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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.178/2002 /bnm 
 
Urteil vom 22. Juli 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Kasinostrasse 25, 5000 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Erbvertrag) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (Ehemann), verstarb am 11. September 1997 in Z.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ und seine Brüder B.________ und C.________. 
B. 
Am 27. Dezember 1983 hatte D.________seinem Bruder B.________ ein zu 2 % verzinsliches Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt, kündbar auf ein Jahr. Diesen Vertrag kündigte A.________ auf Ende September 1998. 
C. 
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte D.________ von seiner Tante E.________ und seinem Onkel F.________ die Grundstücke in Y.________ Nr. ... und Nr. ... zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. Den Brüdern B.________ und C.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und obligatorisches Kaufsrecht begründet, falls D.________ ohne Nachkommen sterben sollte, für welchen Fall A.________ ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde. Die Tante E.________ erhielt das lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft Y.________ Nr. ... Nach deren Tode im Jahre 1991 wurde die Liegenschaft vermietet und renoviert. 
D. 
D.________ hatte am 23. Januar 1992 mit den Brüdern B.________ und C.________ einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden Grundstücken in Y.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die Erben von D.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.-- limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D.________ wurden am gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.-- und am 28. Februar 1992 zwei Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet. 
E. 
Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D.________ und seine Ehefrau A.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sollte das noch vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen. 
F. 
Das Bezirksgericht Baden hiess am 28. September 2000 die Klage von A.________ teilweise gut und erklärte den zwischen D.________ und den Brüdern B.________ und C.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in Y.________ Nr. ... und Nr. ... unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden Grundpfandschulden. Ihr Begehren auf Rückzahlung der Restschuld aus dem Darlehen von Fr. 50'000.-- wurde abgewiesen, bzw. im Umfang von Fr. 16'452.-- als gegenstandslos abgeschrieben. Die Widerklage von den Brüdern B.________ und C.________ wurde abgewiesen, als gegenstandslos bzw. infolge Rückzugs abgeschrieben. 
 
G. 
Auf Appellation von den Brüdern B.________ und C.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise auf und wies die Klage von A.________ ab, soweit sie nicht im Umfang der Zahlung von Fr. 16'452.-- gegenstandslos geworden war. Es hiess die Widerklage von den Brüdern B.________ und C.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in Y.________ Nr. ... und Nr. ... zu hälftigem Miteigentum zu und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die Beklagten verpflichtet. 
H. 
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die Brüder B.________ und C.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
In gleicher Sache hat A.________ Berufung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl eine Berufung als auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 117 II 630 ff.). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 
2. 
2.1 Nicht zulässig sind die Beweismittelangebote der Partei- und Zeugenbefragung, da die Willkürbeschwerde von einem grundsätzlichen Novenverbot beherrscht wird, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). 
2.2 Ebenfalls nicht zu prüfen ist die allfällige Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV. Die Berufung auf den Gehörsanspruch und die Gleichbehandlung der Prozessparteien erschöpft sich im Wesentlichen im Hinweis auf die verschiedenen Willkürrügen. Derartige Vorbringen, soweit sie überhaupt eine eigenständige Kritik am angefochtenen Urteil und nicht nur eine Wiederholung von bereits Gesagtem darstellen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht (BGE 121 I 225 E. 4c S. 230; 110 Ia 1 E. 2a). 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe in verschiedener Hinsicht die sich aus den Akten und aufgrund der erstinstanzlichen Einvernahmen ergebenden Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV). Dies sei namentlich bei der Beurteilung des Erbvertrages vom 23. Januar 1992 der Fall. 
3.1 Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil fest, dass es der Wille aller Beteiligten war, die Liegenschaften in Y.________ in der Familie zu behalten. Aus diesem Grunde hätten E.________ und F.________ sie an D.________ verkauft, welcher seinen beiden Brüdern ein Kaufs- und Vorkaufsrecht einräumte. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass diese Haltung von D.________ nicht geteilt worden und dieser zum Abschluss des Erbvertrages gedrängt worden sei. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle von Notar Dr. G.________ im Jahre 1992 hin. Mit dieser Betrachtungsweise übersieht sie, dass das Obergericht an der genannten Stelle seines Entscheides von der Absicht der Beteiligten im Jahre 1986 und nicht - wie sie - im Jahre 1992 spricht. Insoweit kann dem Obergericht auch keine Willkür vorgeworfen werden. 
3.2 Dass die Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, ihr (bloss obligatorisch eingeräumtes) Kaufsrecht und damit den Verbleib der strittigen Liegenschaften in der Familie mit dem Erbvertrag vom 23. Januar 1992 abzusichern, wie das Obergericht ausführt, wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Es trifft zwar zu, wie sie anführt, dass zu Lasten dieser Liegenschaften im Jahre 1986 auch ein Vorkaufsrecht begründet (und im Grundbuch vorgemerkt) worden war. Dieses - wie auch das nach Abschluss des Erbvertrages durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht, welches das vertragliche Recht ablöste - kann indes nur bei Eintritt eines Vorkaufsfalls ausgeübt werden (Art. 216c OR). Zudem war das bestehende Kaufsrecht im Grundbuch nicht vorgemerkt worden und konnte daher Dritten nicht entgegengehalten werden. Das angefochtene Urteil erweist sich somit in diesem Punkt nicht als willkürlich. 
3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Ausführung der Renovationsarbeiten an den Liegenschaften in Y.________ nicht ableiten, dass der Erbvertrag vom 23. Januar 1992 aus freien Stücken abgeschlossen worden sei. Obwohl es für den Erblasser nicht sicher gewesen sei, ob sich die entsprechenden Investitionen noch lohnen würden, habe er sie - da bereits veranlasst - vorgenommen. Zudem stelle die Vereinbarung im Erbvertrag, wonach die Erben eine allfällige Grundpfandschuld ablösen müssten, für sie eine wesentliche Verschlechterung dar. Die Begründung des angefochtenen Urteils, dass der Erblasser sich durch den Abschluss des Erbvertrages nicht benachteiligt gefühlt habe, da er auf die Renovation anschliessend nicht verzichtete, ist angesichts der Feststellungen der ersten Instanz, die Bauarbeiten seien schon vor Abschluss des Erbvertrages berechnet und vergeben worden, in der Tat nicht nachvollziehbar. 
3.4 Zwar hält das Obergericht fest, dass der Erblasser von seinen Brüdern zum Abschluss des Erbvertrages gedrängt worden war, weil sie eine Übertragung der Liegenschaften an die Beschwerdeführerin befürchtet hätten. Die übereinstimmenden Zeugenangaben in dieser Richtung würden indes durchwegs von Personen stammen, die mit der Beschwerdeführerin befreundet seien, und die zudem nur über die Äusserungen des Erblassers ihnen gegenüber und nicht über Drohungen oder Druckversuche seiner Brüder hätten aussagen können. Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass keinesfalls alle genannten Zeugen mit ihr befreundet seien. Sie führt eine ganze Reihe von Personen an, die mit ihr mehr oder weniger bzw. gar nicht befreundet oder bloss beruflichen Kontakt pflegten. Darunter befinden sich von beiden Prozessparteien benannte Zeugen. Das Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz bestätigt diese Ausführungen, womit die pauschale Würdigung der Zeugenaussagen durch das Obergericht unhaltbar ist. Ebenso trifft die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass die Zeugenaussagen nur Äusserungen des Erblassers enthielten. F.________, Onkel des Erblassers, beschrieb in seiner Aussage, wie er seinem Neffen gesagt habe, beim Kauf eines Hauses in X.________ brauche er die Liegenschaft in Y.________ doch nicht mehr, weshalb man den Erbvertrag abgeschlossen habe. Weiter führte der genannte Zeuge aus, er habe nicht gewollt, dass das Haus aus Familienbesitz an die Beschwerdeführerin gehe. Die Beweiswürdigung erweist sich damit an dieser Stelle als willkürlich. 
3.5 Nach Auffassung des Obergerichts kann nicht im Ernst behauptet werden, dass der Erblasser auch nach der Unterzeichnung des Erbvertrages derart unter Druck gestanden sei, dass er ihn nicht innert Jahresfrist hätte widerrufen können. Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts sei unhaltbar. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sich das Obergericht mit der Beweislage zu diesem Punkt nicht auseinandergesetzt und vor allem die Zeugenaussagen von H.________ und I.________ überhaupt nicht würdige. In der Tat ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die einlässliche Begründung des Bezirksgerichts unhaltbar sein sollte und welches Gewicht den genannten Zeugen zukommen soll, welche sich zum Verhalten des Erblassers nach Abschluss des strittigen Erbvertrages äussern. Damit wird auch diese Willkürrüge zu Recht erhoben. 
4. 
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Darlehen vom 27. Dezember 1983 ihres verstorbenen Ehemannes an B.________ über Fr. 100'000.--, welches sie per Ende September 1998 gekündigt hatte, nicht restlos zurückgezahlt worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass B.________ sich um die Finanzen des Erblassers gekümmert habe und daher zur Rechenschaft verpflichtet sei. Dessen Zahlungen hätten anderweitige Guthaben betroffen. Der Erblasser sei überzeugt gewesen, dass ihm noch Fr. 50'000.-- aus dem Darlehen zuständen und habe diesen Betrag gegenüber dem Fiskus deklariert. Mit der Begründung des Obergerichts, dass es sich dabei möglicherweise um einen Irrtum des Erblassers handle und das behauptete Restguthaben weder substantiiert noch nachgewiesen sei, setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. Insoweit genügt diese Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Das Obergericht hat eine Reihe von Belegen, die im Appellationsverfahren eingereicht worden sind, als neu zurückgewiesen, da die Parteien nicht dargetan hätten, dass diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten zu den Akten gegeben werden können. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu Art. 8 und Art. 9 ZGB, mithin Rechtsfragen, die im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen sind (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 OG). Eine willkürliche Anwendung von § 184 ZPO-AG wird auf diese Weise jedenfalls nicht dargelegt. Mit der Begründung des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten bereits in der Widerklage die geltenden Miteigentumsverhältnisse erwähnt, was der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, setzt sie sich nicht ernsthaft auseinander. Sie begnügt sich mit der Bemerkung, dieser Hinweis sei in einem andern Zusammenhang erfolgt. Auf diese Weise wird sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht gerecht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
6. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin ein Versehen des Obergerichts geltend, da dieses ihre am 10. April 2000 im Hinblick auf die strittige Mietzinsabrechnung eingereichten Belege - da unaufgefordert zu den Akten gegeben - als unzulässige Noven aus dem Recht gewiesen und die darauf gestützt erhobene Verrechnungseinrede als unbeachtlich erklärt habe. Diese Rüge wird von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufungsschrift erhoben. Da das Obergericht sich auf das Novenverbot des § 184 Abs. 1 in Verbindung mit § 321 Abs. 1 ZPO-AG berufen hat, ist der Vorwurf in der staatsrechtlichen Beschwerde zu überprüfen (BGE 126 III 370 E. 5; zur Abgrenzung der Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG von offensichtlich aktenwidrigen Annahmen: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 138 Fn 8 und S. 213 Fn 42/43). In der Tat erliess der Gerichtspräsident anlässlich der Sitzung vom 9. März 2000 zwei Beweisanordnungen, nach welchen ein Grundbuchauszug, Belege betreffend die Hypotheken und den Steuerwert sowie die Kündigung des Mietvertrages zu hinterlegen seien. Damit übersah das Obergericht, dass die Eingabe vom 10. April 2000 nicht unaufgefordert erfolgt war und hat die dazugehörigen Unterlagen zu berücksichtigen. 
7. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten hälftig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird beiderseits verzichtet (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, und die Ziffern 2, 3, 4, 5c, 7 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2002 werden aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: