchtliche Erträge erzielt würden. Aufgrund des konkreten Kapitalnachweises des Investors und der Kundenunterlagen wurden konkrete Mindestrenditen (meist 15%) garantiert. Über diese bankgarantierten Mindestrenditen hinaus bildete Vertragsbestandteil ein nicht garantierter, aber im Regelfall ebenfalls beträchtlicher Erfolgsanteil von bis zu 100%. In Ergänzung zu dieser Vereinbarung unterzeichneten Y.________ und der Beschwerdeführer am selben Tag ein Joint Venture Agreement, worin sich Y.________ verpflichtete, einen Joint Venture Betrag in der Höhe von insg. CHF 2'100'000.-- in Teilbeträgen an die Z.________ Inc. auf ein Treuhandkonto bei der Bank C.________ lautend auf P.________ einzubezahlen, und wodurch er den Anspruch auf erhöhte Ertragszahlungen aus einem High Yield Investment Programm erwarb. 
 
Am 31. Oktober 2000 wurde Y.________ verhaftet. Die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________, welche schon zuvor für Y.________ für das Anlageziel D.________ Investoren akquiriert hatten, und, nachdem diese Anlagen gescheitert waren, eine Möglichkeit suchten, die erlittenen Verluste wieder wett zu machen, verpflichteten sich am 9. November 2000, sämtliche Verträge mit der Z.________ Inc. zu übernehmen. In der Folge schlossen sie mit dem Beschwerdeführer weitere Joint Venture Agreements und ergänzende Vereinbarungen zum Master Fee Protection Agreement. Im Joint Venture Agreement vom 18. November 2000 wurden erstmals werthaltige Assets erwähnt, welche sich angeblich im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der Z.________ Inc. befanden und als Absicherung für das investierte Kapital dienen sollten. Die Mitangeklagten erklärten, sie hätten Vorhandensein und Werthaltigkeit dieser Assets überprüft. Dabei handelte es sich um ein angeblich von Francisco de Goya stammendes Gemälde. Gestützt auf diese Grundvereinbarungen suchten die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ in der Folge Investoren, mit welchen sie ihrerseits Joint Venture Verträge schlossen. Dabei erklärten sie, mit einem Geschäftspartner vertraglich in Verbindung zu stehen, welcher die Aufbereitung von Assets zu werthaltigen Bankinstrumenten durchführe, welche als Basis für die Durchführung von Handelsgeschäften über eine Grossbank "als Abwicklungsbank im gesicherten Bereich" dienten. 
 
In der Zeit vom 20. Oktober bis zum 11. Dezember 2001 wurden mit 46 Investoren insgesamt 51 Verträge mit einer Laufzeit von 6 bis 24 Monaten abgeschlossen. Der Gesamtbetrag der von den Mitangeklagten entgegengenommenen Anlagegelder belief sich auf CHF 1'835'000.--; der Beschwerdeführer quittierte den Empfang von CHF 1.405 Mio. Die Einzelbeträge bewegten sich zwischen CHF 6'000.-- und CHF 160'000.--. Von der Gesamtsumme überwiesen die Anleger einen Betrag von CHF 1'221'000.-- auf verschiedene Konti, CHF 614'000.-- übergaben sie den Mitangeklagten in bar. Als Gewinn wurde überwiegend die Verdoppelung der Investitionssumme nach Ablauf der Vertragszeit in Aussicht gestellt (angefochtenes Urteil S. 34; erstinstanzliches Urteil S. 78-188). 
 
Das Geld wurde indes nicht wie vereinbart im Interesse der Anleger gewinnbringend investiert, sondern vom Beschwerdeführer im Umfang von CHF 1.405 Mio sowie von den Mitangeklagten im Umfang von rund CHF 300'000.-- wie von Anbeginn an beabsichtigt, anderweitig, namentlich für den Lebensunterhalt bzw. private Aufwendungen verwendet (Überweisungsbeschluss, Untersuchungsakten, Ordner 16, act. 16 03 015 f.; angefochtenes Urteil S. 120). 
 
1.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ als Präsident der Z.________ Inc. ein Anlagemodell vorgespiegelt, nach welchem die Investitionsgelder ohne Verlustrisiko gewinnbringend hätten verwendet werden sollen. Sie gelangen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nie eine konkrete oder ernsthafte Möglichkeit gehabt, Assets zu werthaltigen Bankinstrumenten aufzubereiten und damit hochprofitable Handelsgeschäfte über Grossbanken abzuwickeln. Da er keine Anlagemöglichkeiten gehabt habe, habe er auch keinen ernsthaften Willen zur Anlage haben können. Er habe mithin seinen Willen zur Anlage nur vorgetäuscht. In Bezug auf das als Sicherheit dienende, angeblich von Goya stammende Gemälde nehmen die kantonalen Instanzen an, dieses sei nicht echt. Der effektive Kaufpreis für das Bild dürfte kaum mehr als CHF 100'000.-- betragen haben und liege damit beträchtlich tiefer als der im Kaufvertrag vom 18. November 2000 aufgeführte Preis von USD 2.5 Mio. Ausserdem sei das Bild in Liechtenstein als Sicherheit für eine Honorarforderung von einem Anwalt gepfändet worden und daher entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers gegenüber den Mitangeklagten nicht frei von Ansprüchen gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit nie über werthaltige Assets verfügt, welche als Sicherheit für das Geld der Investoren hätte dienen können. Weder er selber noch die Z.________ Inc. hätten Einkünfte erzielt oder über Vermögen verfügt, um solche zu erwerben. 
 
Nach der Auffassung des erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafgerichts hätten die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ der Geschäftsidee des Beschwerdeführers vertraut. Dafür spreche, dass sie Investoren in ihrem nächsten Umfeld gesucht hätten. Die Anleger seien meist gute Freunde, Nachbarn, sonstige Bekannte oder Familienmitglieder gewesen. Sie hätten die Anleger mithin nicht absichtlich über das Anlageziel der Z.________ Inc. getäuscht (angefochtenes Urteil S. 34-51). 
 
Die Vorinstanz gelangt demgegenüber zum Schluss, die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ hätten jedenfalls vom Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 23. Januar 2001 an, in welcher sie vom Untersuchungsrichter als Auskunftspersonen u.a. zum Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers befragt worden waren, in Kauf genommen, dass die Anlageziele der Z.________ Inc. nur vorgetäuscht gewesen seien, dass der Beschwerdeführer also weder über eine reale Anlagemöglichkeit noch über werthaltige Assets verfügt habe, und dass die Anlagegeschäfte einzig betrügerischen Zwecken gedient hätten (angefochtenes Urteil S. 94 ff.). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das gegen ihn geführte Verfahren habe seit dem 19. Juni 2001 bis zum heutigen Zeitpunkt 8 ½ Jahre gedauert. In der Zeit zwischen dem 29. August 2001 und dem 19. Juni 2003 seien keine Ermittlungshandlungen erfolgt. Ein weiterer Unterbruch im Untersuchungsverfahren liege zwischen dem Ermittlungsbericht vom 18. Mai 2005 und der Anzeige des Abschlusses der Voruntersuchung vom 30. Januar 2007. Diese krassen Zeitlücken bedeuteten auch bei Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die kantonalen Gerichte hätten diesem Umstand keine Rechnung getragen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei derart gravierend, dass ein Verzicht auf Strafe in Betracht falle (Beschwerde S. 6 ff.). 
 
2.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV158 E. 8; 124 I 139 E. 2a). Die im Lichte dieser Bestimmungen noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Angeschuldigten, der Behandlung des Falles durch die Behörden, den Interessen der Geschädigten und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Prüfung umfasst das Verfahren von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache, einschliesslich der Rechtsmittelverfahren (BGE 130 I 312 E. 5.1; 124 I 139 E. 2c). 
 
Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer sind nicht heilbar. Sie führen deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder gar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4d). 
2.3 
2.3.1 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und eine unbekannte Täterschaft wurde am 29. August 2001 formell eröffnet. Die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge vom 19. Juni 2001 in dem in Deutschland gegen Y.________ und andere geführten Strafverfahren begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht den Beginn des Verfahrens, da in der Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge in einem anderen Verfahren noch keine Unterrichtung über die ihn selbst belastenden Verdachtsmomente liegt, auch wenn sein damaliger Verteidiger davon ausging, der Beschwerdeführer werde als Mittäter beschuldigt werden und sich daher auf seine prozessualen Rechte berief (vgl. Beschwerde S. 6 mit Hinweisen). Doch kommt dieser Frage angesichts der geringfügigen zeitlichen Differenz kein entscheidendes Gewicht zu. 
 
Am 19. August 2002 erging das Strafurteil des Kreisgerichts Biel-Nidau gegen Y.________ und seine Lebenspartnerin. Im Anschluss an dieses Urteil wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ weitergeführt. Aufgrund der Strafanzeigen der Geschädigten A.________ und B.________ vom 10. Februar bzw. 22. Dezember 2003 ergab sich, dass die Angeschuldigten weiterhin Anlagekunden geworben und Gelder entgegengenommen hatten. Am 19. Juni 2003 wurden die Voruntersuchungen gegen M.________ und N.________ und am 22. April 2005 gegen O.________ formell eröffnet und die Verfahren mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten vereinigt. 
 
Die Kantonspolizei übermittelte der Untersuchungsrichterin am 24. Januar und 18. Mai 2005 zwei Ermittlungsberichte. Am 30. Januar 2007 wurde den Parteien der Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 249 StrV/BE angezeigt. Mit Beschluss vom 4. April/31. Mai 2007 und mit Zustimmung des Generalprokurators vom 1. Juni 2007 wurden die Angeschuldigten an das Wirtschaftsstrafgericht zur Beurteilung überwiesen. Mit Verfügung vom 21. September 2007 wurde die Hauptverhandlung auf die Zeit zwischen 14. und 23. April 2008 angesetzt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.). Die 320 Seiten starke Urteilsbegründung wurde am 25. Juni 2008 ausgefertigt. Am 20. März 2009 fand die zweitinstanzliche Verhandlung und am 29. April 2009 die Kostenbestimmung auf dem Zivilweg statt. Die Ausfertigung des Urteils erfolgte am 16. November 2009. 
2.3.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Unterbruch des Verfahrens zwischen dem Zeitpunkt der formellen Eröffnung des gegen ihn geführten Verfahrens und dem Urteil gegen Y.________ und seine Partnerin durch das Kreisgericht Biel-Nidau vom 19. August 2002 war sachlich gerechtfertigt. Denn die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ waren ursprünglich für Y.________ als Vermittler tätig gewesen. Der Ausgang des Verfahrens gegen Y.________ war daher aufgrund des Sachzusammenhangs für das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten von wesentlicher Bedeutung. Nach diesem Zeitpunkt wurde das Verfahren entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Untersuchungsbehörden wieder aufgenommen. So erfolgten etwa zwischen dem 16. und 19. Dezember 2002 Einvernahmen der Mitangeklagten (Untersuchungsakten, Ordner 5, act. 08 04 058 ff., 08 05 60 ff. und 08 06 043 ff.) und am 26. März 2003 die Befragung des Privatklägers A.________ (Untersuchungsakten, Ordner 11, act. 10 02 001 ff.). 
 
Ebenfalls kein Unterbruch der Untersuchung ist zwischen dem 18. Mai 2005 und dem 30. Januar 2007 erkennbar. Auch in dieser Zeitspanne fanden, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, verschiedene Einvernahmen der Angeschuldigten statt, so am 7. Dezember 2005 (Beschwerdeführer, Untersuchungsakten, Ordner 4, act. 08 01 014 ff.), am 27. Mai 2005 und 13. Dezember 2006 (M.________, Untersuchungsakten, Ordner 5, act. 08 04 070 ff. und 080 ff.), am 30. Mai 2005, 12. Dezember 2006 und 29. Januar 2007 (N.________, Untersuchungsakten, Ordner 5, act. 08 05 083 ff., 104 ff. und 124 ff.) sowie am 25. Mai 2005 und am 21 Dezember 2006 (O.________, Untersuchungsakten, Ordner 5, act. 08 06 055 ff. und 071 ff.). Ausserdem wurden in dieser Zeit auch verschiedene Geschädigte befragt (vgl. nur etwa die Einvernahmen vom 24.1.2006, Untersuchungsakten, Ordner 9, act. 09 14 005 ff. und 09 16 014 ff.; vom 27.1.2006, Ordner 10, act. 09 46 055 ff.; vom 30.1.2006, Ordner 10, act. 09 48 005 ff.; vom 1.2.2006, Ordner 9, act. 09 17 005 ff.; vom 14.2.2006, Ordner 10, act. 09 34 005 ff.; vom 13.2.2006, Ordner 10, act. 09 50 001 ff.; vom 15.2.2006, Untersuchungsakten, Ordner 10, act. 09 40 005 ff. sowie vom 17.2.2006, Ordner 9, act. 09 09 006 ff., 09 24 007 ff. und Ordner 10, act. 09 31 005 ff.). Wie der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ernsthaft eine "rechtsstaatswidrige Lücke, in welcher die Strafverfolgungsbehörden untätig blieben" (Beschwerde S. 8) geltend machen kann, ist unerfindlich. 
 
Nicht zu beanstanden ist angesichts des gegen mehrere Beteiligte mit zahlreichen Geschädigten geführten Verfahrens schliesslich auch dessen Gesamtdauer von nunmehr 8 ½ Jahren. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und seines Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Der Überweisungsbeschluss umschreibe lediglich die Teilnahmeformen der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft. Die Begehung der strafbaren Handlungen in mittelbarer Täterschaft werde davon nicht erfasst, und er habe darauf nicht schliessen müssen. Auch die Staatsanwaltschaft habe ihre Anklage nicht im Sinne mittelbarer Täterschaft verstanden. Er sei im kantonalen Verfahren weder auf die abweichende rechtliche Würdigung hingewiesen noch sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (Beschwerde S. 9 ff.). 
 
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Anklageschrift enthalte keine exakte rechtliche Würdigung des umschriebenen Sachverhalts. Der Überweisungsbeschluss suggeriere tatsächlich in erster Linie, die drei Mitangeklagten hätten vorsätzlich und als Mittäter oder Gehilfen an den Betrugs- und Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers mitgewirkt. Der fehlende Hinweis auf ein nicht vorsätzliches Handeln der Mitangeklagten, insbesondere auf eine allfällige mittelbare Täterschaft verletze den Anklagegrundsatz aber nicht. Denn dem Überweisungsbeschluss könnten auch Hinweise auf eine Begehung in mittelbarer Täterschaft entnommen werden. So lasse die Wendung mit Hilfe von nicht nur auf Gehilfenschaft schliessen, sondern umfasse auch die mittelbare Täterschaft. Denn auch ein Ausnützen des Tatmittlers führe letztlich zu einer Begehung der Tat mit Hilfe eines anderen. Ebenfalls auf die Tatbegehung als mittelbarer Täter weise die Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich des Betruges schuldig gemacht, indem er durch die Mitangeklagten geltend machen liess, die Gelder würden ohne Verlustrisiko und gewinnbringend verwendet. Im Übrigen ergebe sich die rechtliche Würdigung als mittelbare Täterschaft aus dem Umstand, dass die Mitangeklagten - jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - von der Anklage des Betruges freigesprochen worden seien, weil ihnen bloss fahrlässiges Handeln habe nachgewiesen werden können. Dieser Freispruch basiere auf der Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift (angefochtenes Urteil S. 121 ff.). 
3.3 
3.3.1 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden nach dem Akkusationsprinzip nur Sachverhalte, welche der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die zur Last gelegten Delikte müssen in ihrem Sachverhalt so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt die Anklageschrift der angeklagten Person die für die Durchführung des Verfahrens und für ihre Verteidigung notwendigen Informationen. Insoweit dient die Anklage dem Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c). 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt, dass der beschuldigten Person eine für sie nachteilige Änderung des Prozessthemas mitgeteilt und ihr Gelegenheit geboten werden muss, sich dagegen zu verteidigen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht den angeklagten Sachverhalt im Lichte eines anderen Straftatbestands, als in der Anklage beantragt, zu würdigen beabsichtigt, soweit der Betroffene mit der neuen rechtlichen Würdigung nicht rechnen musste (BGE 126 I 19 E. 2 c und d). 
3.3.2 Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht bezeichnet der Überweisungsbeschluss die angeschuldigte Person, die Privatklägerschaft, die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung, die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie das Gericht, an welches überwiesen wird (Art. 257 Ziff. 1-5 StrV/BE). Gemäss Art 308 Abs. 2 StrV/BE ist das Gericht an die rechtliche Bezeichnung der Tat im Überweisungsbeschluss nicht gebunden. 
 
Gemäss den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g). 
 
3.4 Der Überweisungsbeschluss umschreibt den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich des gewerbsmässigen Betruges gemeinsam mit Y.________ sowie gemeinsam mit, eventuell mit Hilfe der Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ schuldig gemacht, indem er durch Y.________ und die Mitangeklagten sowie durch von diesen eingesetzte Untervermittler gegenüber den Investoren verschiedene falsche Tatsachen habe vorbringen lassen (Untersuchungsakten, Ordner 16 act. 16 03 015 ff.; angefochtenes Urteil S. 119 f.). 
 
3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die wesentlichen Umstände auf, unter denen die den Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Teilnahmeform der mittelbaren Täterschaft von der Wendung, der Beschwerdeführer habe die Betrugshandlungen mit Hilfe der Mitangeklagten begangen, mitumfasst. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges begangen in mittelbarer Täterschaft folgt zudem aus dem Umstand, dass die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ nach Auffassung der Vorinstanz bis zum 23. Januar 2001 lediglich fahrlässig gehandelt haben, sodass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe jene bis zu diesem Zeitpunkt als Werkzeug benutzt und durch sie gehandelt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 
 
Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Denn wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer hätte auf eine abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen werden müssen, könnte der Mangel in der oberen Instanz als behoben gelten, da dem Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben war, sich zur Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438 mit Hinweis; vgl. auch Art. 360 Abs. 1 StrV/BE). Schliesslich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Ausdehnung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 300 StrV/BE ersichtlich. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges, soweit er die gemeinsam mit Y.________ in der Zeit von ca. Mitte Oktober bis zum 31. Oktober 2000 begangenen Handlungen betreffe. Er sei von der ersten Instanz in Bezug auf die Tathandlungen, welche in diesen Zeitraum fielen, freigesprochen worden. Diese Freisprüche seien in Rechtskraft erwachsen. Der Schuldspruch durch die Vorinstanz verletze in diesem Punkt daher den Grundsatz ne bis in idem (Beschwerde S. 12 f.). 
 
4.2 Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, gemeinsam begangen mit Y.________ bis zum 30. Oktober 2000 frei. Dies betrifft die Ziffern 1.1- 1.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (Ziff. 1.1.32, 1.1.33, 1.1.39-41 und 1.1.44 des Überweisungsbeschlusses; erstinstanzliches Urteil S. 305). In Bezug auf diese Freisprüche ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtenes Urteil S. 28 und 179 [Dispositiv]). Des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärt wurde der Beschwerdeführer demgegenüber in 38 weiteren Fällen. Dass in der Einleitung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betruges in diesen Punkten aufgeführt wird, die Taten seien u.a. mit Y.________ bis zum 31. Oktober 2000 gemeinsam begangen worden, schadet nicht. Damit bringen die kantonalen Instanzen lediglich zum Ausdruck, dass Y.________ im Gegensatz zu den Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ wusste, das es sich bei der Anlageidee von Z.________ Inc. nicht um eine echte Anlagemöglichkeit handelte, sondern um ein Konstrukt zur Täuschung von Anlegern (angefochtenes Urteil S. 129). Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst zu Recht vorbringt, betreffen die Schuldsprüche in den einzelnen Punkten gar nicht den Zeitraum von Mitte bis Ende Oktober 2000. Dass der Beschwerdeführer mithin wegen Handlungen schuldig erklärt wurde, von deren Anklage er von der ersten Instanz freigesprochen worden war, trifft daher nicht zu. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid überdies, soweit die Vorinstanz mittelbare Täterschaft annimmt. Die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ hätten auch schon vor dem 23. Januar 2001 und insbesondere nach dem ersten Treffen vom 18. Oktober 2000 die Anleger mit dem Vorwerkargumentarium zur Vermögensdisposition bewegt. Sämtliche Handlungen der Mitangeklagten hätten in mehr oder weniger engem Bezug zur geplanten Akquisition von Anlagegeldern im Rahmen des Anlageziels Z.________ Inc. gestanden. Die Mitangeklagten hätten eigenverantwortlich gehandelt. Er selbst habe daher keine Herrschaft über das tatbestandserfüllende Handeln gehabt. Zudem mögen die Mitangeklagten zwar naiv und in Finanzangelegenheiten unerfahren gewesen sein, sie hätten sich ihm gegenüber aber als Geschäftsleute mit Kontakten zur Hochfinanz präsentiert (Beschwerde S. 13 f.). 
 
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, es sei für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer gewusst habe, aus welchem Umfeld die Geschädigten stammten. Es sei in den Ergänzungs- und Übernahmevereinbarungen lediglich festgelegt gewesen, dass die Mitangeklagten irgendwelche Personen zu Investitionen hätten bewegen sollen. Von daher sei auch nicht wesentlich gewesen, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf gehabt habe, welche Personen als potentielle Anleger angesprochen worden seien und was diese jenen im Einzelfall erzählt hätten. Entscheidend sei einzig, dass der Beschwerdeführer Einfluss auf und Kontrolle über die Mitangeklagten gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 136 ff.). 
 
5.3 Mittelbarer Täter ist, wer als Hintermann eine andere Person (Vordermann) als sein willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch sie die beabsichtigte strafbare Handlung auszuführen (vgl. BGE 71 IV 132 E. 3; 120 IV 17 E. 2d). 
 
5.4 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Betrugshandlungen, welche zu einem Schulspruch führten, als Täter gehandelt hat. Dies wird im Grunde auch von ihm selbst nicht bestritten. Insofern fragt sich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert ist, dass die Mitangeklagten nicht als Mittäter oder Gehilfen, sondern - jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - als Tatmittler beurteilt wurden. Denn auch eine Würdigung der Tatbeiträge der Mitangeklagten als Mittäterschaft oder Beihilfe vermöchte den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, zumal er in beiden Fällen Haupttäter bleibt (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 135). So würdigt die Vorinstanz den Tatbeitrag der Mitangeklagten nach dem 23. Januar 2001 als Mittäterschaft. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Denn der Schluss der Vorinstanz, die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ hätten bis zum 23. Januar 2001 den Vorspiegelungen des Beschwerdeführers vertraut, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Aus diesem Irrtum der Mitangeklagten ergibt sich einerseits ihre unterlegene Stellung und andererseits die das Geschehen beherrschende Rolle des Beschwerdeführers. 
 
6. 
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht als erfüllt erachtet. Die Vorinstanz stelle in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig fest. So sei etwa gegenüber dem Geschädigten A.________ erst nach dem Vertragsschluss von einer Sicherheit in Form eines Gemäldes von Goya die Rede gewesen. Vor seiner Vermögensdisposition im Umfang von CHF 210'000.-- seien weder eine Absicherung des Kapitals noch das Fehlen eines Verlustrisikos zugesichert worden. Es habe auch kein Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern und den Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ vorgelegen. Ein solches lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass jene die drei Mitangeklagten mehr oder weniger gut gekannt hätten. Die Anleger hätten sich leichtsinnig verhalten. Namentlich der Geschädigte A.________ habe zugegebenermassen den von ihm unterzeichneten Vertrag nicht verstanden und dennoch nicht nachgefragt (Beschwerde S.14 ff.). 
 
6.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ in erster Linie Leute aus ihrem persönlichen Umfeld, namentlich Verwandte, langjährige Freunde oder ehemalige Arbeitskollegen, ansprechen würden. Er habe daher auch voraussehen können, dass diese aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zu den Mitangeklagten von einer Überprüfung der Angaben absehen würden. Darüber hinaus sei es den Anlegern aufgrund seiner Stellung im Hintergrund nicht möglich gewesen, die inneren Absichten des Beschwerdeführers zu überprüfen. Überprüfbare Tatsachen, welche hätten erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht habe erbracht werden können, hätten nicht vorgelegen, zumal die Mitangeklagten die Verträge und scheinbaren Anlagemöglichkeiten - denen sie zunächst vertrauten - selbst nicht durchschauten hätten und sie sich mit Banken und Institutionen, welche in die Geschäfte involviert waren, nicht direkt hätten in Verbindung setzen dürfen. Diese hätten mithin selbst nur über das ihnen vom Beschwerdeführer vermittelte Wissen verfügt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer eigentlicher betrügerischer Machenschaften bedient, um die massgeblichen Tatsachen zu verschleiern. Die Täuschungen seien daher arglistig erfolgt (angefochtenes Urteil S. 138 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 257 f.). 
 
6.3 Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. 
 
Arglist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
 
6.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen war das Anlageziel der Z.________ Inc. lediglich vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer hatte von Anbeginn weg die Absicht, das Geld für sich abzuzweigen und für seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von Anlagebetrügen, in welchen die akquirierten Gelder tatsächlich in Anlagegeschäfte investiert werden, die Anleger indes über die Höhe der Kommissionen und das Verlustrisiko getäuscht werden (vgl. BGE 135 IV 76; Urteil des Kassationshofs 6P.133/2005 vom 7.6.2006 E. 15.4.2 mit Hinweisen). Die Arglist der Täuschungshandlungen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Umstand, dass diese Absicht als innere Tatsache nicht überprüfbar war. So ist nach ständiger Rechtsprechung die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann. Eine Einschränkung gilt nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht vorhandenen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene auch ernsthaft einen Erfüllungswillen haben kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Im vorliegenden Fall waren die Investoren nicht in der Lage, die Aussichtslosigkeit der ihnen angetragenen Geschäfte zu überprüfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Mitangeklagten M.________, N.________ und O.________ zunächst selbst von den Geschäften überzeugt waren und der Beschwerdeführer mit den Anlegern nicht selbst in Kontakt trat. Ausserdem handelte es sich bei den Investoren im Wesentlichen um Personen aus der Verwandtschaft, der Nachbarschaft oder dem Freundeskreis, die den Mitangeklagten vertrauten. Dieses Vertrauensverhältnis zwischen den Täuschungsopfern und den Mitangeklagten erlangt hier jedenfalls als ergänzendes Kriterium Bedeutung. Zu Recht begründet die Vorinstanz die Arglist zuletzt auch mit der Anwendung betrügerischer Machenschaften. Diese liegen schon darin, dass der Beschwerdeführer die Mitangeklagten als Vermittler dazwischen geschaltet und die reichlich komplexen Geschäfte über eine Briefkastenfirma und einen Wirtschaftstreuhänder abgewickelt hat. Es mag zutreffen, dass die Anleger im vermeintlichen Glauben, bei der Anlage bestehe aufgrund der Absicherung der Einlagen durch ein wertvolles Gemälde kein Verlustrisiko, etwas vorschnell und leichtgläubig Gelder investiert hatten. Doch führt nach der Rechtsprechung der Gedanke der Opfermitverantwortung nicht in jedem Fall, in welchem sich das Handeln der Geschädigten durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, zur Straflosigkeit des Täters. 
 
7. 
7.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzuges. Es liege allenfalls eine ungewisse, nicht aber eine schlechte Legalprognose vor. Die Vorinstanz lege nicht dar, aus welchen Gründen sie zu einer schlechten Prognose gelange. Die Vorstrafe aus dem Jahre 1994 habe beim Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts 14 Jahre zurückgelegen. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt, dass er seit den letzten Straftaten Ende 2001 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und dass sich seine persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse positiv entwickelt hätten (Beschwerde S. 17 f.). In diesem Zusammenhang beanstandet er auch die Anwendung des früheren Rechts. Werde eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren ausgesprochen, sei das neue Recht aufgrund der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs milder (Beschwerde S. 16). 
 
7.2 Die Vorinstanz erachtet eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten für angemessen. In Bezug auf den teilbedingten Vollzug stellt sie dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er kurz vor Ablauf der Bewährung und Aussetzung des bedingten Strafrests am 16. Juli bzw. 23. August 2000 erneut in gleicher Art delinquiert habe. Ausserdem habe er auch nach der Verhaftung von Y.________ unvermittelt weiter strafbare Handlungen begangen. Auch seitheriges mögliches Wohlverhalten vermöge dies nicht aufzuheben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen zur Behebung des Schadens unternommen. Ein teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe komme daher nicht in Betracht (angefochtenes Urteil S. 150 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 284). Da sich bei diesem Ergebnis das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht als milder erweise, gelange das alte Recht zur Anwendung (angefochtenes Urteil S. 151 f.). 
7.3 
7.3.1 Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). 
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss somit der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; vgl. auch nicht publ. E. 4.2 von BGE 134 IV 53). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht etwas tiefer liegen, da nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 
7.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung. 
 
Welches Recht milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (ANDREAS DONATSCH/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43). 
7.4 
7.4.1 Mit der Begründung, dass nach neuem Recht der teilbedingte Strafvollzug nicht in Frage kommt, kann nach der Rechtsprechung von der Anwendung des neuen Rechts nicht abgesehen werden. Wohl ist konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte nach neuem Recht besser wegkommt als nach altem. Dies bedeutet aber nicht, dass das alte Recht anzuwenden ist, wenn die Prüfung des neuen Rechts ergibt, dass der allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte bzw. teilbedingte Vollzug der Geld- oder Freiheitsstrafe im konkreten Fall nicht gewährt werden kann, weil die Prognose ungünstig ist. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu 3 Jahren ausgefällt, so ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem Recht ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug überhaupt erst möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn ein Gericht - allenfalls abweichend von einer unteren Instanz - zum Ergebnis gelangt, dass nach dem neuen Recht ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist. Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar (so Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2.6.2008 E. 2.4 [nicht publ. in BGE 134 IV 241]). 
7.4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Verweigerung des teilbedingten Strafvollzuges genügen im angefochtenen Urteil den Anforderungen an die Urteilsbegründung gemäss Art. 50 StGB, die auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges gelten, nicht. Nach der Rechtsprechung setzt die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 
 
Die Vorinstanz verweigert den teilbedingten Vollzug im Wesentlichen einzig mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 kurz nach Ablauf der Bewährungszeit einer früheren Strafe einschlägig rückfällig geworden ist. Dabei lässt sie ausser Acht, dass seit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straffälligkeit nunmehr rund acht Jahre verstrichen sind und sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit soweit ersichtlich wohlverhalten hat. Sie setzt sich insbesondere nicht mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander. Diese unzureichende Urteilsbegründung kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in ihrer Vernehmlassung verbessert werden. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist sie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit er obsiegt, hat ihn der Kanton Bern angemessen zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 20. März 2009 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Kanton Bern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. März 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog