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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_941/2019  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Tätlichkeiten; Strafantrag; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. April 2019 (SB180278-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 26. September 2015 zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zusammen mit B.________ in seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz in U.________ begeben. Wenig später sei noch ein Kollege von A.________, C.________, hinzugekommen. Die beiden Männer hätten von B.________ erfahren wollen, mit welchen Männern sie "etwas habe bzw. gehabt habe". Zu diesem Zweck habe A.________ B.________ zunächst das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und es ergriffen. Alsdann habe er B.________ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und nach dem Passwort ihres Mobiltelefons gefragt, woraufhin B.________ A.________ dieses aus Angst mitgeteilt habe. Während A.________ B.________ geschlagen habe, habe er von ihr zudem gefordert, die Wahrheit aus ihrer Vergangenheit zu erzählten, was B.________ nicht getan hätte, wäre sie nicht psychisch und physisch von A.________ unter Druck gesetzt worden.  
Anschliessend habe A.________eine Flüssigkeit aus seinem Fahrzeug geholt, B.________ damit bespritzt, ein von C.________ verlangtes Feuerzeug angezündet, es in Richtung B.________ gehalten und ihr gesagt, er werde sie anzünden und sie werde in der Hölle verrecken. A.________ habe B.________ dann aufgefordert, von sich selber zu behaupten, dass sie eine Schlampe sei und zu erzählen, was sie mit ihren Ex-Freunden schon alles gemacht habe. Gleichzeitig habe A.________ von seinem Freund C.________ verlangt, er solle B.________ filmen. Als dann das Mobiltelefon von B.________ geklingelt habe, habe A.________ den Anruf entgegengenommen, wobei er festgestellt habe, dass ein Mann am anderen Ende gewesen sei. Daraufhin sei er wütend geworden und habe B.________ erneut und immer wieder geschlagen. 
Sodann habe A.________ von B.________ verlangt, dass sie ihn oral befriedige, was sie indes verweigert habe. In der Folge hätten sich A.________ und B.________ von C.________ entfernt. A.________ habe B.________ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, seine Hosen und Unterhosen heruntergezogen, B.________ an den Schultern gefasst und sie auf die Knie gezwungen. Aus Angst vor möglichen weitere Schlägen habe B.________ das Glied von A.________ in den Mund genommen, wobei A.________ gewusst habe, dass sie dies nicht habe tun wollen. A.________ sei klar gewesen, dass sie es vielmehr nur aus Angst vor ihm getan habe und insbesondere, weil sie von ihm bedroht und geschlagen worden sei. Nach einer gewissen Zeit habe A.________ von B.________ abgelassen. Anschliessend habe er sie aufgefordert, mit ihm den vaginalen Geschlechtsverkehr auszuüben. Da A.________ B.________ geschlagen und ihr gedroht habe, er würde sie noch härter schlagen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, habe sie mit A.________ gegen ihren erkennbaren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. 
Nach dem Sexualakt habe sich B.________ auf Anweisung von A.________ auf die Rückbank des Fahrzeugs von C.________ gesetzt. A.________ habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen, eine dicke Eisenstange geholt und B.________ gedroht, er werde sie mit der Stange schlagen, sollte sie nicht die Wahrheit gesagt haben. A.________ habe betont, dass er ohnehin erfahren werde, was ihm B.________ in dieser Nacht nicht erzählt habe. Dadurch habe B.________ grosse Angst bekommen, was von A.________ gewollt gewesen sei. 
 
A.b. A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2017 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Des Weiteren wurde A.________ verpflichtet, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.  
 
B.  
A.________ erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 29. April 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die verhängte Strafe. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, es sei das Urteil des Obergerichts vom 29. April 2019 aufzuheben. Es sei das Strafverfahren wegen Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten einzustellen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei der einfachen Nötigung schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen. Es sei die Genugtuungsforderung von B.________ auf den Zivilweg zu verweisen. 
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde vor Bundesgericht sei auch im Hinblick auf die Genugtuungsforderung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 25. September 2019 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei hinsichtlich sämtlicher Antragsdelikte (Drohung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten) mangels Strafantrags einzustellen. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf seine diesbezüglichen Rügen im Berufungsplädoyer sowie die Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eingegangen und begnüge sich weitestgehend mit einem Verweis auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil. Weiter werde übersehen, dass ein Strafantrag kumulativ zur Mitteilung von belastenden Fakten erfordere, dass der bedingungslose Wille zur Bestrafung des Täters zum Ausdruck gebracht werde. Ein solcher Wille gehe aus der Strafanzeige nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin selbst habe explizit nur von einer Anzeige wegen Vergewaltigung gesprochen. Zwar treffe es zu, dass von der Beschwerdegegnerin keine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu erwarten sei. Allerdings lasse sich im vorliegenden Fall aus der blossen Schilderung der Geschehnisse kein bedingungsloser Wille der Beschwerdegegnerin zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen den genannten Antragsdelikten ableiten. Erfülle ein geschilderter Sachverhalt mehrere Tatbestände und handle es sich dabei sowohl um Offizial- als auch um Antragsdelikte, sei es ohne eine ausdrückliche Erklärung praktisch ausgeschlossen, dass sich der bedingungslose Strafverfolgungswille für die einzelnen Delikte hinreichend konkret aus der Strafanzeige ergebe. Der antragstellenden Person stehe es gemäss Bundesgericht frei, beim Zusammentreffen von verschiedenen Tatbeständen auf eine Verfolgung von Antragsdelikten zu verzichten, die nebst einem angezeigten Offizialdelikt im Raum stünden. Werde nebst der Bestrafung für ein Offizialdelikt auch die Verfolgung eines Antragsdelikts gefordert, müsse sicherheitshalber stets ein Strafantrag gestellt werden. Schliesslich habe die protokollierende Polizistin in ihrem Rapport vom 12. November 2015 sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Strafantrag mit der Beschwerdegegnerin noch nicht ausgefüllt worden sei, was bei der ersten schriftlichen Befragung nachzuholen wäre. Die Kantonspolizei habe einen solchen Strafantrag erst am 30. Dezember 2015 nachträglich bei der Beschwerdegegnerin schriftlich eingeholt. Die dreimonatige Antragsfrist sei zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits abgelaufen gewesen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich der Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags für die Straftatbestände der Drohung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten könne vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin am 11. November 2015 persönlich innert laufender Strafantragsfrist auf dem Polizeiposten V.________ erschienen, um Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu erstatten. Sie habe dabei angegeben, eine Vergewaltigung anzeigen zu wollen. In Bezug auf die strittigen Antragsdelikte finde sich im betreffenden Polizeirapport weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Zu prüfen sei somit, ob nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten Sachverhalts in jeder Hinsicht, insbesondere aber in Bezug auf Antragsdelikte, verlangt worden sei oder ob die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht habe, sie beschränke ihren Strafverfolgungswillen auf die Vergewaltigung. Für Letzteres spreche, dass sie in ihrem Strafantrag ausdrücklich nur davon spreche, dass sie "eine Vergewaltigung anzeigen wolle". Allerdings gehe aus dem von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Anzeigeerstattung geschilderten Geschehensablauf klar hervor, dass sie damit auch die erfolgte Drohung, die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Tätlichkeiten zur Anzeige habe bringen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe konkrete und detaillierte Ausführungen in Bezug auf den Geschehensablauf in der Tatnacht gemacht und auch den Zusammenhang erläutert, in dem die genannten Antragsdelikte erfolgt seien. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen juristischen Laien und es könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie die zutreffende rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts im Strafantrag umschreibe. Sinn und Zweck des Strafantrags sei es gerade, dass anhand des darin beschriebenen Sachverhalts eine Strafuntersuchung eingeleitet werden könne, in deren Rahmen die Untersuchungsbehörden den Sachverhalt weiter abklären und in der Folge nach einer von ihr vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation der fraglichen Vorkommnisse, die untersuchten Delikte zur Anklage bringen könnten. Angesichts des anlässlich der Anzeigeerstattung vom 11. November 2015 durch die Beschwerdegegnerin geschilderten Geschehensablaufs und des engen Zusammenhangs zwischen dem Delikt der Vergewaltigung und den weiteren Antragsdelikten bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin den Lebenssachverhalt umfassend zur Anzeige habe bringen wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin die Verfolgung einzelner Antragsdelikte nicht beabsichtigt hatte. Somit liege ein gültiger Strafantrag für die Vorwürfe der Drohung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Tätlichkeiten vor.  
 
1.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.  
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, ist aber noch unklar, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist zu laufen und muss die antragsberechtigte Person sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen, will sie nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen (Urteil 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 1 E. 3.1 S. 2 f. und weiteren Hinweisen). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a S. 2; Urteile 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2 und 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Bereits die erste Instanz hat die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafantragstellung ausführlich wiedergegeben, worauf die Vorinstanz verweist. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres gerecht. Eine sachgerechte Anfechtung vor Bundesgericht war denn auch offenkundig möglich.  
 
1.5. Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den Polizeiposten, wo sie den Vorfall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch detaillierte Angaben zum Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen. Weitere konkrete Straftatbestände erwähnte die Beschwerdegegnerin nicht. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegnerin stand als juristischer Laie die Vergewaltigung als schwerstes Delikt im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 12. November 2015 und den darin festgehaltenen Angaben der Beschwerdegegnerin unmissverständlich, dass sich diese am 11. November 2015 mit der Absicht auf den Polizeiposten begab, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des gesamten Vorfalls der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 zu erstatten und dessen strafrechtliche Verfolgung zu beantragen. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Beschwerdegegnerin die in engem Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Daran ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Die von ihm erwähnte Rechtsprechung zur Frage, ob die polizeiliche Einvernahme der geschädigten Person als Auskunftsperson oder die Konstituierung als Privatkläger als Strafantrag gilt, ist vorliegend nicht einschlägig. Ebenfalls nicht massgebend ist das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013. In jenem Fall wurde in einem Polizeirapport lediglich beiläufig erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige einreichen möchte. Es fehlte jedoch an Schilderungen zum Sachverhalt. Insofern ist der Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Polizeirapport nicht unterzeichnet wurde, womit die Protokollierungsvorschriften verletzt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangen die Protokollierungsvorschriften von Art. 76 StPO bei einem Polizeirapport, welcher der Protokollierung eines mündlich gestellten Strafantrags dient, nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 190 E. 1.4 S. 193 f.). Somit geht die Vorinstanz zu Recht von einem rechtzeitig und gültig gestellten Strafantrag hinsichtlich sämtlicher Delikte aus.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 3 StPO), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu führt er aus, die Vorinstanz hätte den Freund der Mutter der Beschwerdegegnerin dazu befragen müssen, ob ihm nach dem angeblichen Übergriff Flecken auf der weissen Jacke der Beschwerdegegnerin oder Hämatome in ihrem Gesicht aufgefallen seien. Bereits die erste Instanz habe den Beweisantrag abgewiesen. Dies habe er vor Vorinstanz beanstandet. Die Vorinstanz habe auf eine Befragung verzichtet, obwohl sie den Verfahrensmangel damit hätte heilen können. Die Aussagen seien für den Ausgang des Verfahrens wesentlich und der Verzicht auf eine Befragung verstosse auch gegen die "Beweiserhebungsgrundsätze" (Art. 139 StPO).  
 
2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2019. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Beweisantrags durch die erste Instanz richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1.3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz befasst sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage, ob der Freund der Mutter der Beschwerdegegnerin hätte einvernommen werden müssen. Der Beschwerdeführer warf diese Frage im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr explizit auf. An der von ihm erwähnten Stelle des Plädoyers führte er aus, insbesondere der Mutter der Beschwerdegegnerin hätte etwas auffallen müssen. Einen Antrag auf Befragung des Freunds der Mutter der Beschwerdegegnerin stellte er jedoch nicht. Die Vorinstanz erachtete eine Befragung auch nicht als erforderlich. Sie stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die bereits von der Staatsanwaltschaft bzw. der ersten Instanz erhobenen Beweise, was dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit des Gerichtsverfahrens entspricht (vgl. Art. 343 StPO). Jedenfalls ist der Untersuchungsgrundsatz nicht bereits deshalb verletzt, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht jeden erdenklichen Beweis erhoben haben. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt rechtzeitig erfolgten, ist nach dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Untersuchungsgrundsatz, die Verfahrensfairness oder die "Beweiserhebungsgrundsätze" verletzt sein sollten.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt.  
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 - 2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz unterzieht die Aussagen sämtlicher Beteiligter einer ausführlichen Würdigung. Gleiches gilt für die vorhandenen Sachbeweise wie etwa die WhatsApp-Nachrichten, welche C.________ an die Beschwerdegegnerin geschickt hat. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik. Dies ist etwa der Fall, wenn er ausführt, welche Aussagen von der Mutter der Beschwerdegegnerin - beispielsweise bezogen auf die Feststellung von Verletzungen bei der Beschwerdegegnerin - zu erwarten gewesen wären. Derartige Ausführungen sind rein spekulativ und nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid darzutun. Ebenfalls nicht eingegangen werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sein Nachtatverhalten sowie das Verhalten der Beschwerdegegnerin interpretiert und daraus eigene Schlussfolgerungen zieht. Damit stellt der Beschwerdeführer seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Ohnehin ist das Verhalten von Opfern sexueller Gewalt innerhalb von Beziehungen für Aussenstehende oft nur schwer nachvollziehbar. Dass ein Opfer die Beziehung zum Täter jedoch weiterhin aufrechterhält und mit diesem auch weiterhin einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzieht, ist nicht aussergewöhnlich.  
 
3.3.2. Weiter versucht der Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht konstant sind. So habe sie anfänglich den erzwungenen Oralverkehr nicht erwähnt. Bei späteren Einvernahmen habe sie nicht mehr angeben können, ob sie sich zusammen mit dem Beschwerdeführer ein- oder zweimal von C.________ entfernt habe, um die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe am Anfang des Verfahrens wesentliche Aussagen gemacht, die sie später nicht wiederholt habe. Beispielsweise habe sie später nicht mehr angegeben, dass der Beschwerdeführer C.________ aufforderte, an den sexuellen Handlungen teilzunehmen. Zudem habe sie mit zunehmender Verfahrensdauer keine detaillierten Angaben mehr gemacht. Indem die Vorinstanz die Aussagen als konstant bezeichne, verfalle sie in Willkür. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zu möglichen Motiven für eine Falschbelastung durch die Beschwerdegegnerin. Auch diese Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Nicht stichhaltig ist seine Argumentation, soweit er das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin mit einem Verweis auf den Polizeirapport vom 12. November 2015 begründet. Dabei handelt es sich nicht um ein förmliches Einvernahmeprotokoll. Vielmehr werden darin die Aussagen der Beschwerdegegnerin durch die rapportierende Polizistin zusammengefasst und der Strafantrag entgegengenommen. Es können daraus jedoch keine direkten Rückschlüsse auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin gezogen werden. Die Vorinstanz befasst sich sehr ausführlich mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin. Sie zeigt eingehend auf, weshalb sie die Aussagen als plausibel, realitätsnah und mehrheitlich kohärent erachtet. So habe die Beschwerdegegnerin originelle Details erwähnt, auf unnötige Diffamierungen verzichtet und zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht habe erinnern können. Die Ausführungen werden jeweils mit Beispielen untermauert. Die Vorinstanz befasst sich auch mit der Frage, weshalb die Aussagen der Beschwerdegegnerin mit zunehmender Verfahrensdauer weniger detailreich waren. Sie liefert hierzu plausible Erklärungen (Schamgefühl, nachlassendes Erinnerungsvermögen). Die Vorinstanz durfte gestützt auf ihre Ausführungen willkürfrei zum Schluss gelangen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien im Kern gleich geblieben und zeugten von innerer Geschlossenheit und Konstanz, was gerade darauf zurückzuführen sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht eine gleichbleibende, einstudierte Geschichte erzählt habe, sondern es zu Sprüngen in den Erzählungen gekommen sei. Die Vorinstanz geht auch auf mögliche Motive für eine Falschbelastung und die Gründe für die verzögerte Strafanzeige ein. Sie schliesst eine Falschbelastung nach ausführlicher sowie nachvollziehbarer Begründung aus. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe erst auf Druck der Mutter hin und wegen der ungewollten Schwangerschaft Strafanzeige erstattet, ist als Schutzbehauptung zu werten. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussagen seien ungleich gewürdigt worden. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin nach ausführlicher Würdigung als glaubhafter einstuft als jene des Beschwerdeführers, bedeutet nicht, dass die Auslegung bundesrechtswidrig ist. Auch lassen nebensächliche Details wie etwa, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr sagen konnte, wo sie die "Pille danach" bezogen hatte oder dass sie ihre Ärztin nicht von der Schweigepflicht entbunden hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer versucht, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen, indem er ausführt, diese habe ihrer Mutter und ihrer besten Freundin gegenüber Lügen über ihn erzählt. Damit lässt sich keine Willkür bei der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen zum Kerngeschehen dartun. Massgebend sind in erster Linie die Angaben, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat. Ausserdem lässt sich mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Protokollstelle auch nicht belegen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Mutter tatsächlich Unwahrheiten über den Beschwerdeführer erzählt hat. Auch aus der Befragung von D.________, der besten Freundin der Beschwerdegegnerin, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihre Angaben zum Vorgefallenen sind rudimentär, was ohne Weiteres darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Vorfall nicht in allen Einzelheiten geschildert hatte. Im Wesentlichen bestätigte sie jedoch, dass die Beschwerdegegnerin ihr am Tag nach dem Vorfall erzählte, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen, mit einer Flüssigkeit übergossen und zum Geschlechtsverkehr genötigt hatte.  
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Würdigung der WhatsApp-Nachricht von C.________. Dieser hatte der Beschwerdegegnerin am 31. März 2016, nachdem er von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren hatte, geschrieben: "Ach was..er het dich nöt vergewaltigt sondern heschs freiwillig gmacht er het gseit alles wird guet wemmers mache den sinder weg plus hei tue alles den heter dier na e chAance geh". Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ habe angegeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er damit gemeint habe bzw. er habe angegeben, diese Nachricht beziehe sich auf den viel späteren Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bei ihr zu Hause. Die Deutschkenntnisse von C.________ seien offensichtlich mangelhaft. Es könne aufgrund dessen nicht einzig auf die schriftliche Nachricht abgestellt werden. Diese müsse zusammen mit seinen Aussagen gewürdigt werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb für die Interpretation der WhatsApp-Nachricht die Aussagen von C.________ nicht erforderlich sind. Dazu erwägt sie, aus dem Gesamtkontext sowie aus dem Inhalt der Nachricht ergebe sich zweifelsfrei, dass sich diese auf die Vorkommnisse in U.________ und nicht auf den anschliessenden Geschlechtsverkehr im Zimmer der Beschwerdegegnerin beziehe. Die Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, alles werde gut, wenn sie es machen würden - womit Geschlechtsverkehr gemeint gewesen sei - könne C.________ nur in U.________ wahrgenommen haben. "Den sinder weg" bedeute sodann, dass sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin nach der vorgenannten Äusserung des Beschwerdeführers entfernt hätten. Schliesslich würde das "plus hei tue" sich chronologisch in den Geschehensablauf einfügen. Die Erklärungsversuche von C.________ vermöchten daran nichts zu ändern. Die vorinstanzliche Interpretation, wonach C.________ in seiner Nachricht einzig den Geschlechtsverkehr in U.________ gemeint haben könne, ist nicht willkürlich, sondern erscheint vielmehr als die einzige plausible Interpretation der WhatsApp-Nachricht. Daran ändern auch die mangelhaften Deutschkenntnisse von C.________ nichts.  
 
3.3.5. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Willkür im vorinstanzlichen Urteil oder einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er führt aus, bisher nie Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin angewendet zu haben. In der Tatnacht sei es nur zu Ohrfeigen und damit zu blossen Tätlichkeiten gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe sich weder gegen die Ohrfeigen noch gegen die angebliche sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung zur Wehr gesetzt. Dass ihr der Beschwerdeführer zur Erzwingung der sexuellen Handlungen härtere Gewalt angedroht hätte, lasse sich nicht annehmen. Die angebliche Drohung mit dem Feuerzeug habe nicht der Erzwingung einer sexuellen Handlung gedient, sondern dazu, dass die Beschwerdegegnerin die Wahrheit sage über ihre früheren Beziehungen. Die Drohung mit der Eisenstange sei sodann erst nach den sexuellen Übergriffen ausgesprochen worden. Somit fehle es an der erforderlichen Intensität des psychischen Drucks zur Durchsetzung der sexuellen Handlungen. Gegen eine Drucksituation spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin ihm nach dem Vorfall angeblich nachgelaufen sein soll, um mit ihm zu reden. Dies spreche eher dafür, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Art "Deal" eingegangen sei, wonach sie mit ihm Sex habe, wenn er dafür anschliessend mit ihr rede. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres auf die sexuellen Handlungen verzichtet, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerin damit nicht einverstanden gewesen sei.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 
 
4.2.2. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).  
 
4.2.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).  
 
4.2.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin, bevor er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, in mehrfacher Hinsicht drangsaliert. Er habe sie gepeinigt, mehrfach genötigt, ihr gedroht und sie mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, was geeignet gewesen sei, bei ihr einen ausserordentlichen psychischen Druck zu erzeugen und aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, in welcher ihr Widerstand nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen möchte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung habe die Beschwerdegegnerin keinesfalls freiwillig mitgemacht. Der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen, es sei ihm aber egal gewesen. Ihm sei auch klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin durch die vorangegangenen Übergriffe verängstigt gewesen sei und keinen weiteren Widerstand zu leisten vermocht habe. Somit habe der Beschwerdeführer gewusst, dass es nur wegen der umschriebenen Einwirkung auf die Beschwerdegegnerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei daher der Vergewaltigung schuldig zu sprechen.  
In Bezug auf die sexuelle Nötigung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin unter Einsatz seiner überlegenen Kraft auf die Knie gezwungen und sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Durch die vorangegangenen Übergriffe sei die Beschwerdegegnerin einem zunehmenden Druck ausgesetzt gewesen, was dazu geführt habe, dass sie in ihrer ausweglosen Situation den Widerstand aufgegeben habe, das Ganze über sich habe ergehen lassen und den Penis des Beschwerdeführers in den Mund genommen habe. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich weiter gegen den Beschwerdeführer aufzulehnen. Die geschaffene Zwangssituation sei hinreichend intensiv gewesen, um den Widerstand der Beschwerdegegnerin zu brechen bzw. zu überwinden. Sie habe die beischlafsähnliche Handlung geduldet zufolge des vom Beschwerdeführer ausgeübten psychischen Drucks. Dabei habe sie ihren Willen, keinen Oralverkehr vornehmen zu wollen, klar und deutlich manifestiert. Dies habe der Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände erkannt. Er habe sich über diesen klar geäusserten Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt. Der Beschwerdeführer sei daher wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. 
 
4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist auch in diesem Punkt unbegründet. Seine Handlungen müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Der Beschwerdeführer schlug die Beschwerdegegnerin in der Tatnacht mehrfach heftig ins Gesicht, um von ihr zu erhalten, was er wollte. Zunächst ging es dabei um Informationen über ihre bisherigen Beziehungen. Dabei drohte der Beschwerdeführer auch, die Beschwerdegegnerin anzuzünden und setzte dazu nebst einem Feuerzeug auch eine im damaligen Zeitpunkt unbekannte Flüssigkeit ein, womit er die Beschwerdegegnerin bespritze. Später ging es dem Beschwerdeführer darum, mit der Beschwerdegegnerin den oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Eindruck der vom Beschwerdeführer zuvor aufgebauten Drohkulisse auf eine (physische) Gegenwehr verzichtete, ist nachvollziehbar. Dies war ihr aufgrund der Drohungen und körperlichen Gewalt des Beschwerdeführers nicht zuzumuten. Dabei genügte es, dass der Beschwerdeführer "nur Tätlichkeiten" einsetzte, um die Beschwerdegegnerin gefügig zu machen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin keinen sexuellen Kontakt wünschte und er hätte auf die Vornahme der Handlungen verzichtet, wenn ihm dies bewusst gewesen sei, stellen reine Schutzbehauptungen dar. In diesem Zusammenhang sagte die Beschwerdegegnerin aus: "Er wollte, dass ich ihn zunächst oral befriedige. Ich weigerte mich. Er schlug mich solange, bis ich es einfach gemacht habe. Dies, damit er aufhört, mich zu schlagen". Indem die Vorinstanz gestützt auf diese Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie die genannten Tatumstände davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt, was der Beschwerdeführer gewusst habe, verletzt sie kein Bundesrecht, insbesondere nicht das Willkürverbot. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass es vor der Tatnacht zu keinen Gewalttaten des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gekommen ist. Es genügt, dass dies in der Tatnacht der Fall war. Auch dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der Tat nachlief und mit ihm reden wollte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Zwangssituation. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie annimmt, die Beschwerdegegnerin habe die sexuellen Handlungen nur vorgenommen bzw. über sich ergehen lassen, weil sie vom Beschwerdeführer mittels physischer und insbesondere psychischer Gewalt dazu gebracht worden sei. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist bundesrechtskonform.  
 
5.  
Den Antrag, wonach die Genugtuungsforderung der Beschwerdegegnerin auf den Zivilweg zu verweisen sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär