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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 165/03 
 
Urteil vom 30. Dezember 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
N.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun, Frankenstrasse 12, 6002 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 10. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1965 geborene N.________ arbeitete seit 1. Februar 1997 als Logotherapeutin für die Stiftung X.________ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Basler) unfallversichert. In der Unfall-Meldung vom 24. August 2000 gab die Arbeitgeberin an, während eines Fallschirmsprungs der Versicherten vom 9. August 2000 habe sich ihr Schirm beim Abbremsen des freien Falls sehr abrupt geöffnet, was bei ihr einen stechenden Schmerz in der Hals- und Nackenpartie ausgelöst habe. Am 29. August 2000 führte die Versicherte aus, ihr Fallschirm habe sich wider Erwarten schnell geöffnet, wodurch der freie Fall sehr heftig abgebremst und ihr Körper sehr abrupt von der Bauchlage in die nahezu aufrechte Position geschleudert worden sei. Dr. med. B.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, legte im Zeugnis vom 7. September 2000 dar, in den folgenden Tagen nach dem Vorfall hätten sich chronische rechtsbetonte Nackenschmerzen, insbesondere nachts und beim Blick nach oben, entwickelt. Es liege eine nur leichtgradige Einschränkung der Beweglichkeit bei Rotation seitwärts vor. Ansonsten sei die Halswirbelsäule (HWS) frei beweglich. Es bestünden druckdolente Schmerzpunkte der suprascapularen Muskulatur rechts und am Ansatz des Mastoides rechts. Der Röntgenbefund habe eine Streckhaltung der unteren HWS ohne Hinweis auf eine Fraktur ergeben. Die Versicherte legte Berichte von A.________ und B.________, Fallschirmexperten FSV, Center Y.________, vom 22. September 2000 sowie von C.________, Fallschirm- und Unfallexperte FSV, vom 30. Januar 2001 auf. Die Basler holte einen Bericht von D.________, Fallschirmsportverband, vom 6. Dezember 2000 ein. Mit Verfügung vom 12. Januar 2001 hielt die Basler fest, der Vorfall vom 9. August 2000 sei kein Unfall, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte sie mit Entscheid vom 10. Januar 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 10. Juni 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr für den Unfall vom 9. August 2000 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; die Sache sei an die Basler zur Berechnung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen; eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Das kantonale Gericht und die Basler schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 Erw. 2b, SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 UVG). 
2. 
2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 Erw. 2.2, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). 
2.2 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit ein Unfall zu verneinen (Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 Erw. 4.3, U 322/02). Dies bestätigt ein Blick auf andere von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen: 
2.2.1 Im Urteil M. vom 14. September 1992, U 43/92, (teilweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ff.) ging es um eine Versicherte, die unmittelbar nach einem Hechtsprung im Bereich des Knöchels Schmerzen verspürte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus, die erlittene Verletzung deute darauf hin, dass die betreffende Übung nicht in korrekter Weise abgeschlossen worden sei; auch habe die Versicherte plausibel dargelegt, dass sie tatsächlich schlecht gelandet sei. Wesentlich für die Annahme einer Programmwidrigkeit war für das Gericht in jenem Urteil, dass die Versicherte eine geübte Turnerin war, sodass eine derart schlechte Landung als ungewöhnlich erschien (kritisch dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 17 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 244 f. mit Hinweisen). 
2.2.2 Bejaht wurde das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch diesen Angriff - einen in der Aussenwelt begründeten Umstand - sei der Bewegungsablauf des Verletzten "programmwidrig" gestört worden. Es sei von einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Nicht entscheidend sei, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgt sei (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58). 
2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.) Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4). 
2.2.4 Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne; letztinstanzlich wurde zudem eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01). 
2.2.5 Ein auf einem Ausbildungs-Kunstflug beim Wechsel der Fluglage erlittenes Beschleunigungstrauma durch plötzliche Druckveränderung erfüllt den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht (Urteil F. vom 28. Juni 2002 Erw. 2b, U 370/01). 
2.2.6 Im Urteil F. vom 10. Januar 2003, U 385/01, war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Versicherungsgericht kamen zum Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können. 
2.2.7 Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") bei einer Versicherten, die - nach ihren Aussagen der ersten Stunde - ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 Erw. 4.2 und 4.4, U 322/02). 
3. 
Es steht fest, dass der Körper der Beschwerdeführerin bei der Fallschirmöffnung abrupt von der Bauchlage in eine aufrechte Position abgedreht worden ist. Dieser Bewegungsablauf ergibt sich bei jeder Fallschirmöffnung. Diese erfolgt aber nicht immer gleich intensiv. Sie hängt von verschiedenen Faktoren (Körperposition, Packung des Fallschirms, Witterungsverhältnisse) ab und kann einmal eher sanft oder auch heftig ausfallen. Von der Art der Fallschirmöffnung hängen die Kräfte ab, die auf den Körper wirken. 
 
Der geschilderte Bewegungsablauf bei der Öffnung des Schirms ist dem Fallschirmspringen inhärent und im Grundsatz immer gleich. Für einen Fallschirmspringer ist es daher ein natürlicher Bewegungsablauf. Auch wenn er besonders intensiv verläuft, wird er nicht programmwidrig. Zwar können allenfalls höhere oder auch massive Kräfte auf den Körper einwirken, wenn sich der Fallschirm, wie von der Versicherten geltend gemacht wird, gleichsam "explosionsartig" öffnet und eine grössere als die gewohnte Bremswirkung erzeugt. Der Bewegungsablauf wird dadurch indessen nicht verändert, sondern bloss intensiviert. Darin liegt keine Ungewöhnlichkeit. Das Ereignis vom 9. August 2000 stellt daher keinen Unfall im Rechtssinne dar. Die gegenteiligen Einschätzungen der Fallschirmexperten A.________/B.________ (Bericht vom 22. September 2000) und C:________ (Bericht vom 30. Januar 2001) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
4. 
Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) fällt unbestrittenermassen ausser Betracht. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: