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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_8/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher, 
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Zentrumsplatz 3, 5726 Unterkulm,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,  
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012 sowie 1B_584/2012 und 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. Oktober 2009 kam es auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen zu einer Kollision zwischen dem Autolenker A.________ und dem Motorradfahrer B.________. Dieser kam zu Fall und wurde verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Polizist C.________ erstellte einen Unfallrapport. Der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte A.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 861.75 an den Privatkläger B.________. Gegen dieses Urteil eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011). 
 
B.   
Am 12. Juli 2010 hatte A.________ eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG eingereicht und als Privatkläger eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'030.95 erhoben. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung gegen B.________ bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________. Am 23. Juli 2011 reichte A.________ gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob ein Beleg über einen bei B.________ vorgenommenen Alkohol-Atemlufttest vorhanden bzw. ob ein solcher Test durchgeführt worden sei, und es sei die Fahrfähigkeit von B.________ im Unfallzeitpunkt zu klären, insbesondere unter Beizug der Unterlagen des Spitals Zofingen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sei (BGE 138 IV 258). Auf ein Erläuterungsgesuch von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1G_8/2012 vom 16. Oktober 2012 und auf ein Revisionsgesuch mit Urteil 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013 nicht ein. 
 
C.   
Am 19. Dezember 2011 reichte A.________ "im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen B.________" eine Strafanzeige gegen den Polizisten C.________ wegen Urkundenfälschung ein. Er begründete dies damit, dass seine Bemühungen, auf anderem Weg zur Information zu gelangen, ob B.________ im Zeitpunkt des Unfalls fahrtüchtig gewesen sei, nicht zum Ziel geführt hätten. Die Behörden des Kantons Aargau hätten sich auf Schweigen bzw. auf eine Blockade beschränkt. Ein Besuch des Polizisten im Anschluss an den Unfall am 27. Oktober 2009 bei B.________ im Spital sei im Unfallrapport nicht vermerkt, und es ergebe sich daraus auch nicht, warum B.________ nicht habe zum Unfallgeschehen befragt werden können. Wegen dieser Auffälligkeiten sei im Rahmen einer Strafanzeige gegen B.________ die Abklärung von dessen Fahrtüchtigkeit verlangt worden. Diese Abklärung sei nicht durchgeführt worden. 
 
 Am 11. April 2012 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Strafverfahren gegen den Polizisten C.________ die Nichtanhandnahme. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2012 nicht ein. Auf eine Beschwerde von A.________ gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_584/2012 vom 8. Januar 2013 nicht ein. 
 
D.   
Mit Eingaben beim Bundesgericht vom 11. und 18. Februar 2013 sowie weiteren zahlreichen Schreiben ersucht A.________ um Revision der Urteile in den Verfahren 1B_432/2011, 1F_27/2012 und 1B_584/2012. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d BGG. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
 Der Gesuchsteller macht geltend, in den bundesgerichtlichen Verfahren 1B_432/2011 und 1F_27/2012 sei es allein um die Frage gegangen, ob die Fahruntüchtigkeit von B.________ aus Versehen oder aus Absicht bei der Unfallabwicklung nicht offiziell geworden sei. 
 
 Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 die Beschwerdeberechtigung des heutigen Gesuchstellers zur Beschwerde in Strafsachen geprüft und gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verneint. Dies führte dazu, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden konnte. Aus diesem Grund war es dem Bundesgericht nicht möglich, die Beschwerde materiell zu beurteilen. Es handelt sich somit nicht um ein Versehen, dass das Bundesgericht die materielle Frage der Fahruntüchtigkeit des am Unfall beteiligten Motorradfahrers nicht behandelte. Dies ist vielmehr die Folge der fehlenden Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers zur Beschwerde in Strafsachen. Der Gesuchsteller beruft sich somit in Bezug auf das Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 zu Unrecht auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
 
 Gleich verhält es sich mit Bezug auf das Urteil 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013. In diesem Urteil wurde auf ein erstes Revisionsgesuch des Gesuchstellers betreffend das Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 nicht eingetreten. Auch in diesem Revisionsentscheid führte das Bundesgericht aus, dass kein Versehen vorliegt, sondern dass die materielle Frage der behaupteten Unregelmässigkeit nicht geprüft werden könne, nachdem der Gesuchsteller zur Beschwerde ans Bundesgericht nicht legitimiert sei. Die neuen Vorbringen des Gesuchstellers führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob ein Versehen vorliegt, weshalb auf das Revisionsgesuch auch in Bezug auf das Urteil 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013 nicht eingetreten werden kann. 
 
 Schliesslich verlangt der Gesuchsteller auch die Revision des Urteils 1B_584/2012 vom 8. Januar 2013. Dieses Urteil geht auf eine Strafanzeige des Gesuchstellers gegen den Polizisten C.________ wegen Urkundenfälschung bei der Erstellung des Unfallrapports zurück. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1B_584/2012 war der Nichteintretensentscheid des Obergerichts gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Polizisten umstritten. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich der Gesuchsteller mit der Begründung des obergerichtlichen Entscheids nicht auseinandersetzte und damit die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Auch diese Erwägungen beruhen entgegen der Rüge des Gesuchstellers nicht auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht hatte das vom Gesuchsteller genannte Schreiben des Staatsanwalts vom 30. März 2011 zur Kenntnis genommen (vgl. Urteil 1F_27/2012 vom 8. Januar 2013 E. 1), konnte es indessen im Verfahren 1B_584/2012 nicht würdigen, weil die dort zu behandelnde Beschwerde sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte. Somit kann auf das Revisionsgesuch auch in Bezug auf das Urteil 1B_584/2012 vom 8. Januar 2013 nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Nachdem auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, ist auf die verschiedenen zusätzlichen Schreiben des Gesuchstellers und die darin geäusserten Auffassungen und die weiteren Anträge nicht näher einzugehen. 
 
 Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Allfällige weitere Eingaben des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit würde das Bundesgericht nicht mehr beantworten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag