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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_748/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung usw.; Strafzumessung; stationäre Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. April 2009 weigerte sich A.________, die Wohnung seiner Freundin X.________ nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zu verlassen. Er nahm im Wohnzimmer auf dem Sofa Platz und schaute fern. X.________ behändigte in der Küche ein Küchenmesser (Klingenlänge 12.5 cm), begab sich ins Wohnzimmer und rammte es dem vor ihr sitzenden A.________ wortlos in den Rücken. Dieser erlitt ein Thoraxtrauma (Verletzung des Brustkorbs) mit einer Lungenblutung. Er überlebte den Angriff. X.________ werden zudem zahlreiche weitere Delikte vorgeworfen. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 23. Mai 2013 zweitinstanzlich in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen versuchten Raubes, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig. Gleichzeitig hielt es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldpunkts (betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfaches Fahren trotz entzogenem Führerausweis und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und Freispruchs (betreffend Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz) fest. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB an. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung sämtlicher vorinstanzlicher Schuldsprüche (mit Ausnahme der Beschimpfung). Im Falle einer Verurteilung sei sie mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu belegen. Eventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. Zudem ersucht sie um amtliche Verteidigung, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Sie habe dem Opfer das Messer über dem Schulterblatt in den Rücken gestossen. Dies sei mit einem gefährlicheren Stich in den ungeschützten Brustkorb nicht vergleichbar. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei nicht nahe gewesen. Der subjektive Tatbestand der versuchten Tötung sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 10 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz setzt sich zur Beurteilung des Tötungseventualvorsatzes mit zahlreichen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheiden auseinander. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe mit einem neuen, scharf geschliffenen Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 12.5 cm ihrem Opfer im hinteren Schulterbereich links eine Stichverletzung bis in die Lunge zugefügt. Die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung bei einem solchen Stich von hinten in den Brustkorb habe sich der Beschwerdeführerin als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass ihr Handeln als Billigung dieses möglichen Erfolges ausgelegt werden müsse (Entscheid S. 11 ff.).  
 
1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Aus der Tatsache, dass das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt wurde, zieht sie die Schlussfolgerung, wonach die Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts bei einem Stich oberhalb des Schulterblattes geringer sei als bei einem Stich in den Brustkorb. Diese Argumentation ist sinnwidrig. Zum einen sagt der Umstand, ob sich  in einem konkreten Fallein bestimmtes Risiko einstellt oder verwirklicht, nichts über die Höhe des Risikos respektive über die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts im Generellen aus. Zum andern ist nicht massgebend und kann dahingestellt bleiben, wie sich die Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts bei einem Stich in den Rücken gegenüber einem Stich von vorne in den Brustkorb verhält.  
 
Stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass lebensgefährliche Verletzungen nur dank Glück und Zufall ausblieben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verweist auf einen Bericht des stellvertretenden Oberarztes Chirurgie am Bürgerspital Solothurn, wonach lebenswichtige Strukturen (Lunge, Herz, Blutgefässe) in der Nähe der Verletzung liegen. Selbst wenn die Tiefe des Stichkanals nicht sondiert wurde, reichte die Stichverletzung nach der Feststellung des Mediziners bis in den Brustkorb. Das Opfer wies eine Lungenblutung auf (Aushusten grösserer Blutmengen). Mit der Vorinstanz ist bei einem Messerstich in den Rücken bis in den Brustkorb das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst des Todes, als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist vom Vorsatz erfasst. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführerin das hohe Risiko einer tödlichen Verletzung denn auch bekannt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sich der Beschwerdeführerin bei ihrem Messereinsatz die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass ihr Handeln als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, ist nicht zu beanstanden. Die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit ist erstellt. Dass die Vorinstanz den bundesrechtlichen Begriff des Eventualvorsatzes verkannt hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde im Übrigen auch nicht aufgezeigt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 113 StGB. Ihre Tat sei als versuchter Totschlag zu qualifizieren. Das Opfer habe sich während mehrerer Stunden geweigert, ihre Wohnung zu verlassen. Ihre Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung seien auch darauf zurückzuführen, dass ihr keine polizeiliche Hilfe gewährt worden sei (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung.  
 
Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a S. 203 f.; Urteil 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen; Stratenwerth/ Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 1 N. 29; Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 113 StGB). 
 
Die heftige Gemütsbewegung muss entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b S. 203 ff.; Urteil 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin verängstigt, vor allem aber wütend und verärgert war, weil sich A.________ (aus ihrer Sicht mit einer gewissen Arroganz) nicht zum Verlassen ihrer Wohnung bewegen liess. Die Vorinstanz verneint die Entschuldbarkeit einer möglichen heftigen Gemütsbewegung (Entscheid S. 14 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Parteien gerieten in einen Disput und es kam, nachdem die Beschwerdeführerin mit Fäusten auf A.________ einschlug, zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Da sich A.________ in der Folge weiterhin weigerte, die Wohnung zu verlassen, rammte die Beschwerdeführerin ihm kurze Zeit später ein Messer in den Rücken. Diese Tat steht mit einer schweren psychischen Störung im Zusammenhang (vgl. nachfolgend). Dass ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation leicht in eine derartige Gefühlsaufwallung geraten könnte, lässt sich bei der gegebenen Sachlage zweifelsohne nicht sagen. Die Heftigkeit der Gefühlserregung ist deshalb nicht verständlich. Die fragliche tätliche Auseinandersetzung, die nicht sehr schwer oder brutal war, und die Weigerung, die Wohnung zu verlassen, sind nicht geeignet, bei einer besonnenen Person einen ähnlichen Affekt hervorzurufen. Dies gilt im Generellen und hier umso mehr, als es sich bei der unerwünschten Person nicht um einen Unbekannten handelte. Die Kontrahenten führten eine "Liebesbeziehung", und A.________ hatte bereits die vorangegangene Nacht bei der Beschwerdeführerin verbracht. Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass sich die vor der tätlichen Auseinandersetzung von der Beschwerdeführerin kontaktierte Polizei nicht veranlasst sah, eine Polizeipatrouille beim streitenden Paar vorbeizuschicken. Das versuchte Tötungsdelikt erscheint nach ethischen Gesichtspunkten nicht in einem wesentlich milderen Licht.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin sieht die Bestimmungen über die rechtfertigende und entschuldbare Notwehr (Art. 15 und Art. 16 StGB) verletzt. Sie macht geltend, den Messereinsatz angedroht und mit dem Stich in den Rücken einen milderen Einsatz gewählt zu haben. Mithin habe sie die Grenzen der Abwehr nicht überschritten. Im Übrigen sei ihre Handlung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar (Beschwerde S. 15 ff.).  
 
3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 3.2 und 3.3 S. 51 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin verletzte A.________ mit Tötungseventualvorsatz, weil dieser ihrer Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, erst am folgenden Morgen nachkommen wollte. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 16 f.).  
 
3.4. Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht mit Strafe zu belegen, wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 1 E. 3b S. 7; Urteil 6B_889/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1). Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 109 IV 5 E. 3 S. 7).  
 
A.________ erlitt ein Thoraxtrauma mit einer Lungenblutung. Die Beschwerdeführerin nahm in Kauf, ihn zu töten. Dass die Vorinstanz eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung der Beschwerdeführerin verneint, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt mit Blick auf das völlige Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut (Hausrecht) und den beeinträchtigten Rechtsgütern Leib und Leben sowie die Art und Intensität des Angriffs auf das Hausrecht. Dieser gestaltete sich vergleichsweise harmlos. Es verletzt deshalb nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Notwehrhandlung der Beschwerdeführerin (einzig) bei der Strafzumessung berücksichtigt und nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB qualifiziert. 
 
4.   
Im Zusammenhang mit den weiteren Schuldsprüchen entfernt sich die Beschwerdeführerin mehrmals in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend zu machen. Dies trifft auf ihre Rügen betreffend die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache Entwendung zum Gebrauch zu (Beschwerde S. 24 und 30 f.). Damit ist sie nicht zu hören. 
 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin bezog in der Zeit ab 1. bis zum 8. Dezember 2008 elfmal mit einer ihrer Mutter entwendeten Kundenkarte der B.________ AG Waren im Gesamtbetrag von Fr. 6'076.15. Dazu fälschte sie die Unterschrift ihrer Mutter. 
 
5.1. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Betreffend den Betrugstatbestand erwägt sie, die arglistige Täuschung sei durch die Fälschung der Unterschrift der Kartenberechtigten erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe die Angestellten der B.________ AG im irrigen Glauben gelassen, Inhaberin der verwendeten Kundenkarte zu sein. Durch die Aushändigung der Ware sei auf jeden Fall vorübergehend bei der B.________ AG ein Vermögensschaden eingetreten. Die Forderung der B.________ AG sei zumindest im Zeitpunkt der Täuschung und Vermögensverfügung stark gefährdet gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hätte für die missbräuchliche Verwendung der Kundenkarte nicht einstehen müssen (Entscheid S. 20 f.).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft ihrer Mutter vor, die Kundenkarte "nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt" zu haben. Ihre Mutter wäre deshalb laut allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, "das Geld der B.________ zurückzuzahlen", weshalb der B.________ AG kein Schaden entstanden sei (Beschwerde S. 22 f.). Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen, welche den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, welches Verhalten der Kartenberechtigten aus welchen Gründen eine Vertragsverletzung darstellen und inwiefern dies einen (durchsetzbaren) Anspruch der B.________ AG begründen sollte. Wie es sich mit dem behaupteten vertraglichen Anspruch der B.________ AG gegenüber der Karteninhaberin in der Höhe der Deliktssumme verhält, kann hier deshalb ausgeklammert werden (vgl. zum Vermögensschaden durch Gefährdung BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.1 und 5.3.5.3).  
 
Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin mit der nämlichen Begründung vorbringt, es läge kein Schaden "im Sinne des Tatbestandes [...] bei Urkundenfälschung" vor. Mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sie sich nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie verkennt zudem, dass die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB keinen Vermögensschaden voraussetzt. 
 
6.   
 
6.1. Zum Schuldspruch des Hausfriedensbruchs erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe am 31. Juli 2010 das Warenhaus der B.________ AG in Solothurn betreten. Dadurch habe sie ein dreijähriges Hausverbot vom 2. Mai 2009 missachtet, von dem sie Kenntnis gehabt habe (Entscheid S. 25 f.).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei vom Überwachungspersonal erst angehalten worden, nachdem sie ihre Einkäufe getätigt hatte. Deshalb habe die B.________ AG auf ihr Hausrecht verzichtet (Beschwerde S. 25 f.).  
 
6.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt nicht Bundesrecht. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB ist mit dem Betreten des geschützten Raums vollendet (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 6 N. 10). Damit ist mit der Vorinstanz nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt ihre Einkäufe tätigen konnte, bevor sie vom Sicherheitspersonal angehalten wurde. Zudem liegt in einem allfälligen blossen Zuwarten der berechtigten Personen kein ausdrücklicher Verzicht auf das Antragsrecht (vgl. Art. 30 Abs. 5 StGB und zum neuen Recht Art. 304 StPO).  
 
7.   
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 8. und 29. Januar 2011 einen Personenwagen in nicht fahrfähigem Zustand gelenkt zu haben. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 22. März 2011 könne entnommen werden, dass "ein Einfluss [gemeint wohl: Medikamenteneinfluss] nicht sicher bejaht werden" könne. Die Gutachter hätten einer Pupillenverengung Rechnung getragen, die sie nicht selbst festgestellt hätten. Da die Gutachter sie (die Beschwerdeführerin) nicht persönlich untersucht hätten, seien die fraglichen Expertisen keine Gutachten im Rechtssinne. Es sei nicht festgestellt, dass sie in fahrunfähigem Zustand gewesen sei, als sie die Fahrzeuge lenkte. Indem die Vorinstanz eine Fahrunfähigkeit bejahe, stelle sie den Sachverhalt grob unrichtig fest (Beschwerde S. 27 ff.).  
 
 
7.2. Betreffend die Fahrunfähigkeit in Bezug auf den Vorfall vom 8. Januar 2011 würdigt die Vorinstanz in erster Linie ein forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Bern vom 22. Februar 2011. Danach stand die Beschwerdeführerin während der fraglichen Fahrt unter dem Einfluss von Methadon, Valium und Kokain. Laut Gutachten war sie nicht fahrfähig. Diesen Schlussfolgerungen schliesst sich die Vorinstanz an.  
 
Zum Vorfall vom 29. Januar 2011 erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Polizeikontrolle angegeben, eine Tablette Valium sowie am Vortag Kokain, Heroin, Marihuana und Methadon konsumiert zu haben. Ein Drogenschnelltest habe einen positiven Kokainwert ergeben. Bei der Blutentnahme sei sie vom Arzt als in leichtem Grad beeinträchtigt eingeschätzt worden. Im forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM Bern vom 22. März 2011 seien ein angetriebenes Verhalten und enge Pupillen beschrieben worden (gestützt auf die Beobachtungen bei der polizeilichen Anhaltung sowie bei der Blutentnahme). Im Blut hätten Rückstände von Kokain sowie Hinweise auf eine regelmässige Einnahme von Valium und Methadon festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe Drogen konsumiert. Während der Fahrt habe sie nicht unter Drogeneinfluss, jedoch unter der Wirkung von zwei auf das zentrale Nervensystem dämpfend wirkenden Medikamenten gestanden. Kombinationen von Benzodiazepinen mit Methadon könnten die Reaktionsfähigkeit deutlich vermindern. Die durch die Ärztin festgestellte Pupillenverengung verunmögliche das sichere Führen eines Motorfahrzeugs. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht fahrfähig gewesen. Diesen Schlussfolgerungen schliesst sich die Vorinstanz ebenfalls an (Entscheid S. 28 ff., Untersuchungsakten pag. 192 ff. und 212 ff.). 
 
7.3. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch aArt. 91 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (BGE 130 IV 32 E. 3.1 S. 35 mit Hinweisen).  
 
7.4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik. Dies trifft insbesondere betreffend den Vorfall vom 8. Januar 2011 zu. Mit dem hier relevanten Gutachten des IRM Bern vom 22. Februar 2011 setzt sie sich nicht auseinander. Ihr Vorbringen geht nicht über eine Darstellung ihrer eigenen Sicht der Dinge hinaus und vermag Mängel des genannten Gutachtens nicht substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft in Frage zu stellen (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen; vgl. zur Würdigung von Gutachten E. 13.2 nachfolgend).  
 
Zudem überzeugt nicht, was sie betreffend ihre behauptete Fahrfähigkeit vom 29. Januar 2011 vorbringt. Wohl trifft zu, dass im Polizeirapport keine unsichere Fahrweise vermerkt wurde. Daraus vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten. Die Annahme der Fahrunfähigkeit setzt nicht den Nachweis eines Fahrfehlers voraus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 S. 39 f.). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist zudem nicht zu beanstanden, dass das IRM Bern unter anderem den ärztlichen Untersuchungsbefund heranzieht (vgl. Art. 184 Abs. 4 StPO). Ebenso wenig trifft zu, dass den Gutachtern der betreffende Befund nicht im Detail bekannt war. Vielmehr wurde die fragliche Pupillenverengung durch die untersuchende Ärztin schriftlich exakt festgehalten (vgl. Untersuchungsakten pag. 212 ff.). 
 
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht, soweit ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermögen, Mängel der Gutachten substanziiert darzutun und deren Überzeugungskraft ernsthaft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte sich ohne Verfassungsverletzung den Schlussfolgerungen der Gutachter anschliessen und Anzeichen von Fahrunfähigkeit bei den Fahrten vom 8. und 29. Januar 2011 bejahen. 
 
8.   
 
8.1. Der Schuldspruch des versuchten Raubes beruht auf dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe am 13. März 2011 um ca. 10.30 Uhr ihrer Mutter mit Gewalt eine Bauchtasche zu entreissen versucht, um an das darin befindliche Portemonnaie zu gelangen. Das Opfer sei dabei zu Boden gefallen. Weil die Beschwerdeführerin die Tasche nicht habe erlangen können, habe sie mit einer Gabel gegen das Opfer gestochen. Sie habe lediglich die Bauchtasche getroffen (Entscheid S. 33 ff.).  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie bringt wie bereits im kantonalen Verfahren vor, nicht auf das Portemonnaie, sondern lediglich auf ihre Medikamente abgezielt zu haben, welche sich in der besagten Tasche befunden hätten. Damit wiederholt sie einzig die eigene Sicht der Dinge, ohne jedoch im Einzelnen darzutun, inwiefern die Vorinstanz die Beweismittel willkürlich gewürdigt haben sollte. Ihre Argumentation, wonach das Opfer wahrheitswidrig ausgesagt habe und es durchaus naheliegend sei, dass sie an ihre Medikamente habe gelangen wollen, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
9.   
Aus den gleichen Gründen (E. 8.2 hievor) ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verurteilung wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren respektive betreffend die Kenntnis einer betreibungsamtlichen Verfügung in appellatorischer Weise eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt (Beschwerde S. 41 f.). 
 
10.  
 
10.1. Aufgrund des versuchten Raubes (E. 8 hievor) alarmierte die Mutter der Beschwerdeführerin am 13. März 2011 um 10.34 Uhr die Kantonspolizei. Wenig später trafen zwei Polizeibeamte in der Wohnung des Opfers ein. Nachdem die Beschwerdeführerin die Polizisten sowie deren Fragen ignorierte und den Ort des Geschehens verlassen wollte, wurde sie von den Beamten zum Bleiben aufgefordert. In der Folge rastete die Beschwerdeführerin aus. Sie warf einen Teller mit Essen zu Boden, bedrohte die Polizeibeamten (nachdem sie bereits in Handschellen war), sie mit dem HI-Virus anzustecken, trat mit den Füssen nach ihnen ohne sie zu treffen und spuckte sie an. Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Entscheid S. 37 f.).  
 
10.2. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen. Es genügt, wenn nach den Umständen objektiv betrachtet ein Zusammenhang der Person mit Delikten als möglich erscheint (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1002). Ist die Person eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt, kann die Polizei sie vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen (Art. 217 Abs. 2 StPO). Nach der telefonischen Alarmierung der Kantonspolizei bestand der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat begangen hatte. Dieser Verdacht bestätigte sich insofern, als die Beschwerdeführerin kurz vor dem Eintreffen der Polizei unter Gewaltanwendung versucht hatte, ihre Mutter zu berauben. Macht sie nun durch ihre Rechtsvertreterin geltend, dass beim Eintreffen der Polizeibeamten "alles in Ordnung" gewesen sei, es "für die Polizei eigentlich gar keinen Handlungsbedarf mehr" gegeben habe und deshalb die Amtshandlung der Polizisten widerrechtlich gewesen sei, grenzt ihr Vorbringen an mutwillige Prozessführung. Keine Zweifel bestehen, dass ihr Verhalten als Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 285 StGB zu qualifizieren ist. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 37 f.).  
 
11.   
 
11.1. Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am 10. Mai 2011 erneut versucht zu haben, ihrer Mutter eine Bauchtasche mit Geld zu entwenden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen riss die Beschwerdeführerin ihr Opfer derart an den Haaren, dass dieses zu Boden fiel. In der Folge schlug sie ihm mit einer massiven Kerze (30 cm hoch, 9.5 cm Durchmesser und rund 1.6 kg schwer) mehrfach auf den Hinterkopf und biss es in die Schulter. Die Vorinstanz qualifiziert diese Tat als versuchten Raub (Entscheid S. 38 ff.).  
 
11.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Mutter mit der Kerze zwar geschlagen, die Schläge jedoch nicht gegen den Kopf ausgeführt. Die gegenteilige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig. Deshalb liege keine einfache Körperverletzung vor. Mangels Strafantrags habe auch ein Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten zu erfolgen (Beschwerde S. 37 ff.). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Mai 2011 weder wegen einfacher Körperverletzung noch wegen Tätlichkeiten verurteilt.  
 
Im Hinblick auf den Schuldspruch des versuchten Raubes kann dahingestellt bleiben, ob das vorinstanzliche Beweisergebnis willkürlich ist. Selbst wenn auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt würde, änderte dies nichts an der rechtlichen Qualifikation der Tat. So wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schläge gegen den Körper eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellen. Soweit die Beschwerdeführerin auch hier beteuert, sie habe ihrer Mutter das Portemonnaie nicht stehlen, sondern vielmehr die eigenen Medikamente behändigen wollen, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 8.2 hievor). 
 
12.   
Die Beschwerdeführerin benutzte am 23. Juni 2009 einen Zug des Regionalverkehrs Bern-Solothurn RBS und am 3. November 2009 einen Bus des Busbetriebes Solothurn und Umgebung BSU ohne gültigen Fahrausweis. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin der mehrfachen Widerhandlung gegen das frühere Transportgesetz schuldig (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr [Transportgesetz, TG; SR 742.40; aufgehoben per 1. Januar 2010] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr [Transportverordnung, TV; SR 742.401; aufgehoben per 1. Januar 2010]). 
 
Die Vorinstanz legt dar, weshalb mit Blick auf das per 1. Dezember 2012 revidierte Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) das frühere Transportgesetz zur Anwendung gelangt (Entscheid S. 44 f.). Die Beschwerdeführerin, welche zwar die erstinstanzlichen Erwägungen wiedergibt, befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die Beschwerdeführerin, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. 
 
13.   
 
13.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert (im Rahmen ihrer Ausführungen zur vorinstanzlichen Strafzumessung sowie zur angeordneten stationären therapeutischen Massnahme) ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. C.________, leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste Solothurn, vom 25. November 2010. Dieses sei weder aktuell noch vollständig. Betreffend das versuchte Tötungsdelikt sei von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Delikte, die sie nach der Erstellung des Gutachtens verübt hat, seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz verletze Art. 20 StGB (Beschwerde S. 47 ff.).  
 
13.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe auf ein ungenügendes Gutachten abgestellt, beschlägt nicht Art. 20 StGB, sondern das Willkürverbot (BGE 106 IV 97 E. 2b S. 99 f., 236 E. 2a S. 238; je mit Hinweisen).  
 
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). 
Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 mit Hinweisen). 
 
13.3. Dr. C.________ nimmt in der schriftlichen Expertise vom 25. November 2010 eine eingehende diagnostische und prognostische Beurteilung vor. Die Rückfallgefahr wird anhand wissenschaftlich etablierter Prognoseinstrumente (insbesondere Kriterienkatalog Dittmann) geprüft. Der Gutachter diagnostiziert bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10 F60.2) sowie eine Abhängigkeitserkrankung für Nikotin, Benzodiazepine, Kokain und Opiate (ICD-10 F11.2, F13.2, F14.2 und F17.2). Betreffend das versuchte Tötungsdelikt billigt er der Beschwerdeführerin eine in leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zu. Er geht von einer sehr ungünstigen Legalprognose aus und hält fest, dass langfristige Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB erst nach einem mehrjährigen Therapieversuch beurteilbar sind. Mit Schreiben vom 14. April 2011 nahm der Gutachter zu verschiedenen Fragen der Verteidigung ergänzend Stellung. Am 31. Mai 2012 und 17. Mai 2013 wurde er von den Vorinstanzen persönlich befragt (Untersuchungsakten pag. 1122 ff. und 1178 ff., erstinstanzliche Akten pag. 204 ff., vorinstanzliche Akten pag. 333 ff.). Die Vorinstanz beurteilt die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters als überzeugend. Er habe seine schriftlichen Ausführungen vor Schranken aktualisiert, weshalb das Gutachten noch aktuell sei (Entscheid S. 50 ff.).  
 
13.4. Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Selbst wenn sie eine solche Rüge erhöbe, wäre darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ihre Kritik erweist sich als rein appellatorisch. Sie bringt etwa vor, im Gutachten bleibe unerwähnt, dass sie am 3. April 2009 die Polizei kontaktiert und diese ohne Erfolg ersucht habe, eine Patrouille vorbeizuschicken. Diesen Umstand gab sie bereits gegenüber dem Gutachter an (Gutachten S. 33). Dass er keinen Eingang in der ärztlichen Beurteilung fand, vermag die Expertise zweifelsohne nicht in Frage zu stellen. Für die nach dem schriftlichen Gutachten verübten Delikte billigt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine in leichtem respektive mittelgradigem Masse verminderte Schuldfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit sie dadurch beschwert sein sollte.  
 
Dr. C.________ wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (31. Mai 2012) über den weiteren Verlauf anhand von Therapieberichten, Berichten der Bewährungshilfe etc. orientiert. Nach seiner Einschätzung, welche er am 17. Mai 2013 zu Protokoll gab, seien keine Punkte erkennbar, die zu bedeutsamen Änderungen des Gutachtens Anlass geben könnten. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es seien Hinweise auf eine positive Entwicklung gegeben. Sie sei ab 10. Mai 2011 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten und habe bis im Mai 2013 regelmässigen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt und auch über längere Zeit mit ihr zusammengewohnt (Beschwerde S. 50). Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Umstände, welche sich auf eine dem Gutachter bekannte Zeitspanne beziehen, die Überzeugungskraft und Aktualität der schriftlichen Expertise in Frage zu stellen vermögen. Der Gutachter hält ausdrücklich fest und legt näher dar, weshalb die deliktsfreie Zeit seit der Haftentlassung nichts an seiner ersten Beurteilung ändert (vorinstanzliche Akten pag. 334 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der behauptete Kontakt zur Mutter, zu der sie eine chronisch ambivalente, gespannte Beziehung hat (Gutachten S. 42), massgeblich veränderte Verhältnisse nahelegen sollte. 
 
13.5. Das Gutachten vom 25. November 2010 bildet zusammen mit den zusätzlichen mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 31. Mai 2012 und 17. Mai 2013 eine hinreichende Grundlage für die Anordnung einer Massnahme. Die rein appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin vermag die Überzeugungskraft der Expertise nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür das Gutachten von Dr. C.________ als schlüssig werten, auf dessen Schlussfolgerungen abstellen und von einem Ergänzungsgutachten beziehungsweise einer Oberexpertise absehen.  
 
14.  
 
14.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB. Sie macht geltend, das versuchte Tötungsdelikt könne nicht als heimtückisch bezeichnet werden und ihr Verschulden wiege nicht schwer. Zudem sei ihr am fraglichen Tag keine polizeiliche Hilfe gewährt worden, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe (Beschwerde S. 45 ff.).  
 
14.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.  
 
14.3.  
 
14.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt mehrmals vor, die am 3. April 2009 kontaktierte Polizei habe keine Patrouille vorbeigeschickt. Dieser Umstand ist unerheblich (E. 2.3 hievor) und vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu entlasten. Soweit sich ihre Kritik gegen die vorinstanzliche Strafzumessung darin erschöpft, den genannten Aspekt hervorzustreichen, braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
14.3.2. Im Rahmen der Tatkomponente der versuchten Tötung bezeichnet die Vorinstanz die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin als heimtückisch. Ihr ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin rammte dem Opfer wortlos von hinten ein Messer in den Rücken, als dieses vor dem Fernseher sass. Dass sie, noch bevor sie in die Küche ging und dort ein Messer behändigte, ihre Tat ankündigte, vermag sie nicht zu entlasten. Das Opfer nahm ihre Worte, indem es mit dem Rücken abgewandt sitzen blieb, augenscheinlich nicht ernst. Es konnte dem Messerstich nicht ausweichen, und die Beschwerdeführerin handelte hinterhältig.  
 
14.3.3. Keinen Bedenken begegnet, dass die Vorinstanz die wiederholte Delinquenz während des laufenden Verfahrens wegen versuchter Tötung deutlich negativ bewertet. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine tiefe Krise, nachdem ihr am 26. März 2010 die elterliche Sorge über ihren Sohn entzogen worden sei. Diesen Umstand habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Es kann offenbleiben, ob es sich um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Indem die Vorinstanz dem vorgebrachten Entzug der elterlichen Sorge, der im Übrigen anlässlich der am 26. und 28. Oktober 2010 durch Dr. C.________ durchgeführten persönlichen Untersuchung soweit erkennbar nicht zur Sprache kam, keine Rechnung trägt, überschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht.  
 
14.3.4. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 StGB) zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.  
 
15.   
 
15.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Anordnung der stationären Massnahme sei bundesrechtswidrig. Mit einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sei sie einverstanden. Sie macht sinngemäss geltend, die gutachterliche Diagnose sei unzutreffend und eine erhebliche Rückfallgefahr liege nicht vor (Beschwerde S. 53 ff.).  
 
15.2. Die Vorinstanz ordnet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB an (Entscheid S. 64 ff.). Sie stützt sich auf die psychiatrische Diagnose im nach wie vor aktuellen Gutachten vom 25. November 2010. Danach ist von einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Vorinstanz durfte die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose und damit eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB bejahen. Ebenso durfte sie ohne Rechtsverletzung eine im Sinne des Gesetzes relevante Rückfallgefahr annehmen. Die gutachterlichen Einschätzungen lassen daran keine Zweifel (Gutachten S. 42 ff., erstinstanzliche Akten pag. 204 ff., vorinstanzliche Akten pag. 333 ff.). Die in der Beschwerde vorgeschlagene Suchtbehandlung in der Klinik Selhofen in Burgdorf ist nach schriftlicher und mündlicher Einschätzung des Gutachters nicht durchführbar. Dr. C.________ betonte mehrmals ausdrücklich, eine suchttherapeutische Massnahme komme nicht in Frage. Er legte dies im Einzelnen dar (Gutachten S. 47 f., erstinstanzliche Akten pag. 205 ff., vorinstanzliche Akten pag. 335 f.). Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht. Mit der Massnahme ist zudem kein unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verbunden (Art. 56 Abs. 2 StGB; Entscheid S. 66 f.). Die Massnahmeanordnung erweist sich als bundesrechtskonform.  
 
16.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung, eventualiter um unentgeltliche Verbeiständung. Das Bundesgerichtsgesetz sieht in Art. 64 BGG die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga