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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federalPublik 
 
 
 
 
1B_75/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4503 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, private Observationen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 des Haftgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ verunfallte im Jahr 2003 als Beifahrer bei einem Autorennen, wobei er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Fussverletzung zuzog. Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund der Fussverletzung erhielt er eine UVG-Integritätsentschädigung von 30%. Im Juni 2010 konstatierte ein psychiatrisches Gutachten bei A.________ eine 100%-ige bleibende und dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit somatoformen Anteilen und chronischen Kopfschmerzen. In der Folge wurden ihm neben der UVG-Integritätsentschädigung eine IV-Rente (inklusive zwei Kinderrenten), eine UVG-Rente als Komplementärrente mit Hilflosenentschädigung sowie private Kapitalversicherungsleistungen zugesprochen. 
 
B.   
In den Jahren 2006 bis 2013 wurde der Versicherte im Auftrag des Motorhaftpflichtversicherers mehrfach durch Privatdetektive observiert. Im Jahre 2014 liess die Versicherungsgesellschaft ein privates Aktengutachten erstellen, das zu anderen Schlüssen kam als das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2010. 
 
C.   
Nach Vorliegen des Aktengutachtens lehnte die Versicherungsgesellschaft die Regressforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) über insgesamt ca. Fr. 1 Mio. ab. Zudem reichte sie am 23. Dezember 2015 gegen A.________ Strafanzeige und Privatstrafklage ein wegen gewerbsmässigen Versicherungsbetruges. Sie machte geltend, sie habe im betreffenden Fall bereits Fr. 500'000.-- an Leistungen erbracht, wofür sie im Strafverfahren adhäsionsweise Schadenersatzansprüche erheben werde. 
 
D.   
Am 30. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts von Versicherungsbetrug. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 13. Dezember 2016 in der Wohnung des Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft verschiedene Aufzeichnungen und Gegenstände sicher (darunter mehrere Smartphones, eine Digitalkamera und andere elektronische Geräte bzw. Datenträger, eine Bankunterlage sowie mehrere Photo-Alben), deren Siegelung der Beschuldigte verlangte. Am 20. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 bewilligte das Haftgericht des Kantons Solothurn, Haftrichterin (als Zwangsmassnahmengericht) die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. 
 
E.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz beantragen (in ihren Vernehmlassungen vom 8. bzw. 9. März 2017) je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. April 2017. Die Staatsanwaltschaft hat (innert der auf 10. Mai 2017 angesetzten Frist für eine fakultative Duplik) auf eine weitere Stellungnahme ausdrücklich verzichtet; von der Vorinstanz ist keine weitere Eingabe eingetroffen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid im Vorverfahren (vgl. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hausdurchsuchung und Sicherstellung der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände sei ohne hinreichenden Tatverdacht erfolgt. Der von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung und im anschliessenden Entsiegelungsverfahren geltend gemachte Tatverdacht habe sich primär auf rechtswidrige private Observationen der Privatklägerin gestützt, deren Beweisergebnisse (namentlich Videoaufnahmen) nicht verwertbar seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe am 18. Oktober 2016 entschieden, dass für Privat-Observationen keine ausreichende gesetzliche Grundlage im schweizerischen Recht bestehe. Daraus folge im vorliegenden Fall ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot. Die Unverwertbarkeit sei nach der bundesgerichtlichen Praxis schon im Untersuchungsverfahren abschliessend festzustellen, wenn die Rechtswidrigkeit des fraglichen Beweismittels ohne Weiteres feststehe. Dies sei hier der Fall. 
Zudem habe die Vorinstanz gesetzliche Entsiegelungsverbote missachtet und insbesondere Verteidigungsunterlagen zur Durchsuchung freigegeben. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei inhaltlich mangelhaft, und die erfolgten Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 141 und Art. 197 StPO
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht hat auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.  
 
3.2. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen, noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).  
 
3.3. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).  
 
3.4. In Art. 282 f. StPO ist die Observation gesetzlich geregelt. Danach können die Staatsanwaltschaft (und im Ermittlungsverfahren die Polizei) Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Falls die Observation von der Polizei angeordnet wurde und länger als einen Monat andauern soll, erfolgt die Verlängerung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO).  
Mit Observationen sind weniger einschneidende Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden als zum Beispiel mit der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO), dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 280 f. StPO) oder der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO), weshalb das Gesetz für die Observation weder eine richterliche Genehmigung vorschreibt, noch qualifizierte Beweisverwertungsregeln vorsieht (vgl. Art. 277, Art. 281 Abs. 4 oder Art. 289 Abs. 6 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1252 f. Ziff. 2.5.8.3). 
 
3.5. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).  
 
3.6. Der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140-141 StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheides vorbehalten. Dies gilt auch für im Vorverfahren entsiegelte Beweismittel (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; 143 IV 270 E. 7.6; je mit Hinweisen).  
 
3.7. Das Bundesgericht prüft hier die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).  
 
4.  
 
4.1. Im schweizerischen Recht bestehen noch keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für  private Observationen, etwa durch Privatdetektive, gegenüber mutmasslichen Versicherungs- oder Sozialleistungsbetrügern (oder anderen Leistungsbezügern bzw. verdächtigen Personen) :  
 
4.1.1. Wie sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Bundesgericht entschieden haben, verstossen die durch private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre von Betroffenen - mangels ausreichender gesetzlicher Regelungen - gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (EGMR vom 16. Oktober 2016 i.S.  Vukota-Bojic gegen  Schweiz, Nr. 61838/10, Ziff. 69-77, Plädoyer 2016 Nr. 6, S. 71; BGE 143 I 377 E. 4; vgl. dazu Melanie Aebli, Wieso sollen Sozialversicherungen Observationen durchführen können? Plädoyer 35 [2017] 34 ff.;  dieselbe, Observations par des assurances sociales, base légale insuffisante, Plaidoyer 35 [2017] 5 ff.; Claudia Caderas/Marc Hürzeler, Rüge für die Schweiz mangels hinreichender Gesetzesgrundlage für Observationen durch Versicherer, HAVE 2016 Nr. 4, S. 425 ff.; Philip Solking, Observationen, Kompetenzen und Gesetze, oder der kleine Unterschied zwischen Versicherung und Polizei, Jusletter vom 27. März 2017, Rz. 1 ff.).  
 
4.1.2. Der EGMR verneinte im Urteil  Vukota-Bojic vom 16. Oktober 2016 hinreichend klare und detaillierte Gesetzesbestimmungen für die Anordnung und Durchführung privater Observationen. Die versicherte Person war (im Auftrag des Unfallversicherers) von einem Privatdetektiv überwacht worden. Dieser hatte der Versicherungsgesellschaft einen mit Photos und Videoaufnahmen dokumentierten Bericht erstattet. Der EGMR erwog, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 und Art. 43 ATSG sowie Art. 96 UVG) keine angemessene und wirksame Garantie gegen Missbrauch böten. Weder Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Schutz der Persönlichkeit) noch Art. 179quater StGB (strafrechtlicher Schutz des Privatbereichs) genügten als ergänzende gesetzliche Grundlage, auch nicht in Verbindung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Beschränkung der Observation auf den öffentlichen Raum; Verbot der Kontaktaufnahme mit der versicherten Person zwecks Eindringens in deren Privatleben, vgl. BGE 135 I 169 E. 5.4.2 S. 173). Es ergäben sich daraus keine hinreichend spezifischen Regelungen betreffend die Bewilligung und Beaufsichtigung der Observation. Weiter fehle es an Bestimmungen über die Höchstdauer der privaten Überwachung und über ihre gerichtliche Überprüfbarkeit. Auch schwiegen sich die anwendbaren Normen aus über Ort und Zeitdauer der Aufbewahrung der erhobenen Aufzeichnungen, über die Zugangsbefugnis zu den gesammelten Daten und über den betreffenden Rechtsschutz. Der Eingriff in die Privatsphäre der observierten Person verstosse daher gegen Art. 8 EMRK (EGMR 61838/10 i.S.  Vukota-Bojic, Ziff. 72-76).  
 
4.1.3. Vor Erlass des BGE 143 I 377 haben die Erste und Zweite sozialrechtliche sowie die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu folgenden Rechtsfragen ein Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt:  
 
"1.- Hat das EGMR-Urteil 61838/10 auch in der Invalidenversicherung Gültigkeit, indem eine von der IV-Stelle angeordnete Observation einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV verletzt? 
2.- Ist das Beweismaterial, das - im Rahmen einer von der IV-Stelle rechtswidrig angeordneten Observation - im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar?" 
Die drei Abteilungen haben diese Rechtsfragen mit Beschluss vom 12. Juli 2017 bejaht. 
 
4.1.4. In BGE 143 I 377 hat sich das Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen:  
Zwar finde sich in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen. Gemäss bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 327 E. 5.2 S. 331) sei die Observation durch eine Privatdetektei davon "mitumfasst" gewesen. Insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im UV-Verfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang sei auch dem "erheblichen Missbrauchs- und Willkürpotential" Rechnung zu tragen, welches privaten Observationen innewohne. An der bisherigen Rechtsprechung (wonach eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe) könne daher nicht festgehalten werden. Die streitige Überwachungsmassnahme sei insofern rechtswidrig und verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 143 I 377 E. 4 S. 384; vgl. dazu Thomas Gächter/Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, Jusletter vom 14. August 2017, Rz. 1 ff.; kritisch zur  früheren Rechtsprechung z.B. auch Regina Aebi-Müller, Observation: Nutzen und Grenzen aus Sicht des Zivil- und des Zivilprozessrechts, in: Personen-Schaden-Forum 2011, Zürich 2011, S. 153 ff.; Thomas Gächter, Observationen im Sozialversicherungsrecht, Voraussetzungen und Schranken, ebenda, S. 179 ff.; Lucien Müller, Der Beizug von Observationsmaterial sowie von Videoaufzeichnungen Dritter im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sachverhaltsabklärung in der Sozialversicherung, St. Gallen 2014, S. 59 ff.;  ders., Observation von IV-Versicherten: wenn der Zweck die Mittel heiligt, Jusletter vom 19. Dezember 2011, Rz. 1 ff.).  
 
4.2. Die Argumentation der Vorinstanz, diese Urteile bezögen sich nur auf das Sozialversicherungsrecht, und im Strafverfahren sei es der Privatklägerschaft grundsätzlich erlaubt, eigene Beweise zu erheben und einzureichen, greift zu kurz:  
Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum (nämlich zwischen 2006 und 2013) durch private Detektive systematisch observiert. In den Jahren 2006, 2009 und 2013 erfolgte je eine Observation; im Jahr 2012 waren es zwei solche Überwachungen. Die Detektive der Privatklägerin filmten dabei den Beschwerdeführer mehrmals heimlich (im öffentlich einsehbaren Raum). Die Beobachtungen und Videoaufnahmen der privaten Ermittler wurden in zusammenfassenden Berichten und in einem Privatgutachten ausgewertet und der Staatsanwaltschaft unterbreitet. Die Ergebnisse der privaten Observationen werden von den Strafbehörden auch zur Begründung des für die verfügten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellungen, Entsiegelung) erforderlichen Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ausdrücklich herangezogen. 
Im Strafprozess werden die Beweise grundsätzlich durch die Strafbehörden bzw. die Verfahrensleitung erhoben (vgl. Art. 139 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die zur Beurteilung von Zivilklagen erforderlichen Beweise (vgl. Art. 313 StPO). Zwar kann die Privatklägerschaft, wie die beschuldigte Person, eigene im Rahmen der Rechtsordnung zulässige Beweismittel anbieten und dabei zum Beispiel Dokumente oder private Gutachten bei der Verfahrensleitung einreichen (vgl. Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b sowie Art. 192 Abs. 3 und Art. 318 Abs. 2 StPO). Zwangsmassnahmen (Art. 196 StPO) dürfen jedoch laut Art. 198 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur durch die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch die Polizei verfügt werden. Die wenigen Fälle, in denen  Private ausnahmsweise eigentliche Zwangsmassnahmen anwenden und in die Grundrechte von Personen eingreifen dürfen, werden in der StPO ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 218 und Art. 263 Abs. 3 StPO). Observationen im Sinne von Art. 282 StPO gehören nicht dazu.  
Nach Massgabe der mit ihnen verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen kommen die im vorliegenden Fall erfolgten systematischen Überwachungen durch Privatdetektive einer Observation durch Strafverfolgungsbehörden (Art. 282 f. StPO) und damit einer Zwangsmassnahme (im Sinne von Art. 196 lit. a StPO) im Ergebnis gleich. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht vorsieht, verletzen die erfolgten Eingriffe in die Grundrechte die Bundesverfassung und die StPO (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1215 f. Ziff. 2.5.1; Regina Aebi-Müller/Andreas Eicker/Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation, Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 1 ff.; Massimo Aliotta, Beweisrechtlicher Stellenwert der Observationen von Geschädigten durch private Versicherungsgesellschaften, in: Personen-Schaden-Forum 2011, Zürich 2011, S. 211 ff.; Luzius Eugster/Annegret Katzenstein, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 282, N. 2; Thomas Hansjakob, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 282, N. 1; Markus Hug, Observation durch Privatdetektive im Sozialversicherungsrecht, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 681 ff.; Yvan Jeanneret/André Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, Rz. 14003, 14113; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 196 N. 2, Art. 198 N. 4, Art. 282 N. 9; Baptiste Viredaz/Stephan Johner, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 196 N. 4-6; Jonas Weber, BSK StPO, Art. 196 N. 6, Art. 198 N. 5). 
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der oben dargelegten Praxis des EGMR und des Bundesgerichtes somit auch im Strafprozessrecht grundsätzlich Rechnung zu tragen. 
 
4.3. Aus dem bisher Gesagten folgt jedoch noch nicht, dass die hier rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual  unverwertbar wären. In BGE 143 I 377 E. 5 hat das Bundesgericht denn auch für das Verwaltungsverfahrensrecht entschieden, dass die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat-Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Photos) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung im IV-Verwaltungsverfahren (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können.  
Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (vgl. EGMR 61838/10 i.S.  Vukota-Bojic, Ziff. 91, 93 f. und 96).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich im Entsiegelungsverfahren auf eine strafprozessuale Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (bzw. auf die sogenannte "Fernwirkung" von Beweisverwertungsverboten) gemäss Art. 141 StPO (vgl. oben, E. 3.5).  
Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; 289 E. 1.2 S. 291 f.; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.). 
Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
Im vorliegenden Fall werden Verwertungsverbote im  Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) angerufen. Da im Entsiegelungsverfahren endgültig über die Preisgabe der angerufenen Geheimnisrechte entschieden wird (Art. 248 Abs. 1 StPO), sind entscheiderhebliche Beweisfragen, etwa im Hinblick auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) oder auf gesetzliche Entsiegelungshindernisse (Art. 197 Abs. 1-2 und Art. 264 StPO), bereits materiell zu prüfen. Diesbezüglich besteht auch ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292, je mit Hinweisen auf Art. 248 StPO). Der abschliessende Entscheid über die Beweiswürdigung (hinsichtlich Tat- und Schuldfragen) sowie über die weitere Verwertbarkeit einzelner Beweismittel im Hauptverfahren bleibt jedoch dem Sachrichter vorbehalten. Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits  offensichtlich ist (BGE 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 143 IV 270 E. 7.6 S. 285).  
Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285 mit Hinweisen). 
 
4.5. "In keinem Fall verwertbar" sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2).  
Ergebnisse von Observationen sind keine verbotenen Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Zu den Beweismitteln, welche die StPO  als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO) und die deshalb "in keinem Fall verwertbar" sind (sogenanntes "absolutes" Verwertbarkeitshindernis), gehören insbesondere nicht richterlich genehmigte, illegale private  Telefonabhörungen, der Einsatz  technischer Überwachungsgeräte durch Private oder die  verdeckte Ermittlung durch Privatdetektive (Art. 277, Art. 281 Abs. 4, Art. 289 Abs. 6 StPO; vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.5 S. 274; 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292;; Hansjakob, a.a.O., Art. 277 N. 8-12, Art. 282, N. 1; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, BSK StPO, Art. 277, N. 3-5). Demgegenüber bezeichnet das Gesetz weder die Ergebnisse von privaten Observationen, noch diejenigen von anderen (nicht richterlich genehmigungspflichtigen) privaten Beweisvorkehren (wie z.B. Privatgutachten) als unverwertbar. Nach der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung besteht hier folglich kein Fall der "absoluten" Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO.  
 
4.6. Zu prüfen ist weiter, ob hier (im Sinne der oben dargelegten Praxis) von einem klaren Fall der Unverwertbarkeit "ungültiger" bzw.  rechtswidrig erlangter Beweismittel (gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) auszugehen ist:  
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid erging durch das Zwangsmassnahmengericht im hängigen  Untersuchungsverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Weiter fällt ins Gewicht, dass die Staatsanwaltschaft ein  Verbrechen untersucht, nämlich einen schwerwiegenden Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug mit einer hohen Deliktssumme. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die privaten Observationen unbestrittenermassen nicht in Privaträumlichkeiten erfolgten, sondern an  allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO), etwa am öffentlichen Zufahrts- und Gehweg zur Wohnung des Beschwerdeführers. In solchen verdeckten Beobachtungen liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.2-5.1.3 S. 386; Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1252 f. Ziff. 2.5.8.3; Eugster/Katzenstein, a.a.O., Art. 282, N. 3, 5; Olivier Guéniat/Frédéric Hainard, CR CPP, Art. 282 N. 1, 8; Hansjakob, a.a.O., Art. 282, N. 1, 4). Auch die Voraussetzungen für eine (gesetzlich zulässige) Observation durch die Strafverfolgungsbehörden wären im Übrigen grundsätzlich erfüllt gewesen.  
Falls es "zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich" erscheint, ist die strafprozessuale Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ausnahmsweise zulässig (Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 139 IV 128 E. 1.6-1.7 S. 134 f.). Die Strafbehörden legen dar, dass die Videoaufnahmen und Ermittlungsberichte, welche gestützt auf die privaten Observationen erfolgten, die Beweisgrundlage für das belastende Privatgutachten darstellen. Andere direkte Beweismittel zur Aufklärung der untersuchten Delikte bzw. zur Prüfung des Anfangstatverdachtes (vgl. E. 5) standen den Strafbehörden bisher nicht zur Verfügung. Nach dem aktuellen Stand der Untersuchung kann  nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die fraglichen von der Privatklägerin eingebrachten Beweismittel sich für die Wahrheitsfindung in einem schweren Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug als unerlässlich erweisen könnten. Die betreffende abschliessende Prüfung der Bedeutung und Verwertbarkeit der Beweismittel (im Rahmen der gesamten Beweisergebnisse) ist hier daher praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht (bzw. der den Endentscheid verfügenden Strafbehörde) zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 284 E. 2.1-2.3 S. 286 f.; 289 E. 1 S. 291 f.).  
 
4.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert an dieser Rechtslage auch die Bestimmung von Art. 141 Abs. 4 StPO (über die sogenannte "Fernwirkung" unverwertbarer Beweise) nichts. Nach der klaren Regelung des Gesetzes bezieht sich die Fernwirkung (bzw. das Verbot indirekter Verwertung über Folgebeweise) ausdrücklich auf Beweise, die nach Art. 141 Abs. 2 StPO  nicht verwertet werden dürfen. Ein solcher (klarer) Fall ist hier für das Untersuchungsverfahren nicht dargetan.  
 
4.8. Nach dem Gesagten führt die festgestellte Rechtswidrigkeit der erfolgten privaten Observationen im vorliegenden Fall weder zu einem (bereits im Untersuchungsverfahren durchzusetzenden) strafprozessualen Verwertungsverbot, noch zu einem Entsiegelungshindernis.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den hinreichenden Tatverdacht von Versicherungsbetrug (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 146 StGB). Die kantonalen Strafbehörden werfen ihm vor, er habe massive physische und psychische Beschwerden simuliert, um unrechtmässig in den Genuss von diversen Versicherungsleistungen im Betrag von mehreren hunderttausend Schweizer Franken zu gelangen. 
Wie dargelegt (vgl. E. 4), durfte die Vorinstanz zur Prüfung des Tatverdachtes im bisherigen Untersuchungs- und im Entsiegelungsverfahren auch die Beweisergebnisse der von der Privatklägerin in Auftrag gegebenen privaten Observationen und Ermittlungen (darunter Videoaufnahmen) heranziehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer dabei gefilmt worden, wie er mit seiner Familie ein (offenbar beschwerdefreies) "normales Leben" geführt habe. Gemäss den Observationen sei auch sein (sonst bei behördlichen und ärztlichen Kontakten festgestelltes) starkes Hinken "fast vollständig verschwunden, vor allem in der Nähe seines Wohnhauses". Es sei eine "merkwürdige Wendung im Heilungsverlauf" festzustellen, welche medizinisch nicht erklärbar erscheine und früheren Gutachten widerspreche. Die Äusserungen und das Verhalten des Beschuldigten seien nicht kohärent. Auch habe er sich "jeder empfohlenen Behandlung verweigert". Die Observationen zeigten, dass er sich -entgegen seinen Vorbringen bei Arztterminen und gegenüber den geschädigten Versicherungen - zuhause und an anderen Orten ohne Einschränkungen habe bewegen können. 
Die Rüge, die Strafbehörden hätten ohne jeglichen Anfangsverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer durchgeführt, erweist sich damit als unbegründet. Willkürliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Die eingehende Beweiswürdigung und der abschliessende Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln bleiben dem erkennenden Sachgericht vorbehalten (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 284 E. 2.1-2.3 S. 286 f.; 289 E. 1 S. 291 f.; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Entsiegelung beziehe sich teilweise auf nicht untersuchungsrelevante bzw. nicht entsiegelungsfähige Gegenstände, und die streitigen Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig. 
 
6.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zu durchsuchende Unterlagen müssen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zudem untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
 
6.2. Unter dem Titel "Siegelungsgründe - fehlender Deliktskonnex" macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Entsiegelung umfasse Gegenstände aus dem Verkehr mit seiner Verteidigung.  
Bei den fraglichen vier CDs (HD-Nr. 3) handle es sich um in seiner Wohnung sichergestellte Kopien der privaten Videoüberwachungen, welche ursprünglich von der Privatklägerin angefertigt und als Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden waren. Die Kopien davon seien in der Folge separat an den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers gelangt. Der Verteidiger habe ihm die vier CDs (zusammen mit einer von diesem verfassten und ebenfalls in HD-Nr. 3 befindlichen schriftlichen "Aufstellung" zu den Videos) übergeben. Diesbezüglich bestehe ein gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO). 
Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind in sich widersprüchlich und setzen sich mit der rechtlichen Problematik nicht auseinander. An einer Stelle des angefochtenen Entscheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Entsiegelungsverfahren "nicht dazu geäussert, woher die CDs stammen und welchen Inhalt sie haben". An anderer Stelle räumt das Zwangsmassnahmengericht hingegen ausdrücklich ein, dass der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, "es handle sich um die 4 CDs der illegalen Videoüberwachung", und diese (als Kopien) bei ihm sichergestellten "CDs (HD-Nr. 3) " stammten "aus der Korrespondenz mit der Verteidigung". Diesbezüglich habe er ein "absolutes Verwertungsverbot" geltend gemacht. 
Die Rüge erweist sich als begründet. Zunächst ist nicht ersichtlich und wird auch von den kantonalen Strafbehörden nicht dargetan, weshalb die Staatsanwaltschaft  neben den von der Privatklägerin bereits als Beweismittel eingereichten (originalen) Videoaufnahmen auch noch diejenigen Kopien für Untersuchungszwecke benötigen sollte, die (unbestrittenermassen) dem Beschuldigten und seinem damaligen Verteidiger auf vier CDs separat zugingen. Diesbezüglich scheitert das Entsiegelungsgesuch schon an der sachlichen Notwendigkeit bzw. am Grundsatz der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Ausserdem sind Unterlagen aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Verteidigung, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmefähig (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO). Zu diesen Verteidigungsunterlagen gehören sowohl von der Verteidigung zu deren Akten genommene Beweismittel der Privatklägerschaft, als auch für die Mandantschaft bestimmte Dokumente, die der damalige Verteidiger im Hinblick auf diese Beweismittel erstellt hat (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid, BSK StPO, Art. 264, N. 29-31; Stefan Heimgartner, ZHK StPO, Art. 264, N. 4; Saverio Lembo/Anne Valérie Julen Berthod, CR CPP, Art. 264 N. 4 f. Fn. 3; Schmid, a.a.O., Art. 264 N. 3-5).  
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv (Ziffer 1, Alinea 3) des angefochtenen Entscheides ist dahingehend zu ändern, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten "4 CDs Videoüberwachung" (HD-Nr. 3) von der Entsiegelung ausgenommen und an ihn retourniert werden. 
 
6.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch bezüglich eines (unter "HD-Nr. 1") sichergestellten Smartphones bestehe ein Entsiegelungshindernis. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:  
Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind vage. Zwar macht er geltend, das fragliche Gerät sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht im Personenwagen "Audi" sichergestellt worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft das Smartphone per Editionsbefehl bei seinem Bruder erhoben. Er erläutert jedoch nicht, inwiefern die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1-2 BGG). 
Aber selbst wenn auf diese nicht näher substanziierten Parteibehauptungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) eingetreten würde, wäre nicht ersichtlich, inwiefern sie für den Ausgang des Entsiegelungsverfahrens erheblich sein könnten: Bei einem Herausgabebefehl (Art. 265 StPO) gegenüber einem Dritten hätte grundsätzlich dieser den Siegelungsantrag stellen müssen. Wer über die aktuellen Besitzverhältnisse hinaus der Inhaber des edierten Smartphones ist, dürfte sich erst aufgrund einer inhaltlichen Durchsuchung (Abklärung der Berechtigung aufgrund der Handy- und SIM-Daten) feststellen lassen. Die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind willkürfrei. Weder behauptet der Beschwerdeführer, sein Bruder (als angeblicher vorübergehender Besitzer des Gerätes) habe einen Siegelungsantrag gestellt, noch wäre er legitimiert, Geheimnisrechte seines Bruders im eigenen Namen als verletzt anzurufen (vgl. Art. 81 BGG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zwar geltend, das Smartphone enthalte persönliche Aufzeichnungen im Sinne eines "elektronischen Tagebuches". Er legt jedoch (auch) nicht dar, inwiefern ein diesbezügliches eigenes Interesse am Schutz dieser Privatgeheimnisse das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Falles von mutmasslichem Versicherungsbetrug überwiegen würde (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
6.4. Weder bei den sichergestellten elektronischen Geräten und Datenträgern noch bei den Photo-Alben substanziiert der Beschwerdeführer (im Sinne der in E. 6.1 dargelegten Praxis), inwiefern die darin enthaltenen Aufzeichnungen (insbesondere private Videos und Photos) offensichtlich nicht untersuchungsrelevant wären. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass Bildern und Videos (als isolierten "Momentaufnahmen") in der Regel keine umfassenden und verlässlichen Antworten zu medizinischen Fragen entnommen werden können. Er übersieht jedoch, dass von gewissen Aufzeichnungen durchaus sachliche Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zu erwarten sind, die auch bei einer forensischen ärztlichen Begutachtung und in der abschliessenden Beweiswürdigung Berücksichtigung finden könnten. Dass die fraglichen Photos und Videos vorwiegend das Familienleben beträfen (oder dass frühere psychiatrische Gutachten und ärztliche Atteste vorlägen), lässt ihre potentielle Untersuchungsrelevanz im vorliegenden Fall nicht offensichtlich dahinfallen.  
Abgesehen von den beim Beschwerdeführer sichergestellten Kopien der Videos von Observationen (dazu oben, E. 6.2), erfüllt die streitige Sicherstellung und Entsiegelung auch den Grundsatz der Subsidiarität von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, dass die fraglichen untersuchungsrelevanten Fakten bereits durch andere Beweisergebnisse ausreichend erstellt wären. Dies gilt auch für die von der Privatklägerin in Auftrag gegebenen Observationen, zumal die den Endentscheid fällende Strafbehörde erst noch zu beurteilen haben wird, ob die betreffenden Photos und Videos überhaupt verwertbar sind (vgl. oben, E. 4.6). Dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Bedeutung des untersuchten mutmasslichen Versicherungsbetruges mit hoher Deliktssumme rechtfertige die Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), hält ebenfalls vor dem Bundesrecht stand. 
 
6.5. In diesem Zusammenhang ist an die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Der beschuldigte Beschwerdeführer hat als Inhaber der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. als Wohnungsinhaber die Siegelung verlangt. Zwar macht er geltend, von den Zwangsmassnahmen seien auch seine (im selben Haushalt lebenden) Kinder und seine Ehefrau mitbetroffen. Er ist jedoch nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Art. 81 BGG). Ebenso wenig haben allfällige mitbetroffene Dritte Siegelungsgesuche gestellt. Im Übrigen behauptet er zwar, bei einigen in seiner Wohnung sichergestellten Geräten (Handys bzw. iPads) sei "sofort erkennbar", dass sie nicht ihm, sondern seinen Kindern bzw. seiner Ehefrau gehörten. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern dies bereits (ohne Durchsuchung der Geräte) von aussen liquide und verlässlich erkennbar wäre. Analoges gilt für den angeblichen Betriebszustand der versiegelten Geräte oder die Frage, welche Speichermedien sie enthalten.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, der Hausdurchsuchungsbefehl sei mangelhaft bzw. bundesrechtswidrig. Eine pauschale Angabe, dass Beweismittel oder Spuren eines Deliktes gesucht würden, sei unzureichend. Wie sich aufgrund der erfolgten Sicherstellung ergebe, habe sich die Staatsanwaltschaft vorwiegend für elektronische Speichermedien wie Handys, Kameras oder Laptops interessiert. Dies hätte bereits im Hausdurchsuchungsbefehl entsprechend deklariert werden müssen, was zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände führe.  
 
7.2. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es kann offen bleiben, ob in der Beschwerdeschrift diesbezüglich unzulässige Noven vorgebracht werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) :  
Wohnungen dürfen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände darin befinden (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Die mit der Hausdurchsuchung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Durchführung den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Dieser bezeichnet insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und den Zweck der Massnahme (vgl. Art. 241 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Da eine detaillierte  Durchsuchung (Art. 246 StPO) von sichergestellten, aber auf Wunsch des Inhabers versiegelten Aufzeichnungen, Datenträgern und Schriftstücken (Art. 247 StPO) erst nach erfolgter richterlicher Entsiegelung (Art. 248 StPO) erfolgen darf, kann der  Haus durchsuchungsbefehl (Art. 245 Abs. 1 StPO) - im Gegensatz zum Durchsuchungsbefehl betreffend Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) - in der Regel noch keine Unterlagen oder Aufzeichnungen (im Sinne von Art. 241 Abs. 2 lit. a StPO) konkret bzw. detailliert bezeichnen.  
Das Gesetz verlangt in Fällen wie dem vorliegenden noch keine detaillierte Beschreibung der Aufzeichnungen, Datenträger und Unterlagen, nach denen bei einer Hausdurchsuchung gefahndet wird. Wie die Vorinstanz erwägt, bezieht sich der streitige Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Dezember 2016 auf "die Wohnräume, einschliesslich die dazugehörigen Estrich- und Kellerräume". Zusätzlich werden als Durchsuchungsobjekte die Fahrzeuge genannt, die auf die Ehefrau und den Vater des Beschwerdeführers eingelöst und von diesem mitbenutzt wurden. Dort seien alle "Beweismittel über den jetzigen oder früheren effektiven Gesundheitszustand" des Beschuldigten sicherzustellen. In der Hausdurchsuchungsverfügung wird auch der Vorwurf erwähnt, er habe von diversen Versicherungen unrechtmässig Leistungen bezogen, indem er physische und psychische Leiden simuliert habe. 
Der Beschwerdeführer konnte somit davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. Dezember 2016 nach Aufzeichnungen (neben geeigneten Unterlagen auch nach Bildern oder Videos) über verdächtige Freizeit- und Alltagsaktivitäten des Beschuldigten suchte. Die Auffassung der Vorinstanz, mit den genannten Angaben im Hausdurchsuchungsbefehl werde dies sinngemäss und (in Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs) ausreichend ausgedrückt, hält vor dem Bundesrecht (Art. 241 Abs. 2 i.V.m. Art. 244-245 StPO) stand. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist denn auch zirkelschlüssig: Zwar bestand vor der verfügten Hausdurchsuchung eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass möglicherweise auch private Photos oder Videos als geeignete Beweismittel erhoben werden könnten. Es lässt sich jedoch nicht erst nachträglich - aufgrund der sichergestellten Gegenstände - behaupten, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor der Hausdurchsuchung hätte wissen bzw. ausdrücklich deklarieren müssen, auf welchen konkreten Speichermedien sich solche Aufzeichnungen befinden. Noch viel weniger ist damit ein gesetzliches Verwertungshindernis (Art. 140-141 StPO) dargetan. 
 
7.3. Auch der Umstand, dass die zur Wohnung gehörende Garage im Hausdurchsuchungsbefehl nicht ausdrücklich genannt wurde, führt hier nicht zur Unverwertbarkeit von Beweisen, soweit die betreffende Rüge überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
8.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Dispositiv (Ziffer 1, Alinea 3) des angefochtenen Entscheides ist dahingehend zu ändern, dass die "4 CDs Videoüberwachung" (HD-Nr. 3) als Verteidigungsakten von der Entsiegelung ausgenommen und dem Beschwerdeführer retourniert werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Insgesamt unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen umfangreichen Rügen und Rechtsbegehren zum deutlich überwiegenden Teil. Angesichts des Verfahrensausgangs sind ihm zwei Drittel der Gerichtskosten (von gesamthaft Fr. 3'000.--) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem ist ihm eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Dispositiv (Ziffer 1, Alinea 3) der Verfügung vom 26. Januar 2017 des Haftgerichts des Kantons Solothurn, Haftrichterin, wird dahingehend geändert, dass die "4 CDs Videoüberwachung" (HD-Nr. 3) als Verteidigungsakten von der Entsiegelung ausgenommen und dem Beschwerdeführer retourniert werden. 
 
2.   
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Solothurn (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster