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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_762/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene A.________ war als Lagermitarbeiter und Zeitungsverträger teilzeitlich bei der B.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Dezember 2006 erlitt er als Beifahrer einen Verkehrsunfall (Frontalkollision mit einem anderen Personenwagen). Er zog sich dabei ein Polytrauma (Becken, Thorax und Schädel) sowie eine rechtsseitige basale Pneumonie (bei wahrscheinlich vorbestehendem Luftwegsinfekt) zu. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 sprach sie A.________ für die als Folge des Beckentraumas festgestellte leichte bis mässige Coxarthrose eine Integritätsentschädigung basierend auf einem 10%-igen Integritätsschaden zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2007 festhielt. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der als zusätzlichen Integritätsschaden geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen an die SUVA zurück, wobei es die Festsetzung des Integritätsschadens auf 10% in Bezug auf die Coxarthrose bestätigte (Entscheid vom 23. April 2008). Die SUVA holte daraufhin einen neurologischen Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Februar 2009 ein und liess beim Schweizerischen Zentrum D.________ ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten (vom 20. Oktober 2010) erstellen. Am 22. Juli 2011 erfolgte zudem durch ihre Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie FMH, Leiterin Kompetenzzentrum, eine neurologische Beurteilung. Gestützt hierauf verneinte die SUVA integritätsentschädigungsrelevante Hirnfunktionsstörungen, bejahte aber den Anspruch auf eine 10%-ige Invalidenrente (Verfügung vom 25. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012). 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom      23. Juli 2012 auf und sprach A.________ eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15% zu (Entscheid vom 6. Juni 2013). 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Januar 2012 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30% zuzusprechen. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren   (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung für die verbleibende Beeinträchtigung hat. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die diesen Leistungen zugrunde liegende Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse höher anzusetzen sind. Die Rechtsgrundlagen hiefür sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, sowohl Lokalisation als auch Beschaffenheit der mittels MRI bildgebend festgestellten Hirnläsionen fronto-basal und temporal-basal sprächen gemäss übereinstimmenden ärztlichen Angaben für deren posttraumatische Genese; krankheits-, namentlich epilepsiebedingte Stürze könnten für die Läsionen verantwortlich sein, was jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Nicht genügend erstellt sei hingegen, dass die erlittene Schädel-Hirn-Verletzung zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Epilepsie oder der neuropsychologischen Defizite geführt habe. Die neuropsychologische Untersuchung der Experten des Zentrums D.________ habe ein homogenes, mit dem allgemeinen Niveau konkordantes Ergebnis ohne eruierbare fokale Hirnpathologien oder spezifische Funktionsstörungen ergeben. Die Gutachter des Zentrums D.________ sowie der Neurologe Dr. med. C.________ hätten sich mit den Vorbringen des Versicherten auseinandergesetzt, dieser habe erst nach mehrmaligem Nachfragen Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten angegeben. Die Experten hätten wohl zugestanden, dass das allgemein tiefe kognitive Leistungsniveau des Beschwerdeführers sowie interferierende sonstige Krankheiten (wie die progrediente Leukenzephalopathie) die abschliessende Beurteilung einer allfälligen kognitiven Verschlechterung schwierig bzw. unmöglich machten. Dennoch erscheine aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Folgerungen im Gutachten des Zentrums D.________ eine unfallbedingte kognitive Minderleistung nicht überwiegend wahrscheinlich. Daher bleibe als massgebliche Unfallfolge lediglich die Coxarthrose.  
 
3.2. Der Versicherte wendet dagegen ein, es gehe nicht an, dass bei einer normal intelligenten Person eine Schädel-Hirn-Verletzung eine Hirnfunktionsstörung erklären könne, bei einer vor dem Unfall bereits minderintelligenten Person jedoch anzunehmen, diese Verletzung führe zu keiner zusätzlichen Verminderung der Hirnleistung, wenn diese Person glaubwürdig erklärt habe, sie leide unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen. Selbst wenn man unzutreffenderweise nur die unfallbedingte Schädigung des Bewegungsapparates berücksichtigen würde, sei die Erwerbsunfähigkeit höher als 15%, da er nur noch leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne. Rein stehende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen oder Tätigkeiten in Zwanghaltung wie kniende oder kauernde Stellung sowie repetitive Leiterarbeiten seien ebenso unzumutbar wie Tätigkeiten in Gefahrenbereichen und in unebenem Gelände, in Nässe, Zugluft und Kälte, wie sich auch aus dem im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten Gutachten des Instituts L.________ vom 18. Juli 2013 ergäbe. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht der Gutachter des Instituts L.________ um 50% aufgrund des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus und der qualitativ auffälligen und unterdurchschnittlichen Resultate im neuropsychologischen Testprofil eingeschränkt. Überdies sei durch den Neurologen Dr. med. F.________ ein Gutachten zu erstellen, das sich mit der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma und der leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung auseinandersetze. Diese unfallbedingte Störung entspreche einem Integritätsschaden von 20%.  
 
3.3. Das Gutachten des Instituts L.________ vom 18. Juli 2013, welches am 25. Juli 2012 von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 5. September 2013 sowie die neurologische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Frau Dr. med. E.________ vom 2. Januar 2014, die sich mit den in diesem Punkt divergierenden Expertisen auseinandersetzte, sind nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 6. Juni 2013 ergangen und stellen daher echte Noven dar. Da dafür nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gab, können sie nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; 135 V 194; Urteil 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Die Gutachter des Zentrums D.________ und auch der Neurologe Dr. med. C.________ gingen davon aus, dass der Versicherte beim Unfall vom 13. Dezember 2006 ein Schädel-Hirn-Trauma mit unter anderem Hirnkontusionen fronto-basal beidseits und temporo-basal links erlitt. Die Gutachter führten aus, dass sich dieses jedoch weder auf das vorbestehende, schwache kognitive Leistungsprofil noch auf die Epilepsie nachhaltig ungünstig auswirke. Vielmehr wiesen sie daraufhin, dass der Einfluss der diagnostizierten, unfallunabhängigen progredienten Leukenzephalopathie, die weiter abgeklärt und gegebenenfalls behandelt werden sollte, sowohl auf die Epilepsie als auch auf das kognitive Leistungsprofil, ungewiss sei. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2010 wurde auf das weit unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsniveau verwiesen. Vorbestehend sei eine zumindest leichtgradige Intelligenzminderung mit Besuch einer Heilpädagogischen Sonderschule. Ob und, falls ja, inwieweit es durch den Unfall zu einer Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen sei, lasse sich aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilen. Dies einerseits aufgrund fehlender Vorbefunde und andererseits durch den Umstand, dass auf einem derart tiefen Niveau valide Veränderungsmessungen nicht möglich seien. Dieser Einschätzung schloss sich Frau Dr. med. E.________ in ihrer neurologischen Beurteilung vom 22. Juli 2011 an.  
 
4.2. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Hirnläsionen nach der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Meinung nicht auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken. Die erhobenen neuropsychologischen Defizite lassen sich nicht rechtsgenüglich mit der hirnorganischen Schädigung in Zusammenhang bringen. Wenn die Hirnleistungsdefizite nicht als unfallursächlich auszumachen sind, resultiert hieraus auch keine Integritätseinbusse (gemäss SUVA-Tabelle 8 [Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung]). Die vorinstanzliche Beurteilung, dass sich diesbezüglich kein Integritätsentschädigungsanspruch ergibt, hält demnach Stand.  
 
5.  
 
5.1. Mit Blick auf die strittige Höhe des Rentenanspruchs steht ausser Frage und ergibt sich widerspruchsfrei aus sämtlichen medizinischen Akten, dass aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht beim Versicherten eine Minderintelligenz besteht, die aufgrund der neuropsychologischen Testuntersuchung gemäss Gutachten des Zentrums D.________ im Bereich einer mittelgradigen Intelligenzminderung liegt, jedoch hinsichtlich des "lebenspraktischen Erfolgs" gutachterlicherseits als leichte Intelligenzminderung qualifiziert wurde.  
 
5.2. Aus traumatologisch-orthopädischer Sicht sind dem Versicherten laut Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie FMH, noch leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Unzumutbar sind rein stehende, gehende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kniende oder kauernde Stellung sowie repetitive Leiterarbeiten. Auch Tätigkeiten in Gefahrenbereichen, wo ein schnelles Wegrennen notwendig sein könnte, das Herumlaufen in unebenem Gelände sowie Tätigkeiten in Nässe, Zugluft oder Kälte sind unzumutbar (kreisärztliche Untersuchung vom 29. Juni 2011). Hierin besteht unter den Parteien Einigkeit. Wie der Experte Dr. med. I.________ im Gutachten des Zentrums D.________ vom 20. Oktober 2010 festhielt, war es offenbar vorgesehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Heilpädagogischen Sonderschule in einer geschützten Werkstatt hätte arbeiten sollen, was scheinbar nicht dem väterlichen Willen entsprach, der ihm zu einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft verhalf. Gemäss Dr. med. I.________ hätten diese im ersten Arbeitsmarkt verrichteten Tätigkeiten jedoch vom Leistungsniveau her sicherlich einem geschützten Arbeitsplatz entsprochen und die in den Akten erfasste Nichtwahrnehmung von Terminen bei der Arbeitslosenversicherung sei medizinisch begründet. Dies deckt sich insofern mit den weiteren Dokumenten der K.________ AG, bei der der Versicherte von Mai 2002 bis Februar 2005 tätig gewesen war. Seit Februar 2005 war er als arbeitslos gemeldet und seit Mai 2005 im Rahmen eines Zwischenverdienstes mit einem 60%igen Arbeitspensum (wie sich aus den im Gutachten des Zentrums D.________ aufgeführten Vorakten und den Angaben des Versicherten anlässlich der Anamneseerhebung ergibt) bei der B.________ als Paketbinder in der Spedition und als Zeitungsausträger angestellt, wobei im Zeitpunkt des Unfalls mangels Vermittlungsfähigkeit kein Taggeldanspruch der Arbeitslosenversicherung mehr bestand. Es fällt auf, dass der Versicherte die Arbeitsverhältnisse meist selber auflöste (gegenüber den Gutachtern des Zentrums D.________ gab er als Grund auch Überforderung bei einer Stelle mit Überwachungsfunktion an) und zuletzt vor dem Unfall einzig teilzeitliche Hilfsarbeitertätigkeiten, die allenfalls bereits hinsichtlich Leistungsniveau einer Tätigkeit im geschützten Rahmen entsprachen, sowie eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung dokumentiert sind. Auch wenn mit Blick auf den beruflichen Lebensweg damit eine gewisse Unbeständigkeit sichtbar ist und die Aussage des Dr. med. I.________ im Gutachten des Zentrums D.________ vom 20. Oktober 2010, dass der Versicherte es "dank eines grossen Arbeitswillens, einer guten sozialen Kompetenz und vermutlich einer hohen praktischen Intelligenz geschafft hat, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und dort während fast 20 Jahren ohne Leistungen einer Versicherung seinen Lebensunterhalt bestritten hat" nicht vollständig zutrifft, zeigt sich dennoch, dass sich der Versicherte über Jahre mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von über Fr. 40'000.- auf dem ersten Arbeitsmarkt hat halten können.  
 
 
5.3. Die körperliche Belastbarkeit hat sich durch die unfallbedingten Beschwerden zweifelsohne verringert. Wie anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Gutachten des Zentrums D.________ ausgeführt wurde, würden die meisten Menschen, die solche kognitiven Leistungsminderungen wie der Versicherte aufweisen, nach dem Besuch der Heilpädagogischen Sonderschule in eine geschützte Werkstätte eingegliedert. Die Leistungsfähigkeit des Versicherten lasse sich neuropsychologisch nicht beurteilen und müsste im Rahmen praktischer Arbeitsproben ermittelt werden. Dies lässt die Frage aufkommen, ob sich überhaupt noch geeignete Arbeitsplätze im freien Arbeitsmarkt finden lassen, die sich auch für Personen eignen, welche nur über geringe intellektuelle Möglichkeiten verfügen und überdies unfallbedingt gewisse Tätigkeiten überhaupt nicht mehr ausführen können. Es ist daher abzuklären, ob die Summe der Fähigkeit des Beschwerdeführers, die sich zweifelsohne unfallbedingt verringert hat, noch für den ersten (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt ausreicht und welche denkbaren Einsatzbereiche unter Mitberücksichtigung der geringen intellektuellen Fähigkeiten und der medizinisch festgestellten unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen noch infrage kämen. Die in Betracht fallenden Anstellungschancen sind zu prüfen, wobei von einer Arbeitsgelegenheit dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit sind daher zusammenfassend mittels einer praktischen Arbeitsabklärung zu eruieren. Die Sache wird hierzu an die SUVA zurückgewiesen, die anschliessend - insbesondere unter Einbezug des Gutachtens des Instituts L.________ vom 18. Juli 2013 sowie der neurologischen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Frau Dr. med. E.________ vom 2. Januar 2014 - und in Berücksichtigung, dass dort, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 3 UVV erfolgt, über den Rentenanspruch neu verfügen wird.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer obsiegt insofern, als die Sache hinsichtlich Rentenanspruch an die SUVA zurückgewiesen wird. Er unterliegt hingegen bezüglich Erhöhung der Integritätsentschädigung. Dieser Prozessausgang rechtfertigt es, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens umfasst die unentgeltliche Rechtspflege nur das Rechtsbegehren, mit welchem der Beschwerdeführer unterliegt und daher Gerichtskosten sowie eigene Parteikosten zu tragen hat, d.h. die geltend gemachte Integritätseinbusse von 30%. Da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde in diesem Punkt nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG), kann die unentgeltliche Rechtspflege dem Versicherten gewährt werden. Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Juni 2013 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Juli 2012 werden, soweit sie die Invalidenrente betreffen, aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Rechtsanwalt Stefan Hofer wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von       Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla