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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.48/2006 
7B.49/2006 /blb 
 
Urteil vom 22. Mai 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
7B.48/2006 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
und 
 
7B.49/2006 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Februar 2006 (SK 06 30 und SK 06 31). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der gegen die S.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Michelsamt) auf Verwertung des im Miteigentum von X.________, V.________ und Y.________ stehenden Grundpfandes (Parzelle Nr. yyyy; GB G.________) wurde mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidiums Sursee vom 21. Oktober 2004 der von der Schuldnerin und den Dritteigentümern erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und Rechtsöffnung für die Forderung und das Pfandrecht erteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides verlangte die Betreibungsgläubigerin T.________ AG die Verwertung des Grundpfandes, und nach Erledigung von Beschwerden, welche die S.________ AG gegen die betreibungsamtliche Schätzung sowie die Steigerungsbedingungen erhoben hatte, versteigerte das Betreibungsamt Michelsamt am 13. Januar 2006 das Grundstück Nr. yyyy. 
Gegen den Steigerungszuschlag erhoben X.________ und Y.________ Beschwerden, welche das Amtsgerichtspräsidium Sursee als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen mit Entscheiden vom 30. Januar 2006 abwies. X.________ und Y.________ gelangten an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerden mit Entscheiden vom 27. Februar 2006 unter Kostenfolgen nicht eintrat. 
X.________ und Y.________ haben die Entscheide der oberen kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschriften vom 16. März 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und es sei die Nichtigkeit des Steigerungszuschlages festzustellen. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisungen keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Da den angefochtenen Entscheiden derselbe Steigerungszuschlag zugrunde liegt, die angefochtenen Entscheide übereinstimmende Begründungen und Dispositive aufweisen und die Beschwerdeanträge und -begründungen praktisch identisch sind, rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 125 III 252 E. 1 S. 254). 
3. 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerden - selbst bei Annahme, dass diese den Begründungsanforderungen genügten - unbegründet seien. Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren sei im Beschwerdeverfahren unbehelflich. Dieser angebliche Verfahrensmangel sei im Rechtsmittelverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid, dessen Erhalt von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt werde, zu rügen, was offenbar nicht geschehen sei. Schliesslich könne von einer Verletzung der Regeln über den Betreibungsort (Art. 52 Abs. 2 SchKG) keine Rede sein. 
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen einzig erneut geltend, dass sie (als Dritteigentümer) im Rechtsöffnungsverfahren keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre "persönlichen Belange" gegen die Betreibungsgläubigerin vorzubringen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Steigerung nichtig sei. 
3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Eingaben der Beschwerdeführer nicht. 
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörden können nicht überprüfen, ob die (gerichtliche) Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 80 ff. SchKG) berechtigt oder der Rechtsöffnungsentscheid unter Verletzung von Verfahrensgarantien zustande gekommen ist; diesbezüglich hat sich ein Schuldner - wie die obere Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - mit Rechtsmitteln gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu Wehr zu setzen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rüge einer angeblichen Gehörsverletzung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden könne und daher unzulässig sei. Dass die Vorinstanz den Erhalt des Rechtsöffnungsentscheids infolge fehlender gegenteiliger Behauptung angenommen hat, stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Gestützt auf die in den kantonalen Akten (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) liegenden Empfangsbestätigungen kann im Übrigen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer den Rechtsöffnungsentscheid tatsächlich erhalten haben. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich eine angeblich fehlerhafte Zustellung der Zahlungsbefehle geltend machen, gehen ihre Vorbringen ins Leere. Gegen die Zahlungsbefehle wurde (in Anbetracht des Rechtsöffnungsentscheides) Rechtsvorschlag erhoben. Damit wurden die Rechte der Beschwerdeführer gewahrt, so dass diese kein Interesse an der Feststellung einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle haben (BGE 112 III 81 E. 2b S. 85). Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Anhaltspunkte, um die Frage einer nichtigen Steigerung zu prüfen, bestehen nicht. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die Beschwerdeführer sind bereits von der unteren Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre Beschwerden an Mutwilligkeit grenzen. Die obere Aufsichtsbehörde hat wegen mutwilliger Beschwerdeführung Kosten auferlegt. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurden, haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG), ohne solidarische Haftbarkeit, zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Verfahren 7B.48/2006 und 7B.49/2006 werden vereinigt. 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte, ohne solidarische Haftbarkeit, auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Kreis Michelsamt und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommmission als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: